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{'item': 'G314 2271169-1'}

Obsah (8)§ 67§ 70Art 133§ 18§ 53a§ 285a§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlG314 2271169-1 Spruch, G314 2271169-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. „I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.

§ 70

Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer (BF) beim Landesgericht XXXX informiert worden war, forderte es ihn mit dem Schreiben vom XXXX 2023 auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben, das ihm am XXXX 2023 durch Hinterlegung zugestellt, von ihm aber nicht behoben wurde, nicht. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer (BF) beim Landesgericht römisch 40 informiert worden war, forderte es ihn mit dem Schreiben vom römisch 40 2023 auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben, das ihm am römisch 40 2023 durch Hinterlegung zugestellt, von ihm aber nicht behoben wurde, nicht. In der Folge wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen Vermögensdelikten rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen ihn

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF zwar seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte, während dieser Zeit aber nur XXXX Tage (von XXXX bis XXXX und am XXXX ) erwerbstätig gewesen sei. Er erfülle daher die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht, zumal er nicht krankenversichert sei und kein Vermögen habe. Er habe keine familiären, sozialen, nachhaltigen beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen in Österreich und sei hier nicht integriert. Aufgrund der Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen schweren Einbruchsdiebstahls und gewerbsmäßigen Betruges, die er aufgrund seiner tristen finanziellen Situation begangen habe, sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aus diesem Grund sei ihm auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Einer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, um einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu verhindern, zumal er ungefährdet in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort den Abschluss des Verfahrens abwarten könne. In der Folge wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Vermögensdelikten rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen ihn

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF zwar seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte, während dieser Zeit aber nur römisch 40 Tage (von römisch 40 bis römisch 40 und am römisch 40 ) erwerbstätig gewesen sei. Er erfülle daher die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht, zumal er nicht krankenversichert sei und kein Vermögen habe. Er habe keine familiären, sozialen, nachhaltigen beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen in Österreich und sei hier nicht integriert. Aufgrund der Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen schweren Einbruchsdiebstahls und gewerbsmäßigen Betruges, die er aufgrund seiner tristen finanziellen Situation begangen habe, sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aus diesem Grund sei ihm auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Einer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, um einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu verhindern, zumal er ungefährdet in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort den Abschluss des Verfahrens abwarten könne. Nach der Zustellung dieses Bescheids an den BF durch persönliche Übergabe am XXXX wurde sein nur noch bis XXXX gültiger Reisepass sichergestellt. Am XXXX wurde er festgenommen und am XXXX nach Bulgarien abgeschoben. Nach der Zustellung dieses Bescheids an den BF durch persönliche Übergabe am römisch 40 wurde sein nur noch bis römisch 40 gültiger Reisepass sichergestellt. Am römisch 40 wurde er festgenommen und am römisch 40 nach Bulgarien abgeschoben. Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2023, mit der er (neben der Durchführung einer Verhandlung und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin) primär dessen Behebung, hilfsweise die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihm bislang keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, weil er keine Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens vom XXXX 2023 erhalten habe und daher nicht in Kenntnis von dem Verfahren gewesen sei. Aus diesem Grund könne ihm auch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Hätte er die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern, hätte er angegeben, dass er eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin führe, die aktuell in Haft sei. Er sei beim Arbeitsmarktservice (AMS) als Arbeit suchend gemeldet und somit Arbeitnehmer iSd Art 45 AEUV; er sei daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Festnahme unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt gewesen. Er habe einen Hund und habe sich auch um die vier Hunde seiner Lebensgefährtin gekümmert. In Bulgarien habe er keine Angehörigen, zumal er seine Eltern nicht kenne, in einem Kinderheim aufgewachsen sei und nach Erreichen der Volljährigkeit bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet in Deutschland gelebt habe. Den durch den Einbruchsdiebstahl verursachten Schaden habe er mittlerweile gutgemacht. Die Gefährdungsprognose des BFA sei daher unrichtig und beruhe auf falschen Sachverhaltsannahmen. Tatsächlich gehe von ihm keine Gefahr aus; er habe Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und sei nicht darauf angewiesen, Straftaten zu begehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2023, mit der er (neben der Durchführung einer Verhandlung und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin) primär dessen Behebung, hilfsweise die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihm bislang keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, weil er keine Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens vom römisch 40 2023 erhalten habe und daher nicht in Kenntnis von dem Verfahren gewesen sei. Aus diesem Grund könne ihm auch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Hätte er die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern, hätte er angegeben, dass er eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin führe, die aktuell in Haft sei. Er sei beim Arbeitsmarktservice (AMS) als Arbeit suchend gemeldet und somit Arbeitnehmer iSd Artikel 45, AEUV; er sei daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der Festnahme unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt gewesen. Er habe einen Hund und habe sich auch um die vier Hunde seiner Lebensgefährtin gekümmert. In Bulgarien habe er keine Angehörigen, zumal er seine Eltern nicht kenne, in einem Kinderheim aufgewachsen sei und nach Erreichen der Volljährigkeit bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet in Deutschland gelebt habe. Den durch den Einbruchsdiebstahl verursachten Schaden habe er mittlerweile gutgemacht. Die Gefährdungsprognose des BFA sei daher unrichtig und beruhe auf falschen Sachverhaltsannahmen. Tatsächlich gehe von ihm keine Gefahr aus; er habe Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und sei nicht darauf angewiesen, Straftaten zu begehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, erstattete eine Gegenäußerung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX 2023 reichte das BFA dem BVwG den polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX 2023 nach. Am selben Tag legte der BF dem BVwG ein Schreiben des AMS vom XXXX 2023 vor.Am römisch 40 2023 reichte das BFA dem BVwG den polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 2023 nach. Am selben Tag legte der BF dem BVwG ein Schreiben des AMS vom römisch 40 2023 vor. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der bulgarischen Stadt XXXX zur Welt. Er wuchs in Bulgarien in einem Kinderheim auf und lebte nach Erreichen der Volljährigkeit zunächst in Deutschland. Seine Muttersprache ist Bulgarisch, er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF kam am römisch 40 in der bulgarischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er wuchs in Bulgarien in einem Kinderheim auf und lebte nach Erreichen der Volljährigkeit zunächst in Deutschland. Seine Muttersprache ist Bulgarisch, er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Im XXXX reiste der BF in das Bundesgebiet ein und hielt hier ab XXXX einen Hund. Ab XXXX lebte er mit der Österreicherin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX zusammen und kümmerte sich auch um deren vier Hunde. Im römisch 40 reiste der BF in das Bundesgebiet ein und hielt hier ab römisch 40 einen Hund. Ab römisch 40 lebte er mit der Österreicherin römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 zusammen und kümmerte sich auch um deren vier Hunde. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er war im Bundesgebiet nur von XXXX 2021 bis XXXX 2021 sowie am XXXX 2021 unselbständig erwerbstätig. Abgesehen von diesen Zeiten war er nicht krankenversichert und hatte kein regelmäßiges legales Einkommen. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er war im Bundesgebiet nur von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 sowie am römisch 40 2021 unselbständig erwerbstätig. Abgesehen von diesen Zeiten war er nicht krankenversichert und hatte kein regelmäßiges legales Einkommen. Am XXXX wurde XXXX festgenommen. Seither wird sie in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde sie wegen Suchtgiftdelikten und Schlepperei zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig mit ihrer Festnahme wurde auch der BF wegen der Straftaten, wegen denen er später verurteilt wurde, auf freiem Fuß polizeilich angezeigt. Er blieb nach der Verhaftung von XXXX bis zu seiner Abschiebung in der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung, wo er seit XXXX 2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wohnhaft.Am römisch 40 wurde römisch 40 festgenommen. Seither wird sie in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde sie wegen Suchtgiftdelikten und Schlepperei zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig mit ihrer Festnahme wurde auch der BF wegen der Straftaten, wegen denen er später verurteilt wurde, auf freiem Fuß polizeilich angezeigt. Er blieb nach der Verhaftung von römisch 40 bis zu seiner Abschiebung in der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung, wo er seit römisch 40 2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wohnhaft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB) und des gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 148 erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits jemandem im XXXX EUR 5.200 aus einem mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffneten Wandtresor sowie 160 g Cannabiskraut gestohlen hatte und andererseits von XXXX bis Ende XXXX zumindest 200 Abnehmer um insgesamt ca. EUR 4.500 betrogen hatte, indem er ihnen CBD-Kraut im Wert von EUR 0,99 pro Gramm als THC-haltiges Cannabiskraut um EUR 10 pro Gramm verkaufte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederholte Begehung der Betrugshandlungen über einen Zeitraum von einigen Monaten ein fortlaufendes, durchschnittlich EUR 400 pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Deliktsqualifikation und die Tatwiederholung beim gewerbsmäßigen Betrug dagegen als erschwerend berücksichtigt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und des gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits jemandem im römisch 40 EUR 5.200 aus einem mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel geöffneten Wandtresor sowie 160 g Cannabiskraut gestohlen hatte und andererseits von römisch 40 bis Ende römisch 40 zumindest 200 Abnehmer um insgesamt ca. EUR 4.500 betrogen hatte, indem er ihnen CBD-Kraut im Wert von EUR 0,99 pro Gramm als THC-haltiges Cannabiskraut um EUR 10 pro Gramm verkaufte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederholte Begehung der Betrugshandlungen über einen Zeitraum von einigen Monaten ein fortlaufendes, durchschnittlich EUR 400 pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Deliktsqualifikation und die Tatwiederholung beim gewerbsmäßigen Betrug dagegen als erschwerend berücksichtigt. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Außerdem hatte er zwischen XXXX und Ende XXXX insgesamt ca. 1.260 g Cannabiskraut zum Eigenkonsum erworben und besessen. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Außerdem hatte er zwischen römisch 40 und Ende römisch 40 insgesamt ca. 1.260 g Cannabiskraut zum Eigenkonsum erworben und besessen. Der BF war in Österreich von XXXX 2022 bis XXXX 2022 und wieder ab XXXX 2023 beim Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche vorgemerkt. Der BF war in Österreich von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 und wieder ab römisch 40 2023 beim Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche vorgemerkt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden, den Polizeiberichten, dem Strafurteil, den Versicherungsdaten des BF sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem bulgarischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Sein Geburtsort ergibt sich übereinstimmend aus dem Strafurteil, den Polizeiberichten und dem ZMR. Muttersprachliche Bulgarischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF und seines Aufenthalts in seinem Heimatstaat bis zum

  1. Lebensjahr anzunehmen. Da er in der Beschwerde glaubhaft angab, er habe Bulgarien danach verlassen und sich fortan in Deutschland aufgehalten, ist davon auszugehen, dass er auch die deutsche Sprache beherrscht, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX kein Dolmetscher beigezogen wurde. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem bulgarischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Sein Geburtsort ergibt sich übereinstimmend aus dem Strafurteil, den Polizeiberichten und dem ZMR. Muttersprachliche Bulgarischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF und seines Aufenthalts in seinem Heimatstaat bis zum
  2. Lebensjahr anzunehmen. Da er in der Beschwerde glaubhaft angab, er habe Bulgarien danach verlassen und sich fortan in Deutschland aufgehalten, ist davon auszugehen, dass er auch die deutsche Sprache beherrscht, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 kein Dolmetscher beigezogen wurde. Allfällige private oder familiäre Kontakte des BF in Deutschland sind nicht entscheidungswesentlich, zumal sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Der Familienstand des BF geht aus dem ZMR hervor; Anhaltspunkte für Sorgepflichten sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Der BF ist laut ZMR seit XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dies steht im Einklang mit der Beschwerdebehauptung, wonach er sich seit XXXX im Inland aufgehalten habe. Anhaltspunkte für einen Inlandsaufenthalt in der Zeit vor XXXX liegen nicht vor, zumal damals auch der Cannabiskonsum des BF, zu dem er sich laut dem Polizeibericht vom XXXX geständig zeigte, begann. Ab XXXX war er laut ZMR an derselben Adresse gemeldet wie XXXX sodass die Beschwerdebehauptung einer Lebensgemeinschaft zwischen ihnen nachvollziehbar ist. Da der Hund des BF laut dem mit der Beschwerde vorgelegten Hundepass im XXXX geboren wurde, ist davon auszugehen, dass er ihn seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in diesem Jahr hält. Es ist plausibel, dass er sich auch um die Hunde von XXXX kümmerte, insbesondere nach deren Verhaftung Ende XXXX die sich aus dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX ergibt. Laut der Beschwerde wird sie nach wie vor in der Justizanstalt XXXX angehalten. Dies ergibt sich auch aus ihrer Wohnsitzmeldung dort laut ZMR. Ihre strafgerichtliche Verurteilung ist im Strafregister dokumentiert. Aus dem Polizeibericht vom XXXX geht hervor, dass der BF gleichzeitig mit der Festnahme vom XXXX auf freiem Fuß angezeigt wurde. Der Umstand, dass er danach weiterhin in der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung blieb, geht aus dem Polizeibericht vom XXXX sowie aus dem Umstand hervor, dass er an dieser Adresse am XXXX problemlos festgenommen werden konnte.Der BF ist laut ZMR seit römisch 40 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dies steht im Einklang mit der Beschwerdebehauptung, wonach er sich seit römisch 40 im Inland aufgehalten habe. Anhaltspunkte für einen Inlandsaufenthalt in der Zeit vor römisch 40 liegen nicht vor, zumal damals auch der Cannabiskonsum des BF, zu dem er sich laut dem Polizeibericht vom römisch 40 geständig zeigte, begann. Ab römisch 40 war er laut ZMR an derselben Adresse gemeldet wie römisch 40 sodass die Beschwerdebehauptung einer Lebensgemeinschaft zwischen ihnen nachvollziehbar ist. Da der Hund des BF laut dem mit der Beschwerde vorgelegten Hundepass im römisch 40 geboren wurde, ist davon auszugehen, dass er ihn seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in diesem Jahr hält. Es ist plausibel, dass er sich auch um die Hunde von römisch 40 kümmerte, insbesondere nach deren Verhaftung Ende römisch 40 die sich aus dem aktenkundigen Polizeibericht vom römisch 40 ergibt. Laut der Beschwerde wird sie nach wie vor in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Dies ergibt sich auch aus ihrer Wohnsitzmeldung dort laut ZMR. Ihre strafgerichtliche Verurteilung ist im Strafregister dokumentiert. Aus dem Polizeibericht vom römisch 40 geht hervor, dass der BF gleichzeitig mit der Festnahme vom römisch 40 auf freiem Fuß angezeigt wurde. Der Umstand, dass er danach weiterhin in der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung blieb, geht aus dem Polizeibericht vom römisch 40 sowie aus dem Umstand hervor, dass er an dieser Adresse am römisch 40 problemlos festgenommen werden konnte. Da das BVwG dem Vorbringen des BF in Bezug auf seine Beziehung zu XXXX folgt, ist ihre Einvernahme als Zeugin im Beschwerdeverfahren entbehrlich.Da das BVwG dem Vorbringen des BF in Bezug auf seine Beziehung zu römisch 40 folgt, ist ihre Einvernahme als Zeugin im Beschwerdeverfahren entbehrlich. Es lässt sich weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde entnehmen, dass dem BF eine Anmeldebescheinigung erteilt worden wäre oder dass er dies beantragt hätte. Auch im IZR ist keine Anmeldebescheinigung dokumentiert. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Inland basieren auf dem Versicherungsdatenauszug. Die mit der Beschwerde vorgelegte Stundenaufzeichnung bezieht sich offenbar auf die Tätigkeit, die er im XXXX ausübte. Da er abgesehen von den Zeiten, in denen er unselbständig erwerbstätig war, weder einer Erwerbstätigkeit nachging noch Leistungen der Sozialversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld) bezog, sich aber nach seinen Angaben weiterhin in Österreich aufhielt, ist davon auszugehen, dass er in dieser Zeit ohne Einkommen war. Es gibt keine auch Hinweise dafür, dass er anderweitig krankenversichert war.Es lässt sich weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde entnehmen, dass dem BF eine Anmeldebescheinigung erteilt worden wäre oder dass er dies beantragt hätte. Auch im IZR ist keine Anmeldebescheinigung dokumentiert. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Inland basieren auf dem Versicherungsdatenauszug. Die mit der Beschwerde vorgelegte Stundenaufzeichnung bezieht sich offenbar auf die Tätigkeit, die er im römisch 40 ausübte. Da er abgesehen von den Zeiten, in denen er unselbständig erwerbstätig war, weder einer Erwerbstätigkeit nachging noch Leistungen der Sozialversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld) bezog, sich aber nach seinen Angaben weiterhin in Österreich aufhielt, ist davon auszugehen, dass er in dieser Zeit ohne Einkommen war. Es gibt keine auch Hinweise dafür, dass er anderweitig krankenversichert war. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Es gibt keine Hinweise für weitere strafgerichtliche Verurteilungen. Im Gegensatz zu dem am XXXX angezeigten Erwerb und Konsum von Cannabiskraut zum Eigenkonsum war der BF zu den mit den Polizeiberichten vom XXXX (Verdacht auf Geldwäsche), vom XXXX (Verdacht auf unerlaubten Umgang mit Methamphetamin) und vom XXXX (Verdacht auf Körperverletzung und Sachbeschädigung) angezeigten Taten nicht geständig. Da auch keine anderen Beweisergebnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf seine Täterschaft geschlossen werden könnte, werden dazu keine Feststellungen getroffen, zumal das Verfahren wegen Geldwäsche laut dem Bericht bereits eingestellt wurde.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Es gibt keine Hinweise für weitere strafgerichtliche Verurteilungen. Im Gegensatz zu dem am römisch 40 angezeigten Erwerb und Konsum von Cannabiskraut zum Eigenkonsum war der BF zu den mit den Polizeiberichten vom römisch 40 (Verdacht auf Geldwäsche), vom römisch 40 (Verdacht auf unerlaubten Umgang mit Methamphetamin) und vom römisch 40 (Verdacht auf Körperverletzung und Sachbeschädigung) angezeigten Taten nicht geständig. Da auch keine anderen Beweisergebnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf seine Täterschaft geschlossen werden könnte, werden dazu keine Feststellungen getroffen, zumal das Verfahren wegen Geldwäsche laut dem Bericht bereits eingestellt wurde. Die Vormerkung des BF zur Arbeitssuche geht aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des AMS vom XXXX hervor. Dabei fällt auf, dass er zunächst nur bis XXXX vorgemerkt war, am XXXX eine Arbeit antrat, der er aber offenbar nur einen Tag lang nachging, und danach bis kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr vorgemerkt war. Mit dem Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot. Da er zuvor seit langem ohne Beschäftigung gewesen war, obwohl er teilweise als arbeitssuchend vorgemerkt war, ist davon auszugehen, dass trotzdem keine konkrete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Feststellungen dazu sind aber aus rechtlichen Gründen nicht notwendig, weil der BF schon aufgrund seiner Straftaten kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr hatte (siehe unten). Die Vormerkung des BF zur Arbeitssuche geht aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des AMS vom römisch 40 hervor. Dabei fällt auf, dass er zunächst nur bis römisch 40 vorgemerkt war, am römisch 40 eine Arbeit antrat, der er aber offenbar nur einen Tag lang nachging, und danach bis kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr vorgemerkt war. Mit dem Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot. Da er zuvor seit langem ohne Beschäftigung gewesen war, obwohl er teilweise als arbeitssuchend vorgemerkt war, ist davon auszugehen, dass trotzdem keine konkrete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Feststellungen dazu sind aber aus rechtlichen Gründen nicht notwendig, weil der BF schon aufgrund seiner Straftaten kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr hatte (siehe unten). Rechtliche Beurteilung: Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs: Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem BFA wurde durch die mit der Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhielt, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

§ 53a

Abs 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhielt, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Hier hält sich der BF erst seit Ende 2020 im Bundesgebiet auf. Er hat demnach noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, sodass für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich ist.Hier hält sich der BF erst seit Ende 2020 im Bundesgebiet auf. Er hat demnach noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, sodass für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich ist. Zwar war er in Österreich im XXXX Arbeitnehmer und auch im XXXX als arbeitssuchend vorgemerkt bzw. (für einen Tag) Arbeitnehmer, wobei das Fehlen einer Anmeldebescheinigung nicht schadet, weil es auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 NAG und nicht auf die Ausstellung einer (deklarativen) Anmeldebescheinigung ankommt. Jedoch kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 NAG zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Zwar war er in Österreich im römisch 40 Arbeitnehmer und auch im römisch 40 als arbeitssuchend vorgemerkt bzw. (für einen Tag) Arbeitnehmer, wobei das Fehlen einer Anmeldebescheinigung nicht schadet, weil es auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG und nicht auf die Ausstellung einer (deklarativen) Anmeldebescheinigung ankommt. Jedoch kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Der BF konsumierte ab seiner Einreise in das Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift (Cannabiskraut), war längere Zeit nicht erwerbstätig und nicht krankenversichert und beging von XXXX bis XXXX wiederholt Vermögensdelikte, teils in gewerbsmäßiger Absicht. Insbesondere letzteres stellt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs 1 NAG entgegenstand (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Ob der BF aktuell allenfalls eine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz hat, ist daher irrelevant. Der BF konsumierte ab seiner Einreise in das Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift (Cannabiskraut), war längere Zeit nicht erwerbstätig und nicht krankenversichert und beging von römisch 40 bis römisch 40 wiederholt Vermögensdelikte, teils in gewerbsmäßiger Absicht. Insbesondere letzteres stellt jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegenstand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Ob der BF aktuell allenfalls eine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz hat, ist daher irrelevant. Da der BF wegen Einbruchdiebstahls und gewerbsmäßigen Betrugs, die er im zweiten Jahr seines Aufenthalts beging, rechtkräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und außerdem zugab, über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert zu haben, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Aufgrund der Tatwiederholung und der gewerbsmäßigen Begehung kann trotz des zuvor ordentlichen Lebenswandels noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal der BF seit geraumer Zeit keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nachging und der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum (insbesondere in Anbetracht des mehrmonatigen Tatzeitraums) zu kurz ist, sodass noch nicht von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Da der BF wegen Einbruchdiebstahls und gewerbsmäßigen Betrugs, die er im zweiten Jahr seines Aufenthalts beging, rechtkräftig strafgerichtlich verurteilt wurde und außerdem zugab, über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert zu haben, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Aufgrund der Tatwiederholung und der gewerbsmäßigen Begehung kann trotz des zuvor ordentlichen Lebenswandels noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal der BF seit geraumer Zeit keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nachging und der seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeitraum (insbesondere in Anbetracht des mehrmonatigen Tatzeitraums) zu kurz ist, sodass noch nicht von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Der BF hielt sich ca. 2 ½ Jahre lang im Bundesgebiet auf, ohne dass ihm eine nachhaltige Integration am hiesigen Arbeitsmarkt gelungen wäre. Mit seiner österreichischen Lebensgefährtin lebte er bis zu ihrer Verhaftung nur ca. ein Monat zusammen. Den (seither ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu ihr kann er weiterhin durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie (nach ihrer Haftentlassung) bei Besuchen außerhalb von Österreich pflegen. Die Beziehung zu seinem Haustier steht einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, zumal er dieses auch außerhalb des Bundesgebiets betreuen kann. Ebensowenig stellt der Umstand, dass er sich für einige Zeit um die Haustiere seiner Partnerin gekümmert hat, einen Grund dafür dar, um von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen.

§ 285a

ABGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen (die im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich sind) bestehen. Auch die Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Normen führt nicht dazu, dass im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Erwägungen zum Tierwohl (ähnlich wie zum Kindeswohl) anzustellen wären, zumal Tiere nach wie vor keine Rechtssubjekte sind (in diesem Sinn jüngst OGH 27.01.2023, 1 Ob 254/22 t). Die geschwächten Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind angesichts des Umstands, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht und er auch wieder nach Deutschland zurückkehren kann, wo er sich bis November 2020 aufgehalten hat, ebenfalls nicht relevant.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Der BF hielt sich ca. 2 ½ Jahre lang im Bundesgebiet auf, ohne dass ihm eine nachhaltige Integration am hiesigen Arbeitsmarkt gelungen wäre. Mit seiner österreichischen Lebensgefährtin lebte er bis zu ihrer Verhaftung nur ca. ein Monat zusammen. Den (seither ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu ihr kann er weiterhin durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie (nach ihrer Haftentlassung) bei Besuchen außerhalb von Österreich pflegen. Die Beziehung zu seinem Haustier steht einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, zumal er dieses auch außerhalb des Bundesgebiets betreuen kann. Ebensowenig stellt der Umstand, dass er sich für einige Zeit um die Haustiere seiner Partnerin gekümmert hat, einen Grund dafür dar, um von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen.

Paragraph 285 a, ABGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen (die im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich sind) bestehen. Auch die Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Normen führt nicht dazu, dass im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Erwägungen zum Tierwohl (ähnlich wie zum Kindeswohl) anzustellen wären, zumal Tiere nach wie vor keine Rechtssubjekte sind (in diesem Sinn jüngst OGH 27.01.2023, 1 Ob 254/22 t). Die geschwächten Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind angesichts des Umstands, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht und er auch wieder nach Deutschland zurückkehren kann, wo er sich bis November 2020 aufgehalten hat, ebenfalls nicht relevant. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit drei Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf zwei Jahre zu verkürzen, zumal der BF erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen, moderaten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Seine vom BFA mit drei Jahren festgelegte Dauer ist jedoch auf zwei Jahre zu verkürzen, zumal der BF erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen, moderaten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da der BF nie in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen werden musste und vor der Abschiebung ordnungsgemäß an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz wohnhaft war, ist nicht ersichtlich, warum seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. Das BFA diese Einschätzung nur auf Umstände gestützt, die ohnedies schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblich waren. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es jedoch – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - nicht, dafür auf eine (die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (siehe VwGH 07.08.2020, Ra 2020/21/0172). Da solche besonderen Umstände hier nicht vorliegen, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben. In Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen. Da solche besonderen Umstände hier nicht vorliegen, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben. In Abänderung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Dauer von einem Monat zu erteilen. Zum Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Eigentumsdelinquenz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Eigentumsdelinquenz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2271169.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.