← Österreich

{'item': 'G316 2212841-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlG316 2212841-2 Spruch, G316 2212841-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. § 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.1.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.1.2.
  2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und begründete dies damit, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei.3.1.2.
  3. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und begründete dies damit, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt nicht jede Änderung des Sachverhalts die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/18/0097). Der VwGH hat weiters erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Weiters wäre es unzutreffend, bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen und dabei unbeachtet zu lassen, dass dem Revisionswerber mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (vgl. VwGH 22.10.2021Ra 2021/14/0029).Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt nicht jede Änderung des Sachverhalts die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/18/0097). Der VwGH hat weiters erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Weiters wäre es unzutreffend, bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen und dabei unbeachtet zu lassen, dass dem Revisionswerber mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen vergleiche VwGH 22.10.2021Ra 2021/14/0029). Der VwGH hat jedoch auch ausgesprochen, dass vor dem unionsrechtlichen Hintergrund (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie - RL 2011/95/EU; EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50) nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).Der VwGH hat jedoch auch ausgesprochen, dass vor dem unionsrechtlichen Hintergrund vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie - RL 2011/95/EU; EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50) nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können (VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001). Im gegenständlichen Fall wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2013 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt litt die BF an einem Zustand nach einer am 03.07.2013 operativ durchgeführten Entfernung des Tumors und einer Defektrekonstruktion durch Fremdknochentransplantation. Die intensive Therapiephase der Nachbehandlung wurde am 12.12.2013 abgeschlossen und bis Ende 2018 erfolgten halbjährliche Kontrollen im Rahmen des Nachsorgeprogramms. Am 15.04.2016 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung und legte ein Schreiben des XXXX vom 07.04.2016 vor, woraus bereits hervorging, dass die Intensivtherapie abgeschlossen war und die BF in regelmäßigen Abständen auf die hämatologisch/onkologische Ambulanz zur Nachsorge komme. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde 29.07.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.07.2018 verlängert.Am 15.04.2016 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung und legte ein Schreiben des römisch 40 vom 07.04.2016 vor, woraus bereits hervorging, dass die Intensivtherapie abgeschlossen war und die BF in regelmäßigen Abständen auf die hämatologisch/onkologische Ambulanz zur Nachsorge komme. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde 29.07.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.07.2018 verlängert. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG damit begründet, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei, ist auszuführen, dass die Intensivtherapie nach der Entfernung des Tumors der BF auch im Zeitpunkt der zuletzt erteilten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bereits abgeschlossen war und sich der Sachverhalt diesbezüglich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung somit nicht geändert hat, zumal die Anbindung der BF an das erstbehandelnde Zentrum des XXXX und die kontinuierliche Nachsorge in regelmäßigen (sechsmonatigen) Abständen zum Ausschluss des Wiederauftretens eines Tumors, sowie nicht seltener Komplikationen nach wie vor erforderlich ist. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG damit begründet, dass die Erkrankung der BF, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatte, abgeheilt sei, ist auszuführen, dass die Intensivtherapie nach der Entfernung des Tumors der BF auch im Zeitpunkt der zuletzt erteilten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bereits abgeschlossen war und sich der Sachverhalt diesbezüglich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung somit nicht geändert hat, zumal die Anbindung der BF an das erstbehandelnde Zentrum des römisch 40 und die kontinuierliche Nachsorge in regelmäßigen (sechsmonatigen) Abständen zum Ausschluss des Wiederauftretens eines Tumors, sowie nicht seltener Komplikationen nach wie vor erforderlich ist. Wie festgestellt wurde, liegt gegenständlich sogar wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, als sich am operierten Unterarm der BF dunkle Flecken gebildet haben und die BF an Schmerzen bei Bewegung des Armes leidet, wobei diese Problematik mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Ursprung in der Tumorerkrankung hat. Es liegt gegenständlich auch keine Überspannung der Ermittlungspflichten der belangten Behörde vor, zumal die BF die medizinische Bestätigung über den Abschluss der Absolvierung der Intensivtherapie und die Nachsorge bereits mit ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 15.04.2016 selbst vorlegte und die belangte Behörde somit über die bereit damalig bestehende Besserung des Gesundheitszustandes der BF in Kenntnis war. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht derart geändert, dass eine Behandlung der BF nun möglich erscheint. Zwar ist eine Strahlentherapie am University Clinical Center of Kosovo (UCCK) in Pristina seit dem Jahr 2013 – und somit bereits seit der ursprünglichen Zuerkennung des Status an die BF – und auch Chemotherapie mittlerweile möglich, jedoch liegen keine Länderberichte vor, wonach die Behandlung einer derart komplexen Tumorerkrankung wie sie bei der BF vorliegt und die dafür erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen im Kosovo durchgeführt werden können. Diese Unmöglichkeit der Behandlung und Nachsorge wird durch den Umstand untermauert, dass die BF aufgrund ihrer derzeitigen Beschwerden im Kosovo bei zwei Orthopäden vorstellig wurde und von diesen aber ans XXXX verwiesen wurde. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht derart geändert, dass eine Behandlung der BF nun möglich erscheint. Zwar ist eine Strahlentherapie am University Clinical Center of Kosovo (UCCK) in Pristina seit dem Jahr 2013 – und somit bereits seit der ursprünglichen Zuerkennung des Status an die BF – und auch Chemotherapie mittlerweile möglich, jedoch liegen keine Länderberichte vor, wonach die Behandlung einer derart komplexen Tumorerkrankung wie sie bei der BF vorliegt und die dafür erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen im Kosovo durchgeführt werden können. Diese Unmöglichkeit der Behandlung und Nachsorge wird durch den Umstand untermauert, dass die BF aufgrund ihrer derzeitigen Beschwerden im Kosovo bei zwei Orthopäden vorstellig wurde und von diesen aber ans römisch 40 verwiesen wurde. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung jener Umstände, die im Falle der BF zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan. Dass der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 erfüllt wäre, ist ebenso wenig hervorgekommen.Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung jener Umstände, die im Falle der BF zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan. Dass der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt wäre, ist ebenso wenig hervorgekommen. 3.1.2.
  4. Sofern die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit begründet, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat (§ 9 Abs. 1 Z 2 AsylG) ist anzuführen, dass die BF zwar von von Februar 2019 bis November 2021 im Kosovo lebte, sie seit November 2021 – nunmehr seit 1,5 Jahren – ihren Lebensmittelpunkt jedoch wieder zweifellos nach Österreich verlegt hat. 3.1.2.
  5. Sofern die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit begründet, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) ist anzuführen, dass die BF zwar von von Februar 2019 bis November 2021 im Kosovo lebte, sie seit November 2021 – nunmehr seit 1,5 Jahren – ihren Lebensmittelpunkt jedoch wieder zweifellos nach Österreich verlegt hat. Aufgrund der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212) ist aktuell der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG somit nicht erfüllt. Aufgrund der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt vergleiche VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212) ist aktuell der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG somit nicht erfüllt. 3.1.2.
  6. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 3.1.2.
  7. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Zunächst ist somit festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG (Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.Zunächst ist somit festzuhalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben. Hinweise, dass bei der BF ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 AsylG erfüllt ist, liegen bei der strafgerichtlich unbescholtenen BF ebenfalls nicht vor. Hinweise, dass bei der BF ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG erfüllt ist, liegen bei der strafgerichtlich unbescholtenen BF ebenfalls nicht vor. Wie oben bereits dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hätten. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher ersatzlos zu beheben. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben wurde, fällt auch die Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, weshalb diese im Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren.Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben wurde, fällt auch die Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, weshalb diese im Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren. 3.
  8. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung Nachdem – wie bereits unter Punkt 3.
  9. näher dargelegt – die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der BF weiter vorliegen und die BF derzeit über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, ist der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für weitere zwei Jahre zu erteilen.Nachdem – wie bereits unter Punkt 3.
  10. näher dargelegt – die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der BF weiter vorliegen und die BF derzeit über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, ist der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für weitere zwei Jahre zu erteilen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten– konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2212841.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.