Obsah (5)
§ 17§ 25a§ 88aArt. 130§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlI407 2241918-1 Spruch, I407 2241918-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. St
§ 17Vw
GVG iVm § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Haut- und Geschlechtskrankheiten bestellt. römisch 40 , Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Bahnhofplatz 4, 9500 Villach, wird im Beschwerdeverfahren römisch 40
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Haut- und Geschlechtskrankheiten bestellt. B) I. römisch eins. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs. 3 Vw
GG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
§ 88aAbs. 3 Vf
GG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Zu A) Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen: 1.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.
§ 52Abs.
1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.2.
Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
§ 52Abs.
2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssach-verständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssach-verständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
- In dem im Spruch genannten Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdeführer ins Treffen, dass er an einer Autoimmunerkrankung, dem „Sharp-Syndrom“, leide. Beweisthema ist nun, ob diese Erkrankung einer Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegensteht. Der im Spruch genannte Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten verfügt als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger hinsichtlich des Beweisthemas über die notwendigen Fachkenntnisse.
- Da dem Bundesverwaltungsgericht iSd § 52 Abs. 2 AVG Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, wird der im Spruch genannte Facharzt zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens mit persönlicher Untersuchung über den Beschwerdeführer beauftragt.
- Da dem Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 52, Absatz 2, AVG Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, wird der im Spruch genannte Facharzt zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens mit persönlicher Untersuchung über den Beschwerdeführer beauftragt. Zu B)
- Der mit „Beschlüsse“ titulierte § 34 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2015, lautet:
- Der mit „Beschlüsse“ titulierte Paragraph 34, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet: „§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
- Art 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/20 lautet:
- Artikel 133, Absatz 9, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 164/20 lautet: „
(9)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.“
- Mit dem gegenständlichen Beschluss wird im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ein Sachverständiger bestellt. Es liegt sohin ein (lediglich) verfahrensleitender Beschluss vor, gegen den - wie unten unter B) I. und B) II. auszuführen sein wird - weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 31 VwGVG, Anm. 7; vgl. auch Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 31 VwGVG, K5).
- Mit dem gegenständlichen Beschluss wird im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ein Sachverständiger bestellt. Es liegt sohin ein (lediglich) verfahrensleitender Beschluss vor, gegen den - wie unten unter B) römisch eins. und B) römisch zwei. auszuführen sein wird - weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 31, VwGVG, Anmerkung 7; vergleiche auch Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 31, VwGVG, K5). , Zu B) I.Zu B) römisch eins. Unzulässigkeit einer Revision:
- Der mit „Revision“ titulierte § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
- Der mit „Revision“ titulierte Paragraph 25 a, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.“
- Da - wie oben ausgeführt - der gegenständliche Beschluss lediglich von verfahrens-leitender Natur ist, ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig und kann der Beschluss erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. zu B) II. zu B) römisch zwei. Unzulässigkeit einer Beschwerde:
- §88a Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, führt das Nachfolgende aus:
- §88a Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, führt das Nachfolgende aus: „
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.“ 11. Da - wie oben ausgeführt - der gegenständliche Beschluss lediglich von verfahrens-leitender Natur ist, ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig und kann der Beschluss erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2241918.1.00