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{'item': 'I407 2268573-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 25§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 31§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlI407 2268573-1 SpruchI407 2268573-1/3E, I407 2268573-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG und § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS/belangte Behörde)

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.01.2018 bis 31.01.2019 wiederrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.145,03 verpflichtet werde.Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS/belangte Behörde)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.01.2018 bis 31.01.2019 wiederrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.145,03 verpflichtet werde. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.01.2023 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Am 16.03.2023 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 18.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ Die Erledigung weist keine Amtssignatur auf. Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt. Das Nichtvorliegen einer Amtssignatur, einer Beglaubigung der Kanzlei und einer Unterschrift des Genehmigenden ergeben sich aus der im Akt befindlichen Erledigung.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität hat) und folglich mit Beschwerde

Art. 130B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit. (Vgl. Vw

GH 19.12.2012, 2011/06/0114)Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität hat) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit. (Vgl. Vw

GH 19.12.2012, 2011/06/0114) Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung ein Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, zumal eine andere der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten in Art. 130 Abs. 1 B-VG nicht in Betracht kommt.Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung ein Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, zumal eine andere der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten in Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht in Betracht kommt. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Nach § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 38/2017 bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Nach Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof hat am 09.03.2023 (G 295/2022-10*) § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (mit Ablauf des 31.03.2024) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 21.03.2023 kundgemacht (BGBl. I Nr. 20/2023).Der Verfassungsgerichtshof hat am 09.03.2023 (G 295/2022-10*) Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (mit Ablauf des 31.03.2024) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 21.03.2023 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2023,). Aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung auf die am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht, und zwar aus diesen Gründen: Bescheide können schriftlich oder mündlich erlassen werden (§ 62 Abs. 1 AVG). Ergeht ein Bescheid schriftlich, ist er eine Erledigung, für die alle Vorschriften des § 18 Abs. 3 und 4 AVG gelten.Bescheide können schriftlich oder mündlich erlassen werden (Paragraph 62, Absatz eins, AVG). Ergeht ein Bescheid schriftlich, ist er eine Erledigung, für die alle Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG gelten.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Zudem ordnet Paragraph 18, Absatz 4, AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter

§ 18Abs. 3 AVG genehmigt worden sein. (Vw

GH 29.11.2011, 2010/10/0252; 28.06.2011, 2010/17/0176) Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009)Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter

Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden sein. (VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; 28.06.2011, 2010/17/0176) Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) Den Feststellungen zufolge enthält die im vorgelegten Akt vorhandene Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung. Es liegt demnach kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.2268573.1.00

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