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Art. 133§ 3§ 28§ 8Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlI414 2264729-1 Spruch, I414 2264729-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 33- jährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Tunesiens, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- Juni 2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, brachte er am
- Juni 2022 hinsichtlich seiner Asylantragsstellung vor, dass er Dialysepatient sei und es in Tunesien keine Behandlung gäbe. Er lebe weit entfernt vom Krankenhaus. Darüber hinaus gäbe es keine Nierentransplantationen in Tunesien. Seit etwa 10 Monaten könne er seinen Blutdruck nicht messen und er müsse drei Mal in der Woche zur Dialyse. Er habe Angst aufgrund seiner Erkrankung in Tunesien zu sterben. Bei einer Rückkehr nach Tunesien drohe ihm keine unmenschlichen Behandlungen und er habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. Am
- November 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, wegen der medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen zu sein. Das sei sein Fluchtgrund. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
- November 2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage. Im Wesentlichen wurde begründet ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorbrachte. Die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung sei in Tunesien gewährleistet. Der Beschwerdeführer erhalte seit 2015 regelmäßig und kostenlos in Tunesien die Dialyse. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer von seinen in Tunesien lebenden Familienangehörigen unterstützt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, er sei arbeitsunfähig und finanziell auf seinen Vater angewiesen. Das öffentliche Krankenhaus sei etwa 200 Kilometer von seiner Heimatstadt entfernt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2023 wurde eine Anfrage hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten, Therapiemöglichkeiten und Verfügbarkeit von Medikamenten betreffend Niereninsuffizienz in Tunesien an die Staatendokumentation bzw. an das Expertennetzwerk MedCOI gestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Jänner 2023, Zl. I414 2264729-1/15Z, wurde Herr univ. Prof. Dr. med. H. Z., zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung bestellt. Am
- April 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, des Sachverständigen und eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe für seine Ausreise aus Tunesien, über seinen Gesundheitszustand, sowie über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Das Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers erörtert. Am
- April 2023 langte die medizinische Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beziehungsweise des Expertennetzwerkes MedCOI ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2023 wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, verständigt. Binnen offener Frist gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, mit Schreiben vom
- April 2023 eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Niereninsuffizienz im Stadium vier leide und dialysepflichtig sei. Eine Niere habe bereits versagt. Der Beschwerdeführer zähle zur COVID- Risikogruppe. Im Falle einer COVID- Infektion sei der Beschwerdeführer einem hohen Risiko ausgesetzt schwer zu erkranken, aufgrund der Vorerkrankungen wäre der Beschwerdeführer in Lebensgefahr. Die medizinische Versorgung in Tunesien sei bei einer COVID- Infektion nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Tunesien einem realen Risiko ausgesetzt, unter qualvollen Umständen zu sterben. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe zwar hervor, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Tunesien gegeben seien, jedoch sei die Qualität und der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht mit den westlichen Standard zu vergleichen. Wie aus dem Sachverständigengutachten, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, sei die regelmäßig dreimal in der Woche durchzuführende Dialyse notwendig. Jedenfalls sei eine Nierentransplantation die beste Lösung. Laut Länderinformationsblatt zu Tunesien, sei eine weitreichende Versorgung zwar in den Ballungsräumen gewährleistet, es sei jedoch aber in entlegenen Landesteilen ein Problem. Eine medizinische Versorgung sei gerade aufgrund der COVID- Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht hätten. Der Beschwerdeführer stamme aus Jendouba. Die im Länderinformationsblatt erwähnten Ballungsräume sind an der Ostküste Tunesiens gelegen, sohin sei der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein entlegener Landesteil. Die Behandlungen in gut ausgestatteten Privatkliniken seien für den Beschwerdeführer unerschwinglich. Ebenfalls gehe aus der Anfragebeantwortung zwar hervor, dass Nierentransplantationen in Tunesien durchgeführt werden, jedoch würden sich etwa 1.644 Patienten auf der Warteliste für eine Nierentransplantation befinden. Seit 1986 seien in Tunesien über 2.000 Nierentransplantationen durchgeführt worden. Dies bedeute, dass etwa 58 Nierentransplantationen pro Jahr in Tunesien durchgeführt worden seien. Dies würde rechnerisch eine Wartezeit von 28 Jahren bedeuten. Im Vergleich dazu führte der Sachverständige im Rahmen der Verhandlung aus, dass derzeit etwa 1.000 Patienten in Österreich auf eine Nierentransplantation warten würden und die Wartezeit in Österreich nur 3 bis 4 Jahre betragen würde. Ein Anspruch auf Gewährung von subsidiären Schutz könne auch dann bestehen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden würden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert werden würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder der fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Lebenserwartung führen würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Verfahrens vorgebracht, in Tunesien die Dialyse erhalten zu haben, diese sei aber oft unregelmäßig und verkürzt durchgeführt worden, außerdem sei das Krankenhaus in Jendouba, in welchem die Dialyse durchgeführt worden sei, in einem hygienisch desolaten Zustand und medizinisch unzureichend ausgestattet, es seien zu wenig Dialysegeräte für zu viele Dialysepatienten und die Geräte seien oft defekt. Gerade in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sei eine hygienisch einwandfreie Behandlung äußerst wichtig. Als Beweis habe der Beschwerdeführer Videomaterial als Beweismittel angeboten. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz leide, eine adäquate und langfristige medizinische Versorgung könne in Tunesien nicht sichergestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 33-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, ledig, kinderlos, gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Arabisch und etwas Französisch, Englisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer leidet an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz. Ihm wurde als Kleinkind die linke Niere entfernt. Bis zu seinem
- Lebensjahr funktionierte die noch vorhandene Niere problemlos. Aufgrund der fehlenden Niere wurde der Beschwerdeführer jährlich medizinisch untersucht. Seit 2015 wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus in seiner Heimatstadt Jendouba dreimal in der Woche dialysiert. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Tunis am Shunt und an der Schilddrüse operiert. Die Dialysen sowie die Operationen in Tunesien waren kostenlos. Für die Medikamente musste er einen Kostenbeitrag leisten. Im Krankenhaus in Jendouba werden etwa 120 Dialysepatenten medizinisch versorgt. Komplexere Operationen werden in Jendouba nicht durchgeführt, sondern in Tunis und in anderen Städten. Ein chirurgisches Einsetzten eines arteriellen Shunts für die Hämodialyse wird in der Klinik in Beja oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis durchgeführt. In Österreich wurde eine dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz, metabolische Azidose, Hyperkaliämie, renale Anänie, Shunt in den Oberarmen beidseitig und eine Hypertonie diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurden Calc Acet Medice 500mg, Carvedilol 12,5mg, Doxazosin 4mg, Ebrantil ret 30mg, Exforge 5/80mg, Nephrotrans 840mg und Revela 800mg als Medikation empfohlen. Diese Medikamente sind gegen den Bluthochdruck und für die Substitution von Mineralstoffen. Eine Dialyse wird in Österreich, wie auch schon seit 2015 in Jendouba/Tunesien, drei Mal in der Woche durchgeführt. Im November 2022 wurde der Beschwerdeführer im Landesklinikum in Baden am linken Oberarm operiert, es wurde eine Shuntstilllgegung durchgeführt. Eine weitere Operation ist Anfangs Mai 2023 geplant, es wird die Aussackung des Shuntes durchgeführt. Die Heilbewährung nach diesem Eingriff beträgt etwa einen Monat. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers ist gut. Er kann sämtliche Tätigkeiten, bis auf das Heben schwerer Lasten durchführen. Er ist arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer benötigte Dialyse ist wie schon - zumindest sieben Jahre - zuvor in seiner Heimatstadt Jendouba verfügbar. Im Krankenhaus in Jendouba werden etwa 120 Dialysepatienten behandelt. Dialyse ist in Tunesien übliche Praxis und wird täglich an zahlreichen Zentren durchgeführt. Der Beschwerdeführer erhielt in Tunesien eine COVID- Schutzimpfung. In Tunesien werden Nierentransplantationen in der Hauptstadt Tunis durchgeführt und es gibt eine Warteliste für Nierentransplantationen. Etwa 14.000 Tunesier werden mit Dialyse in Tunesien behandelt. Etwa 1.600 Patienten warten in Tunesien auf eine Nierentransplantation. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente - Calc Acet Medice 500mg, Carvedilol 12,5mg, Doxazosin 4mg, Ebrantil ret 30mg, Exforge 5/80mg, Nephrotrans 840mg und Revela 800mg - sind in Tunesien verfügbar. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Jendouba im Nordwesten Tunesiens, geboren und aufgewachsen. Jendouba liegt etwa 150 Kilometer westlich von der Hauptstadt Tunis, Beja ist etwa 50 Kilometer und Bezerte ist etwa 150 Kilometer von Jendouba entfernt. Tunis ist von Jendouba aus mit dem Auto über die A3, P11 sowie über die C28 in etwa zweieinhalb Stunden zu erreichen. Mit dem Zug ist Tunis in dreieinhalb Stunden zu erreichen. Beja ist von Jendouba aus mit dem Auto über die A3, P6 sowie über die C59 in etwa einer Stunde zu erreichen. Bizerte ist von Jendouba aus mit dem Auto über die A3, P11 sowie die C50 in etwa zweieinhalb Stunden zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat die Schule und in der Folge eine Berufsausbildung als Installateur erfolgreich absolviert. Er war bis zu seiner Ausreise aus Tunesien als Einzelunternehmer im Fachbereich Installateur selbständig und hat zuletzt leichte Tätigkeiten, Reparaturen durchgeführt. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine Schwester und ein Bruder leben in Jendouba. Ein weiterer Bruder lebt im Kongo. Der Vater des Beschwerdeführers war Bäcker und ist in Pension. Der in Jendouba lebende Bruder arbeitet an einer allgemeinen höheren Schule und die Schwester lebt gemeinsam mit den Eltern in einem Haus. Das Haus ist im Eigentum seines Vaters. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in Tunesien lebenden Familie regelmäßig Kontakt und wurde bis zu seiner Ausreise von seiner Familie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug von Tunesien in die Türkei und mit dem Flugzeug weiter nach Serbien und weiter auf dem Landweg nach Österreich. Die Kosten für die Ausreise betrugen etwa Euro 1.700, --. Die Reisekosten wurden von seiner Familie und von Freunden finanziert. In Österreich stellte er am
- Juni 2022 gegenständlichen Asylantrag. Weder in Österreich noch in der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. In seiner Freizeit geht er spazieren. Er ist mit Hauptwohnsitz in Traiskirchen gemeldet. Seit etwa zehn Tagen besucht er in seiner Unterkunft einen Deutschsprachkurs. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er geht keiner Beschäftigung nach und ist erst seit rund einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig. Im Hinblick auf seine kurze Aufenthaltsdauer, kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Grund seiner Asylantragsstellung lag ausschließlich in der medizinischen Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Österreich. Der Beschwerdeführer wird in Tunesien weder aus Gründen seiner politischen oder religiösen Einstellung noch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Rasse oder Nationalität verfolgt. Der Beschwerdeführer gehörte in Tunesien keiner politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung an. Er hat mit den Gerichten oder den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme gehabt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien weder in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde, noch als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
- Zur Situation in Tunesien: Tunesien ist nach § 1 Z 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. COVID-19 Letzte Änderung: 09.01.2023 Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022).Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 12.12.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.01.2023 Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 12.12.2022). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vgl. France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022).Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vergleiche BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vergleiche France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024?view=, Zugriff 12.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AJ - Al Jazeera (15.10.2022): Tunisian protesters denounce ‘coup’, demand president steps down, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/tunisian-protesters-denounce-coup-demand-presidents-removal, Zugriff 30.11.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes: Tunesien: Unterstützung für den Staatspräsidenten, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23675610/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW19%2C_09.05.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23675611&vernum=-2, Zugriff 9.11.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.12.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage₀, Zugriff 12.12.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 France 24 (8.5.2022):Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 11.01.2023 Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert worden war (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisieren Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022).Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AI - Amnesty International (19.8.2022): Tunisia: Adoption of new constitution must not institutionalize erosion of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077744/MDE3059252022ENGLISH.pdf, Zugriff 7.12.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 29.4.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 11.01.2023 Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). Für Tunesien sind die negativen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine heute schon deutlich spürbar. Der Weltmarktpreis für Weichweizen steigt, und Tunesien muss dafür schon wesentlich mehr Devisen bereitstellen. Andererseits sind im Jahresverlauf hunderttausende Touristen aus Russland und der Ukraine ausgeblieben, die als spendierfreudige Kundschaft bekannt waren (WKO 21.9.2022). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022). Die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 % zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch zweistellige Werte erwarten (WKO 21.9.2022).
Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Während der letzten beiden Jahre befand sich die Arbeitslosigkeit zeitweise bei einem Rekordhoch von über 18 %. Mittlerweile befindet sich die Arbeitslosigkeit zumindest wieder auf Präpandemie-Niveau bei 15,3 %, in abgelegenen Regionen jedoch bei bis zu 30 % (ÖB 10.2022). Nach anderen Angaben liegt die Arbeitslosenquote bei 17,8 % (WKO 21.9.2022), nach wieder anderen Angaben bei 18,3 % (ÖB 10.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Das Haushaltsdefizit könnte demnächst 9,3 % des BIP erreichen und die Staatsverschuldung weiter nach oben treiben. Diese durchbrach mit 105,8 Mrd. Dinar bereits ein Allzeithoch (WKO 21.9.2022). Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten zuletzt ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP-Wachstum im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen (GTAI 12.1.2022). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vgl. DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022).Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vergleiche DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war.
Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Tunesien, Proteste gegen ökonomische Lage, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 30.11.2022 BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022 DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 GTAI - Germany Trade & Invest (12.1.2022): Tunesien: Tunesiens Wirtschaft zwischen Zweifel und Optimismus, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/tunesiens-wirtschaft-zwischen-zweifel-und-optimismus-241246, Zugriff 4.5.2022 MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.9.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 14.11.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 11.01.2023 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022). Die Gesundheitskrise hat aber auch einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 14.11.2022 BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 11.01.2023 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich, Dialysepatienten, Niereninsuffizienz, Nierentransplantation, Medikamente und Behandlungen vom
- April
- Fallbeschreibung Patient: 32 Jahre alt, männlich Diagnosen: Dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz (N15.5) – Shunt in den Oberarmen (beidseitig) (Z99.2); Metabolische Azidose (E87.2); Hyperkaliämie (E87.5); Renale Anämie (D63.8); Hypertonie (I10). Medikamente (Wirkstoffe): Calciumacetat, Doxazosin, Urapidil, Valsartan + Amlodipin, Natriumhydrogencarbonat, Sevelamercarbonat. Kurzbeschreibung der Anamnese: Der Patient leidet seit etwa sieben Jahren an den angegebenen Funktionseinschränkungen. Dreimal wöchentlich wurde er behandelt, samt Durchführung von Dialysen. Aufgrund von Shunt in den beiden Oberarmen wurde er bereits operiert.
- Verfügbarkeit der angefragten Medikamenten und Behandlungen für die vorliegende medizinische Fallbeschreibung.
- In welchen öffentlichen und/oder privaten Krankenhäusern in Tunesien werden Dialysen durchgeführt bzw. wie weit sind diese Krankenhäuser von Jendouba entfernt?
- Werden in Tunesien Nierentransplantationen durchgeführt? Wenn ja, in welchen (öffentlichen oder privaten) Krankenhäusern?
- Werden die Kosten für eine Nierentransplantation von Krankenversicherungen übernommen bzw. mit welchen Koten ist zu rechnen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zusammenfassung: Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzten) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Tunesien, und zwar im „Jendouba Regional Hospital“, folgende Behandlungen verfügbar sind (AVA 16454): - stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Internisten; - stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Nephrologen - stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Kardiologen; - chronische Hämodialyse; - akute Hämodialyse; - Peritonealdialyse; - Nierentransplantation einschließlich aller Vor- und Nachbehandlungen - Laboruntersuchung: Nierenfunktion (Kreatinin, Harnstoff, Proteinurie, Natrium- und Kaliumspiegel) - Laboruntersuchung: Säure-Basen-Haushalt in Blut und Urin: pH-Wert von Blut und Urin; - Laboruntersuchung: PTH, Kalzium, Phosphat; - Laboruntersuchung: Gesamtindex der Nierenfunktion, Glomeruläre Filtrationsrate (GFR); - Labortest: Elektrolyte: Natrium, Kalzium, Kalium, Chlorid, Phosphat und Magnesium; - Laboruntersuchung: Überwachung des vollständigen Blutbildes; - diagnostische Bildgebung: EKG (Elektrokardiogramm; Kardiologie); - Ultraschalldiagnostik am Herzen (Echokardiographie, Echokardiogramm). Des Weiteren ist ein chirurgisches Einsetzen eines arteriellen Shunts für die Hämodialyse in der Klinik „El Amen Beja“ in Beja (50 km von Jendouba entfernt) oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis verfügbar. Alle angefragten Wirkstoffe sind verfügbar außer Calciumacetat, Urapidil und Sevelamercarbonat (AVA 16454). Alternativ zum angefragten Wirkstoff Calciumacetat ist der Wirkstoff Calciumcarbonat aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Alternativ zum angefragten Wirkstoff Urapidil ist der Wirkstoff Prazosin aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Schließlich ist alternativ zum angefragten Wirkstoff Sevelamercarbonat der Wirkstoff Magnesiumcarbonat aus derselben Medikationsgruppe verfügbar (AVA 16454).
der MedCOI-Recherche (ACC 7770) ist der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem mit staatlicher Krankenversicherung in Tunesien unter folgenden Möglichkeiten gewährt:
- Wenn sich der Rückkehrer in einem Land aufgehalten hat, das ein Abkommen mit der tunesischen Regierung geschlossen hat, kann er im Ausland freiwillige Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dadurch erhalten Rückkehrer Anspruch auf eine staatliche Krankenversicherung.
- Wenn ein Rückkehrer im Ausland keine freiwilligen Beiträge gezahlt hat, muss er bei seiner Rückkehr nach Tunesien einen Antrag auf Sozialversicherung stellen. Sobald Rückkehrer vier Monate lang Beiträge gezahlt haben, können sie eine subventionierte öffentliche Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen.
- Wenn ein Rückkehrer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, muss er bei seiner örtlichen Behörde eine weiße Karte beantragen. Diese berechtigt tunesische Bürger mit begrenzten finanziellen Mitteln zum kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern. Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz haben Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für entsprechende Behandlungen, die so genannten APCI (liste des Affections Prises en Chagge [sic!] Intergalment [Liste der vollständig unterstützten Behandlungen]). Die vollständige Liste der Krankheiten, die für APCI in Frage kommen, findet sich unter https://www.cnam.nat.tn/doc/upload/listeapci.pdf. Patienten, die von APCI abgedeckt werden, und Patienten, die im Besitz einer weißen Karte sind, haben Anspruch auf eine hundertprozentige Kostenübernahme für eine Nierentransplantation. 80 % der Behandlungskosten für Nierentransplantationen werden von Patienten übernommen, die nicht von APCI, aber von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt sind. Für das Organ selbst fallen keine Kosten an. Genaueres zu den Kosten der Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC
- Einzelquellen: Medizinische Expertise der MedCOI-Ärzte: Betreffend der Behandlungen in und außerhalb von Jendouba erklärt die Quelle, wie folgt: Mit Ausnahme der Anlage des arteriellen Shunts als Zugang für die Hämodialyse sind alle angefragten Behandlungen verfügbar. Auswirkung: Wenn ein Problem mit einem der vorhandenen Shunts auftritt, sodass ein Eingriff durch einen (Gefäß-)Chirurgen erforderlich ist, oder wenn ein Shunt ersetzt werden muss, ist dies in Jendouba nicht möglich. In solchen Fällen ist eine chronische Hämodialyse ohne geeigneten vaskulären Zugang nicht möglich. Ohne chronische Hämodialyse kommt es zu lebensbedrohlichen Komplikationen. In einer solchen Situation kann eine Peritonealdialyse, die keinen arteriellen Shunt benötigt, durchgeführt werden. Wenngleich eine solche Änderung der Dialysemethode eine strenge Anleitung durch einen Nephrologen erfordert, ist sie eine alternative Dialysemethode. Außerhalb Jendoubas ist das Einsetzen eines arteriellen Shunts als Zugang für die Hämodialyse in der Klinik „el-Amen Beja“ in Beja (50 km von Jendouba entfernt) oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis verfügbar. Bezüglich der Medikation ist der Quelle zu entnehmen, dass ein der beiden blutdrucksenkenden Wirkstoffe aus der Gruppe der Alpha-1-Blocker „Urapidil" nicht verfügbar ist, alternativ dazu steht aber der Wirkstoff „Prazosin“ aus derselben Medikationsgruppe in Jendouba zur Verfügung. Weiters wird zu den Medikamenten zur Behandlung von Hyperphosphatämie (zu hohe Phosphatwerte im Blut) erklärt, dass die Wirkstoffe „Sevelamer“ und „Calciumacetat“ nicht verfügbar sind. Es gibt jedoch alternative Wirkstoffe wie „Kalziumkarbonat“ und „Magnesiumkarbonat“, die beide im Dialysezentrum des „Jendouba Regional Hospital“ verfügbar sind. Hierorts ist „Kalziumkarbonat“ das bevorzugte Medikament für die Behandlung von Hyperphosphatämie. Was die Medikamente zur Behandlung von Hyperkaliämie betrifft, sind in der Fallbeschreibung keine Wirkstoffe oder andere medizinische Maßnahmen zur Behandlung dieser Komplikation erwähnt. [MedCOI verweist bei der eigenständigen Recherche auf keine verfügbaren Alternativen.] Dialysepatienten mit Hyperkaliämie/Hyperkaliämie können neben der medikamentösen Behandlung durch zusätzliche Hämodialysesitzungen und/oder längeren Hämodialysesitzungen behandelt werden. Darüber hinaus stehen zur Behandlung einer akuten Hyperkaliämie die intravenöse Injektion von Kalziumglukonat unter EKG-Kontrolle und Insulin mit Glukoseinfusion zur Verfügung. Dies bedeutet, dass im Falle von medizinischen Eingriffen zur Behandlung der Hyperkaliämie die Behandlungsmöglichkeiten nur im Dialysezentrum/Krankenhaus und nicht durch die Verabreichung von Medikamenten zu Hause möglich sind, was zu häufigeren Krankenhausaufenthalten führt. Treatments in Jendouba: All requested treatments are available except for the placement of an arterial shunt as an access point for hemodialysis. Impact: in case there is a problem with one of the existing shunts (e.g. a blockage) which requires intervention by a (vascular) surgeon, or if a shunt needs to be replaced, this is not possible in Jendouba. In such cases, without proper vascular access, chronic hemodialysis will not be possible. Without chronic hemodialysis, life-threatening complications will occur. In such a situation, peritoneal dialysis, which does not require an arterial shunt, could be provided. Although such a change in dialysis method, needs strict guidance by a nephrologist, it is an alternative dialysis method. Outside of Jendouba: placement of an arterial shunt as an access point for hemodialysis is available in El Amen Beja Clinic in Beja which is 50 km away from Jendouba, or in a medical facility in Bizerte or Tunis (as mentioned in the answer to the question about this arterial shunt) Medication in Jendouba: One of the two current anti-hypertensives from the alpha 1 selective blocker group (urapidil) is not available; however, prazosin is available as an alternative antihypertensive medication from the same chemical group. Medication to treat hyperphosphatemia (too high phosphate levels in the blood): Current medicines: sevelamer and calcium acetate to treat this complication are not available. However, there are alternative medicines (also mentioned in the answer to the first open question) namely, calcium carbonate and magnesium carbonate which are both available at the dialysis centre of Jendouba Regional Hospital. Calcium carbonate is the preferred medication for the management of hyperphosphatemia at this facility. Medication to treat hyperkalemia (= hyperpotassemia: potassium levels in the blood are too high): In the case description, current medication or other medical intervention to treat this complication was not mentioned. The mentioned medicines (all three indicated as alternative medication) to treat this complication at home are not available. Impact: as explained in the answer to the second open question, apart from medication, dialysis patients with hyperkalemia/hyperpotassemia can be treated by additional hemodialysis sessions and/or longer hemodialysis sessions. Furthermore, calcium gluconate intravenous injection under the control of ECG and insulin with glucose infusion are available to manage acute hyperkalemia. This means that in case some medical interventions are required to treat hyperpotassemia, treatment options are only possible in the dialysis centre/hospital and not by medication at home, leading therefore to more frequent hospital visits. Analyse der MedCOI-Ärzte (7.2.2023): Analyse zu AVA 16454
- Ist bekannt, wie viele Dialyse-Patienten in Tunesien behandelt werden?
- Gibt es in Tunesien Wartelisten für Nierentransplantationen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf www.google.com mit den Suchworten „tunisia dialysis patients per year“. Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Dialyse in Tunesien eine übliche Praxis ist und dass sie in zahlreichen Zentren durchgeführt wird. Tausende Patienten werden mit einer Dialyse in Tunesien behandelt und es gibt auch eine Warteliste für Nierentransplantationen. Die Zahl beläuft sich auf etwa 1.600 Patienten. Einzelquellen: Der nationalen Presseagentur von Tunesien „Tunis Afrique Presse“ (TAP), welche eigenen Angaben nach ein öffentlicher Dienst und die erste offizielle Nachrichtenquelle ist und in aller Objektivität, Neutralität und Zuverlässigkeit berichtet, ist in einem Artikel vom
- Oktober 2021 die Stellungnahme des Direktors des Nationalen Zentrums zur Förderung der Organtransplantation zu entnehmen, der erklärt, dass in Tunesien 14.000 Nierenpatienten an der Dialyse angeschlossen sind und 1.644 auf der Warteliste für eine Nierentransplantation stehen. Laut ihm wurden seit 1986 2.033 Nierentransplantationen durchgeführt. Die Zahl der Bürger, die in ihren Personalausweisen als Spender eingetragen sind, übersteigt 12.000, wobei dies im Vergleich zur Zahl der Einwohner Tunesiens unzureichend ist. Director of the National Center for the Promotion of Organ Transplantation (French: CNPTO) Taieb Ben Abdallah […] revealed during a press conference held at the municipality of Tunis devoted to the presentation of the World and National Day of awareness of organ donation […] that 14 thousand kidney patients in Tunisia are put on dialysis and 1644 are registered on the waiting list for a kidney transplant. Regarding the transplantation of organs, he stressed that 2,033 kidney transplants have been performed in Tunisia since 1986, 17 heart transplants and 70 liver transplants including 14 children transplanted. In addition, Ben Abdallah said that the number of citizens who have added on their identity cards the mention of donors has exceeded 12 thousand, noting that this number is insufficient compared to the number of inhabitants in Tunisia. […] TAP – Tunis Afrique Presse (7.10.2021): "Number of organ donations is low compared to needs in Tunisia" (CNPTO), https://www.tap.info.tn/en/Portal-Society/14455980, Zugriff XX.4.2023TAP – Tunis Afrique Presse (7.10.2021): "Number of organ donations is low compared to needs in Tunisia" (CNPTO), https://www.tap.info.tn/en/Portal-Society/14455980, Zugriff römisch zwanzig.4.2023 Der Verbindungsbeamte des BM.I (VB) in Tunesien hat die Anfrage an den Vertrauensarzt der ÖB Tunis weitergeleitet und berichtet auf Basis der Auskunft des Vertrauensarztes folgendes: Der Vertrauensarzt der österr. Botschaft wurde mit ihrer Anfrage betraut und teilte zu Frage 1 und 2 mit (Originalwortlaut):
- Ist eine Dialyse bei Patienten mit dialysepflichtigen Niereninsuffizienz eine übliche Praxis in Tunesien? Werden solche häufig durchgeführt bzw. gibt es eine Anzahl von Dialyse-Patienten? „Dialyse ist bei Patienten mit dialysepflichtigen Niereninsuffizienz eine übliche Praxis in Tunesien und es wird täglich in Zahlreichen Zentren durchgeführt, es gibt eine Anzahl von Dialyse-Patienen die ich leider nicht vorhanden habe.
- Gibt es in Tunesien Wartelisten für Nierentransplantationen In Tunesien werden Nierentransplantationen durchgeführt und es gibt auch Wartelisten für eine solche Operation. […] VB – Verbindungsbeamter des BM.I in Tunesien (16.3.2023): Auskunft des Vertrauensarztes der ÖB Tunesien, per E-Mail , Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- April 2023 erstellt. Es wurde auch eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit der Medikamente des Beschwerdeführers sowie der Behandlungsmöglichkeit von dialysepflichtigen unter chronische Niereninsuffizienz leidenden Personen, der Möglichkeit einer Nierentransplantation in Tunesien gestellt. Darüber hinaus wurde am
- April 2023 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit und zu seinen Lebensumständen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Stadt Jendouba geboren und aufgewachsen ist, und er bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Entfernungen zwischen seiner Heimatstadt und den Städten Tunis, Beja und Bezerta, ergeben sich aus dem Kartendienst Google Maps. Die Feststellungen hinsichtlich der Erreichbarkeit von Tunis, Beja und Bezerta ergeben sich aus dem Routenplaner des Kartendienstes Google Maps. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Anamnese hinsichtlich seiner Niereninsuffizienz ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen, wonach die Dialysebehandlungen und die Operationen des Shunts sowie der Schilddrüse in Tunesien kostenlos waren und er für die Medikamente einen Kostenbeitrag zahlen musste, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus den Angaben im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 2015 bis zu seiner Ausreise dreimal in der Woche in Jendouba eine Dialyse durchgeführt wurde, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellung, wonach in Jendouba etwa 120 Patienten dialysepflichtig sind und dort behandelt werden, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Ebenfalls als glaubhaft wird erachtet, wonach komplexere Eingriffe nicht in Jendouba, sondern vor allem in Tunis durchgeführt werden. Die Feststellungen der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente sind aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich. Dazu führte der Sachverständige in der Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer Medikamente gegen den Bluthochdruck sowie Medikamente zur Substitution von Mineralstoffen einnimmt. Die Feststellungen zur Operation des Beschwerdeführers im November 2022 und der geplanten Operation Anfang Mai 2023, ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, sowie den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Funktionseinschränkungen arbeitsfähig und der Allgemeinzustand gut sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch keine schweren Lasten heben und es sei auch der zeitliche Aufwand der Dialyse zu berücksichtigen, er könne jedoch einfachere Tätigkeiten ausführen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, kurz vor seiner Ausreise aus Tunesien einfache Reparaturarbeiten durchgeführt zu haben. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, arbeitsfähig zu sein. Er habe in der Unterkunft viermal in der Woche in der Küche gearbeitet habe und könne sich vorstellen wieder dort tätig zu sein. In der Unterkunft mache er sein Bett und er reinige sein Zimmer. Sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zu seinem Aufenthalt in Tunesien nicht verändert. Durch die Einnahme der Medikamente gegen Bluthochdruck sei der Blutdruck gut eingestellt. Darüber hinaus habe man in Österreich eine Fehlsichtigkeit festgestellt und er habe eine Brille erhalten. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in Österreich zumindest sieben Jahre dreimal in der Woche in seiner Heimatstadt im Krankenhaus eine Dialysebehandlung durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie vor dem Verwaltungsgericht. Zudem gab er an, dass zumindest 120 dialysepflichtige Patienten im Krankenhaus in Jendouba behandelt werden. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Tunesien eine COVID- Schutzimpfung erhalten hat, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Impfzertifikat aus Tunesien. Die Feststellungen, wonach die Dialyse in Tunesien übliche Praxis ist und täglich in zahlreichen Zentren durchgeführt wird, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Ebenfalls, wonach Nierentransplantationen in Tunesien durchgeführt werden, es eine Warteliste für Nierentransplantationen gibt und die für den Beschwerdeführer erforderlichen Medikamente in Tunesien verfügbar sind. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in der Verhandlung vor, dass Nierentransplantationen in Tunesien grundsätzlich stattfinden, jedoch etwa 6000 Patienten auf eine Nierentransplantation warten würden. Des Weiteren brachte er vor, dass Nierentransplantationen in der Hauptstadt in Tunis durchgeführt werden und er in Tunesien Medikamente erhalten habe. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung, seiner Berufsausbildung und seiner selbständigen Tätigkeit als Installateur ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise aus Tunesien kleinere Reparaturen durchgeführt hat. Die Feststellungen zu seinen in Jendouba lebenden Familienangehörigen ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Vater des Beschwerdeführers vor seiner Pensionierung als Bäcker gearbeitet hatte und ein Haus in Jendouba besitzt, welches ihm gehört, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, wonach er regelmäßig mit seiner Familie in Tunesien Kontakt hat und er von seiner Familie finanziell unterstützt wurde. Die Feststellungen zur legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien, seiner Reiseroute bis nach Österreich, der Asylantragstellung im Bundesgebiet und der Reisekosten, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reisekosten von seiner Familie und von Freunden unterstützt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in der Europäischen Union über familiäre Anbindungen verfügt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, im Hinblick auf seinen erst kurzen Aufenthalt – rund einem Jahr – maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht nachzuweisen. So brachte er in der Verhandlung vor, keine Deutsch-Sprachprüfung absolviert zu haben. Er besucht jedoch seit etwa einen Monat einen Deutsch-Sprachkurs in seiner Unterkunft. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer spazieren und besucht das Shopping-Center. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Traiskirchen gemeldet ist, ergibt sich aus dem aktuellen Melderegisterauszug. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im erstinstanzlichen Verfahren sowie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit medizinischen Gründen. In der Erstbefragung brachte er vor, Dialysepatient zu sein. In Tunesien gäbe es für ihn keine Behandlung, er wohne sehr weit vom Krankenhaus entfernt. Er würde in Tunesien keine Nierentransplantation erhalten. Er könne seit etwa 10 Monaten keinen Blutdruck messen, da an beiden Armen ein Venenzugang angelegt worden sei. Er müsse dreimal pro Woche zur Dialyse. Bei einer Rückkehr, befürchte er an seiner Krankheit zu sterben. Es drohe ihm keine unmenschliche Behandlung und er habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wiederholte er sein Vorbringen. Er brachte vor der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und habe nichts zu korrigieren oder hinzuzufügen. Er sei aufgrund der medizinischen Behandlung nach Österreich gereist. Des Weiteren brachte er vor, in Tunesien nicht verfolgt zu werden. Da der Beschwerdeführer für das Verlassen Tunesiens medizinische Gründe geltend machte, hat er Tunesien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen. 2.
- Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit medizinischen Gründen. Der Beschwerdeführer befürchtet bei einer Rückkehr nach Tunesien aufgrund seiner Krankheit zu sterben. Er möchte in Österreich behandelt und operiert werden. Dem Beschwerdeführer wurde als Kleinkind die linke Niere entfernt. Bis zu seinem
- Lebensjahr funktionierte die noch vorhandene Niere problemlos. Aufgrund der fehlenden Niere wurde der Beschwerdeführer in Tunesien jährlich medizinisch untersucht. Seit 2015 – etwa sieben Jahre - wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus seiner Heimatstadt Jendouba dreimal wöchentlich dialysiert. In der Hauptstadt Tunis wurde er am Shunt und an der Schilddrüse operiert. Die medizinischen Behandlungen – Dialyse und die Operation am Shunt sowie der Schilddrüse – waren kostenlos, lediglich für die erforderlichen Medikamente musste der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag leisten. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen, wurde eine dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz, metabolische Azidose und Hypertonie diagnostiziert. Aufgrund der Leiden wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation beziehungsweise an das Expertennetzwerk MedCOI gestellt. Zudem wurde ein Sachverständiger aus den Fachgebieten Innere Medizin, medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Tumorbiologie und Krebsforschung bestellt. Dem Sachverständigen wurden die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen begutachtet und der Sachverständige erörterte sein Gutachten in der Verhandlung. Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass auch die COVID- Pandemie in der Beantwortung der individuellen Fragen berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer stammt aus Jendouba, in seinem Herkunftsort Jendouba befindet sich ein regionales Krankenhaus. Im Krankenhaus in Jendouba sind die stationäre und ambulante Behandlung sowie die Nachversorgung durch Internisten, Neprohologen sowie durch einen Kardiologen verfügbar. Ebenfalls wird in diesem Krankenhaus chronische Hämodialyse, akute Hämodialyse, Pertionealdialyse, Nierentransplantationen einschließlich der Vor- und Nachbehandlungen, Laboruntersuchungen, wie Nierenfunktion (Kreatinin, Harnstoff, Proteinurie, Natrium- und Kaliumspiegel), Säure-Basen-Haushalt im Blut und Urin, pH Wert von Blut und Urin, PTH, Kalzium, Phosphat, Gesamtindex der Nierenfunktion, Glomeruläre Fitrationsrate (GFR), Überwachung des vollständigen Blutbildes durchgeführt, beziehungsweise behandelt. Darüber hinaus werden in diesen Krankenhaus Labortests, wie Elektrolyte (Natrium, Kalzium, Kalium, Chlorid, Phosphat und Magnesium), Überwachung des vollständigen Blutbildes, EKG (Elektrokardiogramm, Kardiologie) sowie Ultraschalldiagnostik am Herzen (Echokardiographie, Echokardiogramm) durchgeführt. Des Weiteren sind chirurgisches Einsetzen eines arteriellen Shunts für die Hämodialyse in der Klinik „El Amen Beja“ in Beja oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis verfügbar. Alle die vom Beschwerdeführer benötigten Wirkstoffe sind in Tunesien verfügbar, außer Calciumacetat, Urapidil und Sevelamercarbonat. Alternativ zum Wirkstoff Calciumacetat ist der Wirkstoff Calciumcarbonat aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Alternativ zum Wirkstoff Urapidil ist der Wirkstoff Prazosin aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Schließlich ist alternativ zum Wirkstoff Sevelamercarbonat der Wirkstoff Magnesiumcarbonat aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Aus diesem Grund war die Feststellung zu treffen, dass alle erforderlichen Medikamente für den Beschwerdeführer in Tunesien verfügbar sind. Ebenfalls war die Feststellung zu treffen, dass die Behandlung der chronischen dialysepflichtigen Nierensuffizienz und den Begleiterkrankungen in seinem Heimatort im Krankenhaus, wie auch in den letzten sieben Jahren, verfügbar ist. Zusammenfassend sind mit Ausnahme der Anlage des arteriellen Shunts für die Hämodialyse alle Behandlungen in Jendouba verfügbar. Sollte ein Problem mit dem Shunt auftreten, wäre ein gefäßchirurgischer Eingriff erforderlich. Ein solcher chirurgische Eingriff ist in Jendouba nicht möglich. In solchen Fällen (Einsetzen eines arteriellen Shunts) ist ein Eingriff in der Klinik in „el-Amen Beja“ in Beja oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder in Tunis verfügbar. Diese Anfragebeantwortung entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. So brachte er vor, dass er seit sieben Jahren drei Mal wöchentlich in Jendouba dialysiert wurde und, dass Operationen betreffend des Shunts nicht im regionalen Krankenhaus durchgeführt wurde. Er wurde am Shunt in Tunis operiert. Es war die Feststellung zu treffen, dass Operationen in Zusammenhang mit dem Shunt in Beja, Bizerta oder in Tunis verfügbar sind. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar für chirurgische Eingriffe, welche nicht im regionalen Krankenhaus in Jendouba durchgeführt werden, nach Beja, Bizerta oder Tunis zu fahren. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, sind die Städte mit öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem Auto in etwa einer Stunde bis zweieinhalb Stunden erreichbar. Nicht nur das Expertennetzwerk MedCOI bestätigte, dass Behandlungen hinsichtlich Dialyspatienten in Tunesien verfügbar sind, sondern auch der Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres, beziehungsweise ein Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Tunesien bestätigte, dass Dialyse in Tunesien eine übliche Praxis ist und dass die Dialyse in zahlreichen Zentren in Tunesien durchgeführt wird. Tausende Tunesier werden mit Dialyse behandelt. Der Sachverständige führte im Rahmen der Verhandlung aus, dass eine Nierentransplantation, nicht die einzigste Lösung sei. Eine neue Niere werde nicht immer vom Patienten angenommen. Wenn eine Nierentransplantation gelinge würde diese eine Dialyse ersetzen, jedoch sei das Transplantat nach etwa 10 bis 15 Jahren erschöpft. Des Weiteren brachte der Sachverständige vor, dass der Beschwerdeführer im Stadium vier sei, das Stadium vier bedingt eine chronische dialysepflichtige Niereninsuffizienz. Das heißt, dass die noch vorhandene Niere nicht richtig funktioniert und eine Dialyse notwendig ist. In Österreich würden etwa 1.000 Patienten auf eine Spenderniere warten und die Wartezeit für ein solches Transplantat würde in Österreich etwa drei bis vier Jahre dauern. Bei der Warteliste würde die Reihung der Patienten durch ein Punktesystem erfolgen. Wie bei allen Transplantationen gibt es eine Reihung nach dem Risiko. Hinsichtlich einer etwaigen Nierentransplantation wird in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgeführt, dass es in Tunesien eine Warteliste für Nierentransplantationen gibt. Etwa 1.600 Personen würden in Tunesien auf eine Spenderniere warten. Der Direktor des Nationalen Zentrums zur Förderung der Organtransplantation erklärte, dass in Tunesien etwa 14.000 Patienten durch Dialyse in Tunesien behandelt werden. Auf der Liste für eine Nierentransplantation würden etwa 1.644 Patienten stehen. Seit 1986 wurden in Tunesien etwa 2.033 Nierentransplantationen durchgeführt. Die Zahl der Bürger, die als Organspender in ihrem Personalausweis eingetragen sind, beläuft sich auf etwa 12.000 Personen. Der Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft führte diesbezüglich aus, dass in Tunesien Nierentransplantationen durchgeführt werden und es in Tunesien eine diesbezügliche Warteliste gibt. Daher war die Feststellung zu treffen, dass Nierentransplantationen in Tunesien verfügbar sind und, dass es diesbezüglich eine Wartliste gibt.
der MedCOI Recherche ist der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem mit staatlicher Krankenversicherung in Tunesien gewährleistet. Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer an, für die Dialysebehandlung und den Operationen in Tunesien nichts bezahlt zu haben. Nur für die Medikamente musste er einen Beitrag leisten. Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz haben Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für entsprechende Behandlungen, die so genannten APCI (Liste des Affections Prises en Chagge, Intergalment). Die vollständige Liste findet sich unter https://www.cnam.nat.tn/doc/upload/listeaüpci.pdf. Patienten, die von APCI abgedeckt werden und Patienten, die im Besitz einer weißen Karte sind, haben Anspruch auf eine hundertprozentige Kostenübernahme für eine Nierentransplantation. 80% der Behandlungskosten für Nierentransplantationen werden von Patienten übernommen, die nicht von APCI, aber von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt sind. Für das Organ selbst fallen keine Kosten an. Rückkehrer, welche im Ausland freiwillige Sozialversicherungsbeiträge zahlen, unterliegen in Tunesien der staatlichen Krankenversicherung. Rückkehrer die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, müssen bei ihrer örtlichen Behörde eine weiße Karte beantragen. Diese Karte berechtigt tunesische Bürger mit begrenzten Mitteln zum kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern. Aus den obigen Ausführung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – wie auch zuvor – Zugang zur Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern hat und dieser kostenlos ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach und den Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung arbeitsfähig und steht dem Arbeitsmarkt in Tunesien zur Verfügung, trotz der Einschränkung, keine schweren Lasten zu heben und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer drei Mal wöchentlich Dialyse benötigt. Zugleich verfügt der Beschwerdeführer über Familie in Tunesien, zu der er regelmäßig Kontakt hat und die ihm auch unterstützen kann. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in Tunesien ein Haus besitzt und er vor seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt habe und für die Unterkunft nichts bezahlen habe müssen. Darüber hinaus wurde seine Ausreise aus Tunesien von seiner Familie und von Freunden finanziert. Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID- Pandemie keinerlei Rückkehrhindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer, zumal der Beschwerdeführer ein Impfzertifikat aus Tunesien vorgelegt hat. Auch der Umstand der COVID- Pandemie und deren Folgen für die medizinische Versorgung in Tunesien wurden in der Anfrage vom Expertennetzwerk MedCOI berücksichtigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer trotz der COVID- Pandemie in Tunesien behandelt und reiste auch während der Pandemie aus Tunesien aus und wurde auf seiner Reise nach Österreich in Serbien dialysiert. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich vor seiner Ausreise aus Tunesien nicht verändert habe. Im Vergleich der Dialysebehandlung in Tunesien und hier in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, die Dialysebehandlung sei in Österreich besser organisiert als in Tunesien. In Österreich werde er von seiner Unterkunft abgeholt und zur Dialyse gebracht und wieder zurück in die Unterkunft transportiert. In Tunesien sei es vorgekommen, dass die Dialysemaschine ausgefallen sei und er auf die Behandlung warten habe müssen. Darüber hinaus seien die hygienischen Bedingungen in Österreich besser. Zudem nimmt die Dialyse in Österreich etwa vier Stunden und in Tunesien etwa zweieinhalb Stunden in Anspruch. Den Transport von der Klinik in Tunesien habe er selbst organisieren müssen, in Österreich wird der Transport organisiert. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die für den Beschwerdeführer notwendigen medizinischen Behandlungen in Tunesien verfügbar sind. Er in den letzten sieben Jahren diese Leistungen in Tunesien in Anspruch genommen hat. Auch steht dem Beschwerdeführer die staatliche Krankenversicherung zur Verfügung. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Tunesien, die ihn finanziell unterstützen können. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage beziehungsweise eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzten würde (nähere Ausführungen dazu, siehe Punkt 3.
- Nichtgewährung von subsidiärem Schutz).Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die für den Beschwerdeführer notwendigen medizinischen Behandlungen in Tunesien verfügbar sind. Er in den letzten sieben Jahren diese Leistungen in Tunesien in Anspruch genommen hat. Auch steht dem Beschwerdeführer die staatliche Krankenversicherung zur Verfügung. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Tunesien, die ihn finanziell unterstützen können. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage beziehungsweise eine Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzten würde (nähere Ausführungen dazu, siehe Punkt 3.
- Nichtgewährung von subsidiärem Schutz). Der Beschwerdeführer gab selbst an, ausschließlich aus medizinischen Gründen nach Österreich gereist zu sein, um dort gegenständlichen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer ist in asylrelevanter Weise weder gefährdet, noch, dass für ihn sonstige Gründe asylrelevante Bedrohungen oder eine Verfolgung besteht oder bestand. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Lage in Tunesien vor, dass die hygienischen Zustände in den Krankenhäusern in seiner Heimat im Vergleich zu den Verhältnissen in Österreich nicht vergleichbar seien. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz im Stadium vier leide, die Niere habe bereits versagt, die Nierenfunktion müsse durch die Dialyse ausgeglichen werden oder es sei eine Transplantation notwendig. Das Länderberichtsblatt zu Tunesien gäbe hinsichtlich Nierenerkrankungen wenig her. Das Gericht müsse daher Ermittlungen einleiten. Aufgrund der COVID- Pandemie sei die medizinische Versorgung in Tunesien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer stamme aus Jendouba, dies sei ein entlegener Landesteil. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich Dialysepatienten, Niereninsuffizienz, Nierentransplantationen, Medikamente und Behandlungen in Tunesien an die Staatendokumentation Fragen gestellt. Das Ergebnis der Recherche von der Staatendokumentation, Expertennetzwerk MedCOI und den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Tunis wurden zur Stellungnahme an die Parteien übermittelt (nähere Ausführungen siehe rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, gab der Beschwerdeführer an, aus medizinischen Gründen gegenständlichen Asylantrag gestellt zu haben, er machte keine konkreten, gegen sich persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen geltend. Er brachte keine gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung vor. Das Vorbringen sich in Österreich medizinisch behandeln zu lassen werden von der Genfer Flüchtlingskonvention allerdings nicht abgedeckt und begründen keine Asylrelevanz. Da sich der Beschwerdeführer nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht vor. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur z