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{'item': 'I419 2170133-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlI419 2170133-3 SpruchI419 2170133-3/7E, I419 2170133-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen“ und Spruchpunkt II zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 30.04.2021 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 und § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen“.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen“ und Spruchpunkt römisch zwei zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 30.04.2021 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen“. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 nach illegaler Einreise internationalen Schutz. Das BFA wies den Antrag 2017 verbunden mit Rückkehrentscheidung ab. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht als unbegründet ab (02.12.2020, I422 2170133-1/10E).
  2. Am 30.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
  3. Am 30.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
  4. Den Bescheid, mit dem das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückwies, hob dieses Gericht auf (29.10.2021, I419 2170133-2) und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück.
  5. Den Bescheid, mit dem das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückwies, hob dieses Gericht auf (29.10.2021, I419 2170133-2) und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück.
  6. Mit dem darauf ergangenen, nun bekämpften Bescheid wies das BFA sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), als auch den Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 „Z Zusatz“ in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt II).
  7. Mit dem darauf ergangenen, nun bekämpften Bescheid wies das BFA sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), als auch den Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt römisch zwei).
  8. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor Antragstellung mehr als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, mehr als die Hälfte der Zeit legal, und er könne nicht aus Österreich ausreisen, weil die nigerianischen Behörden ihm keinen Reisepass ausstellen würden.
  9. Die Beschwerde vom 15.07.2022 wurde mit Schreiben des BFA vom 26.01.2023 vorgelegt und langte beim Verwaltungsgericht am nächsten Tag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der in Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus Benin City. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Anfang 40, ledig, erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe Edo und christlichen Glaubens. Außer einer mehrjährigen Schulausbildung hat er Berufserfahrung als Mechaniker. Er spricht Edo und Englisch. Seit Oktober 2015 hält er sich in Österreich auf. Seine zwei Brüder sowie sein volljähriger Sohn aus einer früheren Beziehung leben in Nigeria. Eine Aufforderung des Gerichts, Freunde und Angehörige in Österreich zu nennen, ließ er im März 2023 unbeantwortet, beantragte dagegen im April 2023 neuerlich einen Aufenthaltstitel und brachte dabei vor, er führe eine „familienähnliche Beziehung“ mit seiner Lebensgefährtin, ohne sonstige Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben und bewohnt seit 2016 alleine ein Zimmer in einer Sozialeinrichtung. Er ist seit 2015 Mitglied der „Grace Ministries International“-Kirche. Ebenso ist er Mitglied eines nigerianischen Kulturvereins in Wien. Von November 2016 bis April 2017 war er in der Wohngemeinde geringfügig in der Straßenreinigung beschäftigt, 2018 gegen Remuneration in einer Grünanlage. Der Beschwerdeführer verkauft seit August 2017 eine Straßenzeitung und nimmt an den Vereinstreffen des Herausgebers der Zeitung teil. Er leidet an Bluthochdruck (arterieller Hypertonie), den er mit Medikamenten behandelt. Dieser lag bereits im abgeschlossenen Verfahren über den internationalen Schutz vor und wurde dort im Erkenntnis dieses Gerichts auch festgestellt. Die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung wurde am 02.12.2020 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam seither seiner Ausreisepflicht zwei Jahre und fünf Monate lang nicht nach und hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er bezieht Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Am 30.03.2021 hat er die Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf Niveau A2 bestanden. Ferner hat er einen Arbeitsvorvertag vom 07.01.2022 als Verkäufer in einem Supermarkt für 38,5 Wochenstunden und ein Bruttogehalt von € 1.479,30 vorgelegt, ferner Empfehlungsschreiben eines Polizeibeamten sowie von Personen aus den beiden genannten Vereinen und der Kirche sowie der Sozialeinrichtung, der seine Unterkunft gehört. Eine integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in kultureller, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt darin nicht. 1.2 Zum weiteren Vorbringen Der Beschwerdeführer stellte zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Mängelheilungsantrag, explizit auf Z. 2 und 3 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gestützt und gerichtet auf die Heilung der mangelnden „Vorlage eines Reisepasses“ (also eines gültigen Reisedokuments im Original, Anm.), nicht aber auch auf jene des Fehlens eines Originals der Geburtsurkunde, und begründete diesen damit, dass er keinen Reisepass besitze, und auch die Botschaft des Herkunftsstaats keinen ausstelle könne. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG
  11. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 10.05.2021 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, binnen vier Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Tue er das nicht, könne er einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Mängelheilungsantrag, explizit auf Ziffer 2 und 3 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestützt und gerichtet auf die Heilung der mangelnden „Vorlage eines Reisepasses“ (also eines gültigen Reisedokuments im Original, Anm.), nicht aber auch auf jene des Fehlens eines Originals der Geburtsurkunde, und begründete diesen damit, dass er keinen Reisepass besitze, und auch die Botschaft des Herkunftsstaats keinen ausstelle könne. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG
  12. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 10.05.2021 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, binnen vier Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Tue er das nicht, könne er einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen. Am 02.07.2021 wurde er zur Einvernahme am 21.07.2021 geladen, bei der er das Original einer Geburtsurkunde vorlegte. Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch dem Verwaltungsgericht die Originale eines Reisedokuments und auch kein Original eines einem solchen gleichzuhaltenden Dokuments vorgelegt. Im Zuge der Einvernahme weigerte er sich, die Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, und zwar mit den Worten: „Nein. Ich fülle die Blätter nicht aus und werde diese auch nicht unterschreiben.“ Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument oder ein gleichzuhaltendes Dokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Die Botschaft des Herkunftsstaats in Wien stellt regelmäßig Reisepässe an dessen Staatsangehörige aus, wenn diese solche beantragen. Über die Antragstellung und eventuelle Erteilungshindernisse werden regelmäßig Bestätigungen erteilt, die regelmäßig in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegt werden und in den Akten zu finden sind. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Angaben in seiner Einvernahme beim BFA geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung von Dezember 2020 keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Angaben in seiner Einvernahme beim BFA geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung von Dezember 2020 keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken, was er nicht befolgte. Seine Beschwerde gegen diesen Mitwirkungsbescheid wies dieses Gericht ab (14.03.2023, W250 2267990-2) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt und zur Erlangung eines Heimreisedokumentes für ihn ein Interview vor der nigerianischen Vertretungsbehörde erforderlich ist.Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken, was er nicht befolgte. Seine Beschwerde gegen diesen Mitwirkungsbescheid wies dieses Gericht ab (14.03.2023, W250 2267990-2) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt und zur Erlangung eines Heimreisedokumentes für ihn ein Interview vor der nigerianischen Vertretungsbehörde erforderlich ist.
  13. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der restliche Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner aus dem Erkenntnis dieses Gerichts im Beschwerdeverfahren zum Asylbescheid und dem zur Beschwerde gegen den Maßnahmenbescheid. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Integrationsschritte seit Zustellung des Erkenntnisses mit der vorigen Rückkehrentscheidung hat der Beschwerdeführer beim BFA am 21.07.2021 und in der Stellungnahme vom 18.01.2022 angegeben, ferner einen Arbeitsvorvertrag vom 07.01.2022 vorgelegt. Weitere solche Schritte hat er im Beschwerdeverfahren trotz Aufforderung weder behauptet noch belegt. Betreffend die grundsätzliche Möglichkeit, bei der Botschaft Nigerias in Wien erfolgreich Reisepässe zu beantragen und die Tatsache, dass solche Anträge von dieser auch bestätigt werden, beruhen die Feststellungen über die Begründung des Bescheids hinaus darauf, dass sie dem Amtswissen des Gerichts entsprechen, welches sich laufend in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren mit Beschwerdeführern nigerianischer Staatsangehörigkeit bestätigt. Es finden sich auch immer wieder (Ablichtungen der) Reisepässe in Akten, die als Behörde die Botschaft nennen. Der Beschwerdeführer hat beim BFA angegeben, die Botschaft sei „nicht offen, um einen Pass zu beantragen“. Er sei vor kürzerer Zeit bei dieser gewesen, könne dies aber nicht nachweisen. Er versuche, bei der Botschaft einen Termin zu bekommen. Die Formblätter des BFA für ein Heimreisezertifikat werde er weder ausfüllen noch unterschreiben. Anstatt einen Nachweis eines Besuches bei der nigerianischen Botschaft zu erbringen, brachte er auch in der Stellungnahme vom 18.01.2022 vor, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, einen nigerianischen Reisepass bei der nigerianischen Botschaft zu beantragen. Dies, weil das Verfahren hierfür ewig dauere und sich die nigerianische Botschaft nicht immer kooperationswillig zeige. Wer nicht Schmiergeld zahlen könne, habe nicht immer Erfolg. Diese Angaben – Letzteres brachte er auch zur Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vor, erweisen eindeutig, dass der Beschwerdeführer sich nicht um die Beschaffung eines Reisepasses bemüht hat. Da der Beschwerdeführer seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen im Privatleben erfuhr, gibt es keinen Hinweis, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.Da der Beschwerdeführer seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen im Privatleben erfuhr, gibt es keinen Hinweis, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt II):3.1 Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei): 3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Z. 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen der Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.1.2 Der Drittstaatsangehörige muss zudem die in § 60 Abs. 2 Z. 1 f AsylG 2005 genannten Nachweise betreffend Unterkunft und Krankenversicherung erbringen, und sein Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen können (§ 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005).3.1.2 Der Drittstaatsangehörige muss zudem die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, f AsylG 2005 genannten Nachweise betreffend Unterkunft und Krankenversicherung erbringen, und sein Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen können (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). 3.1.3 Zufolge § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 56 und 57 unzulässig zurückzuweisen, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.3.1.3 Zufolge Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 unzulässig zurückzuweisen, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. 3.1.4 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).3.1.4 Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). 3.1.5 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht.3.1.5 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht. Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Z. 2 zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG
  15. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Ziffer 2, zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG
  16. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN) Nichts Anderes kann für Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach § 58 Abs. 10 AsylG – gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  17. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen, die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als (wie hier) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Privat- und Familienleben des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben.Nichts Anderes kann für Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG – gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  18. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen, die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als (wie hier) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Privat- und Familienleben des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben. Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. 3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN) 3.1.7 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.1.8 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt hat, ferner fällt ins Gewicht, dass dort seine Geschwister und sein Sohn leben. Er spricht zudem die Landessprache, ist gesund sowie arbeitsfähig, und seine Qualifikation hat sich während seines Auslandsaufenthaltes zumindest nicht verschlechtert. 3.1.9 Der seit Oktober 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den Asylantrag (Ende 2020) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Asylantrages durch das BFA (im Sommer 2017) machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst. Dies führt aber nicht dazu, dass seinen seither gesetzten Integrationsschritten überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein damit begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnte. (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN) 3.1.10 Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Heimatstaat vor mehr als 7,5 Jahren verlassen und hält sich auch für etwa diesen Zeitraum in Österreich auf. Er führt kein Familienleben hier, zu berücksichtigen ist damit sein Privatleben. 3.1.11 Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. 3.1.12 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er aber von November 2016 bis April 2017 bei der Stadt Wien geringfügig beschäftigt war und seit mehreren Jahren Straßenzeitung Augustin verkauft und diesen Verein ehrenamtlich unterstützt. Er verfügt auch über eine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit, sodass er selbst für sich aufkommen und sorgen könnte (was wegen der Integrationsprüfung und § 9 IntG möglich wäre).3.1.12 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er aber von November 2016 bis April 2017 bei der Stadt Wien geringfügig beschäftigt war und seit mehreren Jahren Straßenzeitung Augustin verkauft und diesen Verein ehrenamtlich unterstützt. Er verfügt auch über eine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit, sodass er selbst für sich aufkommen und sorgen könnte (was wegen der Integrationsprüfung und Paragraph 9, IntG möglich wäre). In der Beschwerdeverhandlung zum Antrag auf internationalen Schutz

(2020)konnte der Beschwerdeführer noch nicht Deutsch, im März 2021 hat er dann die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er weist wie bisher einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland auf. Darüber hinaus ist er aktives Mitglied einer freichristlichen Gemeinde und eines Kultur-Vereins. 3.1.13 Nicht zu verkennen ist, dass der Beschwerdeführer erst nach dem für ihn negativ beendeten Asylverfahren und nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt die deutsche Sprache zu erlernen begann. Ferner war er außer der geringfügigen Beschäftigung zu Beginn seines Aufenthaltes nicht berufstätig und nie selbsterhaltungsfähig, auch nicht mit dem Verkaufserlös der Straßenzeitung, sondern bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, seit er den unbegründeten Asylantrag stellte. Nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder mehr Jahren ist zwar keine außergewöhnliche Integrationsleistung mehr erforderlich, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Vorliegend ist aber – im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) – die nun um etwa 50 % längere Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.Nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder mehr Jahren ist zwar keine außergewöhnliche Integrationsleistung mehr erforderlich, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Vorliegend ist aber – im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) – die nun um etwa 50 % längere Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. 3.1.14 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) Allerdings hat der VwGH auch ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN)Allerdings hat der VwGH auch ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) Es wird nicht verkannt, dass die durchgehende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers mehr als 7,5 Jahre beträgt, er seit Jahren die Straßenzeitung verkauft, als Verkäufer arbeiten könnte und strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings erreichen die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nur ein überschaubares Maß, das sich zudem vorwiegend in der Zeit füllte, in der sich der Beschwerdeführer weigert, der Ausreisepflicht nachzukommen. Insbesondere hat er erst 2021 die Integrationsprüfung abgelegt, war zuletzt 2017 geringfügig beschäftigt und bezieht Grundversorgung. 3.1.15 In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, leidet dieser an Bluthochdruck, wobei dies bereits bei der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde und dabei die Behandelbarkeit festgestellt wurde. Es ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei weitere Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. In den Feststellungen finden sich auch keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre.3.1.15 In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, leidet dieser an Bluthochdruck, wobei dies bereits bei der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde und dabei die Behandelbarkeit festgestellt wurde. Es ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei weitere Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. In den Feststellungen finden sich auch keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. 3.1.15 Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat. Er, der im Alter von vierunddreißig Jahren nach Österreich reiste, verbrachte bis dahin sein gesamtes Leben in Nigeria, hat dort seine Sozialisation erfahren, die Schule besucht und gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Brüdern und seinem Sohn über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft ohne gravierendes Problem wieder eingliedern können wird. Was die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Kontakte auch nach einer Rückkehr über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, was ihm – zumal es um Vereins- und andere Beziehungen geht, die kein Familienleben beinhalten – auch zumutbar ist. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. 3.1.16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168) Fallbezogen fällt das jahrelange Missachten der Ausreisepflicht ins Auge, aber auch die jahrelange, explizite Weigerung, sich der Mitwirkungspflicht entsprechend an der Beschaffung von Reisedokumenten zu beteiligen. Ein solches Verhalten wiegt schwerer als die im vorliegenden Fall in der so gewonnenen Zeit noch hinzugewonnenen Merkmale des Privatlebens, die andernfalls – also z. B. bei einem unverschuldet langen Asylverfahren in der Dauer von 7,5 Jahren – eventuell ausschlaggebend für ein Bleiberecht geworden, jedenfalls aber im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen stärker ins Gewicht gefallen wären. 3.1.17 Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen damit im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. (Vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253) Nach der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ergibt sich damit zwar, dass dem Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers bedeutendes Gewicht zukommt und dessen Interessen an einem Verbleib in Österreich dadurch verstärkt sind, dass er nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mehrere Integrationsschritte setzte. Diese sind jedoch vor dem Hintergrund der seit 2020 bestehenden Rückkehrentscheidung erheblich zu relativieren. Es stehen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, gewichtigere öffentliche Interessen gegenüber. Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.Nach der Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ergibt sich damit zwar, dass dem Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers bedeutendes Gewicht zukommt und dessen Interessen an einem Verbleib in Österreich dadurch verstärkt sind, dass er nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mehrere Integrationsschritte setzte. Diese sind jedoch vor dem Hintergrund der seit 2020 bestehenden Rückkehrentscheidung erheblich zu relativieren. Es stehen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, gewichtigere öffentliche Interessen gegenüber. Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. 3.1.18 Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) nicht vor.3.1.18 Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) nicht vor. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Mangelheilung auch nach anderen Tatbeständen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 nicht vorliegen, konnte eine Heilung des Mangels nicht eintreten.Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Mangelheilung auch nach anderen Tatbeständen des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 nicht vorliegen, konnte eine Heilung des Mangels nicht eintreten. Den Heilungsantrag hat das BFA damit (in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides) zu Recht abgewiesen. Zumal es bei der Nennung Rechtsgrundlage offenbar versehentlich § 4 Abs. 1 Z „Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV 2005 angeführt hat, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig hervorgeht, dass fallbezogen § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gemeint ist, war der Spruchpunkt II dahingehend abzuändern.Den Heilungsantrag hat das BFA damit (in Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides) zu Recht abgewiesen. Zumal es bei der Nennung Rechtsgrundlage offenbar versehentlich Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeführt hat, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig hervorgeht, dass fallbezogen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gemeint ist, war der Spruchpunkt römisch zwei dahingehend abzuändern. 3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I):3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins): 3.2.1 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war).3.2.1 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war). 3.2.2 Vorliegend erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß § 56 AsylG 2005 den klar formulierten Verbesserungsauftrag, die ausständigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen. Der legte aber in weiterer Folge keinen Reisepass (kein gültiges Reisedokument) vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen ist.3.2.2 Vorliegend erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 den klar formulierten Verbesserungsauftrag, die ausständigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen. Der legte aber in weiterer Folge keinen Reisepass (kein gültiges Reisedokument) vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments bildet eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung erfordert.Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments bildet eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung erfordert. Somit hätte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückzuweisen gehabt. Die nach § 56 AsylG 2005 ergangene abweisende Entscheidung hat gegenüber der Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers bewirkt (vgl. VwGH 19.09.1994, 94/07/0126). Spruchpunkt I war dahingehend entsprechend anzupassen, aber über die Beschwerde dennoch abweisen zu entscheiden, da sie sich als unbegründet erweist.Somit hätte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen gehabt. Die nach Paragraph 56, AsylG 2005 ergangene abweisende Entscheidung hat gegenüber der Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers bewirkt vergleiche VwGH 19.09.1994, 94/07/0126). Spruchpunkt römisch eins war dahingehend entsprechend anzupassen, aber über die Beschwerde dennoch abweisen zu entscheiden, da sie sich als unbegründet erweist. 3.2.3 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).3.2.3 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft). Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist. Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist. 3.2.4 Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach § 56 AsylG 2005)3.2.4 Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer und des Privat- und Familienlebens bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder zur Verknüpfung von Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer und des Privat- und Familienlebens bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder zur Verknüpfung von Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN)Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN) Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde bereits vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die jüngst eingeholten Registerauskünfte ihn bestätigen, ebenso die zu W250 2267990-2 getroffenen Feststellungen, während der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Änderungen angab, die gebotene Aktualität auf. Da der Sachverhalt geklärt ist, und sich auch aus den Eingaben im Beschwerdeverfahren kein Zweifel daran ergab, dass die angeführten Umstände nach wie vor aktuell zutreffend sind, lag auch im Sinne der Rechtsprechung ein eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war. (Vgl. VwGH 04.03.2021, Ra 2019/21/0214 mwN) Im Rahmen des genannten Ermessens konnte daher eine Verhandlung unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2170133.3.00

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