RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlL503 2193617-4 Spruch, L503 2193617-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), ein Staatsangehöriger des Irak aus Bagdad bzw. später der Provinz Al Anbar und Angehöriger der Volksgruppe der Araber mit sunnitisch-islamischem Glaubensbekenntnis, reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.9.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor den IS-Kämpfern geflohen wäre, die auf seine Eltern geschossen hätten. Bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA am 6.7.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er den Irak wegen seines Vaters verlassen habe, der Saddam Hussein sowie den Ministern sehr nahegestanden sei; nach dem Sturz der Regierung Saddam Husseins seien sie von Milizen bedroht worden. Nach dem Einmarsch des IS habe es sogar einen Bombenanschlag auf die Familie des BF gegeben. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies das BFA diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), wider ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), ein Staatsangehöriger des Irak aus Bagdad bzw. später der Provinz Al Anbar und Angehöriger der Volksgruppe der Araber mit sunnitisch-islamischem Glaubensbekenntnis, reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.9.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor den IS-Kämpfern geflohen wäre, die auf seine Eltern geschossen hätten. Bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA am 6.7.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er den Irak wegen seines Vaters verlassen habe, der Saddam Hussein sowie den Ministern sehr nahegestanden sei; nach dem Sturz der Regierung Saddam Husseins seien sie von Milizen bedroht worden. Nach dem Einmarsch des IS habe es sogar einen Bombenanschlag auf die Familie des BF gegeben. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies das BFA diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), wider ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.7.2020 – mit Erkenntnis vom 12.8.2020, Zl. G305 2193617-1/22E, in sämtlichen Spruchpunkten als unbegründet ab. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen wurden dabei folgende Feststellungen getroffen: „Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder anderen aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung. Er hatte weder mit der Polizei noch mit den Verwaltungsbehörden noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Gegen ihn liegt keine strafgerichtliche Verurteilung eines Gerichtes des Herkunftsstaates vor; er wurde auch nie einer Straftat bezichtigt und deswegen von den Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates verfolgt. Auch mit den Milizen des Herkunftsstaates hatte er kein Problem [VH-Niederschrift, S. 7 unten]. Er hatte auch nie persönlichen Kontakt zu Mitgliedern einer Miliz des Herkunftsstaates und war zu keinem Zeitpunkt Adressat einer Rekrutierung bzw. eines Rekrutierungsversuchs. Er, wie auch der Vater und die übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie, erhielten zu keinem Zeitpunkt ein Drohschreiben von einer Miliz des Herkunftsstaates [VH-Niederschrift, S. 8; Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 7]. Er war auch nie Mitglied des IS bzw. hat er zu keinem Zeitpunkt für den IS gekämpft [VH-Niederschrift, S. 18]. Der BF selbst wurde auch nie zum Militär des Herkunftsstaates einberufen [Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 6 unten]. Die Familie des BF war auch nie Adressat eines aus religiösen, politischen oder aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber von einer Miliz des Herkunftsstaates oder eines auf Ihr Familienhaus gezielt verübten Sprengstoffanschlags.“ Weiters wurde etwa festgestellt: „Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er wurde zwar wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB, weiter des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 1 und 2 StGB festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, jedoch mangels an Beweisen auf freien Fuß gesetzt [VH-Niederschrift vom 06.07.2020, S. 17].“
- Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.7.2020 – mit Erkenntnis vom 12.8.2020, Zl. G305 2193617-1/22E, in sämtlichen Spruchpunkten als unbegründet ab. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen wurden dabei folgende Feststellungen getroffen: „Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder anderen aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung. Er hatte weder mit der Polizei noch mit den Verwaltungsbehörden noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Gegen ihn liegt keine strafgerichtliche Verurteilung eines Gerichtes des Herkunftsstaates vor; er wurde auch nie einer Straftat bezichtigt und deswegen von den Strafverfolgungsbehörden des Herkunftsstaates verfolgt. Auch mit den Milizen des Herkunftsstaates hatte er kein Problem [VH-Niederschrift, S. 7 unten]. Er hatte auch nie persönlichen Kontakt zu Mitgliedern einer Miliz des Herkunftsstaates und war zu keinem Zeitpunkt Adressat einer Rekrutierung bzw. eines Rekrutierungsversuchs. Er, wie auch der Vater und die übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie, erhielten zu keinem Zeitpunkt ein Drohschreiben von einer Miliz des Herkunftsstaates [VH-Niederschrift, S. 8; Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 7]. Er war auch nie Mitglied des IS bzw. hat er zu keinem Zeitpunkt für den IS gekämpft [VH-Niederschrift, S. 18]. Der BF selbst wurde auch nie zum Militär des Herkunftsstaates einberufen [Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 6 unten]. Die Familie des BF war auch nie Adressat eines aus religiösen, politischen oder aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber von einer Miliz des Herkunftsstaates oder eines auf Ihr Familienhaus gezielt verübten Sprengstoffanschlags.“ Weiters wurde etwa festgestellt: „Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er wurde zwar wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB, weiter des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz eins und 2 StGB festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, jedoch mangels an Beweisen auf freien Fuß gesetzt [VH-Niederschrift vom 06.07.2020, S. 17].“ Mit Beschluss vom 23.2.2021, Zl. E 3255/2020-10, lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem VwGH zur Entscheidung ab.
- Mit Bescheid des BFA vom 6.11.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Gem. § 53 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs am 5.12.2020 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des BFA vom 6.11.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Gem. Paragraph 53, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs am 5.12.2020 in Rechtskraft.
- Am 19.3.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Erstbefragt gab er dazu vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass ihm Freunde seit ca. einem Jahr telefonisch mitteilen würden, dass sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr sei. Es habe sich im Irak herumgesprochen, dass der BF und sein Bruder mit dem IS zusammenarbeiten, da der BF und sein Bruder deswegen 2018 in Österreich in Haft gewesen seien. Einige Iraker hätten den BF in Österreich anonym angezeigt, weil er mit dem IS zusammengearbeitet haben soll, was sich aber letztlich als unwahr herausgestellt habe. Die Leute im Irak hätten dann Geschichten verbreitet, wonach der BF mit dem IS zusammengearbeitet und sogar Waffen besessen haben soll. Mit Bescheid des BFA vom 7.5.2021 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung gem. § 68 AVG im Wesentlichen festgestellt, dass sich der BF auf seine früheren Asylgründe gestützt habe. Entscheidungsrelevante neue Gründe habe er nicht vorgebracht. Im Übrigen hätten sich die nunmehr vorgebrachten Gründe bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 12.8.2020 zugetragen.Mit Bescheid des BFA vom 7.5.2021 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zur Zurückweisung gem. Paragraph 68, AVG im Wesentlichen festgestellt, dass sich der BF auf seine früheren Asylgründe gestützt habe. Entscheidungsrelevante neue Gründe habe er nicht vorgebracht. Im Übrigen hätten sich die nunmehr vorgebrachten Gründe bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 12.8.2020 zugetragen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 13.7.2021, Zl. L519 2193617-2/3E, als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG auszugsweise wie folgt aus: „Im nunmehr
- Asylverfahren führte der BF „neu“ aus, dass im Irak bekannt geworden sei, dass ihm in Österreich (zu Unrecht) strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Terrorismus bzw. IS und unerlaubtem Waffenbesitz angelastet worden wären. Er sei deshalb auch in U-Haft gewesen, nach 37 Tagen aber mangels Beweisen auf freien Fuß gesetzt worden. Es sei veröffentlicht worden, dass er ein Terrorist ist und jeder habe davon gewusst. Im Irak habe man das geglaubt. Der BF sei deshalb auch telefonisch bedroht worden, habe aber keine Anzeige erstattet. Bereits vor dem März 2020 sei er von Freunden im Irak telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt worden. Aus Sicht des BVwG ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht glaubhaft, weil der BF bereits vor dem März 2020 davon erfahren haben will, den
- Antrag auf internationalen Schutz aber erst im März 2021 einbrachte. Dass es beim BF nicht um tatsächliche Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK geht, wird auch dadurch verdeutlicht, dass der BF den ggst. Antrag erst gestellt hat, nachdem die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechtskräftig waren (5.12.2020) und die Effektuierung der Abschiebung (Heimreisezertifikat) eingeleitet war und sich der BF trotz behördlichen Auftrages auch nicht in der angeordneten Unterkunft eingefunden hatte. Zudem liegen keinerlei Beweise oder zumindest Indizien dafür vor, dass der BF in Österreich oder vom Irak aus Drohungen erhalten hätte. … Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens des BF ist dieses auch bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst. So will der BF laut seinen Angaben von der Bedrohungslage im Fall einer Rückkehr bereits vor März 2020 telefonisch erfahren haben. Das
- Erkenntnis des BVwG ist allerdings erst am 14.8.2020 in Rechtskraft erwachsen. Auch bei der am 6.7.2020 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG erwähnte der Bf derartige Drohungen mit keinem Wort. Vielmehr führte er auf die Frage, ob er im Irak beschuldigt würde, Mitglied des IS zu sein, dezidiert aus: ‚Nein im Irak nicht, nur in Österreich wurde ich beschuldigt ...‘ Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass die nunmehrigen Verfolgungsbehauptungen in keiner Weise der Wahrheit entsprechen und der BF den
- Asylantrag nur gestellt hat, um seinen Aufenthalt in Österreich weiterhin widerrechtlich und asylmissbräuchlich zu verlängern. Im Übrigen ist das Vorbringen bereits von der Rechtskraft des
- Asylverfahrens erfasst.“ Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 18.11.2021, Zl. Ra 2021/20/0420, zurück. Begründend wurde vom VwGH im Wesentlichen ausgeführt, das BVwG habe das Vorbringen des BF zu jenen neuen Gründen, aufgrund deren er Verfolgung im Heimatland befürchte, als unglaubwürdig eingestuft; dass die dazu vom BVwG angestellten beweiswürdigenden Erwägungen unvertretbar wären, sei in der Revision nicht dargetan worden.
- Am 25.5.2022 beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 6.11.2020 erlassenen, auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots. Mit Bescheid des BFA vom 11.7.2022 wurde dieser Antrag gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG festgestellt, dass der BF BundesverwaItungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist mit 4 Wochen festgesetzt wurde (Spruchpunkt II.).
- Am 25.5.2022 beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 6.11.2020 erlassenen, auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots. Mit Bescheid des BFA vom 11.7.2022 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 78, AVG festgestellt, dass der BF BundesverwaItungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist mit 4 Wochen festgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 31.1.2023, Zl. L519 2193617-3/9E, sprach das BVwG im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde aus, dass Spruchpunkt I. des erwähnten Bescheids „ersatzlos behoben“ wird.; die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, es sei zunächst nicht nachvollziehbar, warum das „Einreiseverbot“ vom BFA auf Ziffer 6 des § 53 Abs 2 FPG gestützt wurde, seien im gegenständlichen Fall doch möglicherweise sowohl die Ziffer 2 als auch die Ziffer 3 des § 53 Abs 2 FPG als erfüllt anzusehen. Dazu komme, dass die Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben und mit BGBl. I Nr. 202/2022, Teil I, am 27.12.2022 kundgemacht worden sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA mit Schriftsatz vom 14.3.2023 außerordentliche Revision an den VwGH. Begründend führte das BFA zum einen aus, das BVwG habe die Abweisung des Einreiseverbot-Aufhebungsantrags ersatzlos aufgehoben; dies bewirke, dass das Einreisverbot nach wie vor im Rechtsbestand sei, jedoch der Aufhebungsantrag abschließend erledigt sei, ohne dass über die Aufhebung des Einreisverbots abgesprochen wurde; eine derartige Entscheidung käme im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das BFA nicht zuständig zur Erlassung des Bescheides gewesen wäre oder wenn das BFA den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen hätte; keiner dieser Gründe liege vor. Das BVwG hätte vielmehr dem Antrag selbst stattzugeben oder ihn abzuweisen gehabt. Zum anderen führte das BFA aus, es habe den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen, woran auch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG durch den VfGH nichts ändere; im Übrigen lägen fallbezogen nun in Zusammenhang mit der Vielzahl an Bestrafungen nach dem FPG Gründe vor, die nun ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 Z 3 FPG rechtfertigen würden; insofern habe sich zwar die Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbots geändert (Aufhebung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG), aber es liege nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs 2 (zweiter Satz) FPG vor; im Ergebnis habe sich daher fallbezogen die Sachlage nicht entscheidungswesentlich geändert.Mit Erkenntnis vom 31.1.2023, Zl. L519 2193617-3/9E, sprach das BVwG im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde aus, dass Spruchpunkt römisch eins. des erwähnten Bescheids „ersatzlos behoben“ wird.; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, es sei zunächst nicht nachvollziehbar, warum das „Einreiseverbot“ vom BFA auf Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt wurde, seien im gegenständlichen Fall doch möglicherweise sowohl die Ziffer 2 als auch die Ziffer 3 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG als erfüllt anzusehen. Dazu komme, dass die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, Teil römisch eins, am 27.12.2022 kundgemacht worden sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA mit Schriftsatz vom 14.3.2023 außerordentliche Revision an den VwGH. Begründend führte das BFA zum einen aus, das BVwG habe die Abweisung des Einreiseverbot-Aufhebungsantrags ersatzlos aufgehoben; dies bewirke, dass das Einreisverbot nach wie vor im Rechtsbestand sei, jedoch der Aufhebungsantrag abschließend erledigt sei, ohne dass über die Aufhebung des Einreisverbots abgesprochen wurde; eine derartige Entscheidung käme im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn das BFA nicht zuständig zur Erlassung des Bescheides gewesen wäre oder wenn das BFA den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen hätte; keiner dieser Gründe liege vor. Das BVwG hätte vielmehr dem Antrag selbst stattzugeben oder ihn abzuweisen gehabt. Zum anderen führte das BFA aus, es habe den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen, woran auch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG durch den VfGH nichts ändere; im Übrigen lägen fallbezogen nun in Zusammenhang mit der Vielzahl an Bestrafungen nach dem FPG Gründe vor, die nun ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG rechtfertigen würden; insofern habe sich zwar die Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbots geändert (Aufhebung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG), aber es liege nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, (zweiter Satz) FPG vor; im Ergebnis habe sich daher fallbezogen die Sachlage nicht entscheidungswesentlich geändert.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 17.4.2023, Zl. G312 2269978, als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass der BF näher bezifferte Aufwendungen zu ersetzen habe.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 17.4.2023, Zl. G312 2269978, als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass der BF näher bezifferte Aufwendungen zu ersetzen habe.
- Am 5.4.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren (nunmehr dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF hierzu aus, sein Bruder und sein Cousin, welcher hier mit ihm in Österreich seien, seien am 22.3.2023 bei der irakischen Botschaft in Wien gewesen. Der Konsul habe ihnen mitgeteilt, dass gegen sie ein Gerichtsverfahren im Irak laufe; man werfe ihnen die Mitgliedschaft beim IS vor und somit seien sie wegen des Verdachts des Terrorismus angeklagt worden. Bereits im Jahr 2018 habe ihnen die österreichische Polizei Terrorismus vorgeworfen; woraufhin der BF verhaftet und 5 Wochen im Gefängnis gesessen sei, wobei er dann aber freigesprochen worden sei. Der Konsul habe seinen Verwandten gesagt, dass eine Rückkehr in den Irak für sie sehr gefährlich wäre; sie könnten umgebracht werden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien zwar falsch, aber wenn einem so etwas im Irak vorgeworfen werde, dann sei dies sehr gefährlich; er könnte im Irak sogar die Todesstrafe bekommen. Darüber hinaus sei der BF vor einem Monat in eine Schlägerei verwickelt gewesen und dabei von A. N. mit einem Messer verletzt worden; diesbezüglich sei das Verfahren noch am Laufen, sodass er ohnehin in Österreich bleiben müsste, damit er an der Verhandlung teilnehmen könne. Ergänzend wolle er darauf hinweisen, dass er seit 4 Jahren eine österreichische Freundin habe und diese heiraten wolle, was ihm vom BFA verwehrt werde, zumal man ihm sage, dass er einen Reisepass im Original benötige, was ihm jedoch nicht möglich sei. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, gefoltert oder getötet zu werden.
- Am 24.4.2023 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA. Eingangs gab der BF an, dass er „alles abkürzen“ und das Interview „gar nicht machen“ will; er wolle nämlich um Rückkehrhilfe ansuchen, woraufhin dem BF mitgeteilt wurde, dass die Befragung dennoch durchgeführt werden müsse, da im Verfahren eine Entscheidung getroffen werden müsse. Auf die Frage nach einer allfälligen Vertretung gab der BF an, er habe vor der Befragung mit seinem Anwalt telefoniert, diesen jedoch nicht gut verstanden, sodass er ihn gerne mit dem Dolmetscher nochmals anrufen würde. Dem BF wurde daraufhin ein Telefonat mit der Kanzlei von RA Dr. P. in Anwesenheit des Dolmetschers ermöglicht; der Inhalt des diesbezüglichen Gesprächs wurde wortwörtlich wie folgt zu Protokoll genommen: „Der RV (M. S., LL.M.) gibt an, dass die VP sagen soll, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden, die VP einen Antrag auf freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat stellt, jedoch ausdrücklich der Antrag nach § 57 Asylgesetz aufrechterhalten wird. Dazu soll er vorbringen, dass derzeit ein Strafverfahren geführt wird, in dem der VP die Rolle als Opfer zukommt und er sich an diesem Verfahren beteiligen wird“.„Der Regierungsvorlage (M. S., LL.M.) gibt an, dass die VP sagen soll, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden, die VP einen Antrag auf freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat stellt, jedoch ausdrücklich der Antrag nach Paragraph 57, Asylgesetz aufrechterhalten wird. Dazu soll er vorbringen, dass derzeit ein Strafverfahren geführt wird, in dem der VP die Rolle als Opfer zukommt und er sich an diesem Verfahren beteiligen wird“. Der BF wurde in weiterer Folge darüber aufgeklärt, dass eine Zurückziehung des Asylantrags nicht möglich sei. Daraufhin betonte der BF wörtlich wie folgt: „Meine Mutter ist schwer krank und ich bitte darum, dass ich schnellstmöglich in den Irak zurückkehren kann“. Sodann wurde mit dem BF eingehend der bisherige Verfahrensgang der Vorverfahren erörtert, wobei der BF dazu angab, dies sei richtig und er wolle seinen Antrag „zurückziehen und rasch in den Irak ausreisen“. Auf die Frage, ob er Beweismittel oder Unterlagen habe, die er vorlegen wolle, gab der BF wörtlich an: „Nein im Gegenteil. Ich hätte gerne meine Originaldokumente zurück, um bei der Rückreise keine Probleme mit den irakischen Behörden zu haben“. Auf die Frage, warum er am 5.4.2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem bereits zwei frühere Verfahren rechtskräftig negativ entschieden wurden, gab der BF wörtlich wie folgt zu Protokoll: „Ich versuche schon seit 8 Jahren einen Asylstatus zu erhalten, aber bis dato erfolglos. Hätte ich nicht die familiären Probleme im Irak, würde ich auch hierbleiben. Meine Freundin ist auch hier und würde auch gerne hierbleiben.“ Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wurde seitens des BFA auf die Feststellungen im Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Zahl G312 2269978-1 verwiesen, wobei der BF auf Nachfragen angab, er habe dem nichts hinzuzufügen. Dem BF wurde daraufhin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Dazu gab der BF an, dass er rasch freiwillig in den Irak zurückkehren wolle. Schließlich wurden vom BFA die Länderfeststellungen zum Irak in das Verfahren eingebracht, zu denen der BF keine Stellungnahme abgeben wollte.
- Am 2.5.2023 erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA; sein rechtsfreundlicher Vertreter erschien trotz Ladung nicht. Diesbezüglich gab der BF eingangs auf Nachfragen an, er hätte vorab mit seinem Vertreter telefoniert und werde dieser nicht anwesend sein. Der BF habe keine Einwände gegen die Durchführung der Befragung und gegen die mündliche Verkündung eines Bescheids. Eingangs wurde dem BF vorgehalten, dass er seinen letzten Angaben zufolge so schnell wie möglich aus dem Bundesgebiet ausreisen und sich an die irakische Botschaft wenden will, damit er schneller an ein Ersatzreisedokument gelange; am 27.4.2023 habe zudem eine Rückkehrberatung durch die BBU stattgefunden und habe er am selben Tag über die BBU-Rückkehrberatung einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr in den Irak gestellt. Diesbezüglich gab der BF an, sein Wunsch sei „unverändert“. Er trachte auch nicht mehr nach einem Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz, „weil ich zurück zu meiner Familie in den Irak will“. Weiters gab der BF anlässlich der Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz an: „Ich will nur rasch heim. Ich möchte meinen Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich zurückziehen!“. Zu den Länderfeststellungen des BFA zum Irak, die bereits in der letzten Einvernahme am 24.4.2023 in das Verfahren eingebracht worden seien, wolle er keine Stellung mehr nehmen. Zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das BG J. vom 24.4.2023 wegen § 125 StGB wolle er nichts sagen. In weiterer Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz bezüglich seines zweiten Folgeantrags aufzuheben und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der BF an, er habe hierzu nichts mehr vorzubringen, wobei er abschließend wie folgt angab: „Ich habe nur keine Geduld mehr. Ihr lasst mich nicht raus, damit ich selber heimkann und ihr schiebt mich nicht ab. Ich bitte nur, dass es schnell geht“.Eingangs wurde dem BF vorgehalten, dass er seinen letzten Angaben zufolge so schnell wie möglich aus dem Bundesgebiet ausreisen und sich an die irakische Botschaft wenden will, damit er schneller an ein Ersatzreisedokument gelange; am 27.4.2023 habe zudem eine Rückkehrberatung durch die BBU stattgefunden und habe er am selben Tag über die BBU-Rückkehrberatung einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr in den Irak gestellt. Diesbezüglich gab der BF an, sein Wunsch sei „unverändert“. Er trachte auch nicht mehr nach einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz, „weil ich zurück zu meiner Familie in den Irak will“. Weiters gab der BF anlässlich der Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz an: „Ich will nur rasch heim. Ich möchte meinen Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich zurückziehen!“. Zu den Länderfeststellungen des BFA zum Irak, die bereits in der letzten Einvernahme am 24.4.2023 in das Verfahren eingebracht worden seien, wolle er keine Stellung mehr nehmen. Zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das BG J. vom 24.4.2023 wegen Paragraph 125, StGB wolle er nichts sagen. In weiterer Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz bezüglich seines zweiten Folgeantrags aufzuheben und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der BF an, er habe hierzu nichts mehr vorzubringen, wobei er abschließend wie folgt angab: „Ich habe nur keine Geduld mehr. Ihr lasst mich nicht raus, damit ich selber heimkann und ihr schiebt mich nicht ab. Ich bitte nur, dass es schnell geht“. Im Anschluss daran sprach das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.Im Anschluss daran sprach das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA fest, der BF sei 1997 im Irak geboren und sei Staatsangehöriger des Irak. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Eine Verletzung der Milz (Stichverletzung) von Ende Februar 2023 sei weitgehend abgeheilt. Die im Heilungsverlauf üblicherweise auftretenden Schmerzen würden mit Schmerzmitteln (eine Tablette täglich) begleitet. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet hätten sich seit den Entscheidungen des BVwG vom 13.07.2021 (
- Folgeantrag; L519 2193617-2/3E) bzw. 17.04.2023 (Schubhaft; G312 2269978-1/25E) nicht zu seinen Gunsten verändert. Der BF habe Österreich seit seiner Einreise im Jahre 2015 nicht verlassen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Aufenthaltsberechtigung. Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Folgeantragsverfahrens (13.07.2021) nicht zu seinen Ungunsten verändert. Bis zu seiner Ausreise habe er im Einfamilienhaus des Vaters in der Ortschaft H. in der Provinz Al Anbar gelebt. Dort würden seine Eltern und seine zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im März 1996 geborene ledige Schwester A. wohnen. Zudem seien sein Bruder M. sowie sein „Cousin“ H. im April 2023 wieder in den Irak zurückgekehrt. Im Herkunftsstaat habe er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium, dies alles in A., Provinz Al Anbar, besucht. Der BF wolle in den Irak zurückkehren und habe am 27.04.2023 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise gestellt. Seinen zuletzt im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Folgeantrag habe er zurückziehen wollen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Wiedergegeben wurden zudem die länderkundlichen Feststellungen des BFA zum Irak.Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA fest, der BF sei 1997 im Irak geboren und sei Staatsangehöriger des Irak. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Eine Verletzung der Milz (Stichverletzung) von Ende Februar 2023 sei weitgehend abgeheilt. Die im Heilungsverlauf üblicherweise auftretenden Schmerzen würden mit Schmerzmitteln (eine Tablette täglich) begleitet. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet hätten sich seit den Entscheidungen des BVwG vom 13.07.2021 (
- Folgeantrag; L519 2193617-2/3E) bzw. 17.04.2023 (Schubhaft; G312 2269978-1/25E) nicht zu seinen Gunsten verändert. Der BF habe Österreich seit seiner Einreise im Jahre 2015 nicht verlassen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Aufenthaltsberechtigung. Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Folgeantragsverfahrens (13.07.2021) nicht zu seinen Ungunsten verändert. Bis zu seiner Ausreise habe er im Einfamilienhaus des Vaters in der Ortschaft H. in der Provinz Al Anbar gelebt. Dort würden seine Eltern und seine zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im März 1996 geborene ledige Schwester A. wohnen. Zudem seien sein Bruder M. sowie sein „Cousin“ H. im April 2023 wieder in den Irak zurückgekehrt. Im Herkunftsstaat habe er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium, dies alles in A., Provinz Al Anbar, besucht. Der BF wolle in den Irak zurückkehren und habe am 27.04.2023 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise gestellt. Seinen zuletzt im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Folgeantrag habe er zurückziehen wollen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Wiedergegeben wurden zudem die länderkundlichen Feststellungen des BFA zum Irak. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das BFA unter anderem auf die vorliegenden Länderinformationen sowie im Konkreten auf die kürzlich ohne Probleme stattgefundenen Rückführungen seines Bruders und seines „Cousins“. Zudem sei das im Zuge der Erstbefragung erstattete Vorbringen des BF in keinster Weise glaubhaft und würde auch den aktenkundigen Zusicherungen der irakischen Behörden betreffend rückgeführte irakische Staatsbürger zum Verbot der Doppelverfolgung/-bestrafung im Irak widersprechen. Darüber hinaus sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF seinen zweiten Folgeantrag im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2023 zurückziehen habe wollen, um seine Rückkehr in den Irak zu beschleunigen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst - unter Hinweis auf die einzelnen Voraussetzungen von § 12 a Abs. 2 AsylG - aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot aufrecht sei (Rechtskraft
- Instanz mit 05.12.2020) und dass er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Dem Vorbringen des BF im gegenständlichen zweiten Folgeantragsverfahren sei – näher dargelegt – auch kein glaubhafter Kern zu entnehmen und hätten sich zudem keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes ergeben, sodass keine relevante Sachverhaltsänderung vorliege und der gegenständliche Folgeantrag daher insgesamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Es würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der BF sei jung, kinderlos und arbeitsfähig und verfüge im Irak über ein familiäres Netzwerk. Auch bezüglich seines Privat- und Familienlebens in Österreich liege kein neuer objektiver Sachverhalt vor.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst - unter Hinweis auf die einzelnen Voraussetzungen von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG - aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot aufrecht sei (Rechtskraft
- Instanz mit 05.12.2020) und dass er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Dem Vorbringen des BF im gegenständlichen zweiten Folgeantragsverfahren sei – näher dargelegt – auch kein glaubhafter Kern zu entnehmen und hätten sich zudem keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes ergeben, sodass keine relevante Sachverhaltsänderung vorliege und der gegenständliche Folgeantrag daher insgesamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Es würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der BF sei jung, kinderlos und arbeitsfähig und verfüge im Irak über ein familiäres Netzwerk. Auch bezüglich seines Privat- und Familienlebens in Österreich liege kein neuer objektiver Sachverhalt vor.
- Am 8.5.2023 langte der Akt vollständig beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1.
- Der BF reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.3.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.8.2020, Zl. G305 2193617-1/22E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde gegen den BF eine (weitere) Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Die Entscheidung ist mit 5.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. 1.1.
- Am 19.3.2021 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 7.5.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 13.7.2021, Zl. L519 2193617-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 18.11.2021, Zl. Ra 2021/20/0420-8, zurückgewiesen. 1.1.
- Am 5.4.2023 beantragte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich (ein drittes Mal) internationalen Schutz und begründete dies im Rahmen seiner Erstbefragung am 6.4.2023 im Wesentlichen mit einer angeblichen Drohung durch den irakischen Konsul, welcher dieser gegenüber seinem Bruder und seinem Cousin am 22.3.2023 geäußert haben soll. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass diesem Vorbringen des BF im gegenständlichen Folgeverfahren irgendein glaubhafter Kern zukommt. Der BF hat im weiteren Verlauf mehrfach und ausdrücklich angegeben, dass er seinen Folgeantrag vom 5.4.2023 nicht aufrechterhalten möchte und für eine problemlose Rückkehr – die er so schnell wie möglich anstrebe - nur seine Originaldokumente benötigt. 1.
- Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass in der Rückverbringung des BF in den Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist. Der BF hat zwar (weiterhin) eine Freundin in Österreich, sonstige nennenswerte familiäre oder soziale Bindungen liegen (weiterhin) nicht vor. Eine Rückkehr in den Irak entspricht dem ausdrücklichen Wunsch des BF.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.1.
- bis 1.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass dem vom BF in seinem Folgeantrag vom 5.4.2023 erstatteten Vorbringen keinerlei glaubhafter Kern zukommt, so ist Folgendes auszuführen: Begründend hatte der BF zu seinem Folgeantrag ausgeführt, sein Bruder und sein Cousin, welcher hier mit ihm in Österreich seien (und die mittlerweile in den Irak abgeschoben wurden, Anmerkung des BVwG), seien am 22.3.2023 bei der irakischen Botschaft in Wien gewesen und habe ihnen der Konsul mitgeteilt, dass gegen sie ein Gerichtsverfahren im Irak laufe; man werfe ihnen die Mitgliedschaft beim IS vor und somit seien sie wegen des Verdachts des Terrorismus angeklagt worden und es drohe dem BF sogar die Todesstrafe. Dass es sich hierbei um eine freie Erfindung handelt, hat der BF im weiteren Verlauf des Verfahrens (mittelbar) selbst eingeräumt. So gab er etwa eingangs seiner Befragung vor dem BFA am 24.4.2023 an, eine Befragung zu seinen Asylgründen interessiere ihn nicht mehr, es komme ihm nur mehr auf eine Rückkehrhilfe an (AS. 97). Sein bei dieser Befragung telefonisch kontaktierter Rechtsvertreter wiederum riet dem BF, er solle seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen und einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellen, jedoch ausdrücklich den Antrag nach § 57 Asylgesetz aufrechterhalten; dazu „soll er vorbringen, dass derzeit ein Strafverfahren geführt wird, in dem dem BF [gemeint wohl: in Österreich, Anmerkung des BVwG] die Rolle als Opfer zukommt und er sich an diesem Verfahren beteiligen wird“ [sic!] (AS. 98). Der BF selbst gab daraufhin an, er wolle „schnellstmöglich in den Irak zurückkehren“, weil seine Mutter schwer krank sei (AS. 98). Im weiteren Verlauf dieser Befragung gab der BF auf ausdrückliches Nachfragen, ob er allfällige Beweismittel hinsichtlich seines Folgeantrages habe, an, „Nein im Gegenteil“, er wolle er seinen Folgeantrag nicht aufrechterhalten und benötige für eine problemlose Rückkehr – die er so schnell wie möglich anstrebe - nur seine Originaldokumente (AS. 100). Auch bei seiner weiteren Befragung vor dem BFA am 2.5.2023 betonte der BF mehrfach, dass er seinen Folgeantrag nicht aufrechterhalten will, vgl. etwa auch ausdrücklich den BF auf AS. 115: „Ich hatte den Antrag gestellt, damit ich in Österreich bleiben und leben kann. Das hat sich aber insofern verändert, weil ich zu meiner Familie in den Irak will“. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass bei jenen Gesprächen bei der irakischen Botschaft in Wien am 22.3.2023, bei denen nach dem Vorbringen im gegenständlichen Folgeantrag der Konsul die Information über die Verfolgung des BF (sowie seines Bruders und eines „Cousins“) mitgeteilt haben soll, ein Beamter des BFA durchgehend anwesend war und – wenngleich er den Gesprächsinhalt aufgrund fehlender Sprachkenntnisse zwar nicht verstehen, so aber doch die Stimmung bei diesen Gesprächen erfassen konnte – hierzu wie folgt angab: „Die Personen wurden einzeln dem Konsul vorgeführt, ich war bei den Gesprächen, die ca. 10 Minuten jeweils gedauert haben, anwesend. Die Stimmung ist sehr freundlich gewesen und das Gespräch wurde in freundlichen Ton geführt. Sowohl der Konsul als auch die Personen haben miteinander gelacht und sich freundlich voneinander verabschiedet. Ich habe zu keiner Zeit eine drohende Geste des Konsuls oder eine drohende Stimmlage des Konsuls noch Angstzustände der Vorgeführten wahrgenommen“ (Verhandlung vor dem BVwG vom 14.4.2023 zur Zl. G312 2269978-1 betreffend Schubhaft).Dass es sich hierbei um eine freie Erfindung handelt, hat der BF im weiteren Verlauf des Verfahrens (mittelbar) selbst eingeräumt. So gab er etwa eingangs seiner Befragung vor dem BFA am 24.4.2023 an, eine Befragung zu seinen Asylgründen interessiere ihn nicht mehr, es komme ihm nur mehr auf eine Rückkehrhilfe an (AS. 97). Sein bei dieser Befragung telefonisch kontaktierter Rechtsvertreter wiederum riet dem BF, er solle seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen und einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellen, jedoch ausdrücklich den Antrag nach Paragraph 57, Asylgesetz aufrechterhalten; dazu „soll er vorbringen, dass derzeit ein Strafverfahren geführt wird, in dem dem BF [gemeint wohl: in Österreich, Anmerkung des BVwG] die Rolle als Opfer zukommt und er sich an diesem Verfahren beteiligen wird“ [sic!] (AS. 98). Der BF selbst gab daraufhin an, er wolle „schnellstmöglich in den Irak zurückkehren“, weil seine Mutter schwer krank sei (AS. 98). Im weiteren Verlauf dieser Befragung gab der BF auf ausdrückliches Nachfragen, ob er allfällige Beweismittel hinsichtlich seines Folgeantrages habe, an, „Nein im Gegenteil“, er wolle er seinen Folgeantrag nicht aufrechterhalten und benötige für eine problemlose Rückkehr – die er so schnell wie möglich anstrebe - nur seine Originaldokumente (AS. 100). Auch bei seiner weiteren Befragung vor dem BFA am 2.5.2023 betonte der BF mehrfach, dass er seinen Folgeantrag nicht aufrechterhalten will, vergleiche etwa auch ausdrücklich den BF auf AS. 115: „Ich hatte den Antrag gestellt, damit ich in Österreich bleiben und leben kann. Das hat sich aber insofern verändert, weil ich zu meiner Familie in den Irak will“. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass bei jenen Gesprächen bei der irakischen Botschaft in Wien am 22.3.2023, bei denen nach dem Vorbringen im gegenständlichen Folgeantrag der Konsul die Information über die Verfolgung des BF (sowie seines Bruders und eines „Cousins“) mitgeteilt haben soll, ein Beamter des BFA durchgehend anwesend war und – wenngleich er den Gesprächsinhalt aufgrund fehlender Sprachkenntnisse zwar nicht verstehen, so aber doch die Stimmung bei diesen Gesprächen erfassen konnte – hierzu wie folgt angab: „Die Personen wurden einzeln dem Konsul vorgeführt, ich war bei den Gesprächen, die ca. 10 Minuten jeweils gedauert haben, anwesend. Die Stimmung ist sehr freundlich gewesen und das Gespräch wurde in freundlichen Ton geführt. Sowohl der Konsul als auch die Personen haben miteinander gelacht und sich freundlich voneinander verabschiedet. Ich habe zu keiner Zeit eine drohende Geste des Konsuls oder eine drohende Stimmlage des Konsuls noch Angstzustände der Vorgeführten wahrgenommen“ (Verhandlung vor dem BVwG vom 14.4.2023 zur Zl. G312 2269978-1 betreffend Schubhaft). Dass vor diesem Hintergrund dem Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag, welches bis zur möglichen Verhängung der Todesstrafe reichte, keinerlei glaubwürdiger Kern zukommt, ist offensichtlich und bedarf keiner darüber hinausgehenden, weitwendigen Beweiswürdigung. 2.
- Was die Feststellung dahingehend anbelangt, dass in der Rückverbringung des BF in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim BF um einen gesunden, jungen und selbsterhaltungsfähigen Mann handelt; wie aus der Aktenlage sowie der Beschwerdeverhandlung des BVwG vom 14.4.2023 zur Zl. G312 2269978-1 (Schubhaft) hervorgeht, ist eine Verletzung der Milz (Stichverletzung) von Ende Februar 2023 weitgehend abgeheilt. Darüber hinaus verfügt der BF im Irak über ein Netz von Angehörigen in Form seiner dort aufhältigen Kernfamilie (Vater, Mutter, Schwester) und überweist der Vater des BF diesem auch aktuell 300 bis 400 Euro pro Monat aus dem Irak nach Österreich (so der BF in der Beschwerdeverhandlung des BVwG vom 14.4.2023 zur Zl. G312 2269978-1 betreffend Schubhaft, Verhandlungsschrift S. 5), sodass davon auszugehen ist, dass der BF zumindest anfänglich (weiterhin) entsprechende Unterstützung durch seine Angehörigen erhalten würde; es ist auch sein im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich geäußerter Wunsch, zu seiner kranken Mutter in den Irak zurückzukehren (AS. 98). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass den vom BFA in das Verfahren eingebrachten Länderberichten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Rückverbringung des BF in den Irak aufgrund der dortigen (Sicherheits-)Lage bereits per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeuten würde, wobei auch in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen ist, dass der BF im Irak über ein Netz von Angehörigen verfügt und eine Rückkehr dorthin seinem ausdrücklichen Wunsch entspricht. In der Beschwerdeverhandlung des BVwG vom 14.4.2023 zur Zl. G312 2269978-1 wurde der BF zudem ausführlich zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben in Österreich befragt, wobei ergänzend die vom BF erwähnte Freundin, Frau L. S., zeugenschaftlich befragt wurde. Demnach führt Frau L. S. seit knapp vier Jahren eine Beziehung mit dem BF; wenngleich behördlich keine entsprechende Wohnsitzmeldung erfolgt sei, so hätten sie faktisch vielfach zusammengelebt; sie sei sich des Umstands bewusst gewesen, dass der BF Österreich seit August 2020 verlassen müsse und sie sei deswegen (gemeint: wegen der Gewährung von Unterkunft an den BF) auch angezeigt worden (Verhandlungsschrift S. 17, 18). Sonstige nennenswerte familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich kamen im Verfahren – insbesondere auch der jüngsten Verhandlung des BVwG vom 14.4.2023 – nicht hervor; der BF verwies in dieser Hinsicht nur auf das bloße Vorhandensein eines Cousins väterlicherseits und dessen Ehegattin in Tirol sowie auf diverse Freunde (Verhandlungsschrift S. 6). Jener Bruder sowie jener Cousin, mit denen der BF gemeinsam nach Österreich eingereist war, wurden der Aktenlage zufolge im Übrigen am 14.4.2023 bzw. 15.4.2023 in den Irak abgeschoben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylGZu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des hier anzuwendenden AsylG 2005 idgF lauten: „Faktischer Abschiebeschutz § 12.
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12,
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies,
- zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;,
- notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder,
- für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
(3)Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar. Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.Paragraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,,
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und,
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und,
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
- darüber hinausa) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderc) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und, 3. darüber hinaus,
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;,
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder,
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn,
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder,
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. § 22 Abs 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
- In rechtlicher Hinsicht ist zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG im konkreten Fall wie folgt auszuführen:3.
- In rechtlicher Hinsicht ist zu den einzelnen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im konkreten Fall wie folgt auszuführen: 3.2.
- Der nunmehrige dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 5.4.2023 ist als Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG zu qualifizieren. Über seinen Erstantrag war mit Erkenntnis des BVwG vom 12.8.2020, Zl. G305 2193617-1/22E, bereits rechtskräftig – samt Bestätigung der Rückkehrentscheidung - entschieden worden. Eine weitere Rückkehrentscheidung sprach das BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.11.2020 aus.3.2.
- Der nunmehrige dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 5.4.2023 ist als Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zu qualifizieren. Über seinen Erstantrag war mit Erkenntnis des BVwG vom 12.8.2020, Zl. G305 2193617-1/22E, bereits rechtskräftig – samt Bestätigung der Rückkehrentscheidung - entschieden worden. Eine weitere Rückkehrentscheidung sprach das BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.11.2020 aus. Die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG ist somit gegeben.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist somit gegeben. 3.2.
- Dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG), wurde oben bereits ausführlich dargelegt: Dem Vorbringen des BF im Folgeverfahren mangelt es nämlich an jeglichem glaubhaften Kern. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zudem zutreffend aus, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Irak seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat des BF nicht entscheidungsrelevant (zum Schlechteren) geändert hat. Auch im Privat- und Familienleben des BF in Österreich sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.3.2.
- Dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG), wurde oben bereits ausführlich dargelegt: Dem Vorbringen des BF im Folgeverfahren mangelt es nämlich an jeglichem glaubhaften Kern. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zudem zutreffend aus, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Irak seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat des BF nicht entscheidungsrelevant (zum Schlechteren) geändert hat. Auch im Privat- und Familienleben des BF in Österreich sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. 3.2.
- Dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG), wurde ebenso bereits oben dargelegt. Was im Übrigen die seit knapp vier Jahren andauernde Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beziehung – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der BF zunächst seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste bzw. bereits seit August 2020 die Gewissheit hat, dass er Österreich verlassen muss – keine derartige Bedeutung zukommt, dass eine Rückverbringung des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.3.2.
- Dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG), wurde ebenso bereits oben dargelegt. Was im Übrigen die seit knapp vier Jahren andauernde Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Beziehung – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der BF zunächst seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste bzw. bereits seit August 2020 die Gewissheit hat, dass er Österreich verlassen muss – keine derartige Bedeutung zukommt, dass eine Rückverbringung des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls gegeben.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist somit ebenfalls gegeben. 3.2.
- Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt bald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal auch eine Identifizierung des BF durch die irakische Botschaft vorliegt.3.2.
- Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt bald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal auch eine Identifizierung des BF durch die irakische Botschaft vorliegt. 3.
- Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.3.
- Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das BVwG im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements sowie des durch Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das BVwG an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das BVwG im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das BVwG an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2193617.4.00