4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1078564310-150884305, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.7. Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2023 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt. 8. Im Vorfeld der für den 04.04.2023 anberaumten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte der Beschwerdeführer am 27.03.2023 eine schriftliche Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz. Er führte im Wesentlichen aus, dass im Irak ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, den ihm sein Nachbar übermittelt habe. Er sei in einer neuen Entscheidung aufgrund ihm vorgeworfener Verbindungen zu terroristischen Netzwerken zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Anwältin versuche, weitere Beweise beizuschaffen, was sich als schwierig darstelle. 9.Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er legte im Wesentlichen dar, aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode in psychologischer bzw. medizinischer Behandlung zu befinden. Von seiner in der Türkei lebenden Ehefrau sei er mittlerweile geschieden. Nunmehr habe er einen Telefonanruf von einem befreundeten Nachbarn erhalten, wonach er im Irak gesucht werde. Ein Lichtbild des Haftbefehls sei ihm ebenfalls übermittelt worden. Die Polizei habe in den letzten Monaten bei seiner Familie nach ihm gesucht und die Mobiltelefone seiner Familie beschlagnahmt. Sein Rechtsanwalt habe ihm nach Kontaktaufnahme bestätigt, dass er im Irak gesucht werde und dass am 31.03.2021 ein Abwesenheitsurteil ergangen sei. Er sei
13 aus dem Jahr 2005 „wegen der Bombardierung der Miliz“ verurteilt worden. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq getötet zu werden. Nunmehr habe er einen Telefonanruf von einem befreundeten Nachbarn erhalten, wonach er im Irak gesucht werde. Ein Lichtbild des Haftbefehls sei ihm ebenfalls übermittelt worden. Die Polizei habe in den letzten Monaten bei seiner Familie nach ihm gesucht und die Mobiltelefone seiner Familie beschlagnahmt. Sein Rechtsanwalt habe ihm nach Kontaktaufnahme bestätigt, dass er im Irak gesucht werde und dass am 31.03.2021 ein Abwesenheitsurteil ergangen sei. Er sei
Paragraph 4, des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 „wegen der Bombardierung der Miliz“ verurteilt worden. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq getötet zu werden. Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Ablichtungen mehrere Dokumente in arabischer Sprache in Vorlage, darunter ein Lichtbild des behauptetermaßen ergangenen Haftbefehls, des in Abwesenheit ergangenen Urteiles sowie einer Bestätigung der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung in Vorlage. Die Dokumente wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt. 10. Mit der angefochtenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2023, Zl. 1078564310-230281276, intendierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
1 AVG (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 solle dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen werden (Spruchpunkt IV.). Ferner traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
9 FPG 2005 die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und
1 FPG 2005 solle wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden (Spruchpunkt VIII.).10. Mit der angefochtenen Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2023, Zl. 1078564310-230281276, intendierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 solle dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werden (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 solle wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag „ausschließlich auf Umstände [stütze], die .. bereits im ersten Verfahren vorgebracht“ worden wären bzw. „mit Ihrem Erstvorbringen in ursächlichem Zusammenhang“ stünden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor. In der bezughabenden Beweiswürdigung wird dargelegt, die vorgelegten Beweismittel stellten „keinen neuen objektiven Sachverhalt“ dar und wären „nicht geeignet .., die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes zu untermauern“. Die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten im Irak sei dem Amtswissen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Berichtslage nach weit verbreitet, den vorgelegten Beweismitteln kommen zudem „mangels amtlichen Charakters“ wenig Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe schließlich im Rahmen seiner Einvernahme widersprüchliche Angaben zur Beziehung zu seiner ehemaligen Gattin getätigt. Dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz läge somit kein neues glaubhaftes asylrelevantes Vorbringen zugrunde.
G 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt und es wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig ist. Schließlich wurde
1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.1.1. Der am römisch 40 geborgene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 18.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2010, G309 2175959-1/17E, sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, 2005 AsylG erteilt und es wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig ist. Schließlich wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2010 erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2020, E 3107/2020-6, ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. 1.2. Am 06.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit der angefochtenen Erledigung vom 12.04.2023, Zl. 1078564310-230281276, intendierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
1 AVG (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 solle dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen werden (Spruchpunkt IV.). Ferner traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
9 FPG 2005 die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und
1 FPG 2005 solle wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden (Spruchpunkt VIII.).Mit der angefochtenen Erledigung vom 12.04.2023, Zl. 1078564310-230281276, intendierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 solle dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werden (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 solle wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden (Spruchpunkt römisch acht.). 1.
1 BFA-VG und eines Informationsblattes betreffend Ausreiseverpflichtung am 13.04.2023 an die Vertreterin XXXX als Empfängerin im Sinn des Zustellgesetzes entsprechend der Zustellverfügung vom 12.04.2023 vorgenommen. 2.3. Dass römisch 40 als Empfängerin der Sendung bezeichnet ist, ergibt sich nicht nur aus dem Rückschein, sondern auch aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegenden Postabfertigungsprotokoll der verfahrensführenden Dienststelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Demnach wurde die Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung vom 12.04.2023 sowie eines Informationsblattes betreffend die Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und eines Informationsblattes betreffend Ausreiseverpflichtung am 13.04.2023 an die Vertreterin römisch 40 als Empfängerin im Sinn des Zustellgesetzes entsprechend der Zustellverfügung vom 12.04.2023 vorgenommen. Die Vornahme einer Zustellung an den Beschwerdeführer ist nicht dokumentiert. Im Verwaltungsakt liegt kein Zustellnachweis über eine Zustellung an den Beschwerdeführer auf und es ist ausweislich einer Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein solcher nicht vorhanden. Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Postabfertigungsprotokoll der verfahrensführenden Dienststelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht nicht hervor, dass ein an den Beschwerdeführer als Empfänger gerichtetes Dokument einem Zustelldienst zur Vornahme der Zustellung übergeben bzw. ein Zustellvorgang überhaupt angestoßen wurde. Ausgehend davon gebietet sich der Schluss, dass eine Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung vom 12.04.2023 an den Beschwerdeführer zwar seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verfügt, aber in der Folge nicht vorgenommen wurde. 2.
1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Erhebung einer Beschwerde
1 Z. 1 B-VG setzt somit die rechtswirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus. Wurde der mit Beschwerde angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, jeweils mwN).Die Erhebung einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt somit die rechtswirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus. Wurde der mit Beschwerde angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, jeweils mwN). 3.2. Die Erlassung schriftliche Bescheide
1 erfolgt § 21 AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). 3.2. Die Erlassung schriftliche Bescheide
Paragraph 62, Absatz eins, erfolgt Paragraph 21, AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). 3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertreterin bedient und seiner Vertreterin Vollmacht im Sinn des § 10 AVG erteilt. Ausweislich der Bevollmächtigungsanzeige vom 05.12.2022 umfasste die erteilte Vollmacht allerdings keine Zustellungsvollmacht im Sinn des § 9 ZustG, eine Einschränkung, die
2 AVG von der Behörde zu beachten ist. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet nämlich zwar grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht. Von diesem Grundsatz besteht jedoch dann eine Ausnahme, wenn der Empfang von Schriftstücken – wie im gegenständlichen Fall – ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN).3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertreterin bedient und seiner Vertreterin Vollmacht im Sinn des Paragraph 10, AVG erteilt. Ausweislich der Bevollmächtigungsanzeige vom 05.12.2022 umfasste die erteilte Vollmacht allerdings keine Zustellungsvollmacht im Sinn des Paragraph 9, ZustG, eine Einschränkung, die
Paragraph 10, Absatz 2, AVG von der Behörde zu beachten ist. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet nämlich zwar grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht. Von diesem Grundsatz besteht jedoch dann eine Ausnahme, wenn der Empfang von Schriftstücken – wie im gegenständlichen Fall – ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat deshalb – zutreffend – am 12.04.2023 die Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung vom 12.04.2023, Zl. 1078564310-230281276, an den Beschwerdeführer als Empfänger im Sinn des ZustG an dessen Hauptwohnsitzanschrift als Abgabebestelle verfügt. Der Zustellverfügung wurde allerdings in der Folge nicht entsprochen und die Zustellung ab den Beschwerdeführer als Empfänger nicht vorgenommen. 3.
Vm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Die Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung vom 12.04.2023, Zl. 1078564310-230281276, an römisch 40 am 18.04.2023 bewirkte somit keine rechtswirksame Erlassung der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Erledigung. Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich hier das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 mwN). Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich mangels wirksamer Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gegen einen tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Diese Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. 3.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Lage des Falles nach auch keine Heilung
G eingetreten ist. 3.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Lage des Falles nach auch keine Heilung
Paragraph 7, ZustG eingetreten ist.
G gilt – wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen – die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfängerbegriff; vgl. statt aller VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Im Hinblick auf die Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung vom 12.04.2023 an XXXX kann es wie erörtert schon deshalb zu keiner Heilung
G kommen, weil die Genannte unrichtig als formelle Empfängerin des Dokumentes in der Zustellverfügung bezeichnet wurde. Das Dokument wurde daher der (unrichtig bezeichneten) Empfängerin zugestellt, was § 7 ZustG die Grundlage entzieht.
Paragraph 7, ZustG gilt – wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen – die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfängerbegriff; vergleiche statt aller VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Im Hinblick auf die Zustellung einer Ausfertigung der Erledigung vom 12.04.2023 an römisch 40 kann es wie erörtert schon deshalb zu keiner Heilung
Paragraph 7, ZustG kommen, weil die Genannte unrichtig als formelle Empfängerin des Dokumentes in der Zustellverfügung bezeichnet wurde. Das Dokument wurde daher der (unrichtig bezeichneten) Empfängerin zugestellt, was Paragraph 7, ZustG die Grundlage entzieht. Einer Heilung
G würde fallbezogen aber noch der Umstand entgegenstehen, dass das Dokument dem Beschwerdeführer erst am 08.05.2023 und damit nach Beschwerdeerhebung im Original zugekommen ist. Die vorangehende Kenntnisnahme vom Inhalt der Erledigung vom 12.04.2023 nach telefonischer Mitteilung bzw. Übermittlung in eingescannter Form per E-Mail bewirkt nicht, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 ZustG eingetreten ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004, wonach die Übermittlung einer Ablichtung, einer Telekopie oder die Kenntnisnahme durch Akteneinsicht nicht ausreichen). Einer Heilung
Paragraph 7, ZustG würde fallbezogen aber noch der Umstand entgegenstehen, dass das Dokument dem Beschwerdeführer erst am 08.05.2023 und damit nach Beschwerdeerhebung im Original zugekommen ist. Die vorangehende Kenntnisnahme vom Inhalt der Erledigung vom 12.04.2023 nach telefonischer Mitteilung bzw. Übermittlung in eingescannter Form per E-Mail bewirkt nicht, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des Paragraph 7, ZustG eingetreten ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004, wonach die Übermittlung einer Ablichtung, einer Telekopie oder die Kenntnisnahme durch Akteneinsicht nicht ausreichen). Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Heilung des Zustellmangels erst am 08.05.2023 eintreten können, sodass es der am 02.05.2023 eingebrachten Beschwerde jedenfalls an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand mangelt, da sie sich gegen einen nicht dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtete. Daran ändert auch die nochmalige Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes im Rahmen der am 10.05.2023 eingebrachten Stellungnahme nichts, zumal Beschwere gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden
GVG bei der belangten Behörde einzubringen sind. Die nochmalige Einbringung der Beschwerde beim insoweit unzuständigen Bundesverwaltungsgericht entfaltet keine Rechtswirkungen, ebensowenig wie die nochmalige formloses Übermittlung dieses Schriftsatzes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail (letzteres schon im Hinblick auf § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV und § 14 Abs. 2 VwGVG), sodass zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für einen meritorischen Abspruch über ein gegen die Erledigung vom 12.04.2023 eingebrachtes Rechtsmittel besteht. Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Heilung des Zustellmangels erst am 08.05.2023 eintreten können, sodass es der am 02.05.2023 eingebrachten Beschwerde jedenfalls an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand mangelt, da sie sich gegen einen nicht dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtete. Daran ändert auch die nochmalige Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes im Rahmen der am 10.05.2023 eingebrachten Stellungnahme nichts, zumal Beschwere gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden
Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen sind. Die nochmalige Einbringung der Beschwerde beim insoweit unzuständigen Bundesverwaltungsgericht entfaltet keine Rechtswirkungen, ebensowenig wie die nochmalige formloses Übermittlung dieses Schriftsatzes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail (letzteres schon im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV und Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG), sodass zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für einen meritorischen Abspruch über ein gegen die Erledigung vom 12.04.2023 eingebrachtes Rechtsmittel besteht. 3.7. Die Beschwerde ist daher in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. 3.8.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann allerdings in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).3.8.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann allerdings in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN) und es stellt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt schon der Aktenlage nach als klar und eindeutig dar. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann, sind auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen, die in einer mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden müssen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN) und es stellt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt schon der Aktenlage nach als klar und eindeutig dar. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann, sind auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen, die in einer mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden müssen. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung behördlicher Erledigung sowie den maßgeblichen Bestimmungen des ZustG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung behördlicher Erledigung sowie den maßgeblichen Bestimmungen des ZustG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2175959.2.00
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