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{'item': 'L529 2180043-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlL529 2180043-2 Spruch, L529 2180043-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch „BF“), Staatsangehörige des Irak, stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch „BF“), Staatsangehörige des Irak, stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Die BF begründete ihren Antrag, dass sie ihren Fremdenpass auf dem Weg vom Irak nach Österreich verloren haben und keinen ausländischen Reisepass besitze. I.
  3. Der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2022, zugestellt am 06.12.2022, abgewiesen. römisch eins.
  4. Der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2022, zugestellt am 06.12.2022, abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass die BF keine ablehnende Bestätigung einer Vertretungsbehörde hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses vorgelegt habe. Zudem sei sie ins Herkunftsland zurückgereist und wäre es ihr daher möglich gewesen, dort ein Reisedokument zu erhalten. Auch sei die BF im Besitz einer Original-Tazkira und würde ihr bei Vorlage von ihrer Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt werden. Damit stehe ihr kein Fremdenpass gem. § 88 Abs. 2a FPG zu.Begründend führte das BFA aus, dass die BF keine ablehnende Bestätigung einer Vertretungsbehörde hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses vorgelegt habe. Zudem sei sie ins Herkunftsland zurückgereist und wäre es ihr daher möglich gewesen, dort ein Reisedokument zu erhalten. Auch sei die BF im Besitz einer Original-Tazkira und würde ihr bei Vorlage von ihrer Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt werden. Damit stehe ihr kein Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zu. I.3.
  5. Mit E-Mail vom 28.12.2022, welche als - innerhalb offener Frist - eingebrachte Beschwerde gedeutet werden könnte, widersprach die BF der Begründung des Bescheides.römisch eins.3.
  6. Mit E-Mail vom 28.12.2022, welche als - innerhalb offener Frist - eingebrachte Beschwerde gedeutet werden könnte, widersprach die BF der Begründung des Bescheides. I.3.
  7. Mit E-Mail vom 13.01.2023 wurde die BF vom BFA aufgefordert, schriftlich klarzustellen, ob sie gegen den Bescheid vom 01.12.2022 Beschwerde einbringen wolle und - gegebenenfalls - die Einzahlung der Eingabegebühr nachzuweisen.römisch eins.3.
  8. Mit E-Mail vom 13.01.2023 wurde die BF vom BFA aufgefordert, schriftlich klarzustellen, ob sie gegen den Bescheid vom 01.12.2022 Beschwerde einbringen wolle und - gegebenenfalls - die Einzahlung der Eingabegebühr nachzuweisen. I.3.
  9. Mit Schreiben vom 19.01.2023, eingelangt beim BFA am 03.02.2023, teilte die BF mit, Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid zu erheben.römisch eins.3.
  10. Mit Schreiben vom 19.01.2023, eingelangt beim BFA am 03.02.2023, teilte die BF mit, Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid zu erheben. I.
  11. Die Beschwerdevorlage vom 13.02.2023 langte beim BVwG am 08.03.2023 ein. römisch eins.
  12. Die Beschwerdevorlage vom 13.02.2023 langte beim BVwG am 08.03.2023 ein. I.
  13. Die BF zog ihre Beschwerde mit beim BVwG am 05.05.2023 eingelangtem Schreiben zurück. römisch eins.
  14. Die BF zog ihre Beschwerde mit beim BVwG am 05.05.2023 eingelangtem Schreiben zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  15. Feststellungen: römisch zwei.
  16. Feststellungen: Mit beim BVwG am 05.05.2023 eingelangtem Schriftsatz erfolgte die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 01.12.
  17. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verfahrensakt (insbesondere aus OZ 22).
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde ist daher das gegenständliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2180043.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.