GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: 2. Mit Bescheid vom 21.12.2022, Zl. Jv 53279-33a, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 580,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:
2 GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setze voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Der Beschwerdeführer sei derzeit geringfügig beschäftigt und beim AMS arbeitssuchend gemeldet und könne aufgrund seines Alters nach Lebenserfahrung und nach erneuter Vollzeitaufnahme erwartet werden, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse zukünftig verbessern könnten und damit die Forderung einbringlich werden könnte, zumal aus den vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers auch hervorgehe, dass er sich intensiv auf Arbeitssuche befinde. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeitslosigkeit, der Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder und allenfalls bestehender Unterhaltsrückstände werde nicht verkannt, jedoch würden wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien, zwar im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung rechtfertigen, sie würden aber keine besondere Härte darstellen, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setze voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Der Beschwerdeführer sei derzeit geringfügig beschäftigt und beim AMS arbeitssuchend gemeldet und könne aufgrund seines Alters nach Lebenserfahrung und nach erneuter Vollzeitaufnahme erwartet werden, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse zukünftig verbessern könnten und damit die Forderung einbringlich werden könnte, zumal aus den vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers auch hervorgehe, dass er sich intensiv auf Arbeitssuche befinde. Die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeitslosigkeit, der Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder und allenfalls bestehender Unterhaltsrückstände werde nicht verkannt, jedoch würden wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur seien, zwar im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung rechtfertigen, sie würden aber keine besondere Härte darstellen, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten.
GVG stehe es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass beide Schreiben des Beschwerdeführers zwar rechtzeitig eingelangt seien, jedoch trotz Rechtsmittelbelehrung keinerlei Vorbringen oder Begründungen enthalten würden, aus denen hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Inhalt des Bescheides vom 21.12.2022 beschwert erachte. Somit sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Am 02.01.2023 sei bei der Einbringungsstelle der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer ein Schreiben mit Ausführungen zur Familienbeihilfe und Kindesunterhalt, die Seiten 1 sowie 2 des Mietvertrages, die Mitteilung des AMS vom 13.07.2022 über den Arbeitslosengeldbezug und die Lohn- und Gehaltsrechnungen von Oktober, November und Dezember 2022 eingelangt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2023 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die übermittelten Unterlagen mangels Vorbringens nicht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.12.2022 angesehen werden könnten und sei ihm neuerlich Rechtsbelehrung zur Erhebung eines Rechtsmittels erteilt worden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stehe es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass beide Schreiben des Beschwerdeführers zwar rechtzeitig eingelangt seien, jedoch trotz Rechtsmittelbelehrung keinerlei Vorbringen oder Begründungen enthalten würden, aus denen hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Inhalt des Bescheides vom 21.12.2022 beschwert erachte. Somit sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. 7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag
GVG ein und beantragte den Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren. 7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein und beantragte den Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten: 3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 30.03.2017, Ra 2015/07/0121).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Begründung eines Rechtsmittels keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Berufung muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 15.01.2009, 2006/01/0248; 19.03.2013, 2012/03/0173). Die Anforderungen an eine an ein Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde sind nicht höher als die Anforderungen an eine Berufung
Paragraph 63, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 30.03.2017, Ra 2015/07/0121). Im vorliegenden Fall war – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 zu entnehmen, dass er eine Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der Gerichtsgebühren abgewiesen wurde, erheben möchte. Da inhaltlich eindeutig erkennbar war, dass gegen den o.a. Bescheid Beschwerde erhoben werde, hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2023 die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen, denn sie hätte hier eine inhaltliche Entscheidung über den Beschwerdegegenstand treffen müssen. 3.2.3.
2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.3.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus nachstehenden Gründen nicht gegeben. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mWN). Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mWN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 003/17/0253). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass er arbeitslos sei und täglich Arbeitslosengeld iHv € 36,29 sowie einen Verdienst iHv € 150,00 aufgrund eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses erhalte. Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist veränderbar, zumal der am XXXX geborene Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter ist, der zumindest geringfügig beschäftig ist, und auch in der Vergangenheit in einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Ausmaß erwerbstätig war. Darüber hinaus hat er im Laufe des Verfahrens selbst angegeben, dass er sich derzeit intensiv auf Arbeitssuche befinde, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist veränderbar, zumal der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter ist, der zumindest geringfügig beschäftig ist, und auch in der Vergangenheit in einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Ausmaß erwerbstätig war. Darüber hinaus hat er im Laufe des Verfahrens selbst angegeben, dass er sich derzeit intensiv auf Arbeitssuche befinde, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Folglich ist maßgebend, dass der Beschwerdeführer mittlerweile oder zukünftig in der Lage ist bzw. sein wird, Gerichtgebühren iHv insgesamt € 580,00 zu bezahlen. Somit ist das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines ehemaligen Betrages in der Höhe von insgesamt € 580,00 auszuschließen. Folglich ist maßgebend, dass der Beschwerdeführer mittlerweile oder zukünftig in der Lage ist bzw. sein wird, Gerichtgebühren iHv insgesamt € 580,00 zu bezahlen. Somit ist das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines ehemaligen Betrages in der Höhe von insgesamt € 580,00 auszuschließen. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.4. Wie oben bereits erwähnt, war die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde rechtswidrig. Daher war die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen worden war, ersatzlos zu beheben. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.