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{'item': 'W103 2216633-1'}

Obsah (7)§ 105§ 15§ 83§ 127§ 241e§ 12§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW103 2216633-1 Spruch, W103 2216633-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

; §§ 127, 130

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; § 229

; § 241e

(3)

; § 15

§ 105

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; § 15 § 83

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; § 50

(1)Z 2 WaffG; § 127

verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Bestimmung einer dreijährigen Probezeit erfolgte. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.12.2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, Paragraph 142,

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; Paragraphen 127, 130,

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; Paragraph 229,

; Paragraph 241 e,

(3)

; Paragraph 15,

Paragraph 105,

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; Paragraph 15, Paragraph 83,

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; Paragraph 50,

(1)Ziffer 2, WaffG; Paragraph 127,

verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Bestimmung einer dreijährigen Probezeit erfolgte. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet. 4. Mit Urteil des BG XXXX vom 18.05.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 229

(1), 241e
(3)

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 4. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 18.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 229,

(1), 241e
(3)

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 5. Mit Urteil des LG XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen §§ 142

(1), 143
(1)
  1. Fall, § 12
  2. Fall

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das OLG XXXX gab einer dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 12.09.2018, Zl. XXXX , teilweise Folge, indem die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre hinabgesetzt wurde. 5. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 25.01.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 142,

(1), 143
(1)
  1. Fall, Paragraph 12,
  2. Fall

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das OLG römisch 40 gab einer dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 12.09.2018, Zl. römisch 40 , teilweise Folge, indem die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre hinabgesetzt wurde.

  1. Am 06.11.2018 wurde der BF von einem Organwalter der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei äußerte sich der BF wie folgt:
  2. Am 06.11.2018 wurde der BF von einem Organwalter der Regionaldirektion römisch 40 des Bundesamtes in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei äußerte sich der BF wie folgt: […] LA: Beherrschen Sie die deutsche Sprache hinreichend oder ist der Einsatz des Dolmetschers erforderlich? VP: Nein, brauchen wir nicht. Anmerkung: EV wird in deutscher Sprache durchgeführt. LA: Wie gut beherrschen Sie die russische und tschetschenische Sprache? VP: Tschetschenisch kann ich, Russisch jedoch nicht. LA: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen bzw. eingeschränkt in Ihrer Schilderung? VP: Nein. […] LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich? VP: Meine Mutter, mein Vater ist verstorben, meine Geschwister (6 jüngere Geschwister, fünf Mädchen, ein Junge), Oma, Opa, die anderen Großeltern sind in Deutschland. LA: Wie heißen diese Angehörigen und wie alt sind sie? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Wohnen Sie mit Ihrer Familie zusammen? VP: Ja. LA: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft oder sind Sie verheiratet? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder oder sind Sie für minderjährige Personen obsorgepflichtig? VP: Nein. LA: Empfangen Sie irgendwelche Sozialleistungen? VP: Nein. Mutter: Er empfängt Waisenpension. LA: Waren Sie in Freiheit berufstätig? VP: Nein. LA: Haben Sie schon einmal in Österreich gearbeitet? VP: Nein. LA: Haben Sie noch nie gearbeitet. Warum? VP: 2016 war ich noch im Poly, dann war das mit meinem Vater, er verstarb, ich dachte dann an längere Zeit an nichts mehr. Es war eine schwere Zeit ich dachte nicht an arbeiten oder so. Ehrlich gesagt hatte ich zu dieser Zeit kein Interesse an Arbeit. LA: Was tun Sie derzeit, um einen Arbeitsplatz zu finden? VP: Ich war zuletzt im AMS-Kurs und habe bei XXXX nach Arbeit gesucht, kurz vor der Inhaftierung war ich auch dort, kurz danach wurde ich aber inhaftiert.VP: Ich war zuletzt im AMS-Kurs und habe bei römisch 40 nach Arbeit gesucht, kurz vor der Inhaftierung war ich auch dort, kurz danach wurde ich aber inhaftiert. LA: Was ist XXXX ?LA: Was ist römisch 40 ? VP: Das ist der Kurs in der Straße naher der XXXX .VP: Das ist der Kurs in der Straße naher der römisch 40 . LA: Wann wurden Sie inhaftiert? VP: Am 1.8.2017 LA: Wie viele Bewerbungen haben Sie in den letzten sechs Monaten davor geschrieben? VP: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern. LA: Haben Sie berufliche oder allgemeine Fortbildungen besucht seit Sie in Österreich sind? VP: Ich habe öfter Praktika gemacht. Als Einzelhandelskaufmann bei XXXX . Ich habe dort reingeschnuppert, es war aber nichts für mich. Eigentlich wäre ich ein Mechaniker, das würde mir gefallen. Es war aber nichts Fixes. VP: Ich habe öfter Praktika gemacht. Als Einzelhandelskaufmann bei römisch 40 . Ich habe dort reingeschnuppert, es war aber nichts für mich. Eigentlich wäre ich ein Mechaniker, das würde mir gefallen. Es war aber nichts Fixes. LA: Haben Sie in Österreich die Schule besucht? VP: Ja. LA: Welche und wie lange? VP: VS XXXX 4 Jahre, NMS XXXX 4 Jahre, 1 Jahr Poly. VP: VS römisch 40 4 Jahre, NMS römisch 40 4 Jahre, 1 Jahr Poly. LA: Können Sie (zB über Ihre Mutter) Zeugnisse vorlegen? Anm.: VP legt vor Interimsbestätigung.Anmerkung, VP legt vor Interimsbestätigung. RA: Sollen wir das in Form einer Urkundenvorlage machen? LA: Ich bitte darum. Verfahrensanordung: Es wird die VAO erteilt, die Zeugnisse binnen 14 Tagen vorzulegen. VP: Das letzte Schuljahr schloss ich negativ ab, da genau zu dieser Zeit das mit meinem Vater passierte, da ging ich nicht mehr zur Schule. LA: Sind Sie in Vereinen aktiv? VP: Ich ringe. In XXXX heißt der Verein XXXX , wir haben viel mit dem XXXX zu tun.VP: Ich ringe. In römisch 40 heißt der Verein römisch 40 , wir haben viel mit dem römisch 40 zu tun. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit? VP: Ich treffe mich mit Jungs, spiele Fußball. Treffe Mädchen. LA: Beschreiben Sie mir Ihren Freundeskreis im Inland? VP: Bevor ich inhaftiert wurde, war mein Freundeskreis nicht so gut. In der HS war mein Freundeskreis noch gut, danach wandte ich mich von den Freunden ab und kam in Kontakt mit nicht so guten Freunden. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Aber ich habe jetzt keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten. LA: Welche Verwandten haben Sie in Russland? VP: Leider keine. LA: Auch keine Cousins, Cousinen, Onkeln oder Tanten? VP: Nein. LA: Wann waren Sie zuletzt in Russland? VP: Noch gar nicht. LA: Verfügen Sie über einen russischen Reisepass? VP: Nein. LA: Wie gut fühlen Sie sich in die Gesellschaft Ihres Heimatlandes noch integriert? Also kämen Sie in bspw. Grosny menschlich zurecht? Sind Sie noch mit Sprache und Kultur vertraut? VP: Nein, gar nicht, das ist eine ganz andere Kultur, ich wuchs in Europa auf mit anderen Kulturen, Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll. Aber dort käme ich gar nicht klar, weil das dort eine komplett andere Lebensweise ist. LA: Wie oft wurden Sie bisher von Gerichten verurteilt? VP: Drei Mal. Ein Mal auf Probezeit, dann wurde die Probezeit verlängert, jetzt gab es eine Haftstrafe. LA: Im Jahr 2016 wurden Sie vom LG XXXX wegen folgender Delikte verurteilt: Waffenbesitz, Urkundenunterdrückung, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Was sagen Sie dazu?LA: Im Jahr 2016 wurden Sie vom LG römisch 40 wegen folgender Delikte verurteilt: Waffenbesitz, Urkundenunterdrückung, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Was sagen Sie dazu? VP: Eigentlich kann ich mich dazu nicht äußern, außer dass es mir Leid tut. Es war eine Dummheit, das war damals der Freundeskreis. LA: Warum haben Sie das gemacht? VP: Ich kann das leider nicht beantworten, aus Dummheit, aus…. LA: Im Jahr 2017 wurden Sie vom BG XXXX wegen folgender Delikte verurteilt: Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung. Was sagen Sie dazu?LA: Im Jahr 2017 wurden Sie vom BG römisch 40 wegen folgender Delikte verurteilt: Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung. Was sagen Sie dazu? VP: Ich kann nichts dazu sagen, leider, außer dass es mir Leid tut. Für diese Straftaten habe ich mich schon gerechtfertigt. LA: Zuletzt wurden Sie im Jahr 2018 vom LG XXXX wegen schweren Raubes verurteilt. Was sagen Sie dazu?LA: Zuletzt wurden Sie im Jahr 2018 vom LG römisch 40 wegen schweren Raubes verurteilt. Was sagen Sie dazu? VP: Wenn man den Fall etwas besser kennen würde, wüsste man, dass ich nur ein bisschen mit hineingerutscht bin in diese Sache. Meine Opfer tun mir auch leid, aber wenn man ehrlich ist, zu dieser Zeit, mit 16 Jahren…wir haben eigentlich nichtmal selbst realisiert, was wir machen. LA: Konkret haben Sie folgende Tathandlungen gesetzt: 1) Sie haben sich am 23.06.2017 daran beteiligt, einen Kellner unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben, 2) am 28.06.2017 beteiligten Sie sich daran die Trafik in der XXXX unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben, 3) am 09.07.2017 haben Sie sich daran beteiligt, XXXX unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben. Insgesamt wurden also alle Opfer massiv bedroht und einer erheblichen Belastungssituation ausgesetzt. Die Spätfolgen für Opfer von derartiger Schwerkriminalität sind kaum abschätzbar. Davon, dass Sie „hineingerutscht“ sind kann man angesichts der Tatplanung und der Vielzahl an Angriffen nicht reden. Auch waren Sie bereits vorbestraft, was Ihnen eigentlich eine Lehre hätte sein sollen. Was sagen Sie zu Ihren Taten?LA: Konkret haben Sie folgende Tathandlungen gesetzt: 1) Sie haben sich am 23.06.2017 daran beteiligt, einen Kellner unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben, 2) am 28.06.2017 beteiligten Sie sich daran die Trafik in der römisch 40 unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben, 3) am 09.07.2017 haben Sie sich daran beteiligt, römisch 40 unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben. Insgesamt wurden also alle Opfer massiv bedroht und einer erheblichen Belastungssituation ausgesetzt. Die Spätfolgen für Opfer von derartiger Schwerkriminalität sind kaum abschätzbar. Davon, dass Sie „hineingerutscht“ sind kann man angesichts der Tatplanung und der Vielzahl an Angriffen nicht reden. Auch waren Sie bereits vorbestraft, was Ihnen eigentlich eine Lehre hätte sein sollen. Was sagen Sie zu Ihren Taten? VP: Wenn Sie dabei gewesen wären, wüssten Sie, dass es Kindersachen waren. Alleine schon wie wir das gemacht haben, so wie Sie das denken. Anmerkung: Mutter mischt sich erneut ein. LA droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe an. RA: Ich möchte anführen, dass mein Mandant ohne Plan vor dem Gasthaus Schmiere stand und die Tat völlig spontan verübt wurde, selbiges betrifft die Trafik in der XXXX er stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die Tat führe Herr XXXX alleine durch, ebenso den Waffengebrauch. Zum Herrn XXXX : Da hätte es eine Drogenübergabe von Herrn XXXX an den XXXX geben sollen, wo mein Mandant auch dabei war. Das hätte eine ganz normale Drogenübergabe sein sollen, jedoch wollte XXXX Innerberger nicht bezahlen, daraufhin kam es völlig spontan zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Innerberger und XXXX wo sich mein Mandant spontan mit einem Faustschlag jedoch ohne Anwendung einer Waffe einmischte. RA: Ich möchte anführen, dass mein Mandant ohne Plan vor dem Gasthaus Schmiere stand und die Tat völlig spontan verübt wurde, selbiges betrifft die Trafik in der römisch 40 er stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die Tat führe Herr römisch 40 alleine durch, ebenso den Waffengebrauch. Zum Herrn römisch 40 : Da hätte es eine Drogenübergabe von Herrn römisch 40 an den römisch 40 geben sollen, wo mein Mandant auch dabei war. Das hätte eine ganz normale Drogenübergabe sein sollen, jedoch wollte römisch 40 Innerberger nicht bezahlen, daraufhin kam es völlig spontan zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Innerberger und römisch 40 wo sich mein Mandant spontan mit einem Faustschlag jedoch ohne Anwendung einer Waffe einmischte. LA: Außerdem wurden Sie bereits drei Mal von der LPD XXXX bestraft: 2016 Anstandsverletzung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz, 2018 aggressives Verhalten gegenüber Polizisten, 2017 Schwarzfahren. Was sagen Sie dazu?LA: Außerdem wurden Sie bereits drei Mal von der LPD römisch 40 bestraft: 2016 Anstandsverletzung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz, 2018 aggressives Verhalten gegenüber Polizisten, 2017 Schwarzfahren. Was sagen Sie dazu? VP: Ich kann dazu nichts sagen, außer dass es mir Leid tut. LA: Warum verstoßen Sie beharrlich gegen die österreichischen Gesetze, bestehlen Leute, rauben und verletzen. Was versprechen Sie sich davon? VP: Das war das damals mit meinem Freundeskreis, wir sind alle so aufgewachsen. Das ist einfach so passiert. Ich weiß es auch nicht. Ich weiß nicht wie ich Ihnen das erklären soll. LA: Gibt es angesichts Ihrer Vita Hinweise darauf, dass Sie sich hinkünftig wohlverhalten werden? VP: Wenn ich aus der Haft entlassen bin habe ich gleich einen Job und arbeite als Hilfsarbeiter bei der Bausanierung, ich habe dann schonmal gar keine Zeit. Zweitens starb damals mein Vater und ich realisierte nicht, welche Verantwortung ich mit 6 jüngeren Geschwistern und einer allein erziehenden Mutter habe, die ganze Verantwortung liegt jetzt auf mir. Die Haft hat mir gezeigt, dass ich alles richtig verarbeiten und realisieren muss, ich habe dann auch keine Zeit mehr. Ich will es aber selbst auch nicht mehr, egal ob ich Zeit hätte oder nicht. LA: Wo fangen Sie an zu arbeiten? VP: Als Hilfsarbeiter bei der Bausanierung. Anmerkung: RA legt vor: - Einstellungsbestätigung XXXX Bausanierung, Nettogehalt ca. EUR 1.300,--- Einstellungsbestätigung römisch 40 Bausanierung, Nettogehalt ca. EUR 1.300,-- Da das Schriftstück noch für das Strafverfahren benötigt wird, wird es dem RA nach Durchsicht zurückgestellt, und es wird dem BFA im Zuge der Urkundenvorlage übermittelt. LA: Wurde Ihnen der Asylstatus im Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen zuerkannt? VP: Das weiß ich nicht. LA: Frage an Mutter: Sind Sie damals aufgrund der Tschetschenienkriege geflohen? Mutter: Ja, das war als der zweite Krieg ausbrauch, mein Sohn war einen Monat alt, als wir ausreisten. LA: Gibt es etwas, was Sie mir zu Ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft sagen wollen? VP: Nein, eigentlich nicht. Das, was ich sagen wollte, habe ich gesagt. LA: Seit wann sind Sie in Österreich? VP: Über zehn Jahre schon. LA: Seit wann haben Sie Asyl? VP: Das weiß ich leider nicht. LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Russland abgeschoben werden würden? VP: Was mit mir passieren würde? Ich hätte dort keine Überlebenschance, ich spreche die Sprache nicht, ich habe dort keinen. Ich würde dort nicht überleben. LA: Hätten Sie auch die Angst, dass Sie von russischen oder tschetschenischen Behörden verfolgt werden? Oder hätten Sie nur Angst aufgrund Ihrer fehlenden sozialen Integration in Russland keine Chance zu haben? VP: Bitte fragen Sie das meine Mutter. Ich habe mich damit noch nie befasst. LA: (Frage an Mutter) Mit welchen Problemen wäre Ihr Sohn im Falle einer Rückkehr nach Russland konfrontiert? Würde der Staat ihn verfolgen oder hätte er ausschließlich Probleme, weil er die Sprache nicht kann und keine Angehörigen hat? Mutter: Ob mein Sohn verfolgt wird oder nicht weiß ich nicht, wird er abgeschoben weiß ich nicht, wie die Behörden darauf reagieren. Ich lebe schon seit 18 Jahren hier. Ich bin dort geboren und aufgewachsen und will nicht dorthin zurück. Er ist hier aufgewachsen. Es ist doch klar, dass er nicht dorthin möchte. Alle Verwandten sind hier. Es gibt nichts, was uns noch mit der Heimat verbindet. Ich brauche ihn hier in meiner Nähe. LA: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor? VP: Ja, ich hoffe, dass ich bald bedingt entlassen werde und dann…auf jeden Fall arbeiten gehen, auf meine Familie schauen, das ist bis jetzt das Wichtigste für mich, wenn es geht, dass ich noch eine Lehre finde, das ist zwar schwer, aber nicht unmöglich, wenn ich eine Lehre fände, würde ich die sofort beginnen, wenn nicht dann würde ich sofort auch als Hilfsarbeiter anfangen. Mit meinem Freundeskreis habe ich ohnehin nichts mehr zu tun. Dadurch, dass mein Vater verstorben ist, ist es für meine Mutter mit 6 jüngeren Geschwistern auch nicht leicht, wenn ich jetzt auch nicht da bin. Leider sah ich das vor der Haft noch nicht so. LA: Gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung ist das BFA angehalten, ein Einreiseverbot zu verhängen. Für die Frist des Einreiseverbotes ist eine Einreise in den Schengenraum untersagt. Angesichts Ihrer Vorstrafen kann das Einreiseverbot bis zu 10 Jahre betragen. Was sagen Sie dazu? VP: Dass das nicht schön ist. VP: Dass das nicht schön ist. , LA: Ihnen werden landeskundliche Feststellungen zur Russischen Föderation übergeben. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese dient zusätzlich der Entscheidungsfindung und Würdigung Ihres Vorbringens. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). VP: Mein RA nimmt das LIB mit. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas sagen? VP: Nein, leider. LA: (Frage an gesetzliche Vertreterin) Wollen Sie noch Schlussworte sagen oder einen Antrag stellen? Mutter: Ich möchte noch sagen, dass es in Russland und Tschetschenien keine Stabilität gibt. Ich bin dort geboren und habe dort gewohnt, ich möchte nicht dorthin zurück. LA: (Frage an den RA) Gibt es von Ihrer Seite Schlussworte, Fragen an den Mandanten oder Anträge? RA: Ich hätte noch ein paar Fragen. RA: Du hast gesagt, du glaubst, du bist vor ca. 10 Jahren nach Österreich gekommen. Wo warst du vorher? VP: Deutschland. RA: Weißt du, wie alt du warst, als du nach DE kamst? VP: Ich war ein paar Monate alt, ich weiß es nicht mehr genau. RA: Wie gut ist dein Tschetschenisch? Kannst du sprechen und schreiben? VP: Ich kann sprechen, schreiben kann ich nicht perfekt. RA: Wann genau starb dein Vater? VP: 25.4.2016 RA: Warst du vor dem Tod deines Vaters straffällig? VP: ja, es waren Kleinigkeiten. RA: War da etwas mit einer Behörde oder der Polizei? Oder hat man dich nicht erwischt? VP: Man hat mich erwischt, aber es waren nur Kleinigkeiten. Es war kein Raub oder so etwas. RA: Wie lange dauerte es für dich, bis du den Tod deines Vaters verarbeitet hast? VP: Wenn ich ehrlich bin habe ich den immer noch nicht verarbeitet, es ist ja erst 2 Jahre her, er war eine sehr wichtige Person in meinem Leben, mit der ich auch sehr viel zu tun hatte, zB dass er mich zum Sport fährt, er hat mich nie alleine hingelassen, es war immer ein enger Kontakt. Seinen Tod habe ich bis heute nicht verarbeitet. RA: Du sagtest, du hättest früher in der Schule einen guten Freundeskreis gehabt und dann einen schlechten Freundeskreis bekommen. Kannst du das zeitlich einordnen? War das vor oder nach dem Tod deines Vaters? VP: Vor dem Tod meines Vaters hatte ich nur mit meinen Freunden vom Ringen zu tun. In der Zeit als das mit meinem Vater passierte, also davor, fing es an, dann wurde es grob. Meine Interessen haben sich ganz anders entwickelt. RA: Du sagtest, du hast 6 jüngere Geschwister. Fühlst du dich aus heutiger Sicht als eine Art Ersatzvater? VP: Ja, sicher. Meine Geschwister und meine Familie sind zur Zeit das wichtigste für mich. Ich habe vorher nicht realisiert, wie wichtig das ist, wir waren auch gewohnt, dass er alles erledigt. Seit er weg ist, ist das nicht nur meine Verantwortung, sondern die Geschwister erwarten das auch von mir. RA: Hast du auch vor, mit deinen jüngeren Geschwistern zu lernen und Sachen zu unternehmen? VP: Das wird auf jeden Fall so sein, das habe ich wegen meiner Freunde früher verpasst. Das wird das erste sein, wenn ich draußen bin. Dass ich mit ihnen lerne und für sie da bin, egal ob es ums Lernen, ums Einkaufen geht.. RA: Du hast eine Einstellungszusage und wirst Geld verdienen. Wirst du das Geld für dich alleine verwenden oder wirst du deine Mutter und Geschwister damit unterstützen? VP: Ich werde damit meine Mutter und meine Geschwister unterstützen. RA: Die Kosten des Strafverfahrens waren für deine Mutter beträchtlich, weil du immer Wahlverteidiger hattest. Wirst du versuchen, deine Mutter diese Kosten zurückzuerstatten? VP: Ja. LA: (Frage an RA) Wollen Sie noch Schlussworte sprechen oder Anträge stellen? RA: Nein. Mutter: Ich brauche meinen Sohn hier. Mein Mann ist nicht mehr am Leben, ich habe sechs kleine Kinder. Ich hatte einen sehr guten Mann. Er trank weder noch rauchte er. Er war für seine Familie immer da. Ohne meinen Mann habe ich es sehr schwer. Meine neunjährige Tochter, die XXXX , sie leidet an Epilepsie und braucht täglich Medikamente. Ich habe es ohne meinen Sohn schwer und brauche ihn. Das, was er gemacht hat, passt zu ihm gar nicht. Als sein Vater verstarb, rauchte er etwas. Als das passierte, kam er nicht mehr nach Hause, ich habe ihn drei Tage mit der Polizei in ganz XXXX gesucht. Wenn er das nicht geraucht hätte, wäre er gar nicht hier. Er versteht alles und ist schlau. Er ist gut erzogen worden. Lernen, Sport treiben, wieder heim.Mutter: Ich brauche meinen Sohn hier. Mein Mann ist nicht mehr am Leben, ich habe sechs kleine Kinder. Ich hatte einen sehr guten Mann. Er trank weder noch rauchte er. Er war für seine Familie immer da. Ohne meinen Mann habe ich es sehr schwer. Meine neunjährige Tochter, die römisch 40 , sie leidet an Epilepsie und braucht täglich Medikamente. Ich habe es ohne meinen Sohn schwer und brauche ihn. Das, was er gemacht hat, passt zu ihm gar nicht. Als sein Vater verstarb, rauchte er etwas. Als das passierte, kam er nicht mehr nach Hause, ich habe ihn drei Tage mit der Polizei in ganz römisch 40 gesucht. Wenn er das nicht geraucht hätte, wäre er gar nicht hier. Er versteht alles und ist schlau. Er ist gut erzogen worden. Lernen, Sport treiben, wieder heim. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift zum Gegenlesen vorgelegt und Sie haben danach die Möglichkeit Einwendungen vorzubringen oder etwas richtig zu stellen. VP: Passt. Anm.: Die Niederschrift wird von der VP sowie vom RA gegengelesen. Anmerkung, Die Niederschrift wird von der VP sowie vom RA gegengelesen. LA: Haben Sie nun nach dem Gegenlesen Fragen bzw. Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. RA: Nein. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Anm.: VP und RA wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.Anmerkung, VP und RA wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt. […]
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 11.07.2007, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 11.07.2007, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass dem BF im Jahr 2007 abgeleitet von seinem Vater der Asylstatus zuerkannt worden sei. Grund für die Asylgewährung hinsichtlich seines Vaters sei gewesen, dass dieser für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Eltern des BF seien aufgrund seines pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, sei der Vater des BF gefoltert worden. Der Vater des BF sei verfolgt worden, weil man ihm eine Nahebeziehung zum tschetschenischen Widerstand unterstellt habe. Der Herkunftsstaat des BF habe sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Auch gegen den Vater des BF wäre ein Asylaberkennungsverfahren zu führen, doch sei dieser im April 2016 bereits verstorben. Der BF habe außerdem ein schweres Verbrechen begangen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF ein schweres Verbrechen begangen habe, weil er wegen schweres Raubes verurteilt worden sei und dies ein schweres Verbrechen darstelle. Da der BF diese (im Bescheid näher zitierten) Taten begangen habe, sei die Strafdrohung nach dem JGG zu halbieren gewesen. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, wobei nach der Judikatur bei einer verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werde. Vor dem Hintergrund der Angaben des BF würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Der BF verfüge über seine Mutter und seine 6 Geschwister in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass dem BF nicht viel an der Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis liege, zumal er sich diesfalls nach seinen ersten Verurteilungen wohlverhalten hätte. Umstritten sei eine gewisse Integration des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitsplatz). Aufgrund der Schwere der Straftaten des BF überwiege das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation sei zulässig und das spruchgemäß erlassene Einreiseverbot notwendig sowie verhältnismäßig.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019, eingebracht am 07.03.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 21.02.2019, Beschwerde im vollen Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Beweiswürdigung, gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt kurz dargestellt und insbesondere dazu ausgeführt, dass der BF keinesfalls versuche seine Straftaten zu bagatellisieren, er bedauere seine Straftaten und wolle sich bei den Opfern aufrichtig entschuldigen. Durch den angefochtenen Bescheid werde dem BF die Möglichkeit genommen sich zu beweisen. Er habe umgehend nach seiner Haftentlassung eine Arbeit angefangen und sich seit geraumer Zeit auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was von der belangten Behörde nicht einbezogen werde. Diese unterlasse es auch die Entscheidung einer einzelfallbezogenen Betrachtung zu unterziehen, sondern berufe sich geradewegs auf „Stehsätze“. Überprüfe man den Fall des BF im Detail, sei es ersichtlich, dass dieser sich in wesentlichen Punkten von den „üblichen“ Fällen, respektive auch den verurteilten Straftätern, unterscheide. Wie bereits vorgetragen, habe der BF am 25.04.2016, im Alter von gerade einmal XXXX Jahren, seinen Vater durch einen Verkehrsunfall verloren. Er habe seine wichtigste Bezugsperson verloren und sei in ein Loch gefallen. Der BF sei unreif, mitten in der Pubertät und plötzlich mit einer Tatsache konfrontiert gewesen, mit der er nicht umgehen habe können. Der BF habe nicht die persönliche Reife besessen, um mit einem solchen Schicksalsschlag umgehen zu können. Durch diese Antriebslosigkeit habe der BF schulische Probleme bekommen und sei in einen Freundeskreis geraten, der diesem nicht zum Wohl gereicht habe. Außerdem sei der BF mit Drogen in Kontakt geraten, wodurch sich seine Situation neuerlich drastisch verschlimmert habe. Mit dieser Clique habe der BF dann die Raubfakten begangen. Von ihnen habe er sich inzwischen vollständig abgewandt. Dem BF sei bewusst, dass Raubfakten zu den schwersten Strafdelikten gehören würden, weshalb er zu Recht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. Die Strafreduktion sei insbesondere deshalb erfolgt, weil das Rechtsmittelgericht den Tatbeitrag des BF, im Vergleich zu seinen Mittätern, als weniger schwer angesehen habe. Dem BF sei bereits nach ca. 17 Monaten, im Jänner 2019, die Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt worden. Diese wäre ihm wohl nicht zu Teil geworden, wenn er ein Schwerkrimineller wäre. Der BF wolle noch anmerken, ohne seine Raubtaten zu bagatellisieren, dass es sich nicht um „klassische“ Raubtaten gehandelt habe. Diese seien durchwegs jugendliche „Blödheiten“ ohne Bereicherungsstreben und ohne besondere Gewaltbereitschaft gewesen. Der BF habe auch nie, bis auf einen Fußtritt zum Faktum „ XXXX “ Gewalt angewendet. Den Empfängerhorizont beim Opfer habe er nicht bedacht und sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Überfälle nicht wissen könne, dass der BF keine Gewalt anwenden wolle, weshalb seine Opfer Angstzuständen ausgesetzt gewesen seien. Bei 2 Raubüberfällen sei der BF lediglich Schmiere gestanden und nie mit einem Opfer in Verbindung getreten. Auch von der – ohnehin bescheidenen Beute – habe der BF nichts lukriert. Sie hätten keine Bereicherungsabsichten gehabt, sondern die Taten, so beschämend es klingen möge, aus purer Blödheit und zum Zeitvertreib begangen. Alle Straftaten seien spontan, nicht geplant erfolgt. Zum dritten Raubfaktum habe der BF einen Fußtritt zu verantworten. Dies jedoch zu seinem Zeitpunkt, als der unmittelbare Täter die Beute längst an sich genommen habe, was neuerlich zeige wie weltfremd und unnötig sie agiert hätten. Keinesfalls rechtfertige dies die Körperverletzung. Wie bereits vorgetragen, habe der BF am 25.04.2016, im Alter von gerade einmal römisch 40 Jahren, seinen Vater durch einen Verkehrsunfall verloren. Er habe seine wichtigste Bezugsperson verloren und sei in ein Loch gefallen. Der BF sei unreif, mitten in der Pubertät und plötzlich mit einer Tatsache konfrontiert gewesen, mit der er nicht umgehen habe können. Der BF habe nicht die persönliche Reife besessen, um mit einem solchen Schicksalsschlag umgehen zu können. Durch diese Antriebslosigkeit habe der BF schulische Probleme bekommen und sei in einen Freundeskreis geraten, der diesem nicht zum Wohl gereicht habe. Außerdem sei der BF mit Drogen in Kontakt geraten, wodurch sich seine Situation neuerlich drastisch verschlimmert habe. Mit dieser Clique habe der BF dann die Raubfakten begangen. Von ihnen habe er sich inzwischen vollständig abgewandt. Dem BF sei bewusst, dass Raubfakten zu den schwersten Strafdelikten gehören würden, weshalb er zu Recht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. Die Strafreduktion sei insbesondere deshalb erfolgt, weil das Rechtsmittelgericht den Tatbeitrag des BF, im Vergleich zu seinen Mittätern, als weniger schwer angesehen habe. Dem BF sei bereits nach ca. 17 Monaten, im Jänner 2019, die Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt worden. Diese wäre ihm wohl nicht zu Teil geworden, wenn er ein Schwerkrimineller wäre. Der BF wolle noch anmerken, ohne seine Raubtaten zu bagatellisieren, dass es sich nicht um „klassische“ Raubtaten gehandelt habe. Diese seien durchwegs jugendliche „Blödheiten“ ohne Bereicherungsstreben und ohne besondere Gewaltbereitschaft gewesen. Der BF habe auch nie, bis auf einen Fußtritt zum Faktum „ römisch 40 “ Gewalt angewendet. Den Empfängerhorizont beim Opfer habe er nicht bedacht und sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Überfälle nicht wissen könne, dass der BF keine Gewalt anwenden wolle, weshalb seine Opfer Angstzuständen ausgesetzt gewesen seien. Bei 2 Raubüberfällen sei der BF lediglich Schmiere gestanden und nie mit einem Opfer in Verbindung getreten. Auch von der – ohnehin bescheidenen Beute – habe der BF nichts lukriert. Sie hätten keine Bereicherungsabsichten gehabt, sondern die Taten, so beschämend es klingen möge, aus purer Blödheit und zum Zeitvertreib begangen. Alle Straftaten seien spontan, nicht geplant erfolgt. Zum dritten Raubfaktum habe der BF einen Fußtritt zu verantworten. Dies jedoch zu seinem Zeitpunkt, als der unmittelbare Täter die Beute längst an sich genommen habe, was neuerlich zeige wie weltfremd und unnötig sie agiert hätten. Keinesfalls rechtfertige dies die Körperverletzung. Der BF habe sein Geburtsland Tschetschenien im Alter von einem Jahr bereits verlassen, weil seine Eltern wegen des Tschetschenienkrieges einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Zunächst seien sie in Deutschland gewesen und ca. 5 Jahre später nach Österreich gekommen, wo dem BF und seiner Familie Asyl gewährt worden sei. Der BF habe nie eine andere Heimat gehabt, als (vormals Deutschland) und seit 12 Jahren Österreich. Der BF habe 6 jüngere Geschwister, welche größtenteils in Österreich zu Welt gekommen seien und mit dem BF sowie seiner Mutter in XXXX leben würden. Der Lebensmittelpunkt des BF sei immer Österreich gewesen, hier habe der BF Familie. Der BF habe seine gesamte Schulzeit in Österreich abgeschlossen, er spreche fließend Deutsch, was er als seine Muttersprache betrachte. Die russische Sprache beherrsche der BF wenig, die Schrift gar nicht. Das Land kenne der BF überhaupt nicht und habe er dort auch keine Verwandtschaft. Der BF wüsste daher nicht wohin er gehen solle. Sofern die belangte Behörde feststelle, dass tschetschenische Familien sehr groß seien und es immer noch irgendwo Verwandte gebe, sei dies gegenständlich nicht der Fall – der „Rest“ seiner Verwandtschaft lebe mittlerweile in Deutschland. Der BF hätte schon längst um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen können, weil er seit geraumer Zeit alle Voraussetzungen erfülle. Der BF habe sein Geburtsland Tschetschenien im Alter von einem Jahr bereits verlassen, weil seine Eltern wegen des Tschetschenienkrieges einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Zunächst seien sie in Deutschland gewesen und ca. 5 Jahre später nach Österreich gekommen, wo dem BF und seiner Familie Asyl gewährt worden sei. Der BF habe nie eine andere Heimat gehabt, als (vormals Deutschland) und seit 12 Jahren Österreich. Der BF habe 6 jüngere Geschwister, welche größtenteils in Österreich zu Welt gekommen seien und mit dem BF sowie seiner Mutter in römisch 40 leben würden. Der Lebensmittelpunkt des BF sei immer Österreich gewesen, hier habe der BF Familie. Der BF habe seine gesamte Schulzeit in Österreich abgeschlossen, er spreche fließend Deutsch, was er als seine Muttersprache betrachte. Die russische Sprache beherrsche der BF wenig, die Schrift gar nicht. Das Land kenne der BF überhaupt nicht und habe er dort auch keine Verwandtschaft. Der BF wüsste daher nicht wohin er gehen solle. Sofern die belangte Behörde feststelle, dass tschetschenische Familien sehr groß seien und es immer noch irgendwo Verwandte gebe, sei dies gegenständlich nicht der Fall – der „Rest“ seiner Verwandtschaft lebe mittlerweile in Deutschland. Der BF hätte schon längst um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen können, weil er seit geraumer Zeit alle Voraussetzungen erfülle. Unrichtig sei, dass der BF die tschetschenische Sprache beherrsche. Deutsch sei die Muttersprache des BF, Tschetschenisch beherrsche der BF nur beiläufig, in Schrift gar nicht. Eine Lageänderung in Tschetschenien sei nicht im ausreichenden Ausmaß eingetreten, sodass ein Aberkennungsverfahren von Amts wegen nicht zulässig sei und komme dem BF auch die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG zugute. Die Feststellung, wonach der BF mit der tschetschenischen Kultur vertraut sei, sei für diesen nicht nachvollziehbar, weil er sich in Tschetschenien nur bis zu seinem
  6. Lebensjahr aufgehalten habe und danach nie wieder dort gewesen sei. Wenn festgestellt werde, der BF sei in Tschetschenien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, zeige nur wie wenig sich die belangte Behörde mit der Lage ebendort auseinandergesetzt habe. Als ältester Sohn seines Vaters wäre der BF geradezu prädestiniert solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und wüsste er nicht, weil er weder das Land kenne, noch über Bezugspersonen vor Ort verfüge, wie er sich den Repressalien erwehren könnte. Dass der BF keinen Freundeskreis in Österreich habe, sei schlicht aktenwidrig, weil sich sein Freundeskreis überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern zusammensetze. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass der BF in den tschetschenischen Kulturkreis integriert wäre. Der BF und seine Familie, würden seit dessen Kindheit nach westeuropäischen Grundsätzen leben. Unrichtig sei, dass der BF die tschetschenische Sprache beherrsche. Deutsch sei die Muttersprache des BF, Tschetschenisch beherrsche der BF nur beiläufig, in Schrift gar nicht. Eine Lageänderung in Tschetschenien sei nicht im ausreichenden Ausmaß eingetreten, sodass ein Aberkennungsverfahren von Amts wegen nicht zulässig sei und komme dem BF auch die Ablaufhemmung nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG zugute. Die Feststellung, wonach der BF mit der tschetschenischen Kultur vertraut sei, sei für diesen nicht nachvollziehbar, weil er sich in Tschetschenien nur bis zu seinem
  7. Lebensjahr aufgehalten habe und danach nie wieder dort gewesen sei. Wenn festgestellt werde, der BF sei in Tschetschenien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, zeige nur wie wenig sich die belangte Behörde mit der Lage ebendort auseinandergesetzt habe. Als ältester Sohn seines Vaters wäre der BF geradezu prädestiniert solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und wüsste er nicht, weil er weder das Land kenne, noch über Bezugspersonen vor Ort verfüge, wie er sich den Repressalien erwehren könnte. Dass der BF keinen Freundeskreis in Österreich habe, sei schlicht aktenwidrig, weil sich sein Freundeskreis überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern zusammensetze. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass der BF in den tschetschenischen Kulturkreis integriert wäre. Der BF und seine Familie, würden seit dessen Kindheit nach westeuropäischen Grundsätzen leben. In der Folge wurde hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des BF nicht das Ausmaß der geforderten Schwere von §§ 6 und 7 AsylG erreichen würden. Der BF habe die Taten als Jugendlicher in einem sehr komprimierten Zeitraum begangen, welche durch einen persönlichen Schicksalsschlag ausgelöst worden seien. Sofern die belangte Behörde den Waffeneinsatz thematisiere, sei zu entgegen, dass der BF keine Waffe gehabt habe und diese von seinen Mittätern auch nie eingesetzt worden sei. Weder vor, noch nach des persönlichen Schicksalsschlages sei der BF mit der österreichischen Rechtsordnung auch nur annähernd in Konflikt geraten. Er sei schockiert, dass die belangte Behörde den BF als gemeingefährlichen Straftäter qualifiziere, was diesem nur neuerlich vor Augen führe, dass er kein faires Verfahren gehabt habe. In der Folge wurde hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des BF nicht das Ausmaß der geforderten Schwere von Paragraphen 6 und 7 AsylG erreichen würden. Der BF habe die Taten als Jugendlicher in einem sehr komprimierten Zeitraum begangen, welche durch einen persönlichen Schicksalsschlag ausgelöst worden seien. Sofern die belangte Behörde den Waffeneinsatz thematisiere, sei zu entgegen, dass der BF keine Waffe gehabt habe und diese von seinen Mittätern auch nie eingesetzt worden sei. Weder vor, noch nach des persönlichen Schicksalsschlages sei der BF mit der österreichischen Rechtsordnung auch nur annähernd in Konflikt geraten. Er sei schockiert, dass die belangte Behörde den BF als gemeingefährlichen Straftäter qualifiziere, was diesem nur neuerlich vor Augen führe, dass er kein faires Verfahren gehabt habe. Dem BF hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, ihm drohe ebendort Gewalt und Repressalien. Da dieser Status ohnehin nur befristet ausgestellt werde, wäre dies für den BF eine willkommene Gelegenheit, um beweisen zu können, dass sein strafrechtliches Verhalten ein einmaliger „Ausrutscher“ ausgelöst durch einen Schicksalsschlag verbunden mit mangelnder Reife gewesen sei und sich der BF sehr wohl im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung verhalten könne. In dieser Zeit könnte der BF auch ein längeres Beschäftigungsverhältnis nachweisen. Es würden jedenfalls berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55-57 AsylG zu erteilen. Er lebe seit 12 Jahren in Österreich, habe nur hier die Schule besucht und sei Deutsch seine Muttersprache. Seine Mutter und 6 jüngere Geschwister würden mit dem BF in einer Wohnung leben. Diese seien auf die Unterstützung des BF dringend angewiesen, dieser sei eine Art „Vaterersatz“. Der BF habe keine familiären Bindungen in Tschetschenien und habe sich der BF dort nie aufgehalten. Der BF sei gerade einmal XXXX Jahre alt und habe auch am Arbeitsmarkt, mangels entsprechender Ausbildung, keine Chance. Einem Drittstaatsangehörigen sei von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, den der BF hiermit ausdrücklich stelle, ein „Aufenthaltstitel plus“ zu gewähren, wenn dies zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens erforderlich sei. In Anbetracht dessen, dass der BF seit fast 2 Jahrzehnten hier mit seiner Familie lebe, erfülle er diese Voraussetzungen. Es würden jedenfalls berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 -, 57, AsylG zu erteilen. Er lebe seit 12 Jahren in Österreich, habe nur hier die Schule besucht und sei Deutsch seine Muttersprache. Seine Mutter und 6 jüngere Geschwister würden mit dem BF in einer Wohnung leben. Diese seien auf die Unterstützung des BF dringend angewiesen, dieser sei eine Art „Vaterersatz“. Der BF habe keine familiären Bindungen in Tschetschenien und habe sich der BF dort nie aufgehalten. Der BF sei gerade einmal römisch 40 Jahre alt und habe auch am Arbeitsmarkt, mangels entsprechender Ausbildung, keine Chance. Einem Drittstaatsangehörigen sei von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, den der BF hiermit ausdrücklich stelle, ein „Aufenthaltstitel plus“ zu gewähren, wenn dies zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens erforderlich sei. In Anbetracht dessen, dass der BF seit fast 2 Jahrzehnten hier mit seiner Familie lebe, erfülle er diese Voraussetzungen. Seine Abschiebung und das 10-jährige Einreiseverbot würde für den BF bedeuten, dass er aus seinem gesamten Familienverbund gerissen werde. Anschließend wurde auf Judikatur des VwGH hingewiesen und die Ausführungen zu den Straftaten und den Familienverhältnissen des BF wiederholt. Aktuell gehe der BF einer aufrechten Beschäftigung nach und werde dies auch künftig beibehalten. Ergänzend wolle der BF ausführen, dass das mit 10 Jahren verhängte Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch und entsprechend herabzusetzen sei. Dies würde bedeuten, dass der BF völlig von seiner Familie entfremdet und den Bezug zu dieser verlieren würde. Gegebenenfalls ersuche der BF das Einreiseverbot herabzusetzen.
  8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 28.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 29.05.2019 wurde die Verständigung der (voraussichtlichen) Entlassung des BF am 01.07.2019 vorgelegt.
  10. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 13.08.2020 wurde ein E-Mail der LPD XXXX über aggressives Verhalten des BF vorgelegt.
  11. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 13.08.2020 wurde ein E-Mail der LPD römisch 40 über aggressives Verhalten des BF vorgelegt.
  12. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 01.10.2020 wurde eine Meldung der LPD XXXX vorgelegt, wonach der BF mit einem Schlagring sowie einem Grinder mit Cannabisanhaftungen betreten wurde. Der Abschluss-Bericht der LPD XXXX dazu vom 10.11.2020 wurde dem BVwG am 19.11.2020 übermittelt.
  13. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 01.10.2020 wurde eine Meldung der LPD römisch 40 vorgelegt, wonach der BF mit einem Schlagring sowie einem Grinder mit Cannabisanhaftungen betreten wurde. Der Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 dazu vom 10.11.2020 wurde dem BVwG am 19.11.2020 übermittelt.
  14. Am 16.10.2020 wurde gegen den BF wegen §§ 142, 143

Anklage erhoben. 13. Am 16.10.2020 wurde gegen den BF wegen Paragraphen 142, 143,

Anklage erhoben.

  1. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 11.01.2021 wurde der Abschluss-Bericht der LPD XXXX 05.01.2021 übermittelt, wonach der BF mit einem Butterfly-Messer trotz aufrechtem Waffenverbot betreten wurde.
  2. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 11.01.2021 wurde der Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 05.01.2021 übermittelt, wonach der BF mit einem Butterfly-Messer trotz aufrechtem Waffenverbot betreten wurde.
  3. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 14.07.2021 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 13.07.2021 übermittelt, wonach der BF mit einem Grinder und Anhaftungen von Cannabiskraut sowie 0,14 Gramm Cannabiskraut, „XANOR“, einem psychotropen Stoff und einem Springmesser betreten wurde. Der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 26.10.2021 an die StA XXXX wurde dem BVwG am 27.10.2021 übermittelt.
  4. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 14.07.2021 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD römisch 40 vom 13.07.2021 übermittelt, wonach der BF mit einem Grinder und Anhaftungen von Cannabiskraut sowie 0,14 Gramm Cannabiskraut, „XANOR“, einem psychotropen Stoff und einem Springmesser betreten wurde. Der Abtretungs-Bericht der LPD römisch 40 vom 26.10.2021 an die StA römisch 40 wurde dem BVwG am 27.10.2021 übermittelt.
  5. Mit Urteil des LG XXXX vom 01.12.2021, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 142 Abs. 1

und wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (Butterfly-Messer) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, er habe einen Schlagring besessen, wurde der BF freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Linz vom 11.07.2022, Zl. XXXX , teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung des § 43 Abs 1

die Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.16. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 01.12.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 142, Absatz eins,

und wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (Butterfly-Messer) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, er habe einen Schlagring besessen, wurde der BF freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Linz vom 11.07.2022, Zl. römisch 40 , teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins,

die Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. 17. Mit Verständigung vom 28.07.2021 teilte die StA XXXX mit, wegen §§ 27

(1)Z 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 30
(1)
  1. Fall SMG von der Verfolgung zurückgetreten zu sein.
  2. Mit Verständigung vom 28.07.2021 teilte die StA römisch 40 mit, wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 30
(1)
  1. Fall SMG von der Verfolgung zurückgetreten zu sein.
  2. Am 25.07.2021 wurde der BF wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten), § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und festgenommen. Wegen dieser Delikte erging am 25.07.2021 gegen den BF ein Straferkenntnis, wobei der BF zu einer Verwaltungsstrafe von EUR 633,76,- verurteilt wurde.
  3. Am 25.07.2021 wurde der BF wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG (aggressives Verhalten), Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und festgenommen. Wegen dieser Delikte erging am 25.07.2021 gegen den BF ein Straferkenntnis, wobei der BF zu einer Verwaltungsstrafe von EUR 633,76,- verurteilt wurde.
  4. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 26.01.2022 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 27.12.2021 übermittelt, wonach der BF mit 7,3 Gramm Cannabiskraut und einem gebrauchten Joint mit 1,5 Gramm Cannabiskraut betreten wurde.
  5. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 26.01.2022 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD römisch 40 vom 27.12.2021 übermittelt, wonach der BF mit 7,3 Gramm Cannabiskraut und einem gebrauchten Joint mit 1,5 Gramm Cannabiskraut betreten wurde.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W103 am 05.10.2022 neu zugewiesen.
  7. Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 übermittelte das BVwG dem BF und der belangten Behörde das aktuelle LIB zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 und räumte dem BF Gelegenheit ein, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  8. Mit Äußerung vom 07.11.2022 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, nunmehr in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu sein, einer aufrechten Beschäftigung nachzugehen und sich seit Jahren im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bewegen. Den Behörden sei ohnehin bekannt, dass in der Russischen Föderation Krieg herrsche und das Ende derzeit nicht absehbar sei. Die Abschiebung in ein Kriegsgebiet würde eine Verletzung gegen die EMRK darstellen.
  9. Mit beschwerdeseitiger Urkundenvorlage und Äußerung vom 31.01.2023 wurde für den BF ein Dokument (inkl. Deutscher Übersetzung) vorgelegt, bei welchem es sich um einen Einberufungsbefehl handeln soll und wurde darauf hingewiesen, dass dieser Nachbarn übergeben worden sei, welche für eine Weiterleitung an die Mutter des BF gesorgt hätten. Die Mutter des BF habe diesem den Einberufungsbefehl formlos übergeben, weshalb die Mutter des BF keine Veranlassung darin gesehen habe das Briefkuvert aufzuheben.
  10. Dieses Dokument wurde dem BVwG mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 09.02.2023 im Original übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF wurde in XXXX in Tschetschenien geboren. Er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest. 1.
  13. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF wurde in römisch 40 in Tschetschenien geboren. Er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 15.05.2007, als Minderjähriger mit seinen Eltern und seinen, zum damaligen Zeitpunkt, beiden mj. Schwestern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hielt sich der BF von 2001 bis zu seiner Einreise nach Österreich mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 11.07.2007, Zl. XXXX , wurde dem BF Asyl im Familienverfahren gem. § 34 Abs 2 AsylG 2005 von seinem Vater, XXXX , gewährt. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 05.06.2007, Zl. XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem lag zugrunde, dass der Vater des BF für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Eltern des Vaters des BF seien aufgrund dessen pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, habe man den Vater des BF gefoltert. Zusammengefasst sei der Vater des BF von den russischen Behörden verfolgt worden, da ihm diese einen Nahebezug zum tschetschenischen Widerstand unterstellt hätten.Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 11.07.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem BF Asyl im Familienverfahren gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 von seinem Vater, römisch 40 , gewährt. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 05.06.2007, Zl. römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem lag zugrunde, dass der Vater des BF für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Eltern des Vaters des BF seien aufgrund dessen pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, habe man den Vater des BF gefoltert. Zusammengefasst sei der Vater des BF von den russischen Behörden verfolgt worden, da ihm diese einen Nahebezug zum tschetschenischen Widerstand unterstellt hätten. 1.
  14. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen den BF auf: 01) LG XXXX vom 02.12.2016 RK 02.12.201601) LG römisch 40 vom 02.12.2016 RK 02.12.2016 § 50
(1)Z 2 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG § 229

Paragraph 229,

§ 15

§ 105

(1)

Paragraph 15,

Paragraph 105,

(1)

§ 15

§ 83

(1)

Paragraph 15,

Paragraph 83,

(1)

§ 127

Paragraph 127,

§ 241e

(3)

Paragraph 241 e,

(3)

Datum der (letzten) Tat 09.11.2016 Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG XXXX RK 02.12.2016zu LG römisch 40 RK 02.12.2016 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 01.10.2020LG römisch 40 vom 01.10.2020 02) BG XXXX vom 18.05.2017 RK 23.05.201702) BG römisch 40 vom 18.05.2017 RK 23.05.2017 § 229

(1)

Paragraph 229,

(1)

§ 127

Paragraph 127,

§ 241e

Paragraph 241 e,

Datum der (letzten) Tat 18.11.2016 Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu BG XXXX RK 23.05.2017zu BG römisch 40 RK 23.05.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 25.01.2018LG römisch 40 vom 25.01.2018 03) LG XXXX vom 25.01.2018 RK 12.09.201803) LG römisch 40 vom 25.01.2018 RK 12.09.2018 §§ 142

(1), 143
(1)2. Fall

§ 12

3. Fall

Paragraphen 142,

(1), 143
(1)2. Fall

Paragraph 12, 3. Fall

Datum der (letzten) Tat 12.07.2017 Freiheitsstrafe 3 Jahre Jugendstraftat zu LG XXXX RK 12.09.2018zu LG römisch 40 RK 12.09.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.07.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 20.05.2019LG römisch 40 vom 20.05.2019 zu LG XXXX RK 12.09.2018zu LG römisch 40 RK 12.09.2018 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 21.09.2020LG römisch 40 vom 21.09.2020 04) LG XXXX vom 01.12.2021 RK 11.07.202204) LG römisch 40 vom 01.12.2021 RK 11.07.2022 § 142

(1)

Paragraph 142,

(1)

§ 50(1) Z 3 Waff

GParagraph 50,

(1)Ziffer 3, WaffG Datum der (letzten) Tat 04.07.2021 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Mit Urteil des LG XXXX vom 01.12.2021, XXXX , bzw. des OLG XXXX vom 11.07.2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1

sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 01.12.2021, römisch 40 , bzw. des OLG römisch 40 vom 11.07.2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,

sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren Mittätern im Juni 2017 durch Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht des Opfers, diesem ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 280,-, ein Hoverboard im Wert von EUR 299,-, eine G-Shock-Uhr im Wert von EUR 129,-, eine Ladestation im Wert von EUR 20,- sowie Bargeld von EUR 25,- mit dem Vorsatz wegnahm sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat der BF am 04.07.2021 eine Waffe, nämlich ein nach dem WaffG verbotenes Messer, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren Mittätern im Juni 2017 durch Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht des Opfers, diesem ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 280,-, ein Hoverboard im Wert von EUR 299,-, eine G-Shock-Uhr im Wert von EUR 129,-, eine Ladestation im Wert von EUR 20,- sowie Bargeld von EUR 25,- mit dem Vorsatz wegnahm sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat der BF am 04.07.2021 eine Waffe, nämlich ein nach dem WaffG verbotenes Messer, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war. Die 3 einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit sowie, dass das Raubopfer in Form einer Prellung am Körper verletzt wurde, sich einer Tätermehrheit gegenübersah und in heimtückischer Art und Weise zum Öffnen der Wohnungstür gebracht wurde, wurden als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen, dass Alter unter 21 Jahren und die teilweise geständige Verantwortung. Mit Urteil des LG XXXX vom 25.01.2018, XXXX , bzw. mit Urteil des OLG XXXX vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes, teils als Beitragstäter, teils als unmittelbarer Täter nach den §§ 142, 143 Abs. 1 2. Fall, 12 3. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 25.01.2018, römisch 40 , bzw. mit Urteil des OLG römisch 40 vom 12.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes, teils als Beitragstäter, teils als unmittelbarer Täter nach den Paragraphen 142, 143, Absatz eins, 2. Fall, 12 3. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zusammenwirken mit Mittätern im Juni 2017 einem Gastwirt einer näher genannten Gaststätte eine Kellnerbrieftasche samt Bargeld von EUR 1.000,- als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten wegnahm, wobei der unmittelbare Täter unter Verwendung einer Maskierung eine Schreckschusspistole auf den Gastwirt richtete, die Waffe repetierte und sinngemäß „das ist ein Überfall, Geld her“ das Geld forderte. Darüber hinaus hat der BF ebenfalls im Juni 2017 mit weiteren Mittätern der Angestellten einer Trafik Bargeld von EUR 2.100,- sowie zumindest zwei Packungen Zigaretten als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten weggenommen, wobei die unmittelbaren Täter die Trafik betraten, einer von ihnen die Schreckschusspistole auf die Angestellte richtete und Geld forderte, während ein weiterer Mittäter die Türe aufhielt und die Angestellte aufforderte schneller zu tun. Des Weiteren hat der BF als unmittelbarer Täter im Zusammenwirken mit Mittätern im Juli 2017 einem Dritten zumindest 20g Marihuana, eine Geldbörse samt Bargeld von EUR 20,-, ein Mobiltelefon, verschiedene Schlüssel und Zigaretten unbekannten Wertes weggenommen, indem einer der Mittäter die Schreckschusspistole repetierte und diese gegen das Gesicht des Opfers richtete und der BF dem Opfer einen Stoß mit dem Knie in das Gesicht versetzte, dieses zu Boden warf und ein Messer vorhielt. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Qualifikation durch die Anwendung von Gewalt, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, welche eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des BF indiziere, die unmittelbare Gewaltanwendung durch das Versetzen eines Kniestoßes und das Vorhalten eines Messers gewertet, als mildernd die geständige Verantwortung und die teilweise Tatbegehung als Beitragstäter in untergeordneter Rolle. Der BF wurde am 01.08.2017 festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 25.01.2018 in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Am 01.07.2020 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Seit seiner Entlassung wurde der BF mehrfach mit Marihuana und zweimal mit einem nach dem WaffG verbotenen Messer betreten, obwohl gegen diesen ein aufrechtes Waffenverbot besteht. Am 25.07.2021 wurde der BF wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten), § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstands und ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und zu einer Verwaltungsstrafe von EUR 633,76,- verurteilt. Der BF wurde am 01.08.2017 festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 25.01.2018 in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Am 01.07.2020 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Seit seiner Entlassung wurde der BF mehrfach mit Marihuana und zweimal mit einem nach dem WaffG verbotenen Messer betreten, obwohl gegen diesen ein aufrechtes Waffenverbot besteht. Am 25.07.2021 wurde der BF wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG (aggressives Verhalten), Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstands und ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und zu einer Verwaltungsstrafe von EUR 633,76,- verurteilt. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit, insbesondere im Bereich Raubüberfälle, zu prognostizieren ist. 1.3. Der BF ist im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Der BF beherrscht Tschetschenisch nur in Sprache, nicht in Schrift. Der BF spricht kein Russisch. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten. 1.4. Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Er verfügt über seine Mutter und 6 Geschwister ( XXXX ) im Bundesgebiet, welche allesamt über den Status von Asylberechtigten verfügen. Der Vater des BF ist im April 2016 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Der BF lebt mit seinen beiden ältesten Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Seine übrigen Geschwister leben in einem vom BF getrennten Haushalt mit der Mutter des BF. Der BF führt eine Beziehung mit einer schweizer Staatsbürgerin, XXXX , geb. XXXX , mit welcher kein gemeinsamer Haushalt besteht. 1.4. Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Er verfügt über seine Mutter und 6 Geschwister ( römisch 40 ) im Bundesgebiet, welche allesamt über den Status von Asylberechtigten verfügen. Der Vater des BF ist im April 2016 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Der BF lebt mit seinen beiden ältesten Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Seine übrigen Geschwister leben in einem vom BF getrennten Haushalt mit der Mutter des BF. Der BF führt eine Beziehung mit einer schweizer Staatsbürgerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , mit welcher kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF hat in Österreich die Volksschule und die Mittelschule besucht, wo er den Pflichtschulabschluss erworben hat. Anschließend hat der BF ein Jahr das Polytechnikum besucht, welches er nicht positiv abgeschlossen hat. Der BF hat sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, jedoch keine weitergehende Ausbildung abgeschlossen. Seit 07.12.2021 ist der BF als Arbeiter erwerbstätig. Bereits zuvor war der BF von 16.03.2021 bis 31.03.2021, von 30.11.2020 bis 09.12.2020, von 21.10.2019 bis 10.12.2019, von 15.01.2019 bis 30.04.2019 und von 15.04.2019 bis 13.09.2019 als Arbeiter erwerbstätig. Demgegenüber hat der BF zwischenzeitig immer wieder, insgesamt etwa 18 Monate lang Arbeitslosengeld bezogen. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet 1.5. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.

  1. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
  2. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). […] 1. Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot). Quelle: ACLED o.D. Quelle: ACLED o.D. […] Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). […] Rechtsschutz/Justiz Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  2. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  3. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  4. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
  5. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im

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