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{'item': 'W103 2220124-2'}

Obsah (16)§ 28§§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 58§ 46aArt. 8§ 9§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW103 2220124-2 Spruch, W103 2220124-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides

§§ 10Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorangegangenes Verfahren über internationalen Schutz: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 01.04.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.04.2019 statt. Dabei gab die BF zusammengefasst an, am XXXX in Chassawjurt in der Teilrepublik Dagestan, Russische Föderation, geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen und der Glaubensrichtung des Islam anzugehören, ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie beherrsche auch die russische Sprache. Die BF gab zu ihrem Gesundheitszustand an, Kopfschmerzen, Magen- und Darmtraktbeschwerden, ein Myom der Gebärmutter und Probleme mit der Schilddrüse und der Wirbelsäule zu haben. An diesen Krankheiten leide sie bereits seit vielen Jahren, bislang sei sie in Österreich noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und habe sie sich auch in ihrem Herkunftsstaat selbst behandelt, da sie kein Geld für einen Arztbesuch gehabt habe. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, sie sei wegen ihres Bruders, der der Widerstandsbewegung in XXXX angehört habe, von der Polizei verfolgt worden. Der Bruder sei von der Polizei verhaftet worden und nach seiner Entlassung verschwunden, den letzten Kontakt hätte sie vor einem Jahr gehabt. Die Polizisten hätten daraufhin von der BF wissen wollen, wo ihr Bruder sich nun aufhalte und sei sie von diesen geschlagen worden. Sie habe große Angst und habe man sie nicht in Ruhe gelassen. Die BF sei mit dem Tod bedroht worden und sei sie deshalb geflüchtet. Sie sei verwitwet, ihre Söhne XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , befänden sich in Österreich und hätten diese einen positiven Bescheid erhalten.1.
  3. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 01.04.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.04.2019 statt. Dabei gab die BF zusammengefasst an, am römisch 40 in Chassawjurt in der Teilrepublik Dagestan, Russische Föderation, geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen und der Glaubensrichtung des Islam anzugehören, ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie beherrsche auch die russische Sprache. Die BF gab zu ihrem Gesundheitszustand an, Kopfschmerzen, Magen- und Darmtraktbeschwerden, ein Myom der Gebärmutter und Probleme mit der Schilddrüse und der Wirbelsäule zu haben. An diesen Krankheiten leide sie bereits seit vielen Jahren, bislang sei sie in Österreich noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen und habe sie sich auch in ihrem Herkunftsstaat selbst behandelt, da sie kein Geld für einen Arztbesuch gehabt habe. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, sie sei wegen ihres Bruders, der der Widerstandsbewegung in römisch 40 angehört habe, von der Polizei verfolgt worden. Der Bruder sei von der Polizei verhaftet worden und nach seiner Entlassung verschwunden, den letzten Kontakt hätte sie vor einem Jahr gehabt. Die Polizisten hätten daraufhin von der BF wissen wollen, wo ihr Bruder sich nun aufhalte und sei sie von diesen geschlagen worden. Sie habe große Angst und habe man sie nicht in Ruhe gelassen. Die BF sei mit dem Tod bedroht worden und sei sie deshalb geflüchtet. Sie sei verwitwet, ihre Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , befänden sich in Österreich und hätten diese einen positiven Bescheid erhalten. 1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte sie erstmals vor, dass sie immer wieder Lösegeld für die Freilassung ihres Bruders aufbringen musste und mittlerweile alles, was die Familie besessen habe, verkauft sei. Auch habe die BF bisher nicht erzählt, dass sie nach dem Verschwinden ihres Bruders selbst die Widerstandsbewegung unterstützt habe. 1.
  2. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – an der die BF unentschuldigt nicht teilnahm – als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – an der die BF unentschuldigt nicht teilnahm – als unbegründet abgewiesen. Das BVwG legte jener Entscheidung neben Ausführungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF die folgenden Feststellungen zugrunde: „(…) 1.
  4. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie spricht Russisch.„(…) 1.
  5. Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie spricht Russisch. 1.
  6. Die BF wuchs in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Dagestan auf und besuchte dort zehn Jahre die Schule. Sie war mit XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen zwei Söhne. Ihr Ehemann verstarb im Jahr 1998 und die BF zog daraufhin zu ihrem Bruder XXXX . Ihre Söhne lebten fortan bei der Mutter ihres verstorbenen Ehemannes.1.
  7. Die BF wuchs in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Dagestan auf und besuchte dort zehn Jahre die Schule. Sie war mit römisch 40 verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen zwei Söhne. Ihr Ehemann verstarb im Jahr 1998 und die BF zog daraufhin zu ihrem Bruder römisch 40 . Ihre Söhne lebten fortan bei der Mutter ihres verstorbenen Ehemannes. Im Jahr 2010 willigte die BF in die Adoption ihrer beiden Söhne durch den in Österreich lebenden Bruder ihres Ehemannes XXXX ein. Die BF brachte ihre Söhne sodann nach Polen, wobei die BF in Polen selbst am 24.08.2010 formell einen Asylantrag stellte, aber im Oktober 2010 freiwillig wieder in die Russische Föderation zurückkehrte. Ihre damals minderjährigen Söhne reisten weiter nach Österreich und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg, XXXX , XXXX wurde die Annahme an Kindes Statt der Söhne durch ihren Onkel und dessen Ehefrau bewilligt und ihnen abgleitet von ihrem nunmehrigen Wahlvater jeweils der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Im Jahr 2010 willigte die BF in die Adoption ihrer beiden Söhne durch den in Österreich lebenden Bruder ihres Ehemannes römisch 40 ein. Die BF brachte ihre Söhne sodann nach Polen, wobei die BF in Polen selbst am 24.08.2010 formell einen Asylantrag stellte, aber im Oktober 2010 freiwillig wieder in die Russische Föderation zurückkehrte. Ihre damals minderjährigen Söhne reisten weiter nach Österreich und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg, römisch 40 , römisch 40 wurde die Annahme an Kindes Statt der Söhne durch ihren Onkel und dessen Ehefrau bewilligt und ihnen abgleitet von ihrem nunmehrigen Wahlvater jeweils der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Im Jahr 1998 übersiedelte die BF mit ihrem Bruder und dessen Ehefrau in die Stadt XXXX in der Region Transbaikalien, wo sie bei verschiedenen Bekannten lebten. Ihren Lebensunterhalt verdiente die BF mit Reinigungsarbeiten.Im Jahr 1998 übersiedelte die BF mit ihrem Bruder und dessen Ehefrau in die Stadt römisch 40 in der Region Transbaikalien, wo sie bei verschiedenen Bekannten lebten. Ihren Lebensunterhalt verdiente die BF mit Reinigungsarbeiten. Bereits im Jahr 2016 wollte die BF ihren Herkunftsstaat verlassen. Zu diesem Zweck stellte sie einen Antrag auf ein italienisches Touristenvisum, dessen Ausstellung mangels Nachweises über den Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung verweigert wurde. Anfang März 2019 reiste die BF nach Moskau, wo sie sich über einen nicht exakt feststellbaren, jedoch eine Woche überschreitenden Zeitraum bis zu ihrer jüngsten schlepperunterstützten Ausreise aufhielt. 1.
  8. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF oder ihr Bruder Widerstandskämpfer unterstützt hat, die BF von Polizisten zu ihrem Bruder befragt und geschlagen wurde. Sie unterliegt in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. 1.
  9. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Erkrankung an. Neben dem Bruder der BF und dessen Ehefrau, deren beider Aufenthalt nicht festgestellt werden konnte, verfügt die BF über weitere Verwandte in deren Herkunftsstaat. 1.
  10. Die BF reiste spätestens am 01.04.2019 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und hält sich seit ihrer Einreise durchgehend in Österreich auf. In Österreich leben ihre beiden leiblichen, mittlerweile volljährigen Söhne XXXX und XXXX mit ihren Familien. Hinsichtlich XXXX ist zu XXXX ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter anhängig.In Österreich leben ihre beiden leiblichen, mittlerweile volljährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 mit ihren Familien. Hinsichtlich römisch 40 ist zu römisch 40 ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter anhängig. Die BF hatte bis zu ihrer Ankunft in Österreich keinen Kontakt zu ihren Söhnen zu denen sie über sehr viele Jahre, sohin während des Zeitraumes, in dem die BF zusammen mit deren Bruder und seiner Frau in XXXX lebte, keinen Kontakt pflegte, lebt aber nunmehr seit Juni 2019 bei ihrem Sohn XXXX in dessen Wohnung in Salzburg.Die BF hatte bis zu ihrer Ankunft in Österreich keinen Kontakt zu ihren Söhnen zu denen sie über sehr viele Jahre, sohin während des Zeitraumes, in dem die BF zusammen mit deren Bruder und seiner Frau in römisch 40 lebte, keinen Kontakt pflegte, lebt aber nunmehr seit Juni 2019 bei ihrem Sohn römisch 40 in dessen Wohnung in Salzburg. Nicht festgestellt werden kann, inwieweit die BF sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Die BF ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. (…)“ Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK vorgenommenen Interessensabwägung traf das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK vorgenommenen Interessensabwägung traf das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die folgenden Erwägungen: „(…) Die BF hält sich seit April 2019, sohin seit drei Jahren im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt der BF ist durchgehend – auf Basis des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig. Die bisherige Aufenthaltsdauer der BF ist durch die Dauer des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz bedingt und war sie für die insgesamt lange Verfahrensdauer nicht kausal, sodass sie ihr nicht zuzurechnen ist. In Österreich leben ihre beiden leiblichen erwachsenen Söhne, zu denen sie über sehr viele Jahre keinen Kontakt pflegte und diese den Kontakt erst in Österreich wiederaufgenommen hat. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass dieser über einen sehr langen Zeitraum de facto nicht existierende Kontakt zwischen der BF und ihren Söhnen in den vergangenen drei Jahren eine Intensität erlangt hat, die sich entscheidungsrelevant auswirken würde. Im Übrigen war die BF in Österreich nicht erwerbstätig. Feststellungen zu etwaigen sozialen Verfestigungen waren mangels der Mitwirkung der BF an der Feststellung des entsprechenden Sachverhaltes durch Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Zudem hat die BF nach wie vor Bindungen an ihren Heimatstaat: Sie ist dort umfassend sozialisiert, hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, spricht Tschetschenisch sowie Russisch und hat nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zum Heimatstaat der BF nach der knapp dreijährigen Abwesenheit gelöst wären. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich im Falle der gesunden sowie erwerbsfähigen BF nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich im Falle der gesunden sowie erwerbsfähigen BF nicht vor. Das Gewicht ihres Aufenthalts und der in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen und erfolgten Integrationsleistungen ist allerdings vor dem Hintergrund, dass ihr die Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes in Österreich bei all diesen Integrationsschritten bewusst sein musste, dadurch abgeschwächt, dass die BF zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte und ihr das bewusst sein musste. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sich die BF erst seit drei Jahren in Österreich aufhält und dies auf die lange, nicht von ihr verschuldete Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Die BF war bislang nicht erwerbstätig und konnten keine weiteren, entscheidungsrelevanten Integrationsbemühungen festgestellt werden. Auf Basis der anhaltenden Bindungen zum Heimatstaat und der Rückkehrsituation ergibt sich nichts für das Interesse des Verbleibs der BF in Österreich Maßgebliches, ebensowenig aus ihrer Unbescholtenheit. Die ohnedies gering ausgeprägte Integration der BF ist überdies dadurch relativiert, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sie diese auch in dem Bewusstsein setzte. Dagegen steht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, das durch keine weiteren Faktoren (etwa: Straffälligkeit) verstärkt ist. In Erwägung dieses öffentlichen Interesses und den gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung in Ansehung des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sich die BF erst seit drei Jahren in Österreich aufhält und dies auf die lange, nicht von ihr verschuldete Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Die BF war bislang nicht erwerbstätig und konnten keine weiteren, entscheidungsrelevanten Integrationsbemühungen festgestellt werden. Auf Basis der anhaltenden Bindungen zum Heimatstaat und der Rückkehrsituation ergibt sich nichts für das Interesse des Verbleibs der BF in Österreich Maßgebliches, ebensowenig aus ihrer Unbescholtenheit. Die ohnedies gering ausgeprägte Integration der BF ist überdies dadurch relativiert, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sie diese auch in dem Bewusstsein setzte. Dagegen steht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, das durch keine weiteren Faktoren (etwa: Straffälligkeit) verstärkt ist. In Erwägung dieses öffentlichen Interesses und den gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung in Ansehung des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig ist. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. (…) Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auch auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage des Vorliegens subsidiären Schutzes zu verweisen. (…)“Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auch auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage des Vorliegens subsidiären Schutzes zu verweisen. (…)“ 1.
  11. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe gab der VwGH nicht statt.
  12. Gegenständliches Verfahren: 2.
  13. Am 13.11.2022 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am 14.11.2022 im Wesentlichen zusammenfasst an, seit der rechtkräftigen Entscheidung über den Erstantrag das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Sie werde von ihren erwachsenen Söhnen unterstützt, die als Spediteure arbeiten würden. Befragt zu ihren Gründen für den neuerlichen Asylantrag gab die BF an, dass in ihrem Heimatland derzeit Krieg herrsche. Sie habe keine Unterkunft mehr in Russland, da ihre Verwandten bereits verstorben wären. Des Weiteren sei sie krank, sie habe Probleme am linken Ohr und benötige einen chirurgischen Eingriff. Zudem habe sie Probleme mit der Schilddrüse, leide an Migräne, habe bereits mehrere Bandscheibenvorfälle gehabt und leide an erhöhtem Blutdruck. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, in den Krieg geschickt zu werden. Die BF gab an, dass ihr diese Änderung ihrer Fluchtgründe seit Februar 2022 bekannt gewesen sei. 2.
  14. Am 16.02.2023 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und legte einen Ambulanzbericht vom 19.04.2022 über eine ärztliche Kontrolle und Nahtentfernung nach Neurolyse des Nervus medianus rechts, im Zuge derer eine konservative Therapie eines rezidivierend auftretenden Carpaltunnelsyndroms links empfohlen wurde, ein Schreiben der Universitätsklinik für Nuklearmedizin und Endokrinologie der PMU vom 12.10.2022 über die Diagnose Euthyreose, Chronische Immunthyreoiditis (Medikation: Euthyrox 75 µg, ½ Tabl. tägl.), einen Bericht vom 05.12.2022 über eine geplante Operation (Tympanoplastik Typ I) aufgrund der Diagnose Chron. Otitis media links, kombinierte SH links, und einen Arztbrief vom 18.01.2023 über die Diagnose Senkspreizfuß beidseitig, Lumboischialgie rechts, v.a. incip Gonarthrose dext, Hallux valgus beidseitig, zu ihrem Gesundheitszustand vor. Ergänzend gab sie an, die Medikamente Cetralin und Elterox zur Behandlung der Schilddrüsenerkrankung einzunehmen. Am linken Ohr höre sie nichts, sie warte auf einen Operationstermin. Sie besuche wegen ihrer gesundheitlichen Probleme oft den Hausarzt und bekomme von diesem auch die Medikamente, sie sei aber auch bei vielen Fachärzten gewesen, da sie bereits seit vielen Jahren an diesen gesundheitlichen Einschränkungen leide. Die Erkrankungen an der Schilddrüse und der Wirbelsäule seien lebensbedrohlich, da diese „jederzeit zu Krebs werden könnten“.2.
  15. Am 16.02.2023 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und legte einen Ambulanzbericht vom 19.04.2022 über eine ärztliche Kontrolle und Nahtentfernung nach Neurolyse des Nervus medianus rechts, im Zuge derer eine konservative Therapie eines rezidivierend auftretenden Carpaltunnelsyndroms links empfohlen wurde, ein Schreiben der Universitätsklinik für Nuklearmedizin und Endokrinologie der PMU vom 12.10.2022 über die Diagnose Euthyreose, Chronische Immunthyreoiditis (Medikation: Euthyrox 75 µg, ½ Tabl. tägl.), einen Bericht vom 05.12.2022 über eine geplante Operation (Tympanoplastik Typ römisch eins) aufgrund der Diagnose Chron. Otitis media links, kombinierte SH links, und einen Arztbrief vom 18.01.2023 über die Diagnose Senkspreizfuß beidseitig, Lumboischialgie rechts, v.a. incip Gonarthrose dext, Hallux valgus beidseitig, zu ihrem Gesundheitszustand vor. Ergänzend gab sie an, die Medikamente Cetralin und Elterox zur Behandlung der Schilddrüsenerkrankung einzunehmen. Am linken Ohr höre sie nichts, sie warte auf einen Operationstermin. Sie besuche wegen ihrer gesundheitlichen Probleme oft den Hausarzt und bekomme von diesem auch die Medikamente, sie sei aber auch bei vielen Fachärzten gewesen, da sie bereits seit vielen Jahren an diesen gesundheitlichen Einschränkungen leide. Die Erkrankungen an der Schilddrüse und der Wirbelsäule seien lebensbedrohlich, da diese „jederzeit zu Krebs werden könnten“. Die BF gab an, vor ihrer Ausreise 2019 in Russland zuletzt in der Stadt Chita gelebt zu haben, sie habe gemeinsam mit ihrem Bruder in verlassenen Häusern gewohnt und sei nicht gemeldet gewesen; dies sei auch nicht notwendig gewesen, da sie nicht gearbeitet oder studiert habe. Sie habe Grund- und Hauptschule mit 10 Klassen abgeschlossen, keine Berufsausbildung absolviert und auch nie gearbeitet, ihr Bruder habe sie versorgt. Befragt zum Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz gab die BF an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat „nichts und niemanden“ mehr und auch keinen Platz zum Wohnen habe, ihre beiden Söhne würden in Österreich leben und würden sich diese um sie kümmern und ihr helfen. Sie sei krank und benötige medizinische Hilfe. In Russland herrsche Chaos, es gäbe keine Gesetze. Sie sei nicht in der Lage (schwer) zu arbeiten, außerdem gäbe es dort kaum Arbeit. Russland sei im Krieg mit der Ukraine und könne sie dort nicht einfach ruhig leben. Auch als Frau könne man in den Krieg geschickt werden, um Hilfsdienste in der medizinischen Versorgung zu leisten, z. B. Laken oder Bettpfannen wechseln. Nachgefragt, weshalb sie als XXXX jährige Frau, die noch nie beim Militär gedient habe und sich als gesundheitlich angeschlagen erkläre, für den Ukrainekrieg rekrutiert werden sollte, gab die BF an, dass auch schon 65-jährige Frauen in den Krieg geschickt worden seien.Nachgefragt, weshalb sie als römisch 40 jährige Frau, die noch nie beim Militär gedient habe und sich als gesundheitlich angeschlagen erkläre, für den Ukrainekrieg rekrutiert werden sollte, gab die BF an, dass auch schon 65-jährige Frauen in den Krieg geschickt worden seien. In der Russischen Föderation sei sie nur wegen ihres Bruder bedroht worden, nur seinetwegen habe sie im Herkunftsstaat Probleme und erwarte sie im Falle einer Rückkehr der Tod. Die BF gab an, in Österreich mit ihren Söhnen leben, Deutsch lernen und arbeiten zu wollen, „zur Not als Putzfrau“. Nachgefragt, weshalb sie nach vier Jahren Aufenthalt in Österreich noch nicht Deutsch spreche, gab sie an, dass sie nicht in einem Camp, sondern bei ihrem Sohn wohne. Mit diesem spreche sie Russisch und Tschetschenisch, sie habe niemanden, mit dem sie versuchen könnte, Deutsch zu lernen. Der BF wurde vorgehalten, dass ihr Aufenthalt zwischen der Rechtskraft des ersten Verfahrens und der zweiten Asylantragstellung illegal gewesen und sie zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Nachgefragt, ob sie die österreichischen Gesetze, Behörden und Gerichte ernst nehme, gab sie an, dass sie das „anders“ sehe, sie habe nichts Kriminelles gemacht, schließlich sei sie zwei oder drei Tage nachdem ihr die weiße Karte entzogen worden sei (08.11.2022) zur Polizei gegangen und habe einen neuen Antrag gestellt. Sie könne und wolle nicht ausreisen und seien wegen der Sanktionen alle Wege nach Russland geschlossen. Abschließend gab die BF an, ein Arbeitsvisum erhalten und Deutsch lernen zu wollen. Wegen einer diesbezüglichen Antragstellung wurde sie unter Bekanntgabe der Adresse an die zuständige Behörde verwiesen. 2.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.03.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gegen die BF wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht bestimmt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.03.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen die BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und auszugsweise folgende Feststellungen zur Person und zum Antrag der BF: „(…) Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie führen den Namen XXXX , wurden am XXXX geboren, sind russische Staatsangehörige, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Ihr Gesundheitszustand hat sich seit Ihrem Vorverfahren nicht in relevanter Weise verändert. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur. Ihr Ehemann ist verstorben. Ihre Söhne XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , halten sich in Österreich aufgrund eines humanitären Aufenthaltsrechts bzw. aufgrund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG auf. Sie verfügen weiters über entferntere Angehörige in Österreich (zwei Neffen sowie einen Schwager).Ihre Identität steht fest. Sie führen den Namen römisch 40 , wurden am römisch 40 geboren, sind russische Staatsangehörige, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Ihr Gesundheitszustand hat sich seit Ihrem Vorverfahren nicht in relevanter Weise verändert. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur. Ihr Ehemann ist verstorben. Ihre Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , halten sich in Österreich aufgrund eines humanitären Aufenthaltsrechts bzw. aufgrund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG auf. Sie verfügen weiters über entferntere Angehörige in Österreich (zwei Neffen sowie einen Schwager). Zu Ihrem Vorverfahren: Das erste Asylverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen, der Verwaltungsakt wurde eingesehen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor. Die neuen von Ihnen vorgebrachten Migrationsmotive weisen in keinster Weise einen glaubhaften Kern auf. Sie machten keine schutzrelevanten Umstände geltend, die Sie nicht schon vor dem Bundesamt oder dem BVwG ins Treffen führten. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs 2 FPG berücksichtigt.Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Türkei entgegenstünden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es wird festgestellt, dass Sie keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen haben. Sie beherrschen die deutsche Sprache in keinster Weise. Es liegt keine Integration in die österreichische Gesellschaft vor. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots: Ihnen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , aufgetragen, das Bundesgebiet binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung freiwillig zu verlassen. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung weder fristgerecht noch freiwillig nach. Gründe, die Sie am Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinderten, machten Sie nicht glaubhaft.Ihnen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgetragen, das Bundesgebiet binnen 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung freiwillig zu verlassen. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung weder fristgerecht noch freiwillig nach. Gründe, die Sie am Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinderten, machten Sie nicht glaubhaft. Ihr weiterer Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das BFA begründete seine Entscheidung auszugsweise wie folgt: „(…) D) Beweiswürdigung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Person steht nach Ansicht des erkennenden Amtes – abweichend von der Bescheidbegründung der EASt West vom 16.05.2019 – aufgrund des aufliegenden VISTreffers fest, da nicht davon auszugehen ist, dass die Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates einen Antrag auf Erteilung eines Visums ohne Überprüfung der Echtheit der Dokumente behandelt. Zweifel an Ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund bestehen aus Sicht der Behörde nicht. Sie brachten zwar diverse Erkrankungen vor, eine Lebensbedrohlichkeit kann aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln jedoch nicht abgeleitet werden und wurde Ihr Gesundheitszustand bereits hinreichend im vorangegangenen Administrativverfahren berücksichtigt. Ihre Angehörigen sowie deren aktuelle Verfahrensstände waren der IFA zu entnehmen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellung basiert auf einer Einsichtnahme in Ihren Vorakt zu ho. Zl. XXXX .Die Feststellung basiert auf einer Einsichtnahme in Ihren Vorakt zu ho. Zl. römisch 40 . Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie brachten im gegenständlichen Verfahren in weiten Teilen Rückkehrhindernisse vor, welche Sie bereits in Ihrem ersten Asylverfahren darlegten, nämlich insbesondere gesundheitliche Einschränkungen sowie eine prekäre Rückkehrsituation in humanitärer Hinsicht, und welche schon in diesem Asylverfahren als nicht schutzrelevant erachtet wurden. Ihr primäres Vorbringen aus dem ersten Verfahren wiederholten Sie jedoch nicht. Insoweit Sie vorbrachten, Sie würden eine Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg befürchten, erweisen sich diese Behauptungen als im Widerspruch zu den Länderinformationen - welche ausdrücklich festhalten, dass eine Wehrpflicht nur für Männer zwischen 18 und 27 Jahren besteht sowie Personen, die Militärdienst geleistet haben, als Reservisten einberufen werden können - stehend sowie als schlichtweg absurd. Auch via Google konnten keinerlei seriöse Hinweise, die Ihre Behauptungen auch nur im Ansatz untermauern würden, gefunden werden. Davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der russischen Behörden - d.h. Einberufungen von Frauen, die nicht Teil der Reserve sind – keine intensive Medienberichterstattung nach sich ziehen würde, wäre lebensfremd. Der gegenständliche Asylantrag erweist sich als nichts anderes als der (einigermaßen begründungskreative) Versuch, in irgendeiner Form ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Darauf weist auch hin, dass Sie selbst andere Möglichkeiten der Erteilung eines Aufenthaltsrechts ins Treffen führten. Bezugnehmend auf die von Ihnen im Zuge der Einvernahme aufgestellte Behauptung, Sie stünden unter dem Einfluss von Medikamenten, ist (abgesehen davon, dass Sie auf Rückfrage zu Beginn der Amtshandlung Ihre Einvernahmefähigkeit selbst ausdrücklich zu Protokoll gaben) zu replizieren, dass Sie während weiter Teile der Amtshandlung vom 16.02.2023 unwillig, unkooperativ und desinteressiert sowie genervt (was Sie auf diesbezügliche Rückfrage sogar explizit bestätigten), jedoch zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wirkten. Die Behauptung eigener Einschränkung erweist sich in diesem Lichte ausschließlich als Schutzbehauptung, um eine von Ihnen (trotz erfolgter Asylantragsstellung) im Grunde nicht erwünschte Amtshandlung zu verkürzen bzw. Fragen nicht beantworten zu müssen, indem Sie wiederholt Fragen nicht mit brauchbaren Antworten würdigten, sondern dem zur Entscheidung berufenen Organwalter mitteilten, er möge selbst im Akt nachschauen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass Sie beispielsweise angebotene Pausen nicht in Anspruch nahmen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre familiären Bindungen wurden bereits im vorangegangenen Asylverfahren einer Beurteilung unterzogen und erweisen sich nach wie vor als nichts relevant. Dass Sie selbst über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, wurde vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Zuge der Einvernahme vom 16.02.2023 festgestellt, da Sie keine der (sehr einfachen einfachen) Fragen beantworten konnten. Dies muss angesichts Ihres fast vierjährigen Aufenthalts in Österreich, wobei Sie beinahe ebensolang bei Ihrem aufenthaltsberechtigten Sohn XXXX (der angesichts seines Alters und seiner Aufenthaltsdauer mit Sicherheit über hervorragende Deutschkenntnisse verfügt) leben, weshalb bei entsprechender Eigenmotivation zumindest der Erwerb von Basiskenntnissen der deutschen Sprache zu erwarten gewesen wären, verwundern. Entsprechend Ihrer Angaben haben Sie weder einen Freundeskreis aufgebaut noch sich in Vereinen engagiert.Ihre familiären Bindungen wurden bereits im vorangegangenen Asylverfahren einer Beurteilung unterzogen und erweisen sich nach wie vor als nichts relevant. Dass Sie selbst über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, wurde vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Zuge der Einvernahme vom 16.02.2023 festgestellt, da Sie keine der (sehr einfachen einfachen) Fragen beantworten konnten. Dies muss angesichts Ihres fast vierjährigen Aufenthalts in Österreich, wobei Sie beinahe ebensolang bei Ihrem aufenthaltsberechtigten Sohn römisch 40 (der angesichts seines Alters und seiner Aufenthaltsdauer mit Sicherheit über hervorragende Deutschkenntnisse verfügt) leben, weshalb bei entsprechender Eigenmotivation zumindest der Erwerb von Basiskenntnissen der deutschen Sprache zu erwarten gewesen wären, verwundern. Entsprechend Ihrer Angaben haben Sie weder einen Freundeskreis aufgebaut noch sich in Vereinen engagiert. Vor diesem Hintergrund kann das Bundesamt nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten. Auffällig war im Übrigen, dass Sie sich einerseits von der Behörde manuduzieren ließen, welche Behörde für die Erteilung von „Arbeitsvisa“ zuständig ist, andererseits laut IZR bis dato keinen entsprechenden Antrag beim Magistrat der Stadt Salzburg einbrachten. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Aus dem Akteninhalt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Zumal die Rückkehrentscheidung – wie aus der Aktenlage zu entnehmen - in Rechtskraft 2. Instanz erwachsen ist und Ihnen der Bescheid des Bundesamtes sowie das Erkenntnis des BVwG nachweislich zugestellt wurden, war Ihnen ob der Übersetzung des Spruches diese Ausreise bekannt. Aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass tatsächliche, belegbare Gründe einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Sie sind somit der Ihnen auferlegten Ausreisepflicht trotz Wissens um diese Verpflichtung nicht nachgekommen und halten sich somit wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insofern Sie sich darauf beriefen, dass aufgrund der aktuellen Situation der Flugverkehr zwischen der Russischen Föderation und Österreich eingeschränkt bzw. eingestellt war, so sind Sie damit zwar im Recht, gleichzeitig ignorieren Sie jedoch, dass Sie lediglich den Schengenraum hätten verlassen müssen; das heißt, Sie hätten Ihrer Verpflichtung ohne Schwierigkeiten nachkommen können, indem Sie in einen Drittstaat (z.B. Serbien, Georgien, Armenien) gereist wären, von wo Sie im Übrigen problemfrei nach Russland hätten weiterreisen können. Das von Ihnen ins Treffen geführte Argument geht sohin ins Leere. Auch erweisen Sie sich hinsichtlich Ihrer Angaben als völlig unrechtsuneinsichtig und bestanden darauf, sich keines Fehlverhaltens schuldig gemacht zu haben. Dies wirft ein außerordentlich nachteiliges Licht auf die von Ihnen zu erwartende Rechtstreue und liegt nahe, dass Sie weiterhin versuchen werden, insbesondere durch die Stellung unbegründeter Asylanträge, ein Aufenthaltsrecht in Österreich geradezu zu erzwingen, anstatt Ihrer Ausreiseobliegenheit zu entsprechen und so den rechtmäßigen Zustand herzustellen. (…) E) Rechtliche Beurteilung (…) Zu Spruchpunkt I. und II.:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: In Ihrem Fall liegt ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (§§ 3 und 8 AsylG) vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zu prüfen ist.In Ihrem Fall liegt ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung (Paragraphen 3 und 8 AsylG) vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu prüfen ist. (…) Ein – von der Judikatur verlangter – glaubhafter Kern liegt in Ihrem Fall gerade nicht vor. Dass Sie, als XXXX jährige Frau, die weder der Wehrpflicht unterliegt noch jemals gedient hat und gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, für den Kriegsdienst herangezogen werden könnte, ist geradezu absurd und deckt sich weder mit dem Länderinformationsblatt noch mit öffentlich via Google abrufbaren Berichten. Eine nähere inhaltliche Prüfung Ihres Vorbringens war daher nicht erforderlich.Dass Sie, als römisch 40 jährige Frau, die weder der Wehrpflicht unterliegt noch jemals gedient hat und gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, für den Kriegsdienst herangezogen werden könnte, ist geradezu absurd und deckt sich weder mit dem Länderinformationsblatt noch mit öffentlich via Google abrufbaren Berichten. Eine nähere inhaltliche Prüfung Ihres Vorbringens war daher nicht erforderlich. Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom XXXX , Zl. XXXX , keine neuen Umstände vor, die relevant sind (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 8 AsylG zurückzuweisen ist.Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , keine neuen Umstände vor, die relevant sind (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 -, 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 -, 3, Verfahrens-RL – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG zurückzuweisen ist. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: (…) Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G hat das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie eine Alternativvoraussetzung des § 57 Abs 1 AsylG erfüllen.Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie eine Alternativvoraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erfüllen. Daher ist ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.: (…) Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. (…) Zwar halten sich Ihre Söhne in Österreich auf und haben Sie auch bei einem Ihrer Söhne Unterkunft genommen, jedoch bestehen keine maßgeblichen familiären Bindungen, da Sie erst seit wenigen Jahren bei Ihrem Sohn, den Sie im Übrigen zur Adoption freigaben, wohnen und auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten erkennbar sind, zumal Sie berechtigt sind, Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Dies beurteilte vor gerade einmal rund elf Monaten auch das BVwG im Wesentlichen gleichlautend. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Hinweise auf ein bestehendes Privatleben gibt es nicht. Sie halten sich zwar bereits seit rund vier Jahren in Österreich auf, waren aber dennoch nicht im Stande, einen nennenswerten Freundeskreis aufzubauen, sich sozial zu integrieren oder auch nur angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Auch gehen Sie keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehen teilweise Leistungen aus der Grundversorgung, oder haben sonstige Integrationsschritte gesetzt. Ausführungen zur Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens können daher gegenständlich unterbleiben.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Für die Fortsetzung Ihres Aufenthalts spricht, dass Sie vermutlich gewillt sind, in Europa zu verbleiben. Für die Fortsetzung Ihres Aufenthalts spricht, dass Sie bislang nicht strafgerichtlich verurteilt wurden. Gegen die Fortsetzung Ihres Aufenthalts spricht, dass Sie nicht schutzbedürftig sind, sohin Ihr Verbleib dem öffentlichen Interesse am geordneten Zuzug von Fremden zuwiderläuft. Gegen die Fortsetzung Ihres Aufenthalts spricht, dass Sie weder familiär noch sozial im Inland verankert sind. Gegen die Fortsetzung Ihres Aufenthalts spricht, dass die Bande zu Ihrem Herkunftsstaat unbeschadet aufrecht sind. Gegen die Fortsetzung Ihres Aufenthalts spricht, dass Sie gegenständlich Bescheide und Erkenntnisse ignorierten und entgegen Ihrer Ausreiseobliegenheit in Österreich verblieben, was auf eine qualifizierte Rechtsuntreue Ihrer Person schließen lässt. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1-3 BFA-VG zulässig ist, ist

§ 10Abs. 1 Asyl

G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig ist, ist

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.Wie bereits unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.

§ 50Abs.

2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.

§ 50Abs.

3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.: Gem. § 55 Abs 1a FPG besteht im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen.Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen. Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Zu Spruchpunkt VII.:Zu Spruchpunkt römisch sieben.: (…) Die Aufzählung des § 53 Abs 2 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Die Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist demonstrativ und demnach nicht als abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Wie bereits im ggst. Bescheid ausführlich beweiswürdigt, kommen Sie bewusst Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie missachten daher die österreichische Werte- und Rechtsordnung Die Erfüllung dieser Tatbestände indizieren

§ 53

Abs 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Wie bereits im ggst. Bescheid ausführlich beweiswürdigt, kommen Sie bewusst Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie missachten daher die österreichische Werte- und Rechtsordnung Die Erfüllung dieser Tatbestände indizieren

Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, konnte in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK.Ihre Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, konnte in keine der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, ist jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesem Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, § 53

  1. RV 2144 XXIV.GP).Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesem Bundesgesetz ableitenden Bescheide sind keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, Paragraph 53,
  2. Regierungsvorlage 2144 römisch 24 .GP). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Soweit eine Rückkehrentscheidung zuvor ohne Einreiseverbot samt Frist zur freiwilligen Ausreise verfügt wurde, der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall kann nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden.Soweit eine Rückkehrentscheidung zuvor ohne Einreiseverbot samt Frist zur freiwilligen Ausreise verfügt wurde, der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall kann nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels rk. Erkenntnis des BVwG zweitinstanzlich abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Das Erkenntnis erwuchs am 14.04.2022 in Rechtskraft. Dieser Ausreiseverpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen und haben auch keine nachweislichen und belegbaren Schritte unternommen, um Ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachzukommen, obwohl Ihnen diese Verpflichtung nachweislich bekannt war. Da Sie somit offensichtlich nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden und/oder Gerichte zu achten und zu beachten, kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befunden. Sie sind Ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher fallen Sie unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL. (…) In den in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaate ist unter Artikel 11 Abs. 1 lit. b klar normiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn der Fremde der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist bei Ihnen wie zuvor ausgeführt nachweislich der Fall.In den in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaate ist unter Artikel 11 Absatz eins, Litera b, klar normiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn der Fremde der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist bei Ihnen wie zuvor ausgeführt nachweislich der Fall. Aufgrund der Ausführung im letzten Satz des Art. 11 der RückführungsRL, Absatz 1 der da lautet „In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen“ ist klar definiert, dass in den Fällen des Artikel 11 Abs. 1 lit. a und b ein Einreiseverbot nicht bloß erlassen werden kann, sondern ein Solches zu erlassen ist.Aufgrund der Ausführung im letzten Satz des Artikel 11, der RückführungsRL, Absatz 1 der da lautet „In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen“ ist klar definiert, dass in den Fällen des Artikel 11 Absatz eins, Litera a und b ein Einreiseverbot nicht bloß erlassen werden kann, sondern ein Solches zu erlassen ist. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs 2 und 3 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs 2 und 3 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann. Zwei Jahre sind aus Sicht des Bundesamtes erforderlich, sich außerhalb Österreichs einerseits finanziell aufzubauen sowie Ihre Grundeinstellung zu ho. Rechtsordnung entsprechend ändern zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Ihren Gunsten getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes als auch auf Ihre familiäre und private Situation Bedacht genommen. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt. (…)“ 2.
  3. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die durch die BBU GmbH fristgerecht eingebrachte, vollumfängliche Beschwerde vom 23.03.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den neu entstandenen Sachverhalt, nämlich den verschlechterten Gesundheitszustand der BF, die durch die zunehmenden Gebrechen nur bedingte Einsatzbarkeit am Arbeitsmarkt, die drohende Rekrutierung auch als ältere Frau für den Ukrainekrieg und ihre familiäre Situation, nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt habe. Auch die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und nicht an die konkrete Situation der BF angepasst. Die BF wäre bei einer erzwungenen Rückkehr in die Russische Föderation alleinstehend und obdachlos und sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die russische Armee und die Söldnertruppen vor allem unter „Entbehrlichen“ rekrutieren würde, sodass sich an vorderster Front vor allem Tschetschenen oder Gefängnisinsassen wiederfänden, da deren Ableben leichter hingenommen werden könnte. Da sie der in Russland wenig geschätzten Volksgruppe der Tschetschenen zugehöre, sei eine zwangsweise Rekrutierung zu Einsätzen aufgrund ihrer Nationalität bzw. ihrer sozialen Stellung zu befürchten. Zudem fehle es zur Beurteilung der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage an fundierten, ausreichend aktuellen Länderberichten und hätte die belangte Behörde ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Die BF sei als besonders vulnerabel einzustufen und würde im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Lage geraten, sie sei aktiv armutsbedroht und habe kaum Ansprüche auf soziale Versorgung. Bei dem von der BF vorgebrachten Sachverhalt handle es sich um neue Tatsachen: Zur Zeit der ersten Asylantragstellung sei die BF noch jünger gewesen und habe weniger gesundheitliche Probleme gehabt. Auch der Krieg Russlands mit der Ukraine sei ein neuer Sachverhalt, der eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat verunmöglicht hätte, da die reale Gefahr bestehe, dass sie im Fall einer Rückkehr auch als Frau für den Krieg rekrutiert werde. Aufgrund ihrer multiplen Erkrankungen sei zwar nicht davon auszugehen, dass die BF unfreiwillig zu Kampfhandlungen gezwungen würde. In Summe würde sie in dieser Kriegssituation als alleinstehende Frau mit gesundheitlichen Problemen und ohne Wohnmöglichkeit jedenfalls in eine aussichtslose Situation geraten. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der österreichische Staat nur bedingt zur Versorgung der BF beitrage, da diese bei ihrem Sohn wohne und von diesem auch versorgt werde und stünde daher einer guten künftigen Integration nichts im Wege. Zur Unzulässigkeit des Einreiseverbots wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keinen unbegründeten Folgeantrag gestellt habe und stelle sie auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, da sie sich der österreichischen Rechtsordnung unterwerfe, unbescholten sei und von ihrem Sohn versorgt werde. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 2.
  4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 13.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Geschäftsabteilung W103 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die BF trägt den Namen XXXX , geb. XXXX , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest.1.
  7. Die BF trägt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest. 1.
  8. Die BF wuchs in der Stadt Chassawjurt in der Teilrepublik Dagestan auf, besuchte dort zehn Jahre die Schule und beherrscht die tschetschenische und russische Sprache. Sie war mit XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen zwei Söhne. Ihr Ehemann verstarb im Jahr 1998, die BF zog daraufhin zu ihrem Bruder. Ihre Söhne lebten fortan bei der väterliche Großmutter. Die BF hat keine Berufsausbildung absolviert und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.1.
  9. Die BF wuchs in der Stadt Chassawjurt in der Teilrepublik Dagestan auf, besuchte dort zehn Jahre die Schule und beherrscht die tschetschenische und russische Sprache. Sie war mit römisch 40 verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen zwei Söhne. Ihr Ehemann verstarb im Jahr 1998, die BF zog daraufhin zu ihrem Bruder. Ihre Söhne lebten fortan bei der väterliche Großmutter. Die BF hat keine Berufsausbildung absolviert und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Jahr 2010 willigte die BF in die Adoption ihrer beiden Söhne durch den in Österreich lebenden Bruder ihres verstorbenen Ehemannes XXXX ein. Die BF brachte ihre Söhne sodann nach Polen, wobei die BF in Polen selbst am 24.08.2010 formell einen Asylantrag stellte, aber im Oktober 2010 freiwillig wieder in die Russische Föderation zurückkehrte. Ihre damals minderjährigen Söhne reisten weiter nach Österreich und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg, vom XXXX zu XXXX , wurde die Annahme an Kindes Statt der Söhne durch ihren Onkel und dessen Ehefrau bewilligt und ihnen abgleitet von ihrem nunmehrigen Wahlvater jeweils der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die BF hatte bis zu ihrer Ankunft in Österreich keinen Kontakt zu ihren Söhnen, dies über sehr viele Jahre, so auch während des Zeitraumes, in dem die BF zusammen mit deren Bruder und dessen Frau in XXXX lebte, lebt aber nunmehr seit Juni 2019 bei ihrem Sohn XXXX in dessen Wohnung in Salzburg.Im Jahr 2010 willigte die BF in die Adoption ihrer beiden Söhne durch den in Österreich lebenden Bruder ihres verstorbenen Ehemannes römisch 40 ein. Die BF brachte ihre Söhne sodann nach Polen, wobei die BF in Polen selbst am 24.08.2010 formell einen Asylantrag stellte, aber im Oktober 2010 freiwillig wieder in die Russische Föderation zurückkehrte. Ihre damals minderjährigen Söhne reisten weiter nach Österreich und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg, vom römisch 40 zu römisch 40 , wurde die Annahme an Kindes Statt der Söhne durch ihren Onkel und dessen Ehefrau bewilligt und ihnen abgleitet von ihrem nunmehrigen Wahlvater jeweils der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die BF hatte bis zu ihrer Ankunft in Österreich keinen Kontakt zu ihren Söhnen, dies über sehr viele Jahre, so auch während des Zeitraumes, in dem die BF zusammen mit deren Bruder und dessen Frau in römisch 40 lebte, lebt aber nunmehr seit Juni 2019 bei ihrem Sohn römisch 40 in dessen Wohnung in Salzburg. 1.
  10. Mit Bescheid vom 16.05.2019 wurde der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid vom 16.05.2019 wurde der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – an der die BF unentschuldigt nicht teilnahm – als unbegründet abgewiesen.1.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – an der die BF unentschuldigt nicht teilnahm – als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Die BF reiste spätestens am 01.04.2019 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und hält sich seit ihrer Einreise durchgehend in Österreich auf, sie ist der Aufforderung zur Ausreise aufgrund der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen. 1.
  4. Die BF stellte am 13.11.2022 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 14.11.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.02.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.03.2023 wurde der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gegen die BF wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht bestimmt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.03.2023 wurde der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen die BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). 1.

  1. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen in Form einer diagnostizierten Euthyreose, chronische Immunthyreoiditis (Autoimmunerkrankung, auch Hashimoto-Thyreoiditis genannt), weshalb der BF das Medikament Euthyrox mit dem Wirkstoff Levothyroxin verschrieben wurde und damit ein normaler Schilddrüsenzustand erreicht wird. Bekannt ist ein rezidivierend auftretendes Carpaltunnelsyndrom der linken Hand, das derzeit konservativ behandelt wird, eine Operation an der rechten Hand ist bereits erfolgt. Aufgrund einer chronischen Mittelohrentzündung und daraus resultierenden Hörbeeinträchtigung ist ein operativer Eingriff (Tympanoplastik Typ I) erforderlich. An orthopädischen Leiden wurde ein beidseitiger Senkspreizfuß, Rückenschmerzen mit Ursprung in der Lendenwirbelsäule, die in die Beine ausstrahlen, eine Kniegelenksarthrose rechts und beiderseitig ein Hallux Valgus diagnostiziert, weshalb der BF angepasste Einlagen verordnet wurden.1.
  2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen in Form einer diagnostizierten Euthyreose, chronische Immunthyreoiditis (Autoimmunerkrankung, auch Hashimoto-Thyreoiditis genannt), weshalb der BF das Medikament Euthyrox mit dem Wirkstoff Levothyroxin verschrieben wurde und damit ein normaler Schilddrüsenzustand erreicht wird. Bekannt ist ein rezidivierend auftretendes Carpaltunnelsyndrom der linken Hand, das derzeit konservativ behandelt wird, eine Operation an der rechten Hand ist bereits erfolgt. Aufgrund einer chronischen Mittelohrentzündung und daraus resultierenden Hörbeeinträchtigung ist ein operativer Eingriff (Tympanoplastik Typ römisch eins) erforderlich. An orthopädischen Leiden wurde ein beidseitiger Senkspreizfuß, Rückenschmerzen mit Ursprung in der Lendenwirbelsäule, die in die Beine ausstrahlen, eine Kniegelenksarthrose rechts und beiderseitig ein Hallux Valgus diagnostiziert, weshalb der BF angepasste Einlagen verordnet wurden. Die BF leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung. Der Gesundheitszustand der BF hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht maßgeblich verschlechtert, die Möglichkeit der medizinischen Behandlung ihrer Erkrankungen in ihrem Herkunftsstaat ist gegeben. 1.
  3. Der BF droht in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, sie ist auch nicht gefährdet, im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. 1.
  4. Die BF ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet. Sie bezieht nach wie vor periodische Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung, Miete Einzelperson, Verpflegung Erwachsene). 1.
  5. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.12.
  7. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation stellt sich basierend auf der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des BFA, Version 11, veröffentlicht am 03.02.2023, (auszugsweise) wie folgt dar: „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  8. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  9. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […] Dagestan Letzte Änderung: 29.08.2022 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. FR o.D.a) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Republik am Kaspischen Meer ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien. Die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist in Dagestan weniger ausgeprägt. Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds

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