← Österreich

{'item': 'W116 2268000-1'}

Obsah (17)§ 123§ 103§ 118Art. 133§ 91§ 109§ 6§ 135a§ 17Art. 130§ 24§ 28§ 96§ 94§ 102§ 84§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW116 2268000-1 Spruch, W116 2268000-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 123Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er ist verdächtig, „Gegen Abt

Insp römisch 40 wird wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er ist verdächtig,

  1. es am 04.04.2022 als Nachtdienstkommandant der XXXX unterlassen zu haben, sowohl den Haftraum des Insassen XXXX , als auch dessen Sachen zu durchsuchen, nachdem dieser angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben und damit Gefahr im Verzug gegeben war, und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. §§ 102 Abs. 2, 103 Abs. 2 Z 1 StVG sowie § 44 BDG 1979 iVm. Punkt VII.F des SV - VOLLZUGSHANDBUCH (VZH) („Durchsuchungen von Personen bzw. Sachen und Hafträumen (einschließlich Arbeitsplätze und sonstige Aufenthaltsorte) der Insassen erfolgen:
  2. Bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes ...
  3. als besondere Sicherheitsmaßnahme

§ 103Abs. 2 Z 1 St

VG so oft, wie es die Zwecke der Überwachung und Durchsuchung erfordern …“) verletzt zu haben, und

  1. es am 04.04.2022 als Nachtdienstkommandant der römisch 40 unterlassen zu haben, sowohl den Haftraum des Insassen römisch 40 , als auch dessen Sachen zu durchsuchen, nachdem dieser angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben und damit Gefahr im Verzug gegeben war, und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 102, Absatz 2, 103, Absatz 2, Ziffer eins, StVG sowie Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Punkt römisch sieben.F des SV - VOLLZUGSHANDBUCH (VZH) („Durchsuchungen von Personen bzw. Sachen und Hafträumen (einschließlich Arbeitsplätze und sonstige Aufenthaltsorte) der Insassen erfolgen:
  2. Bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes ...
  3. als besondere Sicherheitsmaßnahme

Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, StVG so oft, wie es die Zwecke der Überwachung und Durchsuchung erfordern …“) verletzt zu haben, und

  1. es am 04.04.2022 als Nachtdienstkommandant entgegen der generellen Weisung unter Punkt II.E.
  2. des SV - VOLLZUGSHANDBUCH (VZH), („Strafvollzugsbedienstete haben alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten (§ 54 BDG) zu melden. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse …“) unterlassen zu haben, dem Inspektionsdienst als unmittelbaren Vorgesetzten zu melden, dass der Insasse XXXX angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, und die Anstaltsärztin XXXX daraufhin empfohlen hatte, diesen Insassen zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung) und somit zur verstärkten Kontrolle zu verlegen, zumal er dieser ärztlichen Empfehlung nicht folgte, und damit seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben.
  3. es am 04.04.2022 als Nachtdienstkommandant entgegen der generellen Weisung unter Punkt römisch zwei.E.
  4. des SV - VOLLZUGSHANDBUCH (VZH), („Strafvollzugsbedienstete haben alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten (Paragraph 54, BDG) zu melden. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse …“) unterlassen zu haben, dem Inspektionsdienst als unmittelbaren Vorgesetzten zu melden, dass der Insasse römisch 40 angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, und die Anstaltsärztin römisch 40 daraufhin empfohlen hatte, diesen Insassen zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung) und somit zur verstärkten Kontrolle zu verlegen, zumal er dieser ärztlichen Empfehlung nicht folgte, und damit seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verletzt zu haben. Hingegen wird das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs, AbtInsp XXXX sei am 04.04.2022 als Nachtdienstkommandant der Empfehlung der Anstaltsärztin XXXX , den Insassen (und Patienten) XXXX , welcher angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung) und somit zur verstärkten Kontrolle zu verlegen, nicht nachgekommen,

§ 118Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eingestellt.“Hingegen wird das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs, Abt

Insp römisch 40 sei am 04.04.2022 als Nachtdienstkommandant der Empfehlung der Anstaltsärztin römisch 40 , den Insassen (und Patienten) römisch 40 , welcher angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung) und somit zur verstärkten Kontrolle zu verlegen, nicht nachgekommen,

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eingestellt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der XXXX (JA) und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dort versieht er seinen Dienst als Betriebsleiter der Anstaltsküche und übt darüber hinaus die Funktion des Nachtdienstkommandanten aus.
  2. Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der römisch 40 (JA) und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dort versieht er seinen Dienst als Betriebsleiter der Anstaltsküche und übt darüber hinaus die Funktion des Nachtdienstkommandanten aus.
  3. Am 26.09.2022 erstattete die JA Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als zuständige Dienstbehörde. Diese leitete die Disziplinaranzeige mit Schreiben vom 17.10.2022 samt Beilagen an die Bundesdisziplinarbehörde weiter. Demnach habe der Beschwerdeführer
  4. Am 26.09.2022 erstattete die JA Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als zuständige Dienstbehörde. Diese leitete die Disziplinaranzeige mit Schreiben vom 17.10.2022 samt Beilagen an die Bundesdisziplinarbehörde weiter. , Demnach habe der Beschwerdeführer
  5. am Montag, den
  6. April 2022 gegen die Punkte II.E.1., V.H. und VII.B. des Vollzugshandbuches sowie gegen die §§ 42 Abs. 1 BDG 1979 iVm. §§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 StVG verstoßen, indem er der Empfehlung von Dr.in XXXX , den Patienten Insassen XXXX , der angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung), somit zur verstärkten Kontrolle zu verlegen, nicht nachkam,
  7. am Montag, den
  8. April 2022 gegen die Punkte römisch zwei.E.1., römisch fünf.H. und römisch sieben.B. des Vollzugshandbuches sowie gegen die Paragraphen 42, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz eins und Absatz 2, StVG verstoßen, indem er der Empfehlung von Dr.in römisch 40 , den Patienten Insassen römisch 40 , der angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung), somit zur verstärkten Kontrolle zu verlegen, nicht nachkam,
  9. am Montag, den
  10. April 2022 gegen die Punkte VII.A., VII.F. des Vollzugshandbuches, §§ 66 Abs. 1, 102 Abs. 2, 102b Abs. 1, 103 Abs. 2 Z 1 StVG iVm. § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, indem er es unterließ, sowohl den Haftraum nach weiteren Medikamenten/Drogen als auch den Insassen und seine Sachen zu durchsuchen, obwohl Gefahr in Verzug gegeben war, zumal der Insasse behauptete, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben,
  11. am Montag, den
  12. April 2022 gegen die Punkte römisch sieben.A., römisch sieben.F. des Vollzugshandbuches, Paragraphen 66, Absatz eins, 102, Absatz 2, 102 b, Absatz eins, 103, Absatz 2, Ziffer eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, indem er es unterließ, sowohl den Haftraum nach weiteren Medikamenten/Drogen als auch den Insassen und seine Sachen zu durchsuchen, obwohl Gefahr in Verzug gegeben war, zumal der Insasse behauptete, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben,
  13. am Montag, den
  14. April 2022 gegen die Punkte VII.B, II.E
  15. des Vollzugshandbuches sowie gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, indem er der Meldepflicht und dem Informationsaustausch gegenüber dem Inspektionsdienst nicht nachkam, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, zumal er von einer ärztlichen Fachmeinung abging. Er stehe daher im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm. §§ 66 Abs. 1, 68 Abs. 1 und Abs. 2, 102 Abs. 2, 102b Abs. 1, 103 Abs. 2 Z 1 StVG und die Punkte II.E., V.H. und VII.B., VII.A., VII.F. des Vollzugshandbuches verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung

§ 91BDG 1979 begangen zu haben.

Beigelegt waren unter anderem ein Aktenvermerk von Dr.in XXXX vom 05.04.2022, eine Stellungnahme einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin der JA, XXXX vom 14.06.2022, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.07.2022 und eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 18.07.

  1. Im Anschreiben an die Bundesdisziplinarbehörde vom 17.10.2022 führte die Dienstbehörde unter anderem folgendes aus: „In Ergänzung darf zu II
  2. (nicht erfolgte Verlegung des Insassen P auf die Krankenabteilung) iVm. Punkt III der Disziplinaranzeige informiert werden, dass die Justizanstalt der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen den Aktenvermerk der Dr. H vom 05.04.2022 mit Bericht vom 12.04.2022 weiterleitete. ...“
  3. am Montag, den
  4. April 2022 gegen die Punkte römisch sieben.B, römisch zwei.E
  5. des Vollzugshandbuches sowie gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, indem er der Meldepflicht und dem Informationsaustausch gegenüber dem Inspektionsdienst nicht nachkam, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, zumal er von einer ärztlichen Fachmeinung abging. Er stehe daher im Verdacht durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz eins, 68, Absatz eins und Absatz 2, 102, Absatz 2, 102 b, Absatz eins, 103, Absatz 2, Ziffer eins, StVG und die Punkte römisch zwei.E., römisch fünf.H. und römisch sieben.B., römisch sieben.A., römisch sieben.F. des Vollzugshandbuches verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. , Beigelegt waren unter anderem ein Aktenvermerk von Dr.in römisch 40 vom 05.04.2022, eine Stellungnahme einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin der JA, römisch 40 vom 14.06.2022, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.07.2022 und eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 18.07.

  1. Im Anschreiben an die Bundesdisziplinarbehörde vom 17.10.2022 führte die Dienstbehörde unter anderem folgendes aus: „In Ergänzung darf zu römisch zwei
  2. (nicht erfolgte Verlegung des Insassen P auf die Krankenabteilung) in Verbindung mit Punkt römisch drei der Disziplinaranzeige informiert werden, dass die Justizanstalt der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen den Aktenvermerk der Dr. H vom 05.04.2022 mit Bericht vom 12.04.2022 weiterleitete. ...“
  3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.12.2022 leitete die Bundesdisziplinarbehörde

§ 123Abs.

1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, er habe, indem er „

  1. am 04.04.2022 entgegen der Empfehlung der Dr.in XXXX (Anstaltsärztin) den Insassen (und Patienten) XXXX , welcher angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung) – zur verstärkten Kontrolle – verlegen sollte, nicht nachgekommen sei
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.12.2022 leitete die Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, er habe, indem er , „

  1. am 04.04.2022 entgegen der Empfehlung der Dr.in römisch 40 (Anstaltsärztin) den Insassen (und Patienten) römisch 40 , welcher angegeben hatte, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben, zur medizinischen Überwachung in die Krankenabteilung in der HR Nr. 118 (ausgestattet mit Videoüberwachung) – zur verstärkten Kontrolle – verlegen sollte, nicht nachgekommen sei und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 iVm. §§ 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 StVO sowie § 44 BDG iVm Pkt. II.E.1, V.H. und VII.B des VHB verletzt;
  2. am 04.04.2022 es unterlassen habe, sowohl den Haftraum des Insassen XXXX , als auch dessen Sachen – im Wissen, dass dieser einen unmittelbaren Medikamentenmissbrauch eingestand – zu durchsuchen, obwohl Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei, und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz eins und 68 Absatz eins und 2 StVO sowie Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Pkt. römisch zwei.E.1, römisch fünf.H. und römisch sieben.B des VHB verletzt;,
  3. am 04.04.2022 es unterlassen habe, sowohl den Haftraum des Insassen römisch 40 , als auch dessen Sachen – im Wissen, dass dieser einen unmittelbaren Medikamentenmissbrauch eingestand – zu durchsuchen, obwohl Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei, und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 iVm §§ 66 Abs. 1, 102 Abs. 2, 102b Abs. 1, 103 Abs. 2 Z1 StVO sowie § 44 BDG iVm Pkt. II.A und VII.F des VHB verletzt;
  4. am 04.04.2022 es unterließ, dem Melde- und Informationsaustausch gegenüber dem Inspektionsdienst nachzukommen, obwohl er dazu

VZH verpflichtet gewesen wäre, zumal er von einer ärztlichen Fachmeinung abging,und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz eins, 102, Absatz 2, 102 b, Absatz eins, 103, Absatz 2, Z1 StVO sowie Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Pkt. römisch zwei.A und römisch sieben.F des VHB verletzt;, 3. am 04.04.2022 es unterließ, dem Melde- und Informationsaustausch gegenüber dem Inspektionsdienst nachzukommen, obwohl er dazu

VZH verpflichtet gewesen wäre, zumal er von einer ärztlichen Fachmeinung abging, und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 BDG iVm VII.B, und II.E1 des VHZ verletzt.“und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, BDG in Verbindung mit römisch sieben.B, und römisch zwei.E1 des VHZ verletzt.“

  1. Gegen den vorliegenden Einleitungsbeschluss brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter am 18.01.2022 rechtzeitig Beschwerde ein. Darin wird vorgebracht, die ihm in Spruchpunkt
  2. angelastete Dienstpflichtverletzung beruhe auf dem Aktenvermerk der Anstaltsärztin vom 05.04.
  3. Dieser sei am 06.04.2022 an die Dienststelle und von dieser an Dienstbehörde weitergeleitet worden, weshalb hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes Verjährung vorliege. Außerdem sei die betreffende Ärztin nicht im Dienst gewesen und habe sich der Beschwerdeführer ein Bild vom Patienten gemacht und seiner Verantwortung entsprechend gehandelt. Es sei nahezu auszuschließen, dass der Insasse Medikamente gehortet habe, und wäre selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Insassen nicht darauf zu schließen gewesen, dass sich noch weitere Medikamente im Haftraum befunden hätten, weshalb auch hinsichtlich Spruchpunk
  4. kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe. Die Meldepflicht dienstlich bedeutender Tatsachen nach dem Vollzugshandbuch bestehe nur für den Tagdienst. Während des Nachtdienstes sei kein unmittelbarer Vorgesetzter des Nachtdienstkommandanten vor Ort, hierfür regle die Dienstanweisung vom 28.06.2007 (A17/2007), dass nur in bestimmten Fällen der Inspektionsdienst verständigt werden müsse. Ein solcher Fall sei jedoch nicht vorgelegen.
  5. Die Bundesdisziplinarbehörde legte mit Schreiben vom 28.02.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 03.03.2023). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Beamter der JA XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst als Betriebsleiter der Anstaltsküche und übt darüber hinaus die Funktion des Nachtdienstkommandanten aus.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der JA römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst als Betriebsleiter der Anstaltsküche und übt darüber hinaus die Funktion des Nachtdienstkommandanten aus. In ihrem Aktenvermerk vom 05.04.2022, am 06.04.2022 bei der Direktion der XXXX eingelangt, schilderte die Anstaltsärztin Dr. XXXX folgenden Vorfall: „Am Montag den 4.4.2022, rief mich um 20 Uhr DGKP XXXX an und berichtete, dass der Patient XXXX bei der Abendrunde angeben hat, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben. Sie wolle wissen, was sie nun machen soll? Ich ordnete an, die Vitalparameter zwei stündlich zu kontrollieren und ihn zur medizinischen Überwachung in die KA HR 118 zu legen. Bei Verschlechterung wäre eine Ausführung in das KH Krems indiziert oder ein Notarzt ins Haus zu holen. Um 22 Uhr habe ich die DGKP angerufen, um mich nach dem Patienten zu erkundigen. Sie gab an, dass die Vitalparameter um 20 Uhr in Ordnung waren, AI XXXX ihr gesagt hat, dass eine Verlegung in die KA sicher nicht stattfindet und sie mich nicht anzurufen hat.“ In ihrem Aktenvermerk vom 05.04.2022, am 06.04.2022 bei der Direktion der römisch 40 eingelangt, schilderte die Anstaltsärztin Dr. römisch 40 folgenden Vorfall: „Am Montag den 4.4.2022, rief mich um 20 Uhr DGKP römisch 40 an und berichtete, dass der Patient römisch 40 bei der Abendrunde angeben hat, 70 Stück Mexalen gesammelt und geschluckt zu haben. Sie wolle wissen, was sie nun machen soll? Ich ordnete an, die Vitalparameter zwei stündlich zu kontrollieren und ihn zur medizinischen Überwachung in die KA HR 118 zu legen. Bei Verschlechterung wäre eine Ausführung in das KH Krems indiziert oder ein Notarzt ins Haus zu holen. Um 22 Uhr habe ich die DGKP angerufen, um mich nach dem Patienten zu erkundigen. Sie gab an, dass die Vitalparameter um 20 Uhr in Ordnung waren, AI römisch 40 ihr gesagt hat, dass eine Verlegung in die KA sicher nicht stattfindet und sie mich nicht anzurufen hat.“ Dieser Aktenvermerk wurde mit Schreiben des Leiters der JA vom 12.04.2022 dem Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen als für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde weitergeleitet, mit der Angabe, es würden diesbezüglich weitere Erhebungen zum Sachverhalt sowie nähere Überprüfung etwaiger Dienstpflichtverletzungen

§ 109BDG 1979 im Sinne des Erlasses zu GZ: 2021-0.418.916 erfolgen.

Damit hatte die Dienstbehörde Kenntnis vom Verdacht der dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss unter Anschuldigungspunkt 1. zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung.Dieser Aktenvermerk wurde mit Schreiben des Leiters der JA vom 12.04.2022 dem Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen als für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde weitergeleitet, mit der Angabe, es würden diesbezüglich weitere Erhebungen zum Sachverhalt sowie nähere Überprüfung etwaiger Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 109, BDG 1979 im Sinne des Erlasses zu GZ: 2021-0.418.916 erfolgen. Damit hatte die Dienstbehörde Kenntnis vom Verdacht der dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss unter Anschuldigungspunkt

  1. zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung. Das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, leitete am 17.10.2022 die Disziplinaranzeige des Anstaltsleiters der JA vom 26.09.2022, GZ 1.02/A2-24/2022, an die Bundesdisziplinarbehörde weiter. Der beschwerdegegenständliche Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde am 21.12.2022 durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen. Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm in den Spruchpunkten
  2. und des
  3. zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt I.
  4. beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben. Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm in den Spruchpunkten
  5. und des
  6. zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt römisch eins.
  7. beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben.
  8. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige vom 26.09.
  9. Dass der Aktenvermerk der Anstaltsärztin vom 05.04.2022 mit Schreiben des Leiters der JA vom 12.04.2022 der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde weitergeleitet wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich ausdrücklichen Angaben der Dienstbehörde in ihrem (im Akt aufliegenden) Anschreiben an die Bundesdisziplinarbehörde. Die Feststellung betreffend die Angaben zur weiteren Vorgangsweise des Leiters der JA im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Schreiben der der JA vom 12.04.2022, ergibt sich aus diesem Schreiben, dass dem Bundesveraltungsgericht von der Dienstbehörde mit Nachtrag vom 18.04.2023 übermittelt wurde. Die Richtigkeit des dem Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Sachverhalts wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dieser behauptete insbesondere nicht, eine Durchsuchung des Haftraumes und der Sachen des Insassen vorgenommen zu haben oder den Inspektionsdienst über den Vorfall informiert zu haben, sondern brachte lediglich vor, dass eine Durchsuchung keinen Medikamentenfund hätte erwarten lassen sowie, dass der vorliegende Fall nicht meldepflichtig gewesen sei. Ob dies der Fall war, wird im Zuge des Beweisverfahrens in einem noch zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu klären sein.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 und 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz eins und 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.

  1. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde und Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des im Spruchpunkt
  2. des beschwerdegegenständlichen Bescheides angeführten Verdachts:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, in der am 21.12.2022 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 153/2020 bzw. BGBl I Nr. 64/2016 lauten:3.
  3. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde und Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des im Spruchpunkt
  4. des beschwerdegegenständlichen Bescheides angeführten Verdachts:, Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der am 21.12.2022 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, lauten: Verjährung § 94.

(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,Paragraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht,
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder,
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt, 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,, 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, 4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilunga) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
  1. b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oderc) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und, 5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung,
  2. a)über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,,
  3. b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder,
  4. c)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH – zu dem dem § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 entsprechenden § 113 Abs. 1 Z. 1 Bgld LBDG 1997 – ist für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen maßgebend, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem – später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden – Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen. Dem korrespondiert die in § 125 Bgld LBDG 1997 (bzw. § 125 BDG 1979) normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden „Kenntnis“ der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der zuständigen Dienstbehörde (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) wurde mit Bericht vom 12.04.2022 der Aktenvermerk der Anstaltsärztin Dr. XXXX weitergeleitet, aus welchen sich der konkrete Sachverhalt der dem Beschwerdeführer unter Punkt 1. des Einleitungsbescheids vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergibt. Tatsächlich geht bereits der gesamte im Einleitungsbeschluss unter Punkt 1. angeführte Tatvorwurf aus dem Inhalt des von der Anstaltsärztin angefertigten und der Leitung der JA übermittelten Aktenvermerks hervor. Die Anstaltsärztin schildert darin konkret ihre Wahrnehmungen zu einem von ihr beschriebenen dienstlichen Vorfall, welcher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers für die Durchführung weiterer Erhebungen ausreichend begründete. Bei diesen Angaben der Anstaltsärztin handelt es sich jedenfalls nicht um eine Mitteilung, welche auf bloßen Gerüchten oder Vermutungen Dritter beruhen würde. Die Dienstbehörde hatte damit als eine der

§ 96

BDG 1979 für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörden bereits spätestens am 13.04.2022 Kenntnis von jenen Tatsachen erlangt, die zur Annahme berechtigten, der Beschwerdeführer habe das unter Punkt 1. des Einleitungsbescheids beschriebene Verhalten gesetzt und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen. Damit wurde hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes die sechsmonatige Verjährungsfrist

§ 94Abs.

1 Z 1 BDG 1979 in Gang gesetzt.Um den Ablauf dieser Frist und damit den Eintritt der Verfolgungsverjährung

§ 94Abs.

1 Z 1 BDG 1979 zu verhindern, wäre es nach dieser gesetzlichen Bestimmung notwendig gewesen, innerhalb der noch laufenden Frist, dh. bis spätestens 13.10.2022 eine Disziplinarverfügung oder einen Einleitungsbeschluss zu erlassen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Da die Disziplinaranzeige erst nach Ablauf dieser Frist bei der Bundesdisziplinarbehörde einlangte, erübrigt sich auch die Frage, ob die Dienstbehörde allenfalls im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde weitere notwendige Ermittlungen durchzuführen hatte (wofür es im Akt ohnedies keine Hinweise gibt), weil dies nur dann zu einer Verlängerung der unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate führt, wenn ein solcher Auftrag noch innerhalb der laufenden Frist erteilt wird. Da hinsichtlich des dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum Vorwurf gemachten Verhaltens eine Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingetreten ist, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und das Disziplinarverfahren

§ 118Abs.

1 Z 3 BDG 1979 einzustellen, weil hier Umstände vorliegen, die die disziplinäre Verfolgung ausschließen. Nach der Rechtsprechung des VwGH – zu dem dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 entsprechenden Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld LBDG 1997 – ist für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen maßgebend, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem – später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden – Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen. Dem korrespondiert die in Paragraph 125, Bgld LBDG 1997 (bzw. Paragraph 125, BDG 1979) normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden „Kenntnis“ der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007)., Der zuständigen Dienstbehörde (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) wurde mit Bericht vom 12.04.2022 der Aktenvermerk der Anstaltsärztin Dr. römisch 40 weitergeleitet, aus welchen sich der konkrete Sachverhalt der dem Beschwerdeführer unter Punkt 1. des Einleitungsbescheids vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung ergibt. Tatsächlich geht bereits der gesamte im Einleitungsbeschluss unter Punkt 1. angeführte Tatvorwurf aus dem Inhalt des von der Anstaltsärztin angefertigten und der Leitung der JA übermittelten Aktenvermerks hervor. Die Anstaltsärztin schildert darin konkret ihre Wahrnehmungen zu einem von ihr beschriebenen dienstlichen Vorfall, welcher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers für die Durchführung weiterer Erhebungen ausreichend begründete. Bei diesen Angaben der Anstaltsärztin handelt es sich jedenfalls nicht um eine Mitteilung, welche auf bloßen Gerüchten oder Vermutungen Dritter beruhen würde. , Die Dienstbehörde hatte damit als eine der

Paragraph 96, BDG 1979 für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörden bereits spätestens am 13.04.2022 Kenntnis von jenen Tatsachen erlangt, die zur Annahme berechtigten, der Beschwerdeführer habe das unter Punkt 1. des Einleitungsbescheids beschriebene Verhalten gesetzt und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen. Damit wurde hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes die sechsmonatige Verjährungsfrist

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in Gang gesetzt., Um den Ablauf dieser Frist und damit den Eintritt der Verfolgungsverjährung

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zu verhindern, wäre es nach dieser gesetzlichen Bestimmung notwendig gewesen, innerhalb der noch laufenden Frist, dh. bis spätestens 13.10.2022 eine Disziplinarverfügung oder einen Einleitungsbeschluss zu erlassen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Da die Disziplinaranzeige erst nach Ablauf dieser Frist bei der Bundesdisziplinarbehörde einlangte, erübrigt sich auch die Frage, ob die Dienstbehörde allenfalls im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde weitere notwendige Ermittlungen durchzuführen hatte (wofür es im Akt ohnedies keine Hinweise gibt), weil dies nur dann zu einer Verlängerung der unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate führt, wenn ein solcher Auftrag noch innerhalb der laufenden Frist erteilt wird. , Da hinsichtlich des dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum Vorwurf gemachten Verhaltens eine Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingetreten ist, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und das Disziplinarverfahren

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 einzustellen, weil hier Umstände vorliegen, die die disziplinäre Verfolgung ausschließen. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde und Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen der Anschuldigungen in den Spruchpunkten
  2. und
  3. des beschwerdegegenständlichen Bescheides: Der Beschwerdeführer wendete gegen Anschuldigungspunkt 2 hinsichtlich der Unterlassung einer Durchsuchung des Haftraumes ein, dass es nahezu auszuschließen wäre, dass ein Insasse Medikamente gehortet habe. Und selbst wenn man den Angaben des Insassen Glauben schenken wollte, wäre nicht darauf zu schließen gewesen, dass sich im Haftraum weitere Medikamente befunden hätten. Hinsichtlich dem Vorwurf der Unterlassung einer entsprechenden Meldung des Vorfalls an den Inspektionsdienst, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass

Vollzugshandbuch bedeutsame Tatsachen dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden seien. Während des Nachtdienstes sei jedoch kein unmittelbarer Vorgesetzter des Nachtdienstkommandanten vor Ort.

der Dienstanweisung vom 28.06.2007 (A17/2007) sei der Inspektionsdienst zudem nur in bestimmten Fällen zu verständigen, ein solcher wäre jedoch nicht vorgelegen. 3.4. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, in der am 21.12.2022 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 137/2022 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der am 21.12.2022 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, lauten: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes - StVG BGBl. Nr. 1441969, in der am 21.12.2022 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 61/2022 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes - StVG BGBl. Nr. 1441969, in der am 21.12.2022 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, lauten: „Sicherung der Ordnung in der Anstalt § 102.
(1)Es ist darüber zu wachen, daß sich die Strafgefangenen so verhalten, wie es in diesem Bundesgesetz und den darauf gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist. Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, daß sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen hintangehalten werden.Paragraph 102,
(1)Es ist darüber zu wachen, daß sich die Strafgefangenen so verhalten, wie es in diesem Bundesgesetz und den darauf gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist. Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, daß sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen hintangehalten werden.
(2)Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personsdurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. § 101 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen.
(2)Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen. Zu diesem Zweck können diese Räume auch während der Nachtruhe vorübergehend beleuchtet werden. Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Durchsuchungen sind möglichst schonend, Personsdurchsuchungen von Bediensteten des Geschlechts des Strafgefangenen durchzuführen. Paragraph 101, Absatz 5, letzter Satz gilt entsprechend. Die mit einer Entblößung verbundene körperliche Durchsuchung ist in Anwesenheit zweier Bediensteter des Geschlechtes des Strafgefangenen und in Abwesenheit von Mitgefangenen und Personen des anderen Geschlechtes durchzuführen. Besondere Sicherheitsmaßnahmen § 103.
(1)Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.Paragraph 103,
(1)Gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
(2)Als besondere Sicherheitsmaßnahmen, die eine zusätzliche Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, kommen nur in Betracht:
  1. die häufigere Durchsuchung des Strafgefangenen, seiner Sachen und seines Haftraumes; 1a. die Unterbringung eines Strafgefangenen, der entweder während der täglichen Arbeit oder während einer täglichen Freizeit von mindestens zwei Stunden in Gemeinschaft angehalten wird, für die verbleibende Zeit in einem Einzelhaftraum;
  2. die nächtliche Beleuchtung des Haftraumes;
  3. die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Mißbrauch zu befürchten ist;
  4. die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann;
  5. die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke.“Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vollzugshandbuches (VZH), in seiner am 21.12.2022 geltenden Fassung (Stand: 16.11.2021) lauten:
  6. die Anlegung von Fesseln oder einer Zwangsjacke.“, Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vollzugshandbuches (VZH), in seiner am 21.12.2022 geltenden Fassung (Stand: 16.11.2021) lauten: „II. GRUNDSÄTZE E. KOMMUNIKATION UND KOOPERATION
  7. ZUSAMMENARBEIT UND BESPRECHUNGSSYSTEME Zur Erreichung bestmöglicher Vollzugsergebnisse sind alle im Straf- und Maßnahmenvollzug tätigen Strafvollzugsbediensteten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur engen Zusammenarbeit mit allen in der Justizanstalt jeweils fachlich verantwortlichen Berufsgruppen verpflichtet. Regelmäßiger Austausch und institutionalisierte Kommunikationssysteme sind ein wesentlicher Beitrag zur erfolgreichen Vollzugsgestaltung (insbesondere für die Gestaltung von Vollzugs- und Betreuungsplänen) und leisten elementare Beiträge für das Anstaltsklima. […]
  8. ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN Strafvollzugsbedienstete haben alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten (§ 54 BDG) zu melden. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse sowie festgestellte Mängel, soweit der Bedienstete ihnen nicht selbst abhelfen kann.Strafvollzugsbedienstete haben alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten (Paragraph 54, BDG) zu melden. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse sowie festgestellte Mängel, soweit der Bedienstete ihnen nicht selbst abhelfen kann. Meldepflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. […] VII. SICHERHEIT UND EXEKUTIVErömisch sieben. SICHERHEIT UND EXEKUTIVE A. EXEKUTIVAUFGABEN
  9. JUSTIZWACHDIENST AUF DER ABTEILUNG Die zentralen Aufgaben der Justizwache auf den Abteilungen gliedern sich insbesondere in folgende Bereiche:
  10. Sicherheit – sichere Abschließung und Standeskontrolle; tägliche Kontrolle der Hafträume und der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gitter, Schlösser, Türen, Mauern), gründliche Kontrollen und Durchsuchungen stichprobenweise und bei Verdacht; Mitwirkung bei Vorführungen und Ausführungen einschließlich Durchsuchungen von Insassen beim Verlassen und bei der Rückkehr in die Abteilungen/Trakte
  11. […] B. DAS WACHZIMMER, DAS NACHTDIENSTKOMMANDO […] Der Nachtdienstkommandant übt während des Nachtdienstes die Funktion des Justizwachkommandanten, Wachzimmerkommandanten – soweit dies erforderlich ist, auch des Trakt- und Abteilungskommandanten – aus. Neben den Agenden der Überwachung von Betreuungsaktivitäten, der Sicherstellung ärztlicher Versorgung im Akutfall, der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Postenkontrolle) sowie Meldepflichten gegenüber dem Inspektionsdienst kommen dem Nachtdienstkommandanten insbesondere folgende Aufgaben zu:
  12. Setzen von Erstmaßnahmen im Falle von besonderen Vorfällen und Ereignissen entsprechend den anstaltsspezifischen Vorschriften und Anordnungen
  13. […] F. DEFINITION UND GRUNDSÄTZE DER PERSONEN- UND HAFTRAUMDURCHSUCHUNG
  14. DURCHSUCHUNGEN NACH § 102 STVG
  15. DURCHSUCHUNGEN NACH Paragraph 102, STVG Durchsuchungen von Personen bzw. Sachen und Hafträumen (einschließlich Arbeitsplätze oder sonstiger Aufenthaltsorte) der Insassen erfolgen:
  16. bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes
  17. gelegentlich (von Zeit zu Zeit) als Standardkontrollen

§ 102Abs 2 St

VG2. gelegentlich (von Zeit zu Zeit) als Standardkontrollen

Paragraph 102, Absatz 2, StVG 3. als besondere Sicherheitsmaßnahme

§ 103Abs 2 Z 1 St

VG so oft, wie es die Zwecke der Überwachung bzw. der Durchsuchung erfordern3. als besondere Sicherheitsmaßnahme

Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, StVG so oft, wie es die Zwecke der Überwachung bzw. der Durchsuchung erfordern […]“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsordnung für Justizanstalten, Erlass des BMJ vom 22.12.1995 JMZ 42302/27/V/95 - VZO in der am 21.12.2022 geltenden Fassung lauten: „2.2. Inspektionsdienst

(1)Für die Zeit des Nachtdienstes hat der Anstaltsleiter einen geeigneten Beamten zum Inspektionsdienst einzuteilen, dem in dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse des Anstaltsleiters zukommen. [...] 6.4. Meldepflicht
(1)Betritt ein Vorgesetzter einen örtlichen Arbeitsbereich, so hat der die Kommandofunktion wahrnehmende Justizwachebeamte mündlich Meldung zu erstatten. Die Meldung ist knapp, aber so abzufassen, daß sie den Vorgesetzten hinreichend informiert, damit dieser allenfalls erforderliche Anordnungen treffen kann. Ist einem Vorgesetzen während desselben Dienstes bereits Meldung erstattet worden, so ist ihm nur dann neuerlich zu melden, wenn seither Veränderungen eingetreten sind. Betreten mehrere Vorgesetzte gleichzeitig einen örtlichen Arbeitsbereich, so ist die Meldung an den ranghöchsten zu richten.
(2)Über die allgemeine Meldepflicht hinaus haben Justizwachebeamte ihrem unmittelbaren Vorgesetzten alle Ereignisse und Umstände zu melden, die für die Dienstführung des Vorgesetzten von Bedeutung sein könnten. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse sowie festgestellte Mängel, soweit der Bedienstete ihnen nicht selbst abhelfen kann. Der Vorgesetzte seinerseits hat zu entscheiden, ob er nach den genannten Gesichtspunkten die Meldung seinem unmittelbaren Vorgesetzten weiterleitet.
(3)Jeder Justizwachebeamte hat alle die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt betreffenden Vorkommnisse zu beobachten und unverzüglich - auch schon bei bloßem Verdacht einer Gefahr - dem in diesem Bereich die Kommandofunktion ausübenden Bediensteten zu melden. Die Bestimmung hinsichtlich der Meldepflicht des Postens an den Wachzimmerkommandanten (Nachtdienstkommandanten) bleibt dadurch unberührt. Dem Anstaltsleiter sind jedenfalls alle die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt betreffenden Vorkommnisse sowie jeder Gebrauch einer Dienstwaffe zu melden.
(4)Meldepflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. 6.5.1. Nachtdienstkommando
(1)Der Nachtdienstkommandant übt während des Nachtdienstes die Funktion des Justizwach-, Wachzimmer- und Abteilungskommandanten aus, soweit dies erforderlich ist. Neben den allgemeinen Aufgaben des Justizwach-, Wachzimmer- und Abteilungskommandos obliegen ihm noch insbesondere die
  1. a)Überwachung der Betreuungsaktivitäten, Gruppenarbeiten usw.,
  2. b)Zuführung der Insassen zu einer ärztlichen Versorgung im Falle einer akuten Erkrankung,
  3. c)Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere gegen Brände) im Werkstätten- und Kanzleibereich,
  4. d)Führung der vom Anstaltsleiter aufgelegten Vormerke (z.B. Nachtdienstbuch),
  5. e)Kontrolle der Posten und der Außensicherung.
(2)Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich dem den Inspektionsdienst versehenden Beamten zu melden. Darüber hinaus sind grobe Beanstandungen und besondere Vorkommnisse schriftlich zu melden, in den betreffenden Dienstbüchern zu vermerken und bei der Dienstübergabe dem Wachzimmerkommandanten mitzuteilen.“Die Dienstanweisung der XXXX vom 28.06.2007 A/17/2007 lautet soweit relevant:
(2)Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich dem den Inspektionsdienst versehenden Beamten zu melden. Darüber hinaus sind grobe Beanstandungen und besondere Vorkommnisse schriftlich zu melden, in den betreffenden Dienstbüchern zu vermerken und bei der Dienstübergabe dem Wachzimmerkommandanten mitzuteilen.“, Die Dienstanweisung der römisch 40 vom 28.06.2007 A/17/2007 lautet soweit relevant: „Aus gegebenem Anlass wir mit sofortiger Wirkung angeordnet, dass in folgenden Fällen der Inspektionsdienst zu verständigen ist:
  1. Bei Vorfällen, die besonders gefährliche oder schwierig behandelnde Insassen betreffen und massiv die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt gefährden.
  2. Vor Ausführungen und Überstellungen besonders gefährlicher Insassen.
  3. Bei Aufnahme von gefährlichen Insassen in die Geschlossene Abteilung des Krankenhaus Krems und in ein Freiheitsspital.
  4. Bei einer schweren Körperverletzung von Insassen

§ 84St

GB.4. Bei einer schweren Körperverletzung von Insassen

Paragraph 84, StGB. 5. Bei der Anordnung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen

§ 103Abs. 2, Z. 4 und 5 St

VG.5. Bei der Anordnung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 103, Absatz 2,, Ziffer 4, und 5 StVG.

  1. Bei Ausbrüchen, Fluchten und Entweichungen oder solchen Versuchen.
  2. Bei schwerwiegenden technischen Störungen und baulichen Problemen.
  3. IN fällen des Gebrauchs von Schusswaffen so wie des Einsatzes von Tränengas, Pfefferspray und Taser
  4. Bei Todesfällen und Selbstmordversuchen.
  5. Bei Bedrohungen von außen.
  6. Bei groben Dienstpflichtverletzungen.
  7. Bei Kontaktaufnahmen durch die Vollzugsdirektion bzw. durch das Bundesministerium für Justiz sowie durch Vertreter der Medien.
  8. Bei Begnadigungen und bedingten Entlassungen von Insassen.
  9. In Alarm-, Krisen- und Katastrophenfällen. […]“ 3.
  10. Zur Auslegung: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

§ 118Abs.

1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 3.
  3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt, sind bei Vorliegen eines konkreten Verdachts Personen bzw. Sachen und Hafträume zu durchsuchen (§ 102 StVG iVm Punkt VII. F.
  4. VZH), eine Durchsuchung hat auch als besondere Sicherheitsmaßnahme zu erfolgen, wenn etwa Gefahr einer Selbstbeschädigung besteht (§ 103 Abs. 2 Z 1 StVG iVm Punkt VII. F.
  5. VZH). Im gegenständlichen Fall gab ein Insasse an, Medikamente gehortet und geschluckt zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er die Durchsuchung nicht vorgenommen hat, noch dass der Insasse behauptet hätte, 70 Tabletten gehortet und geschluckt zu haben, sondern führte lediglich aus, dass es nicht zu erwarten gewesen sei, dass tatsächlich Medikamente im Haftraum oder dessen Sachen aufzufinden gewesen wären. Es bestehen angesichts des beschriebenen Sachverhalts jedoch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser konkreten Situation zu einer Durchsuchung des Haftraums und der Sachen des Insassen verpflichtet gewesen wäre, diese jedoch nicht vornahm und dadurch seine Dienstpflichten verletzte. Die endgültige Klärung, ob der Beschwerdeführer angesichts der Situation zu einer Durchsuchung der Sachen des Insassen und des Haftraumes verpflichtet gewesen wäre bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten.Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt, sind bei Vorliegen eines konkreten Verdachts Personen bzw. Sachen und Hafträume zu durchsuchen (Paragraph 102, StVG in Verbindung mit Punkt römisch sieben. F.
  6. VZH), eine Durchsuchung hat auch als besondere Sicherheitsmaßnahme zu erfolgen, wenn etwa Gefahr einer Selbstbeschädigung besteht (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer eins, StVG in Verbindung mit Punkt römisch sieben. F.
  7. VZH). Im gegenständlichen Fall gab ein Insasse an, Medikamente gehortet und geschluckt zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er die Durchsuchung nicht vorgenommen hat, noch dass der Insasse behauptet hätte, 70 Tabletten gehortet und geschluckt zu haben, sondern führte lediglich aus, dass es nicht zu erwarten gewesen sei, dass tatsächlich Medikamente im Haftraum oder dessen Sachen aufzufinden gewesen wären. Es bestehen angesichts des beschriebenen Sachverhalts jedoch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser konkreten Situation zu einer Durchsuchung des Haftraums und der Sachen des Insassen verpflichtet gewesen wäre, diese jedoch nicht vornahm und dadurch seine Dienstpflichten verletzte. Die endgültige Klärung, ob der Beschwerdeführer angesichts der Situation zu einer Durchsuchung der Sachen des Insassen und des Haftraumes verpflichtet gewesen wäre bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Wie sich aus dem Vollzugshandbuch ergibt, trafen den Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant die allgemeinen Meldepflichten, wonach Strafvollzugsbedienstete alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden haben, zum tatrelevanten Zeitpunkt gegenüber dem Inspektionsdienst.

Punkt 6.5.1. Abs. 2 der VZO hat der Nachtdienstkommandant besondere Vorkommnisse unverzüglich dem den Inspektionsdienst versehenden Beamten zu melden. Wie sich aus dem Vollzugshandbuch ergibt, trafen den Beschwerdeführer als Nachtdienstkommandant die allgemeinen Meldepflichten, wonach Strafvollzugsbedienstete alle dienstlich bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorkommnisse und Beobachtungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden haben, zum tatrelevanten Zeitpunkt gegenüber dem Inspektionsdienst.

Punkt 6.5.1. Absatz 2, der VZO hat der Nachtdienstkommandant besondere Vorkommnisse unverzüglich dem den Inspektionsdienst versehenden Beamten zu melden. Gegenständlich sprach die Anstaltsärztin auf Anfrage einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin der JA die ärztliche Empfehlung aus, einen Insassen der angegeben hatte, Medikamente gehortet und geschluckt zu haben, zur intensiveren medizinischen Überwachung zu verlegen. Der Beschwerdeführer sah jedoch von einer solchen Verlegung ab. Weder behauptet der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei nicht um ein besonderes Vorkommnis handelte, noch, dass er den Inspektionsdienst darüber informiert hätte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Dienstanweisung der XXXX A/17/2007, worin Fälle konkrete Fälle aufgezählt sind, in welchen der Inspektionsdienst zu verständigen ist, sei so zu verstehen, dass in allen anderen Fällen keine Verständigung zu ergehen brauche, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Vollzugshandbuch, welches in seiner geltenden Fassung nach dieser Dienstanweisung erlassen wurde, ergibt sich ausdrücklich eine Meldepflicht des Nachtdienstkommandanten gegenüber dem Inspektionsdienst bei besonderen Vorkommnisse. Die Dienstanweisung führt dagegen nur demonstrativ Fälle an, welche jedenfalls als „besondere Vorkommnisse“ im Sinne des VZO zu verstehen sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Meldepflicht in anderen als in der Dienstanweisung dargestellten Fällen ausgeschlossen wäre. Es liegen hier damit ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer bestehenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Gegenständlich sprach die Anstaltsärztin auf Anfrage einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin der JA die ärztliche Empfehlung aus, einen Insassen der angegeben hatte, Medikamente gehortet und geschluckt zu haben, zur intensiveren medizinischen Überwachung zu verlegen. Der Beschwerdeführer sah jedoch von einer solchen Verlegung ab. Weder behauptet der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei nicht um ein besonderes Vorkommnis handelte, noch, dass er den Inspektionsdienst darüber informiert hätte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Dienstanweisung der römisch 40 A/17/2007, worin Fälle konkrete Fälle aufgezählt sind, in welchen der Inspektionsdienst zu verständigen ist, sei so zu verstehen, dass in allen anderen Fällen keine Verständigung zu ergehen brauche, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Vollzugshandbuch, welches in seiner geltenden Fassung nach dieser Dienstanweisung erlassen wurde, ergibt sich ausdrücklich eine Meldepflicht des Nachtdienstkommandanten gegenüber dem Inspektionsdienst bei besonderen Vorkommnisse. Die Dienstanweisung führt dagegen nur demonstrativ Fälle an, welche jedenfalls als „besondere Vorkommnisse“ im Sinne des VZO zu verstehen sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Meldepflicht in anderen als in der Dienstanweisung dargestellten Fällen ausgeschlossen wäre. Es liegen hier damit ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer bestehenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Wie § 91 BDG zu entnehmen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Im gegenständlichen Verfahren hat die Bundesdisziplinarbehörde auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel zunächst zu Recht festgestellt, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer es in der konkreten Situation pflichtwidrig unterlassen habe, den Haftraum und die Sachen eines Insassen zu durchsuchen sowie seiner Meldepflicht gegenüber dem Inspektionsdienst nachzukommen und dadurch gegen die in §§ 43 Abs. 1, 44 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen hat.Wie Paragraph 91, BDG zu entnehmen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. , Im gegenständlichen Verfahren hat die Bundesdisziplinarbehörde auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel zunächst zu Recht festgestellt, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer es in der konkreten Situation pflichtwidrig unterlassen habe, den Haftraum und die Sachen eines Insassen zu durchsuchen sowie seiner Meldepflicht gegenüber dem Inspektionsdienst nachzukommen und dadurch gegen die in Paragraphen 43, Absatz eins, 44, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen hat. Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 BDG 1979). Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahren ist dieses

§ 118Abs.

1 BDG mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Allerdings reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung das Vorliegen eines Verdachtes aus.Wie bereits festgestellt, besteht zumindest ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen der genannten Dienstpflichtverletzung. Offensichtliche Einstellungsgründe im Sinne des § 118 Abs. 1 BDG sind nicht zu sehen. Insbesondere ist hier Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die Dienstbehörde erfuhr von der unterlassenen Durchsuchung und der nicht erfolgten Meldung gegenüber dem Inspektionsdienst laut vorliegenden Unterlagen erst durch die Disziplinaranzeige vom 26.09.

  1. Sie erlangte daher – anders als hinsichtlich des unter Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides angeführten Tatvorwurfs – nicht bereits mit der Übermittlung des Aktenvermerks der Anstaltsärztin Kenntnis von den mutmaßlichen Dienstpflichtverletzungen der Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheids. Da hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte ein begründeter Verdacht vorliegt und offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht gegeben sind, war die Beschwerde soweit sie sich gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen der in Spruchpunkte
  5. und
  6. zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen bezieht, als unbegründet abzuweisen. Die Neuformulierung des Spruches erfolgte lediglich zur notwendigen Präzisierung des dem Beschwerdeführer hier konkret zum Vorwurf gemachten Verhaltens. Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, BDG 1979). , Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahren ist dieses

Paragraph 118, Absatz eins, BDG mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Allerdings reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung das Vorliegen eines Verdachtes aus., Wie bereits festgestellt, besteht zumindest ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen der genannten Dienstpflichtverletzung. Offensichtliche Einstellungsgründe im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, BDG sind nicht zu sehen. , Insbesondere ist hier Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die Dienstbehörde erfuhr von der unterlassenen Durchsuchung und der nicht erfolgten Meldung gegenüber dem Inspektionsdienst laut vorliegenden Unterlagen erst durch die Disziplinaranzeige vom 26.09.

  1. Sie erlangte daher – anders als hinsichtlich des unter Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides angeführten Tatvorwurfs – nicht bereits mit der Übermittlung des Aktenvermerks der Anstaltsärztin Kenntnis von den mutmaßlichen Dienstpflichtverletzungen der Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheids. , Da hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte ein begründeter Verdacht vorliegt und offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht gegeben sind, war die Beschwerde soweit sie sich gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen der in Spruchpunkte
  5. und
  6. zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen bezieht, als unbegründet abzuweisen. Die Neuformulierung des Spruches erfolgte lediglich zur notwendigen Präzisierung des dem Beschwerdeführer hier konkret zum Vorwurf gemachten Verhaltens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. Zu B):,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw.

einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2268000.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.