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{'item': 'W154 2266690-2'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 28§ 58§ 13§ 51§ 76§ 17§ 68§ 12a§ 12§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 80§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW154 2266690-2 Spruch, W154 2266690-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Studentenvisum in das Bundesgebiet ein, der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel wurde insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des BF vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, da der BF die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.
  2. Am 01.10.2018 wurde er von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von bewilligungspflichtigen Arbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Bewilligungen gem. Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen zu können und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet zu sein. Es konnte mittels ELDA-Anfrage festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2018 rückwirkend mit 24.09.2018 – somit verspätet – zur SV gemeldet wurde.
  3. Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am 18.12.2018 Folgendes zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe politische Gründe und auch psychische Gründe. Ich hatte traumatische Erlebnisse in meiner Heimat und ich kann dort nie wieder leben.“ Der BF fühle sich in seinem Heimatland fremd. Seine Grund- und Freiheitsrechte seien beschränkt und sein Leben sei dort in Gefahr. Die heutige ägyptische Regierung könne nach Belieben agieren und Menschen willkürlich verhaften und ermorden lassen mit einer lapidaren Begründung. Zum Beispiel, man sei Terrorist gewesen und hätte solche Kontakte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an chronischer und akuter Depression zu leiden und einmal täglich in den Morgenstunden das Medikament Wellbutrin zu nehmen.
  4. Am 26.02.2019 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen in Form einer Depression und einer schizoaffektiven Störung, ADHS in Abklärung. Die Diagnose habe er erst in Österreich erhalten. Er nehme die Medikamente Wellbutrin 100mg und Solian 200mg. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er seine Heimat einerseits wegen seiner psychischen Probleme, andererseits wegen Problemen politischer Natur verlassen habe. Er sei ein guter Schüler gewesen und die schlechten Schüler haben sich über ihn lustig gemacht. In der Schule sei er gemobbt und bedroht worden und man habe ihm nachgesagt, dass er Sex mit Tieren habe. Auch an der Uni habe man diese Geschichte verbreitet. Weiters erklärte er, in Ägypten gebe es viele politische Probleme. Nach der Revolution sei im Jahr 2013 wieder ein Diktator installiert worden. Die Moslembrüder seien massakriert worden. Der BF sei ein Ägypter und fast ein Journalist. Er sei bedroht worden, aber nicht direkt. Junge Menschen, die die Regierung kritisieren, würden Probleme bekommen. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er könne nicht sagen, ob er durch die ägyptischen Behörden gesucht werde. Auch wisse er nicht, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe. Es könne sein, dass er verhaftet und ohne Verfahren eingesperrt werde. Im Jahr 2016 sei er für zwei Monate in Ägypten gewesen. Er habe Angst gehabt, aber keine Probleme, weil er Monate vor der Reise nach Ägypten seine Aktivitäten eingestellt habe.
  5. Das BFA wies mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. 553166205/181215808, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Das BFA wies mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. 553166205/181215808, den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 25.04.2019 Beschwerde durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 09.08.2019, GZ: I416 2218121-1/7E, wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. Ra 2019/01/0330-22 wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Anregung des Verwaltungsgerichtshofs seitens des Bezirksgerichts Fünfhaus mit Beschluss vom 20.03.2020, Zl. 26 P 16/20k-10, ein Rechtsanwalt in 1070 Wien als einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Prozessfähigkeit vor dem Zeitraum der Sachwalterbestellung aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen sei, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben würden und würden im gegenständlichen Fall nicht erst durch die vorläufige Bestellung eines Erwachsenenvertreters, sondern bereits im Verwaltungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers vorliegen.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: I416 2218121-1/20E, wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: I416 2218121-1/20E, wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war. 9. Am 16.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurde.9. Am 16.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

  1. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.03.2021, Zl. 203 St 175/20y, wurde das BFA von der Anklagerhebung gegen den BF wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB verständigt.
  2. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.03.2021, Zl. 203 St 175/20y, wurde das BFA von der Anklagerhebung gegen den BF wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB verständigt.
  3. Am 20.04.2021 wurde der BF im Beisein seines Erwachsenenvertreters von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er leide an einer affektiven Störung und nehme das Medikament „Soliam“, ein Beruhigungsmittel, ein, dies jedoch wegen den Nebenwirkungen nicht regelmäßig. Befragt zu seiner Religionsangehörigkeit erklärte er, zuvor Muslim gewesen zu sein, jetzt aber Christ und zur Taufe zugelassen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er von Jesus gewählt worden sei, den christlichen Glauben anzunehmen.
  4. Am 29.04.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 91 Hv 13/21d wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff.
  5. Am 29.04.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 91 Hv 13/21d wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
  8. Am 17.09.2021 langte beim BFA eine Beschwerde datiert mit 15.09.2021 ein und wurde darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur angeführten Konversion des BF unterlassen habe und den BF auch nicht zu seinem Glaubenswechsel und zu seinen Beweggründen befragt habe. Sie habe lediglich die negative Feststellung getroffen, dass eine innerliche glaubhafte Konversion zum Christentum nicht festgestellt werden könne.
  9. Mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2021, I416 2218121-2/3Z, wurde Prim. Dr. Adelheid KASTNER zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.01.2022, ein psychiatrisches Gutachten.
  10. Am 18.01.2022 langte durch Vorlage des BFA beim erkennenden Gericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich datiert mit 17.01.2022 ein, wonach der Verdacht auf Gefährliche Drohung zum Nachteil einer Mitarbeiterin der OÖ Landesregierung gegen den BF bestehe. Der BF werde beschuldigt, am 20.12.2021 diese Mitarbeiterin telefonisch gefährlich bedroht zu haben, da sein Antrag auf Verlegung in ein anderes Flüchtlingsquartier abgelehnt worden sei.
  11. Am 01.04.2022 wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Wels, betreffend § 107 StGB (gefährliche Drohung), ein Strafantrag eingebracht.
  12. Am 01.04.2022 wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Wels, betreffend Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung), ein Strafantrag eingebracht.
  13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt 1 A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom BF behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der BF habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der BF Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
  14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt 1 A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die vom BF behauptete Bedrohung aufgrund seiner behaupteten Konversion habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Der BF habe sich mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt, jedoch habe er sich nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und sei dieser Glaube für den Beschwerdeführer nicht identitätsstiftend. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der BF Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
  15. Mit Beschluss vom 16.05.2022 wurde der bisherige Erwachsenvertreter abberufen und ein Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach-Berg als neu bestellter Erwachsenvertreter berufen.
  16. Mit Urteil des LG Wels vom 07.06.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: Caritas-Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“ Gegen dieses Urteil berief der BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
  17. Mit Urteil des LG Wels vom 07.06.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: Caritas-Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“ Gegen dieses Urteil berief der BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
  18. Am 26.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
  19. Am 10.09.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, er habe sein Land aus politischen Gründen verlassen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er die Religion zu römisch – katholisch gewechselt. Er habe Angst, dass „sie“ ihn zwingen würden, seine Religion zu wechseln. In Ägypten können „sie“ ihn verfolgen und er bekomme keine Arbeit. Er könne nicht heiraten und „sie“ würden wollen, dass er als Spion arbeite.
  20. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Verfahren

§ 28Asyl

G zugelassen werde. Da ihm

§ 13Abs. 1 und Abs. 2 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht zukomme, stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G zu.23. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Verfahren

Paragraph 28, AsylG zugelassen werde. Da ihm

Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG zu. 24. Am 29.09.2022 wurde den BF betreffend eine Verhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen §§ 127, 128

(1)Z 2 1. Fall, 128
(1)Z 2
  1. Fall StGB und §15 StGB anberaumt.
  2. Am 29.09.2022 wurde den BF betreffend eine Verhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 2, 1. Fall, 128
(1)Ziffer 2,
  1. Fall StGB und §15 StGB anberaumt.
  2. In einem Aktenvermerk vom 30.09.2022 der LPD Oberösterreich ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Einschreitens einer polizeilichen Streife lautstark beim Infopoint der BBU Bad Kreuzen aufgetaucht ist und einen Schlafplatz verlangt hat.
  3. Am 12.10.2022 musste vom LG Salzburg die oben genannte Verhandlung abberaumt werden.
  4. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2022 wurde der Erwachsenenvertreter des BF aufgefordert, zum Folgeantrag eine Stellungnahme abzugeben. Der BF sei seit 23.09.2022 in Österreich nicht mehr gemeldet und für die Behörde nicht greifbar.
  5. Am 17.10.2022 erging an den BF neuerlich eine Verständigung über eine geplante Hauptverhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen §§ 127, 128
(1)Z 2 1. Fall, 128
(1)Z 2
  1. Fall StGB und §15 StGB, da mittlerweile eine Zustellung möglich war.
  2. Am 17.10.2022 erging an den BF neuerlich eine Verständigung über eine geplante Hauptverhandlung vor dem LG Salzburg für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 2, 1. Fall, 128
(1)Ziffer 2,
  1. Fall StGB und §15 StGB, da mittlerweile eine Zustellung möglich war.
  2. Mit Beschluss des BG Rohrbach vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wurde die für den BF begründete Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass der BF in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
  3. Am 16.11.2022 wurde von der LPD Oberösterreich ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Steyr betreffend den BF wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung übermittelt und Anzeige erstattet.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen.
  5. Mit Antrag vom 15.12.2022 wurde vom Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt.
  6. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Dieser Bescheid wurde am selben Tage vom BF persönlich übernommen.
  7. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Dieser Bescheid wurde am selben Tage vom BF persönlich übernommen.
  8. Seit 20.12.2022 war der BF im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und auch nicht für die Behörde greifbar.
  9. Am 11.01.2023 wurde der BF durch einen Ladendetektiv in 1100 Wien nach dem Essen und Trinken von Lebensmitteln, beim Verlassen des Geschäftes ohne zu bezahlen, betreten und von Beamten der LPDion Wien kontrolliert, die seinen illegalen Aufenthalt feststellen konnten, festnahmen und in das Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“) HG verbrachten.
  10. Am 11.01.2023 wurde vom OLG Linz der Berufung des BF in Abwesenheit des BF gegen das Strafurteil des LG Wels vom 07.06.2022 nicht Folge gegeben. In seiner Begründung führte das OLG Linz unter anderem aus, dass das im gegenständlichen Verfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten von HR MR Prim. Dr. Felix Fischer schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der Angeklagte an einer nicht aktuellen schizoaffektiven Störung leidet, wobei zum Tatzeitpunkt weder von einer psychiatrischen Störung noch einer Zurechnungsunfähigkeit auszugehen ist. Dieses Gutachten … widerspreche auch nicht dem … Gutachten von Prim. Dr. Adelheid Kastner, die in diesem – im Übrigen zu einer gänzlich anderen Fragestellung eingeholten – Gutachten ausführt, dass die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht global bzw. generell beantwortet werden könne, da die Erkrankung des Angeklagten phasenhaft verläuft und Episoden mit intensiveren Erkrankungssymptomen von relativ symptomarmen Phasen abgelöst werden können, wobei nur in floriden Erkrankungsphasen mit entsprechend pathologischer Auslenkung von Stimmung und Antrieb bzw. bei Themen, bei denen ein Bezug zum Wahnthema besteht, von einer Aufhebung der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit ausgegangen werden könne.
  11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.01.2023, Zl. 553166205/230087062 wurde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF unmittelbar persönlich ausgehändigt.37. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.01.2023, Zl. 553166205/230087062 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF unmittelbar persönlich ausgehändigt. 38. Am 17.01.2023 wurde in einem Aktenvermerk des BFA festgehalten, dass der BF einen mündlichen Asylantrag gegenüber der Stockaufsicht des PAZ HG gestellt habe. Da sich das Verfahren des BF in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies

§ 17Abs. 7 Asyl

G als Beschwerde zu werten und wurde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.38. Am 17.01.2023 wurde in einem Aktenvermerk des BFA festgehalten, dass der BF einen mündlichen Asylantrag gegenüber der Stockaufsicht des PAZ HG gestellt habe. Da sich das Verfahren des BF in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies

Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde zu werten und wurde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2023, Zl. I412 2218121-3/4E, wurde der Bescheid des BFA vom 16.12.2022 betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 12.01.2022 wurde vom BF am 06.02.2023 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensablauf wiederholt und ausgeführt, dass er über faktischen Abschiebeschutz verfüge, da er sich im offenen Asylverfahren befinde und ihm daher Anspruch auf Grundversorgung zukomme. Da der BF an einer Schizoaffektiven Störung (F 25) leide, gebe es daher Gründe zur Annahme, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 12.01.2023 nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen konnte und somit nicht handlungsfähig war bzw. ist. Der gegenständliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer somit nicht rechtswirksam zugestellt und entfaltete daher jedenfalls keine Rechtswirkung. Weiters treffe die gegenständliche Schubhaft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart. Zum Beweis dazu, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt. Die Tatsache, dass der Erwachsenenvertreter wieder abberufen wurde, bedeute nicht, dass der BF jedenfalls dauerhaft handlungsfähig sei. Aus dem Gutachten vom 14.01.2022 ergebe sich zudem, dass der BF die Einnahme von Medikamenten verweigere, was dazu führe, „dass die Erkrankung weiter fortschreitet, d.h. dass sich laufend weitere Wahnideen ausbilden, deren inhaltliche Ausgestaltung aus psychiatrischer Sicht nicht vorhergesagt werden kann“. Weiters habe es das BFA in diesem Fall unterlassen, die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne, weshalb der gegenständliche Bescheid schon deshalb grob rechtswidrig sei. Weiters sei der BF nicht untergetaucht, es bestehe keine Gefahr, dass er in Zukunft untertauche. Er gebe seit jeher an, sich in Österreich am wohlsten zu fühlen und Österreich nicht verlassen zu wollen. Der BF sei auf andere Weise in Österreich verwurzelt, er spreche fließend Deutsch und identifiziere sich mit der österreichischen Kultur. Aufgrund seiner Krankheit falle es ihm schwer, Beziehungen einzugehen. Der BF sei aus der BBE am 30.9.2022 verwiesen worden. Zuletzt sei der BF obdachlos gewesen und habe nicht gewusst, dass er sich als obdachlos hätte melden können, ohne einer bestimmten Unterkunft zugeordnet zu sein. Er bevorzuge das Leben auf der Straße dem in Obdachlosenunterkünften. Er verfolge sein offenes Verfahren und suche selbständig die belangte Behörde auf, um sich nach seinem Verfahrensstand zu erkundigen. Aufgrund langer Wartezeit habe er das Gebäude jedoch wieder ohne Auskunft erhalten zu haben verlassen. Es werde auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Abrede gestellt. Weiters sei der BF bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere in einer Betreuungseinrichtung der Länder unterkommen sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Abschließend wurde nach Antrag auf Kostenzuspruch samt Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich Ersatz der Eingabengebühr zu Handen des BF beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, weiters im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
  3. Am 07.02.2023 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor.
  4. Am 09.02.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 08.02.2023 einen amtsärztlichen Befund vom 08.02.2023, demzufolge der BF haft- und verhandlungsfähig sei, sich im PAZ unter regelmäßiger psychiatrischer Betreuung befinde und keine Medikamente benötige.
  5. Am 10.02.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, der BF spricht jedoch sehr gut Deutsch, nur ein einziges Mal musste er sich des Dolmetschs bedienen. Keine der Verfahrensparteien nahm vom Angebot auf Akteneinsicht gebrauch. Danach gab der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, an, dass er keine Medikamente nehme, sein Gesundheitszustand sei immer gleich, perfekt. Er heiße XXXX , sei in Ägypten geboren, römisch-katholisch, gehöre der römischen Volksgruppe in Ägypten an, habe an neuen Dokumenten vorzulegen den Beschluss des BVwG seinen Asylbescheid betreffend. Er habe in Österreich Rechtswissenschaften studiert aber keine Diplomprüfungen abgelegt. In Österreich habe er eine Schwester, deren Namen er aber nicht sagen wolle. Weiters habe er in der EU viele Verwandte, deren Namen er aber nicht kenne. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Freundin. Darauf angesprochen, ob er anders als heterosexuell orientiert sei, reagierte er aufgebracht, er sei heterosexuell normal, die Frage sei idiotisch und wurde daraufhin vom Richter ermahnt, sich vor Gericht anständig zu benehmen. Er sei in Österreich noch nicht einem Beruf nachgegangen, habe auch nirgends Wehrdienst geleistet oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er dort staatliche Verfolgung. In Österreich habe er von der Grundversorgung gelebt, zu seinem Wohnsitz gab er an, bis 19.
  6. immer gemeldet gewesen zu sein, aber danach keinen Platz zum Schlafen hatte wegen Problemen in der Grundversorgung. Er habe sich beraten, das werde irgendwie als Untertauchen gewertet. Er werde sich anmelden bei einer Obdachloseneinrichtung, wo er erreichbar sei, bis er seine Grundversorgung wiederbekomme. Fluchtgefahr bestehe bei ihm nicht. Er habe nie versucht, unterzutauchen. Er habe einen Antrag auf „Berücksichtigungswürdig“ gestellt. Österreich sei seine Heimat, er könne nicht irgendwo anders hingehen, das hätte er [sonst] „gemacht letztes Jahr nach durchsetzbarer Rückkehrentscheidung“.
  7. Am 10.02.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, der BF spricht jedoch sehr gut Deutsch, nur ein einziges Mal musste er sich des Dolmetschs bedienen. Keine der Verfahrensparteien nahm vom Angebot auf Akteneinsicht gebrauch. Danach gab der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, an, dass er keine Medikamente nehme, sein Gesundheitszustand sei immer gleich, perfekt. Er heiße römisch 40 , sei in Ägypten geboren, römisch-katholisch, gehöre der römischen Volksgruppe in Ägypten an, habe an neuen Dokumenten vorzulegen den Beschluss des BVwG seinen Asylbescheid betreffend. Er habe in Österreich Rechtswissenschaften studiert aber keine Diplomprüfungen abgelegt. In Österreich habe er eine Schwester, deren Namen er aber nicht sagen wolle. Weiters habe er in der EU viele Verwandte, deren Namen er aber nicht kenne. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Freundin. Darauf angesprochen, ob er anders als heterosexuell orientiert sei, reagierte er aufgebracht, er sei heterosexuell normal, die Frage sei idiotisch und wurde daraufhin vom Richter ermahnt, sich vor Gericht anständig zu benehmen. Er sei in Österreich noch nicht einem Beruf nachgegangen, habe auch nirgends Wehrdienst geleistet oder eine Kampfausbildung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er dort staatliche Verfolgung. In Österreich habe er von der Grundversorgung gelebt, zu seinem Wohnsitz gab er an, bis 19.
  8. immer gemeldet gewesen zu sein, aber danach keinen Platz zum Schlafen hatte wegen Problemen in der Grundversorgung. Er habe sich beraten, das werde irgendwie als Untertauchen gewertet. Er werde sich anmelden bei einer Obdachloseneinrichtung, wo er erreichbar sei, bis er seine Grundversorgung wiederbekomme. Fluchtgefahr bestehe bei ihm nicht. Er habe nie versucht, unterzutauchen. Er habe einen Antrag auf „Berücksichtigungswürdig“ gestellt. Österreich sei seine Heimat, er könne nicht irgendwo anders hingehen, das hätte er [sonst] „gemacht letztes Jahr nach durchsetzbarer Rückkehrentscheidung“. Sein rechtsfreundlicher Vertreter verwies auf die Beschwerde und Anträge und gab an, dass der BF handlungsunfähig sei. Daraufhin unterbrach der BF seinen Vertreter und sagte auf Deutsch: „Ich bin handlungsfähig. Ich habe eine gerichtliche Entscheidung vom Bezirksgericht Rohrbach, dass ich keinen Erwachsenenvertreter gebraucht mehr. Ich möchte auch sagen, dass ich hier einen Beschluss des BVwG habe, dass das BFA einen Fehler gemacht hat. Sie haben einen Bescheid ohne Verhandlung gemacht. Ich bin jetzt unabschiebbar und trotzdem bin ich in Haft geblieben. Da muss das BFA eine neue Entscheidung treffen und nachdem ich erledigt werden. Wird die Beschwerde dann vom BVwG gesehen. Also es wartet ein ganzes Asylverfahren und trotzdem wollen sie, dass ich in Haft bleibe.“ Der rechtsfreundliche Vertreter kündigte an, dass auch der neue Bescheid bekämpft und aufschiebende Wirkung erneut beantragt werde. Somit wäre eine erneute Rückführung nicht durchführbar. Seine Anhaltung in Schubhaft wäre daher nicht verhältnismäßig. Das BFA habe kein qualitatives Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mit der neuerlichen Beschwerde werde gleichzeitig auch die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen Sachverständigen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF beantragt werden, womit eine seitens des BFA behauptete zeitnahe Abschiebung in Wirklichkeit nicht der Fall sein werde. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass festzuhalten sei, dass die BBU akten- und faktenwidrig behauptet hat, dass der BF nicht handlungsfähig sei. Der BF habe auch bestätigt, dass er handlungsfähig und gesund sei. Es gebe ein Gutachten vom Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums, wonach er fähig ist, seine Geschäfte zu regeln. Etwaige Behauptungen der BBU, der BF sei nicht geschäftsfähig, gingen somit ins Leere. Die geforderte Asyleinvernahme sei mittlerweile nachgeholt worden und aufgrund der Situation, dass sich der BF derzeit in Haft befinde, sei ein beschleunigtes Asylverfahren zu führen und es sei daher mit einer zeitnahen Entscheidung in zweiter Instanz zu rechnen, nachdem Beschwerde angedroht wurde. Abschließend sei noch festgehalten, dass die Behörde in Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Eine zeitnahe Abschiebung sei nach Abschluss des Asylverfahrens möglich. Abschließend beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF noch die Einvernahme des behandelnden Arztes des PAZ. Zum Beweisthema Feststellung des Gesundheitszustandes und der Handlungsunfähigkeit des BF sowie seiner Haftunfähigkeit. Das Gutachten müsse von einem Psychiater stammen, weil es um den psychischen Gesundheitszustand des BF gehe. Dieser Antrag wurde vom Richter mit verfahrensleitendem Beschluss zurückgewiesen.
  9. Mit Bescheid vom 10.02.2023, Zl. 553166205/222828665, wies das BFA den Antrag des BF vom 09.09.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Die Annahme dieses Bescheides wurde vom BF am 12.02.2023 verweigert, was bei der Zustellung amtlich nachweislich bestätigt wurde.
  10. Mit Bescheid vom 10.02.2023, Zl. 553166205/222828665, wies das BFA den Antrag des BF vom 09.09.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Annahme dieses Bescheides wurde vom BF am 12.02.2023 verweigert, was bei der Zustellung amtlich nachweislich bestätigt wurde.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2023, W150 2266690-1/23E, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, I412 2211821-4/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2023, Zl.553166205 - 222828665, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“46.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, I412 2211821-4/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2023, Zl.553166205 - 222828665, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Diese Entscheidung erwuchs mit 07.04.2023 in Rechtskraft.

  1. Am 17.04.2023 stellte der BF einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG persönlich zugestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fremde am 07.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Schubhaft befunden. Der Fremde habe seinen Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt. Der Fremde habe bereits mehrere Asylanträge gestellt, welche alle rechtskräftig abgewiesen worden seien. Mit Rechtskraft 07.04.2023 sei der letzte Asylantrag (Vorbringen Apostasie) zurückgewiesen worden. Am 12.04.2023 sei der Fremde über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden. Betreffend den gegenständlichen Asylfolgeantrag seien keine neuen Fluchtgründe namhaft gemacht worden und werde der neue Asylantrag nach § 68 AVG zurückzuweisen sein. Daher sei die Schubhaft trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten gewesen und das Vorliegen der Voraussetzung hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten gewesen, der den Fremden zuzustellen sei.48. Am selben Tag wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fremde am 07.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Schubhaft befunden. Der Fremde habe seinen Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt. Der Fremde habe bereits mehrere Asylanträge gestellt, welche alle rechtskräftig abgewiesen worden seien. Mit Rechtskraft 07.04.2023 sei der letzte Asylantrag (Vorbringen Apostasie) zurückgewiesen worden. Am 12.04.2023 sei der Fremde über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden. Betreffend den gegenständlichen Asylfolgeantrag seien keine neuen Fluchtgründe namhaft gemacht worden und werde der neue Asylantrag nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein. Daher sei die Schubhaft trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten gewesen und das Vorliegen der Voraussetzung hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten gewesen, der den Fremden zuzustellen sei. 49. Am 04.05.2023 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt. Darin wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass aufgrund des Umstandes, dass ein gültiger ägyptischer Reisepass vorliege, eine Rückführung nach Ägypten organisiert habe werden können. Am 12.04.2023 sei dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am 06.05.2023 persönlich zugestellt worden. Am 17.04.2023 habe der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 17.04.2023 sei dem BF der Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG persönlich zugestellt worden, worin die weitere Anhaltung gerechtfertigt worden sei. Am 04.05.2023 habe die Abschiebung storniert werden müssen, da im dritten Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz die Einvernahme erst am 09.05.2023 erfolgen könne. Aufgrund des gültigen Reisepasses könne eine Abschiebung durchgeführt werden. Aufgrund des Sachverhaltes könne eine Entscheidung

§ 12aAbs.

2 Asylgesetz getroffen werden. 49. Am 04.05.2023 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des BFA erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt. Darin wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass aufgrund des Umstandes, dass ein gültiger ägyptischer Reisepass vorliege, eine Rückführung nach Ägypten organisiert habe werden können. Am 12.04.2023 sei dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am 06.05.2023 persönlich zugestellt worden. Am 17.04.2023 habe der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 17.04.2023 sei dem BF der Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt worden, worin die weitere Anhaltung gerechtfertigt worden sei. Am 04.05.2023 habe die Abschiebung storniert werden müssen, da im dritten Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz die Einvernahme erst am 09.05.2023 erfolgen könne. Aufgrund des gültigen Reisepasses könne eine Abschiebung durchgeführt werden. Aufgrund des Sachverhaltes könne eine Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz getroffen werden. Die weitere Anhaltung in Schubhaft müsse fortgesetzt werden, da der BF untertauchen würde, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Der BF habe den weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um dadurch die Abschiebung am 06.05.2023 zu verhindern. Die letzte Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 06.04.2023 erfolgt. Darin sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Bei dem anhängigen Antrag auf internationalen Schutz sei die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr wahrscheinlich. Der BF verfüge im Inland über keine Familienmitglieder und es liege auch kein schützenswertes Privatleben vor. Das bisherige Verhalten des BF (Belästigungen, Drohungen und sogar Gewalttätigkeit gegenüber dritten Personen) sowie die vorgenommene Verhaltensprognose im Verfahren GZ W 150, 2266690 - 1/23 E, hätten ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Aufgrund eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages, welcher zur Verhinderung der Abschiebung dienen hätte sollen, lasse keinen anderen Schluss zu, dass die Partei nach wie vor alles daransetzte, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Die weitere Anhaltung sei auch verhältnismäßig, da die Abschiebung kurzfristig umgesetzt werden könne.

  1. Dem BF wurde in Folge die Stellungnahme des BFA vom 04.05.2023 sowie ein amtsärztlicher Befund der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums Wien, Hernalser Gürtel, vom 08.05.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Die bevollmächtigte Vertretung des BF erstattete eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen mangelnde Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF sowie Unverhältnismäßigkeit der Haft wegen mangelnder Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF sowie mangelnde Hinwirkung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft und fehlende Berücksichtigung des anhängigen Asylverfahrens geltend macht. Darüber hinaus vermeinte die bevollmächtigte Vertretung des BF das Ausreichen eines gelinderen Mittels sowie das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr. Der amtsärztliche Befund vom 08.05.2023 wurde als nicht ausreichend erachtet, weshalb beantragt wurde, den untersuchenden Amtsarzt als Zeugen einzuvernehmen.
  2. Am 09.05.2023 wurde der BF vom BFA zu seinem (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2023 niederschriftlich einvernommen. Den Antrag begründete der BF abermals mit Glaubensabfall vom Islam und der daraus resultierenden Angst vor Verfolgung in Ägypten. Explizit gab der BF auf die Frage, ob sich an dieser Befürchtung seit den Vorverfahren etwas geändert habe, an, dass es „das gleiche“ sei. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er sich gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente nicht regelmäßig nehme.
  3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde durch das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Eine Aktenvorlage an das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt.52. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde durch das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Eine Aktenvorlage an das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt.

  1. Die Abschiebung des BF ist für 03.06.2023 organisiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  5. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  6. Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren. Er ist ledig und kinderlos. 1.2.
  7. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  8. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aber noch nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristetem Einreiseverbot. Am 17.04.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 17.04.2023 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Das BFA konnte insgesamt im Rahmen einer Grobprüfung zu Recht davon ausgehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Am 17.04.2023 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Das BFA konnte insgesamt im Rahmen einer Grobprüfung zu Recht davon ausgehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde durch das BFA am 09.05.2023 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Eine Aktenvorlage an das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt.Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde durch das BFA am 09.05.2023 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Eine Aktenvorlage an das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt. 1.2.

  1. Der BF wird seit 12.01.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  2. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu psychiatrischer und allenfalls sonst noch benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an Diabetes Mellitus Typ 2 sowie an einer schizoaffektiven Störung (F25). Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
  3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  4. Der BF hat sich in Österreich bereits dem Asylverfahren und damit auch der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. 1.3.
  5. Der BF hielt die Meldeverpflichtungen im Asylverfahren und die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich so auch vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen zu halten. Vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. 1.3.
  6. Der BF hat sich in Schubhaft mehrmals ordnungswidrig verhalten, indem er am 23.01.2023 herumschrie, weil ihm die Herstellung eines von ihm gewünschten Telefongespräches (US-Botschaft) zu lange gedauert hatte. Weiters hat er am 12.01.2023 einen Polizeibeamten, der nach 12 Minuten Duschens des BF Nachschau hielt, zunächst angeschrien: „Es interessiert mich nicht, was Du mir sagst! Bist Du schwul? Du bist kein Mann, so wie ich.“ Anschließend spuckte er dem Beamten vor die Füße. Auf die Aufforderung hin, im zu folgen stürmte der BF auf den Beamten zu mit den Schuhen in seinen Händen, über seinen Körper gerichtet und versuchte, diesen zu schlagen. Dabei schrie er: „Warum willst Du mich abschieben du Arschloch.“ Der Beamte konnte den Schlag abwehren, der ihn sonst ins Gesicht getroffen hätte und den BF mit einem Faustschlag auf dessen linke Brust auf Distanz zu halten. Der BF rannte nochmals auf den Beamten zu und musste mittels Schulterwurf nach vorne zu Boden gebracht und fixiert werden. 1.3.
  7. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Abgesehen von rechtskräftigen Verurteilungen wegen geschlechtlichen Nötigung und Nötigung sind noch weitere Verfahren wegen verschiedener Straftaten (Diebstahl, Entwendung, sowie gefährliche Drohung) gegen den BF anhängig. Zusätzlich pflegt der BF eigenen Angaben zufolge Geschäfte aufzusuchen und dort ohne zu bezahlen zu konsumieren. 1.3.
  8. Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Die für 06.05.2023 organisierte begleitete Abschiebung hat er durch Stellung eines weiteren Folgeantrages auf internationalen Schutz vereitelt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.3.
  9. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, den Namen der von ihm behaupteten Schwester wollte bzw. konnte er nicht nennen. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
  10. Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt zwei strafgerichtliche Verurteilung auf. Erstens wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB). Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff.Erstens wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB). Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Gericht hatte es als erwiesen angenommen, dass der BF eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hatte, indem er sie im Zuge einer Mediationssitzung unter erheblicher Kraftanwendung an den Brüsten berührte und auch zwischen ihre Beine griff. Zweitens wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: Caritas-Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“Zweitens wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der BF am 20.12.2021 in Wels … [eine Mitarbeiterin des Amtes der OÖ Landesregierung] durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (gemeint: Caritas-Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht hat. Der BF habe zunächst angedroht, dass er in Hungerstreik gehen werde, sollte er nicht sofort in ein anderes Quartier verlegt werden. … [Die Mitarbeiterin] teilte dem Angeklagten neuerlich mit, dass er den von ihm gewünschten Platz in einem anderen Quartier trotzdem nicht bekommen werde, weil der andere Platz eben noch nicht frei sei. Der … [BF] wurde daraufhin sehr aufbrausend und äußerte gegenüber … [der Mitarbeiterin]: „Ich bin psychisch krank und wenn ich nicht aus diesem Quartier verlegt werde, kann es sein, dass ich jemanden in diesem Quartier umbringe!“ 1.3.
  11. Der BF verfügt über einen gültigen ägyptischen Reisepass, der derzeit amtlich verwahrt wird. Die baldige Abschiebung des BF nach Abschluss des Verfahrens auf Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer wahrscheinlich. Der Reiseverkehr mit Ägypten ist aufrecht. Die Einreise unterliegt derzeit keinen COVID-19 bedingten Einschränkungen. Abschiebungen nach Ägypten finden statt. Die begleitete Abschiebung des BF ist für 03.06.2023 terminisiert und organisiert, sie erscheint als zeitnah möglich.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und aus den Gerichts- und Verwaltungsakten der bisherigen Schubhaftprüfung, dabei insbesondere aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023 und dem dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2023, W150 2266690-1, weiters aus den abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers zu den hg. Gerichtsakten I416 2218121-1, I416 2218121-2, I412 2218121-3 und I412 2218121-
  13. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wird ausdrücklich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2023, W150 2266690-1, verwiesen. Besondere Bedeutung ist dabei dem rezenten Beschluss des BG Rohrbach zuzumessen, der feststellte, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass der BF in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auch die Strafgerichte haben bislang keinen Anlass gesehen, an der Zurechnungs- und Prozessfähigkeit des BF zu zweifeln, dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es – laut Anhaltedatei -immer noch Gerichtsausführungen zu Strafgerichten gibt, zuletzt am 05.04.
  14. Letztendlich haben das Gutachten vom 08.02.2023 sowie das aktuelle Gutachten vom 08.05.2023 des nach der Anhalteordnung dazu berufenen Amtsarztes des PAZ bestätigt, dass der BF regelmäßig in psychiatrischer und amtsärztlicher Betreuung stehe, es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut gehe und er derzeit keine Dauermedikamente nehme und dieser haftfähig sei. Gegenteiliges hat sich im Verfahren in keiner Weise ergeben. Vielmehr ist auf die Einvernahme des BF am 09.05.2023 anlässlich seiner Asylfolgeantragsstellung vom 17.04.2023 zu verweisen. Dabei hat der BF explizit angegeben, aktuell nicht in ärztlicher Betreuung zu stehen und keine Medikamente auf Dauer nehmen zu müssen. Auch in den Aussagen selbst hat der BF äußerste Schlagfertigkeit und Orientiertheit bewiesen. Darüber hinaus wurden gegenteilige Befunde bislang immer noch nicht vorgelegt, dem Wunsch der rechtsfreundlichen Vertreter nach Einholung neuer Gutachten kann im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht entsprochen werden, da nach wie vor nicht erkennbar ist, welche wesentlichen neuen Erkenntnisse daraus abzuleiten wären. Hinzuweisen ist, dass dem BF in Schubhaft ständige medizinische Versorgung zukommt und dass das BFA sofort im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der zu einer Haftunfähigkeit führte, den BF aus eigenem zu enthaften hätte. Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 03.06.2023 ergeben sich aus einer Mitteilung des BFA zur verfahrensgegenständlichen Aktenvorlage vom 10.05.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Zum konkret vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegt beim Beschwerdeführer fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim Beschwerdeführer fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich als Obdachloser vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem gegenständlichen Verfahren und seiner möglichen Abschiebung aber auch strafgerichtlichen Verfahren entzogen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er hat dort nicht bloß die Ordnung gestört, sondern sogar versucht, einen Polizeibeamten zu verletzen. Insgesamt ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich als Obdachloser vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem gegenständlichen Verfahren und seiner möglichen Abschiebung aber auch strafgerichtlichen Verfahren entzogen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er hat dort nicht bloß die Ordnung gestört, sondern sogar versucht, einen Polizeibeamten zu verletzen. Insgesamt ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich der BF seinem Verfahren über einen Folgeantrag durch Untertauchen bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich der BF seinem Verfahren über einen Folgeantrag durch Untertauchen bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine im Inland aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Die von ihm behauptete Schwester wollte bzw. konnte der BF nicht benennen. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt über keine im Inland aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Die von ihm behauptete Schwester wollte bzw. konnte der BF nicht benennen. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit des BF im Schubhaftverfahren wurde bereits im hg. Verfahren zu W150 2266690-1ausführlich abgehandelt und ist nach wie vor zu bejahen. Es wurden keine gegenteiligen Beweise zB Gutachten vorgelegt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Sowohl das Vorverhalten, bei welchem sich der BF bereits mehrfach anderen Personen gegenüber belästigend (Beschimpfen einer Kirchenbesucherin) bzw. drohend (Nötigung gegenüber einer Bediensteten der OÖ Landesregierung verbunden mit Morddrohungen gegenüber Mitbewohnern) und sogar gewalttätig (geschlechtlichen Nötigung im Rahmen einer Mediationssitzung, Angriff gegen einen Polizeibeamten im Rahmen seiner Anhaltung) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er Familienangehörige im UK oder anderen europäischen Staaten vermutet, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der – auch englisch sprechende – BF illegal das Land verlassen könnte. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann. Der BF leidet zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jedoch nicht in einem solchem Ausmaß, dass sie der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Der BF verfügt in Anhaltung über eine adäquate, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechende, medizinische, insbesondere psychiatrische Betreuung. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde zwar bis dato wegen seines Sexualdeliktes sowie der Nötigung nur bedingt verurteilt, doch sind aktuell noch weitere gerichtliche Strafverfahren gegen diesen offen und zeigte sich insgesamt, das der BF beim Versuch, seine Ziele (zB Verlegung in ein anderes Quartier) durchzusetzen, selbst vor Morddrohungen nicht zurückschreckt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde zwar bis dato wegen seines Sexualdeliktes sowie der Nötigung nur bedingt verurteilt, doch sind aktuell noch weitere gerichtliche Strafverfahren gegen diesen offen und zeigte sich insgesamt, das der BF beim Versuch, seine Ziele (zB Verlegung in ein anderes Quartier) durchzusetzen, selbst vor Morddrohungen nicht zurückschreckt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird erst sehr kurz, nämlich seit 12.01.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Der gültige ägyptische Reisepass des BF liegt vor. Das Verfahren betreffend den Asylfolgeantrag vom 17.04.2023 ist weit fortgeschritten. Am 09.05.2023 wurde der BF vom BFA zu seinem (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2023 niederschriftlich einvernommen. Den Antrag begründete der BF abermals mit Glaubensabfall vom Islam und der daraus resultierenden Angst vor Verfolgung in Ägypten. Explizit gab der BF auf die Frage, ob sich an dieser Befürchtung seit den Vorverfahren etwas geändert habe, an, dass es „das gleiche“ sei. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde durch das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Eine Aktenvorlage an das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht erfolgt. Als Eilverfahren steht eine Entscheidung jedoch unmittelbar bevor. Eine Bestätigung der Entscheidung durch das BVwG ist aufgrund des Vorbringens als wahrscheinlich anzusehen. Die Abschiebung des BF ist zeitnah für den 03.06.2023 organisiert.Der BF wird erst sehr kurz, nämlich seit 12.01.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Der gültige ägyptische Reisepass des BF liegt vor. Das Verfahren betreffend den Asylfolgeantrag vom 17.04.2023 ist weit fortgeschritten. Am 09.05.2023 wurde der BF vom BFA zu seinem (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2023 niederschriftlich einvernommen. Den Antrag begründete der BF abermals mit Glaubensabfall vom Islam und der daraus resultierenden Angst vor Verfolgung in Ägypten. Explizit gab der BF auf die Frage, ob sich an dieser Befürchtung seit den Vorverfahren etwas geändert habe, an, dass es „das gleiche“ sei. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde durch das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Eine Aktenvorlage an das BVwG ist zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht erfolgt. Als Eilverfahren steht eine Entscheidung jedoch unmittelbar bevor. Eine Bestätigung der Entscheidung durch das BVwG ist aufgrund des Vorbringens als wahrscheinlich anzusehen. Die Abschiebung des BF ist zeitnah für den 03.06.2023 organisiert. Dem Beweisantrag des rechtsfreundlichen Vertreters des BF auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie zum Thema, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, war weiterhin nicht zu entsprechen, da der von der Anhalteordnung dazu berufene Amtsarzt seine Haftfähigkeit bestätigt hat und hinsichtlich allfälliger, den BF in seinen Rechten schädigenden falschen Beurkundungen besonderen, hohen, Strafdrohungen im Bereich der Amtsdelikte unterliegt. Seine zeugenschaftliche Einvernahme war auch vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, da nicht erkennbar war, welche anderen oder zusätzlichen relevanten sachdienlichen Informationen im Falle einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme hätten erzielt werden können. Auch aus den sonst vorliegenden Unterlagen, zB dem psychiatrischen Gutachten, das der rechtsfreundliche Vertreter des BF selbst vorgelegt hatte (Prim. Dr. Adelheid KASTNER vom 14.01.2022), war nicht zu entnehmen, dass eine allfällige Haft den BF unverhältnismäßig hart treffen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 12.01.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht. Angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch Anspruch nahm. Eine in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsarztes der LPD Wien konnte aus den oben angeführten Gründen unterbleiben, ebenso die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens mangels erkennbarer Erfolgsaussichten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch Anspruch nahm. Eine in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsarztes der LPD Wien konnte aus den oben angeführten Gründen unterbleiben, ebenso die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens mangels erkennbarer Erfolgsaussichten. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2266690.2.00

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