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{'item': 'W161 2268122-1'}

Obsah (12)§ 15bArt. 133§ 57Art. 32§ 14Artikel 8Artikel 15Artikel 34Art. 23§ 21§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW161 2268122-1 Spruch, W161 2268122-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 15bFPG, BGBl. I Nr. 100/2005, i

Vm Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 15 b, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 01.12.2022 bei der österreichischen Botschaft Teheran (in Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines vom 25.12.2022 bis 22.01.2023 gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit der Antragstellerin wurde mit „beschäftigungslos“ (unemployed) angegeben, ihr Familienstand mit „verheiratet“, als einladende Person wurde der Ehemann XXXX genannt.
  2. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 01.12.2022 bei der österreichischen Botschaft Teheran (in Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines vom 25.12.2022 bis 22.01.2023 gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit der Antragstellerin wurde mit „beschäftigungslos“ (unemployed) angegeben, ihr Familienstand mit „verheiratet“, als einladende Person wurde der Ehemann römisch 40 genannt.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 04.12.2022 verweigerte die ÖB Moskau das Visum und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Es bestehen begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ Begründend wurde ausgeführt, die Botschaft habe eine sog. Umkehrprognose zu erstellen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bzw. ihre sonstigen Angaben würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei der Antragstellung sei die Antragstellerin zum genaueren Reisezweck befragt worden und habe angegeben, die in Afghanistan geschlossene Ehe in Österreich registrieren lassen zu wollen. Weiters sei eine Buchung für einen Deutschkurs vorgelegt worden. Nach sorgfältiger Abwägung des der Österreichischen Botschaft Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und ihrem persönlichen Interesse in Österreich, ihre Tochter (gemeint offenbar: ihren Ehemann) besuchen zu wollen, auf der anderen Seite, könne ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden.
  4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 13.12.2022 bei der ÖB Teheran fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG. 3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 13.12.2022 bei der ÖB Teheran fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Darin wird begründend vorgebracht, die Antragstellerin sei mit XXXX verheiratet. Dieser lebe als ausgebildeter XXXX mit gutem und sicherem Einkommen in XXXX und habe sie bereits mehrfach im Iran, wo ihre Familie seit etwa 30 Jahren lebe, besucht. Ihr Lebensmittelpunkt sei hier bei ihrer Familie im Iran. Natürlich möchte sie auch ihren Mann in Österreich besuchen. Sie versichere, auf jeden Fall vor Ablauf des Visums in den Iran zurückzukehren. Es sei ihr bewusst, dass sie erst dann dauerhaft zu ihrem Mann nach Österreich ziehen könne, wenn ihr die Republik Österreich dazu die legalen Möglichkeiten einräume. Sie möchte nicht als Wirtschaftsflüchtling hingestellt werden. Das Fehlen einer regelmäßigen Beschäftigung oder eines Immobilienbesitzes im Iran sei als Verweigerungsgrund diskriminierend und solle so nicht ins Treffen geführt werden. Sie sei in ihrer Familie gut eingebunden und werde von dieser bestens versorgt. Die Anmerkung „keine gemeinsamen Kinder“ sei unverständlich. Dies dürfe für die Rückkehrprognose keine Rolle spielen. Der geplante Deutschkurs und eine eventuelle Registrierung der Ehe sei als legitimes Fernziel langfristig zu sehen, wohlgemerkt erst dann, wenn ihr die Republik Österreich dafür die Möglichkeit einräume. Sie ersuche daher, die Rückkehrprognose noch einmal wohlwollend zu überprüfen, um ein Visum zum Besuch ihres Gatten in Österreich zu erhalten. Darin wird begründend vorgebracht, die Antragstellerin sei mit römisch 40 verheiratet. Dieser lebe als ausgebildeter römisch 40 mit gutem und sicherem Einkommen in römisch 40 und habe sie bereits mehrfach im Iran, wo ihre Familie seit etwa 30 Jahren lebe, besucht. Ihr Lebensmittelpunkt sei hier bei ihrer Familie im Iran. Natürlich möchte sie auch ihren Mann in Österreich besuchen. Sie versichere, auf jeden Fall vor Ablauf des Visums in den Iran zurückzukehren. Es sei ihr bewusst, dass sie erst dann dauerhaft zu ihrem Mann nach Österreich ziehen könne, wenn ihr die Republik Österreich dazu die legalen Möglichkeiten einräume. Sie möchte nicht als Wirtschaftsflüchtling hingestellt werden. Das Fehlen einer regelmäßigen Beschäftigung oder eines Immobilienbesitzes im Iran sei als Verweigerungsgrund diskriminierend und solle so nicht ins Treffen geführt werden. Sie sei in ihrer Familie gut eingebunden und werde von dieser bestens versorgt. Die Anmerkung „keine gemeinsamen Kinder“ sei unverständlich. Dies dürfe für die Rückkehrprognose keine Rolle spielen. Der geplante Deutschkurs und eine eventuelle Registrierung der Ehe sei als legitimes Fernziel langfristig zu sehen, wohlgemerkt erst dann, wenn ihr die Republik Österreich dafür die Möglichkeit einräume. Sie ersuche daher, die Rückkehrprognose noch einmal wohlwollend zu überprüfen, um ein Visum zum Besuch ihres Gatten in Österreich zu erhalten. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran vom 19.12.2022, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF

Art. 32Abs.

1 Visakodex abgelehnt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Teheran vom 19.12.2022, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF

Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgelehnt.

Begründend wird ausgeführt, eine neuerliche Überprüfung der Angaben der Antragstellerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente und Beweismittel, habe ergeben, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen wären. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Begründend wird ausgeführt, eine neuerliche Überprüfung der Angaben der Antragstellerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente und Beweismittel, habe ergeben, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen wären. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Bei der Prüfung des Antrages sei hervorgekommen: „Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei Erstellung der Prognose werden Z.B. berücksichtigt: • die berufliche Bindung (z.B. das Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses) - Sie sind arbeitslos, bzw. gehen keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. • die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit: Kein Vorvisum verzeichnet. Es handelt sich um einen Erstantrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. • die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz): Keine Unterlagen vorgelegt. • die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften etc.) - Sie sind verheiratet, Ihr Gatte lebt in Österreich. Sie haben keine gemeinsamen Kinder Bei der Antragstellung wurden Sie zum genaueren Reisezweck befragt. Sie gaben an, die in Afghanistan geschlossene Ehe in Österreich registrieren lassen zu wollen. Weiters wurde eine Buchung für einen Deutschkurs vorgelegt. Für die Registrierung einer Ehe in Österreich ist es nicht erforderlich, selbst persönlich anwesend zu sein. Deutschkurse werden in Teheran ausreichend angeboten.

Art. 32Abs.

1 lit.b des Visakodex war daher

Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.“

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, des Visakodex war daher

Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.“ 5.

  1. Gegen den Bescheid der ÖB Teheran erhob die BF mit Schreiben vom 11.01.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der gegenständlichen Beschwerde wiederholt die BF zunächst, ihr Vorbringen in der Vorstellung vom 13.12.2022 und bringt weiters vor, die vorliegende Ablehnung stelle ihres Erachtens einen Verwaltungsmissbrauch dar. Die Ablehnungsgründe der Verweigerung vom 04.12.2022 seien mit jenen im Bescheid vom 19.12.2022 identisch. Das heiße, die Österreichische Botschaft habe die von ihr in dieser Vorstellung angeführten Gründe nicht geprüft und damit die zitierte Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in XXXX . Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter XXXX . Daher obliege es ihr, die minderjährigen Geschwister im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren zu betreuen. Deshalb müsse sie auch nach ihrem Besuch in Österreich wieder in den Iran zurückkehren. Den oben zitierten Deutschkurs werde sie im Iran absolvieren. Wenn die Botschaft ihre Ablehnung auch damit begründe, dass es sich bei ihrem Antrag um einen Erstantrag für ein Schengenvisum handle, entbehre das jeder Logik. Das Argument fehlenden Immobilienbesitzes oder fehlender Beschäftigung sei diskriminierend. Sie habe im Iran maturiert und werde dort auch studieren. Sie sei kein Wirtschaftsflüchtling. Die Botschaft habe sie davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr persönliches Erscheinen für die Legitimierung ihrer Ehe in Österreich nicht notwendig sei. Ihr Mann werde dies in Österreich tätigen. Trotzdem möchte sie ihren Gatten in Österreich besuchen und begehre daher die Prüfung des ablehnenden Bescheides. In der gegenständlichen Beschwerde wiederholt die BF zunächst, ihr Vorbringen in der Vorstellung vom 13.12.2022 und bringt weiters vor, die vorliegende Ablehnung stelle ihres Erachtens einen Verwaltungsmissbrauch dar. Die Ablehnungsgründe der Verweigerung vom 04.12.2022 seien mit jenen im Bescheid vom 19.12.2022 identisch. Das heiße, die Österreichische Botschaft habe die von ihr in dieser Vorstellung angeführten Gründe nicht geprüft und damit die zitierte Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 . Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter römisch 40 . Daher obliege es ihr, die minderjährigen Geschwister im Alter von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahren zu betreuen. Deshalb müsse sie auch nach ihrem Besuch in Österreich wieder in den Iran zurückkehren. Den oben zitierten Deutschkurs werde sie im Iran absolvieren. Wenn die Botschaft ihre Ablehnung auch damit begründe, dass es sich bei ihrem Antrag um einen Erstantrag für ein Schengenvisum handle, entbehre das jeder Logik. Das Argument fehlenden Immobilienbesitzes oder fehlender Beschäftigung sei diskriminierend. Sie habe im Iran maturiert und werde dort auch studieren. Sie sei kein Wirtschaftsflüchtling. Die Botschaft habe sie davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr persönliches Erscheinen für die Legitimierung ihrer Ehe in Österreich nicht notwendig sei. Ihr Mann werde dies in Österreich tätigen. Trotzdem möchte sie ihren Gatten in Österreich besuchen und begehre daher die Prüfung des ablehnenden Bescheides. 5.
  2. Einem Verbesserungsauftrag der ÖB Teheran vom 11.01.2023 wurde fristgerecht entsprochen.
  3. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 25.01.2023 eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.6. In weiterer Folge erließ die ÖB Teheran am 25.01.2023 eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde festgehalten, in der Beschwerde werde vorgebracht, dass die BF ihren Ehemann besuchen wolle. Dieser habe den Beruf des XXXX gelernt und verfüge aufgrund seiner Anstellung bei den XXXX über ein gutes und sicheres Einkommen. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt in XXXX im Iran, ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei XXXX , weshalb es ihr obliege, die minderjährigen Geschwister zu betreuen. Deswegen müsse sie auch wieder in den Iran zurückkehren.

Art. 32Abs.

1 lit b Visakodex sei ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller begründeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex mache deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in dieser Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlange diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlasen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck habe die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei seien zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliege dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Im vorliegenden Fall würden sich begründete Zweifel an der Absicht der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, insbesondere daraus ergeben, dass die BF weder eine ausreichende soziale und familiäre, noch eine wirtschaftliche und berufliche Verwurzelung im Heimatland nachzuweisen vermocht habe. Die BF sei beschäftigungslos, der einladende Ehegatte lebe in Österreich. Zudem sei die BF noch nie in Besitz eines Vorvisums gewesen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass diese keinerlei wirtschaftliche und soziale Verwurzelung sowie nur geringe familiäre Bindungen im Heimatland vorweisen könne. Es bestünden somit begründete Zweifel iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Der BF sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen gewesen.Begründend wurde festgehalten, in der Beschwerde werde vorgebracht, dass die BF ihren Ehemann besuchen wolle. Dieser habe den Beruf des römisch 40 gelernt und verfüge aufgrund seiner Anstellung bei den römisch 40 über ein gutes und sicheres Einkommen. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 im Iran, ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei römisch 40 , weshalb es ihr obliege, die minderjährigen Geschwister zu betreuen. Deswegen müsse sie auch wieder in den Iran zurückkehren.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller begründeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex mache deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in dieser Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlange diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlasen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck habe die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei seien zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliege dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Im vorliegenden Fall würden sich begründete Zweifel an der Absicht der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, insbesondere daraus ergeben, dass die BF weder eine ausreichende soziale und familiäre, noch eine wirtschaftliche und berufliche Verwurzelung im Heimatland nachzuweisen vermocht habe. Die BF sei beschäftigungslos, der einladende Ehegatte lebe in Österreich. Zudem sei die BF noch nie in Besitz eines Vorvisums gewesen. Zusammenfassend sei auszuführen, dass diese keinerlei wirtschaftliche und soziale Verwurzelung sowie nur geringe familiäre Bindungen im Heimatland vorweisen könne. Es bestünden somit begründete Zweifel iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Der BF sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen.

  1. Dagegen brachte die BF am 03.02.2023 und somit fristgerecht, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2022, eingelangt am 07.03.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 01.12.2022 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines vom 25.12.2022 bis 22.01.2023 gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Teheran. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Ehemann XXXX . Die BF, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 01.12.2022 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines vom 25.12.2022 bis 22.01.2023 gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Teheran. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Ehemann römisch 40 . Die XXXX -jährige BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, hat keine Kinder und betreut eigenen Angaben zu Folge drei minderjährige Geschwister. Sie stellte zuvor keinen Antrag auf ein Schengenvisum. Die römisch 40 -jährige BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, hat keine Kinder und betreut eigenen Angaben zu Folge drei minderjährige Geschwister. Sie stellte zuvor keinen Antrag auf ein Schengenvisum. Ihr Ehemann XXXX stellte am XXXX 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der BF gab in seinem Asylverfahren an, er sei ledig und kinderlos. Eine Ehefrau oder Verlobte wurde von ihm auch bei seiner mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 nicht genannt. Ihr Ehemann römisch 40 stellte am römisch 40 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der BF gab in seinem Asylverfahren an, er sei ledig und kinderlos. Eine Ehefrau oder Verlobte wurde von ihm auch bei seiner mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 nicht genannt. Die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde weist das Heiratsdatum XXXX 2020 auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ehegatte bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF und ihrem Ehemann hat somit bisher nicht bestanden. Die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde weist das Heiratsdatum römisch 40 2020 auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ehegatte bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF und ihrem Ehemann hat somit bisher nicht bestanden. Es bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran, den Angaben der BF und den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie der beigeschafften Entscheidung des BVwG im Asylverfahren des genannten Ehegatten der BF. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte. Die Zweifel an der Ausreiseabsicht der BF ergeben sich für das erkennende Gericht aus folgenden Umständen: Die BF hat ihren nunmehrigen Ehemann nur wenige Monate nachdem diesem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, geheiratet. Ihr Ehemann befand sich im Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit 2015 in Österreich und hat ein gemeinsamer Haushalt mit ihm bislang nicht bestanden. Auch gibt es keine gemeinsamen Kinder. Die BF ist derzeit im Heimatland ohne Beschäftigung. Ihre Angaben, wonach sie sich im Heimatland um drei minderjährige Geschwister kümmern müsse und daher nach ihrem Besuch in Österreich wieder in den Iran zurückkehren müsse, wurden in keiner Weise belegt und sind nicht geeignet, glaubhaft und überzeugend darzustellen, dass die BF die Absicht habe, bald wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Die fehlende Rückkehrabsicht wird untermauert durch den Umstand, dass die BF, befragt zum genaueren Reisezweck zunächst angab, sie wolle die in Afghanistan geschlossene Ehe in Österreich registrieren lassen. In der Beschwerde räumt sie dazu ein, die Botschaft habe sie in Kenntnis gesetzt, dass dazu ihr persönliches Erscheinen in Österreich nicht notwendig sei. Eine derartige Auskunft hätten sie oder ihr Ehemann problemlos bereits vor Antragstellung für ein Visum einholen können. Auch die Tatsache, dass die BF die eigentlich lediglich ein Visum für den Zeitraum 25.12.20222 bis 22.01.2023 beantragte, sich bereits für einen Deutschkurs in Österreich angemeldet hat, weist darauf hin, dass sie einen längeren Aufenthalt in Österreich beabsichtigt. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale, wirtschaftliche und finanzielle Bindung an das Heimatland besteht. Bei Gesamtbetrachtung ihrer sozialen, familiären und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. …“ Grundsätzlich ist

Art. 23Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist

Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, heißt es: „ [B]ei der Beurteilung

§ 21Abs.

1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden“.Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, heißt es: „ [B]ei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden“. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/

  1. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/
  2. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich - wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt - im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich - wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt - im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Ergänzend darf angeführt werden, dass die Entscheidung der ÖB Teheran auf rechtlichen Grundlagen auf Basis der für derartige Visa heranzuziehenden Bestimmungen getroffen wurde und die Entscheidung in einer nachvollziehbaren und überzeugenden Beweiswürdigung dargelegt wurde. Die Ablehnung eines Visumantrages begründet keinen Grund, die Rechtsstaatlichkeit der österreichischen Behörden und Gerichte in Zweifel zu ziehen und der erstinstanzlichen Behörde „Diskriminierung“ zu unterstellen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2268122.1.00

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