Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 11, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
2 AVG gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 zu Zahl KONS/0226/2022 an der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut eingebracht habe. Die Vorstellung werde zurückgewiesen“. In der Begründung wurde ausgeführt, dass „die Vorstellung nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller oder von einer von ihr/ihm bevollmächtigten Person erhoben worden sei“. 1.5. Mit der im gegenständlichen Verfahren - als „Bescheid“ bezeichneten - angefochtenen Erledigung vom 22.02.2022 (Zustellung am selben Tag an die E-Mail-Adresse der BF) wurde der BF mitgeteilt, dass sie am 16.02.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 zu Zahl KONS/0226/2022 an der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut eingebracht habe. Die Vorstellung werde zurückgewiesen“. In der Begründung wurde ausgeführt, dass „die Vorstellung nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller oder von einer von ihr/ihm bevollmächtigten Person erhoben worden sei“. Das Schreiben der ÖB weist außer der Abbildung der österreichischen Flagge keinen Briefkopf auf, eine zuständige Behörde lässt sich bestenfalls aus dem Spruch und dem Amtssigel am Ende der Erledigung erkennen. Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass die Beschwerde an das BVwG bei der österreichischen Botschaft „undefined“ einzubringen sei. Datiert ist die Erledigung mit „Beirut, am 22.02.2022“. Die Erledigung weist das Rundsiegel der ÖB Damaskus und eine aus zwei Anstrichen bestehende Paraphe auf. Lediglich im Begleitmail (aus dem sich die ÖB Damaskus als Absender ergibt) wurde der BF ohne Angabe eines Verfassers mitgeteilt, dass die „Zurückweisung ihres Einspruches“ gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 übermittelt werde. Sie habe nach telefonischer Rückfrage am 21.02.2022 erklärt, dass sie diese Eingabe „persönlich“ und „handschriftlich“ an die Botschaft übermittelt habe. Der Einspruch könne aus formellen Gründen nicht angenommen werden, da die Eingabe nicht persönlich unterschrieben sei und weiters versucht worden wäre, mit einer „gezeichneten“ Unterschrift der Botschaft gegenüber den Eindruck zu erwecken, dass ihre Eingabe persönlich von ihr „handschriftlich“ erfolgt sei, was einen Verstoß gegen § 223 StGB/2015 und auch gegen § 289 StGB darstellen könne. Lediglich im Begleitmail (aus dem sich die ÖB Damaskus als Absender ergibt) wurde der BF ohne Angabe eines Verfassers mitgeteilt, dass die „Zurückweisung ihres Einspruches“ gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 übermittelt werde. Sie habe nach telefonischer Rückfrage am 21.02.2022 erklärt, dass sie diese Eingabe „persönlich“ und „handschriftlich“ an die Botschaft übermittelt habe. Der Einspruch könne aus formellen Gründen nicht angenommen werden, da die Eingabe nicht persönlich unterschrieben sei und weiters versucht worden wäre, mit einer „gezeichneten“ Unterschrift der Botschaft gegenüber den Eindruck zu erwecken, dass ihre Eingabe persönlich von ihr „handschriftlich“ erfolgt sei, was einen Verstoß gegen Paragraph 223, StGB/2015 und auch gegen Paragraph 289, StGB darstellen könne. 1.
2 AVG gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 zu Zahl KONS/0226/2022 an der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut eingebracht habe. Die Vorstellung werde zurückgewiesen. Mit Erledigung vom 22.02.2022, per E-Mail an die BF zugestellt am selben Tag, wurde der BF mitgeteilt, dass sie am 16.02.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 zu Zahl KONS/0226/2022 an der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut eingebracht habe. Die Vorstellung werde zurückgewiesen. Das Schreiben der ÖB weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Die Identität des Genehmigenden ist anhand der Paraphe nicht nachvollziehbar. Die handelnde Behörde ist objektiv nachvollziehbar. Gegen dieses Schreiben richtete sich die mit Mail vom 17.03.2022 eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF neben inhaltlichen Ausführungen auch wesentliche Bescheidmängel geltend machte. Das Schreiben vom 22.02.2022 weist aufgrund eines wesentlichen Fehlers keinen Bescheidcharakter auf. Eine Überprüfung im Rahmen des Rechtsschutzes kann daher nicht durchgeführt werden. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem weder chronologisch geordnet noch nummeriert vorgelegten Aktenkonvolut der ÖB Damaskus. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in Kraft getreten.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben nicht das AVG anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in Paragraph 11, FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Artikel 58, Absatz 2, grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der
Artikel eins, Absatz eins, die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar. Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.Artikel 32, Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Absatz eins, werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der Absatz 2, bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt werden. Der angefochtene Bescheid leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zahl: 2010/21/0423, mwN). Der angefochtene Bescheid leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zahl: 2010/21/0423, mwN).
4 FPG bedarf die Ausfertigung einer negativen Entscheidung der ÖB in Visaangelegenheiten jedoch der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.
Paragraph 11, Absatz 4, FPG bedarf die Ausfertigung einer negativen Entscheidung der ÖB in Visaangelegenheiten jedoch der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Vorauszuschicken ist, dass für das erkennende Gericht kein Anlass besteht, an den persönlichen fernmündlich gemachten Angaben der BF hinsichtlich der Eigenhändigkeit ihrer Unterschrift zu zweifeln. Das von ihr eingebrachte Rechtsmittel vom 08.02.2022 wurde nachweislich von ihrem im Verfahren mehrmals benützten und aktenkundigen E-Mail-Account verschickt, ein Grund die Unterschrift zu fälschen wäre nicht erkennbar. Dem Akt sind weder nachvollziehbare oder fachlich fundierte Umstände zu entnehmen, die Anlass dafür gäben, an den Angaben der BF zu zweifeln, noch ein Verbesserungsauftrag der Behörde. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben der ÖB vom 22.02.2022, übernommen am selben Tag, weist im Kopf keine Bezeichnung der handelnden Behörde auf. Im Schreiben wurde festgehalten, dass der Antrag bei der ÖB Damaskus in Beirut eingebracht worden sei, ebenso eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid. Auch wurde am Ende das Rundsiegel der ÖB Damaskus angebracht. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich die Passage, dass die Beschwerde bei der ÖB „undefined“ einzubringen wäre, datiert wurde - den Umständen entsprechend - mit „Beirut, am 22.02.2022“. Auch aus dem Mail, mit welchem - unter Beifügung einer in der Erledigung nicht vorhandenen „Begründung“ - die Erledigung an die BF zugestellt wurde, ergibt sich die ÖB Damaskus als zuständige Behörde. Insgesamt ist daher die ÖB Damaskus als handelnde Behörde erkennbar. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Identität des Genehmigenden. Die Erledigung weist lediglich eine aus zwei Anstrichen bestehende Paraphe auf. Das obgenannte Mail, mit dem diese zugestellt wurde, enthält keinen Hinweis auf eine bestimmte Person, sondern wurde im Namen der ÖB Damaskus in Beirut verschickt. Dem „Aktenvermerk für das Visumverfahren BVwG“ ist ein Sachbearbeiter nicht zu entnehmen, die entsprechende Rubrik ist ebenso wenig ausgefüllt, wie die Rubriken Datum und Unterschrift. Die am Antrag aufscheinenden Paraphen des Sachbearbeiters und des Genehmigenden stimmen mit der Paraphe auf der angefochtenen Erledigung zweifelsfrei nicht überein. Auch der zuvor versandte Mandatsbescheid weist nicht einmal eine Paraphe auf, sodass auch daraus ein eventueller Genehmigender nicht abzuleiten wäre. Somit ist die Identität des Genehmigenden letztlich nicht nachvollziehbar. Insoweit wurde dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG nicht Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zahl: 2008/22/0619).Insoweit wurde dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des Paragraph 11, Absatz 3, FPG nicht Rechnung getragen vergleiche in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zahl: 2008/22/0619). Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher auch die Beschwerde
GVG mit Beschluss zurückzuweisen. Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher auch die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2256476.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.