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{'item': 'W176 2249697-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 39§ 151Art. 6Art. 14Art. 40Art. 12§ 5Art. 15§ 1Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 7Artikel 46Artikel 22Artikel 89Art. 9§ 4Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW176 2249697-1 Spruch, W176 2249697-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 16.12.2020, verbessert eingebracht am 10.03.2021, erhob Dr. XXXX (im Folgenden: BF) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht [im Folgenden: MP]) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information und im Recht auf Auskunft. Sofern die Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptete, wurde dies von der belangten Behörde

§ 39Abs.

2 AVG in einem getrennten Verfahren behandelt (sodass die behauptete Verletzung im diesem Recht nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist). 1. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 16.12.2020, verbessert eingebracht am 10.03.2021, erhob Dr. römisch 40 (im Folgenden: BF) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht [im Folgenden: MP]) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information und im Recht auf Auskunft. Sofern die Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptete, wurde dies von der belangten Behörde

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in einem getrennten Verfahren behandelt (sodass die behauptete Verletzung im diesem Recht nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist). 2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde zur Datenschutzbeschwerde des BF Stellung zu nehmen, brachte die MP mit Schreiben vom 23.04.2020 hierzu im Wesentlichen Folgendes vor: Das Recht auf Geheimhaltung sei nicht verletzt. Die MP verfüge über die gewerbliche Befugnis eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens und übe ihre Adressverlags- und Marketingtätigkeiten auf Grundlage von § 151 GewO aus. Der für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen einschlägige Rechtsrahmen sei in § 151 GewO normiert und sehe vor, dass Adressverlage und Direktmarketingunternehmen Daten für Marketingzwecke ua von anderen Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen ermitteln dürfen. Wie in der erteilten Auskunft deutlich ersichtlich sei, seien die marketingfähigen Daten des BF

§ 151Abs. 3 Fall 4 Gew

O rechtmäßig aus dem Marketingdateisystem eines anderen Direktmarketingunternehmens, der XXXX (im Folgenden: X GmbH), ermittelt worden. Das Recht auf Geheimhaltung sei nicht verletzt. Die MP verfüge über die gewerbliche Befugnis eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens und übe ihre Adressverlags- und Marketingtätigkeiten auf Grundlage von Paragraph 151, GewO aus. Der für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen einschlägige Rechtsrahmen sei in Paragraph 151, GewO normiert und sehe vor, dass Adressverlage und Direktmarketingunternehmen Daten für Marketingzwecke ua von anderen Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen ermitteln dürfen. Wie in der erteilten Auskunft deutlich ersichtlich sei, seien die marketingfähigen Daten des BF

Paragraph 151, Absatz 3, Fall 4 GewO rechtmäßig aus dem Marketingdateisystem eines anderen Direktmarketingunternehmens, der römisch 40 (im Folgenden: römisch zehn GmbH), ermittelt worden. Die Informationspflicht sei nicht verletzt worden. Die MP informiere in ihren Datenschutzhinweisen umfassend über ihre Tätigkeit als Adressverlag. In der erteilten Auskunft sei auf diese Datenschutzhinweise auch transparent mittels Verlinkung hingewiesen worden (sog. „layered approach“). Aus den Datenschutzhinweisen der MP gehe klar hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Marketingzwecken Dritter

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO im berechtigten Interesse der MP liege. Überdies entspreche es dem derzeitigen Branchenverständnis, eine Information

Art. 14DSGVO, in Hinblick auf Art.

14 Abs. 5 lit. c DSGVO unterbleiben könne, wenn Daten von anderen als dem Betroffenen beschafft würden. Dieses Branchenverständnis sei in den „Verhaltensregeln

Art. 40

DSGVO für die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen gem. § 151 Gewerbeordnung 1994“ (kurz: Verhaltensregeln) dokumentiert (siehe § 5 Abs. 4 der Verhaltensregeln) und von der Datenschutzbehörde genehmigt worden. Eine Information

Art. 14DSGVO sei sohin nicht geschuldet gewesen.

Aus dem Umstand, dass der BF sein Recht auf Widerspruch über die Website der MP ausgeübt habe und dieses mit Schreiben der MP vom 10.01.2020 bestätigt worden sei, ergebe sich, dass dem BF die Datenschutzhinweise der MP bekannt seien. Das Recht auf Information sei ein Betroffenenrecht, deren allfällige Verletzung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde beseitigt werden könne (§ 24 Abs. 6 DSG). Sollte tatsächlich eine Verletzung dieses Rechts erfolgt sein, was die MP bestreite, sei der BF

der Spruchpraxis der Datenschutzbehörde durch die erfolgte Auskunftserteilung klaglos gestellt. Die Informationspflicht sei nicht verletzt worden. Die MP informiere in ihren Datenschutzhinweisen umfassend über ihre Tätigkeit als Adressverlag. In der erteilten Auskunft sei auf diese Datenschutzhinweise auch transparent mittels Verlinkung hingewiesen worden (sog. „layered approach“). Aus den Datenschutzhinweisen der MP gehe klar hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Marketingzwecken Dritter

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO im berechtigten Interesse der MP liege.

Überdies entspreche es dem derzeitigen Branchenverständnis, eine Information

Artikel 14

, DSGVO, in Hinblick auf Artikel 14, Absatz 5, Litera c, DSGVO unterbleiben könne, wenn Daten von anderen als dem Betroffenen beschafft würden. Dieses Branchenverständnis sei in den „Verhaltensregeln

Artikel 40

, DSGVO für die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen gem. Paragraph 151, Gewerbeordnung 1994“ (kurz: Verhaltensregeln) dokumentiert (siehe Paragraph 5, Absatz 4, der Verhaltensregeln) und von der Datenschutzbehörde genehmigt worden. Eine Information

Artikel 14, DSGVO sei sohin nicht geschuldet gewesen.

Aus dem Umstand, dass der BF sein Recht auf Widerspruch über die Website der MP ausgeübt habe und dieses mit Schreiben der MP vom 10.01.2020 bestätigt worden sei, ergebe sich, dass dem BF die Datenschutzhinweise der MP bekannt seien. Das Recht auf Information sei ein Betroffenenrecht, deren allfällige Verletzung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde beseitigt werden könne (Paragraph 24, Absatz 6, DSG). Sollte tatsächlich eine Verletzung dieses Rechts erfolgt sein, was die MP bestreite, sei der BF

der Spruchpraxis der Datenschutzbehörde durch die erfolgte Auskunftserteilung klaglos gestellt. 3. Nach Gewährung von Parteiengehör erwiderte der BF auf die Stellungnahme der MP mit Schreiben vom 11.05.2021 im Wesentlichen wie folgt: Es sei nicht ersichtlich, wie seine Daten zugegangen seien und aus welchem Grund die MP berechtigt sein sollte, sie zu verarbeiten. Die MP behaupte nicht anwendbare Rechtsgründe. Der BF sei Kunde der MP und nicht Marketingsubjekt. Die Rechtsgrundlage Marketing laut Gewerbeordnung könne nicht herangezogen werden, weil die Daten für diesen Unternehmenszweck vom BF nicht übergeben worden seien und auch nicht ersichtlich sei, woher diese rechtmäßig erhoben worden seien. Eine Erhebung von Daten aus dem ursprünglichen Verarbeitungszweck mittels Zweckänderung für den Verarbeitungszweck

§ 151Gew

O sei rechtlich nicht gedeckt, nicht verhältnismäßig und verstoße zudem gegen § 151 Abs. 3 GewO. Dass die MP Daten von der X GmbH erhoben habe, sei in der Auskunft nicht schlüssig dargelegt worden, insbesondere nicht, welche Daten dies genau betreffe. Es sei nicht ersichtlich, wie seine Daten zugegangen seien und aus welchem Grund die MP berechtigt sein sollte, sie zu verarbeiten. Die MP behaupte nicht anwendbare Rechtsgründe. Der BF sei Kunde der MP und nicht Marketingsubjekt. Die Rechtsgrundlage Marketing laut Gewerbeordnung könne nicht herangezogen werden, weil die Daten für diesen Unternehmenszweck vom BF nicht übergeben worden seien und auch nicht ersichtlich sei, woher diese rechtmäßig erhoben worden seien. Eine Erhebung von Daten aus dem ursprünglichen Verarbeitungszweck mittels Zweckänderung für den Verarbeitungszweck

Paragraph 151, GewO sei rechtlich nicht gedeckt, nicht verhältnismäßig und verstoße zudem gegen Paragraph 151, Absatz 3, GewO. Dass die MP Daten von der römisch zehn GmbH erhoben habe, sei in der Auskunft nicht schlüssig dargelegt worden, insbesondere nicht, welche Daten dies genau betreffe. Das Vorbringen sei unschlüssig. Die MP habe selbst beauskunftet, dass sie Daten des BF zur Marketingzwecken verarbeite, die sie nicht von der X GmbH erhalten habe; denn in der Tabelle mit der Übersicht über die im Rahmen des Adressverlags verarbeiteten Daten seien Daten angeführt, in der Tabelle betreffend die von der X GmbH erworbenen Daten nicht aufschienen, und zwar „[…]-Datensatznummer“, der „Titel: Prof.“ und der „Vermerk für […]zustellung: wohnt hier“. Das Vorbringen sei unschlüssig. Die MP habe selbst beauskunftet, dass sie Daten des BF zur Marketingzwecken verarbeite, die sie nicht von der römisch zehn GmbH erhalten habe; denn in der Tabelle mit der Übersicht über die im Rahmen des Adressverlags verarbeiteten Daten seien Daten angeführt, in der Tabelle betreffend die von der römisch zehn GmbH erworbenen Daten nicht aufschienen, und zwar „[…]-Datensatznummer“, der „Titel: Prof.“ und der „Vermerk für […]zustellung: wohnt hier“. Die DSGVO habe Anwendungsvorrang. § 151 GewO könne nur im zulässigen Rahmen der DSGVO diese ergänzen, aber keinen eigenen Rechtsgrund für Datenverarbeitungen schaffen. Für die vorliegende Datenverarbeitung sei kein Rechtsgrund nach der DSGVO gegeben. Die DSGVO habe Anwendungsvorrang. Paragraph 151, GewO könne nur im zulässigen Rahmen der DSGVO diese ergänzen, aber keinen eigenen Rechtsgrund für Datenverarbeitungen schaffen. Für die vorliegende Datenverarbeitung sei kein Rechtsgrund nach der DSGVO gegeben. „Erhoben/Zugekauft“ sei eine unschlüssige Auskunft der MP. Die Zeichensetzung „/“ sei als „oder“ zu interpretieren und damit eine nicht definitive Auskunft. Die MP lege nicht schlüssig dar, wie sie die Informationspflicht

Art. 12, 13 DSGVO erfüllt habe.

Der Link der MP lasse keine historische Inhaltsüberprüfung zu und die MP behaupte auch nicht, dass der Link zu Zeiten des historischen gegenständlichen Sachverhalts ident mit der heutigen Version sei. Die MP lege nicht schlüssig dar, wie sie die Informationspflicht

Artikel 12, 13, DSGVO erfüllt habe.

Der Link der MP lasse keine historische Inhaltsüberprüfung zu und die MP behaupte auch nicht, dass der Link zu Zeiten des historischen gegenständlichen Sachverhalts ident mit der heutigen Version sei. Auf der aktuellen Website der MP sei ausdrücklich festgehalten, dass man bei der Erfassung der Daten schriftlich darüber informiert werde, dass die Verwendung der Daten für Marketingzwecke Dritter vorgesehen ist. Die MP bestätige somit in ihrer Stellungnahme das Beschwerdevorbringen. Ansonsten sei aus dem Text der Website nicht klar ersichtlich, inwiefern sich die dort angeführten Beschreibungen auf die MP bezögen, die X GmbH sei dort nicht angeführt. Eine Information

Art. 12, 13 DSGVO müsse konkret, klar und leicht verständlich sein.

Das sei jedoch nicht der Fall. Die Amtssprache sei Deutsch und was „layered approach“ bedeute, sei nicht erkennbar. Auf der aktuellen Website der MP sei ausdrücklich festgehalten, dass man bei der Erfassung der Daten schriftlich darüber informiert werde, dass die Verwendung der Daten für Marketingzwecke Dritter vorgesehen ist. Die MP bestätige somit in ihrer Stellungnahme das Beschwerdevorbringen. Ansonsten sei aus dem Text der Website nicht klar ersichtlich, inwiefern sich die dort angeführten Beschreibungen auf die MP bezögen, die römisch zehn GmbH sei dort nicht angeführt. Eine Information

Artikel 12, 13, DSGVO müsse konkret, klar und leicht verständlich sein.

Das sei jedoch nicht der Fall. Die Amtssprache sei Deutsch und was „layered approach“ bedeute, sei nicht erkennbar. Die MP habe den BF nicht

§ 5Abs.

4 Satz 2 der Verhaltensregeln informiert, obwohl sie informationspflichtig gewesen sei. Die Auskunft der MP deute zudem darauf hin, dass Daten aus anderen Unternehmensbereichen, nämlich „Zustellung“, mitverwendet worden seien. Eine Datenverwendung, welche nach den Verhaltensregeln

§ 151Gew

O erfolgen müsse, liege mangels Einwilligung und mangels Einhaltung der abschließenden Datenliste

§ 151Abs. 5 Gew

O nicht vor.Die MP habe den BF nicht

Paragraph 5, Absatz 4, Satz 2 der Verhaltensregeln informiert, obwohl sie informationspflichtig gewesen sei. Die Auskunft der MP deute zudem darauf hin, dass Daten aus anderen Unternehmensbereichen, nämlich „Zustellung“, mitverwendet worden seien. Eine Datenverwendung, welche nach den Verhaltensregeln

Paragraph 151, GewO erfolgen müsse, liege mangels Einwilligung und mangels Einhaltung der abschließenden Datenliste

Paragraph 151, Absatz 5, GewO nicht vor. Verweise auf Webseiten seien nur dann ausreichend, wenn kein Medienbruch vorliege (wenn ein Brief wie die Auskunft in Papierform übermittelt werde, könne ein Internetzugang nicht als Voraussetzung des Betroffenen verlangt werden) und das Linkziel eine klare, konkrete, leicht verständliche Information erhalte und nicht eine allgemeine Beschreibung. Dem Betroffenen könne nicht zugemutet werden, aus Datenschutzerklärungen mittels Interpretationsarbeit allfällige Informationen abzuleiten. Die MP habe hierzu keine Links mitgeteilt und nicht dargelegt, welche Inhalte zur Zeit der Datenverarbeitung online gewesen sein sollten. Im Zweifel sei somit von keiner Datenschutzerklärung gegenüber dem BF auszugehen. Im Hinblick auf die X GmbH sei die Auskunft unzureichend. Es sei nicht klar, was diese Firma mit der MP und den Daten des BF zu tun habe. Es fehlten Nachweise über erfolgte Informationen

Art. 12, 13 DSGVO.

Diese seien zu Unrecht nicht erfolgt. Die MP behaupte nicht, keine Löschungen durchgeführt zu haben. Ein Löschprotokoll oder Löschkonzept habe sie nicht vorgelegt. Die Ausübung des Rechts auf Widerspruch sei entgegen dem Vorbringen der MP kein Verzicht auf zuvor zugestandenen Rechte. Der Widerspruch sei erforderlich gewesen, weil die Rechte des BF verletzt worden seien. Verweise auf Webseiten seien nur dann ausreichend, wenn kein Medienbruch vorliege (wenn ein Brief wie die Auskunft in Papierform übermittelt werde, könne ein Internetzugang nicht als Voraussetzung des Betroffenen verlangt werden) und das Linkziel eine klare, konkrete, leicht verständliche Information erhalte und nicht eine allgemeine Beschreibung. Dem Betroffenen könne nicht zugemutet werden, aus Datenschutzerklärungen mittels Interpretationsarbeit allfällige Informationen abzuleiten. Die MP habe hierzu keine Links mitgeteilt und nicht dargelegt, welche Inhalte zur Zeit der Datenverarbeitung online gewesen sein sollten. Im Zweifel sei somit von keiner Datenschutzerklärung gegenüber dem BF auszugehen. Im Hinblick auf die römisch zehn GmbH sei die Auskunft unzureichend. Es sei nicht klar, was diese Firma mit der MP und den Daten des BF zu tun habe. Es fehlten Nachweise über erfolgte Informationen

Artikel 12, 13, DSGVO.

Diese seien zu Unrecht nicht erfolgt. Die MP behaupte nicht, keine Löschungen durchgeführt zu haben. Ein Löschprotokoll oder Löschkonzept habe sie nicht vorgelegt. Die Ausübung des Rechts auf Widerspruch sei entgegen dem Vorbringen der MP kein Verzicht auf zuvor zugestandenen Rechte. Der Widerspruch sei erforderlich gewesen, weil die Rechte des BF verletzt worden seien.

  1. Mit Bescheid vom 04.11.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF als unbegründet ab. 4.
  2. Die belangte Behörde traf dabei folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die MP verfüge seit 03.04.2001 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Adressvorlage und Direktmarketingunternehmen. Der BF habe am 06.12.2019 ein Auskunftsersuchen an die MP gestellt sowie sein Recht auf Widerspruch ausgeübt und eine allfällig erteilte Einwilligung widerrufen. Infolge des entsprechenden Antrages des BF habe die MP am 09.01.2020 folgende datenschutzrechtliche Auskunft erteilt: Mit den nachstehend dargestellten Schreiben vom 10.01.2020 und vom 13.01.2020 habe die MP dem BF den Erhalt und die Bestätigung des Widerrufs/Widerspruchs mitgeteilt und ab diesem Zeitpunkt sei keine Verarbeitung der Daten des BF zu Marketingzwecken erfolgt: Die Adressdaten des BF, konkret Anrede, Titel, Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie Adresse, seien der MP aus einem Kunden- und Interessentendateisystem der X GmbH zur Verfügung gestellt worden. Die Adressdaten des BF, konkret Anrede, Titel, Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie Adresse, seien der MP aus einem Kunden- und Interessentendateisystem der römisch zehn GmbH zur Verfügung gestellt worden. Der Datenlieferant der MP, die X GmbH, habe der MP im Sinne des § 151 Abs. 4 GewO unbedenklich erklärt, dass die Adressdaten, insbesondere Anrede, Name, Geburtsdatum sowie Anschrift, zu Marketingzwecken in geeigneter Weise

§ 151Gew

O erhoben worden seien (Unbedenklichkeitserklärung). Der Datenlieferant der MP, die römisch zehn GmbH, habe der MP im Sinne des Paragraph 151, Absatz 4, GewO unbedenklich erklärt, dass die Adressdaten, insbesondere Anrede, Name, Geburtsdatum sowie Anschrift, zu Marketingzwecken in geeigneter Weise

Paragraph 151, GewO erhoben worden seien (Unbedenklichkeitserklärung). 4.

  1. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte nach Benennung der relevanten Rechtsbestimmungen zu den behaupteten Rechtsverletzungen im Wesentlichen Folgendes aus: 4.2.
  2. (Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:) Die MP verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. § 151 GewO treffe neben der DSGVO sowie dem DSG zusätzliche gewerberechtliche Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen von Marketingzwecken Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressvorlage und Direktmarketingunternehmen Berechtigte. Als „Sonderdatenschutzrecht“ enthalte die Bestimmung Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Adressverlage und Direktmarketingunternehmen personenbezogene Daten ermitteln und verwenden dürften. Der Direktwerbeunternehmer müsse über Daten betreffend die ausgewählten Zielgruppen verfügen, um seinen Unternehmenszweck erreichen zu können. Dies liege auch grundsätzlich im Interesse der Gewerbetreibenden, die einen Direktwerbeunternehmer mit der Durchführung von Werbeaktionen beauftragten. Es müsse daher der Datenfluss zwischen Gewerbetreibendem und Direktwerbeunternehmen, und zwar in beiderlei Richtung, ermöglicht werden, mit der Beschränkung, dass die Übermittlung von Daten stets an den Zweck der Durchführung von Werbeaktionen gebunden bleibe. Liege – wie gegenständlich – keine Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Z 11 DSGVO) zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vor, dürften Adressverlage und Direktmarketingunternehmen ausschließlich die in § 151 Abs. 5 Z 1 - Z 8 GewO taxativ aufgezählten Daten aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten ermitteln. Voraussetzung sei, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt habe, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert worden seien, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt sei (Unbedenklichkeitserklärung). Die MP habe als Gewerbetreibende aus dem Kunden- und Interessentendateisystem der X GmbH die beschwerdegegenständlichen Adressdaten des BF erhalten. Wie aus der vorgelegten Auskunft ersichtlich sei, seien verfahrensgegenständlich lediglich Titel, Name, Geburtsdatum und die Anschrift des BF verarbeitet worden. Weiters sei den Feststellungen zu entnehmen, dass gegenständlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege und ab dem Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs durch den BF keine Verarbeitung zu Marketingzwecken erfolgt sei. Die Verarbeitung der gegenständlichen Adressdaten zu Marketingzwecken

§ 151Abs. 5 Gew

O habe sich somit (bis zum Zeitpunkt der Untersagung) entgegen der Ansicht des BF, auch ohne ausdrückliche Einwilligung als zulässig erwiesen. 4.2.1. (Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:) Die MP verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. Paragraph 151, GewO treffe neben der DSGVO sowie dem DSG zusätzliche gewerberechtliche Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen von Marketingzwecken Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressvorlage und Direktmarketingunternehmen Berechtigte. Als „Sonderdatenschutzrecht“ enthalte die Bestimmung Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Adressverlage und Direktmarketingunternehmen personenbezogene Daten ermitteln und verwenden dürften. Der Direktwerbeunternehmer müsse über Daten betreffend die ausgewählten Zielgruppen verfügen, um seinen Unternehmenszweck erreichen zu können. Dies liege auch grundsätzlich im Interesse der Gewerbetreibenden, die einen Direktwerbeunternehmer mit der Durchführung von Werbeaktionen beauftragten. Es müsse daher der Datenfluss zwischen Gewerbetreibendem und Direktwerbeunternehmen, und zwar in beiderlei Richtung, ermöglicht werden, mit der Beschränkung, dass die Übermittlung von Daten stets an den Zweck der Durchführung von Werbeaktionen gebunden bleibe. Liege – wie gegenständlich – keine Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO) zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vor, dürften Adressverlage und Direktmarketingunternehmen ausschließlich die in Paragraph 151, Absatz 5, Ziffer eins, - Ziffer 8, GewO taxativ aufgezählten Daten aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten ermitteln. Voraussetzung sei, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt habe, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert worden seien, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt sei (Unbedenklichkeitserklärung). Die MP habe als Gewerbetreibende aus dem Kunden- und Interessentendateisystem der römisch zehn GmbH die beschwerdegegenständlichen Adressdaten des BF erhalten. Wie aus der vorgelegten Auskunft ersichtlich sei, seien verfahrensgegenständlich lediglich Titel, Name, Geburtsdatum und die Anschrift des BF verarbeitet worden. Weiters sei den Feststellungen zu entnehmen, dass gegenständlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege und ab dem Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs durch den BF keine Verarbeitung zu Marketingzwecken erfolgt sei. Die Verarbeitung der gegenständlichen Adressdaten zu Marketingzwecken

Paragraph 151, Absatz 5, GewO habe sich somit (bis zum Zeitpunkt der Untersagung) entgegen der Ansicht des BF, auch ohne ausdrückliche Einwilligung als zulässig erwiesen. Bei der Behauptung des BF, es seien eventuell weitere Daten verarbeitet worden, die im Jahr 2019 eventuell gelöscht worden seien, handle es sich um eine reine Mutmaßung, zu der der BF auch nichts weiter vorbringe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen gewesen sei. 4.2.

  1. (Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Information:) Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass die MP dem BF bereits vor Erhebung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt habe, womit sämtliche Metainformationen, die nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO zur Verfügung zu stellen seien, bereits im Rahmen der Erfüllung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO übermittelt worden seien. Aus dieser sei insbesondere auch ersichtlich, auf welcher (aus Sicht der MP anzuwendenden) Rechtsgrundlage die gegenständlich relevante Datenverarbeitung beruhe (§ 151 GewO) und aus welchen Quellen (X GmbH) die MP die Daten des BF zum Teil (indirekt) erhalten habe. Dies Ausführungen fänden auch im Wortlaut von Art. 13 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO Deckung, wonach dann keine Informationspflicht bestehe, wenn die betroffene Person über die entsprechenden Informationen verfüge. Der (nachträgliche) Erhalt der Information sei vom BF auch nicht weiter bestritten worden. Der Erfolg einer Datenschutzbeschwerde setze das Vorliegen einer konkreten Beschwer voraus, die im Hinblick auf Art. 13 und Art. 14 DSGVO gegenständlich nicht erkennbar sei. 4.2.
  2. (Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Information:) Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass die MP dem BF bereits vor Erhebung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt habe, womit sämtliche Metainformationen, die nach Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO zur Verfügung zu stellen seien, bereits im Rahmen der Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO übermittelt worden seien. Aus dieser sei insbesondere auch ersichtlich, auf welcher (aus Sicht der MP anzuwendenden) Rechtsgrundlage die gegenständlich relevante Datenverarbeitung beruhe (Paragraph 151, GewO) und aus welchen Quellen (römisch zehn GmbH) die MP die Daten des BF zum Teil (indirekt) erhalten habe. Dies Ausführungen fänden auch im Wortlaut von Artikel 13, Absatz 4, bzw. Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO Deckung, wonach dann keine Informationspflicht bestehe, wenn die betroffene Person über die entsprechenden Informationen verfüge. Der (nachträgliche) Erhalt der Information sei vom BF auch nicht weiter bestritten worden. Der Erfolg einer Datenschutzbeschwerde setze das Vorliegen einer konkreten Beschwer voraus, die im Hinblick auf Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO gegenständlich nicht erkennbar sei. Ein Recht auf Feststellung, dass gewisse Informationen womöglich nicht im Zeitpunkt der Erhebung (Art. 13 Abs. 1 DSVO) bzw. im Zeitpunkt der in Art. 14 Abs. 3 DSGVO normierten Fälle gegeben worden seien, sei aus der DSGVO und dem DSG nicht ableitbar.Ein Recht auf Feststellung, dass gewisse Informationen womöglich nicht im Zeitpunkt der Erhebung (Artikel 13, Absatz eins, DSVO) bzw. im Zeitpunkt der in Artikel 14, Absatz 3, DSGVO normierten Fälle gegeben worden seien, sei aus der DSGVO und dem DSG nicht ableitbar. 4.2.
  3. Die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Rahmen des Parteiengehörs habe in Hinblick auf die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der MP und den Umstand, dass der Inhalt der Bescheinigung zum Beweiszweck in Bezug auf den gerügten Verfahrensgegenstand für den BF nicht relevant sei, zu unterbleiben.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: 5.
  5. (Zum Recht auf Geheimhaltung:) Die belangte Behörde habe die Beschwerde zu Unrecht abgewiesen. Sie stelle zwar fest, dass die Datenverarbeitungen vom Gewerbe

§ 151Gew

O umfasst seien, halte aber nicht fest, welche Daten das seien und auf aufgrund welcher Ausnahme dies zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung sei damit unschlüssig sowie nicht nachvollziehbar und somit rechtswidrig. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass die Datenverarbeitung

§ 151Gew

O über die dort angeführten Datenarten von einer Information des Betroffenen abhänge. Eine solche Information sei nicht erfolgt. Es sei daher irrelevant, ob lediglich die Daten „Titel, Name, Geburtsdatum und die Anschrift“ verarbeitet worden seien. Nach der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde fehle es bereits an einer Rechtfertigung für die Datenverarbeitung, da der BF nicht von der X GmbH über die Möglichkeit informiert worden sei, die Übermittlung seiner Daten für Marketingzwecke zu untersagen bzw. würden dazu keine Feststellungen bestehen. Eine Mitteilung

Art. 15DSGVO sei zu spät.

Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung könne die Datenverarbeitung nicht rechtfertigen, da § 151 Abs. 5 GewO gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil es gegen das Prinzip der Rechenschaftspflicht des Datenverarbeiters bzw. der MP, das unter anderem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO festgehalten sei, verstoße. Es gebe dazu auch keine Öffnungsklausel in der DSGVO. Da § 151 Abs. 5 GewO gemeinschaftsrechtswidrig sei, trete er aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO hinter diese zurück. Eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung (allein) sei keinesfalls ein Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung, da § 151 GewO auch keine Erweiterung der Rechtfertigungstatbestände zur Datenverarbeitung darstelle. Da der Inhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Verfahren nicht festgestellt worden sei, hätte er nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden dürfen, zumal im Verfahren keine Geheimbeweise zulässig seien. Diese Entscheidung habe auch das rechtliche Gehör des BF verletzt und sei rechtswidrig, da sie unbegründet sei. Der Inhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung hätte von Amts wegen ermittelt werden müssen. Es werde die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Wege der Akteneinsicht beantragt.5.1. (Zum Recht auf Geheimhaltung:) Die belangte Behörde habe die Beschwerde zu Unrecht abgewiesen. Sie stelle zwar fest, dass die Datenverarbeitungen vom Gewerbe

Paragraph 151, GewO umfasst seien, halte aber nicht fest, welche Daten das seien und auf aufgrund welcher Ausnahme dies zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung sei damit unschlüssig sowie nicht nachvollziehbar und somit rechtswidrig. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass die Datenverarbeitung

Paragraph 151, GewO über die dort angeführten Datenarten von einer Information des Betroffenen abhänge. Eine solche Information sei nicht erfolgt. Es sei daher irrelevant, ob lediglich die Daten „Titel, Name, Geburtsdatum und die Anschrift“ verarbeitet worden seien. Nach der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde fehle es bereits an einer Rechtfertigung für die Datenverarbeitung, da der BF nicht von der römisch zehn GmbH über die Möglichkeit informiert worden sei, die Übermittlung seiner Daten für Marketingzwecke zu untersagen bzw. würden dazu keine Feststellungen bestehen. Eine Mitteilung

Artikel 15, DSGVO sei zu spät.

Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung könne die Datenverarbeitung nicht rechtfertigen, da Paragraph 151, Absatz 5, GewO gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil es gegen das Prinzip der Rechenschaftspflicht des Datenverarbeiters bzw. der MP, das unter anderem in Artikel 5, Absatz 2, DSGVO festgehalten sei, verstoße. Es gebe dazu auch keine Öffnungsklausel in der DSGVO. Da Paragraph 151, Absatz 5, GewO gemeinschaftsrechtswidrig sei, trete er aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO hinter diese zurück. Eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung (allein) sei keinesfalls ein Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung, da Paragraph 151, GewO auch keine Erweiterung der Rechtfertigungstatbestände zur Datenverarbeitung darstelle. Da der Inhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Verfahren nicht festgestellt worden sei, hätte er nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden dürfen, zumal im Verfahren keine Geheimbeweise zulässig seien. Diese Entscheidung habe auch das rechtliche Gehör des BF verletzt und sei rechtswidrig, da sie unbegründet sei. Der Inhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung hätte von Amts wegen ermittelt werden müssen. Es werde die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Wege der Akteneinsicht beantragt. Auch ignoriere die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen, wonach „Prof.“ zu Unrecht hinsichtlich des BF verarbeitet worden sei. Bereits aufgrund dieser unrichtigen Angabe ergebe sich die Bedenklichkeit aller Angaben des Datenlieferanten und sei dies im Verfahren zu überprüfen gewesen. In § 151 Abs. 5 GewO seien die Begriffe „[…]-Datensatznummer“, „Anrede“, „Vermerk für […]zustellung“, „Datenweitergabe“ nicht angeführt. Die Angabe der BF über die Herkunft der Daten mit „erhoben/zugekauft“ sei auch unschlüssig und der Bescheid erhalte dazu keine rechtliche Beurteilung.Auch ignoriere die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen, wonach „Prof.“ zu Unrecht hinsichtlich des BF verarbeitet worden sei. Bereits aufgrund dieser unrichtigen Angabe ergebe sich die Bedenklichkeit aller Angaben des Datenlieferanten und sei dies im Verfahren zu überprüfen gewesen. In Paragraph 151, Absatz 5, GewO seien die Begriffe „[…]-Datensatznummer“, „Anrede“, „Vermerk für […]zustellung“, „Datenweitergabe“ nicht angeführt. Die Angabe der BF über die Herkunft der Daten mit „erhoben/zugekauft“ sei auch unschlüssig und der Bescheid erhalte dazu keine rechtliche Beurteilung. 5.2. (Zum Recht auf Information:) Entgegen den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde sei von einer Verletzung des BF im Recht auf Information auszugehen. Die Auskunft

Art. 15

DSGVO habe erst aufgedeckt, dass bereits zuvor zu Unrecht Daten verarbeitet und bis zur Auskunftserteilung zu Unrecht gegen die Informationspflichten nach Art. 12 bis 14 DSGVO verstoßen worden sei. Zweck der Art. 12 und Art. 13 DSGVO sei es zu verhindern, dass der Betroffene damit rechnen müsse, Subjekt von Datenverarbeitungen zu werden; vielmehr solle er im Sinne seiner informellen Selbstbestimmung

§ 1

DSB zuvor informiert werden, gerade weil er nicht damit rechnen müsse, dass Marketingdaten von der MP verarbeitet würden, die eine Zustimmungserklärung hätte einholen können. Durch den § 151 GewO werde die MP nicht von ihren Informationspflichten entbunden. Der BF habe im relevanten Zeitpunkt nicht über diese Information verfügt. Die Auskunftsstellung

Art. 15DSGVO sei in keiner Weise beschwerdeeinschränkend.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass ein Recht auf Feststellung, dass gewissen Informationen womöglich nicht im Zeitpunkt der Erhebung (Art. 13 Abs. 1 DSGVO) bzw. im Zeitpunkt der in Art. 14 Abs. 3 DSGVO normierten Fälle gegeben worden seien, aus der DSGVO und dem DSG nicht ableitbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, wann welche Informationen schon oder nicht gegeben worden seien und dass der BF in seinen Rechten verletzt worden sei, weil keine Information nach den Art. 12 und Art. 13 DSGVO erfolgt sei. Auch in den Verhaltensregeln sei festgehalten, dass die Informationspflichten einzuhalten seien (vgl. deren § 5). Dazu habe die Behörde überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die Voraussetzungen des § 5 der Verhaltensregeln zu Unrecht ignoriert und eine Informationspflicht unter Verweis auf Art. 15 DSGVO einfach ausgeschlossen. 5.2. (Zum Recht auf Information:) Entgegen den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde sei von einer Verletzung des BF im Recht auf Information auszugehen. Die Auskunft

Artikel 15

, DSGVO habe erst aufgedeckt, dass bereits zuvor zu Unrecht Daten verarbeitet und bis zur Auskunftserteilung zu Unrecht gegen die Informationspflichten nach Artikel 12 bis 14 DSGVO verstoßen worden sei. Zweck der Artikel 12 und Artikel 13, DSGVO sei es zu verhindern, dass der Betroffene damit rechnen müsse, Subjekt von Datenverarbeitungen zu werden; vielmehr solle er im Sinne seiner informellen Selbstbestimmung

Paragraph eins, DSB zuvor informiert werden, gerade weil er nicht damit rechnen müsse, dass Marketingdaten von der MP verarbeitet würden, die eine Zustimmungserklärung hätte einholen können. Durch den Paragraph 151, GewO werde die MP nicht von ihren Informationspflichten entbunden. Der BF habe im relevanten Zeitpunkt nicht über diese Information verfügt. Die Auskunftsstellung

Artikel 15, DSGVO sei in keiner Weise beschwerdeeinschränkend.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass ein Recht auf Feststellung, dass gewissen Informationen womöglich nicht im Zeitpunkt der Erhebung (Artikel 13, Absatz eins, DSGVO) bzw. im Zeitpunkt der in Artikel 14, Absatz 3, DSGVO normierten Fälle gegeben worden seien, aus der DSGVO und dem DSG nicht ableitbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, wann welche Informationen schon oder nicht gegeben worden seien und dass der BF in seinen Rechten verletzt worden sei, weil keine Information nach den Artikel 12 und Artikel 13, DSGVO erfolgt sei. Auch in den Verhaltensregeln sei festgehalten, dass die Informationspflichten einzuhalten seien vergleiche deren Paragraph 5,). Dazu habe die Behörde überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die Voraussetzungen des Paragraph 5, der Verhaltensregeln zu Unrecht ignoriert und eine Informationspflicht unter Verweis auf Artikel 15, DSGVO einfach ausgeschlossen.

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: Eine amtswegige Ermittlung des Inhalts der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei erfolgt, es sei lediglich eine Übermittlung im Rahmen des Parteiengehörs unterblieben, und das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sei im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt worden. Zur Zulässigkeit „geheimer Beweismittel“ habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass sich im Ausnahmefall die Zulässigkeit einer Bescheidbegründung anhand von Beweismitteln, die von der Akteneinsicht ausgenommen seien, daraus ergeben könne, dass die Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse gegenüber den Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrechtlichen Informationen überwiegen würden. Im gegenständlichen Fall sei es nicht möglich gewesen, die von der Akteneinsicht bzw. vom Parteiengehör ausgenommenen Beweismittel dem BF zur übermitteln, ohne dadurch vom Geheimhaltungsinteresse der MP umfasste Informationen über ihre Geschäftsbeziehungen zu Dritten (Geschäftsgeheimnisse) offenzulegen. Das Interesse des BF an der Kenntnis des gesamten Dokumentinhalts erweise sich als vermindert, weil die Tatsache, dass die Erklärungen vorliegen, dem BF bekannt sei und daher die Vorenthaltung bloßer Detailinformation keine wesentliche Einschränkung der für den BF maßgeblichen Verfahrenstransparenz darstelle. Der BF verkenne den Wortlaut des § 151 Abs. 4 GewO, wonach der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich zu erklären hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen. Der BF habe die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung mit der Verarbeitung seiner Daten „laut Auskunft“ begründet. Eine über das konkrete Parteivorbringen hinausgehende Prüfung durch die belangte Behörde sei unzulässig gewesen.Eine amtswegige Ermittlung des Inhalts der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei erfolgt, es sei lediglich eine Übermittlung im Rahmen des Parteiengehörs unterblieben, und das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sei im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt worden. Zur Zulässigkeit „geheimer Beweismittel“ habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass sich im Ausnahmefall die Zulässigkeit einer Bescheidbegründung anhand von Beweismitteln, die von der Akteneinsicht ausgenommen seien, daraus ergeben könne, dass die Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse gegenüber den Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrechtlichen Informationen überwiegen würden. Im gegenständlichen Fall sei es nicht möglich gewesen, die von der Akteneinsicht bzw. vom Parteiengehör ausgenommenen Beweismittel dem BF zur übermitteln, ohne dadurch vom Geheimhaltungsinteresse der MP umfasste Informationen über ihre Geschäftsbeziehungen zu Dritten (Geschäftsgeheimnisse) offenzulegen. Das Interesse des BF an der Kenntnis des gesamten Dokumentinhalts erweise sich als vermindert, weil die Tatsache, dass die Erklärungen vorliegen, dem BF bekannt sei und daher die Vorenthaltung bloßer Detailinformation keine wesentliche Einschränkung der für den BF maßgeblichen Verfahrenstransparenz darstelle. Der BF verkenne den Wortlaut des Paragraph 151, Absatz 4, GewO, wonach der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich zu erklären hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen. Der BF habe die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung mit der Verarbeitung seiner Daten „laut Auskunft“ begründet. Eine über das konkrete Parteivorbringen hinausgehende Prüfung durch die belangte Behörde sei unzulässig gewesen.
  2. Die MP erstattete eine Beschwerdebeantwortung und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: 7.
  3. Dem BF sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung schon deshalb nicht offenzulegen, weil sie für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sei.

§ 151Abs. 3 Gew

O stünden Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen wahlweise vier Varianten zur Datenermittlung zur Verfügung: Datenermittlung aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystem Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 151Abs. 4 und 5 Gew

O sei dann einzuholen, wenn Daten aus dem Kunden- und Interessentendateisystemen eines Dritten ermittelt würden (§ 151 Abs. 3 Fall 3 GewO). Die X GmbH sei ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen. Die MP habe somit die verfahrensgegenständlichen Daten aus dem Marketingdateisystem eines anderen Adressverlages ermittelt (§ 151 Abs. 3 Fall 4 GewO). Weder § 151 Abs. 4 noch Abs. 5 GewO würden für solche Datenermittlungen die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorsehen, weil die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den liefernden Adressverlag (hier: X GmbH) sicherzustellen sei. Die MP sei daher zur Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verpflichtet gewesen, auch wenn in der Praxis solche Unbedenklichkeitsbescheinigungen – aus Vorsicht – dennoch auch beim Ermitteln aus den Marketingdateisystemen anderer Adressverlage eingeholt würden. Auch sei die hier gegenständliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in jenem Verfahren, in dem sie von der MP vorgelegt worden sei, unter Zwang herausgegeben worden; denn die MP sei im betreffenden Verfahren unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 32 DSGVO zur Herausgabe dieser Urkunde verpflichtet worden.7.1. Dem BF sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung schon deshalb nicht offenzulegen, weil sie für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sei.

Paragraph 151, Absatz 3, GewO stünden Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen wahlweise vier Varianten zur Datenermittlung zur Verfügung: Datenermittlung aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystem Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung

Paragraph 151, Absatz 4 und 5 GewO sei dann einzuholen, wenn Daten aus dem Kunden- und Interessentendateisystemen eines Dritten ermittelt würden (Paragraph 151, Absatz 3, Fall 3 GewO). Die römisch zehn GmbH sei ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen. Die MP habe somit die verfahrensgegenständlichen Daten aus dem Marketingdateisystem eines anderen Adressverlages ermittelt (Paragraph 151, Absatz 3, Fall 4 GewO). Weder Paragraph 151, Absatz 4, noch Absatz 5, GewO würden für solche Datenermittlungen die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorsehen, weil die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den liefernden Adressverlag (hier: römisch zehn GmbH) sicherzustellen sei. Die MP sei daher zur Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verpflichtet gewesen, auch wenn in der Praxis solche Unbedenklichkeitsbescheinigungen – aus Vorsicht – dennoch auch beim Ermitteln aus den Marketingdateisystemen anderer Adressverlage eingeholt würden. Auch sei die hier gegenständliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in jenem Verfahren, in dem sie von der MP vorgelegt worden sei, unter Zwang herausgegeben worden; denn die MP sei im betreffenden Verfahren unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 32, DSGVO zur Herausgabe dieser Urkunde verpflichtet worden. 7.

  1. Es liege keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung werde von der MP nicht auf § 151 Abs. 5 GewO, sondern auf § 151 Abs. 3 Fall 4 GewO gestützt. In dieser Bestimmung werde eine Datenverarbeitungstätigkeit geregelt, die mit der Datenverarbeitung in Telefonverzeichnissen vergleichbar sei. Zu Telefonverzeichnissen in einem Telefonverzeichnis habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits klargestellt, dass eine Einwilligung zur Datenveröffentlichung in einem Telefonverzeichnis sich nicht auf einen konkreten Anbieter von Telefonverzeichnissen beziehe, sondern auf die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Daten in Telefonverzeichnissen. Habe der Betroffene der Veröffentlichung seiner Daten in einem Telefonverzeichnis zugestimmt, habe er im Allgemeinen kein Interesse, sich der Veröffentlichung derselben Daten in einem anderen, ähnlichen Telefonverzeichnis, zu widersetzen (EuGH 05.05.2011, C-543/09 (Deutsche Telekom), Rn 61ff; 27.10.2022, C-129/21 [Proximus], Rn 47 ff.). Demselben Grundgedanken folge auch § 151 Abs. 3 Fall 4 GewO. Erfolge die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Betroffenen bei einem Adressverlag auf einer geeigneten Rechtsgrundlage, sei kein Interesse des Betroffenen zu erkennen, sich der Verarbeitung derselben Daten bei einem anderen Adressverlag zu widersetzen. In § 151 GewO seien sogar über den vom EuGH in der Rechtssache Proximus geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen hinausgehende Maßnahmen vorgesehen. So könnten sich Betroffene, die sich im Allgemeinen der Verarbeitung ihrer Daten durch Adressverlage widersetzen möchten, in die sogenannte „Robinsonliste“ eintragen lassen (§ 151 Abs. 9 GewO). Dadurch könnten die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten bei allen Adressverlagen iSd § 151 GewO widersprechen. Somit sei § 151 GewO mit dem Unionsrecht offensichtlich vereinbar. 7.
  2. Es liege keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung vor. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung werde von der MP nicht auf Paragraph 151, Absatz 5, GewO, sondern auf Paragraph 151, Absatz 3, Fall 4 GewO gestützt. In dieser Bestimmung werde eine Datenverarbeitungstätigkeit geregelt, die mit der Datenverarbeitung in Telefonverzeichnissen vergleichbar sei. Zu Telefonverzeichnissen in einem Telefonverzeichnis habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits klargestellt, dass eine Einwilligung zur Datenveröffentlichung in einem Telefonverzeichnis sich nicht auf einen konkreten Anbieter von Telefonverzeichnissen beziehe, sondern auf die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Daten in Telefonverzeichnissen. Habe der Betroffene der Veröffentlichung seiner Daten in einem Telefonverzeichnis zugestimmt, habe er im Allgemeinen kein Interesse, sich der Veröffentlichung derselben Daten in einem anderen, ähnlichen Telefonverzeichnis, zu widersetzen (EuGH 05.05.2011, C-543/09 (Deutsche Telekom), Rn 61ff; 27.10.2022, C-129/21 [Proximus], Rn 47 ff.). Demselben Grundgedanken folge auch Paragraph 151, Absatz 3, Fall 4 GewO. Erfolge die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Betroffenen bei einem Adressverlag auf einer geeigneten Rechtsgrundlage, sei kein Interesse des Betroffenen zu erkennen, sich der Verarbeitung derselben Daten bei einem anderen Adressverlag zu widersetzen. In Paragraph 151, GewO seien sogar über den vom EuGH in der Rechtssache Proximus geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen hinausgehende Maßnahmen vorgesehen. So könnten sich Betroffene, die sich im Allgemeinen der Verarbeitung ihrer Daten durch Adressverlage widersetzen möchten, in die sogenannte „Robinsonliste“ eintragen lassen (Paragraph 151, Absatz 9, GewO). Dadurch könnten die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten bei allen Adressverlagen iSd Paragraph 151, GewO widersprechen. Somit sei Paragraph 151, GewO mit dem Unionsrecht offensichtlich vereinbar. Sofern der BF moniere, es gebe keine Öffnungsklausel, auf die § 151 GewO gestützt werden könne, sei das nicht nachvollziehbar.

Art. 6Abs. 1 lit. f Gew

O dürften Datenverarbeitungstätigkeiten auf sogenannte „berechtigte Interessen“ gestützt werden. Jeder Verantwortliche des privaten Bereichs sowie öffentlichen Stellen dürften solche berechtigten Interessen festlegen. Diese Rechtsgrundlage sei zwar Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zugestanden worden (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO). Das habe den Hintergrund, dass Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ohnehin nur auf der Grundlage von Gesetzen tätig werden dürften. Der Gesetzgeber dürfe berechtigte Interessen gesetzlich anerkennen und festlegen. Dadurch werde dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprochen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe daher auch keine Bedenken gegen § 151 GewO (OGH 18.02.2021, 6 Ob 127/20z). Die Datenermittlung nach § 151 Abs. 3 Fall 4 GewO sei unionsrechtskonform und stehe mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Einklang. Sofern der BF moniere, es gebe keine Öffnungsklausel, auf die Paragraph 151, GewO gestützt werden könne, sei das nicht nachvollziehbar.

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, Gew

O dürften Datenverarbeitungstätigkeiten auf sogenannte „berechtigte Interessen“ gestützt werden. Jeder Verantwortliche des privaten Bereichs sowie öffentlichen Stellen dürften solche berechtigten Interessen festlegen. Diese Rechtsgrundlage sei zwar Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zugestanden worden (Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 DSGVO). Das habe den Hintergrund, dass Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ohnehin nur auf der Grundlage von Gesetzen tätig werden dürften. Der Gesetzgeber dürfe berechtigte Interessen gesetzlich anerkennen und festlegen. Dadurch werde dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprochen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe daher auch keine Bedenken gegen Paragraph 151, GewO (OGH 18.02.2021, 6 Ob 127/20z). Die Datenermittlung nach Paragraph 151, Absatz 3, Fall 4 GewO sei unionsrechtskonform und stehe mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Einklang. 7.3. Auch sei eine Verarbeitung auch unabhängig von § 151 GewO nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde habe die gewerberechtlichen Vorschriften neben und zusätzlich zur DSGVO geprüft und sei deshalb zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gelangt, weil die MP über eine Gewerbeberechtigung

§ 151Abs. 1 Gew

O verfüge und sie dieses Gewerbe ohne die Verarbeitung von Daten nicht ausüben könnte. Daraus resultiere ein überwiegendes Interesse der MP an der Datenverarbeitung, weshalb sie die verfahrensgegenständlichen Daten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO verarbeiten habe dürfen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass über § 151 Abs. 5, 8, 9, 10 und 11 GewO iVm Art. 22 Abs. 2 DSGVO den Betroffenen die Wahrung ihrer Rechte hinreichend ermöglicht werde. Sie könnten die Datenverarbeitung bereits vor der Datenerhebung ablehnen und es sei ihnen jederzeit möglich, der Datenverarbeitung ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Das sei im vorliegenden Fall auch geschehen und dem BF sei bestätigt worden, dass seine Daten für Marketingzwecke Dritter iSd § 151 GewO nicht mehr verarbeitet werden würden. 7.3. Auch sei eine Verarbeitung auch unabhängig von Paragraph 151, GewO nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde habe die gewerberechtlichen Vorschriften neben und zusätzlich zur DSGVO geprüft und sei deshalb zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gelangt, weil die MP über eine Gewerbeberechtigung

Paragraph 151, Absatz eins, GewO verfüge und sie dieses Gewerbe ohne die Verarbeitung von Daten nicht ausüben könnte. Daraus resultiere ein überwiegendes Interesse der MP an der Datenverarbeitung, weshalb sie die verfahrensgegenständlichen Daten

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO verarbeiten habe dürfen.

In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass über Paragraph 151, Absatz 5, 8, 9, 10 und 11 GewO in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 2, DSGVO den Betroffenen die Wahrung ihrer Rechte hinreichend ermöglicht werde. Sie könnten die Datenverarbeitung bereits vor der Datenerhebung ablehnen und es sei ihnen jederzeit möglich, der Datenverarbeitung ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Das sei im vorliegenden Fall auch geschehen und dem BF sei bestätigt worden, dass seine Daten für Marketingzwecke Dritter iSd Paragraph 151, GewO nicht mehr verarbeitet werden würden. 7.

  1. Die MP könne die Herkunft der Information des Titels „Prof.“ nicht mehr feststellen. Diese Angabe könne aus einer früheren Lieferung der X GmbH stammen, ebenso könne es sich um einen reinen Übertragungsfehler handeln, der sich bei der MP ereignet habe. Der Titel „Prof.“ werde von der MP spätestens seit Anfang 2020 nicht mehr verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Angabe sei jedoch nicht rechtswidrig gewesen, da die MP den Titel des BF im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen habe jedenfalls verarbeiten dürfen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Titel und auch der akademische Grad selbst im sehr knappen Katalog des § 151 Abs. 5 GewO angeführt seien. Zudem resultiere aus der Verarbeitung des Titels „Prof.“ kein Risiko für den BF. Zur Abhilfe von Unrichtigkeiten bei der Datenverarbeitung habe die DSGVO das Recht auf Berichtigung vorgesehen (Art. 16 DSGVO). Dieses Recht sei vom BF nicht geltend gemacht worden.7.
  2. Die MP könne die Herkunft der Information des Titels „Prof.“ nicht mehr feststellen. Diese Angabe könne aus einer früheren Lieferung der römisch zehn GmbH stammen, ebenso könne es sich um einen reinen Übertragungsfehler handeln, der sich bei der MP ereignet habe. Der Titel „Prof.“ werde von der MP spätestens seit Anfang 2020 nicht mehr verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Angabe sei jedoch nicht rechtswidrig gewesen, da die MP den Titel des BF im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen habe jedenfalls verarbeiten dürfen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Titel und auch der akademische Grad selbst im sehr knappen Katalog des Paragraph 151, Absatz 5, GewO angeführt seien. Zudem resultiere aus der Verarbeitung des Titels „Prof.“ kein Risiko für den BF. Zur Abhilfe von Unrichtigkeiten bei der Datenverarbeitung habe die DSGVO das Recht auf Berichtigung vorgesehen (Artikel 16, DSGVO). Dieses Recht sei vom BF nicht geltend gemacht worden. 7.
  3. Es liege keine Verletzung der Informationspflicht vor. Das in den Verhaltensegeln dokumentierte Branchenverständnis, wonach im Fall, dass Daten von anderen als dem Betroffenen beschafft würden, eine Information

Art. 14DSGVO unterbleiben könne, stimme mit der Rechtsprechung des Eu

GH in der Rechtsache Proximus überein. Der EuGH habe in dieser Rechtssache keine gesonderte Information von jedem Anbieter eines Telefonverzeichnisses verlangt. Dies sei auch schlüssig, denn die Information über die Veröffentlichung in Telefonverzeichnissen sei bei der erstmaligen Datenerhebung zu erteilen. Ebenso sei über die Verarbeitung für Marketingzwecke Dritter iSd § 151 GewO bei der erstmaligen Datenerhebung zu informieren. Genau das sei auch in § 151 GewO und in den Verhaltensregeln vorgesehen worden. Überdies habe die MP eine Auskunft über die Datenverarbeitung erteilt, die auch alle

Art. 14DSGVO geschuldeten Informationen enthalten habe.

Spätestens dadurch sei eine allfällige Verletzung der Informationspflicht beseitigt worden. Nach Wegfall der Beschwer dürfe über eine allfällige Verletzung des Rechts auf Information nicht mehr abgesprochen werden.7.5. Es liege keine Verletzung der Informationspflicht vor. Das in den Verhaltensegeln dokumentierte Branchenverständnis, wonach im Fall, dass Daten von anderen als dem Betroffenen beschafft würden, eine Information

Artikel 14, DSGVO unterbleiben könne, stimme mit der Rechtsprechung des Eu

GH in der Rechtsache Proximus überein. Der EuGH habe in dieser Rechtssache keine gesonderte Information von jedem Anbieter eines Telefonverzeichnisses verlangt. Dies sei auch schlüssig, denn die Information über die Veröffentlichung in Telefonverzeichnissen sei bei der erstmaligen Datenerhebung zu erteilen. Ebenso sei über die Verarbeitung für Marketingzwecke Dritter iSd Paragraph 151, GewO bei der erstmaligen Datenerhebung zu informieren. Genau das sei auch in Paragraph 151, GewO und in den Verhaltensregeln vorgesehen worden. Überdies habe die MP eine Auskunft über die Datenverarbeitung erteilt, die auch alle

Artikel 14, DSGVO geschuldeten Informationen enthalten habe.

Spätestens dadurch sei eine allfällige Verletzung der Informationspflicht beseitigt worden. Nach Wegfall der Beschwer dürfe über eine allfällige Verletzung des Rechts auf Information nicht mehr abgesprochen werden.

  1. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdebeantwortung der MP an die BF und die belangte Behörde und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon aber kein Gebrauch gemacht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen 1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde. 1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde. 1.
  5. Insbesondere wird festgestellt: Die MP verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ iSd § 151 GewO, ist also berechtigt, personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder als Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln. Die MP verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ iSd Paragraph 151, GewO, ist also berechtigt, personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder als Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln. Die MP verarbeitet im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag personenbezogene Daten sowie statistische Hochrechnungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag und bietet diese Geschäftskunden für Marketingzwecke an. Die MP hat von der X GmbH personenbezogene Daten des BF geliefert bekommen und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag verarbeitet.Die MP hat von der römisch zehn GmbH personenbezogene Daten des BF geliefert bekommen und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag verarbeitet. Diese Informationen erhielt der BF im Rahmen seines Antrages auf Auskunft

Art. 15DSGVO.

Diese Informationen erhielt der BF im Rahmen seines Antrages auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO. Die X Gmb

H verfügt (ebenfalls) über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ iSd § 151 GewO.Die römisch zehn GmbH verfügt (ebenfalls) über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ iSd Paragraph 151, GewO. Der BF legte gegen die Datenverarbeitung zu Werbezwecken Dritter und gegen die Datenverarbeitung der MP Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 10.01.2020 bestätigte die MP, dass die Daten des BF zur Weitergabe gesperrt wurden und auch nicht mehr zu Marketingzwecken der MP verwendet werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die (unrichtige) Angabe „Prof.“ in den von der MP bis zum Widerruf verarbeiteten Daten des BF aus einer früheren Lieferung der X GmbH stammte oder es sich um einen Übertragungsfehler bei der MP handelte.Es kann nicht festgestellt werden, ob die (unrichtige) Angabe „Prof.“ in den von der MP bis zum Widerruf verarbeiteten Daten des BF aus einer früheren Lieferung der römisch zehn GmbH stammte oder es sich um einen Übertragungsfehler bei der MP handelte.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung der X GmbH stützt sich auf die Ausführungen der MP bereits im Verwaltungsverfahren, deren Richtigkeit von der MP nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. überdies den aktenkundigen am 20.04.2023 eingeholten GISA-Auszug betreffend das Gewerbe der X GmbH).Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung der römisch zehn GmbH stützt sich auf die Ausführungen der MP bereits im Verwaltungsverfahren, deren Richtigkeit von der MP nicht in Abrede gestellt wurde vergleiche überdies den aktenkundigen am 20.04.2023 eingeholten GISA-Auszug betreffend das Gewerbe der römisch zehn GmbH). Die (negative) Feststellung zur Herkunft der Angabe „Prof.“ stützt sich auf die plausiblen Ausführungen der MP.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde besteht

§ 27

DSG Senatszuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde besteht

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Relevante Rechtsbestimmungen: Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  4. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
  5. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]
  6. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
  7. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; […].“ Art. 6 DSGVO lautet: Artikel 6, DSGVO lautet: „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. […].“ Erwägungsgrund 47: Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Art. 14 DSGVO lautet: Artikel 14, DSGVO lautet: „Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1)Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
  1. a)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. b)zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. c)Die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. d)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  5. e)gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
  6. f)gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen

Artikel 46

oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.

(2)Zusätzlich zu den Informationen

Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  1. a)die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. b)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  3. c)das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  4. d)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  5. e)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  6. f)aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
  7. g)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3)Der Verantwortliche erteilt die Informationen

den Absätzen 1 und 2

  1. a)unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
  2. b)falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
  3. c)falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.

(4)Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen

Absatz 2 zur Verfügung.

(5)Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
  1. a)Die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
  2. b)die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
  3. c)die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
  4. d)die personenbezogenen Daten

dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.“ Art. 21 DSGVO lautet: Artikel 21, DSGVO lautet: „Widerspruchsrecht

(1)Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2)Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3)Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4)Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5)Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6)Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken

Artikel 89

Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. Verhaltensregeln

Art. 40

DSGVO für die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

§ 151Gew

O:Verhaltensregeln

Artikel 40

, DSGVO für die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen

Paragraph 151, GewO: Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) lauten auszugsweise: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. […] Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. […].“ § 151 GewO lautet:Paragraph 151, GewO lautet: „2. Freie Gewerbe Adressverlage und Direktmarketingunternehmen § 151.
(1)Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I. Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 120/2017, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.Paragraph 151,
(1)Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO), sowie des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2017,, anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
(2)Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(2)Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateisystemen (Listbroking) ist den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3)Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten

Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für

(3)Die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten

Absatz eins und 2 personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für 1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder 2. das Listbroking erforderlich und

Abs. 4 und 5 zulässig ist. erforderlich und

Absatz 4 und 5 zulässig ist.

(4)Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9Abs.

1 DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur

§ 4Abs. 3 DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.

(4)Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO betroffen sind, dürfen diese von den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden verarbeitet werden, sofern ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt. Die Ermittlung und Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter auf Grund eines solchen Einverständnisses ist nur im Umfang des Absatz 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber des Dateisystems gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen mit der Verarbeitung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich einverstanden waren. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des Artikel 10, DSGVO dürfen von Gewerbetreibenden nach Absatz eins, für Marketingzwecke nur

Paragraph 4, Absatz 3, DSG oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.

(5)Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen

Art. 4

Z 11 DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten

(5)Soweit keine Einwilligung der betroffenen Personen

Artikel 4

, Ziffer 11, DSGVO zur Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten nur die Daten

  1. Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Titel,
  4. akademischer Grad,
  5. Anschrift,
  6. Geburtsdatum,
  7. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
  8. Zugehörigkeit der betroffenen Person zu diesem Kunden- und Interessentendateisystem ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Abs. 4 Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.ermitteln. Voraussetzung hiefür ist – soweit nicht die strengeren Bestimmungen des Absatz 4, Anwendung finden –, dass der Inhaber des Dateisystems dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins, gegenüber schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die betroffenen Personen in geeigneter Weise über die Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.

(6)Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
(6)Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
(7)Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Art. 15 DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.
(7)Gewerbetreibende nach Absatz eins, haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten personenbezogenen Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Verantwortlichen jener Dateisysteme, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateisysteme), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Absatz eins, an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Verantwortlichen der benutzten Ursprungsdateisysteme nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Absatz eins, gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, – unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Verantwortliche –, Artikel 15, DSGVO mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der von der betroffenen Person zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Verantwortlichen der Ursprungsdateisysteme beizutragen. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Absatz eins, genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Absatz eins,
(8)Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(8)Stellt die betroffene Person an einen Gewerbetreibenden nach Absatz eins, ein Begehren auf Löschung von Daten, die dieser für Zwecke von Marketingaktionen über sie gespeichert hat, so hat dieser dem Begehren der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von einem Monat kostenlos zu entsprechen (Artikel 12, Absatz 3, DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9)Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(9)Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich hat eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(10)Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
(10)Inhaber von Kunden- und Interessentendateisystemen dürfen personenbezogene Daten aus diesen Dateisystemen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die die betroffenen Personen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verarbeitung dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine Untersagung erfolgt ist; besondere Kategorien personenbezogener Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen unter den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen an Gewerbetreibende nach Absatz eins, übermittelt und für Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich von der betroffenen Person ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Inhaber des Kunden- und Interessentendateisystems keinen Einfluss.
(11)Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO kann gegenüber den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste erfolgen.“
(11)Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21, Absatz 2, DSGVO kann gegenüber den in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden auch durch Eintragung in die im Absatz 9, bezeichnete Liste erfolgen.“ 3.3.2.1. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung: § 151 GewO enthält die datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Gewerbeausübung. § 151 GewO ist eine datenschutzrechtliche Sonderbestimmung, die die Tätigkeit der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen aus datenschutzrechtlicher Sicht regelt (Illibauer in Knyrim, Datenschutzrecht4 Kap 17, Rz 17.89). Es trifft zusätzliche gewerberechtliche Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten Guber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 151, Rz 1). Paragraph 151, GewO enthält die datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Gewerbeausübung. Paragraph 151, GewO ist eine datenschutzrechtliche Sonderbestimmung, die die Tätigkeit der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen aus datenschutzrechtlicher Sicht regelt (Illibauer in Knyrim, Datenschutzrecht4 Kap 17, Rz 17.89). Es trifft zusätzliche gewerberechtliche Vorschriften über die Verwendung personenbezogener Daten Guber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 151,, Rz 1). Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. Stärker, Datenschutzgesetz, Anm 2 zu § 1 DSG 2000, S 28, VwGH 2007/05/0266 vom 30.04.2009). Daraus folgt, dass das Grundrecht auf Datenschutz auch einen (bloßen) Ermittlungsschutz umfasst.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist – von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen – der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen vergleiche Stärker, Datenschutzgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph eins, DSG 2000, S 28, VwGH 2007/05/0266 vom 30.04.2009). Daraus folgt, dass das Grundrecht auf Datenschutz auch einen (bloßen) Ermittlungsschutz umfasst.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Die MP verfügt über die gewerberechtliche Befugnis eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens. Als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen ist sie berechtigt, für ihre Tätigkeiten personenbezogene Daten u.a. aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln (§ 151 Abs. 3 Hs. 1 GewO).Die MP verfügt über die gewerberechtliche Befugnis eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens. Als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen ist sie berechtigt, für ihre Tätigkeiten personenbezogene Daten u.a. aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln (Paragraph 151, Absatz 3, Hs. 1 GewO). Wie festgestellt, hat die MP personenbezogenen Daten des BF aus dem Dateisystem der X GmbH erhalten und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag verarbeitet.Wie festgestellt, hat die MP personenbezogenen Daten des BF aus dem Dateisystem der römisch zehn GmbH erhalten und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag verarbeitet. Dass die MP für die konkrete Datenverantwortliche in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, ist unstrittig.Dass die MP für die konkrete Datenverantwortliche in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, ist unstrittig. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO normierten Grundprinzip folgt, dass personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden dürfen. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist bereits dann rechtmäßig, wenn sie auf nur einen der in Art. 6 Abs. 1 geregelten Tatbestände gestützt werden kann. Aus dem in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO normierten Grundprinzip folgt, dass personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden dürfen. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist bereits dann rechtmäßig, wenn sie auf nur einen der in Artikel 6, Absatz eins, geregelten Tatbestände gestützt werden kann. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Art. 6Abs.

1 lit f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 7 lit. f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vgl. EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 31). Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten (mögliche Geschäftspartner der MP) sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Das berechtigte Interesse kann sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Haidinger in Knyrim, Datenschutzrecht4, Kap 5, Rz 5.76).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vergleiche EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 31). Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten (mögliche Geschäftspartner der MP) sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Das berechtigte Interesse kann sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Haidinger in Knyrim, Datenschutzrecht4, Kap 5, Rz 5.76). Des Weiteren bestimmt Erwägungsgrund 47 der DSGVO, dass im Rahmen der Interessenabwägung die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind. Ferner, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen dann nicht überwiegen, wenn die betroffene Person vernünftigerweise mit einer weiteren Verarbeitung rechnen musste. Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG³ [2021] Art 6 DSGVO Rz 28). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art 6 DSGVO Rz 57).Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG³ [2021] Artikel 6, DSGVO Rz 28). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Artikel 6, DSGVO Rz 57). Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann nach EG 47 einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienen. Unter Werbung ist in Anlehnung an Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/114/EG jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel zu verstehen, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Auch der Begriff der Direktwerbung ist in diesem Sinne zu verstehen, stets geht es also um eine Äußerung, die darauf abzielt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Unabhängig davon, ob man dem Datenschutzrecht auch eine wettbewerbsschützende Funktion zusprechen möchte oder nicht, ist dieses wettbewerbsrechtliche Begriffsverständnis auch dem Datenschutzrecht zugrunde zu legen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG2, Art. 6 Rz 175).Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann nach EG 47 einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienen. Unter Werbung ist in Anlehnung an Artikel 2, Litera a, Richtlinie 2006/114/EG jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel zu verstehen, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Auch der Begriff der Direktwerbung ist in diesem Sinne zu verstehen, stets geht es also um eine Äußerung, die darauf abzielt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Unabhängig davon, ob man dem Datenschutzrecht auch eine wettbewerbsschützende Funktion zusprechen möchte oder nicht, ist dieses wettbewerbsrechtliche Begriffsverständnis auch dem Datenschutzrecht zugrunde zu legen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG2, Artikel 6, Rz 175). Ursprünglich sah die Kommission in ihren Vorschlägen für die DSGVO noch das Erfordernis einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung vor, nahm davon letztlich wieder Abstand und sah stattdessen lediglich ein Widerspruchsrecht des Betroffenen vor, wie es jetzt auch in Art. 21 Abs. 2 normiert ist. Wird dieses Widerspruchsrecht ausgeübt, kommt eine Interessenabwägung nicht mehr in Betracht. Gleiches muss gelten, wenn die betroffene Person nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Art. 21 Abs. 4 auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist (wie oben, Rz 176).Ursprünglich sah die Kommission in ihren Vorschlägen für die DSGVO noch das Erfordernis einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung vor, nahm davon letztlich wieder Abstand und sah stattdessen lediglich ein Widerspruchsrecht des Betroffenen vor, wie es jetzt auch in Artikel 21, Absatz 2, normiert ist. Wird dieses Widerspruchsrecht ausgeübt, kommt eine Interessenabwägung nicht mehr in Betracht. Gleiches muss gelten, wenn die betroffene Person nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 21, Absatz 4, auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist (wie oben, Rz 176). Werbung wird in Art. 2 lit. a der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vom 12. Dezember 2006 definiert als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. Das Gewerbe „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ gehört in die Gruppe der Werbeunternehmen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4

(2020), § 151 GewO, Rz 1). Werbemaßnahmen sind aus einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung nicht wegzudenken. Es gehört daher zum berechtigten Zweck eines jeden Gewerbetreibenden, Daten zum Zweck der Durchführung von Werbeaktionen zu ermitteln oder zu verarbeiten (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4
(2020)zu § 151 GewO, Rz 1).Werbung wird in Artikel 2, Litera a, der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vom 12. Dezember 2006 definiert als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. Das Gewerbe „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ gehört in die Gruppe der Werbeunternehmen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4
(2020), Paragraph 151, GewO, Rz 1). Werbemaßnahmen sind aus einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung nicht wegzudenken. Es gehört daher zum berechtigten Zweck eines jeden Gewerbetreibenden, Daten zum Zweck der Durchführung von Werbeaktionen zu ermitteln oder zu verarbeiten (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4
(2020)zu Paragraph 151, GewO, Rz 1). Der MP ist darin zuzustimmen, dass sie ihr Gewerbe nach § 151 GewO nicht ausüben kann, wenn sie personenbezogene Daten, die sie von einem anderen Adressverlag erworben hat, nicht verarbeiten darf. Es ist daher mit Blick auf die Systematik der DSGVO davon auszugehen, dass die MP ein die Interessen des BF überwiegendes Interesse an der Verarbeitung dieser Daten hatte, solange dieser nicht von seinem Recht auf Widerspruch Gebrauch gemacht hatte. Mit dem Widerspruch änderte sich die Interessenlage dahingehend, dass die Abwägung zugunsten der Geheimhaltungsinteressen des BF auszufallen hat. Der MP ist darin zuzustimmen, dass sie ihr Gewerbe nach Paragraph 151, GewO nicht ausüben kann, wenn sie personenbezogene Daten, die sie von einem anderen Adressverlag erworben hat, nicht verarbeiten darf. Es ist daher mit Blick auf die Systematik der DSGVO davon auszugehen, dass die MP ein die Interessen des BF überwiegendes Interesse an der Verarbeitung dieser Daten hatte, solange dieser nicht von seinem Recht auf Widerspruch Gebrauch gemacht hatte. Mit dem Widerspruch änderte sich die Interessenlage dahingehend, dass die Abwägung zugunsten der Geheimhaltungsinteressen des BF auszufallen hat. Die MP hat die Daten des BF wie festgestellt von der X GmbH erworben und somit aus dem Marketingdateisystem eines anderen Adressverlags ermittelt. Daher bedurfte die Verarbeitung der Daten des BF keiner Unbedenklichkeitserklärung iSd § 151 Abs. 4 GewO. Dass die X GmbH der MP gegenüber eine solche Erklärung abgab, ändert – wie die MP zutreffend ausführte – nichts daran, dass die Ermittlung der Daten aus dem „Marketingdateisystem eines anderen Adressverlags und Direktmarketingunternehmens“ und nicht aus „Kunden- und Interessentendateisystemen“ Dritter erfolgte.Die MP hat die Daten des BF wie festgestellt von der römisch zehn GmbH erworben und somit aus dem Marketingdateisystem eines anderen Adressverlags ermittelt. Daher bedurfte die Verarbeitung der Daten des BF keiner Unbedenklichkeitserklärung iSd Paragraph 151, Absatz 4, GewO. Dass die römisch zehn GmbH der MP gegenüber eine solche Erklärung abgab, ändert – wie die MP zutreffend ausführte – nichts daran, dass die Ermittlung der Daten aus dem „Marketingdateisystem eines anderen Adressverlags und Direktmarketingunternehmens“ und nicht aus „Kunden- und Interessentendateisystemen“ Dritter erfolgte. Nach Ausübung seines Widerspruchsrechts wurden die Daten des BF zur Weitergabe gesperrt und auch nicht mehr zu Marketingzwecken der MP verwendet. Die bis zur Einlegung des Widerspruchs erfolgte (rechtmäßige) Verarbeitung wird durch den Widerspruch nicht ex tunc rechtswidrig (Herbst, in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG3, Art. 21 Rz 33).Nach Ausübung seines Widerspruchsrechts wurden die Daten des BF zur Weitergabe gesperrt und auch nicht mehr zu Marketingzwecken der MP verwendet. Die bis zur Einlegung des Widerspruchs erfolgte (rechtmäßige) Verarbeitung wird durch den Widerspruch nicht ex tunc rechtswidrig (Herbst, in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG3, Artikel 21, Rz 33). Was aber die Verarbeitung der unrichtigen Angabe „Prof.“ angeht, ist auch im Fall, dass diese nicht aus einer Lieferung X GmbH stammt, von einer zulässigen Verarbeitung auszugehen: Denn zum einen sind Titel Daten sind, die auch nach § 151 Abs. 5 GewO verarbeitet werden dürfen, und zum anderen ist die unwissentliche Verarbeitung unrichtiger Daten nicht rechtswidrig (vgl. die Ausführungen in Jahnel, DSGVO, Art. 16, Rz 9, zur Pflicht des Verantwortlichen zum Tätigwerden und das dort zit. E BVwG 18.03.2019, W2118247-1); wie die MP zutreffend festhält, hat die DSGVO zur Abhilfe gegenüber Unrichtigkeiten bei der Datenverarbeitung das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) vorgesehen.Was aber die Verarbeitung der unrichtigen Angabe „Prof.“ angeht, ist auch im Fall, dass diese nicht aus einer Lieferung römisch zehn GmbH stammt, von einer zulässigen Verarbeitung auszugehen: Denn zum einen sind Titel Daten sind, die auch nach Paragraph 151, Absatz 5, GewO verarbeitet werden dürfen, und zum anderen ist die unwissentliche Verarbeitung unrichtiger Daten nicht rechtswidrig vergleiche die Ausführungen in Jahnel, DSGVO, Artikel 16,, Rz 9, zur Pflicht des Verantwortlichen zum Tätigwerden und das dort zit. E BVwG 18.03.2019, W2118247-1); wie die MP zutreffend festhält, hat die DSGVO zur Abhilfe gegenüber Unrichtigkeiten bei der Datenverarbeitung das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) vorgesehen. Die Ermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF durch die MP als Adress- und Direktmarketingverlag erfolgte daher rechtmäßig und der BF ist daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. 3.3.2.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Information: Nach Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO finden die Abs. 1 bis 4 keine Anwendung, wenn und soweit die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Nach Artikel 14, Absatz 5, Litera c, DSGVO finden die Absatz eins bis 4 keine Anwendung, wenn und soweit die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Solche geeigneten Maßnahmen stellen die Verhaltensregeln dar, die in ihrem § 5 Abs. 4 vorsehen, dass die Information der betroffenen Person (im Hinblick auf Art. 14 Abs. 5 lit c

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