← Österreich

{'item': 'W185 2266250-1'}

Obsah (22)§ 5§ 21Art. 133Art. 12§ 61Art. 17§ 6§ 59Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW185 2266250-1 Spruch, W185 2266250-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 5Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idg

F (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine volljährige Staatsangehörige aus dem Irak, stellte am 08.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Einer VIS-Abfrage zufolge war die BF im Besitz eines slowakischen Visums der Kategorie "C", gültig für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 30.08.2022, ausgestellt von der slowakischen Botschaft in Kanada (AS 3). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2022 gab die BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Sie sei verheiratet. Ihre Mutter und ihre Schwester seien in der Türkei aufhältig. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie Angehörigen. Ein bestimmtes Zielland habe sie nicht gehabt, sie habe nur „in Freiheit leben“ wollen. Den Herkunftsstaat habe sie vor sechs Monaten verlassen und sei legal auf dem Luftweg in die Türkei gereist, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe. In der Folge sei sie schlepperunterstützt über Griechenland (Aufenthalt zwei Tage), Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sie habe in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht und habe auch von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie glaube, dass es ein gutes Land sei. Den Irak habe die BF wegen der Bedrohungen seitens ihres gewalttätigen Ehemanns verlassen. Am 23.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf das slowakische Visum "C" und den von der BF angegeben Reiseweg (AS 39f).Am 23.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf das slowakische Visum "C" und den von der BF angegeben Reiseweg (AS 39f). Am 08.09.2022 ersuchten die slowakischen Behörden um die Nachreichung des Visumstreffers und einer Kopie eines Identitätsdokuments (AS 49). Am 22.09.2022 wurde den slowakischen Behörden mitgeteilt, dass die BF den Pass verloren habe und daher nur die Passnummer und die Visadaten gesendet werden könnten. Die slowakischen Behörden stimmten der Übernahme der BF

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO am 14.10.2022 ausdrücklich zu (AS 57).Die slowakischen Behörden stimmten der Übernahme der BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO am 14.10.2022 ausdrücklich zu (AS 57).

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.12.2022 gab die BF zusammengefasst an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren und die Fragen zu beantworten. Sie sei gesund. Ihre Begleitperson habe sie zuvor nicht gekannt, sie habe ihn hier kennengelernt. Die sie zu dieser Einvernahme begleitende Vertrauensperson habe sie hier kennen gelernt; er sei auch Iraker. Er habe ihr immer wieder geholfen und sie habe auch bei ihm und seiner Familie übernachtet. Ihre Dokumente würden sich bei ihrer Schwester in der Türkei befinden. Die BF habe sich im Jahr 2020 scheiden lassen. Sie habe keine Kinder und lebe derzeit nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden nicht. Die BF habe weder ein slowakisches Visum noch ein Visum für ein anderes europäisches Land beantragt. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag der BF als unzulässig zurückzuweisen und diese in die Slowakei auszuweisen, erklärte die BF, nie in der Slowakei gewesen zu sein. Sie wolle hier bei der Familie ihres Begleiters bleiben. Es bestehe keine Verwandtschaft zu dieser Familie. Sie habe hier Freunde und besuche einen Deutschkurs; in der Slowakei habe sie niemanden. Eine negative Entscheidung würde "das Ende ihres Lebens" bedeuten. Sie sei in ihrem Herkunftsland bedroht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO die Slowakei zur Prüfung des Antrages der BF zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung in die Slowakei zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO die Slowakei zur Prüfung des Antrages der BF zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung in die Slowakei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 23.02.2022). Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformation Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 In der Slowakei wurde im März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Krisensituation ausgerufen. Ab Mai 2020 wurde begonnen, die damit verbundenen Einschränkungen schrittweise wieder aufzuheben (EASO 2.6.2020). Die Krisensituation bleibt jedoch bestehen. Am

  1. November 2021 wurde erneut ein Ausnahmezustand für 90 Tage verhängt (IOM 4.2.2022). In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19-Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde für unbegleitete Minderjährige im Zentrum Kolárovo eine temporäre Möglichkeit zur Absolvierung von Quarantänen geschaffen (EMN 3.1.2022). Seit dem
  2. August 2021 ist die COVID-19-Impfung ohne Voranmeldung in bestimmten Krankenhäusern möglich. Auch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf eine kostenlose Impfung, wenn sie in der Slowakei subsidiären Schutz, vorübergehenden, dauerhaften, langfristigen oder geduldeten Aufenthalt genießen; oder Asylwerber in der Slowakei sind (IOM 4.2.2022). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen COVID-19-bezogenen Gesundheitsleistungen (UNHCR 2.2021). Quellen: - EASO – European Asylum Support Office [seit 1.2022: European Union Agency for Asylum, EUAA] (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 8.2.2022 - EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 - FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 7.2.2021 - IOM - International Organization for Migration (4.2.2022): COVID-19: official measures and important information (updated continually), https://www.mic.iom.sk/en/news/637-covid-19-measures.html, Zugriff 8.2.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022 Allgemeines zum Asylverfahren In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Ende 2021 wurden Änderungen des Asylgesetzes diskutiert und schließlich am
  3. Jänner 2022 im Ministerkabinett angenommen. Es geht darin hauptsächlich um Integration von Asylsuchenden und subsidiär Schutzberechtigten und um Umsetzung von EU-Recht. Unter anderem wird die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende von 9 auf 6 Monate verkürzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich am
  4. Juni 2022 in Kraft treten (MVSR 12.1.2022). Die Slowakei hat vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen (siehe Tabelle). Die Antragsteller kamen 2020 größtenteils aus Afghanistan, Marokko, Syrien, Algerien und der Türkei. (Quelle: EMN 3.1.2022) Laut UNHCR waren in der Slowakei mit Stand Feber 2021 48 Asylwerber und 991 „Flüchtlinge“ aufhältig (UNHCR 2.2021). Quellen: - EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 - MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.a): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 3.2.2022 - MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.b): Schéma azylového procesu, https://www.minv.sk/?schema-azyloveho-procesu, Zugriff 3.2.2022 - MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (12.1.2022): Novelu azylového zákona vláda schválila, https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=novelu-azyloveho-zakona-vlada-schvalila, Zugriff 3.2.2022 - MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022 Dublin-Rückkehrer Ausländer, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden, werden von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Wenn der Asylwerber die Slowakei vor der endgültigen Entscheidung verlassen hat, kann er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Für Dublin-Überstellte, die in die Slowakei zurückgeführt wurden, gibt es keine besonderen Vorschriften über das Recht auf Unterbringung. Wenn sie ankommen, werden sie entsprechend ihrem Verfahrensstatus untergebracht. Meistens werden sie zusammen mit allen anderen Antragstellern im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung oder bis zum Ende der Quarantänezeit nicht verlassen dürfen. Nach der ärztlichen Untersuchung oder nach Abschluss der Quarantäne werden sie in die Unterbringungseinrichtungen verlegt. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können sie auch außerhalb der Einrichtungen untergebracht werden (AQ 5.10.2021). Quellen: - AQ – Anonyme Quelle (5.10.2021): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 23.2.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable 2020 wurden 79 unbegleitete Minderjährige (UM) (von denen neun Asyl beantragten) neu in Einrichtungen der Kindeswohlfahrt untergebracht (Gesamtzahl 2020: 89 UM). Obwohl sich die Zahl der untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen seit 2018 vervielfacht hat, ist die Zahl der UM, die einen Asylantrag stellen, rückläufig, und ihr freiwilliges Verlassen der Einrichtungen weiterhin ein Problem. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde im Zentrum Kolárovo eine temporäre Möglichkeit für unbegleitete Minderjährige zur Absolvierung von Quarantänen geschaffen (EMN 3.1.2022). Nach dem Vorliegen eines negativen COVID-Tests und dem Ende der Quarantäne werden die Minderjährigen von Kolárovo ins Zentrum Medzilaborce verlegt, das ebenfalls auf die Unterbringung von UM spezialisiert ist (EMN 3.1.2022; vgl. EK 6.2021). Für die Unterbringung von Familien, Alten und alleinstehenden Frauen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.).Nach dem Vorliegen eines negativen COVID-Tests und dem Ende der Quarantäne werden die Minderjährigen von Kolárovo ins Zentrum Medzilaborce verlegt, das ebenfalls auf die Unterbringung von UM spezialisiert ist (EMN 3.1.2022; vergleiche EK 6.2021). Für die Unterbringung von Familien, Alten und alleinstehenden Frauen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.). IOM bot weiterhin Beratungsdienste für UM in Einrichtungen der Kindeswohlfahrt an, einschließlich individueller Rechtsberatung, Slowakisch-Sprachkurse und soziale und kulturelle Orientierung. In den Asyleinrichtungen werden angemessene Bedingungen für die Unterbringung geschaffen und auch besondere Bedürfnisse Vulnerabler, die die aufgrund einer individuellen Prüfung ihres Zustandes festgestellt wurden, berücksichtigt. Das umfasst auch Maßnahmen zur Verhinderung von Übergriffen und Gewalt sowie Bereitstellung von Schutz für Opfer von Menschenhandel (EMN 3.1.2022). Als Grundlage der Altersfeststellung dient eine Knochenanalyse. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Die Knochenanalyse wird allerdings als unzuverlässig kritisiert, insbesondere bei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren (GDP 1.2019). Hinsichtlich des Schutzes der Rechte von UM fungiert die zuständige Behörde als Betreuer oder Vormund und vertritt sie sowohl in rechtlichen und anderen Verfahren als auch vor und nach der Einleitung des Asylverfahrens (EMN 4.2019). Quellen: - EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (6.2021): Country Fact Sheet ; Slovakia 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/618e9a77-bf85-45c2-b9e3-3dd50bd94545_en, Zugriff 4.2.2022 - EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 - EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/cf60d22a-f2b4-4a65-aa24-b0d01eccdcc8_nl, Zugriff 8.2.2022 - GDP – Global Detention Project (1.2019): Country Report – Immigration detention in Slovakia: Punitive conditions paid for by the detainees, https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2019/02/Immigration-Detention-in-Slovakia-Online-.pdf, Zugriff 4.2.2022 - MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 Non-Refoulement Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.). Quellen: - MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022 Versorgung Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019). In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19 Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021). Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020-Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU-Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylwerben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung, Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen usw. (EMN 3.1.2022). IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.). Quellen: - EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 - FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 7.2.2021 - IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 7.2.2022 - MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic [Slowakei] (6.2019): 25 years (1993-2018), https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie&subor_spravy=340470, Zugriff 4.2.2022 - MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 Schutzberechtigte International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (PiN 6.2019; vgl. USDOS 30.3.2021). Neben internationalem und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (PiN 6.2019)International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (PiN 6.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Neben internationalem und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (PiN 6.2019) Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheitssystem, zum Sozialsystem, zu Bildung usw. unter den gleichen Bedingungen wie Bürger der Slowakei. Subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung unter den gleichen Bedingungen wie slowakische Bürger, aber bei der Gesundheitsversorgung gelten andere Regeln der Kostenerstattung und der Zugang zum Sozialsystem ist begrenzt (PiN 6.2019). Alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei gelten als sogenannte „benachteiligte Arbeitnehmer“ und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis (PiN 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.).Alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei gelten als sogenannte „benachteiligte Arbeitnehmer“ und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis (PiN 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Integration wird durch verschiedene Projekte von NGOs durchgeführt, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden. Die Teilnahme an den Projekten erfolgt auf freiwilliger Basis, wird aber in der Regel wahrgenommen, da in der Slowakei kein staatliches Integrationsprogramm existiert (PiN 6.2019; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Integration wird durch verschiedene Projekte von NGOs durchgeführt, die entweder vom Staatsbudget oder vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziert werden. Die Teilnahme an den Projekten erfolgt auf freiwilliger Basis, wird aber in der Regel wahrgenommen, da in der Slowakei kein staatliches Integrationsprogramm existiert (PiN 6.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Bereitstellung geeigneter Wohnungen und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit, insbesondere bei vulnerablen Personengruppen, gelten als die wichtigsten und gleichzeitig kompliziertesten Bereiche der Integration von Schutzberechtigten (PiN 6.2019). Schutzberechtigte gehören auf dem Wohnungsmarkt zu den „benachteiligten Gruppen“ und können sich für Sozialwohnungen bewerben, die von den Gemeinden und Städten bereitgestellt werden. Die Gemeinden bestimmen selbst die Regeln und Mechanismen für die Vergabe von Sozialwohnungen. Jedoch gibt es einen chronischen Mangel an diesen Wohnungen und man muss bereits mehrere Jahre in der Gemeinde gemeldet sein um dafür infrage zu kommen. In der Slowakei gibt es derzeit sieben Wohnungen im Besitz von Gemeinden (fünf in Košice und zwei in Bratislava), die von NGOs angemietet und an Schutzberechtigte untervermietet werden (PiN 1.3.2021). Im Herbst 2020 wurde das Integrationszentrum in Zvolen wiedereröffnet, das Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, bei ihrer Integration in die slowakische Gesellschaft unterstützt. Die Einrichtung verfügt über 12 Apartments mit einer Kapazität von 25 bis 35 Personen (EMN 3.1.2022). Ansonsten gibt es beim Integrationsprozess nur eine geringe Beteiligung seitens der lokalen Behörden. In Bratislava bieten NGOs in Kooperation mit der Kirche Unterkünfte an. Im Privatsektor werden Wohnungen ungern an Ausländer, insbesondere Flüchtlinge, vermietet (PiN 6.2019). Bei der Sozialhilfe, besonders bei Witwenpension, Invaliditätsentschädigung und Rente müssen Schutzberechtigte die gleichen Bedingungen wie slowakische Bürger erfüllen, was in der Praxis jedoch unmöglich ist. Wenn Schutzberechtigte die Anforderungen für die Sozialhilfe nicht erfüllen und sie über kein anderes Einkommen verfügen, sind sie von staatlichen Leistungen abhängig. Diese sind aber unzureichend und bergen somit ein Armutsrisiko (PiN 6.2019). In der Slowakei gelten Asylberechtigte als Personen, die ebenso wie slowakische Staatsbürger in das öffentliche Gesundheitssystem einbezogen sind. Die öffentliche Krankenversicherung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Person Asyl gewährt wird. Subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen Leistungen und Maßnahmen wie Asylberechtigte, sie erhalten jedoch ein anderes Dokument (eine rosa Karte) und der Mechanismus der Kostenerstattung war anders, da das Innenministerium das Geld an die Gesundheitseinrichtung erstattete (MVSR/UNHCR o.D.). Neben der sprachlichen und kulturellen Barriere war für subsidiär Schutzberechtigte diese unterschiedliche Art der Kostenerstattung ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung, weil die Ärzte deswegen oft die Behandlung verweigerten (PiN 1.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).In der Slowakei gelten Asylberechtigte als Personen, die ebenso wie slowakische Staatsbürger in das öffentliche Gesundheitssystem einbezogen sind. Die öffentliche Krankenversicherung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Person Asyl gewährt wird. Subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen Leistungen und Maßnahmen wie Asylberechtigte, sie erhalten jedoch ein anderes Dokument (eine rosa Karte) und der Mechanismus der Kostenerstattung war anders, da das Innenministerium das Geld an die Gesundheitseinrichtung erstattete (MVSR/UNHCR o.D.). Neben der sprachlichen und kulturellen Barriere war für subsidiär Schutzberechtigte diese unterschiedliche Art der Kostenerstattung ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung, weil die Ärzte deswegen oft die Behandlung verweigerten (PiN 1.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Slowakei verabschiedete im November 2020 eine Gesetzesänderung, die am
  5. Januar 2021 in Kraft trat und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Gesundheitsversorgung von Drittstaatsangehörigen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde und die nicht gesetzlich krankenversichert sind, vom Innenministerium auf die Krankenversicherungsgesellschaft übertrug. Gleichzeitig wurde auch die Zuständigkeit für die Ausstellung von Berechtigungskarten für diese Personengruppe auf die Krankenkasse übertragen. Die von der Krankenkasse getragenen Kosten werden vom Gesundheitsministerium erstattet (EMN 3.1.2022). Im Rahmen des Projekts Rifugio der NGO Slovak Humanitarian Council, das auf Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte abzielt, erhalten diese Slowakisch-Unterricht, soziale, arbeitsrechtliche und psychologische Beratung, rechtliche und soziale Hilfe oder Hilfe bei der Wohnungssuche. Kinder, deren Unterricht online stattfand, wurden mit technischen Geräten ausgestattet. Die Unterstützung der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen ist seit Juli 2020 ein Thema des Projekts der NGO Human Rights League. Darin werden verschiedene Aspekte und Hindernisse bei der Arbeitsmarktintegration von Asylwerbern, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten untersucht. Das Projekt beinhaltet unter anderem Forschungsaktivitäten, Beratungstätigkeiten und Rechtshilfe. Mehrere Projekte beschäftigen sich mit Integration von Fremden auf lokaler Ebene (EMN 3.1.2022). IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. in der Slowakei. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen COVID-19-bezogenen Gesundheitsleistungen (UNHCR 2.2021). Quellen: - EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 - IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 7.2.2022 - MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 - PiN – People in Need – Migration Awareness Programme (et al.) (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (6.2019): Asylum Seekers and Beneficiaries of International Protection in V4 Countries (Updated Report); V4NIEM: Visegrad Countries National Integration, Evalutation Mechanism Report 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cr-v4niem-2019.pdf, Zugriff 4.2.2022 - PiN – People in Need – Migration Awareness Programme (et al.) (Autor) (1.3.2021): The role of local governments in the integration of refugees in the V4 countries, https://ec.europa.eu/migrant-integration/sites/default/files/2021-04/TheroleoflocalgovernmentsintheintegrationofrefugeesintheV4countries.pdf, Zugriff 7.2.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022 Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Genannte sei im Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt vom Mitgliedstaat Slowakei, gewesen. Die Slowakei habe sich

Art. 12Abs.

2 Dublin-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt. Es hätten keine Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet festgestellt werden können. Die BF würde bei Irakern wohnen, denen sie freundschaftlich verbunden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Sie besuche einen Basisbildungskurs für Erwachsene. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in der Slowakei systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige, amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in der Slowakei ergeben. Weiters habe die BF keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung in die Slowakei als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es drohe keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Slowakei hätte sich ausdrücklich bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen; eine Schutzverweigerung sei nicht zu erkennen. Eine Art 8 EMRK-Verletzung sei ebenfalls nicht zu erkennen. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt leben würde und zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Qualifizierte Abhängigkeiten würden nicht bestehen. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der BF in unzulässiger Weise in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. In der Slowakei, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Genannte sei im Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt vom Mitgliedstaat Slowakei, gewesen. Die Slowakei habe sich

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt. Es hätten keine Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet festgestellt werden können. Die BF würde bei Irakern wohnen, denen sie freundschaftlich verbunden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Sie besuche einen Basisbildungskurs für Erwachsene. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in der Slowakei systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige, amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in der Slowakei ergeben. Weiters habe die BF keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung in die Slowakei als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es drohe keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Die Slowakei hätte sich ausdrücklich bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen; eine Schutzverweigerung sei nicht zu erkennen. Eine Artikel 8, EMRK-Verletzung sei ebenfalls nicht zu erkennen. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt leben würde und zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Qualifizierte Abhängigkeiten würden nicht bestehen. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der BF in unzulässiger Weise in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. In der Slowakei, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste, Beschwerde. Vorweg ist hiezu festzuhalten, dass die BF hierin mit ihrem Aliasnamen angeführt wird und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fälschlich mit „Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin III-VO“ anstatt richtig „Art 12 Abs 2 Dublin II-VO“ zitiert wird. Unklar bleibt auch, ob sich sämtliche Beschwerdeausführungen tatsächlich auf die BF beziehen. So wird in der Beschwerde (erstmals) angegeben, dass ein Bruder der BF, ein mittlerweile österreichischer Staatsangehöriger, seit 10 Jahren in Österreich leben würde. Die BF verfüge in Österreich über ein ausgeprägtes Familienleben. Es bestehe ein existentielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer in Österreich lebenden Familie. Die BF sei auf finanzielle Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. Die BF lebe in Österreich in einer intensiven Lebensgemeinschaft, sie habe bereits traditionell geheiratet und die standesamtliche Hochzeit stehe unmittelbar bevor. Bei einer Rückkehr in die Slowakei befürchte die BF unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese Ausführungen würden nicht dem Neuerungsverbot wiedersprechen; die BF sei hier „enormem Stress“ ausgesetzt gewesen, zumal sie aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Mann geflohen sei. Sie sei in der kurzen Zeit in Österreich einem enormen Stress ausgesetzt gewesen. Sie sei aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflohen. In Österreich sei sie den Behörden gegenüber zuerst skeptisch gewesen und habe befürchtet, ihre Familie durch ihre Aussage in Schwierigkeiten zu bringen, weshalb sie abgestritten habe, in Österreich Familie zu haben. Erst auf Initiative ihres Lebensgefährten habe die BF Vertrauen gefasst um ihre Familienverhältnisse offenzulegen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer Familie anzustellen; es liege ein intensives Abhängigkeitsverhältnis vor. Insbesondere ihr Lebensgefährte unterstütze die BF in allen Belangen, auch finanziell. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei seien unvollständig und teilweise einseitig. Eine Abschiebung führe aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles zu einer Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte der BF, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen. Im konkreten Fall wäre auch eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer etwaigen Art 3 EMRK-Verletzung erforderlich gewesen, welche jedoch unterblieben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste, Beschwerde. Vorweg ist hiezu festzuhalten, dass die BF hierin mit ihrem Aliasnamen angeführt wird und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fälschlich mit „Art 13 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO“ anstatt richtig „Art 12 Absatz 2, Dublin II-VO“ zitiert wird. Unklar bleibt auch, ob sich sämtliche Beschwerdeausführungen tatsächlich auf die BF beziehen. So wird in der Beschwerde (erstmals) angegeben, dass ein Bruder der BF, ein mittlerweile österreichischer Staatsangehöriger, seit 10 Jahren in Österreich leben würde. Die BF verfüge in Österreich über ein ausgeprägtes Familienleben. Es bestehe ein existentielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer in Österreich lebenden Familie. Die BF sei auf finanzielle Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. Die BF lebe in Österreich in einer intensiven Lebensgemeinschaft, sie habe bereits traditionell geheiratet und die standesamtliche Hochzeit stehe unmittelbar bevor. Bei einer Rückkehr in die Slowakei befürchte die BF unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese Ausführungen würden nicht dem Neuerungsverbot wiedersprechen; die BF sei hier „enormem Stress“ ausgesetzt gewesen, zumal sie aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Mann geflohen sei. Sie sei in der kurzen Zeit in Österreich einem enormen Stress ausgesetzt gewesen. Sie sei aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflohen. In Österreich sei sie den Behörden gegenüber zuerst skeptisch gewesen und habe befürchtet, ihre Familie durch ihre Aussage in Schwierigkeiten zu bringen, weshalb sie abgestritten habe, in Österreich Familie zu haben. Erst auf Initiative ihres Lebensgefährten habe die BF Vertrauen gefasst um ihre Familienverhältnisse offenzulegen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer Familie anzustellen; es liege ein intensives Abhängigkeitsverhältnis vor. Insbesondere ihr Lebensgefährte unterstütze die BF in allen Belangen, auch finanziell. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei seien unvollständig und teilweise einseitig. Eine Abschiebung führe aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles zu einer Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte der BF, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen.

Im konkreten Fall wäre auch eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer etwaigen Artikel 3, EMRK-Verletzung erforderlich gewesen, welche jedoch unterblieben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Am 22.02.2023 kam es zur Überstellung der BF in die Slowakei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine volljährige Staatsangehörige aus dem Irak, stellte am 08.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung war die BF im Besitz eines gültigen slowakischen Visums der Kategorie "C" (Gültigkeitsdauer 01.08.2022 bis 30.08.2022). Ausgestellt wurde das Visum am 25.07.2022 von der slowakischen Botschaft in Kanada. Das Bundesamt richtete am 23.08.2022 ein Aufnahmegesuch

Art. 12Abs.

2 oder 3 Dublin III-VO an die Slowakei. Die Slowakei stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO am 14.10.2022 ausdrücklich zu (AS 57).Das Bundesamt richtete am 23.08.2022 ein Aufnahmegesuch

Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an die Slowakei.

Die Slowakei stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO am 14.10.2022 ausdrücklich zu (AS 57).

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF hat nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht substantiiert dargetan. Die BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente. Die BF ist nicht immungeschwächt; sie gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet(

  1. e)keine Unmöglichkeit der Überstellung der BF in die Slowakei. Nicht festgestellt werden konnte, dass im Bundesgebiet seit etwa 10 Jahren ein Bruder der BF lebt. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der „Ehemann“ der BF nach traditionellem Ritus in Österreich aufhältig wäre. Enge private oder berufliche Bindungen sind nicht vorhanden. Ein iSd Art 8 EMRK geschütztes Familienleben der BF bestand in Österreich nicht. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich konnte nicht erkannt werden. Die BF verfügt(
  2. e)in Österreich auch nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben. Nicht festgestellt werden konnte, dass im Bundesgebiet seit etwa 10 Jahren ein Bruder der BF lebt. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der „Ehemann“ der BF nach traditionellem Ritus in Österreich aufhältig wäre. Enge private oder berufliche Bindungen sind nicht vorhanden. Ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben der BF bestand in Österreich nicht. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich konnte nicht erkannt werden. Die BF verfügt(
  3. e)in Österreich auch nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben. Am 22.02.2023 wurde die BF in die Slowakei überstellt. Die Überstellungsfrist war noch offen. 2. Beweiswürdigung: Dass die BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen slowakischen Visums der Kategorie "C" war, beruht auf der Abfrage aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und findet Deckung in der Zustimmung der Slowakei zur Übernahme der BF nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO.Dass die BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen slowakischen Visums der Kategorie "C" war, beruht auf der Abfrage aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres und findet Deckung in der Zustimmung der Slowakei zur Übernahme der BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Das durchgeführte Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Hinsichtlich allfälliger Mängel des Verfahrens liegen keine Anhaltspunkte vor. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei wurde von der BF auch nicht bestritten. Dass die BF seit ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dieses wieder verlassen hätte, wurde weder vorgebracht, noch finden sich Hinweise hiefür. Offensichtlich lagen auch der Slowakei keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ansonsten die slowakischen Behörden die Übernahme der BF abgelehnt hätten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Slowakei, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargetan. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren eigenen Angaben (AS 89). Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren eigenen Angaben (AS 89). Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen. Dies war offenkundig hier der Fall, ansonsten es nicht zur behördlich organisierten Überstellung der BF gekommen wäre. Die festgestellten persönlichen und privaten Verhältnisse des BF in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Wenn in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, dass ein Bruder der BF in Österreich aufhältig sei, die Genannte hier über ein „ausgeprägtes Familienleben“ verfüge und ein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis von ihrem „Ehemann nach traditionellem Ritus“ bestünde, ist hiezu festzuhalten, dass hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ausführungen keinerlei Nachweise beigebracht wurden. Dies wäre etwa durch die Nennung des Namens und der Wohnadresse des Bruders der BF bzw des angeblichen Lebensgefährten der BF einfach möglich gewesen. Es hätten auch eine Heiratsurkunde nach traditionellem Ritus vorlegen können, falls eine solche „Eheschließung“ stattgefunden hätte. Im Verfahren hat die BF - dem diametral entgegenstehend - durchgehend angegeben, in Österreich über keine Angehörigen und Verwandte zu verfügen und von in Österreich aufhältigen Personen in keiner Weise abhängig zu sein (siehe AS 7 und 91). So hat sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt über Nachfrage explizit verneint, in einer Familiengemeinschaft bzw in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (AS 93). Die Ausführungen in der Beschwerde, warum das Beschwerdevorbringen nicht dem Neuerungsverbot widersprechen würde, vermögen nicht zu überzeugen. Warum sie den hiesigen Behörden gegenüber „skeptisch“ gewesen sein sollte, bleibt ebenso unklar, wieso sie mit wahren Angaben ihr „Familie“ in Schwierigkeiten gebracht hätte. Dass die BF am 22.02.2023 in die Slowakei überstellt wurde, ist der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes zu entnehmen. Dass die Überstellungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch offen war, ergibt sich aus dem Datum der Zustimmung der Slowakei am 14.10.2022. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist der Behörde beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, zumal die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen slowakischen Visums war. Die slowakische Dublin-Behörde hat der Aufnahme der BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung der BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, zumal die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen slowakischen Visums war. Die slowakische Dublin-Behörde hat der Aufnahme der BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung der BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF (siehe hiezu auch weiter unten).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF (siehe hiezu auch weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Lichte des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Lichte des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 zweiter Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, zweiter Unterabs. der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK – dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien – befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle "extremer materieller Not" für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) "großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person" (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein – von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges – mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene "außergewöhnlichen Umstände", die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK – dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien – befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle "extremer materieller Not" für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) "großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person" (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein – von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges – mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene "außergewöhnlichen Umstände", die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche und aktuelle Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes (Stand 23.02.2022); zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Staatendokumentation ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Slowakei. Hinsichtlich Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Slowakei in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach § 5 Abs. 3 AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei nicht erkannt werden. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Dass die Slowakei gegenüber Asylbewerbern aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären. Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der BF um eine gesunde Frau handelt, bei der keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte zu erkennen sind. Die Behörde war sohin nicht gehalten, eine individuelle Zusage hinsichtlich Unterbringung und Versorgung in der Slowakei einzuholen. Auch erweist sich der Einwand in der Beschwerde, dass eine „unzureichende Versorgung“ zu befürchten sei, als bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt. Nach den Länderberichten bieten die Unterbringungszentren eine „umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet“. Gegenständlich hat sich die Slowakei ausdrücklich dazu bereit erklärt, die BF zu übernehmen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese in der Slowakei ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird und nicht quasi sich selbst überlassen bleibt. Hinsichtlich einer Überlegung der Lager gibt es keine Berichte; nach den Länderfeststellungen sind in der Slowakei ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden und vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich ein Asylwerber im Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates nicht jenen Staat aussuchen kann, in dem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten kann. Angemerkt werden soll in diesem Zusammenhang auch werden, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie in der Beschwerde (unsubstantiiert) in den Raum gestellt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.Auch erweist sich der Einwand in der Beschwerde, dass eine „unzureichende Versorgung“ zu befürchten sei, als bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt. Nach den Länderberichten bieten die Unterbringungszentren eine „umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet“. Gegenständlich hat sich die Slowakei ausdrücklich dazu bereit erklärt, die BF zu übernehmen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese in der Slowakei ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird und nicht quasi sich selbst überlassen bleibt. Hinsichtlich einer Überlegung der Lager gibt es keine Berichte; nach den Länderfeststellungen sind in der Slowakei ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden und vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich ein Asylwerber im Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates nicht jenen Staat aussuchen kann, in dem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten kann. Angemerkt werden soll in diesem Zusammenhang auch werden, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie in der Beschwerde (unsubstantiiert) in den Raum gestellt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die BF hat keine substantiellen Gründe vorgebracht, welche gegen eine Überstellung in die Slowakei sprechen würden. Es gibt, wie gesagt, keine Hinweise dahingehend, dass der BF nach ihrer Überstellung in die Slowakei der Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde (worden wäre). Es wurde nicht konkret dargelegt, dass bzw warum die BF in der Slowakei kein faires Verfahren zu erwarten hätte bzw warum das slowakische Asylsystem dysfunktional wäre. Das slowakische Asylsystem per se zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es insofern nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu erschüttern.Es wurde nicht konkret dargelegt, dass bzw warum die BF in der Slowakei kein faires Verfahren zu erwarten hätte bzw warum das slowakische Asylsystem dysfunktional wäre. Das slowakische Asylsystem per se zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es insofern nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu erschüttern. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass die Slowakei das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist. Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Entgegen der in den Raum gestellten Befürchtung, dass die BF der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung unterliegen könnte, ergeben sich aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung. Es ist vielmehr von einer rechtstaatlichen und ordnungsgemäßen inhaltlichen Prüfung des Fluchtgrundes der BF seitens der slowakischen Behörden auszugehen, welche aber naturgemäß (wie auch in Österreich) mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung enden kann. Eine Schutzverweigerung seitens der Slowakei ist nicht zu erwarten. Wenn die BF ausgeführt hat, gerne in Österreich bleiben zu wollen, da hier einige Freunde leben würden, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht einem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit der Slowakei ergeben haben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine konkrete individuell drohende Gefahr der BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine konkrete individuell drohende Gefahr der BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei: Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn sie durch die Überstellung in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn sie durch die Überstellung in ein

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.