G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine volljährige Staatsangehörige aus dem Irak, stellte am 08.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Einer VIS-Abfrage zufolge war die BF im Besitz eines slowakischen Visums der Kategorie "C", gültig für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 30.08.2022, ausgestellt von der slowakischen Botschaft in Kanada (AS 3). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2022 gab die BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Sie sei verheiratet. Ihre Mutter und ihre Schwester seien in der Türkei aufhältig. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie Angehörigen. Ein bestimmtes Zielland habe sie nicht gehabt, sie habe nur „in Freiheit leben“ wollen. Den Herkunftsstaat habe sie vor sechs Monaten verlassen und sei legal auf dem Luftweg in die Türkei gereist, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe. In der Folge sei sie schlepperunterstützt über Griechenland (Aufenthalt zwei Tage), Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sie habe in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht und habe auch von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie glaube, dass es ein gutes Land sei. Den Irak habe die BF wegen der Bedrohungen seitens ihres gewalttätigen Ehemanns verlassen. Am 23.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf das slowakische Visum "C" und den von der BF angegeben Reiseweg (AS 39f).Am 23.08.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf das slowakische Visum "C" und den von der BF angegeben Reiseweg (AS 39f). Am 08.09.2022 ersuchten die slowakischen Behörden um die Nachreichung des Visumstreffers und einer Kopie eines Identitätsdokuments (AS 49). Am 22.09.2022 wurde den slowakischen Behörden mitgeteilt, dass die BF den Pass verloren habe und daher nur die Passnummer und die Visadaten gesendet werden könnten. Die slowakischen Behörden stimmten der Übernahme der BF
2 Dublin III-VO am 14.10.2022 ausdrücklich zu (AS 57).Die slowakischen Behörden stimmten der Übernahme der BF
Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.12.2022 gab die BF zusammengefasst an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren und die Fragen zu beantworten. Sie sei gesund. Ihre Begleitperson habe sie zuvor nicht gekannt, sie habe ihn hier kennengelernt. Die sie zu dieser Einvernahme begleitende Vertrauensperson habe sie hier kennen gelernt; er sei auch Iraker. Er habe ihr immer wieder geholfen und sie habe auch bei ihm und seiner Familie übernachtet. Ihre Dokumente würden sich bei ihrer Schwester in der Türkei befinden. Die BF habe sich im Jahr 2020 scheiden lassen. Sie habe keine Kinder und lebe derzeit nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden nicht. Die BF habe weder ein slowakisches Visum noch ein Visum für ein anderes europäisches Land beantragt. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag der BF als unzulässig zurückzuweisen und diese in die Slowakei auszuweisen, erklärte die BF, nie in der Slowakei gewesen zu sein. Sie wolle hier bei der Familie ihres Begleiters bleiben. Es bestehe keine Verwandtschaft zu dieser Familie. Sie habe hier Freunde und besuche einen Deutschkurs; in der Slowakei habe sie niemanden. Eine negative Entscheidung würde "das Ende ihres Lebens" bedeuten. Sie sei in ihrem Herkunftsland bedroht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
2 Dublin III-VO die Slowakei zur Prüfung des Antrages der BF zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung in die Slowakei zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz 2, Dublin III-VO die Slowakei zur Prüfung des Antrages der BF zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung in die Slowakei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 23.02.2022). Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformation Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 In der Slowakei wurde im März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Krisensituation ausgerufen. Ab Mai 2020 wurde begonnen, die damit verbundenen Einschränkungen schrittweise wieder aufzuheben (EASO 2.6.2020). Die Krisensituation bleibt jedoch bestehen. Am
2 Dublin-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt. Es hätten keine Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet festgestellt werden können. Die BF würde bei Irakern wohnen, denen sie freundschaftlich verbunden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Sie besuche einen Basisbildungskurs für Erwachsene. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in der Slowakei systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige, amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in der Slowakei ergeben. Weiters habe die BF keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung in die Slowakei als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es drohe keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Slowakei hätte sich ausdrücklich bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen; eine Schutzverweigerung sei nicht zu erkennen. Eine Art 8 EMRK-Verletzung sei ebenfalls nicht zu erkennen. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt leben würde und zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Qualifizierte Abhängigkeiten würden nicht bestehen. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der BF in unzulässiger Weise in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. In der Slowakei, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
1 Dublin III-VO ergeben. Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Genannte sei im Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt vom Mitgliedstaat Slowakei, gewesen. Die Slowakei habe sich
, Absatz 2, Dublin-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF für zuständig erklärt. Es hätten keine Familienangehörigen der BF im Bundesgebiet festgestellt werden können. Die BF würde bei Irakern wohnen, denen sie freundschaftlich verbunden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Sie besuche einen Basisbildungskurs für Erwachsene. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in der Slowakei systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige, amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in der Slowakei ergeben. Weiters habe die BF keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall ihrer Abschiebung in die Slowakei als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es drohe keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Die Slowakei hätte sich ausdrücklich bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen; eine Schutzverweigerung sei nicht zu erkennen. Eine Artikel 8, EMRK-Verletzung sei ebenfalls nicht zu erkennen. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt leben würde und zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Qualifizierte Abhängigkeiten würden nicht bestehen. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der BF in unzulässiger Weise in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. In der Slowakei, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste, Beschwerde. Vorweg ist hiezu festzuhalten, dass die BF hierin mit ihrem Aliasnamen angeführt wird und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fälschlich mit „Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin III-VO“ anstatt richtig „Art 12 Abs 2 Dublin II-VO“ zitiert wird. Unklar bleibt auch, ob sich sämtliche Beschwerdeausführungen tatsächlich auf die BF beziehen. So wird in der Beschwerde (erstmals) angegeben, dass ein Bruder der BF, ein mittlerweile österreichischer Staatsangehöriger, seit 10 Jahren in Österreich leben würde. Die BF verfüge in Österreich über ein ausgeprägtes Familienleben. Es bestehe ein existentielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer in Österreich lebenden Familie. Die BF sei auf finanzielle Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. Die BF lebe in Österreich in einer intensiven Lebensgemeinschaft, sie habe bereits traditionell geheiratet und die standesamtliche Hochzeit stehe unmittelbar bevor. Bei einer Rückkehr in die Slowakei befürchte die BF unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese Ausführungen würden nicht dem Neuerungsverbot wiedersprechen; die BF sei hier „enormem Stress“ ausgesetzt gewesen, zumal sie aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Mann geflohen sei. Sie sei in der kurzen Zeit in Österreich einem enormen Stress ausgesetzt gewesen. Sie sei aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflohen. In Österreich sei sie den Behörden gegenüber zuerst skeptisch gewesen und habe befürchtet, ihre Familie durch ihre Aussage in Schwierigkeiten zu bringen, weshalb sie abgestritten habe, in Österreich Familie zu haben. Erst auf Initiative ihres Lebensgefährten habe die BF Vertrauen gefasst um ihre Familienverhältnisse offenzulegen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer Familie anzustellen; es liege ein intensives Abhängigkeitsverhältnis vor. Insbesondere ihr Lebensgefährte unterstütze die BF in allen Belangen, auch finanziell. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei seien unvollständig und teilweise einseitig. Eine Abschiebung führe aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles zu einer Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte der BF, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht
1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen. Im konkreten Fall wäre auch eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer etwaigen Art 3 EMRK-Verletzung erforderlich gewesen, welche jedoch unterblieben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte, von der BBU GmbH verfasste, Beschwerde. Vorweg ist hiezu festzuhalten, dass die BF hierin mit ihrem Aliasnamen angeführt wird und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fälschlich mit „Art 13 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO“ anstatt richtig „Art 12 Absatz 2, Dublin II-VO“ zitiert wird. Unklar bleibt auch, ob sich sämtliche Beschwerdeausführungen tatsächlich auf die BF beziehen. So wird in der Beschwerde (erstmals) angegeben, dass ein Bruder der BF, ein mittlerweile österreichischer Staatsangehöriger, seit 10 Jahren in Österreich leben würde. Die BF verfüge in Österreich über ein ausgeprägtes Familienleben. Es bestehe ein existentielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer in Österreich lebenden Familie. Die BF sei auf finanzielle Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. Die BF lebe in Österreich in einer intensiven Lebensgemeinschaft, sie habe bereits traditionell geheiratet und die standesamtliche Hochzeit stehe unmittelbar bevor. Bei einer Rückkehr in die Slowakei befürchte die BF unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese Ausführungen würden nicht dem Neuerungsverbot wiedersprechen; die BF sei hier „enormem Stress“ ausgesetzt gewesen, zumal sie aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Mann geflohen sei. Sie sei in der kurzen Zeit in Österreich einem enormen Stress ausgesetzt gewesen. Sie sei aus Kanada vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflohen. In Österreich sei sie den Behörden gegenüber zuerst skeptisch gewesen und habe befürchtet, ihre Familie durch ihre Aussage in Schwierigkeiten zu bringen, weshalb sie abgestritten habe, in Österreich Familie zu haben. Erst auf Initiative ihres Lebensgefährten habe die BF Vertrauen gefasst um ihre Familienverhältnisse offenzulegen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrer Familie anzustellen; es liege ein intensives Abhängigkeitsverhältnis vor. Insbesondere ihr Lebensgefährte unterstütze die BF in allen Belangen, auch finanziell. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei seien unvollständig und teilweise einseitig. Eine Abschiebung führe aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles zu einer Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte der BF, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht
Im konkreten Fall wäre auch eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer etwaigen Artikel 3, EMRK-Verletzung erforderlich gewesen, welche jedoch unterblieben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Am 22.02.2023 kam es zur Überstellung der BF in die Slowakei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine volljährige Staatsangehörige aus dem Irak, stellte am 08.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung war die BF im Besitz eines gültigen slowakischen Visums der Kategorie "C" (Gültigkeitsdauer 01.08.2022 bis 30.08.2022). Ausgestellt wurde das Visum am 25.07.2022 von der slowakischen Botschaft in Kanada. Das Bundesamt richtete am 23.08.2022 ein Aufnahmegesuch
2 oder 3 Dublin III-VO an die Slowakei. Die Slowakei stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers
2 Dublin III-VO am 14.10.2022 ausdrücklich zu (AS 57).Das Bundesamt richtete am 23.08.2022 ein Aufnahmegesuch
Die Slowakei stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF hat nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht substantiiert dargetan. Die BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente. Die BF ist nicht immungeschwächt; sie gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet(
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist der Behörde beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, zumal die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen slowakischen Visums war. Die slowakische Dublin-Behörde hat der Aufnahme der BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung der BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, zumal die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen slowakischen Visums war. Die slowakische Dublin-Behörde hat der Aufnahme der BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellung der BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF (siehe hiezu auch weiter unten).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF (siehe hiezu auch weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Ghezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Lichte des
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten
GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche und aktuelle Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes (Stand 23.02.2022); zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Staatendokumentation ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Slowakei. Hinsichtlich Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Slowakei in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach § 5 Abs. 3 AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei nicht erkannt werden. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Dass die Slowakei gegenüber Asylbewerbern aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären. Festzuhalten bleibt, dass es sich bei der BF um eine gesunde Frau handelt, bei der keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte zu erkennen sind. Die Behörde war sohin nicht gehalten, eine individuelle Zusage hinsichtlich Unterbringung und Versorgung in der Slowakei einzuholen. Auch erweist sich der Einwand in der Beschwerde, dass eine „unzureichende Versorgung“ zu befürchten sei, als bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt. Nach den Länderberichten bieten die Unterbringungszentren eine „umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet“. Gegenständlich hat sich die Slowakei ausdrücklich dazu bereit erklärt, die BF zu übernehmen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese in der Slowakei ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird und nicht quasi sich selbst überlassen bleibt. Hinsichtlich einer Überlegung der Lager gibt es keine Berichte; nach den Länderfeststellungen sind in der Slowakei ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden und vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich ein Asylwerber im Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates nicht jenen Staat aussuchen kann, in dem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten kann. Angemerkt werden soll in diesem Zusammenhang auch werden, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie in der Beschwerde (unsubstantiiert) in den Raum gestellt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.Auch erweist sich der Einwand in der Beschwerde, dass eine „unzureichende Versorgung“ zu befürchten sei, als bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt. Nach den Länderberichten bieten die Unterbringungszentren eine „umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet“. Gegenständlich hat sich die Slowakei ausdrücklich dazu bereit erklärt, die BF zu übernehmen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese in der Slowakei ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird und nicht quasi sich selbst überlassen bleibt. Hinsichtlich einer Überlegung der Lager gibt es keine Berichte; nach den Länderfeststellungen sind in der Slowakei ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden und vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich ein Asylwerber im Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates nicht jenen Staat aussuchen kann, in dem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten kann. Angemerkt werden soll in diesem Zusammenhang auch werden, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie in der Beschwerde (unsubstantiiert) in den Raum gestellt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die BF hat keine substantiellen Gründe vorgebracht, welche gegen eine Überstellung in die Slowakei sprechen würden. Es gibt, wie gesagt, keine Hinweise dahingehend, dass der BF nach ihrer Überstellung in die Slowakei der Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde (worden wäre). Es wurde nicht konkret dargelegt, dass bzw warum die BF in der Slowakei kein faires Verfahren zu erwarten hätte bzw warum das slowakische Asylsystem dysfunktional wäre. Das slowakische Asylsystem per se zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es insofern nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu erschüttern.Es wurde nicht konkret dargelegt, dass bzw warum die BF in der Slowakei kein faires Verfahren zu erwarten hätte bzw warum das slowakische Asylsystem dysfunktional wäre. Das slowakische Asylsystem per se zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es insofern nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu erschüttern. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass die Slowakei das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist. Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Entgegen der in den Raum gestellten Befürchtung, dass die BF der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung unterliegen könnte, ergeben sich aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung. Es ist vielmehr von einer rechtstaatlichen und ordnungsgemäßen inhaltlichen Prüfung des Fluchtgrundes der BF seitens der slowakischen Behörden auszugehen, welche aber naturgemäß (wie auch in Österreich) mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung enden kann. Eine Schutzverweigerung seitens der Slowakei ist nicht zu erwarten. Wenn die BF ausgeführt hat, gerne in Österreich bleiben zu wollen, da hier einige Freunde leben würden, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht einem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit der Slowakei ergeben haben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine konkrete individuell drohende Gefahr der BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine konkrete individuell drohende Gefahr der BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei: Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn sie durch die Überstellung in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn sie durch die Überstellung in ein
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.