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{'item': 'W189 2259726-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW189 2259726-1 Spruch, W189 2259726-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag vom 09.09.2022 wird gemäß Paragraph 28, Vw

GVG abgewiesen., B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 03.06.2022 aus den Vereinigten Staaten kommend in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 21.07.2022 beantragte die BF die Feststellung ihres Status als Kriegsvertriebene und führte dazu aus, dass sie in Kiew gewohnt und am 19.02.2022 die Ukraine verlassen habe, um in Sri Lanka einen Urlaub zu verbringen. Aufgrund des Kriegsausbruchs habe die BF nicht in die Ukraine zurückkehren können und sei sie deshalb zu Freunden in die USA gereist, um dort das Kriegsende abzuwarten. Sie habe sich vom 13.03.2022 bis 02.06.2022 in den USA aufgehalten und sei in weiterer Folge am 03.06.2022 in Österreich eingereist. Da eine richtlinienkonforme Interpretation des Durchführungsbeschlusses des Rates nur zum Schluss kommen könne, dass ukrainische Staatsbürger mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine, die rund um den 24.02.2022 (also noch kurz davor) vertrieben wurden, der Status als Kriegsvertriebene zukomme, beantrage sie ihre Eigenschaft als Kriegsvertriebene festzustellen sowie einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Mit Schreiben vom 12.08.2022 urgierte die BF eine zeitnahe Erledigung.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.09.2022 wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 62 Abs.1 AsylG iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebene zukommt (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs.4 AsylG zurückgewiesen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.09.2022 wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebene zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF zwar Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine sei, diese die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal die BF bereits am 19.02.2022 aus der Ukraine in Richtung Sri Lanka ausgereist sei, weshalb die Vertriebenen-VO für die BF nicht anwendbar sei.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des §1 Z 1 der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts eingebracht. Im Wesentlichen wurde dazu vorgebracht, dass die BF durch die Vorenthaltung des Ausweises für Vertriebene unwiderbringliche Nachteile habe, da ihr Aufenthalt ungeregelt sei, sie allfällige Auslandstermine für ihre Berufstätigkeit nur eingeschränkt wahrnehmen könne, sie auch Gefahr laufe, mit Verwaltungsstrafsachen, Rückkehrentscheidungsverfahren oder Schubhaft belegt zu werden. Überdies habe sie selbst für die Krankenversicherung aufzukommen, könne weder ein Konto eröffnen noch einen Mietvertrag unterschreiben.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des §1 Ziffer eins, der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts eingebracht. Im Wesentlichen wurde dazu vorgebracht, dass die BF durch die Vorenthaltung des Ausweises für Vertriebene unwiderbringliche Nachteile habe, da ihr Aufenthalt ungeregelt sei, sie allfällige Auslandstermine für ihre Berufstätigkeit nur eingeschränkt wahrnehmen könne, sie auch Gefahr laufe, mit Verwaltungsstrafsachen, Rückkehrentscheidungsverfahren oder Schubhaft belegt zu werden. Überdies habe sie selbst für die Krankenversicherung aufzukommen, könne weder ein Konto eröffnen noch einen Mietvertrag unterschreiben.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2022, Zl. W189 2259726-1/4E, wurde die Beschwerde mangels Anwendbarkeit der VertriebenenVO auf den Beschwerdefall abgewiesen. Zur Klarstellung der Rechtslage wurde die ordentliche Revision zugelassen.
  7. Gegen diese Entscheidung brachte die BF fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.
  8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2023, Zl. E 3249/2022-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen 1.
  10. Die BF ist ukrainische Staatsangehörige. Die BF ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepässes und steht ihre Identität fest. Die BF ist laut eigenen Angaben am 19.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und am 03.06.2022 aus den USA kommend in das Bundesgebiet eingereist. Die BF war am 24.02.2022 weder im Besitz von gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder Visums.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit dem Antrags- und Beschwerdeschriftsatz der BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Gültigkeitsdauer des Reisepasses, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den nicht widerlegten Angaben, sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Identität der BF steht unstrittig fest.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A I.:Zu Spruchteil A römisch eins.: 3.1.
  14. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v
  15. 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:

(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, …
  2. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben
  3. a)und
  4. b)genannten Personen […] Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt: § 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, … 3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erstverfahren mit Erkenntnis vom 07.12.2022, Zahl W189 2259726-1/4E, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen, da es zu dieser Rechtsfrage, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich am 24.02.2022 – etwa zu Urlaubszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen-Verordnung berufen können, - noch – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 238/2023-11, geklärt. Der Verfassungsgerichtshof behob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit und verwies darauf, dass gemäß § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 238/2023-11, geklärt. Der Verfassungsgerichtshof behob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit und verwies darauf, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die Vertriebenenverordnung stellt demnach nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. 3.1.3. Die belangte Behörde legt § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. 3.1.3. Die belangte Behörde legt Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob nunmehr eine Person wie die konkrete Beschwerdeführerin am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am 19.02.2022 in Richtung Sri Lanka ) zu verbringen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden.Ob nunmehr eine Person wie die konkrete Beschwerdeführerin am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am 19.02.2022 in Richtung Sri Lanka ) zu verbringen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden. Der Beschwerdeführerin kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, BGBl. II 92/2022 zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Der Beschwerdeführerin kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Zu Spruchteil A II.:Zu Spruchteil A römisch zwei.: 3.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt, wenn es also für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht berufen ist, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Ein solcher Fall liegt hier vor: Da der Beschwerdeführerin nunmehr die Rechtsstellung als Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zuerkannt wurde, käme der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur noch theoretische Bedeutung zu. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Zuerkennung des gegenständlichen Antrags durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da mit der Zuerkennung als Vertriebene sämtliche im Anwendungsbereich des Unionsrechtes zugesicherte Rechte verbunden sind.Da der Beschwerdeführerin nunmehr die Rechtsstellung als Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zuerkannt wurde, käme der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur noch theoretische Bedeutung zu. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Zuerkennung des gegenständlichen Antrags durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da mit der Zuerkennung als Vertriebene sämtliche im Anwendungsbereich des Unionsrechtes zugesicherte Rechte verbunden sind. Da das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes nachträglich wegfiel, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2259726.1.00

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