RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW200 2266086-1 Spruch, W200 2266086-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 30.06.2022 gültigen Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von
- Kausal dafür war ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.03.2020 mit der Diagnose: Persönlichkeitsstörung, Pos.Nr. 03.04.02, GdB: 50 Prozent. Als Nachuntersuchungstermin wurde 03/2022 wegen der Möglichkeit der Stabilisierung festgehalten.Als Nachuntersuchungstermin wurde 03 aus 2022, wegen der Möglichkeit der Stabilisierung festgehalten. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 07.07.2022 – also nach Ablauf der Gültigkeit des zuvor ausgestellten Behindertenpasses – einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss diverser psychologischer und HNO fachärztlicher Unterlagen. Das Sozialministeriumservice holte aus diesem Grund sowohl ein allgemeinmedizinisches als auch ein HNO fachärztliches Gutachten ein: Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 19.09.2022 ergab basierend auf den vorgelegten Unterlagen sowie auf dem neurologischen Vorgutachten sowie einem ebenfalls in der Zwischenzeit eingeholten Gutachten im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsfondsgesetz – wie im Vorverfahren – eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und leicht paranoiden und zwänglichen Anteilen – Asperger, rezidivierende Depressio mit einem Grad der Behinderung von 50 %, eingestuft unter Pos.Nr. 03.04.
- Als Nachuntersuchung wurde „09/2023 analog zum FLAG“ von der befassten Allgemeinmedizinerin festgehalten. Das HNO fachärztliche Gutachten ergab basierend auf der Untersuchung sowie aufgrund der vorgelegten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 20 Prozent unter Pos.Nr. 12.04.04, chronische Rhinosinusitis, Hyperlaxitätssyndrom. Eine Zusammenfassung beider Gutachten ergab eine Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent, weil das führende Leiden 1 (Persönlichkeitsstörung) durch das HNO-Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Abermals wurde auf eine Nachuntersuchung 09/2023 – analog zum FLAG hingewiesen.Abermals wurde auf eine Nachuntersuchung 09 aus 2023, – analog zum FLAG hingewiesen. Das Sozialministeriumsservice unterzog die beiden Gutachten einem Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Am 27.12.2022 stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer einen mit 31.12.2022 befristeten Behindertenpass aus. Im Rahmen der gegen diesen Behindertenpass erhobenen Beschwerde wurde einerseits ausgeführt, dass es zu einem Versäumnis der Behörde gekommen sei, da diese die zuvor von ihr selbst als notwendig erachtete Nachuntersuchung (deshalb die Befristung mit 30.06.2022) nicht durchgeführt hätte. Es erfolgten Ausführungen zur Befristung vom 31.12.2022 und in weiterer Folge auch dahingehend, dass der HNO Facharzt festgehalten hätte, dass es sich bei der Erkrankung aus diesem Fachgebiet um einen Dauerzustand handle. Die Aspergerstörung, die beim Beschwerdeführer vorliege, sei mit 50 Prozent eingeschätzt worden. Asperger sei laut dem Beschwerdeführer auch ein Dauerzustand, weshalb der Behindertenpass unbefristet auszustellen gewesen wäre. Es sei im vorliegenden Fall keine Änderung der Voraussetzungen zu erwarten, somit sei der Behindertenpass ohne Befristung auszustellen. Die Einschränkung aus der HNO Seite würden darüber hinaus aufgrund des therapieresistenten Reizhustens zu massiven Schlafstörungen und Störungen im Tag/Nachtrhythmus, bei gleichzeitigen Ausbleiben von Erholungsphasen während des Schlafes und folglicher dauernder Erschöpfung mit überlanger Liegezeit führen. Ein Asperger-Leidender mit andauernder Müdigkeit und Erschöpfung sei mehr in seiner Leistungsfähigkeit gemindert als ein Asperger-Leidender ohne dauernder Erschöpfungszustände. Es liege daher eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vor, die geeignet sei, eine Erhöhung des Grades zur Behinderung zu bewirken. Somit sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent festzustellen und es hätte die Ausstellung eines unbefristeten gültigen Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent zu erfolgen. Aufgrund des in der Befristung bis 31.12.2022 liegenden offensichtlichen Fehlers stellte das Sozialministeriumservice – laut Aktenvermerk vom 24.01.2023 – einen bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpass aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der Beschwerdeführer erfüllt aktuell die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 50 vH. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit ist mit weiterer Förderung möglich. Der Behindertenpass ist bis 31.12.2023 zu befristen. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: vermindert, Größe: 183,00 cm Gewicht: 65,00 kg Status: Interner Status: unauffällig Psycho(patho)logischer Status: In der Untersuchungssituation: grob unauffällig, kann Fragen adäquat beantworten und Anweisungen korrekt umsetzen HNO-fachärztlicher Status:: Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B. Li Ohr: GG: o.B.; TF: o.B. Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: deutlich gereizt, mittlerer Nasengang verschwollen. Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht Tonsillen: zerklüftet Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen Stimme: gering belegt Sprache: unauff. Sonstiges: Hustet vielfach während der Untersuchung 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. Gdb % 1 Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und leicht paranoiden und zwänglichen Anteilen - Asperger, rezidivierende Depressio Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da laut Gutachten von PVA erwerbsunfähig 03.04.02 50 2 Chronische Rhinosinusitis, Hyperreagibilitätssyndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verknüpft mit therapieresistentem Reizhusten. 12.04.04 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50% Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
- Beweiswürdigung: Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte auf der Aktenlage basierenden Gutachten eines Facharztes für Neurologie im Vorverfahren, auf ein ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2020 basierend auf einer Untersuchung im Verfahren nach dem FLAG sowie auf ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2022 basierend auf der Aktenlage einerseits und ein HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung am vom 19.11.2022 andererseits. Wie im Verfahrensgang ausgeführt war der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Die Befristung basierte auf dem fachärztlichen neurologischen Gutachten vom 30.03.2020, in dem eine Stabilisierung des Zustandes für möglich angesehen wurde. Hingewiesen wird darauf, dass der Facharzt für Neurologie sein Gutachten durch den Beschwerdeführer basierend auf der Aktenlage (zur Hochzeit der Coronapandemie) erstattet hat, wobei vom Beschwerdeführer keine von ihm absolvierten Therapien bekannt gegeben wurden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass es die Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, 2022 von Amtswegen ein Gutachten einzuholen, um den Grad der Behinderung zum Ablauf der Befristung hin zu ermitteln, so irrt er: Ein derartiges amtswegiges Prüfungsverfahren hat die belangte Behörde im Anlassfall bei einem Besitzer eines unbefristeten Behindertenpasses durchzuführen – dies mit großer Wahrscheinlichkeit gegen den dessen Willen. Im Fall einer Befristung erlischt der Behindertenpass mit Ablauf der Frist. Dies ist dem jeweiligen Besitzer bekannt und hat er aus eigenem für einen Neuantrag Sorge zu tragen. Nunmehr erfolgte aufgrund des Antrags vom 07.07.2022 des Beschwerdeführers eine Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes. Die nunmehr befasste Ärztin für Allgemeinmedizin stufte das Leiden 1 des Beschwerdeführers basierend auf sämtlichen von ihm vorgelegten Unterlagen und den vom SMS eingeholten Vorgutachten und dem Gutachten der PVA wie bereits 2020 unter 03.04.02 mit 50% ein. Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung von Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen mit einem GdB von 50 – 70% vor. Im Hinblick darauf, dass der hochintelligente und hochbegabte Beschwerdeführer laut PVA-Gutachten 2017 erwerbsunfähig ist, wobei er zum Zweitpunkt der Untersuchung 2020 als Analyst auf einem geschützten Arbeitsplatz berufstätig war, und nunmehr laut eigenen Angaben Philosophie studiert, ist die Einstufung schlüssig und logisch nachvollziehbar. Es wurde auch vom Beschwerdeführer nie ein Vorbringen gegen die Höhe der Einstufung erstattet. Das Leiden 2 wurde einer HNO-fachärztlichen Beurteilung basierend auf einer Untersuchung unterzogen: Die Einstufung erfolgte plausibel unter Pos.Nr.12.04.04 mit einem Gdb von 20% und der Gutachter hält fest, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handelt. Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung von chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen mit einem GdB von 10 – 40% vor, wobei die Einstufung mit 10 - 20 % bei einem Leiden ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen, und mit 30 – 40 % bei ständig erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinung, rezidivierende und schwere Polyposis, ein- oder beidseitig zu erfolgen hat. In Hinblick auf die Vorgaben der Anlage zur EVO ist die Einstufung mit 20% schlüssig. Es wurde auch zu diesem Leiden vom Beschwerdeführer nie ein Vorbringen gegen die Höhe der Einstufung erstattet. Zur Befristung: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beide vorliegende Gesundheitsschädigungen keine Besserungsmöglichkeiten aufweisen würden: Dem ist hinsichtlich Leiden 2 zu folgen und hat dies der Facharzt für HNO-Erkrankungen auch dementsprechend festgehalten. ad Leiden 1: Es mag zwar eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und leicht paranoiden und zwänglichen Anteilen – Asperger vorliegen, jedoch ist aus den ärztlichen Gutachten und medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass ein Therapiepotential besteht: Im psychiatrischen PVA-Gutachten vom 20.11.2017 ist unter Pkt. 9 festgehalten: „Psychotherapie wäre dringend indiziert.“ Im psychologischen Befund vom 16.08.2016 wird festgehalten: „Eine Weiterführung der Psychotherapie ist dringend anzuraten.“ Im Gutachten nach dem FLAG hält die Gutachterin fest: „Besserung mit weiterer Förderung möglich, insbesondere hinsichtlich Erwerbsunfähigkeit.“ Dem gegenüber stehen jedoch mangelnde Krankheitseinsicht und kaum Therapiemotivation des Beschwerdeführers sowie Abbruch von Psychotherapie und Abbruch der Einnahme von Psychopharmaka durch den Beschwerdeführer (psychologischer Bericht vom 17.07.2018, Seite 2). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist den Ausführungen sowohl der befassten Gutachter als auch der klinischen Psychologen zu folgen, dass Therapieoptionen offen sind, eine Besserung – nicht jedoch eine Heilung – im Umgang mit dem Leiden 1 möglich ist, weshalb der Behindertenpass zu befristen ist. Die Befristung 31.12.2022 ist wohl durch einen Schreibfehler erfolgt, richtigerweise ist –basierend auf dem eingeholten Gutachten – der Behindertenpass bis 31.12.2023 zu befristen. Zur Gesamteinschätzung: Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt die Ärztin für Allgemeinmedizin schlüssig fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass der therapieresistente Reizhusten zu massiven Schlafstörungen und Störungen im Tag-/Nachtrhythmus bei gleichzeitigem Ausbleiben von Erholungsphasen während des Schlafes und folglicher dauernder Erschöpfung mit überlanger Liegezeit führe, und er dadurch in seiner Leistungsfähigkeit als Asperger-Leidender mit andauender Müdigkeit und Erschöpfung noch mehr gemindert sei. Der Beschwerdeführer klagte beim begutachtenden HNO-Arzt am 18.11.2022 über permanenten Reizhusten und gab an, dass er in der Nacht aufwache und dann husten würde – der therapieresistente Reizhusten wurde vom Facharzt auch in Leiden 2 inkludiert und war der zusammenfassenden Allgemeinmedizinerin bekannt. (Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen von behandelnden Ärzten über seinen nächtlichen Reizhusten und daraus resultierende gravierende Schlafstörungen vorgelegt hat.) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass aus psychiatrischer Sicht sein Leiden 1 mit Müdigkeit und vermehrtem Schlafbedürfnis verbunden ist (psychiatrischen PVA-Gutachten vom 20.11.2017 („dtl. vermehrtes Schlafbedürfnis bei insgesamt reduziertem Antrieb, anhaltender Tagesmüdigkeit und Erschöpfungssymptomatik.“), psychologischen Befund vom 16.08.2016 („Er ist zu müde, um etwas zu tun.“), psychologischer Bericht vom 17.07.2018 (anamnestisch: „Leichte Ermüdbarkeit, erhöhtes Schlafbedürfnis, Antriebslosigkeit… (…) „Eine Tagesstruktur sei nicht gegeben. Der Patient schlafe unregelmäßig und bis zu 19 Stunden täglich. Er könne sich kaum zu etwas motivieren…“, jedoch auch anamnestisch: „Er verneint Schlafstörungen…“). Dem Beschwerdeführer kann jedoch nicht gefolgt werden, dass der im Leiden 2 inkludierte Reizhusten sich auf das Leiden 1 besonders nachteilig auswirkt, d.h. das eventuelle Aufwachen in der Nacht zu einer Verschlechterung der vorliegenden Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und leicht paranoiden und zwänglichen Anteilen - Asperger, rezidivierende Depressio führt. Der erkennende Senat schließt sich daher den Ausführungen der Ärztin für Allgemeinmedizin im zusammenfassenden Gutachten an.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich – wie beweiswürdigend ausgeführt - auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde. Laut der begutachtenden Allgemeinmedizinerin ist im Falle von geeigneten Therapiemaßnahme eine Änderung des Leidens 1 zu erwarten bzw. möglich. Insofern war die Beschwerde gegen die grundsätzliche Befristung des ausgestellten Behindertenpasses abzuweisen. Bei der in den Pass eingetragenen Frist hat es sich offensichtlich um einen Schreibfehler gehandelt, weshalb die Befristung auf 31.12.2023 zu ändern war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein allgemeinmedizinisches und ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein allgemeinmedizinisches und ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2266086.1.00