Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW203 2133399-2 Spruch, W203 2133399-2/27E AUSFERTIGUNG DES AM 07.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NA
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
- Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 05.08.2016 ZI. 1096019707/151826040 wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt l.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde
§ 52Abs.
9 FPG die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 05.08.2016 ZI. 1096019707/151826040 wurde der Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt l.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L519 2133399-1/31E vom 15.01.2018, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 16.01.2018 in Rechtskraft.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L519 2133399-1/31E vom 15.01.2018, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 16.01.2018 in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer verließ Österreich nicht freiwillig und wirkte auch bei der Abschiebung nicht mit. Er verließ am 04.05.2018 seine ihm zugeteilte Unterkunft und war fortan unbekannten Aufenthaltes. Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt. Am selben Tag brachte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Am 15.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er befürchte, in Iran gefoltert oder ermordet zu werden, da er Mitglied der Organisation „SAHAB" sei, einer Organisation, die kämpfe gewaltfrei gegen die iranische Regierung kämpfe.
- Am 28.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Zusammengefasst gab er an, er sei seit einem Jahr Mitglied der Gruppe „SAHAB“. Er habe seit neun Monaten Kontakt mit dem Leiter dieser Gruppe, einem ehemaligen Fernsehmoderator. Durch diese Gruppe sei er politisch aktiv geworden. Der Name der Gruppe bedeute „Die Kameras unserer Mobiltelefone sind unsere Waffe". Es sei die Aufgabe der Gruppe, diverse Ungerechtigkeiten und Misshandlungen im Iran mittels Handy festzuhalten und über Handy und Internet (Facebook, Telegram, Instagram, WhatsApp) zu verbreiten. Damit solle die Wahrheit über Iran an die Öffentlichkeit gelangen. Er sei für die Verbreitung der Informationen außerhalb Irans zuständig. Aufgrund dieser politischen Aktivitäten befürchte er, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden. Von gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen durch staatliche iranische Behörden habe er derzeit keine Kenntnis.
- Von der belangten Behörde wurde am 05.04.2019 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Organisation „SAHAB“ gerichtet. Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft teilte mit, dass es sich bei dieser Gruppe um eine neu gegründete Organisation handle, die im Zuge der Massenproteste, die ganz Iran erschüttert haben, am 01.01.2018 gegründet worden sei. Die Organisation propagiere den gewaltfreien, zivilen Ungehorsam und vermittle das Bild einer weltlichen Organisation. Sollten Personen unter ihrer wahren Identität auftreten oder ausgeforscht werden können, so könne man davon ausgehen, dass sie mit einer Anklage wegen "feindlicher Propaganda" gegen den Staat oder Beleidigungen gegen seine oberste Führung konfrontiert wären. Bloßen Sympathisanten drohe keine Verfolgung, es sei denn, sie würden Unterstützungsbotschaften in den sozialen Medien veröffentlichen oder sich durch auffällige Aktionen außerhalb Irans ins Rampenlicht stellen.
- Am 07.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a
(1)SMG in Untersuchungshaft genommen.8. Am 07.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a,
(1)SMG in Untersuchungshaft genommen.
- Am 14.06.2019 wurde der Beschwerdeführer in der Haftanstalt von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und er habe vor seiner Inhaftierung etwa 5- bis 6-mal Drogen konsumiert. Im Falle einer Rückkehr nach Iran drohe ihm Verfolgung von staatlichen Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten bei der Gruppierung „SAHAB“. Seine Aufgabe in dieser Gruppierung sei es gewesen, Berichte anderer Personen über die sozialen Netzwerke zu verteilen. Bereits seit dem Jahr 2016 habe er für den Verein „Für Menschen in Baluchistan" regimekritsche Postings verfasst. Er habe für diesen Verein aber nicht mehr geschrieben, da dieser Verein nicht „gut gewesen“ sei. In Iran sei er nicht politisch tätig gewesen.
- Am 25.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes wegen Verhängung der Untersuchungshaft gem. §§ 173 ff StPO mitgeteilt.
- Am 25.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes wegen Verhängung der Untersuchungshaft gem. Paragraphen 173, ff StPO mitgeteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2019, ZI. 1096019707-190048692/BMI-BFA_BGLD_RD, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Iran zulässig ist und in Spruchpunkt VI., dass
§ 55Absatz 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BF-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 2 Z 3 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2019 verloren habe (Spruchpunkt IX.).11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2019, ZI. 1096019707-190048692/BMI-BFA_BGLD_RD, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs., dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BF-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2019 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.). Zusammengefasst wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er iranischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Belutschen angehöre, die Sprache Farsi spreche, sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne, geschieden und Vater einer im Iran lebenden Tochter sei. Er habe sich nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Iran illegal in Deutschland aufgehalten und sei von dort nach Österreich rücküberstellt worden. Er verfüge in Österreich über keine nennenswerten sozialen oder privaten Kontakte. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er gehe keiner Arbeit nach und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Derzeit befände er sich in Untersuchungshaft. Zum nunmehr vorgebrachten Verfolgungsgrund wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa Mitte des Jahres 2018 in den sozialen Medien für die Rechte der Belutschen in Iran einsetze und mit einer Organisation namens „SAHAB" zusammenarbeite, für welche er Beiträge weiterleite. Der Beschwerdeführer verfasse keine eigenen Inhalte, sondern leite lediglich vorgefasste Postings weiter. Die Organisation predige nur gewaltfreien zivilen Ungehorsam und vermittle das Bild einer weltlichen Organisation. Verfolgung drohe, wenn überhaupt, nur jenen Personen, die sich durch auffällige Aktionen ins Rampenlicht stellten, bloßen Sympathisanten drohe jedoch keine Verfolgung. Es könne keine Verfolgungshandlung von staatlicher Seite nachgewiesen werden. Es seien weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie Nachforschungen oder anderweitigen Verfolgungen der staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei weder persönlich glaubwürdig, noch plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei oder auch nur hinreichend wahrscheinlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei erst nach rechtskräftiger Entscheidung politisch aktiv geworden bzw. habe er seine politischen Aktivitäten erst anschließend intensiviert. Eine Verfolgung der Volksgruppe der Belutschen könne den Länderberichten nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine persönlichen oder familiären Bindungen. Er gehe keiner Arbeit nach und spreche die deutsche Sprache nicht. Derzeit sei er in Untersuchungshaft. Im Herkunftsstaat könne er mit Unterstützung seiner Familie rechnen, er könne seinen Lebensunterhalt aufgrund seiner Ausbildung eigenständig bestreiten. Seine Tochter lebe ebenfalls im Herkunftsstaat. Es könne weder ein anerkannter Fluchtgrund noch eine nachhaltige Integration in Österreich festgestellt werden, die ein Aufenthaltsrecht begründen würden. 12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Zusammengefasst wird vorgebracht, die belangte Behörde habe die Auskünfte der Staatendokumentation bezüglich der Organisation „SAHAB" einer unrichtigen Beweiswürdigung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Bei entsprechender rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen gewesen. Das BVwG habe seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen, daher werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 13. Mit Schreiben vom 06.08.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2019, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019, W199 2133399-2/2E wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. gem. § 18 Abs. 2 und 5 BFA-VG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019, W199 2133399-2/2E wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. gem. Paragraph 18, Absatz 2 und 5 BFA-VG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Belutschen an. Er stammt aus der der Provinz Sistan-Belutschistan.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Belutschen an. Er stammt aus der der Provinz Sistan-Belutschistan. Festgestellt wird, dass in Iran massiv gegen, Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (sogenannte „Blogger“), vorgegangen wird. Jede Person die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen Iran zu führen. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren für eine regimekritische Organisation tätig und postet dabei unter seinem Namen regimekritische Texte im Internet. Er nimmt auch eine vergleichsweise zentrale Rolle innerhalb dieser Organisationsgefüges ein. Auch wenn bislang nicht bei der Familie des Beschwerdeführers, die sich noch in Iran aufhält, konkrete Nachforschungen nach dem Beschwerdeführer seitens der iranischen Behörden durchgeführt wurden, ist doch davon auszugehen, dass dessen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt sind. Es droht dem Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr nach Iran die reale Gefahr, aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Oft werden solche Personen zu langen Haftstrafen verurteilt, in manchen Fällen sogar zum Tode. Der Beschwerdeführer ist physisch und körperlich gesund. Im Strafregister des Beschwerdeführers scheinen folgende Verurteilungen auf: -Landesgericht für Strafsachen Wien, 062 HV 112/2019x, Rechtskraft am 21.10.2019, verurteilt wegen §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1.Fall SMG, Freiheitsstrafe 12 Monate, 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt auf die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren-Landesgericht für Strafsachen Wien, 062 HV 112/2019x, Rechtskraft am 21.10.2019, verurteilt wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 3, 1.Fall SMG, Freiheitsstrafe 12 Monate, 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt auf die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren -Bezirksgericht Eisenstadt, 007 U 8/2020a vom 17.09.2020, Rechtskraft am 22.09.2020, verurteilt wegen § 125 StGB, Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt auf die Dauer einer Probezeit von drei Jahren.-Bezirksgericht Eisenstadt, 007 U 8/2020a vom 17.09.2020, Rechtskraft am 22.09.2020, verurteilt wegen Paragraph 125, StGB, Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt auf die Dauer einer Probezeit von drei Jahren. 1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf den nachstehenden Quellen: -Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 23.05.2022 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN, Organisation SAHAB vom 14.05.2019 1.2.1. Sicherheitslage Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Hinsichtlich des Risikos für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 9ff) 1.2.2. Rechtsschutz/Justizwesen Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen. Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet. Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand. In einigen Fällen wird in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: • Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere ’Feindschaft zu Gott’ und ’Korruption auf Erden’; • Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; • Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; • Spionage für fremde Mächte; • Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; • Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene ’Geständnisse’, die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen. Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selber inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 17
- ff)1.2.3. Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich bzw. weit verbreitet. Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet. Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium, den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei als auch in Gefängnissen ausgeführt. Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet. Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind. Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden.Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich bzw. weit verbreitet. Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet. Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium, den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei als auch in Gefängnissen ausgeführt. Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet. Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind. Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden. Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung. Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen. Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe. Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 25
- ff)1.2.4. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Willkürliche Verhaftungen von Personen, die lediglich friedlich ihre Menschenrechte wahrnehmen, kommen weiterhin vor. Dazu zählen Demonstranten, Journalisten, politisch Andersdenkende, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, aber auch Rechtsanwälte, Aktivisten und andere Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Rechte von Frauen, Angehörigen sexueller Minderheiten, Arbeitnehmern und Minderheiten sowie für den Umweltschutz oder gegen die Todesstrafe engagierten. Außerdem Hinterbliebene, die u.a. für die Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Personen in den 1980er-Jahren Gerechtigkeit fordern. Hunderte Menschen waren Ende 2021 noch immer zu Unrecht inhaftiert. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime oder Ähnliches) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern und Anwälten nach unfairen Gerichtsverfahren und deren lange Haftstrafen und harte Kautionsbedingungen bestehen weiterhin. Im Ausland lebende Oppositionelle und Medienschaffende sind vermehrt Drohungen ausgesetzt. Als Vergeltungsmaßnahme für ihre Arbeit wurden ihre in Iran lebenden Familienangehörigen von den Behörden verhört und/oder willkürlich inhaftiert. So wurde im Sommer 2021 in New York (USA) ein Verfahren gegen mehrere Iraner eröffnet, die versucht haben sollen, die Frauenrechtlerin Masih Alinejad und weitere Personen aus dem Vereinigten Königreich und Kanada zu entführen bzw. nach Iran zu locken. Der Journalist Ruhollah Zam wurde Ende 2020 hingerichtet, nachdem er aus Frankreich in den Irak gelockt und von dort nach Iran entführt worden war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 27
- ff)1.2.5. Allgemeine Menschenrechtslage Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 31ff) 1.2.6. Meinungs- und Pressefreiheit, Internet Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht ’schädlich’ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die ’Rechte der Öffentlichkeit’ sind. In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert, sowohl online als auch offline. Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der ’Beleidigung’ des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft. Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch.Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht.Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch., Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht. Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder ’islamfeindliche’ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert. So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert. Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe so genannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen ’Cyber-Krieg’ gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden. Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten. Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Die 1997 unter Khatami gegründete ’Association of Iranian Journalists’ wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung. Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als ’unislamisch’ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist ’regimefeindlicher Propaganda’ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 34
- ff)1.2.7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einenÜberwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij- Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.).Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen, Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij- Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände (’regimefeindliche Propaganda’, ’Beleidigung des Obersten Führers’ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 37
- ff)1.2.8. Todesstrafe Die Todesstrafe wird nach unfairen Gerichtsverfahren verhängt, u a. für Straftaten, die
Völkerrecht nicht zu den ’schwersten Verbrechen’ zählen, wie Drogenhandel und Finanzkriminalität, sowie für Handlungen, die international nicht als Straftaten anerkannt sind. Todesurteile werden als Mittel der Unterdrückung gegen Demonstrierende, Andersdenkende und ethnische Minderheiten eingesetzt. Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten vollstreckt wird. In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle. Ein großer Teil der Hingerichteten sind Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten, insbesondere sunnitische Muslime und Kurden. Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus. Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, ’Moharebeh’ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen; des weiteren auf terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 23.05.2022, S. 42 ff) 1.2.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu der Organisation „SAHAB“ in Iran Die Organisation ist ein Akronym, das aus den Anfangsbuchstaben in Farsi (Persisch) von Setad Hamahang Konandeh Eterazat Belutschistan (Coordinating Headquarters of Baluchistan Protests) besteht. Sie wurde am 01.01.2018 auf dem Höhepunkt von Massendemonstrationen, die den ganzen Iran erschütterten, gegründet. Die Webseite der Organisation wird regelmäßig aktualisiert und jeden Tag werden neue Nachrichten gepostet. Im Gegensatz zu militanteren Organisationen, die sich offen für den bewaffneten Aufstand einsetzen, predigen die Webseiten von SAHAB nur gewaltfreien zivilen Ungehorsam und vermitteln das Bild einer eher weltlichen Organisation. Mitglieder dieser Organisation droht sicherlich dann Verfolgung sofern es sich um bekannte Aktivisten und Militanten handelt. Bloßen Sympathisanten jedoch nicht, es sei denn sie haben auch Unterstützungsbotschaften in den sozialen Medien veröffentlicht oder sich durch auffällige Aktionen außerhalb des Iran ins Rampenlicht gestellt (wie Scheinhinrichtungen, Hungerstreiks). Sofern Personen dieses Medium nützen um etwas regierungskritisches zu schreiben tun sie es unter einer falschen Identität, was es für die Cyber Crimes Police des iranischen Regimes schwieriger macht, sie zu identifizieren, es sei denn, diese Autoren verwenden ihre eigenen IPs und schreiben nicht von einem öffentlich genutzten Computer. Die Anklage hängt davon ab, was die Person tatsächlich schreibt, aber in der Regel wird Bezug genommen auf Gesetzesklauseln des islamischen Strafgesetzbuches, die "feindliche Propaganda" gegen den Staat oder "Beleidigungen" gegen seine oberste Führung verbieten. Wenn die Schriften, die in den sozialen Medien veröffentlicht wurden, die (obwohl sie im Grunde genommen nur über einen VPN-Proxy zugänglich sind) im Iran sehr beliebt sind, dann kann sicherlich davon ausgegangen werden, dass die Autoren mit Anklagen konfrontiert werden, da ihre Schriften einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste. […] Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon jedoch abgesehen werden. […] Eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke werden durch die iranischen Behörden „geblockt“. Ihr Empfang ist jedoch mithilfe sog. VPN (Virtual Private Network) möglich, wird aber „gefiltert“ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch zerstört. Das Wahlkampfversprechen von Rohani, die Nutzung der seit 2009 gesperrten sozialen Medien „Facebook“, „Twitter“ und „WhatsApp“ zu erlauben, scheiterte bislang am Widerstand konservativer Sicherheitsorgane. Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizierten (Blogger), wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontierkampagnen kurzfristig beeinträchtigt). Regimefeindliche oder „islamfeindliche“ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden. […] Regierungskritischen Nutzern sozialer Netzwerke drohen hohe Haftstrafen. USDOS, das US-amerikanische Außenministerium, gibt in seinem Jahresbericht 2018 zur Menschenrechtslage zusammengefasst an, dass die Sicherheitskräfte die sozialen Aktivitäten der Bürger überwachten, Wohnungen und Büros betraten, Telefongespräche und Internetkommunikation überwachten und die Post ohne gerichtliche Genehmigung öffneten. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN Organisation: SAHAB, vom 14.05.2019)
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN Organisation: SAHAB, vom 14.05.
- Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Darüber hinaus wurden folgende Beweise gewürdigt: 2.
- Die Feststellungen zum Namen, den Geburts- sowie den wesentlichen biographischen Eckdaten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen widerspruchsfreien Aussagen vor der Landespolizeidirektion Vorarlberg am 15.01.2019, dem BFA am 28.01.2019 und am 14.06.2019, sowie in der mündlichen Verhandlung am 07.12.
- Des Weiteren legte der Beschwerdeführer auch Dokumente in Kopie zum Nachweis seiner Identität vor. 2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit für die Organisation „SAHAB“ tätig ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen in den (oben genannten) Einvernahmen. Der Beschwerdeführer gab darin zusammengefasst an, seit dem Jahr 2018 dafür zu sorgen, dass die von der Organisation „SAHAB“ an ihn weitergeleiteten Nachrichten über durch das iranische Regime begangene Menschenrechtsverletzungen auf den verschiedenen sozialen Plattformen weiterverbreitet werden. Dazu legte der Beschwerdeführer im Verfahren screenshots von seinen Twitter-, Facebook- und Instagram-Accounts vor, die diese Aktivitäten dokumentieren. Dies wird auch durch die hohe Anzahl an Followern bekräftigt (Twitter: ca. 2000, Facebook: 5000). Der Beschwerdeführer kommuniziert auf diesen Plattformen unter seinem Namen. Aus der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 ging auch hervor, dass der Beschwerdeführer im regen Austausch mit dem Verantwortlichen der genannten Organisation, XXXX , steht und nicht nur dafür sorgt, deren Nachrichten zu verbreiten, sondern für diese auch sonstige Aufgaben wahrnimmt. Aufgrund seines hohen politischen Aktivismus für diese Organisation - insbesondere durch die zahlreiche Verbreitung von Nachrichten in den sozialen Plattformen (AS 139ff) - ist es auch durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle in der Organisationsstruktur einnimmt. 2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit für die Organisation „SAHAB“ tätig ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen in den (oben genannten) Einvernahmen. Der Beschwerdeführer gab darin zusammengefasst an, seit dem Jahr 2018 dafür zu sorgen, dass die von der Organisation „SAHAB“ an ihn weitergeleiteten Nachrichten über durch das iranische Regime begangene Menschenrechtsverletzungen auf den verschiedenen sozialen Plattformen weiterverbreitet werden. Dazu legte der Beschwerdeführer im Verfahren screenshots von seinen Twitter-, Facebook- und Instagram-Accounts vor, die diese Aktivitäten dokumentieren. Dies wird auch durch die hohe Anzahl an Followern bekräftigt (Twitter: ca. 2000, Facebook: 5000). Der Beschwerdeführer kommuniziert auf diesen Plattformen unter seinem Namen. Aus der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 ging auch hervor, dass der Beschwerdeführer im regen Austausch mit dem Verantwortlichen der genannten Organisation, römisch 40 , steht und nicht nur dafür sorgt, deren Nachrichten zu verbreiten, sondern für diese auch sonstige Aufgaben wahrnimmt. Aufgrund seines hohen politischen Aktivismus für diese Organisation - insbesondere durch die zahlreiche Verbreitung von Nachrichten in den sozialen Plattformen (AS 139ff) - ist es auch durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle in der Organisationsstruktur einnimmt. 2.
- Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran die reale Gefahr droht, aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden, beruht darauf, dass dieser Nachrichten der „SAHAB“ in den sozialen Medien verbreitet. So heißt es in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN zum Thema „Organisation: SAHAB“ vom 14.05.2019: „[…] dass bekannten Aktivisten und Militanten sicherlich Verfolgung droht, aber nicht bloßen Sympathisanten, es sei denn, sie haben auch Unterstützungsbotschaften in den sozialen Medien veröffentlicht oder sich durch auffällige Aktionen außerhalb des Iran ins Rampenlicht gestellt (wie Scheinhinrichtungen, Hungerstreiks) […]“ Dass der Beschwerdeführer solche Unterstützungsbotschaften in den sozialen Medien verbreitet, geht zweifellos aus den nachgewiesenen Aktivitäten der genutzten sozialen Medien durch den Beschwerdeführer hervor. 2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.
- 2.
- Die Feststellungen, dass im österreichischen Strafregister des Beschwerdeführers Verurteilungen aufscheinen, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 06.12.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F, und § 7 Abs. 1 Z1 des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Z1 des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt A) 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. 3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuletzt etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, m.w.N.). 3.2.
- Im Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Organisation „SAHAB“ welche begangene Menschenrechtsverletzungen durch das iranische Regime gegenüber der iranischen Bevölkerung - speziell gegen das Volk der Belutschen - aufzeigen möchte. Der Beschwerdeführer wirkt insbesondere dadurch mit, indem er die an ihn weitergeleiteten Nachrichten der Organisation „SAHAB“ in den gängigen sozialen Medien unter Führung seines Namens weiterverbreitet. Das iranische Regime hat eine Cyberpolizei eingerichtet, die solche regimefeindlichen oder islamfeindlichen Äußerungen in sozialen Netzwerken ahndet. Bei einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung drohen, verbunden mit Folter sowie einer möglichen Vollstreckung der Todesstrafe, da das Regime insbesondere gegen Regimekritiker mit strengen Strafen vorgeht. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den iranischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, da das gesamte iranische Gebiet unter der Kontrolle des iranischen Regimes steht. 3.
- Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.3.1.
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.3.3.1.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Bei einer auf Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). 3.3.2. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels verurteilt. Der Beschwerdeführer kam eine Strafpriviligierung zugute, da er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbare Handlung überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Nach dem StGB in Verbindung mit dem SMG liegt daher kein begangenes Verbrechen vor. Wie in den Milderungsgründen zum Ausdruck gebracht, war der Beschwerdeführer geständig und hatte dieser bis dahin einen tadellosen Lebenswandel. Darüber hinaus wurde ein Teil des Suchtgiftes sichergestellt. Auch eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Tat in einem Zustand der besonderen psychischen Belastung begangen. Eine weitere Straftat in Form des Vergehens der Sachbeschädigung beging der Beschwerdeführer in einem anderen Zusammenhang. Ansonsten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht aufgefallen und die bedingte Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandel wurde inzwischen durch Ablauf der Probezeit gänzlich nachgesehen. Der Beschwerdeführer besuchte Kurse bei der Volkshochschule zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang und ist um die positive Entwicklung seines Lebens in Österreich bemüht. Er engagiert sich politisch bei der Organisation „SAHAB“, die u.a. mit ihren aufgezeichneten Videos Menschenrechtsverletzungen in Iran aufzeigen möchte. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und auch nicht gemeingefährlich ist, fehlt es bereits an den ersten Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Eine nähere Auseinandersetzung mit der vierten Voraussetzung (Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat) kann schon deshalb unterbleiben, weil alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und auch nicht gemeingefährlich ist, fehlt es bereits an den ersten Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Eine nähere Auseinandersetzung mit der vierten Voraussetzung (Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat) kann schon deshalb unterbleiben, weil alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Ein Ausschluss von der Zuerkennung des Asylstatus
§ 6Abs1. Z 4 Asyl
G 2005 ist daher nicht gegeben.Ein Ausschluss von der Zuerkennung des Asylstatus
Paragraph 6, Abs1. Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher nicht gegeben. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2133399.2.00