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{'item': 'W209 2223543-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 5§§ 471f§ 414§ 4§ 53a§ 54§ 49§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW209 2223543-1 Spruch, W209 2223543-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.08.2019 stellte die damalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden: XXXX GmbH) und als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 der Vollversicherungspflicht

§ 5Abs 1 Z 2 i

Vm §§ 471f ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege (Spruchpunkt 1). Der Beschwerdeführer habe einen Pauschalbetrag von € 129,47 zu entrichten (Spruchpunkt 2). Begründend wurde ausgeführt, dass aus der berichtigten Lohnabrechnung Juli 2017 der XXXX GmbH hervorgehe, dass für den Beschwerdeführer eine Beitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt EUR 472,96 (Entgelt sowie Urlaubsersatzleistung) der Sozialversicherung gemeldet wurde. Die Beitragsgrundlage der XXXX GmbH habe im Juli 2017 EUR 297,99 betragen, weshalb von einer Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 770,95 auszugehen sei. Damit sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden.1. Mit Bescheid vom 13.08.2019 stellte die damalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden: römisch 40 GmbH) und als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 der Vollversicherungspflicht

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 471 f, ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege (Spruchpunkt 1). Der Beschwerdeführer habe einen Pauschalbetrag von € 129,47 zu entrichten (Spruchpunkt 2). Begründend wurde ausgeführt, dass aus der berichtigten Lohnabrechnung Juli 2017 der römisch 40 GmbH hervorgehe, dass für den Beschwerdeführer eine Beitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt EUR 472,96 (Entgelt sowie Urlaubsersatzleistung) der Sozialversicherung gemeldet wurde. Die Beitragsgrundlage der römisch 40 GmbH habe im Juli 2017 EUR 297,99 betragen, weshalb von einer Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 770,95 auszugehen sei. Damit sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten zu haben. Wenn die belangte Behörde meine, die Urlaubsersatzleistung von EUR 345,53 sei dem geringfügigen Monatseinkommen hinzuzurechnen, so stehe dies im klaren Widerspruch mit der Rechtsansicht des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (unter Hinweis auf eine Veröffentlichung) und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Weiters verweise er auf eine Entscheidung des Arbeitsmarktservice, die seiner Rechtsansicht entspreche.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 18.09.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Mit Erkenntnis vom 20.09.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, stellte fest, dass der Beschwerdeführer von
  4. bis
  5. Juli 2017 nicht der Vollversicherungspflicht

§§ 471fff. ASVG i

Vm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege, und hob den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer bezogene Urlaubsersatzleistung sei bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen.4. Mit Erkenntnis vom 20.09.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, stellte fest, dass der Beschwerdeführer von 1. bis 31. Juli 2017 nicht der Vollversicherungspflicht

Paragraphen 471 f, ff. ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliege, und hob den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer bezogene Urlaubsersatzleistung sei bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen.

  1. Infolge der dagegen erhobenen Amtsrevision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0127-9, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass Urlaubsersatzleistungen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG fallen würden. Im Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit jenem nach § 49 ASVG sei die sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch für die Beurteilung der Geringfügigkeit heranzuziehen.
  2. Infolge der dagegen erhobenen Amtsrevision der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0127-9, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass Urlaubsersatzleistungen seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG fallen würden. Im Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit jenem nach Paragraph 49, ASVG sei die sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch für die Beurteilung der Geringfügigkeit heranzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.07.2017 Dienstnehmer der XXXX GmbH und der XXXX GmbH. Bei der erstgenannten Dienstgeberin bezog er ein Entgelt iHv EUR 127,43, bei der zweitgenannten ein Entgelt iHv EUR 297,99.Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.07.2017 Dienstnehmer der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH. Bei der erstgenannten Dienstgeberin bezog er ein Entgelt iHv EUR 127,43, bei der zweitgenannten ein Entgelt iHv EUR 297,
  4. Dem Beschwerdeführer wurde für den genannten Zeitraum von der Dienstgeberin XXXX GmbH eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von EUR 345,53 ausgezahlt.Dem Beschwerdeführer wurde für den genannten Zeitraum von der Dienstgeberin römisch 40 GmbH eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von EUR 345,53 ausgezahlt.
  5. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abs. 2 leg.cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Absatz 2, leg.cit. entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt zwar eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG), doch wurde ein solcher Antrag vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Entscheidung hat daher durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, lauten:

§ 5

Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4– unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmende und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeitende und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4 –, unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmende und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeitende und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 lag

BGBl. II Nr. 391/2016 bei EUR 425,70.Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 lag

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, bei EUR 425,

  1. Nach § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).Nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG besteht die Pflichtversicherung weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). § 44a Abs. 3 ASVG (in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 138/1998; nunmehr aufgehoben) sieht vor, dass jene Beitragsgrundlagen für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich sind, die die versicherte Person für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum
  2. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung

den Abs. 1 und 2 folgt, als die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG) für die einzelnen Kalendermonate nachweist.Paragraph 44 a, Absatz 3, ASVG (in der anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; nunmehr aufgehoben) sieht vor, dass jene Beitragsgrundlagen für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich sind, die die versicherte Person für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung

den Absatz eins und 2 folgt, als die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) für die einzelnen Kalendermonate nachweist.

§ 53aAbs.

3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag von 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 54Abs.

5ASVG ist dieser Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag von 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraph 54, Absatz 5 A, S, römisch fünf G, ist dieser Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten. § 471h ASVG bestimmt, dass die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetzt oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Paragraph 471 h, ASVG bestimmt, dass die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetzt oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.07.2017 als Dienstnehmer von zwei verschiedenen Dienstgeberinnen Entgelte iHv EUR 127,43 sowie EUR 297,99 bezogen hat und ihm für denselben Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung iHv von EUR 345,53 ausgezahlt wurde. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Miteinbeziehung der Urlaubsersatzleistung bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG im Juli 2017 überschritten wurde.Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Miteinbeziehung der Urlaubsersatzleistung bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Juli 2017 überschritten wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entgeltbegriff des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinn des Paragraph 49, ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, ASVG Sonderzahlungen vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN). Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, fallen Urlaubsersatzleistungen unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, nachdem sie bis dahin

§ 49Abs.

3 Z 7 ASVG nicht als Entgelt anzusehen und somit beitragsfrei waren. Mit der genannten Novelle wurden sie aus § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG herausgenommen und gleichzeitig § 11 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, mwN).Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, fallen Urlaubsersatzleistungen unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG, nachdem sie bis dahin

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nicht als Entgelt anzusehen und somit beitragsfrei waren. Mit der genannten Novelle wurden sie aus Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG herausgenommen und gleichzeitig Paragraph 11, Absatz 2, ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, mwN). § 11 Abs. 2 ASVG trifft eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht: Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach § 10 Urlaubsgesetz durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Urlaubsersatzleistung – unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt – insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt wird, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt (vgl. erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).Paragraph 11, Absatz 2, ASVG trifft eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht: Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach Paragraph 10, Urlaubsgesetz durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Urlaubsersatzleistung – unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt – insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt wird, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt vergleiche erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). In Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit dem nach § 49 ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (ErlRV 72 BlgNR

  1. GP 253) ist eine gegenläufige Zielsetzung nicht zu entnehmen. Mit der Novelle wurde vielmehr eine weitgehende beitragsrechtliche Gleichbehandlung der Leistung einer Urlaubsersatzleistung mit der Konsumation des Urlaubs am Ende des Dienstverhältnisses (etwa während einer Kündigungsfrist) erreicht. Vor diesem Hintergrund ist diese Regelung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht unsachlich (vgl. abermals VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).In Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit dem nach Paragraph 49, ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (ErlRV 72 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 253) ist eine gegenläufige Zielsetzung nicht zu entnehmen. Mit der Novelle wurde vielmehr eine weitgehende beitragsrechtliche Gleichbehandlung der Leistung einer Urlaubsersatzleistung mit der Konsumation des Urlaubs am Ende des Dienstverhältnisses (etwa während einer Kündigungsfrist) erreicht. Vor diesem Hintergrund ist diese Regelung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht unsachlich vergleiche abermals VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Im vorliegenden Fall ist weiters unstrittig, dass es sich bei den ausgeübten Beschäftigungen des Beschwerdeführers um keine Beschäftigung iSd § 1 Abs. 1 DLSG (mit Dienstleistungsscheck entlohnte, auf längstens einen Monat befristete Erbringungen von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten) handelte. Lediglich in einem solchen Beschäftigungsverhältnis wäre die Urlaubsersatzleistung für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht zu berücksichtigen gewesen (vgl. erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).Im vorliegenden Fall ist weiters unstrittig, dass es sich bei den ausgeübten Beschäftigungen des Beschwerdeführers um keine Beschäftigung iSd Paragraph eins, Absatz eins, DLSG (mit Dienstleistungsscheck entlohnte, auf längstens einen Monat befristete Erbringungen von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten) handelte. Lediglich in einem solchen Beschäftigungsverhältnis wäre die Urlaubsersatzleistung für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht zu berücksichtigen gewesen vergleiche erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Die Urlaubsersatzleistung ist im Ergebnis in den jeweiligen Kalendermonaten – den Beitragszeiträumen nach § 44 Abs. 2 ASVG –, denen sie nach § 11 Abs. 2 ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des § 11 Abs. 2 ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen.Die Urlaubsersatzleistung ist im Ergebnis in den jeweiligen Kalendermonaten – den Beitragszeiträumen nach Paragraph 44, Absatz 2, ASVG –, denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzuordnen ist, für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Wird in einem solchen Monat auch noch laufendes Entgelt aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen bezogen, setzt sich die Gesamthöhe des Entgelts im Sinn des Paragraph 49, ASVG somit neben dem laufenden Entgelt für diesen Monat und allenfalls einer diesem Beitragszeitraum zuzuordnenden Kündigungsentschädigung auch aus der diesem Monat entsprechend der Anordnung des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG zuzurechnenden Urlaubsersatzleistung zusammen. Ausgehend davon erfolgte die Berücksichtigung der für Juli 2017 ausgezahlten Urlaubsersatzleistung iHv EUR 345,53 zusätzlich zu den im selben Zeitraum bezogenen Entgelten iHv EUR 127,43 (Dienstgeberin XXXX GmbH) sowie EUR 297, 99 (Dienstgeberin XXXX GmbH) für die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG im Juli 2017 überschritten wurde, im Bescheid der belangten Behörde zu Recht.Ausgehend davon erfolgte die Berücksichtigung der für Juli 2017 ausgezahlten Urlaubsersatzleistung iHv EUR 345,53 zusätzlich zu den im selben Zeitraum bezogenen Entgelten iHv EUR 127,43 (Dienstgeberin römisch 40 GmbH) sowie EUR 297, 99 (Dienstgeberin römisch 40 GmbH) für die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Juli 2017 überschritten wurde, im Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Der Beschwerdeführer unterlag daher aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin XXXX GmbH und bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 der Vollversicherungspflicht

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm §§ 471f ff. ASVG. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer

§ 53aAbs. 3 i

Vm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Pauschalbetrag iHv EUR 129,47 zu entrichten.Der Beschwerdeführer unterlag daher aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH und bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 der Vollversicherungspflicht

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 471 f, ff. ASVG. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer

Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet, einen Pauschalbetrag iHv EUR 129,47 zu entrichten. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist im Ergebnis sohin zu bestätigen und die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 4 leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 4, leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtet der erkennende Richter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da gegenständlich lediglich die rechtliche Beurteilung strittig war und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtet der erkennende Richter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da gegenständlich lediglich die rechtliche Beurteilung strittig war und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2223543.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.