4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.08.2019 stellte die damalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden: XXXX GmbH) und als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 der Vollversicherungspflicht
Vm §§ 471f ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege (Spruchpunkt 1). Der Beschwerdeführer habe einen Pauschalbetrag von € 129,47 zu entrichten (Spruchpunkt 2). Begründend wurde ausgeführt, dass aus der berichtigten Lohnabrechnung Juli 2017 der XXXX GmbH hervorgehe, dass für den Beschwerdeführer eine Beitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt EUR 472,96 (Entgelt sowie Urlaubsersatzleistung) der Sozialversicherung gemeldet wurde. Die Beitragsgrundlage der XXXX GmbH habe im Juli 2017 EUR 297,99 betragen, weshalb von einer Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 770,95 auszugehen sei. Damit sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden.1. Mit Bescheid vom 13.08.2019 stellte die damalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH (im Folgenden: römisch 40 GmbH) und als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 der Vollversicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 471 f, ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege (Spruchpunkt 1). Der Beschwerdeführer habe einen Pauschalbetrag von € 129,47 zu entrichten (Spruchpunkt 2). Begründend wurde ausgeführt, dass aus der berichtigten Lohnabrechnung Juli 2017 der römisch 40 GmbH hervorgehe, dass für den Beschwerdeführer eine Beitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt EUR 472,96 (Entgelt sowie Urlaubsersatzleistung) der Sozialversicherung gemeldet wurde. Die Beitragsgrundlage der römisch 40 GmbH habe im Juli 2017 EUR 297,99 betragen, weshalb von einer Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 770,95 auszugehen sei. Damit sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden.
Vm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege, und hob den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer bezogene Urlaubsersatzleistung sei bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen.4. Mit Erkenntnis vom 20.09.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, stellte fest, dass der Beschwerdeführer von 1. bis 31. Juli 2017 nicht der Vollversicherungspflicht
Paragraphen 471 f, ff. ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliege, und hob den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer bezogene Urlaubsersatzleistung sei bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Abs. 2 leg.cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Absatz 2, leg.cit. entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt zwar eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG), doch wurde ein solcher Antrag vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Entscheidung hat daher durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, lauten:
Abs 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4– unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmende und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeitende und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4 –, unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmende und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeitende und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 lag
BGBl. II Nr. 391/2016 bei EUR 425,70.Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 lag
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, bei EUR 425,
den Abs. 1 und 2 folgt, als die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG) für die einzelnen Kalendermonate nachweist.Paragraph 44 a, Absatz 3, ASVG (in der anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,; nunmehr aufgehoben) sieht vor, dass jene Beitragsgrundlagen für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich sind, die die versicherte Person für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung
den Absatz eins und 2 folgt, als die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) für die einzelnen Kalendermonate nachweist.
3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag von 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
5ASVG ist dieser Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag von 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Paragraph 54, Absatz 5 A, S, römisch fünf G, ist dieser Pauschalbeitrag unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten. § 471h ASVG bestimmt, dass die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetzt oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Paragraph 471 h, ASVG bestimmt, dass die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetzt oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.07.2017 als Dienstnehmer von zwei verschiedenen Dienstgeberinnen Entgelte iHv EUR 127,43 sowie EUR 297,99 bezogen hat und ihm für denselben Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung iHv von EUR 345,53 ausgezahlt wurde. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Miteinbeziehung der Urlaubsersatzleistung bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG im Juli 2017 überschritten wurde.Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Miteinbeziehung der Urlaubsersatzleistung bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Juli 2017 überschritten wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entgeltbegriff des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinn des Paragraph 49, ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, ASVG Sonderzahlungen vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2015/08/0184, mwN). Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, fallen Urlaubsersatzleistungen unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, nachdem sie bis dahin
3 Z 7 ASVG nicht als Entgelt anzusehen und somit beitragsfrei waren. Mit der genannten Novelle wurden sie aus § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG herausgenommen und gleichzeitig § 11 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, mwN).Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, fallen Urlaubsersatzleistungen unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG, nachdem sie bis dahin
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nicht als Entgelt anzusehen und somit beitragsfrei waren. Mit der genannten Novelle wurden sie aus Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG herausgenommen und gleichzeitig Paragraph 11, Absatz 2, ASVG dahingehend ergänzt, dass seitdem der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) die Dauer der Pflichtversicherung verlängert vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127, mwN). § 11 Abs. 2 ASVG trifft eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht: Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach § 10 Urlaubsgesetz durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Urlaubsersatzleistung – unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt – insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt wird, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt (vgl. erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127).Paragraph 11, Absatz 2, ASVG trifft eine Regelung über die Lagerung der Versicherungspflicht: Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach Paragraph 10, Urlaubsgesetz durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Urlaubsersatzleistung – unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt – insoweit sozialversicherungsrechtlich einer Konsumation des offenen Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses gleichgesetzt wird, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt vergleiche erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). In Hinblick auf den Gleichklang des Entgeltbegriffes nach § 5 Abs. 2 ASVG mit dem nach § 49 ASVG ist diese sich unter Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung ergebende Beitragsgrundlage auch der Beurteilung zugrunde zu legen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (ErlRV 72 BlgNR
Vm §§ 471f ff. ASVG. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer
Vm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Pauschalbetrag iHv EUR 129,47 zu entrichten.Der Beschwerdeführer unterlag daher aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen als Dienstnehmer bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH und bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 der Vollversicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 471 f, ff. ASVG. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer
Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet, einen Pauschalbetrag iHv EUR 129,47 zu entrichten. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist im Ergebnis sohin zu bestätigen und die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 4 leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 4, leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtet der erkennende Richter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da gegenständlich lediglich die rechtliche Beurteilung strittig war und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt und erachtet der erkennende Richter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da gegenständlich lediglich die rechtliche Beurteilung strittig war und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2223543.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.