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{'item': 'W209 2255023-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 25§ 2§ 414§ 6§ 194§ 4§ 25a§§ 27§ 8§ 250§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW209 2255023-1 Spruch, W209 2255023-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.04.2022 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde, SVS) über Antrag des Beschwerdeführers die Verpflichtung zur Leistung monatlicher Beiträge zur Sozialversicherung im Zeitraum 01.03.2017 bis 31.12.2017 sowie eines monatlichen Beitragszuschlages fest. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu den Einkünften laut Steuerbescheid hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen seien. Im Fall der Feststellung der Beitragspflicht im Nachhinein nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides wurde ein anteiliger Beitragszuschlag vorgeschrieben.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2017 sein Gehalt als Geschäftsführer in den Monaten Jänner und Februar, wofür er bereits SV-Beiträge geleistet habe, mit seinem monatlichen Zuverdienst nach Pensionsantritt mit März 2017, der jeweils unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege, addiert habe. Eine Gegenverrechnung mit den bereits entrichteten Beiträgen für Jänner und Februar 2017 sei nicht vorgenommen worden. Im Ergebnis sei dem Beschwerdeführer durch seinen Pensionsantritt während des Kalenderjahres eine Doppelvergebührung entstanden. Diese Vorgehensweise stelle eine Ungleichbehandlung all jener selbständigen Erwerbstätigen dar, die nicht die Möglichkeit des Pensionsantritts mit Beginn des Kalenderjahres hätten.
  3. Am 17.05.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Berechnung der Beitragsgrundlage im Jahr 2017 für die Monate Jänner bis Februar 2017

§ 25Abs.

7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2014 und für die Monate März bis Dezember 2017 auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2017 und der in diesem Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt sei. Es gebe daher im Jahr 2017 zwei unterschiedliche Beitragsgrundlagen.3. Am 17.05.2022 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Berechnung der Beitragsgrundlage im Jahr 2017 für die Monate Jänner bis Februar 2017

Paragraph 25, Absatz 7, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2014 und für die Monate März bis Dezember 2017 auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2017 und der in diesem Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt sei. Es gebe daher im Jahr 2017 zwei unterschiedliche Beitragsgrundlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer unterlag im Kalenderjahr 2017 aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX bis 28.02.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG.Der Beschwerdeführer unterlag im Kalenderjahr 2017 aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 bis 28.02.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Seit 01.03.2017 bezieht der Beschwerdeführer eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer iHv EUR 34.909,

  1. Weiters geht er einer selbständigen Tätigkeit in der Beratung bzw. Kundenbetreuung nach. Der (in Rechtskraft erwachsene) Einkommensteuerbescheid 2017 vom 07.05.2019 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iHv EUR 11.112,27 aus. Im Jahr 2017 wurden Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 4.326,84 vorgeschrieben. Der (in Rechtskraft erwachsene) Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.10.2015 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iHv EUR 65.693,62 aus. Im Jahr 2014 wurden Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 17.269,56 vorgeschrieben.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen. , Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 25 GSVG lautet (auszugsweise):Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 25, GSVG lautet (auszugsweise): „Beitragsgrundlage § 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag,

  1. (aufgehoben)
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  4. […]

(3)bis
(6a)[…]
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

§ 25a

, die

Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Abs. 2.

(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a,, die

Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Absatz 2,

(8)(aufgehoben)
(9)bis
(10)[…]“ § 35 GSVG lautet (auszugsweise):Paragraph 35, GSVG lautet (auszugsweise): „§ 35
(1)bis
(5)[…]
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

  1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
  2. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
  3. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7)[…]“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorliegend steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner und Februar 2017 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt.Vorliegend steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner und Februar 2017 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde aufgrund einer von März bis Dezember 2017 ausgeübten selbständigen Tätigkeit die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG fest.Darüber hinaus stellte die belangte Behörde aufgrund einer von März bis Dezember 2017 ausgeübten selbständigen Tätigkeit die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG fest. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich hierbei lediglich um eine – die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausschließende – geringfügige Tätigkeit gehandelt habe, ist auszuführen, dass

§ 4Abs.

1 Z 5 GSVG eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nur bei jenen Personen besteht, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG (2017: EUR 5.108.40) nicht übersteigen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich hierbei lediglich um eine – die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausschließende – geringfügige Tätigkeit gehandelt habe, ist auszuführen, dass

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nur bei jenen Personen besteht, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, GSVG (2017: EUR 5.108.40) nicht übersteigen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, zumal die Einkünfte des Beschwerdeführers aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr 2017 den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden zufolge diesen Betrag übersteigen. Basierend auf dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2014 wurden dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner und Februar 2017 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge iHv EUR 4.326,84 vorgeschrieben. In seiner Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer, dass diese bereits entrichteten Beiträge bei der Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 nicht gegengerechnet worden seien und es dadurch zu einer Ungleichbehandlung komme. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen sind (vgl. etwa VwGH 23.06.1998, 95/08/0303; 23.02.2000, 99/08/0152 u.a.). Dadurch kann es im Einzelfall zwar zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommenssteuerbescheiden aus vergangenen Jahren (§ 229a GSVG) in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind (vgl. erneut VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032; 02.05.2012, 2009/08/0006; Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG9

(2020)§ 25 Rz. 11 bis 13).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen sind vergleiche etwa VwGH 23.06.1998, 95/08/0303; 23.02.2000, 99/08/0152 u.a.). Dadurch kann es im Einzelfall zwar zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommenssteuerbescheiden aus vergangenen Jahren (Paragraph 229 a, GSVG) in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig (VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind vergleiche erneut VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032; 02.05.2012, 2009/08/0006; Pflug in Sonntag (Hrsg.), GSVG9
(2020)Paragraph 25, Rz. 11 bis 13). Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich somit aus den im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Folgerichtig stellte die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage von März bis Dezember 2017 mit EUR 1.286,59 fest (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv EUR 11.112,27 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 4.326,84 geteilt durch Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr). Daraus ergibt sich

§§ 27

, 27a und 27d eine monatliche Beitragspflicht für das Jahr 2017 von EUR 238,02 für die Pensionsversicherung (18,5 % der Beitragsgrundlage) und EUR 98,42 für die Krankenversicherung (7,65 % der Beitragsgrundlage).Daraus ergibt sich

Paragraphen 27, 27 a und 27 d eine monatliche Beitragspflicht für das Jahr 2017 von EUR 238,02 für die Pensionsversicherung (18,5 % der Beitragsgrundlage) und EUR 98,42 für die Krankenversicherung (7,65 % der Beitragsgrundlage). Weiters unterliegt der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Dezember 2017

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a zweiter Teilstrich ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung.Weiters unterliegt der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Dezember 2017

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Teilstrich ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung.

§ 250Abs.

1 GSVG hat der Versicherungsträger den Unfallversicherungsbeitrag der

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Im Jahr 2017 beträgt dieser Beitrag EUR 9,33 (§ 74 Abs. 1 Z 1 ASVG).

Paragraph 250, Absatz eins, GSVG hat der Versicherungsträger den Unfallversicherungsbeitrag der

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Im Jahr 2017 beträgt dieser Beitrag EUR 9,33 (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Die Berechnungen der belangten Behörde sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da im gegenständlichen Fall die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2017 festgestellt wurde und kein Fall des § 35 Abs. 6 Z 1 oder 2 GSVG vorliegt, erfolgte auch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 31,29 monatlich (9,3 % der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung) durch die belangte Behörde zu Recht.Da im gegenständlichen Fall die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides 2017 festgestellt wurde und kein Fall des Paragraph 35, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 GSVG vorliegt, erfolgte auch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 31,29 monatlich (9,3 % der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung) durch die belangte Behörde zu Recht. Der Bescheid der belangten Behörde ist sohin zu bestätigen und die Beschwerde zur Gänze abzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 4 leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 4, leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen nicht Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2255023.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.