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{'item': 'W212 2270434-1'}

Obsah (16)§ 5Art. 18Art. 133§ 61§ 6§ 58Art. 130Art. 4Art. 3Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW212 2270434-1 Spruch, W212 2270434-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W212 2270434-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. lautet: Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. lautet: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2022 wird ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO Estland zuständig.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2022 wird ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Estland zuständig.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der russischen Föderation, stellte am 30.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Laut EURODAC-Abfrage wurde der Beschwerdeführer bereits am 21.08.2022 in Estland erkennungsdienstlich behandelt (Kategorie 1).
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2022 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seinen Herkunftsstaat habe er am 22.08.2022 verlassen und sich in der Folge von August bis November 2022 in Estland aufgehalten. Danach sei er über Litauen, Lettland, Polen und Tschechien am 29.11.2022 in Österreich eingereist. In Estland habe er um Asyl angesucht, das Asylverfahren aber nicht abgewartet. Er habe dort in einem Flüchtlingslager gewohnt. Nach Estland wolle er nicht mehr zurück. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe den Krieg gegen die Ukraine in Telegram-Videos kritisiert und deshalb sei die Polizei bei ihm gewesen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 16.01.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 23.01.2023 stimmte die estnische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 16.01.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 23.01.2023 stimmte die estnische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

  1. Am 06.02.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Er gab zunächst an, geistig und körperlich in der Lage zu sein die Einvernahme durchzuführen. Seine Angaben im Zuge der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er sei das erste Mal in Österreich und habe hier oder im Bereich der Europäischen Union keine Familienangehörigen. Er habe sich etwa drei Monate lang in Estland aufgehalten. In Estland habe er Probleme gehabt, sich aber nicht an Hilfsorganisationen gewandt. Befragt zu seinen Problemen, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe ihm Hilfe untersagt und er habe keine Unterstützung bekommen. Gegen die Menschen in Estland habe er nichts, aber die Politik des Landes sei schlimm. Sie würden russische Staatsbürger nicht mögen. Bei der Polizei würden viele Leute arbeiten, die nur versuchen Menschen zu provozieren um dann gegen diese Menschen gesetzlich vorzugehen. In Estland hätten die Dolmetscher nicht gut Russisch gesprochen und es habe Verständigungsprobleme gegeben.
  2. Mit Bescheid vom 04.04.2023, zugestellt am 06.04.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland

Art 18Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid vom 04.04.2023, zugestellt am 06.04.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland

Artikel 18

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Estland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: COVID-19 Alle Einwohner Estlands, einschließlich Flüchtlinge und Asylwerber, können sich in Estland kostenlos gegen COVID-19 impfen lassen. Sie können telefonisch unter der Nummer 1247 einen Impftermin vereinbaren oder weitere Informationen über die Impfung gegen COVID-19 erhalten. Sie können sich auch über die nächstgelegene Impfstelle informieren und online auf Estnisch, Russisch oder Englisch einen Termin vereinbaren (UNHCR o.D.). Quellen: - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (ohne Datum): Estonia. Health & safety (COVID-19), https://help.unhcr.org/estonia/where-to-find-help-in-estonia/covid-19/, Zugriff 29.11.2022 Allgemeines zum Asylverfahren In Estland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren, geführt von der Estnischen Polizei- und Grenzschutzbehörde (Asylum and Border Guard Board, PBGB) als erstinstanzlicher Asylbehörde, mit folgenden Schutzformen: internationaler, subsidiärer oder temporärer Schutzstatus (Politsei o.D.a; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Es existiert eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit (Riigikogu 24.5.2022, §25 1). Quellen: - Politsei – Estonian Police and Border Guard Board [Estland] (ohne Datum a): International Protection, https://www.politsei.ee/en/instructions/international-protection, Zugriff 23.11.2022 - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 23.11.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylsystem, sowie zu medizinischer Versorgung und verschriebener Medikation, sowie zu Rückkehrhilfe durch IOM (PBGB 8.2.2016). Wenn das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers vor einer endgültigen Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Estland im Rahmen von Art. 18

(1)(c) zurückgenommen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Estland verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, erhält der Rückkehrer die Möglichkeit, die Beschwerdefrist wieder einsetzen zu lassen (EASO 12.2015).Wenn das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers vor einer endgültigen Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Estland im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Estland verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, erhält der Rückkehrer die Möglichkeit, die Beschwerdefrist wieder einsetzen zu lassen (EASO 12.2015). Quellen: - EASO – European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail - PBGB - Estonian Police and Border Guard Board (8.2.2016): Auskunft, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Die spezifische Situation vulnerabler Personen und ihre besonderen Bedürfnisse sind im Asylverfahren von allen Behörden oder Beamten, die mit dem Antragsteller in Kontakt treten, zu berücksichtigen. Als Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen gelten Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Schwerkranke, Personen mit psychischen Erkrankungen und Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder anderer ernster Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. Diese Vulnerabilität muss durch die Polizei- und Grenzschutzbehörde (PBGB) festgestellt werden, und zwar so früh als möglich, wenn nötig unter Beiziehung einschlägiger Experten oder anderer Behörden. Die besonderen Bedürfnisse müssen auch allen anderen in die Betreuung des Betreffenden involvierten Behörden weitergemeldet werden, damit sie diese berücksichtigen können. Umgekehrt haben diese eine Vulnerabilität, von der sie Kenntnis erlangen, der PBGB zu melden (Riigikogu 24.5.2022, §15 1). Estland führte mit einer Checkliste ein zusätzliches Bewertungsinstrument für Vulnerabilität ein. Das Innenministerium, die Asylbehörde PBGB und die Sozialversicherungsanstalt haben außerdem ein neues Informations- und Datenaustauschsystem für hilfsbedürftige Minderjährige und Erwachsene eingeführt. Über das neue System kann die Polizei Informationen über eine hilfsbedürftige oder als gefährdet geltende Person sofort an das Datenregister für Sozialdienste und Sozialleistungen weiterleiten (EASO 2021). Bei unbegleiteten Minderjährigen sind deren Rechte und Interessen besonders zu berücksichtigen.Wenn berechtigte Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, kann mit Zustimmung des Asylwerbers eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleiteten Minderjährigen ist ein Vertreter zu bestellen, außer der UMA erreicht voraussichtlich die Volljährigkeit ehe mit einer erstinstanzlichen Entscheidung zu rechnen ist. Der Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person sein, die zuverlässig ist und über die für die Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ist eine Organisation als Vertreter eines unbegleiteten Minderjährigen benannt worden, nominiert diese eine Person, die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vertreters eines unbegleiteten Minderjährigen verantwortlich ist. UMA können in einem Unterbringungszentrum, in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht werden. Bei Unterbringung von Minderjährigen in Zentren ist auf entsprechende Bedingungen (Freizeitaktivitäten, altersgerechte Betätigung und Freiluftaktivitäten) zu achten (Riigikogu 24.5.2022, §17). Die Sozialversicherungsanstalt hat seit 2020 die gesetzliche Verpflichtung, die Erbringung der Leistungen für unbegleitete Minderjährige zu garantieren und sicherzustellen, dass alle Aufgaben der Unterbringungszentren vollständig und ordnungsgemäß erfüllt werden (EHRC o.D.). Im Zeitraum zwischen 2017 und inkl. 2020 stellte kein unbegleiteter Minderjähriger in Estland einen Asylantrag (EMN 6.2021). Quellen: - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 23.11.2022 - EASO – European Asylum Support Office
(2021): EASO Asylum Report 2021, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 25.11..2022 - EHRC – Estonian Human Rights Centre (o.D.): The Rights of refugees and asylum seekers, https://humanrights.ee/en/materials/inimoigused-eestis-2022/the-rights-of-refugees-and-asylum-seekers/, Zugriff 25.11.2022 - EMN – European Migration Network (6.2021): Estonia: EMN Country Factsheet 2020, https://www.emn.ee/wp-content/uploads/2021/06/ee-2020emn-country-factsheet-en-updated.pdf, Zugriff 25.11.2022 Non-Refoulement Estland verfolgt eine Politik der Ablehnung von Asylantragstellern, welche aus Herkunfts- oder Drittstaaten kommen, die als sicher gelten (USDOS 12.4.2022; vgl. EHRC o.D.). Die Behörden versichern, dass mit jedem Antragsteller ein Interview geführt wird. Für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit eines temporären Schutzes. Diese umfasst das Recht auf Arbeit, Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 12.4.2022 ).Estland verfolgt eine Politik der Ablehnung von Asylantragstellern, welche aus Herkunfts- oder Drittstaaten kommen, die als sicher gelten (USDOS 12.4.2022; vergleiche EHRC o.D.). Die Behörden versichern, dass mit jedem Antragsteller ein Interview geführt wird. Für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit eines temporären Schutzes. Diese umfasst das Recht auf Arbeit, Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 12.4.2022 ). Es gibt Berichte, dass sich die Asylbehörde PBGB in einigen Fällen weigerte, Asylanträge anzunehmen, und versuchte, die Betreffenden zur Rückkehr in ihr Herkunftsland zu bewegen. Das Estnische Menschenrechtszentrum (EHRC) wies darauf hin, dass Entscheidungen der PGBG häufig von Gerichten aufgehoben werden (AI 29.3.2022). Eine Änderung des Gesetzes über die Gewährung von internationalem Schutz für Fremde trat im Jahr 2020 in Kraft. Auf dessen Grundlage überprüft die Polizei- und Grenzschutzbehörde (PBGB) mindestens einmal jährlich die Liste der sicheren Herkunftsstaaten und aktualisiert diese gegebenenfalls (EHRC o.D.; vgl. EASO 2021).Eine Änderung des Gesetzes über die Gewährung von internationalem Schutz für Fremde trat im Jahr 2020 in Kraft. Auf dessen Grundlage überprüft die Polizei- und Grenzschutzbehörde (PBGB) mindestens einmal jährlich die Liste der sicheren Herkunftsstaaten und aktualisiert diese gegebenenfalls (EHRC o.D.; vergleiche EASO 2021). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Estonia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070371.html, Zugriff 28.11.2022 - EASO – European Asylum Support Office
(2021): EASO Asylum Report 2021, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 25.11.2022 - EHRC – Estonian Human Rights Centre (o.D.): The Rights of refugees and asylum seekers, https://humanrights.ee/en/materials/inimoigused-eestis-2022/the-rights-of-refugees-and-asylum-seekers/, Zugriff 25.11.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Estonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071281.html, Zugriff 25.11.2022 Versorgung Estland verfügt über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Vao und in Vägeva, betrieben durch ein auf Wohlfahrtsleistungen spezialisiertes Unternehmen (AS Hoolekandeteenused o.D.a; vgl. AS Hoolekandeteenused o.D.b), als Outsourcing der gesetzlich zuständigen Nationalen Sozialversicherungsanstalt (UNHCR 10.2020). Neben Unterbringung während des Asylverfahrens ist dort Unterstützung bei der Anpassung an das Leben in Estland durch verschiedene Aktivitäten, beim Erlernen der estnischen Sprache und Traditionen, bei der Suche nach Schulen und Arbeitsplätzen und bei der Kommunikation mit öffentlichen Einrichtungen verfügbar. In Vao steht die Unterstützung für bis zu 70 Asylwerber gleichzeitig zur Verfügung, in Vägeva für bis zu 50 Asylwerber (AS Hoolekandeteenused o.D.a; vgl. AS Hoolekandeteenused o.D.b).Estland verfügt über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Vao und in Vägeva, betrieben durch ein auf Wohlfahrtsleistungen spezialisiertes Unternehmen (AS Hoolekandeteenused o.D.a; vergleiche AS Hoolekandeteenused o.D.b), als Outsourcing der gesetzlich zuständigen Nationalen Sozialversicherungsanstalt (UNHCR 10.2020). Neben Unterbringung während des Asylverfahrens ist dort Unterstützung bei der Anpassung an das Leben in Estland durch verschiedene Aktivitäten, beim Erlernen der estnischen Sprache und Traditionen, bei der Suche nach Schulen und Arbeitsplätzen und bei der Kommunikation mit öffentlichen Einrichtungen verfügbar. In Vao steht die Unterstützung für bis zu 70 Asylwerber gleichzeitig zur Verfügung, in Vägeva für bis zu 50 Asylwerber (AS Hoolekandeteenused o.D.a; vergleiche AS Hoolekandeteenused o.D.b). Das Unterbringungszentrum für Asylwerber bietet Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung, medizinischer Versorgung usw. (Riigikogu 24.5.2022, §32). Wenn sie ausreichende Mittel besitzen, können Antragsteller auch die Genehmigung erhalten außerhalb des Zentrums privat zu wohnen (Riigikogu 24.5.2022, §34). Statt Essen und Hygieneartikeln in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden, der dem monatlichen Existenzminimum entsprechen soll. Dies gilt nicht für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben (Riigikogu 24.5.2022, §36). Ab Juni 2022 liegt das Existenzminimum bei 200 Euro (sowie 160 Euro für jedes weitere Familienmitglied bzw. 240 Euro für minderjährige Familienmitglieder (RP 5.1.2021). Wenn für das Verfahren nötig, können Antragsteller auch kurzzeitig in Räumlichkeiten der Polizei- und Grenzschutzbehörde (PBGB) untergebracht werden (Riigikogu 24.5.2022, §33). In der Gemeinde Rae, außerhalb Tallinns, unterhält die Regierung ein Haftzentrum für Personen, die auf ihre Abschiebung warten. Es gibt Kritik bezüglich langer Haftdauern (USDOS 12.4.2022). Die NGO Estonian Human Rights Center (EHRC) und weitere NGOs unterstützen in Kooperation mit den Behörden Asylwerber mit rechtlicher und sozialer Hilfe (USDOS 12.4.2022). Es gibt auf der Netzseite der Polizei- und Grenzschutzbehörde (PBGB) eine Liste von Organisationen, welche Asylwerber unterstützen (Politsei o.D.b). Quellen: - AS Hoolekandeteenused (ohne Datum a): Accommodation Centre for Asylum Seekers, https://www.hoolekandeteenused.ee/majutuskeskus/en/, Zugriff 28.11.2022 - AS Hoolekandeteenused (ohne Datum b): Home, https://www.hoolekandeteenused.ee/en/, Zugriff 28.11.2022 - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 23.11.2022 - RP – Riigiportaal (Estnisches Regierungsportal) [Estland] (5.1.2021): Subsistence level and subsistence benefit, https://www.eesti.ee/en/pensions-social-services-and-allowances/benefits-and-allowances/subsistence-level-and-subsistence-benefit, Zugriff 28.11.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (10.2020): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees. For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report. Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 38 Session, https://www.upr-info.org/sites/default/files/documents/2021-04/unhcr_upr_submission_on_estonia_38th_session.pdf, Zugriff 28.11.2022 - Politsei – Estonian Police and Border Guard Board [Estland] (ohne Datum b): International protection, Useful contacts, https://www.politsei.ee/en/instructions/international-protection/useful-contacts, Zugriff 28.11.2022 Medizinische Versorgung Das Unterbringungszentrum für Asylwerber bietet Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung, medizinischer Versorgung usw. (Riigikogu 24.5.2022, §32). Alle Einwohner Estlands, einschließlich Flüchtlinge und Asylwerber, können sich in Estland kostenlos gegen COVID-19 impfen lassen. Sie können telefonisch unter der Nummer 1247 einen Impftermin vereinbaren oder weitere Informationen über die Impfung gegen COVID-19 erhalten. Sie können sich auch über die nächstgelegene Impfstelle informieren und online auf Estnisch, Russisch oder Englisch einen Termin vereinbaren (UNHCR o.D.). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 23.11.2022 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (ohne Datum): Estonia. Health & safety (COVID-19), https://help.unhcr.org/estonia/where-to-find-help-in-estonia/covid-19/, Zugriff 29.11.2022 Schutzberechtigte Im Zeitraum 1997-2019 hat Estland 531 Personen internationalen Schutz gewährt (280 Personen den Flüchtlingsstatus und 251 Personen subsidiären Schutz). Die meisten Begünstigten in diesen 20 Jahren kamen aus Syrien (192 Personen), der Ukraine
(93), dem Irak
(41)und Russland
(40)(ERC o.D.). Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Internationaler Schutz wird einem Ausländer gewährt, dem die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, oder einem Ausländer, bei dem festgestellt wurde, dass er zu der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union definierten Kategorie von Personen gehört, die vorübergehenden Schutz benötigen (Riigikogu 24.5.2022, §1). Einem Antragsteller, dem die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, wird internationaler Schutz und eine temporäre Aufenthaltserlaubnis gewährt (Riigikogu 24.5.2022, §37). Die Aufenthaltserlaubnis wird einem Flüchtling für drei Jahre erteilt, einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz wird eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt. Beide sind verlängerbar (Riigikogu 24.5.2022, §38-39). Ein Ausländer mit temporärerm Aufenthaltstitel, kann auf der Grundlage des Ausländergesetzes ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden (Riigikogu 24.5.2022, §44). Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, können bis zu ihrer Niederlassung in einer Gemeinde im Unterbringungszentrum für Asylwerber oder an einem von der estnischen Sozialversicherungsanstalt bestimmten Ort bleiben. Die Sozialversicherungsanstalt soll binnen vier Monaten ab Erteilung des Aufenthaltstitel für den international Schutzberechtigten die Niederlassung in einer Gemeinde organisieren. Ist dies im genannten Zeitraum nicht möglich, sollen die entsprechende Leistungen von der Sozialversicherungsanstalt garantiert werden. Eine vertraglich dazu verpflichtete Person oder Organisation soll den international Schutzberechtigten bei der Wohnungssuche, der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitsdiensten, der Organisation von Übersetzungen und Unterricht in der estnischen Sprache, der Informationen über Rechte und Pflichten usw. unterstützen. Die Kosten hierfür werden zum Teil von der öffentlichen Hand getragen. Weigert sich ein international Schutzberechtigter, sich wie oben beschrieben niederzulassen, darf er noch für zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben und muss sich in dieser Zeit selbst eine Wohnmöglichkeit suchen und auch die Kosten selbst tragen (Riigikogu 24.5.2022, §73). Eine Person mit internationalem Schutzstatus hat während ihres Aufenthalts in Estland Anspruch auf Sozialleistungen(staatliche Pension, Familienunterstützung, Arbeitsvermittlung und Beihilfen für Beschäftigte, Gesundheitsdienste usw.) wie gesetzlich für Personen mit ständigem Wohnsitz in Estland vorgesehen (Riigikogu 24.5.2022, §75). Personen mit ständigem Wohnsitz in Estland und Personen, die sich aufgrund einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Daueraufenthaltsrechts in Estland aufhalten und für die Sozialabgaben entrichtet werden oder die in ihrem Namen Sozialabgaben entrichten, haben das Recht auf Krankenversicherung (RP 12.7.2021). Jeder Bürger der Republik Estland und jeder Ausländer, der sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Estland aufhält, hat das Recht, sich in die Praxisliste eines Hausarztes einzutragen. Man kann sich den Hausarzt selbst aussuchen. Die medizinische Grundversorgung ist für Krankenversicherte kostenlos. Personen, die nicht krankenversichert sind, müssen für die Dienste des Hausarztes bezahlen. Für einen Hausbesuch kann der Hausarzt bis zu 5 Euro in Rechnung stellen, unabhängig davon, wie viele Patienten er während des Besuchs untersuchen wird. Hausbesuche für Schwangere und Kinder unter zwei Jahren sind kostenlos. Um einen Facharzt aufzusuchen, ist eine Überweisung des Hausarztes erforderlich, außer bei Gynäkologen, Hautärzten, Augenärzten, Lungenfachärzten und Zahnärzten, Chirurgen oder Traumatologen. Die zahnärztliche Versorgung ist für Personen unter 19 Jahren kostenlos, wenn der Arzt mit der Krankenkasse einen Vertrag hat. Die Krankenkasse erstattet die Kosten für die zahnärztliche Versorgung von krankenversicherten Erwachsenen bis zu 40 Euro pro Jahr, bei bestimmten Gruppen bis zu 85 Euro im Jahr. Die Patienten zahlen mindestens 50 % des Preises selbst, betimmte Gruppen zahlen mindestens 15 % des Preises selbst (RP 30.12.2021). Unterbringung von Flüchtlingen gilt als eines der größten Hindernisse für die Integration. Laut den Teilnehmern an einer Umfrage zum Thema Integration von Flüchtlingen, sehen 75 % der Befragten in Estland Informationen zur Wohnungssuche als verfügbar an und 53 % sehen relevante Wohnmöglichkeiten als verfügbar an. 30 % bezeichneten ihre Haushaltsfinanzen als ausreichend und 22 % klagten nicht über Sprachbarrieren oder Diskriminierung. 25 % bezeichneten Wohnen als leistbar und 23 % bezeichneten die Unterstützung als ausreichend. 61 % der Befragten waren arbeitslos, für 68 % waren Sozialleistungen die Haupteinnahmequelle (UNHCR 5.2021). Alle Einwohner Estlands, einschließlich Flüchtlinge und Asylwerber, können sich in Estland kostenlos gegen COVID-19 impfen lassen. Sie können telefonisch unter der Nummer 1247 einen Impftermin vereinbaren oder weitere Informationen über die Impfung gegen COVID-19 erhalten. Sie können sich auch über die nächstgelegene Impfstelle informieren und online auf Estnisch, Russisch oder Englisch einen Termin vereinbaren (UNHCR o.D.). Quellen: - ERC - Estonian Refugee Council (ohne Datum): Refugees in Estonia, https://www.pagulasabi.ee/en/refugees-estonia, Zugriff 29.11.2022 - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 29.11.2022 - RP - Riigiportaal – (Estnisches Regierungsportal) [Estland] (12.7.2021): Health insurance, https://www.eesti.ee/en/health-and-care/health-and-medical-care/health-insurance, Zugriff 29.11.2022 - RP - Riigiportaal (Estnisches Regierungsportal) [Estland] (30.12.2021): Medical Care, https://www.eesti.ee/en/health-and-care/health-and-medical-care/medical-care, Zugriff 29.11.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Estonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071281.html, Zugriff 29.11.2022 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2021): REFUGEE VOICES ON INTEGRATION IN ESTONIA, LATVIA AND LITHUANIA. Results from the survey and profiling exercise, https://www.unhcr.org/neu/wp-content/uploads/sites/15/2021/06/2021-UNHCR-Refugee-Profiles-Full_Report-screen.pdf, Zugriff 29.11.2022 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (ohne Datum): Estonia. Health & safety (COVID-19), https://help.unhcr.org/estonia/where-to-find-help-in-estonia/covid-19/, Zugriff 29.11.2022 Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer leide an keiner ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würde. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer leide an keiner ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würde. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, die Polizisten in Estland hätten dem Beschwerdeführer gesagt, er habe keine Chance auf Asyl. Von Bekannten in Estland habe er erfahren, dass diese negative Entscheidungen bekommen haben und ihnen die Abschiebung droht. Der Beschwerdeführer befürchte in Estland aufgrund seiner Weiterreise sofort festgenommen und abgeschoben zu werden. Er befürchte in Estland kein ordentliches Verfahren zu bekommen. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt, keine entsprechenden Ermittlungen dazu angestellt und daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Estland treffen können. Wären die Aussagen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, so hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlich eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO erforderlich gewesen wäre. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, die Polizisten in Estland hätten dem Beschwerdeführer gesagt, er habe keine Chance auf Asyl. Von Bekannten in Estland habe er erfahren, dass diese negative Entscheidungen bekommen haben und ihnen die Abschiebung droht. Der Beschwerdeführer befürchte in Estland aufgrund seiner Weiterreise sofort festgenommen und abgeschoben zu werden. Er befürchte in Estland kein ordentliches Verfahren zu bekommen. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt, keine entsprechenden Ermittlungen dazu angestellt und daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Estland treffen können. Wären die Aussagen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, so hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlich eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO erforderlich gewesen wäre. 7. Die Beschwerde langte am 19.04.2023 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 30.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage wurde der Beschwerdeführer bereits am 21.08.2022 in Estland erkennungsdienstlich behandelt (Kategorie 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.01.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 23.01.2023 stimmte die estnische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.01.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 23.01.2023 stimmte die estnische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Estlands beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Estland an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Estland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der 25-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Es besteht auch keine Integrationsverfestigung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Estland ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und estnischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Insofern war aus Sicht der erkennenden Gerichtsabteilung, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Estland den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Estland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Estland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er legte zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er legte zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  3. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Estlands zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Estlands illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. 3.1.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Estlands zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Estlands illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der estnischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der estnischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Estland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Estlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
  5. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  6. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am estnischen Asylwesen/die Situation in Estland Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum estnischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Estland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Estland überstellt werden, aufgrund der lettischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Estland nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass Estland über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber verfügt. Diese Unterbringungszentren bieten Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung und medizinische Versorgung. Statt Essen und Hygieneartikeln in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden, der dem monatlichen Existenzminimum entsprechen soll. Ab Juni 2022 liegt das Existenzminium bei 200 €. Auf der Netzseite der Polizei- und Grenzschutzbehörde ist eine Liste mit Organisationen, welche Asylwerber unterstützen, auffindbar. Der Beschwerdeführer gab ihm Zuge der Erstbefragung an, in Estland in einem Flüchtlingslager gewohnt zu haben. Dass er mangelhaft versorgt oder untergebracht wurde, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor, weswegen nicht davon ausgegangen wird, dass ihm im Zuge seines Aufenthalts in Estland während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen rechtswidrig verweigert worden sind. Estland stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Den Länderinformationen nach, muss der Beschwerdeführer in diesem Fall in Estland einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Dublin-Rückkehrer haben aber keine Probleme mit dem Zugang zum Asylsystem sowie Zugang zu medizinischer Versorgung und Rückkehrhilfe durch IOM. Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Estland mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre.Estland stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Den Länderinformationen nach, muss der Beschwerdeführer in diesem Fall in Estland einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Dublin-Rückkehrer haben aber keine Probleme mit dem Zugang zum Asylsystem sowie Zugang zu medizinischer Versorgung und Rückkehrhilfe durch IOM. Das erkennende Gericht geht demnach nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Estland mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der estnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach Bekannte in Estland eine negative Entscheidung bekommen hätten und ihnen die Abschiebung drohe, zeigt keine systemische Probleme im estnischen Asylsystem auf. Denn kann aus dem Umstand, dass negative Entscheidungen in Asylverfahren ergehen nicht der Rückschluss gezogen werden, dass keine ordnungsgemäßen Asylverfahren geführt werden. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass in Estland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert und das Non-Refoulment-Prinzip etabliert ist. Es kann somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Folgeantragstellung in Estland ohne eingehende Prüfung seiner individuellen Situation in die Russische Föderation zurückgeschickt werden würde. Dass Estland im Hinblick auf Personen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ergibt sich aus den Länderinformationen nicht und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht nach Estland zurückwolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Estlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Estland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen auch keine Verurteilungen Estland durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des estnischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellern aus anderen Staaten, erkennen ließen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Estland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Estland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. 3.1.2.

  1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Estland: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und legte er zu keinem Zeitpunkt ärztliche Unterlagen vor. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Estland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Estland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Estland ist gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass allfällige notwendige medizinische Behandlungen gewährleistet sind, sollte der Beschwerdeführer solche benötigen. Das Unterbringungszentrum für Asylwerber in Estland bietet unter anderem medizinische Versorgung an. 3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht auszugehen. Im gegenständlichen Fall leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher nicht auszugehen. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2270434.1.00

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