G, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ RechtsanwältInnen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Telekom Austria Aktiengesellschaft Personalamt Wien vom 29.12.2022, GZ. römisch 40 , betreffend Bemessung von Bezügen
Paragraph 13 c, GehG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass er wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag vom 11.01.2022 auf Nachzahlung der Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen ab dem 13.09.2021
G wird zurückgewiesen.“„Der Antrag vom 11.01.2022 auf Nachzahlung der Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen ab dem 13.09.2021
Paragraph 13 c, GehG wird zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G ab dem 13.09.2021 ex lege auf 80% seines Grundbezuges und seiner Dienstzulage gekürzt worden seien. Zumal die ärztliche Bestätigung über die lang andauernde Covid-Infektion keinerlei Prognosen über eine zu erwartende Wiederherstellung seiner Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit enthielte, habe für die belangte Behörde berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestanden. Daher sei die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die belangte Behörde könne davon ausgehen, dass auch nach Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit
3 BDG 1979 eine vorübergehende bzw. dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass seine Dienstfähigkeit am 02.04.2022 geendet habe und er nach seiner eigenen Beurteilung nach vollständig belastbar und dienstfähig gewesen sei, sei nicht an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu messen.
2 BDG 1979 stelle nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen eine Dienstverhinderung dar. Eine Dienstverhinderung liege dann vor, wenn der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert sei oder die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Dazu sei die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend. Mit Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfülle der Beamte nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich Bedenken habe, sei durch weitere ärztliche Gutachten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.03.1996, 94/12/0303 ausgeführt habe, ob eine Krankheit Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen der konkret bei ihm gegebenen Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht entsprechen könne. Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handle es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliege. Daraus folge, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen habe, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsdienstbehörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei er aber nicht dienstfreistellt worden, sondern von der zuständigen Dienstbehörde im Krankenstand belassen. Die belangte Behörde sei aufgrund der Dauer und Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er durch eine Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert sei, weshalb die Entscheidung den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines Sachverständigengutachtens der Pensionsversicherungsanstalt im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt wäre. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung über ein mögliches Gesundwerden im gegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer nicht übermittelt. Es läge auch keine Bestätigung darüber vor, ob der Beschwerdeführer ab dem 02.04.2022 die Aufgaben seines Arbeitsplatzes wieder uneingeschränkt erfüllen könne. Daher sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin dienstunfähig bleiben werde. Auf die Aufforderung zum Dienstantritt zum 15.07.2022 sei er jedoch nicht angetreten und habe sich stattdessen für eine Woche bis zum 22.07.2022 krankgemeldet. Der Beschwerdeführer habe die Erlassung eines Leistungsbescheides beantragt, die Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben. Wohingegen ein Erlass eines Feststellungsbescheides zulässig sei, aber abzuweisen wäre, zumal die ab dem 13.09.2021 wirksam gewordene Bezugskürzung nicht von der Dienstbehörde verfügt worden, sondern von Gesetzes wegen eingetreten sei.Zur Abweisung des Antrages führte die Behörde nach Darlegung der für die Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehG relevanten Krankenstandstage des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass in Folge seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz 2, GehG von mehr als 182 Krankheitstagen, seine Bezüge
Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG ab dem 13.09.2021 ex lege auf 80% seines Grundbezuges und seiner Dienstzulage gekürzt worden seien. Zumal die ärztliche Bestätigung über die lang andauernde Covid-Infektion keinerlei Prognosen über eine zu erwartende Wiederherstellung seiner Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit enthielte, habe für die belangte Behörde berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestanden. Daher sei die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die belangte Behörde könne davon ausgehen, dass auch nach Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit
Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 eine vorübergehende bzw. dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass seine Dienstfähigkeit am 02.04.2022 geendet habe und er nach seiner eigenen Beurteilung nach vollständig belastbar und dienstfähig gewesen sei, sei nicht an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu messen.
Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 stelle nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen eine Dienstverhinderung dar. Eine Dienstverhinderung liege dann vor, wenn der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert sei oder die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Dazu sei die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend. Mit Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfülle der Beamte nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich Bedenken habe, sei durch weitere ärztliche Gutachten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben. Die belangte Behörde führt weiter aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.03.1996, 94/12/0303 ausgeführt habe, ob eine Krankheit Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen der konkret bei ihm gegebenen Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht entsprechen könne. Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handle es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliege. Daraus folge, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen habe, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsdienstbehörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei er aber nicht dienstfreistellt worden, sondern von der zuständigen Dienstbehörde im Krankenstand belassen. Die belangte Behörde sei aufgrund der Dauer und Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er durch eine Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert sei, weshalb die Entscheidung den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines Sachverständigengutachtens der Pensionsversicherungsanstalt im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt wäre. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung über ein mögliches Gesundwerden im gegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer nicht übermittelt. Es läge auch keine Bestätigung darüber vor, ob der Beschwerdeführer ab dem 02.04.2022 die Aufgaben seines Arbeitsplatzes wieder uneingeschränkt erfüllen könne. Daher sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin dienstunfähig bleiben werde. Auf die Aufforderung zum Dienstantritt zum 15.07.2022 sei er jedoch nicht angetreten und habe sich stattdessen für eine Woche bis zum 22.07.2022 krankgemeldet. Der Beschwerdeführer habe die Erlassung eines Leistungsbescheides beantragt, die Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben. Wohingegen ein Erlass eines Feststellungsbescheides zulässig sei, aber abzuweisen wäre, zumal die ab dem 13.09.2021 wirksam gewordene Bezugskürzung nicht von der Dienstbehörde verfügt worden, sondern von Gesetzes wegen eingetreten sei.
G), BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, abgewiesen.„1.) Ihre Anträge vom
Paragraph 13 c, Absatz eins, 3, 5 und 9 Gehaltsgesetz (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, abgewiesen. 2. Das Verfahren über Ihre Säumnisbeschwerde vom 08. September 2022, hb einlangend am 29. September 2022 wird
Das Verfahren über Ihre Säumnisbeschwerde vom
Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.1.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
G zur Nachzahlung zu bringen. Die Behörde sprach im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides über konkret diesen Antrag inhaltlich ab, indem sie diesen abwies. Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein – nach der o.a. Judikatur unzulässiges – Liquidierungsbegehren / Auszahlungsbegehren zugrunde, weshalb die Behörde diesen unzulässigen Antrag hätte zurückweisen müssen.Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem im Schreiben vom 11.01.2022 erhobenen Antrag, ihm die Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen ab dem 13.09.2021
Paragraph 13 c, GehG zur Nachzahlung zu bringen. Die Behörde sprach im Spruchpunkt
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2268181.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.