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{'item': 'W235 2265899-1'}

Obsah (22)§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 264Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Artikel 46Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW235 2265899-1 Spruch, W235 2265897-1/5E W235 2265899-1/6E W235 2265898-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am XXXX 07.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am römisch 40 07.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 12.2016 und am XXXX 01.2017 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 5 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 12.2016 und am römisch 40 01.2017 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 5 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Ihr Ehemann halte sich in Deutschland auf. Sie sei im März 2012 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist und nach Ungarn eingereist, weil sie dort Arbeit gefunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe bis Dezember 2016 in Ungarn gelebt und sei dann nach Deutschland weitergereist, wo sie sich bis XXXX 06.2021 aufgehalten habe. In der Folge sei sie nach Spanien gegangen, wo sie bis September 2021 aufhältig gewesen sei. Danach sei sie nach Deutschland zurückgekehrt und halte sich seit Anfang 2022 in Österreich auf. In Ungarn habe sie in einem Hotel gearbeitet und in Spanien habe sie ebenfalls gearbeitet. Deutschland sei ein gutes Land. Dort sei alles in Ordnung gewesen, aber die Erstbeschwerdeführerin habe Probleme mit ihrem Ehemann gehabt. Sie habe in Deutschland um Asyl angesucht, kenne jedoch den Stand ihres Verfahrens nicht. Bei einer Rückkehr nach Deutschland habe sie Angst, dass sie ihr Ehemann töten würde. Sie habe Deutschland verlassen, weil sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Er habe auch Affären mit anderen Frauen gehabt und den minderjährigen Beschwerdeführern Alkohol gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Für die minderjährigen Beschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten. 1.
  4. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Ihr Ehemann halte sich in Deutschland auf. Sie sei im März 2012 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist und nach Ungarn eingereist, weil sie dort Arbeit gefunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe bis Dezember 2016 in Ungarn gelebt und sei dann nach Deutschland weitergereist, wo sie sich bis römisch 40 06.2021 aufgehalten habe. In der Folge sei sie nach Spanien gegangen, wo sie bis September 2021 aufhältig gewesen sei. Danach sei sie nach Deutschland zurückgekehrt und halte sich seit Anfang 2022 in Österreich auf. In Ungarn habe sie in einem Hotel gearbeitet und in Spanien habe sie ebenfalls gearbeitet. Deutschland sei ein gutes Land. Dort sei alles in Ordnung gewesen, aber die Erstbeschwerdeführerin habe Probleme mit ihrem Ehemann gehabt. Sie habe in Deutschland um Asyl angesucht, kenne jedoch den Stand ihres Verfahrens nicht. Bei einer Rückkehr nach Deutschland habe sie Angst, dass sie ihr Ehemann töten würde. Sie habe Deutschland verlassen, weil sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Er habe auch Affären mit anderen Frauen gehabt und den minderjährigen Beschwerdeführern Alkohol gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Für die minderjährigen Beschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten. Der Niederschrift der Erstbefragung lässt sich folgende Anmerkung entnehmen: „Zur Adresse in Wien mehrmals befragt, möchte die AW keine Angaben machen bzw stellt sich dumm. Sie behauptet, dass sie 7 Monate lang die Wohnung nicht verlassen habe. Angaben zum Unterkunftsgeber werden ebenfalls verweigert.“ Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am XXXX 07.2022 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 27 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am römisch 40 07.2022 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 27 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.08.2022 ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Deutschland. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.08.2022 ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Deutschland. Mit Schreiben vom 19.08.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.08.2022 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 30.08.2022 nachweislich zugestellt (vgl. AS 73 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 30.08.2022 nachweislich zugestellt vergleiche AS 73 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.

  1. Am 15.09.2022 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund. Die Erstbeschwerdeführerin sei verheiratet, lebe jedoch seit XXXX 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Die Eheschließung habe am XXXX .2017 in XXXX [Anm.: Deutschland] stattgefunden, wo ihr Ehemann immer noch lebe. Er heiße XXXX geboren und chinesischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin habe insgesamt vier Kinder. Ihre beiden älteren – 2005 und 2008 geborenen – Töchter würden in China bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin leben. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien in Deutschland geboren. Sie habe die Obsorge über sie; der Kindesvater habe auf das Sorgerecht freiwillig verzichtet. Von ihrem Ehemann bzw. dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer werde die Erstbeschwerdeführerin nicht unterstützt. 1.
  2. Am 15.09.2022 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund. Die Erstbeschwerdeführerin sei verheiratet, lebe jedoch seit römisch 40 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Die Eheschließung habe am römisch 40 .2017 in römisch 40 [Anm.: Deutschland] stattgefunden, wo ihr Ehemann immer noch lebe. Er heiße römisch 40 geboren und chinesischer Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin habe insgesamt vier Kinder. Ihre beiden älteren – 2005 und 2008 geborenen – Töchter würden in China bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin leben. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien in Deutschland geboren. Sie habe die Obsorge über sie; der Kindesvater habe auf das Sorgerecht freiwillig verzichtet. Von ihrem Ehemann bzw. dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer werde die Erstbeschwerdeführerin nicht unterstützt. Die Erstbeschwerdeführerin sei am XXXX 10.2021 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe sich seither bei einer Freundin aufgehalten. Sie habe wegen der Coronasituation solange gewartet, um einen Asylantrag zu stellen, aber auch, weil ihre Freundin keine Zeit gehabt habe, sie zu begleiten. Die Erstbeschwerdeführerin helfe ihrer Freundin im Haushalt und werde von dieser unterstützt. Im Juli [2022] sei der Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich gewesen. Sie habe diesen zufällig getroffen und er habe die Beschwerdeführer geschlagen. Dieser Vorfall sei am XXXX 07.2022 gegen XXXX Uhr gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Anzeige erstattet. Außer den beiden minderjährigen Beschwerdeführer habe sie keine Angehörigen in Österreich. Es gebe nur eine Cousine, die die Erstbeschwerdeführerin angeboten habe, bei ihr wohnen zu können. Sonst sei sie von niemandem finanziell abhängig. Aktuell würden die Beschwerdeführer in einem Asylheim leben. Die Erstbeschwerdeführerin sei am römisch 40 10.2021 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe sich seither bei einer Freundin aufgehalten. Sie habe wegen der Coronasituation solange gewartet, um einen Asylantrag zu stellen, aber auch, weil ihre Freundin keine Zeit gehabt habe, sie zu begleiten. Die Erstbeschwerdeführerin helfe ihrer Freundin im Haushalt und werde von dieser unterstützt. Im Juli [2022] sei der Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich gewesen. Sie habe diesen zufällig getroffen und er habe die Beschwerdeführer geschlagen. Dieser Vorfall sei am römisch 40 07.2022 gegen römisch 40 Uhr gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Anzeige erstattet. Außer den beiden minderjährigen Beschwerdeführer habe sie keine Angehörigen in Österreich. Es gebe nur eine Cousine, die die Erstbeschwerdeführerin angeboten habe, bei ihr wohnen zu können. Sonst sei sie von niemandem finanziell abhängig. Aktuell würden die Beschwerdeführer in einem Asylheim leben. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland zurückkehren. Sie wäre dort in Lebensgefahr. Am XXXX 07.2022 habe „er“ nämlich gesagt, wenn sie nach Deutschland kämen, würde er sie töten. Die Probleme mit ihrem Ehemann hätten nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers im Dezember 2018 begonnen. Sie habe in Deutschland gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet, sich jedoch nicht an Frauenhäuser gewandt. Das Sozialamt in Deutschland habe ihr geholfen eine Unterkunft zu bekommen. An Fachberatungsstellen bei Gewalt gegen Frauen habe sie sich nicht gewandt. Anfänglich habe ihr eine Japanerin helfen wollen, aber letztendlich sei die Erstbeschwerdeführerin nicht hingegangen. In Deutschland habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Deutschland wolle sie nichts sagen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland zurückkehren. Sie wäre dort in Lebensgefahr. Am römisch 40 07.2022 habe „er“ nämlich gesagt, wenn sie nach Deutschland kämen, würde er sie töten. Die Probleme mit ihrem Ehemann hätten nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers im Dezember 2018 begonnen. Sie habe in Deutschland gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet, sich jedoch nicht an Frauenhäuser gewandt. Das Sozialamt in Deutschland habe ihr geholfen eine Unterkunft zu bekommen. An Fachberatungsstellen bei Gewalt gegen Frauen habe sie sich nicht gewandt. Anfänglich habe ihr eine Japanerin helfen wollen, aber letztendlich sei die Erstbeschwerdeführerin nicht hingegangen. In Deutschland habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Deutschland wolle sie nichts sagen. Neben einem Ausweis in chinesischer Sprache legte die Erstbeschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor: ● Zustimmung des Kindesvaters zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer an die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX 03.2021;  Zustimmung des Kindesvaters zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer an die Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 03.2021; ● Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ausgestellt vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis XXXX , am XXXX .10.2020 und am XXXX 10.2020; Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ausgestellt vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis römisch 40 , am römisch 40 .10.2020 und am römisch 40 10.2020; ● Zeugenvernehmung der Erstbeschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 02.09.2022 wegen „Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung“, der zu entnehmen ist, dass ihr Ehegatte zwischen Dezember 2018 und ihrer Flucht nach Österreich im Oktober 2021 drei- bis viermal im Monat ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und auch gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführern Gewalt ausgeübt habe sowie, dass diese Tätlichkeiten in Deutschland bei der Polizei angezeigt worden seien und der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen worden sei; ● Auszüge aus den Geburtseinträgen der Standesamtsbehörde XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX 03.2018 sowie den Drittbeschwerdeführer vom XXXX 11.2020 und  Auszüge aus den Geburtseinträgen der Standesamtsbehörde römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 03.2018 sowie den Drittbeschwerdeführer vom römisch 40 11.2020 und ● Farbkopien von Fotos, die Verletzungen der Beschwerdeführer zeigen (allerdings sind aus diesen Kopien weder Daten noch Orten der Aufnahmen ersichtlich) 1.
  3. Am 18.11.2022 erfolgte die Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin für eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin. Dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 01.12.2022 ist zu entnehmen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin der Restzustand einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt in Teilremission vorliege. Sonstige Krankheitssymptome lägen nicht vor. Therapeutische und/oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Ein Verschlechterung des seelischen Zustandes bei einer Überstellung sei anzunehmen. Diese gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgt. Eine Stellungnahme ist bis zur Bescheiderlassung nicht eingelangt.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

  1. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass die Behörde nicht darauf eingegangen sei, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der erfahrenen Gewalt unter immensen psychischen Beschwerden leide. Die Länderfeststellungen würden zudem nicht auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Deutschland Rücksicht nehmen. Der erhebliche Anstieg an geschlechtsspezifischen Übergriffen innerhalb der jeweiligen Parallelgesellschaften sei notorisch bekannt. Fallgegenständlich habe die Beschwerdeführerin die hohe Mobilität innerhalb der chinesischen Community geschildert, die oftmals mit grenzüberschreitender, milieuentsprechender Schwarzarbeit verbunden sei. So habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass sie zwar in jedem ihrer Aufenthaltsstaaten (Ungarn, Deutschland, Spanien) gearbeitet habe, habe sich dabei allerdings ausschließlich in der chinesischen Community bewegt. Im Fall der Rückkehr nach Deutschland wäre sie erneut der gleichen Situation ausgesetzt, da sie es gar nicht anders kenne und dadurch allerdings ein erneutes Aufeinandertreffen mit ihrem Ehemann nicht auszuschließen sei. Ferner sei in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Cousine und zu der in der Einvernahme erwähnten Freundin gegeben. Nach der Ankunft in Österreich habe sie ihre Bezugspersonen bei der Kinderbetreuung unterstützt und habe dafür Kost und Logis erhalten. An diesem notwendigen sozialen Netz mangle es den Beschwerdeführern in Deutschland. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um eine 37jährige Frau mit zwei Kleinkindern, die sich in einem äußerst schwierigen psychischen Gesundheitszustand bzw. Lebensabschnitt befinde.
  2. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 13.02.2023 bekannt, dass die Verfahren der Beschwerdeführer ausgesetzt hätten werden müssen, da diese unbekannten Aufenthalts seien. Die für 14.02.2023 geplanten Überstellungen hätten storniert werden müssen. Beigelegt wurden ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien sowie die Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die deutschen Behörden, beides vom 13.02.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat im März 2012 und reiste aus beruflichen Gründen nach Ungarn, wo sie bis Dezember 2016 aufhältig war. In der Folge begab sie sich nach Deutschland und stellte dort am XXXX 12.2016 und am XXXX 01.2017 Asylanträge, die abgelehnt wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX und der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Deutschland geboren. Es kann weder festgestellt werden, wie lange sich die Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten haben noch wann sie unrechtmäßig in Österreich eingereist sind. Am XXXX 07.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat im März 2012 und reiste aus beruflichen Gründen nach Ungarn, wo sie bis Dezember 2016 aufhältig war. In der Folge begab sie sich nach Deutschland und stellte dort am römisch 40 12.2016 und am römisch 40 01.2017 Asylanträge, die abgelehnt wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Deutschland geboren. Es kann weder festgestellt werden, wie lange sich die Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten haben noch wann sie unrechtmäßig in Österreich eingereist sind. Am römisch 40 07.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.08.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 19.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der deutschen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 13.02.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.08.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 19.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der deutschen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 13.02.2023 mitgeteilt. Die Beschwerdeführer verließen Deutschland aufgrund der Angst der Erstbeschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen Ehemann, von dem sie seit XXXX .2020 getrennt lebt. In Deutschland erstattete die Erstbeschwerdeführern Anzeige gegen ihren Ehemann, der daraufhin aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wurde und Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ausgestellt wurden. Weiters bekamen die Beschwerdeführer Unterstützung durch das deutsche Sozialamt bei der Suche nach einer Unterkunft. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die deutschen Behörden bzw. die deutsche Polizei schutzfähig und schutzwillig ist. Die Beschwerdeführer verließen Deutschland aufgrund der Angst der Erstbeschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen Ehemann, von dem sie seit römisch 40 .2020 getrennt lebt. In Deutschland erstattete die Erstbeschwerdeführern Anzeige gegen ihren Ehemann, der daraufhin aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wurde und Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ausgestellt wurden. Weiters bekamen die Beschwerdeführer Unterstützung durch das deutsche Sozialamt bei der Suche nach einer Unterkunft. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die deutschen Behörden bzw. die deutsche Polizei schutzfähig und schutzwillig ist. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden der Restzustand einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt in Teilremission diagnostiziert. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich in therapeutische oder medizinische Behandlung begeben hat, wird nicht festgestellt. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin liegt nicht vor. Da die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, ist im Gesamtzusammenhang festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge leben eine Cousine und eine ihrer Freundinnen in Österreich. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und den oben genannten Personen wird nicht festgestellt. Darüber hinausgehende Bindungen privater, familiärer oder beruflicher Natur bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer seit 15.02.2023 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügen. Den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge leben eine Cousine und eine ihrer Freundinnen in Österreich. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und den oben genannten Personen wird nicht festgestellt. Darüber hinausgehende Bindungen privater, familiärer oder beruflicher Natur bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer seit 15.02.2023 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügen. 1.

  1. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland: Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019, vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b., BR o.D., UNHCR o.D.a.). […] Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). b). Non-Refoulement: Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). […] c). Versorgung: Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen breitgestellt. […] Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
  2. bis zum
  3. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
  4. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
  5. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
  6. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). d). Unterbringung: Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus finde eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit dem neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und –status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA 16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber

§ 264Abs.

2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber

Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wird kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat sowie zum darauffolgenden ca. viereinhalbjährigen Aufenthalt in Ungarn, zur Weiterreise nach Deutschland und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zu den Geburten der minderjährigen Beschwerdeführer in Deutschland auf den vorgelegten Auszügen aus den Geburtseinträgen der Standesamtsbehörde XXXX vom XXXX 03.2018 und vom XXXX 11.
  3. 2.
  4. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat sowie zum darauffolgenden ca. viereinhalbjährigen Aufenthalt in Ungarn, zur Weiterreise nach Deutschland und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zu den Geburten der minderjährigen Beschwerdeführer in Deutschland auf den vorgelegten Auszügen aus den Geburtseinträgen der Standesamtsbehörde römisch 40 vom römisch 40 03.2018 und vom römisch 40 11.
  5. Die Negativfeststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten haben und wann sie unrechtmäßig in Österreich eingereist sind, gründen auf dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich mehrfach unterschiedliche Angaben getätigt hat, sodass keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konnten. So gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung an, sie habe bis Dezember 2016 in Ungarn gelebt und sei dann nach Deutschland gereist, wo sie sich bis zum XXXX 06.2021 aufgehalten habe. Danach sei sie nach Spanien gegangen und dort bis September 2021 geblieben. Sie sei nach Deutschland zurückgekehrt und halte sich seit Anfang 2022 in Österreich auf (vgl. AS 22 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Widersprüchlich hierzu brachte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sie am XXXX 10.2021 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich seither bei einer Freundin aufgehalten habe (vgl. AS 80 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ein wieder anderer Zeitraum zur Ausreise aus Deutschland bzw. zur Einreise nach Österreich ergibt sich aus der Anmerkung in der Erstbefragung, dass die Erstbeschwerdeführerin ausführte, sieben Monate lang die Wohnung nicht verlassen zu haben. Ausgehend vom Datum der Erstbefragung wäre die Ausreise aus Deutschland bzw. die Einreise nach Österreich zeitlich ca. Mitte bis Ende Dezember 2021 anzusetzen. Daher waren im Gesamtzusammenhang die oben erwähnten Negativfeststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin offenbar in der Erstbefragung ihren Aufenthaltsort in Österreich verschleiern wollte, was aus der Niederschrift der Erstbefragung ersichtlich ist, wo angeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Adresse in Wien keine Angaben machen wolle bzw. sich dumm stelle. Ebenso verweigere sie Angaben zum Unterkunftsgeber (vgl. AS 24 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die Negativfeststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten haben und wann sie unrechtmäßig in Österreich eingereist sind, gründen auf dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich mehrfach unterschiedliche Angaben getätigt hat, sodass keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konnten. So gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung an, sie habe bis Dezember 2016 in Ungarn gelebt und sei dann nach Deutschland gereist, wo sie sich bis zum römisch 40 06.2021 aufgehalten habe. Danach sei sie nach Spanien gegangen und dort bis September 2021 geblieben. Sie sei nach Deutschland zurückgekehrt und halte sich seit Anfang 2022 in Österreich auf vergleiche AS 22 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Widersprüchlich hierzu brachte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sie am römisch 40 10.2021 mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich seither bei einer Freundin aufgehalten habe vergleiche AS 80 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ein wieder anderer Zeitraum zur Ausreise aus Deutschland bzw. zur Einreise nach Österreich ergibt sich aus der Anmerkung in der Erstbefragung, dass die Erstbeschwerdeführerin ausführte, sieben Monate lang die Wohnung nicht verlassen zu haben. Ausgehend vom Datum der Erstbefragung wäre die Ausreise aus Deutschland bzw. die Einreise nach Österreich zeitlich ca. Mitte bis Ende Dezember 2021 anzusetzen. Daher waren im Gesamtzusammenhang die oben erwähnten Negativfeststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin offenbar in der Erstbefragung ihren Aufenthaltsort in Österreich verschleiern wollte, was aus der Niederschrift der Erstbefragung ersichtlich ist, wo angeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Adresse in Wien keine Angaben machen wolle bzw. sich dumm stelle. Ebenso verweigere sie Angaben zum Unterkunftsgeber vergleiche AS 24 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 12.2016 und am XXXX 01.2017 in Deutschland Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde die Antragstellung in Deutschland auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung bestätigt. Dass die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 19.08.2022, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützt.Dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 12.2016 und am römisch 40 01.2017 in Deutschland Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurde die Antragstellung in Deutschland auch von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung bestätigt. Dass die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland abgelehnt worden waren, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 19.08.2022, das seine Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützt. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer durch Deutschland und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sowie zur diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die deutsche Dublinbehörde ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer seit 15.02.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet. Die Feststellungen zu den Gründen Deutschland zu verlassen (Angst der Erstbeschwerdeführerin vor ihrem getrennt lebenden, gewalttätigen Ehemann), zur Erstattung einer Anzeige gegen den Ehemann durch die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, zur darauf folgenden Wegweisung des Ehegattens aus der gemeinsamen Wohnung, zur Ausstellung von Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sowie zur Unterstützung durch das deutsche Sozialamt basieren im Wesentlichen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, auf den vorgelegten Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer vom XXXX 10.2020 und vom XXXX 10.2020 (ausgestellt vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis XXXX ) sowie auf der Niederschrift der Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.09.
  6. Aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich sohin auch die Feststellung zur Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden bzw. der deutschen Polizei. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Deutschland einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte, wie sie es auch schon in der Vergangenheit getan hat. Aus welchen Gründen dies nunmehr nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Es wurde auch nicht behauptet, dass Deutschland nicht gewillt oder nicht fähig wäre, seinen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführer dort Schutz benötigen bzw. beantragen sollten, nachzukommen. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Ehemann am XXXX 07.2022 in Österreich bedroht wurde. Generell ist anzuführen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Deutschland aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung durch ihren Ehegatten bzw. Vater ausgesetzt sein könnten. Es ist bei der Größe Deutschlands nicht nachvollziehbar wie der Ehegatte, der als Vater zudem auf die Obsorge der minderjährigen Beschwerdeführer freiwillig verzichtet hat, auf die Beschwerdeführer treffen sollte. Daher ist es wohl nahezu ausgeschlossen, den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in Deutschland zu erfahren, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt zu ihrem Ehegatten sucht. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Deutschland kann aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht erkannt werden.Die Feststellungen zu den Gründen Deutschland zu verlassen (Angst der Erstbeschwerdeführerin vor ihrem getrennt lebenden, gewalttätigen Ehemann), zur Erstattung einer Anzeige gegen den Ehemann durch die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, zur darauf folgenden Wegweisung des Ehegattens aus der gemeinsamen Wohnung, zur Ausstellung von Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sowie zur Unterstützung durch das deutsche Sozialamt basieren im Wesentlichen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, auf den vorgelegten Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer vom römisch 40 10.2020 und vom römisch 40 10.2020 (ausgestellt vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis römisch 40 ) sowie auf der Niederschrift der Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.09.
  7. Aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich sohin auch die Feststellung zur Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden bzw. der deutschen Polizei. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall von konkreten Bedrohungen in Deutschland einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten in Anspruch nehmen könnte, wie sie es auch schon in der Vergangenheit getan hat. Aus welchen Gründen dies nunmehr nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Es wurde auch nicht behauptet, dass Deutschland nicht gewillt oder nicht fähig wäre, seinen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführer dort Schutz benötigen bzw. beantragen sollten, nachzukommen. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Ehemann am römisch 40 07.2022 in Österreich bedroht wurde. Generell ist anzuführen, dass nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführer im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Deutschland aktuell sowie konkret individuell einer Verfolgung durch ihren Ehegatten bzw. Vater ausgesetzt sein könnten. Es ist bei der Größe Deutschlands nicht nachvollziehbar wie der Ehegatte, der als Vater zudem auf die Obsorge der minderjährigen Beschwerdeführer freiwillig verzichtet hat, auf die Beschwerdeführer treffen sollte. Daher ist es wohl nahezu ausgeschlossen, den genauen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in Deutschland zu erfahren, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt zu ihrem Ehegatten sucht. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Deutschland kann aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht erkannt werden. Zum Beschwerdevorbringen betreffend den „erheblichen Anstieg an geschlechtsspezifischen Übergriffen innerhalb der jeweiligen Parallelgesellschaften“ ist – ungeachtet des Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot – anzumerken, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin findet. Weder schilderte die Erstbeschwerdeführerin die „hohe Mobilität innerhalb der chinesischen Community“ noch brachte sie vor, dass sie sich im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeiten „ausschließlich in der chinesischen Community“ bewegt habe. Den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass sie in Ungarn in einem Hotel und in Spanien ebenfalls gearbeitet habe sowie, dass Deutschland ein gutes Land sei (vgl. AS 22 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Lediglich der Vollständigkeit halber ist ebenso an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin auch im Fall von Bedrohungen durch die „chinesische Community“ an die deutschen Behörden bzw. an die deutsche Polizei um Schutz und Hilfe wenden kann, die – wie erwähnt – schutzfähig und schutzwillig sind. Daher geht die Schlussfolgerung in der Beschwerde, bei einer Rückkehr nach Deutschland wäre die Erstbeschwerdeführerin der gleichen Situation ausgesetzt, da sie es nicht anders kenne und ein erneutes Aufeinandertreffen mit dem Ehemann nicht auszuschließen sei, ins Leere. Zum Beschwerdevorbringen betreffend den „erheblichen Anstieg an geschlechtsspezifischen Übergriffen innerhalb der jeweiligen Parallelgesellschaften“ ist – ungeachtet des Verstoßes gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierte Neuerungsverbot – anzumerken, dass dieses Vorbringen keine Deckung in den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin findet. Weder schilderte die Erstbeschwerdeführerin die „hohe Mobilität innerhalb der chinesischen Community“ noch brachte sie vor, dass sie sich im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeiten „ausschließlich in der chinesischen Community“ bewegt habe. Den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass sie in Ungarn in einem Hotel und in Spanien ebenfalls gearbeitet habe sowie, dass Deutschland ein gutes Land sei vergleiche AS 22 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Lediglich der Vollständigkeit halber ist ebenso an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin auch im Fall von Bedrohungen durch die „chinesische Community“ an die deutschen Behörden bzw. an die deutsche Polizei um Schutz und Hilfe wenden kann, die – wie erwähnt – schutzfähig und schutzwillig sind. Daher geht die Schlussfolgerung in der Beschwerde, bei einer Rückkehr nach Deutschland wäre die Erstbeschwerdeführerin der gleichen Situation ausgesetzt, da sie es nicht anders kenne und ein erneutes Aufeinandertreffen mit dem Ehemann nicht auszuschließen sei, ins Leere. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin gründet auf der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.12.
  8. Dieser ist zu entnehmen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin der Ruhezustand einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt in Teilremission vorliegt (vgl. AS 155 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da medizinische Unterlagen im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurden, war die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich in therapeutische oder medizinische Behandlung begeben hat. Aus diesem Grund sowie, da

gutachterlicher Stellungnahme weder therapeutische noch medizinischen Maßnahmen anzuraten sind, war das Nichtvorliegen einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin festzustellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer seit 13.02.2023 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würde tatsächlich medizinische und/oder therapeutische Hilfe benötigt werden. Da den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin gründet auf der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.12.2022. Dieser ist zu entnehmen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin der Ruhezustand einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt in Teilremission vorliegt vergleiche AS 155 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da medizinische Unterlagen im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurden, war die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich in therapeutische oder medizinische Behandlung begeben hat. Aus diesem Grund sowie, da

gutachterlicher Stellungnahme weder therapeutische noch medizinischen Maßnahmen anzuraten sind, war das Nichtvorliegen einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin festzustellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer seit 13.02.2023 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würde tatsächlich medizinische und/oder therapeutische Hilfe benötigt werden. Da den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland entgegenstehen, zu treffen. Dass in Österreich eine Cousine und eine Freundin der Erstbeschwerdeführerin leben, beruht auf ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Diesbezüglich brachte sie vor, dass sie außer den beiden minderjährigen Beschwerdeführern keine Angehörigen in Österreich habe. Es gebe nur eine Cousine, die ihr angeboten habe, dass sie bei ihr wohnen könne. Finanziell sei die Erstbeschwerdeführerin von niemandem abhängig und die Beschwerdeführer würden aktuell in einem Asylheim leben (vgl. AS 81 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Aufgrund dieser Angaben war die Feststellung zu treffen, dass kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, mit welchem ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer von den genannten Personen konstruiert werden soll, mit den oben angeführten Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen und sohin als Scheinbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, sodass auch unter diesem Aspekt nicht vom Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw. eines im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Familien- oder Privatlebens auszugehen ist. Da weitere Bindungen im Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, war festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich bestehen. Dass die Beschwerdeführer seit 15.02.2023 über keine aufrechte Meldung in Österreich (mehr) verfügen, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.05.

  1. Dass in Österreich eine Cousine und eine Freundin der Erstbeschwerdeführerin leben, beruht auf ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Diesbezüglich brachte sie vor, dass sie außer den beiden minderjährigen Beschwerdeführern keine Angehörigen in Österreich habe. Es gebe nur eine Cousine, die ihr angeboten habe, dass sie bei ihr wohnen könne. Finanziell sei die Erstbeschwerdeführerin von niemandem abhängig und die Beschwerdeführer würden aktuell in einem Asylheim leben vergleiche AS 81 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Aufgrund dieser Angaben war die Feststellung zu treffen, dass kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, mit welchem ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer von den genannten Personen konstruiert werden soll, mit den oben angeführten Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen und sohin als Scheinbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, sodass auch unter diesem Aspekt nicht vom Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw. eines im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Familien- oder Privatlebens auszugehen ist. Da weitere Bindungen im Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, war festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich bestehen. Dass die Beschwerdeführer seit 15.02.2023 über keine aufrechte Meldung in Österreich (mehr) verfügen, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.05.
  2. 2.
  3. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass sie dazu nichts sagen wolle. Aber auch die Beschwerde trat diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern führt lediglich pauschal aus, dass diese nicht auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Deutschland Rücksicht nehmen würden, blieb jedoch nähere Erläuterungen schuldig; insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem die Erstbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem die Erstbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahrens der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahrens der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten hat, ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Dass die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten hat, ändert nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den deutschen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 13.02.2023 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den deutschen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 13.02.2023 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerberin durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Ebenso wenig wurde die Bereitstellung der medizinische Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit in Deutschland von der Erstbeschwerdeführerin beanstandet. Auch in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurde kein negatives Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer Behandlung durch die deutschen Behörden erstattet. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass Deutschland ein gutes Land sei und dort alles in Ordnung gewesen sei. Betreffend die Probleme mit ihrem Ehemann gab sie an, sie habe Anzeige erstattet, es sei eine Wegweisung ausgesprochen und seien Schutzvereinbarungen für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ausgestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten auch Unterstützung durch das deutsche Sozialamt bei der Suche nach einer Wohnung gehabt. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland sind hieraus keinesfalls zu erblicken. Zum Vorbringen betreffend eine allfällige Bedrohung durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Vater der minderjährigen Beschwerdeführer ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Drohungen und/oder Einschüchterungsversuchen von Seiten ihres Ehegatten bzw. Vaters in Deutschland nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Deutschland bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus der Volksrepublik China getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Folgeantrag einzubringen. Systemische Mängel im deutschen Asylverfahren sind auch hieraus nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde substanziierte Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen zum Asylsystem in Deutschland erstattet hat, das die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräftet, zumal sie weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde substanziierte Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein

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