← Österreich

{'item': 'W239 2271175-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW239 2271175-1 Spruch, W239 2271175-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 08.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 18.10.2022 vor.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag (09.03.2023) führte der Beschwerdeführer zu Beginn aus, er leide an keinen Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter sowie seine beiden Schwestern seien in Kamerun aufhältig. Mit dem Beschwerdeführer wurden seine persönlichen Daten aufgenommen und er nannte den XXXX als Geburtsdatum. Befragt nach seiner Alter, erklärte er, er sei 23 Jahre alt.Mit dem Beschwerdeführer wurden seine persönlichen Daten aufgenommen und er nannte den römisch 40 als Geburtsdatum. Befragt nach seiner Alter, erklärte er, er sei 23 Jahre alt. Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Jänner 2022 gefasst. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil er das Land möge. Zur weiteren Reiseroute gab er an, er sei über Niger, Algerien (zwei Wochen Aufenthalt), Libyen (eineinhalb Monate Aufenthalt), Tunesien (sieben Monate Aufenthalt), Italien (drei Monate Aufenthalt) und Frankreich (ein Monat Aufenthalt) bis nach Österreich gelangt, wo er sich seit 08.03.2023 aufhalte. In Italien sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, er habe aber keinen Asylantrag gestellt. Er habe seine Heimat deshalb verlassen, weil sein Vater 2019 getötet worden sei. In Kamerun herrsche Krieg zwischen der anglophonen und der frankophonen Seite und es gebe keine Sicherheit. Er werde nun auch bedroht und habe Angst um sein Leben.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 13.03.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 13.03.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 22.03.2023 lehnte Italien das Aufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer dort unter der Identität XXXX , StA. Kamerun, geführt werde und ein unbegleiteter Minderjähriger sei, weshalb Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO und die EuGH-Entscheidung vom 06.06.2013, C-648/11, zur Anwendung komme.Mit Schreiben vom 22.03.2023 lehnte Italien das Aufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer dort unter der Identität römisch 40 , StA. Kamerun, geführt werde und ein unbegleiteter Minderjähriger sei, weshalb Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 8, Absatz 4, Dublin-III-VO und die EuGH-Entscheidung vom 06.06.2013, C-648/11, zur Anwendung komme. Dagegen erhob das BFA fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Remonstrationsfrist gemäß Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung (DVO) Remonstration. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die vom Beschwerdeführer in Österreich glaubhaft vorgebrachten Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5 Dublin-III-VO („personal interview“) aufgenommen und protokolliert worden seien und auch ein „written summary“ im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO angefertigt worden sei. Sollte Italien auch derartig vorgegangen sein, so könne man dem Beschwerdeführer die dort gemachten Angaben vorhalten. Sollte es jedoch kein italienisches „interview“ mit einem „written summary“ geben, so werde den in Österreich getätigten Angaben ein höherer Beweiswert zugemessen und sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Als Beilage wurde an Italien das angefertigte Erstbefragungsprotokoll übermittelt.Dagegen erhob das BFA fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Remonstrationsfrist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung (DVO) Remonstration. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die vom Beschwerdeführer in Österreich glaubhaft vorgebrachten Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 5, Dublin-III-VO („personal interview“) aufgenommen und protokolliert worden seien und auch ein „written summary“ im Sinne des Artikel 5, Absatz 6, Dublin-III-VO angefertigt worden sei. Sollte Italien auch derartig vorgegangen sein, so könne man dem Beschwerdeführer die dort gemachten Angaben vorhalten. Sollte es jedoch kein italienisches „interview“ mit einem „written summary“ geben, so werde den in Österreich getätigten Angaben ein höherer Beweiswert zugemessen und sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Als Beilage wurde an Italien das angefertigte Erstbefragungsprotokoll übermittelt. Mit Schreiben vom 31.03.2023 stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu; dies innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO festgesetzten Antwortfrist von zwei Wochen.Mit Schreiben vom 31.03.2023 stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zu; dies innerhalb der in Artikel 5, Absatz 2, DVO festgesetzten Antwortfrist von zwei Wochen.
  5. Am 13.04.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt, ob er seit der Asylantragstellung in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen sei, erklärte er, dass er hier einen Arzt aufgesucht habe, weil er Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule habe. Er habe auch Probleme mit den Augen und manchmal habe er eine Kiefersperre. Der Arzt habe gesagt, dass ein Röntgen gemacht werden solle, aber bisher sei nichts passiert. Sonst habe er keine gesundheitlichen Probleme. Er nehme keine Medikamente und habe auch keine Befunde. Vom Arzt habe er Augentropfen bekommen, aber die hätten nicht geholfen. Er habe sie nicht gut vertragen und habe dann mit der Anwendung aufgehört. Der Beschwerdeführer habe in Österreich bzw. im Bereich der EU keine Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Betreffend etwaige Identitätsdokumente erklärte er, er habe einen kamerunischen Personalausweis besessen, den er auf der Reise verloren habe. Außerdem habe er eine Geburtsurkunde. Ihm wurde aufgetragen, diese als Kopie unmittelbar nach der Einvernahme an das BFA zu übersenden. Die Frage, ob er sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA geplant sei, ihn aufgrund der Zuständigkeit Italiens dorthin auszuweisen. Dem hielt er entgegen, dass Italien zwar die Eintrittstüre nach Europa gewesen sei, das Land seiner Träume sei aber immer Österreich gewesen. Er wolle nirgends anders leben, sondern hierbleiben. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er in Italien nicht um Asyl angesucht habe. Er sei drei Monate in Italien gewesen. Es habe dort keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Zu den aktuellen Länderberichten zu Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er wolle einfach nicht nach Italien zurück. Er sei aus Tunesien übers Meer nach Italien gekommen und man habe ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe nach Österreich weiterreisen wollen. Seit er hier sei, versuche er sich zu integrieren. Er bemühe sich, sehr schnell Deutsch zu lernen, weil er gerne hierbleiben wolle. Er sei Schweißer und Maler. Vom Beschwerdeführer ans BFA übersendet wurde eine Geburtsurkunde („acte de naissance, birth certificate“) und ein Ausbildungszeugnis, beides in Kopie. Auf den Schreiben scheint jeweils der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf.Vom Beschwerdeführer ans BFA übersendet wurde eine Geburtsurkunde („acte de naissance, birth certificate“) und ein Ausbildungszeugnis, beides in Kopie. Auf den Schreiben scheint jeweils der römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien (aktualisiert: 19.11.2020), die mittlerweile in einer aktuelleren Fassung vorliegen, und kam hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass er an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leide.
  8. Gegen den Bescheid des BFA wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde gerügt, dass das BFA veraltete Länderberichte herangezogen habe (Stand: 19.11.2020), die auch nicht ausgewogen seien, zumal kaum Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Es bestehe die große Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in die Obdachlosigkeit gerate. Zudem habe der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung ergänzend noch ausgeführt, dass es in Italien Leute aus seiner Heimat gebe, vor denen er Angst habe, da diese Leute es gewesen seien, die seinen Vater in der Heimat getötet hätten. Im Anschluss an die Rechtsberatung habe er schriftlich per E-Mail folgende Ergänzungen übermittelt: „Seit ich die Familie gesehen habe, die meinen Vater getötet und die Frau meines Vaters in Italien vergewaltigt hat, und sie mir gedroht haben, mich zu töten, bin ich aus Italien geflohen. Ich kann nicht mehr schlafen. Ich sehe sie in meinen Träumen. Manchmal reden sie in meinem Kopf. Ich kann es nicht mehr ertragen und jetzt will Österreich, dass ich zurückgehe. Ich würde lieber sterben. Manchmal möchte ich mich umbringen. Ich will mich nur umbringen und ich werde es tun. Ich weiß, dass sie nicht wissen, was diese Leute mir angetan haben. Ich kann meine Augen nicht mehr schließen, sie sind es, die ich sehe, ich warte auf ihre Stimme, ich würde lieber sterben, als nach Italien zurückzukehren, zu seinen Menschen sind viele da.“ Der Beschwerde beigefügt war das entsprechende E-Mail vom 18.04.
  9. Festgehalten wurde, dass die (medizinische) Versorgung von Asylwerbern in Italien nicht gewährleistet sei. Dass die italienischen Behörden komplett überfordert und überlastet seien, spiegle sich schon darin wider, dass die italienischen Behörden aktuell bekanntlich auch die Rückübernahme von Asylwerbern im Rahmen des Dublin-Verfahrens verweigern. Dem Beschwerdeführer drohe durch den unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und den bekannt schlechten Zuständen in Italien eine Gefahr der Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK genannten Rechte.Festgehalten wurde, dass die (medizinische) Versorgung von Asylwerbern in Italien nicht gewährleistet sei. Dass die italienischen Behörden komplett überfordert und überlastet seien, spiegle sich schon darin wider, dass die italienischen Behörden aktuell bekanntlich auch die Rückübernahme von Asylwerbern im Rahmen des Dublin-Verfahrens verweigern. Dem Beschwerdeführer drohe durch den unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und den bekannt schlechten Zuständen in Italien eine Gefahr der Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK genannten Rechte.
  10. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 03.05.
  11. Am selben Tag (03.05.2023) wurde seitens der Vertretung ein Arztbrief vom 02.05.2023 vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer stationär behandelt worden sei. Es erfolge derzeit die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie, gegebenenfalls könne auch eine Intensivierung einer traumatherapeutischen Therapie erforderlich werden. Zudem sei die im Arztbrief angegebenen Medikation fortzusetzen. Die erforderliche medizinische Behandlung und Therapie sei in Italien aufgrund der bereist angeführten prekären Situation jedenfalls nicht gesichert. Aus dem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX vom 02.05.2023 lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt von 26.04.2023 bis 02.05.2023 im Klinikum aufgehalten.Aus dem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 vom 02.05.2023 lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt von 26.04.2023 bis 02.05.2023 im Klinikum aufgehalten. Aufnahmegrund: - SMG [Anm. BVwG: Selbstmordgedanken] Diagnosen bei Entlassung: - Posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidgedanken (F43.1) - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) Empfohlene Medikation: - Sertralin, Intervall: 50-0-0-0 mg [Anm. BVwG: Antidepressivum] - Quetiapin, Intervall: 0-0-0-150 mg Weitere empfohlene Maßnahmen: - Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie […], gegebenenfalls Intensivierung einer traumatherapeutischen Therapie in Muttersprache - Fortsetzen der Medikation Am heutigen Tag (11.05.2023) langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX vom 10.05.2023 ein; daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 08.05.2023 bis 10.05.2023 abermals in stationärer Behandlung stand.Am heutigen Tag (11.05.2023) langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 vom 10.05.2023 ein; daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 08.05.2023 bis 10.05.2023 abermals in stationärer Behandlung stand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 09.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat kommend (Tunesien) illegal über die Seegrenze nach Italien eingereist und dort am 18.10.2022 erkennungsdienstlich behandelt worden. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht für mindestens drei Monate verlassen. Er ist volljährig. Das BFA richtete am 13.03.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien - nach einem durchgeführten Remonstrationsverfahren - letztlich am 31.03.2023 ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zustimmte. Derzeit finden wegen Problemen mit den Aufnahmekapazitäten temporär keine Überstellungen nach Italien statt.Das BFA richtete am 13.03.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien - nach einem durchgeführten Remonstrationsverfahren - letztlich am 31.03.2023 ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zustimmte. Derzeit finden wegen Problemen mit den Aufnahmekapazitäten temporär keine Überstellungen nach Italien statt. Der Beschwerdeführer stand in den Zeiträumen von 26.04.2023 bis 02.05.2023 und von 08.05.2023 bis 10.05.2023 aufgrund geäußerter Suizidgedanken in stationärer Behandlung. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit im Zusammenhang stehend auch hinsichtlich der Unterbringungssituation und der (medizinischen) Versorgungslage für Asylwerber in Italien hat das BFA keine abschließende Beurteilung vorgenommen. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  13. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise und der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 18.10.2022 und den Aussagen des Beschwerdeführers, der angab, aus Tunesien kommend nach Europa eingereist zu sein und sich vor der Weiterreise nach Österreich drei Monate lang in Italien aufgehalten zu haben. Es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich wieder für mindestens drei Monate verlassen hätte; im Gegenteil gab der Beschwerdeführer an, nach seinem Aufenthalt in Italien ein Monat lang in Frankreich gewesen und dann nach Österreich gereist zu sein. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, lässt sich seinen Angaben in der Erstbefragung entnehmen; diese stehen mit den vorgelegten Kopien seiner Geburtsurkunde und eines Ausbildungszeugnisses in Einklang (AS 109, 113, 115). Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellung zur temporären Aussetzung von Dublin-Überstellungen durch Italien ergibt sich aus Informationen des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.2022 und vom 03.01.
  14. Diesen Informationen ist zu entnehmen, dass Italien Anfang Dezember ankündigte, wegen Problemen mit den Aufnahmekapazitäten temporär keine Überstellungen nach der Dublin-III-VO zu akzeptieren. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA geltend machte, der habe Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Augenproprobleme und manchmal eine Kiefersperre. Er legte dazu keine Befunde vor und gab an, keine Medikamente zu nehmen. Von daher wurde seitens des BFA das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung nachvollziehbar verneint. Dass seitens des BFA bezüglich der angegeben Erkrankungen in Zusammenschau mit der tatsächlichen (medizinischen) Versorgungslage von Asylwerbern in Italien keine weiteren Ermittlungsschritte getätigt wurden, wurde in der Beschwerde gerügt. Mittlerweile liegen tatsächlich ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigt sind: Die vorgelegten Arztbriefe der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX vom 02.05.2023 und vom 10.05.2023 belegen zweifelsfrei die stationären Aufenthalte in den Zeiträumen von 26.04.2023 bis 02.05.2023 und von 08.05.2023 bis 10.05.2023 wegen geäußerter Suizidgedanken. Im Zulassungsverfahren wurde diesbezüglich noch keine gutachterliche Stellungnahme (PSY-III-Gutachten) eingeholt. Es ist zu klären, in welchem psychischen und physischen Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befindet, ob bzw. welche medizinischen weiterführenden Behandlungen angezeigt sind und ob bzw. wie sich eine etwaige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien auf seinen Zustand auswirken würde.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA geltend machte, der habe Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Augenproprobleme und manchmal eine Kiefersperre. Er legte dazu keine Befunde vor und gab an, keine Medikamente zu nehmen. Von daher wurde seitens des BFA das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung nachvollziehbar verneint. Dass seitens des BFA bezüglich der angegeben Erkrankungen in Zusammenschau mit der tatsächlichen (medizinischen) Versorgungslage von Asylwerbern in Italien keine weiteren Ermittlungsschritte getätigt wurden, wurde in der Beschwerde gerügt. Mittlerweile liegen tatsächlich ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigt sind: Die vorgelegten Arztbriefe der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 vom 02.05.2023 und vom 10.05.2023 belegen zweifelsfrei die stationären Aufenthalte in den Zeiträumen von 26.04.2023 bis 02.05.2023 und von 08.05.2023 bis 10.05.2023 wegen geäußerter Suizidgedanken. Im Zulassungsverfahren wurde diesbezüglich noch keine gutachterliche Stellungnahme (PSY-III-Gutachten) eingeholt. Es ist zu klären, in welchem psychischen und physischen Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befindet, ob bzw. welche medizinischen weiterführenden Behandlungen angezeigt sind und ob bzw. wie sich eine etwaige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien auf seinen Zustand auswirken würde. Da der Gesundheitszustand bzw. die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels weitergehender Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt ist und damit im Zusammenhang stehend auch die Unterbringungssituation und die (medizinische) Versorgungslage für Asylwerber in Italien noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorliegt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und es hat Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt.Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorliegt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO und es hat Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (noch) nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen:Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (noch) nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen: Einerseits hat das BFA - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - veraltete Länderberichte zur Situation in Italien herangezogen. Um ein aktuelles Bild der Lage in Italien zeichnen zu können, wird das BFA daher im fortgesetzten Verfahren neuere Berichte in Bezug auf das Asyl- und Aufnahmeverfahren heranziehen müssen und diese anschließend - unter Beachtung der durch die Judikatur des EuGH, des EGMR und der nationalen Höchstgerichte gezeichneten Vorgaben - im Hinblick auf Art. 3 EMRK rechtlich würdigen müssen, wobei festzuhalten ist, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).Einerseits hat das BFA - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - veraltete Länderberichte zur Situation in Italien herangezogen. Um ein aktuelles Bild der Lage in Italien zeichnen zu können, wird das BFA daher im fortgesetzten Verfahren neuere Berichte in Bezug auf das Asyl- und Aufnahmeverfahren heranziehen müssen und diese anschließend - unter Beachtung der durch die Judikatur des EuGH, des EGMR und der nationalen Höchstgerichte gezeichneten Vorgaben - im Hinblick auf Artikel 3, EMRK rechtlich würdigen müssen, wobei festzuhalten ist, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Was den festgestellten Umstand der derzeit seitens Italiens ausgesetzten Überstellungen betrifft, so geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser für sich genommen noch keinen systemischen Mangel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens aufzeigt (so auch W212 2266777-1/4E vom 28.02.2023). Andererseits ist - abgesehen von der Notwendigkeit der Heranziehung aktueller Länderberichte zu Italien - hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Andererseits ist - abgesehen von der Notwendigkeit der Heranziehung aktueller Länderberichte zu Italien - hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191).In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191). Zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche „ganz außergewöhnliche Situation“ gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat das BFA keine hinreichenden Beweiserhebungen zur Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, sondern die abschließende Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Überstellungsfähigkeit unterlassen. Im Zulassungsverfahren wurde bisher noch keine gutachterliche Stellungnahme (PSY-III-Gutachten) eingeholt, um abschließend klären zu können, ob eine bzw. welche krankheitswerte psychische Störung beim Beschwerdeführer vorliegt, ob bzw. welche medizinischen Behandlungen gegebenenfalls angezeigt sind und ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist; dies, obwohl sich aus der Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Suizidgedanken bereits von 26.04.2023 bis 02.05.2023 und von 08.05.2023 bis 10.05.2023 in stationärer Behandlung in einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin war und ihm dort weiterführende Therapien empfohlen wurden, die er laut Vorbringen derzeit auch in Anspruch nimmt. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Erst wenn diese Ermittlungen durchgeführt wurden, hat das BFA in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Je nach festgestelltem Gesundheitszustand kann sich hier weiterer Ermittlungsbedarf in Bezug auf die Frage von in Italien auch tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ergeben. Dass derzeit wegen Problemen mit den Aufnahmekapazitäten temporär keine Rücküberstellungen stattfinden, ist für den gegenständlichen Fall nur insofern relevant, als - wenn sich dieser Zustand ändert und Italien Rücküberstellungen wieder zulässt und sofern sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer weiterhin kontinuierlichen Behandlungen bedarf und damit als vulnerabel einzustufen ist - jedenfalls anhand aktueller Berichte zu ermitteln sein wird, wie sich die konkreten Aufnahmebedingungen von Vulnerablen in Italien nun tatsächlich gestalten und ob bzw. wie der Zugang zu medizinischer Behandlung nun tatsächlich gesichert ist. Zu klären ist auch, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung einer medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte. Jedenfalls wird das BFA die italienische Dublin-Behörde von seinen Ermittlungsergebnissen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis setzen müssen.Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Jedenfalls wird das BFA die italienische Dublin-Behörde von seinen Ermittlungsergebnissen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis setzen müssen. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt. Ergänzend wird zur Frage der rechtlichen Bedeutsamkeit von faktisch bestehenden Überstellungshindernissen Folgendes ausgeführt: Es liegen derzeit (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aussetzung der Überstellungen seitens Italiens etwa ein dauerhafter Zustand wäre und alleine deshalb nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) vorzugehen wäre. Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung haben gegenständlich außer Betracht zu bleiben, zumal die Durchführung der Überstellung der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in Art. 29 Dublin-III-VO normierten Fristen obliegt (Vgl. zur Verpflichtung der Vollzugsbehörden, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Art. 3 EMRK zu beachten, den die Behandlung einer Beschwerde ablehnenden Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, E 1558/2020-12). Gegenständlich läuft die Überstellungsfrist - vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO - jedenfalls noch bis zum 30.09.2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO: im Normalfall sechsmonatige Überstellungsfrist, errechnet ab der Zustimmung Italiens am 31.03.2023). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges bei ungenutztem Verstreichen der Überstellungsfrist in Fällen (zeitweise) faktisch nicht möglicher Überstellungen hinreichenden Rechtschutz bewirkt und so dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Führung des Verfahrens zuständigen Mitgliedstaat Rechnung trägt. Ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wäre nur in exzeptionellen Fällen angezeigt, und zwar in jenen, in denen sich ein künftiger Zuständigkeitsübergang infolge eines ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung als (nahezu) gewiss erweist (vgl. dazu ausführlich W125 2136124-1/15E vom 16.11.2016). Davon, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers bis Ende September 2023 (nahezu) mit Gewissheit nicht stattfinden wird können, ist nach jetzigem Stand (noch) nicht auszugehen.Ergänzend wird zur Frage der rechtlichen Bedeutsamkeit von faktisch bestehenden Überstellungshindernissen Folgendes ausgeführt: Es liegen derzeit (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aussetzung der Überstellungen seitens Italiens etwa ein dauerhafter Zustand wäre und alleine deshalb nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO (Selbsteintritt) vorzugehen wäre. Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung haben gegenständlich außer Betracht zu bleiben, zumal die Durchführung der Überstellung der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in Artikel 29, Dublin-III-VO normierten Fristen obliegt (Vgl. zur Verpflichtung der Vollzugsbehörden, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Artikel 3, EMRK zu beachten, den die Behandlung einer Beschwerde ablehnenden Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, E 1558/2020-12). Gegenständlich läuft die Überstellungsfrist - vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO - jedenfalls noch bis zum 30.09.2023 vergleiche Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO: im Normalfall sechsmonatige Überstellungsfrist, errechnet ab der Zustimmung Italiens am 31.03.2023). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges bei ungenutztem Verstreichen der Überstellungsfrist in Fällen (zeitweise) faktisch nicht möglicher Überstellungen hinreichenden Rechtschutz bewirkt und so dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Führung des Verfahrens zuständigen Mitgliedstaat Rechnung trägt. Ein Selbsteintritt nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO wäre nur in exzeptionellen Fällen angezeigt, und zwar in jenen, in denen sich ein künftiger Zuständigkeitsübergang infolge eines ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung als (nahezu) gewiss erweist vergleiche dazu ausführlich W125 2136124-1/15E vom 16.11.2016). Davon, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers bis Ende September 2023 (nahezu) mit Gewissheit nicht stattfinden wird können, ist nach jetzigem Stand (noch) nicht auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W239.2271175.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.