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{'item': 'W240 2265442-1'}

Obsah (16)§ 21Art. 133Art. 22§ 5Artikel 13§ 61§§ 4§ 31Artikel 45Artikel 18Artikel 46Artikel 21Art. 4Art. 3Art. 258§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW240 2265442-1 Spruch, W240 2265442-1/8E W240 2265434-1/5EW240 2265438-1/5EW240 2265440-1/5EW240 2265435-1/5EW240

§ 21

Abs 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer zu W240 2265438-1, der minderjährige Viertbeschwerdeführer zu W240 2265440-1 und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin zu W240 2265435-1 (auch BF3, BF4 und BF5) sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers zu W240 2265442-1 (auch BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2265434-1 (auch BF2). Sie sind afghanische Staatsangehörige. Die Familie reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Eine EURODAC-Abfrage des BF1 und der BF2 ergab eine Treffermeldung Kategorie 2 zu Italien vom 24.08.
  2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.09.2022 brachte der BF1 insbesondere vor, er leide an keinen Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörigen mit Status. Im Frühling 2012 habe er seinen Heimatstaat illegal verlassen. Bis 2021 habe er sich im Iran aufgehalten. Er sei rund ein Jahr in der Türkei gewesen, dann etwa eine Woche in Italien, bevor er nach Österreich gelangt sei. Seine Familienangehörigen und er seien in Italien nur registriert worden, einen Asylantrag hätten sie keinen gestellt. Mit seiner Familie sei er im Zug von Italien nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF1 an, in Afghanistan habe es keine Sicherheit gegeben und im Iran hätten sie sich illegal ohne Bleiberecht aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Rahmen ihrer Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann. Weiters gab sie an, ihr Ehemann und sie seien in Italien registriert worden, sie hätten keinen Asylantrag gestellt in Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA) richtete am 19.09.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA) richtete am 19.09.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 22.11.2022 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung

Art. 22Abs.

7 der Dublin III VO vorliege und Italien ab 20.11.2022 für gegenständliche Asylverfahren bestreffend alle fünf BF zuständig sei.Mit Schreiben vom 22.11.2022 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung

Artikel 22

, Absatz 7, der Dublin römisch drei VO vorliege und Italien ab 20.11.2022 für gegenständliche Asylverfahren bestreffend alle fünf BF zuständig sei. Am 15.12.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der BF1 gab im Wesentlichen an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Bisher habe er im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Vorlegen wolle er nichts. Der BF1 berichtigte sein Geburtsdatum und gab an, sechs Jahre die Grundschule besucht zu haben. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Dokumente, die seine Identität bestätigen, habe er noch nie gehabt. In der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island habe er keine sonstigen Verwandten. Nur seine Ehefrau und Kinder seien mit ihm nach Österreich gereist. Er lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei illegal nach Italien eingereist und am 24.08.2022 erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt, weil sie dort keinen stellen wollte. Sie hätten sich sieben Tage in einem Camp aufgehalten, dann seien sie nach Österreich gereist. Am 06.09.2022 seien sie von der Polizei angehalten und nach Italien zurückgeschickt worden. Sie hätten es erneut versucht und kamen dann am 12.09.2022 nach Österreich. In Italien seien sie zunächst sieben Tage in einem Camp untergebracht worden, danach wären sie zwei Nächte in Rom und ca drei weitere Tage bei einem Bekannten von einer mitreisenden Familie gewesen. Auf die Frage warum sie Italien verlassen hätten, gab der BF1 an, sie hätten von Anfang an nicht vorgehabt in Italien zu bleiben. Österreich sei ihr Zielland gewesen. Sie hätten in Italien auch Unterlagen bekommen, angeblich sei es ein Landesverweis gewesen. In dem Camp hätten sie auch einen Hautausschlag bekommen. Der BF1 und die BF2 hätten Hautkrätze, aber nicht so schlimm, wie die übrigen BF. Er gehe zum Arzt und habe Tabletten und eine Salbe bekommen. Er und seine Söhne seien nun wieder gesund. Nur die BF5 sei noch nicht ganz gesund. Im Camp in Italien habe es keinen Arzt gegeben. In Rom seien sie zu einem Arzt gegangen, aber nicht untersucht worden und hätten auch in der Apotheke keine Medikamente bekommen. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien anzuordnen, erklärte der BF1, dass die BF nicht nach Italien zurückkönnten, weil der Neffe des Ex-Mannes der BF2 auch in Italien sei. Getroffen hätte er diesen in Italien nicht. Sie hätten keine Informationen zu diesem, aber Angst, dass er irgendwann erfahre, dass sie auch dort seien und sie belästigen könnte. Die BF2 gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2022 im Wesentlichen an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei aber ein wenig verkühlt, weshalb sie nicht so gut höre. Bisher habe sie im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Dokumente habe sie keine; ihre Tazkira sei auf der Flucht verloren gegangen, auf ihrem Handy habe sie ihr Maturazeugnis. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Zuletzt sei sie als Hausfrau tätig gewesen. Ihre Kinder seien gesund, hätten aber seit zwei oder drei Monaten Hautkrätze. Diese Krankheit hätten sie in einem Lager in Italien bekommen. Die Kinder würden eine Salbe bekommen, besser gehe es ihnen jedoch nicht. In Italien seien sie nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, es habe keinen Arzt gegeben und sie seien auch nur einige Tage in diesem Camp gewesen. Die BF2 habe ebenfalls Krätze, bei ihr und dem BF1 sei die Krankheit nicht so stark. Sie und der BF1 würden auch Tabletten bekommen, mit denen es ihr bessergehe. In der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island habe sie keine sonstigen Verwandten. Sie habe nur die BF hier, die mit ihr mitgereist seien. Sie lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie seien illegal nach Italien eingereist, habe aber keinen Asylantrag gestellt, weil sie nicht vorhatten in Italien zu bleiben. Sie hätten sich ca 20 Tage in Italien aufgehalten. Sie seien ca acht Tage in einem Camp untergebracht gewesen und dann selbständig nach Rom und weiter zu Bekannten gefahren. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Italien anzuordnen, gab die BF2 an, sie würden nicht nach Italien wollen. Die BF3 bis BF5 seien dort krank geworden, es habe keinen Arzt gegeben und sie hätten nicht nach Italien reisen wollen. Ihr Boot sei defekt gewesen und sie wären von der Polizei aufgegriffen worden. In Italien befinde sich zudem der Neffe ihres Ex-Mannes. Kontakt habe sie in Italien nicht mit diesem gehabt. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 13(1) i

Vm 22

(7)der Dublin III-VO Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BeschwerdeführerInnen

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 13

(1)in Verbindung mit 22
(7)der Dublin III-VO Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BeschwerdeführerInnen

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in nach Italien

, Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die illegale Einreise der Familie in das Gebiet der Europäischen Union von einem Drittstaat kommend, über Italien erfolgt sei und sie seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien ihnen Fingerabdrücke in Italien abgenommen worden. Festgestellt wurde weiters, dass Italien

Art. 13Abs 1 i

Vm. 22 Abs 7 Dublin III-VO zuständig sei. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich wurde ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handeln würde und für sämtliche BF dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Keinerlei Beeinträchtigung des Kindeswohls könne erkannt werden. Weitere Verwandte würden sich keine in Österreich befinden und eine Integrationsverfestigung bestehe nicht. Dafür, dass durch die Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art 8 EMRK gewährleitstet Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen werde, habe sich kein Hinweis ergeben. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung durch den Neffen des Ex-Mannes der BF2, sei weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit Italiens anzunehmen. Die pauschale Behauptung, in Italien keine medizinische Versorgung erhalten zu haben, widerspreche den Feststellungen zu Italien. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei nicht erschüttert. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die illegale Einreise der Familie in das Gebiet der Europäischen Union von einem Drittstaat kommend, über Italien erfolgt sei und sie seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien ihnen Fingerabdrücke in Italien abgenommen worden. Festgestellt wurde weiters, dass Italien

Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei.

Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich wurde ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handeln würde und für sämtliche BF dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Keinerlei Beeinträchtigung des Kindeswohls könne erkannt werden. Weitere Verwandte würden sich keine in Österreich befinden und eine Integrationsverfestigung bestehe nicht. Dafür, dass durch die Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleitstet Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen werde, habe sich kein Hinweis ergeben. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung durch den Neffen des Ex-Mannes der BF2, sei weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit Italiens anzunehmen. Die pauschale Behauptung, in Italien keine medizinische Versorgung erhalten zu haben, widerspreche den Feststellungen zu Italien. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

  1. Am 22.12.2022 wurde eine mit 16.12.2022 datierte Stellungnahme zur niederschriftlichen Einvernahme vorgelegt. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF in einer für Familien mit Kindern nicht geeignete Unterkunft untergebracht worden seien, in der äußerst unhygienische Zustände herrschen würden. Insbesondere die minderjährigen BF hätten Hautausschläge bekommen, aber keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Die BF hätten ihre Unterkunft verlassen und damit ihr Recht auf Versorgung verloren. Die Behörde habe veraltete Länderinformationen herangezogen und sich nicht mit der aktuellen Lage vulnerabler Personen in Italien auseinandergesetzt. Jedenfalls sei es notwendig eine individuelle Garantiezusicherung von den zuständigen italienischen Behörden einzuholen. Ohne diese bestehe das reale Risiko, dass die BF bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten und ihnen eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Die BF2 sei zudem von ihrem Ex-Mann traumatisiert worden. Alleine der Umstand, dass sie wisse, dass dessen Neffe in Italien lebe, habe zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung geführt.
  2. Am 22.12.2022 wurde eine mit 16.12.2022 datierte Stellungnahme zur niederschriftlichen Einvernahme vorgelegt. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF in einer für Familien mit Kindern nicht geeignete Unterkunft untergebracht worden seien, in der äußerst unhygienische Zustände herrschen würden. Insbesondere die minderjährigen BF hätten Hautausschläge bekommen, aber keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Die BF hätten ihre Unterkunft verlassen und damit ihr Recht auf Versorgung verloren. Die Behörde habe veraltete Länderinformationen herangezogen und sich nicht mit der aktuellen Lage vulnerabler Personen in Italien auseinandergesetzt. Jedenfalls sei es notwendig eine individuelle Garantiezusicherung von den zuständigen italienischen Behörden einzuholen. Ohne diese bestehe das reale Risiko, dass die BF bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten und ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Die BF2 sei zudem von ihrem Ex-Mann traumatisiert worden. Alleine der Umstand, dass sie wisse, dass dessen Neffe in Italien lebe, habe zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung geführt.
  3. Aus dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion vom 27.12.2022 geht hervor, dass der BF1 handgreiflich gegenüber der BF2 geworden seien soll, der Verdacht auf Körperverletzung bestehe und ein entsprechendes Betretungs- und Annäherungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei.
  4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.01.2023, in welcher zunächst moniert wird, dass die BF in Italien Hautkrätze bekommen hätten und die BF2 bis heute unter Magenproblemen leide. Das dem Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt sei veraltet und die Behörde habe es verabsäumt sich mit der aktuellen Situation vulnerabler Rückkehrer auseinanderzusetzen. Die BF seien besonders vulnerabel. Durch das Verlassen der Unterkunft hätten sie das Recht auf Unterbringung verloren. Personen ohne Wohnort könnten keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und würden abgesehen von Notfallversorgung keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten. Es bestehe keine Garantie, dass die BF in Italien Anspruch auf Unterbringung hätten und somit besteht die Gefahr der Obdachlosigkeit. Eine Einzelfallprüfung sei unterlassen worden. Eine Einzelfallzusicherung sei ebenfalls nicht eingeholt worden. Eine Zurückschiebung ohne Einzelfallzusicherung würde eine Verletzung der durch Art 3 EMRK garantierten Grundrechte bedeuten, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  5. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.01.2023, in welcher zunächst moniert wird, dass die BF in Italien Hautkrätze bekommen hätten und die BF2 bis heute unter Magenproblemen leide. Das dem Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt sei veraltet und die Behörde habe es verabsäumt sich mit der aktuellen Situation vulnerabler Rückkehrer auseinanderzusetzen. Die BF seien besonders vulnerabel. Durch das Verlassen der Unterkunft hätten sie das Recht auf Unterbringung verloren. Personen ohne Wohnort könnten keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und würden abgesehen von Notfallversorgung keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten. Es bestehe keine Garantie, dass die BF in Italien Anspruch auf Unterbringung hätten und somit besteht die Gefahr der Obdachlosigkeit. Eine Einzelfallprüfung sei unterlassen worden. Eine Einzelfallzusicherung sei ebenfalls nicht eingeholt worden. Eine Zurückschiebung ohne Einzelfallzusicherung würde eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Grundrechte bedeuten, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem § 17 BFA-VG zuerkannt.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
  8. Mit Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.2023 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB eingestellt.
  9. Mit Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.2023 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB eingestellt.
  10. Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde eine Stellungnahme übermittelt, mit welcher um Entscheidung ersucht wurde und darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführer nicht überstellt werden dürften. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der minderjährige Drittbeschwerdeführer zu W240 2265438-1, der minderjährige Viertbeschwerdeführer zu W240 2265440-1 und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin zu W240 2265435-1 (auch BF3, BF4 und BF5) sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers zu W240 2265442-1 (auch BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2265434-1 (auch BF2). Sie sind afghanische Staatsangehörige. Die Familie reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Eine EURODAC-Abfrage des BF1 und der BF2 ergab eine Treffermeldung Kategorie 2 zu Italien vom 24.08.
  12. Das BFA richtete am 19.09.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.Das BFA richtete am 19.09.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 22.11.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung

Art. 22Abs.

7 der Dublin III VO vorliege und Italien ab 20.11.2022 für gegenständliche Asylverfahren bestreffend alle fünf Beschwerdeführer zuständig sei.Mit Schreiben vom 22.11.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung durch Verfristung

, Artikel 22, Absatz 7, der Dublin römisch drei VO vorliege und Italien ab 20.11.2022 für gegenständliche Asylverfahren bestreffend alle fünf Beschwerdeführer zuständig sei. In Folge des Verdachts der Körperverletzung der BF2 durch den BF1 wurde gegen diesen ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Der BF1 ist nicht mehr an der gleichen Adresse wie die übrigen BF gemeldet. Mit Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.2023 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB eingestellt.Mit Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.2023 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB eingestellt. Das Bundesamt traf keine aktuellen Länderfeststellungen zu Italien. Anfang Dezember 2022 kündigte Italien an, aufgrund von Problemen mit Aufnahmekapazitäten temporär (ohne Angabe eines Enddatums) keine Rücküberstellungen nach der Dublin-III-VO zu akzeptieren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Lichte dieser Ankündigung keine Feststellungen darüber, ob die BF, als Familie mit minderjährigen Kindern, im Falle ihrer Rückkehr nach Italien zeitnah Zugang zu einer Unterkunft, medizinischer Versorgung und materiellen Versorgungsleistungen haben werden.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien ergeben sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 im Rahmen ihrer Einvernahmen in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellung bezüglich des Eintrittes der Zuständigkeit Italiens durch Verschweigung ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Die Feststellungen bezüglich des Verdachts der Körperverletzung sowie dem ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den BF1 ergibt sich aus dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion vom 27.12.
  2. Die Feststellung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF1 wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB ergibt sich aus der Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.2023.Die Feststellung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF1 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB ergibt sich aus der Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.
  3. Dass der BF1 nicht mehr an derselben Adresse der übrigen BF gemeldet ist, beruht auf vom Bundesveraltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) der BF. Dass die Behörde keine aktuellen Länderfeststellungen zu Italien getroffen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die in den Bescheiden herangezogenen Länderinformationen vom 03.11.2020 (Version 2) sind, obwohl am 01.07.2022 und somit vor Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide eine aktualisierte Länderinformation der Staatendokumentation (Version 4) veröffentlicht wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: , „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet. 29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 180/43 DE […]
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. […],

(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ 3.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.5.

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.5.

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
  2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Verfahrensgegenständlich ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend die Seegrenze Italiens illegal überschritten haben. Italien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO durch Unterlassen der fristgerechten Beantwortung des Aufnahmegesuches, somit durch Verfristung, zugestimmt. Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit erloschen sein könnte, liegen nicht vor. Mängel im Konsultationsverfahren sind in den gegenständlichen Fällen nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Verfahrensgegenständlich ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend die Seegrenze Italiens illegal überschritten haben. Italien hat der Aufnahme der Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO durch Unterlassen der fristgerechten Beantwortung des Aufnahmegesuches, somit durch Verfristung, zugestimmt. Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit erloschen sein könnte, liegen nicht vor. Mängel im Konsultationsverfahren sind in den gegenständlichen Fällen nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF. Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen BF zu erfolgen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegenständlich von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegenständlich von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. 3.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  4. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  6. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.8.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.8.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S 213 ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vgl. dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche zuletzt zB VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; vergleiche dazu auch VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, Rz 33, 35; 9.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273, Rz 10; 4.9.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rz 8 mit Verweis auf EuGH 19.3.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Es liegen keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben

Art. 258

AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Es liegen keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben

Artikel 258

, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). 3.

  1. Bei den BF handelt es sich um eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern, welche teilweise an gesundheitlichen Beschwerden leiden, und somit um vulnerable Personen. Auf diese Vulnerabilität ist bei der Prüfung der Aufnahmebedingungen, die sie in Italien erwarten, im besonderen Maß Bedacht zu nehmen ist (vgl. die Umschreibung vulnerabler Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU [Aufnahmerichtlinie]; siehe auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0036, Rn 8).3.
  2. Bei den BF handelt es sich um eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern, welche teilweise an gesundheitlichen Beschwerden leiden, und somit um vulnerable Personen. Auf diese Vulnerabilität ist bei der Prüfung der Aufnahmebedingungen, die sie in Italien erwarten, im besonderen Maß Bedacht zu nehmen ist vergleiche die Umschreibung vulnerabler Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU [Aufnahmerichtlinie]; siehe auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0036, Rn 8). Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Situation in Italien (Stand 03.11.2020) sind veraltet und enthalten keine spezifisch auf vulnerable BF abgestimmten Inhalte. Sowohl den veralteten im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation in Italien als auch den aktualisierten Länderinformationen ist in Bezug auf den Zugang zu Unterkunft und materiellen bzw. medizinischen Versorgungsleistungen zusammenfassend zu entnehmen, dass ein Zugang zu derartigen Leistungen für Dublin-Rückkehrer besteht, aber nicht in jedem Fall zeitnah gewährleistet ist. Der EGMR ging in seinem Urteil vom 23.03.2021, Fall M.T. against the Netherlands, Appl. 46595/19, im Fall einer alleinstehenden Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern davon aus, dass die beschriebenen Aufnahmebedingungen in Italien bezüglich Ankunft und Einrichtungen dem erforderlichen Schutz vulnerabler Personen gerecht werden. In den Länderberichten zu Italien ist (sowohl in der in den Bescheiden angeführten, als auch in der aktuellen Version) festgehalten, dass Italien seit Februar 2015 im Sinne des Tarakhel-Urteils in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung stellt, die für die Unterbringung von Familien, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen, geeignet sind. Dublin-Rückkehrer, die bereits in einer Einrichtung untergebracht worden sind und diese verlassen haben, können den Zugang zu Unterbringung verlieren. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der BF nach Italien für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558/2020).Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der BF nach Italien für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO; siehe auch VfGH 26.6.2020, E 1558 aus 2020,). Wenngleich – auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Suspendierung von Dublin-Rücküberstellungen durch Italien – keine systemischen Schwachstellen der Verfahrens- und Aufnahmebedingungen in Italien iSd oben zitierten Rechtsprechung bestehen (in diesem Sinn auch Bundesverwaltungsgericht Schweiz 9.2.2023, D-2804/2022; VG Göttingen 6.1.2023, Az. 1 B 170/22), wäre im Lichte der ausgesetzten Überstellungen nach Italien im gegenständlichen Fall mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der BF – einer Familie mit drei minderjährigen Kindern - und der laut jüngsten Länderberichten bereits zuvor knappen Unterbringungskapazitäten für vulnerable Personen im gegenständlichen Fall ausführlicher zu überprüfen gewesen, ob weiterhin von einer ausreichenden Unterbringungs- und Versorgungssituation auch für vulnerable Personen, im gegenständlichen Fall insbesondere die Situation für Familien mit mehreren minderjährigen Kindern, auszugehen ist. Da die BF als fünfköpfige Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien zurückkehren würde, wären sie im besonderen Maß auf die zeitnahe Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft sowie Zugang zu ärztlicher Betreuung und materieller Versorgung angewiesen. Wobei dem Kindeswohl besondere Beachtung geschenkt werden muss. Den angefochtenen Bescheiden lassen sich vor diesem Hintergrund jedenfalls keine ausreichenden Feststellungen zur Beurteilung der aktuellen Aufnahmebedingungen im gegenständlichen Fall – speziell für vulnerable BF – entnehmen. Neben einer Auseinandersetzung mit aktuellen Länderinformationen zu Italien, bedarf es vor im konkreten gegenständlichen Fall eine auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF bei Rückkehr nach Italien – insbesondere die minderjährigen BF3 bis BF5 – in einer Art und Weise untergebracht und versorgt würden, dass ihnen keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte droht (vgl. VfGH 26.9.2019, E 4602/2018 ua.).Neben einer Auseinandersetzung mit aktuellen Länderinformationen zu Italien, bedarf es vor im konkreten gegenständlichen Fall eine auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF bei Rückkehr nach Italien – insbesondere die minderjährigen BF3 bis BF5 – in einer Art und Weise untergebracht und versorgt würden, dass ihnen keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte droht vergleiche VfGH 26.9.2019, E 4602 aus 2018, ua.). 3.
  3. Infolge des aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 27.12.2022 hervorgehenden Verdachts der Körperverletzung der BF2 durch den BF1 und des Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie der Meldung des BF1 an einer anderen Adresse, ist, auch wenn das Ermittlungsverfahrens gegen den BF1 wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB mit Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.2023 eingestellt wurde, offen ob der Familienverband weiterhin aufrecht erhalten wird. Diesbezüglich sind zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes weitere Ermittlungen erforderlich. Denn sollte der Familienverband nicht aufrecht erhalten bleiben und die BF2 die Obsorge für die minderjährigen BF3 bis BF5 alleine übernehmen, handelt es sich bei den BF2 bis BF5 um eine Alleinerzieherin mit minderjährigen Kindern, was wiederum die Vulnerabilität der BF weiters erhöhen würde und dessen Situation im Fall einer Überstellung nach Italien zu beurteilen wäre.3.
  4. Infolge des aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 27.12.2022 hervorgehenden Verdachts der Körperverletzung der BF2 durch den BF1 und des Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie der Meldung des BF1 an einer anderen Adresse, ist, auch wenn das Ermittlungsverfahrens gegen den BF1 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB mit Entscheidung der zuständigen österreichischen Staatsanwaltschaft vom 17.02.2023 eingestellt wurde, offen ob der Familienverband weiterhin aufrecht erhalten wird. Diesbezüglich sind zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes weitere Ermittlungen erforderlich. Denn sollte der Familienverband nicht aufrecht erhalten bleiben und die BF2 die Obsorge für die minderjährigen BF3 bis BF5 alleine übernehmen, handelt es sich bei den BF2 bis BF5 um eine Alleinerzieherin mit minderjährigen Kindern, was wiederum die Vulnerabilität der BF weiters erhöhen würde und dessen Situation im Fall einer Überstellung nach Italien zu beurteilen wäre. Dementsprechend wird zu erheben sein, ob die Familiengemeinschaft aufgelöst wurde. In Hinblick auf eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien wird gegebenenfalls zu eruieren sein, ob eine Trennung des BF1 von den übrigen BF (BF2 bis BF5) erforderlich bzw umsetzbar ist, diesbezüglich wird ebenfalls dem Kindeswohl besondere Beachtung zu schenken sein.. 3.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren einerseits auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigender Berichte mit der Lage in Italien von Familien bzw. alleinerziehenden Eltern mit minderjährigen Kindern, auseinander zu setzen haben. Andererseits werden Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der häuslichen Gewalt des BF1 gegen die BF2 sowie der Meldung des BF1 an einer anderen Meldeadresse vorzunehmen zu sein, mit dem Ziel festzustellen, ob der Familienverband aufrecht erhalten bleibt oder die BF2 als alleinerziehende Mutter die Obsorge der Kinder übernimmt. Dabei handelt es sich folglich nicht nur um Erhebungen zur persönlichen Situation der BF, sondern auch zu den aktuellen Aufnahmebedingungen im Mitgliedstaat, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnte. Zu diesen Punkten wird basierend auf aktualisierten Informationen zu Italien den BF die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein. Eine ergänzende Einvernahme der BF1 und BF2 wird allenfalls auch erforderlich sein. 3.
  6. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb

§ 21Abs.

3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.13. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.13. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Berichte zu Italien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Italien korreliert mit früherer des VwGH; wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache Rs C-155/15, Karim, vom 13.01.2015, A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10, sowie auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4.6.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, und vom 30.6.2015, 39350/13, A.S./Schweiz, stützen; ebenso auf die in der Begründung referierte aktuelle Judikatur des VwGH. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2265442.1.00

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