Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 05.12.2019 behauptete die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und beantragte, die Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft
DSGVO und in ihrem Recht auf transparente Information nach Art 12 DSGVO verletzt habe.1. Mit Eingabe vom 05.12.2019 behauptete die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und beantragte, die Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft
, DSGVO und in ihrem Recht auf transparente Information nach Artikel 12, DSGVO verletzt habe. Begründend führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass ihr die Beschwerdeführerin zwar eine Auskunft nach Art 15 DSGVO erteilt habe, aus dieser Auskunft allerdings nicht hervorgehe, welchen konkreten Empfängern ihre personenbezogenen Daten tatsächlich offengelegt wurden. Weiters fehle eine Kopie ihrer Überweisungsdaten.Begründend führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass ihr die Beschwerdeführerin zwar eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt habe, aus dieser Auskunft allerdings nicht hervorgehe, welchen konkreten Empfängern ihre personenbezogenen Daten tatsächlich offengelegt wurden. Weiters fehle eine Kopie ihrer Überweisungsdaten. 2. Über Parteiengehör vom 12.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.01.2020 vor, dass sie den Anträgen der mitbeteiligten Partei entsprochen hätte, indem sie der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 10.01.2020 eine ergänzende Auskunft erteilt habe. Das Verfahren sei daher
Über Parteiengehör vom 12.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.01.2020 vor, dass sie den Anträgen der mitbeteiligten Partei entsprochen hätte, indem sie der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 10.01.2020 eine ergänzende Auskunft erteilt habe. Das Verfahren sei daher
Paragraph 24, Absatz 6, DSG einzustellen.
Vm § 17 VwGVG aus.7. Nach Parteiengehör vom 14.07.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 09.08.2022 bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21, in der es um die Frage ging, wie detailliert Verantwortliche Empfänger personenbezogener Daten zu beauskunften haben,
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus.
DSGVO„[…] Betrifft: Antrag auf Auskunft
, DSGVO […] I.römisch eins.
Abs 1 und 2 DSGVO haben Sie mir folgende Informationen zu meinen personenbezogenen Daten bekannt zu geben:
, Absatz eins und 2 DSGVO haben Sie mir folgende Informationen zu meinen personenbezogenen Daten bekannt zu geben: -Verarbeitungszwecke; - Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; - die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; - falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer; […] - wenn die personenbezogenen Daten nicht bei mir erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling […] II.römisch zwei.
3 DSGVO haben Sie mir eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
, Absatz 3, DSGVO haben Sie mir eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. […]“ 1.
BWG und daher zur Verschwiegenheit über sämtliche kundenbezogenen Informationen und Tatsachen verpflichtet ist, die uns aufgrund der Geschäftsbeziehung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden. Wir dürfen Ihre personenbezogenen Daten daher nur weitergeben, wenn Sie uns hierzu vorab schriftlich und ausdrücklich vom Bankgeheimnis entbunden haben oder wir gesetzlich bzw. aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet oder ermächtigt sind. Empfänger personenbezogener Daten können in diesem Zusammenhang andere Kredit- und Finanzinstitute oder vergleichbare Einrichtungen sein. Wir übermitteln Daten, die wir zur Durchführung der Geschäftsbeziehung mit Ihnen benötigen. Je nach Vertrag können diese Empfänger z.B. Korrespondenzbanken, Börsen, Depotbanken, Auskunfteien oder andere, mit der Bank verbundene Unternehmen (aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Verpflichtung) sein. Bei Vorliegen einer gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtung können öffentliche Stellen und Institutionen (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Zentralbank, Österreichische Nationalbank, Österreichische Finanzmarktaufsicht, Finanzbehörden etc.) sowie unsere Bank- und Abschlussprüfer Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten sein. In Hinblick auf eine Datenweitergabe an sonstige Dritte möchten wir darauf hinweisen, dass die Bank als österreichisches Kreditinstitut zur Einhaltung des Bankgeheimnisses
Paragraph 38, BWG und daher zur Verschwiegenheit über sämtliche kundenbezogenen Informationen und Tatsachen verpflichtet ist, die uns aufgrund der Geschäftsbeziehung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden. Wir dürfen Ihre personenbezogenen Daten daher nur weitergeben, wenn Sie uns hierzu vorab schriftlich und ausdrücklich vom Bankgeheimnis entbunden haben oder wir gesetzlich bzw. aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet oder ermächtigt sind. Empfänger personenbezogener Daten können in diesem Zusammenhang andere Kredit- und Finanzinstitute oder vergleichbare Einrichtungen sein. Wir übermitteln Daten, die wir zur Durchführung der Geschäftsbeziehung mit Ihnen benötigen. Je nach Vertrag können diese Empfänger z.B. Korrespondenzbanken, Börsen, Depotbanken, Auskunfteien oder andere, mit der Bank verbundene Unternehmen (aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Verpflichtung) sein. Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für welche Sie uns eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben (Einwilligung zur Datenverarbeitung, Befreiung vom Bankgeheimnis). […]“ 1.3. Mit Schreiben an die mitbeteiligte Partei vom 10.01.2020 führte die Beschwerdeführerin (soweit verfahrensrelevant) aus: „Auskunftsrecht gem. Art 15 DSGVO„Auskunftsrecht gem. Artikel 15, DSGVO Ergänzung zum Schreiben vom 19.12.2018 […] Die XXXX als Beschwerdegegnerin entspricht
Abs 6 DSG Ihren Anträgen als Beschwerdeführerin und stellt Ihnen die Information über die geforderte Auskunft mit diesem Schreiben zur Verfügung. Diese Information wird als Kopie der Datenschutzbehörde übermittelt.Die römisch 40 als Beschwerdegegnerin entspricht
Paragraph 24, Absatz 6, DSG Ihren Anträgen als Beschwerdeführerin und stellt Ihnen die Information über die geforderte Auskunft mit diesem Schreiben zur Verfügung. Diese Information wird als Kopie der Datenschutzbehörde übermittelt. […] Gerne kommen wir Ihrem Begehren auf Auskunft Ihrer Transaktionsdaten nach und dürfen auf die Auflistung im Anhang verweisen. […] Des Weiteren erhalten Sie nachstehende Informationen über Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre personenbezogenen Daten durch unser Bankinstitut offengelegt wurden: Jene Stellen bzw. MitarbeiterInnen unseres Bankinstituts, die Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher und/oder aufsichtsrechtlicher Pflichten sowie berechtigter Interessen benötigen Öffentliche Institutionen und Behörden aufgrund gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen: österreichische Finanzmarktaufsicht, Bundesministerium für Inneres Von uns beauftragte Dritte, zB für IT- und Backoffice-Dienstleister sowie Bankenprüfstellen. Dritte sind vertraglich dazu verpflichtet, Ihre Daten vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Leistungserbring zu verarbeiten Dritte im Rahmen der Vertragserfüllung und aufgrund rechtlicher Vorschriften, z.B. EmpfängerIn einer Überweisung und deren ZahlungsdienstleisterIn, Bonitätsdatenbanken […]“ Dem Schreiben war eine Liste diverser Kontotransaktionen beigefügt. 1.
DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua
Abs 1 lit c DSGVO auf Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen.
, DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua
, Absatz eins, Litera c, DSGVO auf Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen. Die Informationen zu den nach Art 15 Abs 1 lit c DSGVO zu beauskunftenden Empfängern müssen dabei möglichst genau sein. Insbesondere umfasst dieses Auskunftsrecht die Möglichkeit für die betroffene Person, von dem Verantwortlichen Informationen über bestimmte Empfänger zu erhalten, gegenüber denen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, oder alternativ zu entscheiden, nur Informationen über die Kategorien von Empfängern anzufordern (EuGH 12.01.2023, C-154/21, RW/Österreichische Post AG, Rz 43).Die Informationen zu den nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu beauskunftenden Empfängern müssen dabei möglichst genau sein. Insbesondere umfasst dieses Auskunftsrecht die Möglichkeit für die betroffene Person, von dem Verantwortlichen Informationen über bestimmte Empfänger zu erhalten, gegenüber denen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, oder alternativ zu entscheiden, nur Informationen über die Kategorien von Empfängern anzufordern (EuGH 12.01.2023, C-154/21, RW/Österreichische Post AG, Rz 43). Die Auskunft kann aber auf Informationen über die Kategorien von Empfängern beschränkt werden, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere, wenn sie noch nicht bekannt sind (EuGH 12.01.2023, C-154/21, RW/Österreichische Post AG, Rz 48). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei zwar nicht die konkreten Empfänger sie betreffender Daten genannt, sie hat aber – soweit ihr das möglich war – die Empfänger insoweit eingegrenzt, als sie 30 „wahrscheinliche“ Empfänger namentlich ermittelt und der mitbeteiligten Partei mitgeteilt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine weiteren Informationen über die Empfänger der die mitbeteiligte Partei betreffenden Daten. Vor dem Hintergrund, dass, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, die Empfänger nicht beauskunftet werden müssen, muss das Auskunftsrecht nach Art 15 Abs 1 lit c DSGVO jedenfalls erfüllt sein, wenn an sich nicht bekannte Empfänger soweit durch allgemeine Überlegungen derart eingeschränkt werden, dass eine bestimmte Anzahl wahrscheinlicher Empfänger ermittelt werden kann und diese wahrscheinlichen Empfänger dem Auskunftswerber mitgeteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass, wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, die Empfänger nicht beauskunftet werden müssen, muss das Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO jedenfalls erfüllt sein, wenn an sich nicht bekannte Empfänger soweit durch allgemeine Überlegungen derart eingeschränkt werden, dass eine bestimmte Anzahl wahrscheinlicher Empfänger ermittelt werden kann und diese wahrscheinlichen Empfänger dem Auskunftswerber mitgeteilt werden. Die festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft liegt somit nicht (mehr) vor. 3.2.2. Zur (mangelnden) Feststellungskompetenz von vergangen Verletzungen im Recht auf Auskunft:
Abs 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück DSG verstößt.
Abs 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. § 24 Abs 6 DSG, der
GVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.
Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück DSG verstößt.
Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der
Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG
Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs 1 DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art 58 Abs 1 bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art 58 Abs 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren
Abs 6 DSG formlos einzustellen hat, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, die Auskunft zwischenzeitlich erteilt worden ist und die belangte Behörde in so einem Fall das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 6, DSG formlos einzustellen hat, war der Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil zur (hier auch) gegenständlichen Frage, ob ein Betroffener auch dann noch ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft hat, wenn die zu beauskunftenden Informationen nach Abschluss des Administrativverfahrens, aber vor Abschluss des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beauskunftet worden sind, eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar übernimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, seine zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung zum Feststellungsanspruch vergangener Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und unterscheidet sie von seiner ebenfalls zum DSG 2000 ergangen Rechtsprechung zur mangelnden Recht auf Feststellung vergangener Verletzungen im Recht auf Auskunft. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in dem Erkenntnis aber weder über eine vergangene Verletzung im Recht auf Auskunft zu entscheiden, noch hat er seine diesbezügliche Rechtsprechung ausdrücklich übernommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2237026.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.