Obsah (16)
§ 55§ 53§ 7§ 12§ 8§ 28§ 10§ 52§ 46Art. 3§ 35§§ 15§§ 127§ 50§§ 84§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW272 2194614-2 Spruch, W272 2194614-2/73E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 55Abs.
1, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung“„
Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird insofern stattgegeben, dass das Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 FPG mit drei Jahren befristet wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird insofern stattgegeben, dass das Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, FPG mit drei Jahren befristet wird. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 01.04.2004 mit seinen Eltern und 3 Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an eben diesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der Vater und die Mutter des BF für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, stellten der Vater und die Mutter des BF für sich selbst und dem BF und den 3 Geschwistern am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Zu diesem wurde der Vater des BF am 05.08.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab der Vater des BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er zum Jahreswechsel 2001/2002 von russischen Soldaten aufgegriffen und 5 Monate lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden sei. Er sei gefragt worden, ob er einige Personen kenne, diese habe der Vater des BF jedoch nicht gekannt. Während der Festnahme sei der Vater des BF auch geschlagen und getreten worden, wobei keine Narben zurückgeblieben seien. In der Nacht vom
- auf den 14.06.2003, als der Vater des BF bei seinen Eltern gewesen sei, sei dieser mit drei seiner Brüder von russischen Soldaten verhaftet worden. Der Vater des BF und einer seiner Brüder seien bewusstlos geschlagen und auf einem Feld aus dem Fahrzeug geworfen worden. Seinen dritten Bruder hätten die Soldaten mitgenommen und habe der Vater des BF seinen Bruder nie wiedergesehen. Wenig später gab der Vater des BF während seiner Einvernahme an nicht bewusstlos gewesen zu sein, es sei ihm lediglich schlecht gegangen. Der Vater des BF habe sich dann bei Verwandten in XXXX aufgehalten und sei zweimal im Krankenhaus XXXX gewesen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Dem Vater des BF sei mitgeteilt worden, dass er eine Lungenentzündung habe und an Rheuma leide.
- Zu diesem wurde der Vater des BF am 05.08.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab der Vater des BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er zum Jahreswechsel 2001 aus 2002, von russischen Soldaten aufgegriffen und 5 Monate lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden sei. Er sei gefragt worden, ob er einige Personen kenne, diese habe der Vater des BF jedoch nicht gekannt. Während der Festnahme sei der Vater des BF auch geschlagen und getreten worden, wobei keine Narben zurückgeblieben seien. In der Nacht vom
- auf den 14.06.2003, als der Vater des BF bei seinen Eltern gewesen sei, sei dieser mit drei seiner Brüder von russischen Soldaten verhaftet worden. Der Vater des BF und einer seiner Brüder seien bewusstlos geschlagen und auf einem Feld aus dem Fahrzeug geworfen worden. Seinen dritten Bruder hätten die Soldaten mitgenommen und habe der Vater des BF seinen Bruder nie wiedergesehen. Wenig später gab der Vater des BF während seiner Einvernahme an nicht bewusstlos gewesen zu sein, es sei ihm lediglich schlecht gegangen. Der Vater des BF habe sich dann bei Verwandten in römisch 40 aufgehalten und sei zweimal im Krankenhaus römisch 40 gewesen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Dem Vater des BF sei mitgeteilt worden, dass er eine Lungenentzündung habe und an Rheuma leide. Die Mutter des BF gab an, dass sie krank sei und in Österreich behandelt werden möchte. Sie gehöre keiner politischen Partei an. Ihr drohe in Tschetschenien Gefahr und möchte nicht, dass ihre Kinder so leiden. Die russischen Soldaten seien immer wieder in die Häuser eingedrungen und haben die Türen eingeschlagen. Dies sei am 13.06.2004 passiert. Ihr Gatte sei verhaftet worden. Auf Nachfrage sei dies im Juni 2004 passiert. Im Jahr 2001 sei es auch passiert. In der Nacht um 03:00 seien russische Soldaten gekommen und haben die Tür eingeschlagen, den Gatten und seine beiden Brüder mitgenommen. Nach 5 Monaten seien sie wieder zurückgekommen. Über den jüngeren Bruder wisse sie nichts. Dieser sei nach der Verhaftung im Jahr 2003 verschwunden. Alle Männer des Heimatlandes werden von russischen Soldaten mitgenommen, dies sei das Problem, warum wisse sie nicht. Für die Behandlung in Moskau habe sie kein Geld mehr gehabt.
- Mit Aktenvermerk vom 16.05.2005 wurde festgehalten, dass der Vater des BF glaubhaft machen konnte der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und von russischen Soldaten verhaftet, sowie misshandelt bzw. verfolgt worden zu sein. Aus diesem Grund könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr, einer Zurückschiebung oder Abschiebung Verfolgung iSd GFK drohe.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl XXXX , wurde dem Asylantrag des Vaters des BF vom 15.04.2004
§ 7Asyl
G 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem
§ 12Asyl
G die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.4. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl römisch 40 , wurde dem Asylantrag des Vaters des BF vom 15.04.2004
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem
Paragraph 12, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme. In Folge wurde dem Asylantrag des BF vom 15.04.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl XXXX
§ 7Asyl
G 1997 stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hat, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren gelegt werden kann. In Folge wurde dem Asylantrag des BF vom 15.04.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl römisch 40
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hat, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren gelegt werden kann.
- Der BF wurde wiederholt straffällig: ● Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, Zahl XXXX vom 09.12.2013 wurde der BF wegen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z.1 und 2, 130 (vierter Fall) teilweise 15 StGB unter Anwendung des § 5 JGG, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Wegen eines Einbruches in der Zeit vom 26.03.2013 bis 27.03.2013 und 03.04.2013 wurde der BF freigesprochen. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, Zahl römisch 40 vom 09.12.2013 wurde der BF wegen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 (vierter Fall) teilweise 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Wegen eines Einbruches in der Zeit vom 26.03.2013 bis 27.03.2013 und 03.04.2013 wurde der BF freigesprochen. ● Mit Urteil des Landesgerichts, Zahl XXXX vom 10.06.2016, Rechtskraft am 11.10.2016 wurde der BF wegen der Beteiligung des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12,
- Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts, Zahl römisch 40 vom 10.06.2016, Rechtskraft am 11.10.2016 wurde der BF wegen der Beteiligung des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 12, 3, Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. ● Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg, Zahl XXXX , vom 12.10.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12
- Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall StGB, §§ 12
- Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall StGB, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2
- Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg, Zahl römisch 40 , vom 12.10.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12,
- Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraphen 12,
- Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2
- Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt.
- Mit Schreiben vom 19.02.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtige gegen ihn aufgrund der mehrmaligen Straftaten und Verurteilungen eine Aberkennung seines Asylstatus einzuleiten. Der BF wurde aufgefordert binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu nehmen und bestimmte gestellte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 05.04.2018 (zugestellt am 09.04.2018) wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
§ 8Asyl
G 2005 nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 05.04.2018 (zugestellt am 09.04.2018) wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund eines schweren Verbrechens durch das Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Die Summe der Taten seien insgesamt als gemeingefährlich zu qualifizieren, weil sie das Bundesgebiet und die darin lebenden Bürger, ein ordentliches und sicheres Zusammenleben der Gemeinschaft, gefährde. Durch die wiederholten Tathandlungen bzw. Tathandlungen unmittelbar nach einer Urteilsverkündung sei eine positive Zukunftsprognose nicht ersichtlich. Den Asylstatus habe der BF aufgrund der Fluchtgründe des Vaters zuerkannt bekommen. Der BF könne sich der Russischen Föderation versorgen und habe dort weitschichtige Verwandte, welche ihn aufnehmen könnten. Er spreche Tschetschenisch und sei mit der tschetschenischen Tradition vertraut. Es bestehen keine Rückkehrhindernisse. Zudem sei die Rückkehrentscheidung zulässig, weil die persönlichen und finanziellen Abhängigkeiten nicht stark ausgeprägt seien. Mit der Freundin lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt. Auch trotz des langjährigen Aufenthaltes seit dem
- Lebensjahr sei seine private und familiäre Verbundenheit geringer (geringer Beschäftigungsdauer, Bestreitung des Lebensunterhaltes Großteils von staatlicher Unterstützungsleistungen) als das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Schutz von einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (drei rechtskräftigen Verurteilungen, wobei zuletzt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit auszugehen). Das Einreiseverbot ergebe sich aus der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die der BF darstelle, zumal er mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.
- Mit Schreiben vom 02.05.2018 (eingebracht am 03.05.2018) erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter innerhalb der offenen Frist rechtzeitig Beschwerde im vollen Umfang. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesamt erfolgte Heranziehung der Zusammenstellung der Staatendokumentation nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in Tschetschenien entspreche. Die Situation hat sich für die Familie nicht geändert, zumal auch ein Onkel noch immer nicht gefunden werden konnte. So wäre auch beim BF die Gefahr des „Verschwindenlassens“ gegeben. Auch gebe es keine Unterstützung für den BF im Herkunftsstaat, so müsse er für 300 Rubel 12 Stunden arbeiten, dies wäre in etwa 3,00 EUR. Könnte der Staat für den BF Garantien aushandeln, wäre eine Rückkehr möglich. Auch werde derzeit an einem Wiederaufnahmeverfahren der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren gearbeitet. Er könne mittels Kameraaufnahmen nachweisen, dass er mit den Vorwürfen und dem angeratenen Geständnis tatsächlich nichts zu tun habe. In Österreich sei er zunächst gemobbt worden. Einen Hauptschulabschluss habe er trotzt Bemühen nicht erreicht, ein Traumberuf wäre Mechaniker. Weiters bestehe ein starkes verwandtschaftliches Verhältnis zu seiner pflegebedürftigen Mutter, um welche er sich aufopfernd kümmere. Auch zu seinen Schwestern habe er eine intensive Beziehung. Trotzdem sei es ihm gelungen eine Freundin zu finden und auf deren Kinder aufzupassen, könne er jedoch nicht mit ihr zusammenziehen, weil er auf seine Mutter aufpasse. Der BF sei 14 Jahre in Österreich und daher über 10 Jahre. Der Fortbestand des Familienlebens wiege höher als das öffentliche Interesse an der Abschiebung, welches einer Todesstrafe gleichkomme. In der Haft habe sich der BF sehr gut entwickelt und professionelle Unterstützung erhalten. Er sei in Österreich tief verwurzelt und habe keinen Bezug zum ursprünglichen Heimatland. Er werde nach der Haftentlassung sofort versuchen eine Arbeitsstelle zu finden und ein sozial integrierte Leben führen. Auch sei die Anordnung der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes gesetzwidrig. Daher sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl XXXX , vom 05.03.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt wesentliche Ermittlungsschritte nämlich die persönliche Einvernahme des BF und dessen Befragung bzw. Konfrontation über die einzelnen Absprüche zugrundeliegenden Sachverhalte unterlassen habe. Der BF sei lediglich mit Schreiben vom 19.02.2018 über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert worden. Obwohl der BF in Strafhaft gewesen sei, habe ihn das Bundesamt nicht einvenommen. Das Parteiengehör und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme sei lediglich auf Deutsch gewesen und keine fremdländische Ergänzung. Auch habe die Behörde Bescheinigungsmittel verlangt, welche der BF, weil er in Strafhaft gewesen sei, nicht erbringen habe können. Daher habe die belangte Behörde nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt, welche jedoch solche Lücken aufwiesen, dass der Bescheid aufzuheben war und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das Erkenntnis wurde am 07.03.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl römisch 40 , vom 05.03.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt wesentliche Ermittlungsschritte nämlich die persönliche Einvernahme des BF und dessen Befragung bzw. Konfrontation über die einzelnen Absprüche zugrundeliegenden Sachverhalte unterlassen habe. Der BF sei lediglich mit Schreiben vom 19.02.2018 über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert worden. Obwohl der BF in Strafhaft gewesen sei, habe ihn das Bundesamt nicht einvenommen. Das Parteiengehör und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme sei lediglich auf Deutsch gewesen und keine fremdländische Ergänzung. Auch habe die Behörde Bescheinigungsmittel verlangt, welche der BF, weil er in Strafhaft gewesen sei, nicht erbringen habe können. Daher habe die belangte Behörde nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt, welche jedoch solche Lücken aufwiesen, dass der Bescheid aufzuheben war und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das Erkenntnis wurde am 07.03.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Am 18.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, welche jedoch aufgrund der Nichtanwesenheit des gewillkürten Rechtsvertreters verschoben wurde. Am 29.04.2019 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt. Der BF wurde nochmals über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert. Der BF gab an, dass er sich mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache einwandfrei verständigen kann. Der BF gab an gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Der BF habe sich in Salzburg beim russischen Konsulat einen russischen Reisepass ausstellen lassen, jedoch nie benötigt. Über Tschetschenien wisse er nichts, außer über die Medien, er habe seine Familie in Österreich und wisse nicht wie man dort leben solle. Von Tschetschenien wisse er noch, dass Leute mitgenommen worden seien; seinen Onkel und andere männliche Personen. Er habe von den Eltern erstreckt Asyl bekommen, wegen dem Krieg und wegen der Erkrankung seiner Mutter. In Österreich habe er eine Freundin namens XXXX , sie sei geschieden und seit ca. 1 ½ Jahren seine Freundin. Vor seiner Inhaftierung habe er mit einer Partnerin namens XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in Salzburg gelebt. Kinder habe er keine mit ihr. In Österreich habe er Geschwister, zwei seiner Schwestern seien verheiratet. Seine Eltern seien geschieden und haben Kontakt miteinander. Er werde von seiner Familie unterstützt, auch finanziell. Nach der Inhaftierung bekomme er eine Wohnung. Er habe noch in Frankreich, Schweden und Italien Verwandte. Seine Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe Freunde, aber seit der Inhaftierung besuche ihn nur mehr seine Mutter, seine Freundin und seine Schwester. Er habe als Mechaniker gearbeitet und könne nach der Freilassung wieder arbeiten. Er habe in XXXX Vollzeit gearbeitet und von seiner Oma EUR 80.000,- geerbt, er habe auch ein Haus in Moskau, welches er nicht verkaufe. Ein Onkel in Moskau unterstütze ihn, dieser habe ihn auch im Gefängnis besucht. Er bekomme jede Woche Geld, der Onkel schicke das Geld und dann schicke ihm die Mutter das Geld. Er sei normal in die Schule gegangen, habe die Lehre aber nicht abgeschlossen. Sein Vater habe noch Geschwister in Tschetschenien und seine Mutter auch. Zwei Onkel seien in Moskau, einer sei Polizist und Pensionist und der andere betreibe eine Werkstatt. Das Haus in Moskau möchte er vermieten und damit seine Familie unterstützen. Er beherrsche Tschetschenisch, Russisch könne er sprechen aber nicht schreiben. In seiner Jugend habe er Probleme gemacht, dies möchte er nicht mehr tun. Er habe diesselben Asylgründe wie seine Eltern, was bei Rückkehr passiere wisse er nicht, ob er ins Gefängnis komme oder nicht. Sein Vater sei im Gefängnis gewesen und dessen Brüder nicht mehr aufgetaucht. Wenn einer Probleme habe, dann haben alle Probleme. Bezüglich der Strafen gebe er an, dass er mit dem Raub nichts zu tun habe, er sei nicht dabei gewesen. Er sei auf dem Weg von Deutschland nach Salzburg gewesen. Sein Anwalt habe gesagt er solle sich geständig zeigen, dann erhalte er eine weniger hohe Strafe. Er möchte eine Familie gründen und arbeiten gehen.
- Am 18.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, welche jedoch aufgrund der Nichtanwesenheit des gewillkürten Rechtsvertreters verschoben wurde. Am 29.04.2019 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt. Der BF wurde nochmals über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert. Der BF gab an, dass er sich mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache einwandfrei verständigen kann. Der BF gab an gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Der BF habe sich in Salzburg beim russischen Konsulat einen russischen Reisepass ausstellen lassen, jedoch nie benötigt. Über Tschetschenien wisse er nichts, außer über die Medien, er habe seine Familie in Österreich und wisse nicht wie man dort leben solle. Von Tschetschenien wisse er noch, dass Leute mitgenommen worden seien; seinen Onkel und andere männliche Personen. Er habe von den Eltern erstreckt Asyl bekommen, wegen dem Krieg und wegen der Erkrankung seiner Mutter. In Österreich habe er eine Freundin namens römisch 40 , sie sei geschieden und seit ca. 1 ½ Jahren seine Freundin. Vor seiner Inhaftierung habe er mit einer Partnerin namens römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in Salzburg gelebt. Kinder habe er keine mit ihr. In Österreich habe er Geschwister, zwei seiner Schwestern seien verheiratet. Seine Eltern seien geschieden und haben Kontakt miteinander. Er werde von seiner Familie unterstützt, auch finanziell. Nach der Inhaftierung bekomme er eine Wohnung. Er habe noch in Frankreich, Schweden und Italien Verwandte. Seine Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe Freunde, aber seit der Inhaftierung besuche ihn nur mehr seine Mutter, seine Freundin und seine Schwester. Er habe als Mechaniker gearbeitet und könne nach der Freilassung wieder arbeiten. Er habe in römisch 40 Vollzeit gearbeitet und von seiner Oma EUR 80.000,- geerbt, er habe auch ein Haus in Moskau, welches er nicht verkaufe. Ein Onkel in Moskau unterstütze ihn, dieser habe ihn auch im Gefängnis besucht. Er bekomme jede Woche Geld, der Onkel schicke das Geld und dann schicke ihm die Mutter das Geld. Er sei normal in die Schule gegangen, habe die Lehre aber nicht abgeschlossen. Sein Vater habe noch Geschwister in Tschetschenien und seine Mutter auch. Zwei Onkel seien in Moskau, einer sei Polizist und Pensionist und der andere betreibe eine Werkstatt. Das Haus in Moskau möchte er vermieten und damit seine Familie unterstützen. Er beherrsche Tschetschenisch, Russisch könne er sprechen aber nicht schreiben. In seiner Jugend habe er Probleme gemacht, dies möchte er nicht mehr tun. Er habe diesselben Asylgründe wie seine Eltern, was bei Rückkehr passiere wisse er nicht, ob er ins Gefängnis komme oder nicht. Sein Vater sei im Gefängnis gewesen und dessen Brüder nicht mehr aufgetaucht. Wenn einer Probleme habe, dann haben alle Probleme. Bezüglich der Strafen gebe er an, dass er mit dem Raub nichts zu tun habe, er sei nicht dabei gewesen. Er sei auf dem Weg von Deutschland nach Salzburg gewesen. Sein Anwalt habe gesagt er solle sich geständig zeigen, dann erhalte er eine weniger hohe Strafe. Er möchte eine Familie gründen und arbeiten gehen.
- Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019), wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
§ 8Asyl
G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer 1 und 4 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.11. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019), wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 und 4 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF keiner realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Lage in der Russischen Föderation sei nicht mehr dergestalt, dass dies zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Der BF habe Verwandte in Österreich und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden. Besonders die letzte Straftat sei besonders schwerwiegend und der BF sei auch rasch rückfällig gewesen. Auch zeige sich der BF noch immer uneinsichtig und behaupte bei den Raubüberfällen gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Daher könne auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, es zeige sich eine Gefährlichkeit hinsichtlich der Allgemeinheit aufgrund der Wiederholungsgefahr. Die Taten seien in Summe als gemeingefährlich zu qualifizieren. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich verbessert und der BF habe ein Haus in Moskau und ein Erbe in der Höhe von 80.000 EUR. Es bestehe kein Grund, dass jeder Rückkehrer einer realen Gefahr
Art. 3EMRK ausgesetzt wäre.
Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte und Integrationsbemühungen in Österreich wiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, aufgrund seines strafbaren Verhaltens und der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch ihn, höher und sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Die Abschiebung sei zulässig, da keine Gefährdung im Herkunftsstaat für den BF gegeben sei. Aufgrund der Höhe der Strafe seiner Verurteilungen – 7 Jahre unbedingt - und der Wiederholungsgefahr sei ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt, da vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit und Sicherheit ausgehe. Der BF sei Wiederholungstäter und habe ein schweres Verbrechen begangen.Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF keiner realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Lage in der Russischen Föderation sei nicht mehr dergestalt, dass dies zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Der BF habe Verwandte in Österreich und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden. Besonders die letzte Straftat sei besonders schwerwiegend und der BF sei auch rasch rückfällig gewesen. Auch zeige sich der BF noch immer uneinsichtig und behaupte bei den Raubüberfällen gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Daher könne auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, es zeige sich eine Gefährlichkeit hinsichtlich der Allgemeinheit aufgrund der Wiederholungsgefahr. Die Taten seien in Summe als gemeingefährlich zu qualifizieren. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich verbessert und der BF habe ein Haus in Moskau und ein Erbe in der Höhe von 80.000 EUR. Es bestehe kein Grund, dass jeder Rückkehrer einer realen Gefahr
Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte und Integrationsbemühungen in Österreich wiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, aufgrund seines strafbaren Verhaltens und der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch ihn, höher und sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Die Abschiebung sei zulässig, da keine Gefährdung im Herkunftsstaat für den BF gegeben sei. Aufgrund der Höhe der Strafe seiner Verurteilungen – 7 Jahre unbedingt - und der Wiederholungsgefahr sei ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt, da vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit und Sicherheit ausgehe. Der BF sei Wiederholungstäter und habe ein schweres Verbrechen begangen.
- Mit Schreiben vom 01.07.2019 (eingelangt am 01.07.2019) erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde im vollen Umfang. Die Beschwerde ist zu einem großen Teil wortident mit der Beschwerde vom 02.05.
- Der BF brachte ergänzend vor, dass die Familie des BF in Tschetschenien gesucht werde, wobei das Bundesamt nicht einmal ansatzweise die Lage richtig einschätzte. Richtig sei, dass der BF ein Haus in Moskau besitze, der Zustand sei jedoch fraglich, weil sich keiner darum kümmere. Auch bestehe mit den Verwandten nur telefonisch Kontakt, wie hier von einem sozialen Netzwerk auszugehen sei, sei nicht verständlich. Auch kenne der BF die tschetschenische Kultur nicht, wie er auch angegeben habe. Der BF sei auch einsichtig hinsichtlich seiner begangenen Straftaten, bezüglich der Angaben, dass er den Raub nicht begangen habe sei hinzuweisen, dass derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren bezüglich des letzten Urteils angestrebt werde. Er sei in Österreich tief verwurzelt und habe keinen Bezug zum ursprünglichen Heimatland. Er werde nach der Haftentlassung sofort versuchen eine Arbeitsstelle zu finden und ein sozial integriertes Leben zu führen. Es sei daher eine andere Zukunftsprognose auszustellen.
- Die Beschwerde des BF und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 13.09.2021 meldete die Stadt Salzburg die geplante Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin am XXXX .
- Mit Schreiben vom 13.09.2021 meldete die Stadt Salzburg die geplante Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin am römisch 40 .
- Am 05.11.2021 teilte der BF dem zuständigen Richter telefonisch mit, dass er und sein anwaltlicher Vertreter eine außerordentliche Wiederaufnahme jenes Strafverfahrens planen würde, welches zur jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung und Inhaftierung geführt habe. Bis Ende November 2021 müsse der BF noch eine Fußfessel tragen, sodass sich bis dahin die Beweissicherung schwierig gestalte. Danach werde alsbald die außerordentliche Wiederaufnahme angestrengt werden. Der zuständige Richter teilte dem BF mit, dass er sich erwarte, dass das entsprechende Wiederaufnahmeverfahren noch im Jahr 2021 anhängig und er darüber in Kenntnis gesetzt werde, um dieses im Verfahren berücksichtigen zu können.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.01.2022, Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.01.2022, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W272 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 22.04.2022 wurde von der Verfolgung des BF am 01.02.2022
§ 35Abs.
9 SMG, wegen versuchten Kauf von Cannabiskraut, vorläufig zurückgetreten.18. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 22.04.2022 wurde von der Verfolgung des BF am 01.02.2022
Paragraph 35, Absatz 9, SMG, wegen versuchten Kauf von Cannabiskraut, vorläufig zurückgetreten. Mit Eingabe vom 29.04.2022 übermittelte die LPD Salzburg die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Gegen den BF liegt eine Strafverfügung aufgrund Verletzung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung), rechtskräftig am 14.04.2022, vor und wurde er zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteil. Außerdem wurde der BF aufgrund der Verletzung des § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 mit rechtskräftiger Strafverfügung am 22.03.2022, verurteilt, weil er am 15.12.2021 kein entsprechendes Dokument mitgeführt habe.Mit Eingabe vom 29.04.2022 übermittelte die LPD Salzburg die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Gegen den BF liegt eine Strafverfügung aufgrund Verletzung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung), rechtskräftig am 14.04.2022, vor und wurde er zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteil. Außerdem wurde der BF aufgrund der Verletzung des Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 mit rechtskräftiger Strafverfügung am 22.03.2022, verurteilt, weil er am 15.12.2021 kein entsprechendes Dokument mitgeführt habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an der der BF ohne gewillkürten Vertreter und zwei Zeugen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die Mutter des BF wurde seitens des Gerichtes als Zeugin geladen und erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der BF verzichtete auf die Einvernahme der Mutter. Weiters wurde der BF darüber informiert, dass das Verfahren vom Vater des BF, insbesondere die mündliche Verhandlung mitberücksichtigt werde. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF ein ärztliches Schreiben eines Psychotherapeuten vom 09.05.2022 bezüglich der Erkrankung der Mutter des BF sowie einen Bescheid der Stadt Salzburg vom 03.03.2022 bezüglich einer Sozialunterstützung für die Mutter des BF vor.
- Mit E-Mail vom 09.06.2022, 12:21 (OZ 37) teilte die Lebensgefährtin und Partnerin des BF mit, dass sie seit Ende 2019 in einer Beziehung mit dem BF stehe und versuche gemeinsam mit ihm ein Leben und eine Zukunft aufzubauen. Aufgrund des aktuellen Asylstatus sei dies extrem herausfordernd. Ende Mai habe sie den gemeinsamen Hochzeitstermin nicht wahrnehmen können. Weiters möchte sie mitteilen, dass sie in der
- Woche schwanger und bereits Mutter von zwei Kindern sei. Dieses Babyglück soll eine zweite Chance im Leben sein und daher bitte sie dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
- Mit Eingabe vom 20.06.2022 reichte der BF folgende Unterlagen nach: ● Einstellungszusage seitens der Firma XXXX , sowie Sozialversicherungsanmeldung Einstellungszusage seitens der Firma römisch 40 , sowie Sozialversicherungsanmeldung ● Meldezettel mit Meldedatum 26.04.2021 in XXXX Meldezettel mit Meldedatum 26.04.2021 in römisch 40 ● Jahreszeugnis fünfte Schulstufe Sonderschule Schuljahr 2008/2009 vom 10.07.2009 Jahreszeugnis fünfte Schulstufe Sonderschule Schuljahr 2008 aus 2009, vom 10.07.2009 ● Jahreszeugnis achte Lehrplanstufe, 7a- Klasse allgemeine Sonderschule Schuljahr 2010/2011 vom 08.07.2011 Jahreszeugnis achte Lehrplanstufe, 7a- Klasse allgemeine Sonderschule Schuljahr 2010 aus 2011, vom 08.07.2011 ● Teilnahmebestätigung am Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss vom 09.03.2015, Unterrichtsbeginn 08.09.2014, Unterrichtsende 04.02.2016 ● Teilnahmebestätigung für den Kurs Pflichtschulabschluss Nachmittagslehrgang vom 04.02.2016 ● Bestätigung der körperlichen Untersuchung von Frau XXXX , Versicherungsnummer XXXX mit voraussichtlichen Entbindungstermin 22.12.2022 Bestätigung der körperlichen Untersuchung von Frau römisch 40 , Versicherungsnummer römisch 40 mit voraussichtlichen Entbindungstermin 22.12.2022
- Mit E-Mail vom 05.07.2022 erging die Information von der Stadt Salzburg, dass der vom BF und seiner Partnerin reservierte Hochzeitstermin am 04.04.2022 storniert worden sei, weil sich das Brautpaar trotz Erinnerungsmail nicht mehr gemeldet habe.
- Mit Eingabe vom 08.09.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der BF mit Urteil vom 26.08.2022 des LG Salzburg von der erhobenen Anklage, er habe am 28.04.2022 in Salzburg gemeinsam als Mittäter einen Einbruchdiebstahl begangen, mangels Schuldbeweis, freigesprochen worden sei.
- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.11.2022, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 84 Abs. 4 StGB (schwere Körperverletzung) und des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (schwere Körperverletzung) und des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
- Am 19.01.2023 meldete sich der BF krank und sei eine Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung am nächsten Tag nicht möglich. Es erfolgte eine Verlegung der Verhandlung und neuerliche Ladung der Parteien. Am 20.02.2023 erfolgte eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung. Sowohl der BF, der die Ladung nicht behoben hat und die zwei Zeugen, die die Ladungen behoben haben erschienen nicht zur Verhandlung. Am selben Tag langte eine Krankmeldung des BF ein, welcher beauftragt wurde eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen. Der Richter nahm telefonischen Kontakt mit der Zeugin und dem BF auf, die beiden erklärten, dass sie krank seien, ebenso könne auch die Mutter des BF als Zeugin krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erscheinen. Mit Bericht der Stadtpolizei Salzburg (E-Mail vom 20.02.2023) sei der Wohnkomplex des BF am 15.02.2023 delogiert worden. Ein neuer Hauptwohnsitz des BF stehe laut ZMR noch nicht zu Verfügung, deshalb wurde der BF vom Richter auch dahingehend belehrt, dass er sich bei seiner Wohnadresse anmelden müsse. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Mit Eingabe vom 28.02.2023 übermittelte die Lebensgefährtin des BF, welche auch als Zeugin geladen war, die Krankmeldungen des BF, der Mutter des BF und von ihr für den am 20.02.2023 ferngebliebenen Verhandlungstermin. Mit Eingabe vom 20.03.2023 legte die Lebensgefährtin des BF eine Kurbestätigung der Mutter des BF vor.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20.03.2023, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe zu dem Urteil vom 24.11.2022 in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20.03.2023, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe zu dem Urteil vom 24.11.2022 in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
- Nachdem der BF erneut seine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben hat, erging am 30.03.2023 ein Amtshilfeersuchen betreffend einer Aufenthaltserhebung des BF an die Polizei. Am 05.04.2023 übermittelte die Polizei Salzburg ihren Bericht zur fremdenpolizeilichen Erhebung. Der BF sei am 04.04.2023 um 23:54 bei der Polizei vorstellig geworden, um die Ladung des Bundesverwaltungsgerichts abzuholen. Hinsichtlich seiner Wohnadresse gab der BF an, dass er an seiner Meldeadresse noch wohnhaft sei, aber sich auch des Öfteren an der Wohnadresse seiner Freundin aufhalte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der BF ohne Rechtsberater und drei Zeuginnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF ein ärztliches Schreiben von Mag. XXXX vom 04.04.2023 bezüglich der Erkrankung der Mutter des BF vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der BF ohne Rechtsberater und drei Zeuginnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF ein ärztliches Schreiben von Mag. römisch 40 vom 04.04.2023 bezüglich der Erkrankung der Mutter des BF vor.
- Mit Eingabe vom 20.04.2023 übermittelte der BF ein Konvolut an Schulzeugnissen von ihm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes, des Asyl- und Aberkennungsaktes des Vaters des BF XXXX , XXXX , der Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, Stellungnahmen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, einen Sozialversicherungsdatenauszug und Strafregister sowie Strafurteilen und der mündlichen Verhandlungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes, des Asyl- und Aberkennungsaktes des Vaters des BF römisch 40 , römisch 40 , der Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, Stellungnahmen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, einen Sozialversicherungsdatenauszug und Strafregister sowie Strafurteilen und der mündlichen Verhandlungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der volljährige BF führt den Namen XXXX ist am XXXX in XXXX geboren, russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und der islamischen Religionsgemeinschaft. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, außerdem hat er grundlegende mündliche Russischkenntnisse, die schriftliche Ausdrucksweise ist gering ist. Seine Identität steht fest.1.1.
- Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 ist am römisch 40 in römisch 40 geboren, russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und der islamischen Religionsgemeinschaft. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, außerdem hat er grundlegende mündliche Russischkenntnisse, die schriftliche Ausdrucksweise ist gering ist. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der BF wuchs bei seinen Eltern und nachdem seine Mutter erkrankte und in Moskau medizinisch behandelt wurde Großteils bei Verwandten (Onkeln und Tanten) in Tschetschenien auf. Er hat in XXXX mit der Schule begonnen, aber reiste dann mit seinen Eltern und drei Schwestern aufgrund des Krieges nach Inguschetien und im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet.1.1.
- Der BF wuchs bei seinen Eltern und nachdem seine Mutter erkrankte und in Moskau medizinisch behandelt wurde Großteils bei Verwandten (Onkeln und Tanten) in Tschetschenien auf. Er hat in römisch 40 mit der Schule begonnen, aber reiste dann mit seinen Eltern und drei Schwestern aufgrund des Krieges nach Inguschetien und im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet. 1.1.
- In der Russischen Föderation leben noch Geschwister der Mutter und des Vaters in Tschetschenien. Ein Onkel ist in Moskau aufhältig, der den BF auch während seiner Inhaftierung finanziell unterstützte. Ein weiterer Onkel aus Moskau, der Polizist war, ist verstorben. Der BF hat ein Haus in Moskau und einen Geldbetrag von ca. EUR 80.000 geerbt. Außerdem hat er Verwandte in anderen europäischen Ländern (Frankreich, Schweden und Italien). Der BF hat zumindest über seine Mutter oder via Familien-WhatsApp auch Kontakt zu seinen Verwandten. 1.1.
- Der BF ist bis auf vergangene Sportverletzungen gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: 1.2.
- Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag des damals noch minderjährigen BF vom 15.04.2004 mit Bescheid vom 20.05.2005, Zahl XXXX , wie auch seinen Eltern und Schwestern, statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu sowie stellte es fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde das Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter, die ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005 Asyl zuerkannt bekamen, dass sie der tschetschenischen Volksgruppe angehören und der Vater von russischen Soldaten verhaftet sowie misshandelt und verfolgt wurde, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Grund für die Ausreise war neben dem Tschetschenienkrieg zudem eine langwierige und schwere Erkrankung der Mutter des BF, die im Bundesgebiet behandelt wurde.1.2.
- Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag des damals noch minderjährigen BF vom 15.04.2004 mit Bescheid vom 20.05.2005, Zahl römisch 40 , wie auch seinen Eltern und Schwestern, statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu sowie stellte es fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde das Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter, die ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005 Asyl zuerkannt bekamen, dass sie der tschetschenischen Volksgruppe angehören und der Vater von russischen Soldaten verhaftet sowie misshandelt und verfolgt wurde, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Grund für die Ausreise war neben dem Tschetschenienkrieg zudem eine langwierige und schwere Erkrankung der Mutter des BF, die im Bundesgebiet behandelt wurde. Dem Vater des BF wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zahl XXXX , der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen geänderter Lage aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2022/20/0150-11 vom 26.09.2022, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.Dem Vater des BF wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zahl römisch 40 , der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen geänderter Lage aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2022/20/0150-11 vom 26.09.2022, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. 1.2.
- Der BF selbst hatte keine eigenen Verfolgungsgründe, war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war und ist weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er und auch sein Vater betätigten sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege. 1.2.
- Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Der BF oder auch sein Vater oder seine Mutter waren seit ca. 19 Jahren keiner Bedrohung mehr von den russischen oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt und die Mutter sowie auch Geschwister des BF reisten in der Vergangenheit ohne Probleme mehrmals nach Tschetschenien auf Besuch. Der BF ist aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters keiner Gefährdung oder Bedrohung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Weder der Vater noch die Mutter sind einer Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages in Österreich/Europa; insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von seinem Vater und seiner Mutter im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich für ihn und seinen Vater wesentlich geändert. 1.2.
- Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. 1.2.
- Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus in anderen Städten wie zum Beispiel in Moskau oder Sankt Petersburg niederlassen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Der BF kann bei seinen Verwandten (Onkel, Tanten) oder auch in seinem Haus in Moskau wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit seinen Tanten und Onkel über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann, wobei dies nicht zwingend notwendig ist. 1.2.
- Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an. 1.
- Zur Situation des BF in Österreich: 1.3.
- Der damals noch minderjährige BF reiste 01.04.2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei Schwestern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an eben diesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der Vater und die Mutter des BF für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer illegalen Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, stellten der Vater und die Mutter des BF für sich selbst und dem BF und den drei Schwestern am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 20.05.2005 des Bundesasylamtes wurde dem BF der Asylstatus zuerkannt. Seither ist er in Österreich aufhältig. Der BF hat einen russischen Auslandsreisepass, den er sich am 27.08.2015 ausstellen ließ und bis 27.08.2025 gültig ist. Er legte keinen russischen Reisepass vor. 1.3.
- Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig: 1) Am 09.12.2013 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt den BF
§§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall St
GB wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 10.06.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1) Am 09.12.2013 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt den BF
Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 4. Fall StGB wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 10.06.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX im Zeitraum März und April 2013 in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert weggenommen oder teils wegzunehmen versucht, hat. Der BF drückte ein Fenster eines Friseursalons auf, stieg ein und nahm EUR 530,-Bargeld weg. Zudem brach er die Küchentür eines Gasthauses auf und erbeutete Bargeld, stieg in ein Beautycenter und einen weiteren Friseursalon ein und versuchte Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, zu werten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF noch Jugendlicher war und daher diese Straftaten auch unter jugendlichem „Leichtsinn“ beurteilbar sind. Eine Notwendigkeit zur Erhaltung seines Lebensunterhaltes war nicht notwendig, da er von seinen Eltern versorgt wurde.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter in römisch 40 im Zeitraum März und April 2013 in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert weggenommen oder teils wegzunehmen versucht, hat. Der BF drückte ein Fenster eines Friseursalons auf, stieg ein und nahm EUR 530,-Bargeld weg. Zudem brach er die Küchentür eines Gasthauses auf und erbeutete Bargeld, stieg in ein Beautycenter und einen weiteren Friseursalon ein und versuchte Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, zu werten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF noch Jugendlicher war und daher diese Straftaten auch unter jugendlichem „Leichtsinn“ beurteilbar sind. Eine Notwendigkeit zur Erhaltung seines Lebensunterhaltes war nicht notwendig, da er von seinen Eltern versorgt wurde. 2) Am 10.06.2016 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF
§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12 3. Fall St
GB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.2) Am 10.06.2016 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 12, 3. Fall StGB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Oktober, November 2015 und Jänner 2016 in Salzburg und andernorts fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF brach u.a. gemeinsam als Mittäter in ein Wettbüro, ein Imbisslokal ein und auskundschafte die Sperrverhältnisse von einem Kfz-Betrieb. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung des BF sowie das Alter unter 21 Jahren, mildern berücksichtigt. Hingegen erachtete das Gericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF und die Faktenhäufung. 3) Am 12.10.2017 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF
§§ 122. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall St
GB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 229 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.3) Am 12.10.2017 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF
Paragraphen 12,
- Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2
- Fall, 229 Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF den unmittelbaren Täter, der innerhalb von knapp 22 Stunden zwei bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen verübte, durch Wecken des Tatentschlusses bewusst und gewollt zur Durchführung der beiden Raubüberfälle jeweils unter Verwendung einer Schreckschusspistole bestimmt. Er hat ihn vor beiden Raubüberfällen zu Hause aufgesucht und dabei wiederholt und mit Nachdruck dazu aufgefordert (auch unter Verwendung drohender Äußerungen) die beiden Raubüberfälle zu begehen, um dadurch seine Schulden bei einem weiteren Täter begleichen zu können. Der BF begleitete den unmittelbaren Täter mit weiteren Personen mit dem Pkw und Fluchtfahrzeug zu den Tatorten und übergab ihm die zuvor organisierte Schreckschusspistole zur Durchführung des ersten Raubüberfalls. Nachdem der erste Raubüberfall missglückte wiederholte sich der Geschehensablauf knapp 22 Stunden später. Während der unmittelbare Täter den Raubüberfall verübte wartete der BF mit weiteren Mittätern im Fluchtfahrzeug, um danach vom Tatort zu fliehen. Der erbeutete Geldbetrag in Höhe von EUR 685, 39 wurde aufgeteilt und der BF nahm sich den größten Teil. Zudem hat der BF im Oktober 2016 fünf Diebstähle, davon vier durch Einbruch, begangen und dadurch vermögenswerte Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet. Dies in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung länger hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Außerdem hat der BF in Salzburg mehrere fremde Kennzeichentafeln von Autos abmontiert und in seinem eigenen Verfügungsbereich aufbewahrt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung bewertet, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, das alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung und ein Geständnis zu einem Faktum. Hingegen war erschwerend, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung bei den Diebstahlsfakten, Großteils durch Einbruch, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, neuerliche Straffälligkeit nach nur wenigen Monaten seit der letzten Verurteilung, die mehrfache Beteiligung an derselben Straftat nicht nur als Bestimmungstäter, sondern auch als Beitragstäter in mehrfacher Hinsicht und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle. Bezüglich des schweren Raubes zeigte sich der BF nicht geständig und gab an nicht anwesend gewesen zu sein, dies ist nicht glaubwürdig. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF weiterhin versuchte durch diese Diebstähle und den Raub seine Schulden zu begleichen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 4) Am 26.01.2022 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF
§ 50Abs. 1 Z 2 Waff
G zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der BF hat am 15.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Mildernd war das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit.4) Am 26.01.2022 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den BF
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der BF hat am 15.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Mildernd war das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit. 5) Am 24.11.2022 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF
§§ 84Abs. 4, 83 Abs. 1 St
GB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. 5) Am 24.11.2022 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF
Paragraphen 84, Absatz 4, 83, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Mai 2022 in Salzburg eine Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt, schwer am Körper verletzte und eine andere Person durch zwei wuchtige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht ebenfalls (zumindest leicht) verletzte, wodurch diese eine Perforation des Trommelfells im linken Ohr erlitt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung. Der vorgebrachte Umstand des Schutzes seiner Frau und des ungeborenen Kindes ist für das Verwaltungsgericht nicht glaubhaft und zeigt wiederum die fehlende Einsicht sowie Gewaltbereitschaft und ungezüglelte Gewaltanwendung des BF. 6) Am 20.03.2023 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF
§ 83Abs. 1 St
GB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren. Der BF hat am 20.11.2022 in Salzburg eine Person am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend das Hinzukommen eines weiteren Vergehens gewertet. Der BF hat hier im alkoholisierten Zustand einen anderen Alkoholisierten am Körper verletzt, da dieser sich an seinem Auto abstützte. Es zeigte sich wiederum die Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch gegenüber beeinträchtigten Personen.6) Am 20.03.2023 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren. Der BF hat am 20.11.2022 in Salzburg eine Person am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend das Hinzukommen eines weiteren Vergehens gewertet. Der BF hat hier im alkoholisierten Zustand einen anderen Alkoholisierten am Körper verletzt, da dieser sich an seinem Auto abstützte. Es zeigte sich wiederum die Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch gegenüber beeinträchtigten Personen. 7) Der BF begeht auch fortlaufen Verwaltungsübertretungen. Er hat unter anderem am 03.12.2021 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtigung ist. Hinzu kommen über 10 weitere Verwaltungsstrafen zwischen EUR 40 bis 600 oder auch mehreren Tagen Verwaltungs(haft)strafe. Der BF war von April 2017 bis April 2021 in Strafhaft in der XXXX sowie bis zur bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 29.11.2021 im elektronisch überwachten Hausarrest. Die letzte Haftstrafe trat er bis dato nicht an und wurde ihm bis 30.11.2023 Strafaufschub gewährt. Der BF stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist nicht schuldeinsichtig und besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose.Der BF war von April 2017 bis April 2021 in Strafhaft in der römisch 40 sowie bis zur bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 29.11.2021 im elektronisch überwachten Hausarrest. Die letzte Haftstrafe trat er bis dato nicht an und wurde ihm bis 30.11.2023 Strafaufschub gewährt. Der BF stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist nicht schuldeinsichtig und besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose. 1.3.3. Das Bundesamt leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren ein und erkannte dem BF mit Bescheid vom 05.04.2018 den zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
§ 8Asyl
G 2005 nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. 1.3.3. Das Bundesamt leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren ein und erkannte dem BF mit Bescheid vom 05.04.2018 den zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm
Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit gegenständlichen Bescheid vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019) erkannte das Bundesamt dem BF den zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer 1 und 4 FPG erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der BF erneut durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang. Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts.Mit gegenständlichen Bescheid vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019) erkannte das Bundesamt dem BF den zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 und 4 FPG erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der BF erneut durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang. Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts. 1.3.4. Der BF ist seit ca. 2021 mit XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, nach islamischen Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, geboren im Dezember 2022. Seine Lebensgefährtin hat auch noch zwei andere Kinder aus einer früheren Beziehung, die den Kindergarten besuchen. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung und bringt die älteren Kinder in den Kindergarten oder geht mit ihnen auf den Spielplatz. Er hält sich zwar zum einen in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und den zwei weiteren Kindern auf, aber außerdem in seiner zweiten Wohnung in Salzburg, wo er nach wie vor auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Die Kinder seiner Frau werden auch regelmäßig übers Wochenende und selten unter der Woche von ihrem leiblichen Vater abgeholt und besteht auch eine Beziehung zu ihrem Vater sowie zu ihren Großeltern, die auch bei Bedarf, wie etwa am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die Kinder aufpassen.1.3.4. Der BF ist seit ca. 2021 mit römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, nach islamischen Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, geboren im Dezember 2022. Seine Lebensgefährtin hat auch noch zwei andere Kinder aus einer früheren Beziehung, die den Kindergarten besuchen. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung und bringt die älteren Kinder in den Kindergarten oder geht mit ihnen auf den Spielplatz. Er hält sich zwar zum einen in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und den zwei weiteren Kindern auf, aber außerdem in seiner zweiten Wohnung in Salzburg, wo er nach wie vor auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Die Kinder seiner Frau werden auch regelmäßig übers Wochenende und selten unter der Woche von ihrem leiblichen Vater abgeholt und besteht auch eine Beziehung zu ihrem Vater sowie zu ihren Großeltern, die auch bei Bedarf, wie etwa am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die Kinder aufpassen. Die Lebensgefährtin des BF hat in Österreich die Schule abgeschlossen, eine Lehre als Versicherungskauffrau gemacht und die Matura 2013/14 nachgeholt. Im Oktober schloss sie eine Ausbildung als Pflegefachassistentin mit einem Praktikum ab. Aktuell ist sie in Karenz, aber kann danach wieder ins Berufsleben einsteigen. Außerdem leben in Österreich noch seine Eltern und seine drei Schwestern, wobei gegen seinen Vater eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigen Einreiseverbot besteht. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, seine Eltern sind getrennt. Die Mutter des BF, XXXX , ist physisch und psychisch vorerkrankt und benötigt Unterstützung im Alltag. Eine lebensgefährdende Erkrankung besteht nicht. Die Mutter des BF wird neben ihm auch von seinen Schwestern betreut. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht, seine Mutter erhält im Bundesgebiet Sozialunterstützung. Die Schwestern des BF kümmern sich und versorgen die Mutter. Seine Mutter und seine Schwestern haben die österreichischen Staatsbürgerschaft. Seine Mutter fährt regelmäßig ca. alle zwei Jahre für mehrere Wochen auf Besuch nach Tschetschenien, zuletzt vor einem Jahr gemeinsam auch mit der jüngeren Schwester des BF. Die mittlere Schwester fährt mit ihrem Mann auch nach Tschetschenien.Außerdem leben in Österreich noch seine Eltern und seine drei Schwestern, wobei gegen seinen Vater eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigen Einreiseverbot besteht. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, seine Eltern sind getrennt. Die Mutter des BF, römisch 40 , ist physisch und psychisch vorerkrankt und benötigt Unterstützung im Alltag. Eine lebensgefährdende Erkrankung besteht nicht. Die Mutter des BF wird neben ihm auch von seinen Schwestern betreut. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht, seine Mutter erhält im Bundesgebiet Sozialunterstützung. Die Schwestern des BF kümmern sich und versorgen die Mutter. Seine Mutter und seine Schwestern haben die österreichischen Staatsbürgerschaft. Seine Mutter fährt regelmäßig ca. alle zwei Jahre für mehrere Wochen auf Besuch nach Tschetschenien, zuletzt vor einem Jahr gemeinsam auch mit der jüngeren Schwester des BF. Die mittlere Schwester fährt mit ihrem Mann auch nach Tschetschenien. Darüber hinaus hat der BF freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn, einem Bosnier, zu der Freundin oder auch zum Bruder seiner Lebensgefährtin. Seine sozialen Kontakte befinden sich hauptsächlich innerhalb des Familienkreises. Der BF lebt auch in Österreich nach den tschetschenischen Gepflogenheiten und kennt die tschetschenische Kultur. 1.3.5. Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Sozialleistungen, er bezog Arbeitslosengeld, Krankengeld oder bedarfsorientierte Mindestsicherung, oder durch (geringfügige) Erwerbstätigkeit. So war er zuletzt von 17.08.2022 bis 22.09.2022 sowie 17.06.2022 bis 08.07.2022 und von 18.01.2022 bis 01.03.2022 als Arbeiter bei einer Gebäudereinigungs-, Security- und anderen Unternehmen tätig. Weiters von 06.12.2021 bis 18.01.2022, von 12.04.2016 bis 03.06.2016, von 07.07.2015 bis 27.08.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 13.04.2021 bis 30.11.202122 sowie von 24.03.2014 bis 13.08.2014 als Arbeiter tätig. Der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. 1.3.6. Der BF spricht sehr gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Er hat in Österreich die Allgemeine Sonderschule bis zur 7. Klasse (achten Schulstufe) besucht, wobei er die 8. Klasse abgebrochen hat. Der BF besuchte von September 2014 bis Mai 2015 einen Vorbereitungskurs auf den Pflichtschulabschluss, brach diesen jedoch ebenfalls ab. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, früher war er Mitglied in einem Boxverein. Ansonsten ist der BF auch nicht ehrenamtlich tätig. 1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, Länderbericht zur medizinischen Versorgung, EUAA vom 29.09.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien vom 13.12.2022 und 20.12.2022 ausgegangen: COVID-19-Situation In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden Großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden Großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 ● E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 ● Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Allgemeines zu COVID-19 und Infektionszahlen: In ÖSTERREICH gibt es mit Stand 27.04.2023 6.063.303 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 22.355 Todesfälle sowie die 7-Tage-Inzidenz ist niedrig bei ca. 64. In Vergleich dazu sind die Corona-Infektionen in der Russischen Föderation mit Stand 12.04.2023 ebenfalls auf niedrigen Niveau stagnierend, es gibt insgesamt 22.820.815 bestätigte Fälle, 398.142 Todesfälle und die letzte große Welle mit Coronafällen hatte im Februar 2022 ihren Höhepunkt erreicht; die 7-Tage-Inzidenz beträgt zum Entscheidungszeitpunkt nur ca. 30. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr besteht und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Das Risiko, mit Symptomen an Corona zu erkranken, wird auch durch die Corona-Schutzimpfung erheblich reduziert. Die RUSSISCHE FÖDERATION hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; die russische Bevölkerung ist etwas zurückhaltend, sich impfen zu lassen und die Impfquote liegt bei ca. 61% (mindestens einmal geimpfte Person). In Österreich sind ca. 56% der österreichischen Bevölkerung mit der Schutzimpfung grundimmunisiert, bestehend aus 3 Impfungen. Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): - Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) - sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) - Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) - Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) - 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 5.8.2022 ● Economist (9.2.2022): A new low for global democracy, https://www.economist.com/graphic-detail/2022/02/09/a-new-low-for-global-democracy, Zugriff 25.7.2022 ● EU-Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022 ● FH – Freedom House (o.D.): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 25.7.2022 ● Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 3.10.2022 ● NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 3.10.2022 ● OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (5.7.2022): High Commissioner for Human Rights: High Numbers of Civilian Casualties in Ukraine Raise Concerns that Attacks by Russia are not Complying with International Humanitarian Law, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/07/high-commissioner-human-rights-high-numbers-civilian-casualties-ukraine, Zugriff 21.7.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - 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Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.