RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW274 2265592-1 Spruch, W274 2265592-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , vom 17.07.2022, dem BVwG vorgelegt am 05.01.2023, betreffend den Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz vom 15.01.2022 nach einem Antrag gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz vom 19.11.2021 an den Bundeskanzler, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vom 17.07.2022, dem BVwG vorgelegt am 05.01.2023, betreffend den Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz vom 15.01.2022 nach einem Antrag gemäß Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz vom 19.11.2021 an den Bundeskanzler, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, zu Recht: In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird die mit E-Mail vom 19.11.2021 begehrte Auskunft zur Frage „Unter welchen Voraussetzungen ist die Ausübung der im Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG genannten Tätigkeiten bei nicht berufsmäßiger Parteienvertretung?“ nicht erteilt.In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird die mit E-Mail vom 19.11.2021 begehrte Auskunft zur Frage „Unter welchen Voraussetzungen ist die Ausübung der im Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG genannten Tätigkeiten bei nicht berufsmäßiger Parteienvertretung?“ nicht erteilt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Per Fax ging am 05.01.2023 ein Ausdruck mehrerer E-Mails beim BVwG ein, die sich wie folgt darstellen: Von XXXX an buergerservice@bka.gv.at am 19.11.2021:Von römisch 40 an buergerservice@bka.gv.at am 19.11.2021: „Betreff: „Winkelschreiberei an die Bundesregierung - folgende Frage - unter welchen Voraussetzungen ist die Ausübung der im Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG genannten Tätigkeiten bei nicht berufsmäßiger Parteienvertretung? mbg XXXX .“ an die Bundesregierung - folgende Frage - unter welchen Voraussetzungen ist die Ausübung der im Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG genannten Tätigkeiten bei nicht berufsmäßiger Parteienvertretung? mbg römisch 40 .“ Ersichtlich sind weiters Weiterleitungen dieser Nachricht wiederum an buergerservice@bka.gv.at am 03.12.2021 und am 17.12.2021 sowie am 04.01.
- Weiters: Von XXXX an buergerservice@bka.gv.at am 15.01.2022: Von römisch 40 an buergerservice@bka.gv.at am 15.01.2022: „an die bundesregierung – da binnen 8 Wochen ab 19.11.2021 keine auskunft erteilt wurde, wird bescheiderlassung beantragt. mbg XXXX .“„an die bundesregierung – da binnen 8 Wochen ab 19.11.2021 keine auskunft erteilt wurde, wird bescheiderlassung beantragt. mbg römisch 40 .“ Von XXXX buergerservice@bka.gv.at am 17.07.2022: Von römisch 40 buergerservice@bka.gv.at am 17.07.2022: „An die Bundesregierung –
- Antrag vom 15012022 auf Bescheiderlassung nach § 4 Auskunftspflichtgesetz.
- Bis zum 15072022 keine Bescheiderlassung.
- es wird daher Säumnisbeschwerde erhoben mit dem Begehren, nach § 16 bzw. § 28 Abs. 7 VwGVG vorzugehen. XXXX .“ „An die Bundesregierung –
- Antrag vom 15012022 auf Bescheiderlassung nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.
- Bis zum 15072022 keine Bescheiderlassung.
- es wird daher Säumnisbeschwerde erhoben mit dem Begehren, nach Paragraph 16, bzw. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorzugehen. römisch 40 .“ Von XXXX an buergerservice@bka.gv.at am 23.10.2022: Von römisch 40 an buergerservice@bka.gv.at am 23.10.2022: „An die Bundesregierung pA BKA
- Mit Schriftsatz vom 17072022 wurde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gegen die Bundesregierung Säumnisbeschwerde eingebracht.
- bis zum 17102022 wurde kein Nachholbescheid erlassen.
- Frage – Ob und wann wurde diese SB dem Verwaltungsgericht vorgelegt? XXXX .“„An die Bundesregierung pA BKA
- Mit Schriftsatz vom 17072022 wurde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gegen die Bundesregierung Säumnisbeschwerde eingebracht.
- bis zum 17102022 wurde kein Nachholbescheid erlassen.
- Frage – Ob und wann wurde diese SB dem Verwaltungsgericht vorgelegt? römisch 40 .“ Diese Nachricht wurde dem BVwG zunächst am 02.11.2022 per E-Mail weitergeleitet. Weiters: Von XXXX an einlaufstelle@bvwg.gv.at am 24.11.2022: Von römisch 40 an einlaufstelle@bvwg.gv.at am 24.11.2022: „An das Bundesverwaltungsgericht – Da weder die Behörde noch das Gericht antwortet, wird die SB vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt.
- Vorlage folgt rechtswirksam mit Fax. Dr. XXXX .“„An das Bundesverwaltungsgericht – Da weder die Behörde noch das Gericht antwortet, wird die SB vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt.
- Vorlage folgt rechtswirksam mit Fax. Dr. römisch 40 .“ Zunächst erfolgte über telefonische Anfrage des BVwG am 25.01.2023 seitens des BKA die Übermittlung einiger Unterlagen bzw. Aktenstücke mit Bezug auf einen XXXX , XXXX , ohne dass sich ein unmittelbarer Bezug der oben dargestellten E-Mails zu den vorgelegten Aktenstücken ergab. Zunächst erfolgte über telefonische Anfrage des BVwG am 25.01.2023 seitens des BKA die Übermittlung einiger Unterlagen bzw. Aktenstücke mit Bezug auf einen römisch 40 , römisch 40 , ohne dass sich ein unmittelbarer Bezug der oben dargestellten E-Mails zu den vorgelegten Aktenstücken ergab. Es folgten sodann mehrere Aufforderungen an XXXX an die oben angegebene Adresse zur Klarstellung, ob es sich beim Absender des Faxes von der Telefonnummer XXXX (von dieser aus ging die oben dargestellte Eingabe beim BVwG ein) um den an der Adresse XXXX , wohnenden XXXX handle. Es folgten sodann mehrere Aufforderungen an römisch 40 an die oben angegebene Adresse zur Klarstellung, ob es sich beim Absender des Faxes von der Telefonnummer römisch 40 (von dieser aus ging die oben dargestellte Eingabe beim BVwG ein) um den an der Adresse römisch 40 , wohnenden römisch 40 handle. Letztlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 4 AVG bestätigte XXXX mit E-Mail vom 17.02.2023, dass er die genannten E-Mails sowie das Fax eingebracht hatte.Letztlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 4, AVG bestätigte römisch 40 mit E-Mail vom 17.02.2023, dass er die genannten E-Mails sowie das Fax eingebracht hatte. In weiterer Folge erfolgte ein Erhebungsauftrag am 25.04.2023 gegenüber dem BKA, welches im Wesentlichen ausführte, die Anfrage des Einschreiters von 19.11.2021 sei aktenmäßig nicht aufgefunden worden. Auch die neuerliche Eingabe am 03.12.2021 sei aktenmäßig nicht dokumentiert. Die Anfrage sei am 17.12.2021 nochmals übermittelt worden und dann aktenmäßig dokumentiert worden. Da der Einschreiter dem BKA ständig rechtliche Anfragen übermittle, die sich auf kein Verfahren bezögen bzw. nicht in dessen Zuständigkeit fielen, sei die Anfrage ohne weitere Beantwortung abgelegt worden. Der Antrag auf Bescheiderlassung vom 15.01.2022 sei im BKA nicht aktenmäßig dokumentiert. Das E-Mail vom 17.07.2022 sei aktenmäßig erfasst und dahingehend beantwortet worden, dass dem Einschreiter angeboten worden sei, die Anfrage an den Verfassungsdienst weiterzuleiten. Dies sei über Ersuchen des Einschreiters sodann geschehen. Der VD habe am 22.07.2022 geantwortet, dass seine Frage zu Art. III Abs. 2 Z 1 nicht verständlich sei und nicht beantwortet werden könne. Hierauf sei keine Reaktion des Einschreiters erfolgt. Der Antrag auf Bescheiderlassung vom 15.01.2022 sei im BKA nicht aktenmäßig dokumentiert. Das E-Mail vom 17.07.2022 sei aktenmäßig erfasst und dahingehend beantwortet worden, dass dem Einschreiter angeboten worden sei, die Anfrage an den Verfassungsdienst weiterzuleiten. Dies sei über Ersuchen des Einschreiters sodann geschehen. Der VD habe am 22.07.2022 geantwortet, dass seine Frage zu Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer eins, nicht verständlich sei und nicht beantwortet werden könne. Hierauf sei keine Reaktion des Einschreiters erfolgt. Der Einschreiter versuche im gegenständlichen Fall einen fiktiven Sachverhalt beurteilen zu lassen und eine Rechtsmeinung der Behörde einzuholen. Diese Art der Rechtsauskunft unterliege nicht der Auskunftspflicht. Das Bürgerservice des BKA habe nach grober Durchsicht ca. 200 Akten zu Anfragen von XXXX dokumentiert, die alle in gleicher Form nur wenige Sätze beinhalteten und meist keinen Rückschluss darauf zuließen, auf welchen Sachverhalt sich der Antragsteller stütze. Trotzdem seien diese soweit möglich beantwortet und weitergeleitet worden. Da aber abstrakte Rechtsfragen, für die gar keine sachliche Zuständigkeit des BKA bestehe, nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein könnten, liege keine Säumnis vor.Das Bürgerservice des BKA habe nach grober Durchsicht ca. 200 Akten zu Anfragen von römisch 40 dokumentiert, die alle in gleicher Form nur wenige Sätze beinhalteten und meist keinen Rückschluss darauf zuließen, auf welchen Sachverhalt sich der Antragsteller stütze. Trotzdem seien diese soweit möglich beantwortet und weitergeleitet worden. Da aber abstrakte Rechtsfragen, für die gar keine sachliche Zuständigkeit des BKA bestehe, nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein könnten, liege keine Säumnis vor. Dazu ist auszuführen: Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Abs. 2 sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, die die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt … Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Gemäß Absatz 2, sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, die die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt … Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (RV zu BGBl.287/1987).Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen Regierungsvorlage zu BGBl.287 aus 1987,). Nach dem System der Regelung können sich folgende Fälle ergeben, in denen keine Auskunft erteilt wird: Es sind dies der Fall der mutwillig verlangten Auskunft, der Fall, dass die Auskunft faktisch nicht erteilt werden kann und der Fall, dass die Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verletzen würde. In jedem dieser Fälle sowie bei Verzögerung der Auskunftserteilung kann der Auskunftserwerber einen Bescheid erzwingen (wie oben). Zu 2010/04/0019 führte der VwGH am 25.03.2010 ua aus: Der Auskunftswerber hat Auskunft darüber begehrt, ob ein bestimmter von ihm näher bezeichneter fiktiver Sachverhalt einer bestimmten, von ihm selbst genannten Rechtsfolge unterliegt. Damit erwartet sich der Auskunftswerber eine Rechtsmeinung der Behörde zu dem von ihm näher bezeichneten, fiktiven Sachverhalt und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist, kennt er doch – wie sein Auskunftsersuchen zeigt – bereits selbst die in Frage kommenden Vorschriften. Die Auffassung der Behörde, die Rechtsauskunft unterliege nicht der Auskunftspflicht, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. § 4 Auskunftspflichtgesetz: Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist über Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz: Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist über Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gründe für die Nichterteilung einer Auskunft sind gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen einschließlich der Amtsverschwiegenheit und die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung (insbesondere auch wegen Unklarheit oder Unverständlichkeit des Begehrens) (RV BGBl.287/1987)Gründe für die Nichterteilung einer Auskunft sind gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen einschließlich der Amtsverschwiegenheit und die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung (insbesondere auch wegen Unklarheit oder Unverständlichkeit des Begehrens) Regierungsvorlage BGBl.287 aus 1987,) Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß AuskPflG zu Unrecht verweigert wurde. Erlässt der Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Das mit § 4 AuskPflG verfolgte Ziel, Auskunftswerbern eine Möglichkeit zur Durchsetzung ihres subjektiven Rechts auf Auskunftserteilung einzuräumen, würde durch eine andere Sichtweise konterkariert werden. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Hat das VwG im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung der Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des VwG sein (VwGH 24.05.2018, Ro2017/07/0026). Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß AuskPflG zu Unrecht verweigert wurde. Erlässt der Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Das mit Paragraph 4, AuskPflG verfolgte Ziel, Auskunftswerbern eine Möglichkeit zur Durchsetzung ihres subjektiven Rechts auf Auskunftserteilung einzuräumen, würde durch eine andere Sichtweise konterkariert werden. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Hat das VwG im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung der Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des VwG sein (VwGH 24.05.2018, Ro2017/07/0026). Der VwGH hat ausgesprochen, dass die mit einem Auskunftsbegehren in Anspruch genommene Behörde ermächtigt bzw. verpflichtet ist, im Fall der Verweigerung einer Auskunft auf Antrag einen Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Entscheidungspflicht geht als Folge einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Verpflichtung zur Bescheiderlassung auf das zuständige Verwaltungsgericht über (Ro 2017/07/0026 vom 24.05.2018).Der VwGH hat ausgesprochen, dass die mit einem Auskunftsbegehren in Anspruch genommene Behörde ermächtigt bzw. verpflichtet ist, im Fall der Verweigerung einer Auskunft auf Antrag einen Bescheid nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Entscheidungspflicht geht als Folge einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Verpflichtung zur Bescheiderlassung auf das zuständige Verwaltungsgericht über (Ro 2017/07/0026 vom 24.05.2018). Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Absatz 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz 1 Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Daraus folgt: Zur Zuständigkeit: Der Einschreiter spricht zwar in allen zugrundeliegenden E-Mails an die Verwaltungsbehörde „Die Bundesregierung“ an, verwendet aber ohne nähere Kommentierung durchgehend die E-Mail-Adresse „buergerservice@bka.gv.at“. Aus dem Inhalt der E-Mails ist kein Bezug zur Bundesregierung erkennbar. Ausdrückliche Hinweise, warum diese adressiert wird, sind nicht ersichtlich. Aus der veröffentlichten Geschäftseinteilung des BKA ist die Abteilung I/14 Bürgerservice ersichtlich, der auch der Funktionspostkasten „buergerservice@bka.gv.at. zugeordnet ist. Als vom Einschreiter mit den gegenständlichen Auskunftsanfragen in Anspruch genommene Behörde ist daher der Bundeskanzler anzusehen. Zur Säumnis: Das Auskunftsbegehren des Einschreiters an die belangte Behörde datiert vom 19.11.2021, der Antrag auf Bescheiderlassung vom 15.01.
- Das E-Mail, mit dem der Einschreiter Säumnisbeschwerde erhebt, datiert vom 17.07.
- Eine Aktenvorlage erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Das BKA nahm unter Anschluss von ELAK-Dokumentationen betreffend einzelner gesetzter Schritte über Ersuchen des Verwaltungsgerichts am 05.05.2023 Stellung. Auch wenn der Eingang der E-Mails vom 19.11.2021 und vom 15.01.2022 nicht veraktet wurde (jener betreffend die Säumnisbeschwerde vom 17.07.2022 wurde „registriert“), hegt die Behörde offenbar keinen Zweifel am jeweiligen Eingang der im Rahmen der Weiterleitung dokumentierten E-Mails (Auskunftsantrag sowie Antrag auf Bescheiderlassung). Das BKA geht weiters zusammengefasst davon aus, es liege schon aufgrund der Vielzahl an Anfragen und deren Charakter als abstrakte Rechtsfragen, ohne dass sich eine Zuständigkeit des BKA ergäbe, keine Säumnis vor. Da die Behörde das Auskunftsersuchen vom 19.11.2021 auch nach erstmaliger Dokumentierung am 17.12.2021 nicht behandelte bzw ohne Behandlung ablegte (Stellungnahme vom 5.5.2023) kommt nA des Verwaltungsgerichts dem Nichtverstreichen der achtwöchigen Beantwortungsfrist des § 3 Auskunftspflichtgesetz im Bezug auf die Beantragung eines Bescheides keine relevante Bedeutung zu. Das BKA geht weiters zusammengefasst davon aus, es liege schon aufgrund der Vielzahl an Anfragen und deren Charakter als abstrakte Rechtsfragen, ohne dass sich eine Zuständigkeit des BKA ergäbe, keine Säumnis vor. Da die Behörde das Auskunftsersuchen vom 19.11.2021 auch nach erstmaliger Dokumentierung am 17.12.2021 nicht behandelte bzw ohne Behandlung ablegte (Stellungnahme vom 5.5.2023) kommt nA des Verwaltungsgerichts dem Nichtverstreichen der achtwöchigen Beantwortungsfrist des Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz im Bezug auf die Beantragung eines Bescheides keine relevante Bedeutung zu. Von der Rechtsprechung anerkannte Umstände, inwiefern die Nichterlassung eines Bescheides innerhalb von 6 Monaten ab Einlangen des diesbezüglichen Antrages nicht verschuldet wäre, bringt die Behörde nicht zur Darstellung. Selbst wegen Mutwilligkeit der Anfragen zu erlassende negative Bescheide unterliegen der Pflicht zur Beantwortung und insofern der 6-Monatsfrist (siehe unten). Aufgrund Ablaufs auch der dreimonatigen Nachfrist des § 16 VwGVG ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde auf das Verwaltungsgericht übergegangen.Aufgrund Ablaufs auch der dreimonatigen Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Zum Antrag auf Auskunft: Inhaltlich liegt dem Verfahren zugrunde, dass der Einschreiter offenbar (der diesbezügliche Satz im E-Mail vom 19.11.2021 ist unvollständig) Auskunft durch das angesprochene Bürgerservice des BKA zur Frage wünscht, unter welcher Voraussetzung die Ausübung der im Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG genannten Tätigkeiten bei nicht berufsmäßiger Parteienvertretung zulässig ist. Inhaltlich liegt dem Verfahren zugrunde, dass der Einschreiter offenbar (der diesbezügliche Satz im E-Mail vom 19.11.2021 ist unvollständig) Auskunft durch das angesprochene Bürgerservice des BKA zur Frage wünscht, unter welcher Voraussetzung die Ausübung der im Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG genannten Tätigkeiten bei nicht berufsmäßiger Parteienvertretung zulässig ist. Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG ist eine Verwaltungsstrafnorm betreffend Winkelschreiberei. Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG ist eine Verwaltungsstrafnorm betreffend Winkelschreiberei. Der Einschreiter begehrte daher eine Rechtsauskunft, bezogen auf einen völlig unbestimmten Sachverhalt. Wie dargestellt, unterliegen Rechtsauskünfte nicht der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Schon aufgrund dessen war die in Anspruch genommene Behörde zu einer Auskunftserteilung diesbezüglich nicht verhalten. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben hinsichtlich der Zahl derartiger Eingaben und der Anfragen selbst bestehen auch deutliche Anhaltspunkte für eine diesbezüglich offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde durch den Einschreiter. Wie darüber hinaus aber dargestellt, ist auch in jenen Fällen, in denen keine Auskunft zu erteilen ist, auf diesbezüglichen Antrag gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid zu erlassen. Dies hat die Behörde fristgerecht unterlassen. Wie darüber hinaus aber dargestellt, ist auch in jenen Fällen, in denen keine Auskunft zu erteilen ist, auf diesbezüglichen Antrag gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid zu erlassen. Dies hat die Behörde fristgerecht unterlassen. In Erledigung des gerade noch zulässigen Begehrens im Sinne einer Säumnisbeschwerde war daher aufgrund Säumnis der in Anspruch genommenen Behörde die Erlassung jenes Bescheides, mit dem die Auskunft nicht erteilt wird, durch das Verwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nachzuholen. Da sich dieses Erkenntnis auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH stützt, war auch die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2265592.1.00