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{'item': 'W288 2263618-1'}

Obsah (9)§ 8Art 133§ 62§ 73Art. 130§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW288 2263618-1 Spruch, W288 2263618-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.11.2021 erfolgte eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Am 31.08.2022 erhob der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde.
  3. Mit Beschwerdevorlage, eingelangt am 01.12.2022, wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt.
  4. Das BFA übermittelte mit Schreiben vom 16.01.2023 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Frage eines überwiegenden Verschuldens von Seiten der Behörde.
  5. Mit Eingaben vom 17.01.2023 und vom 31.01.2023 übermittelte die Rechtsvertretung ihrerseits Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  7. Mit Schreiben vom 11.04.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung die dem Verfahren zu Grunde gelegten Beweismittel zum Parteiengehör.
  8. Mit Eingabe vom 14.04.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des BF ein Schreiben zum Parteiengehör des BVwG vom 11.04.2023 und verzichtete dabei auf die Abgabe einer Stellungnahme, da der Rechtsvertreter bereits in anderen Verfahren viel Zeit investiert habe und man ihn stundenlang habe arbeiten lassen, diese jedoch letzten Endes nicht zu seinen Gunsten ausgegangen seien, obwohl die Rechtsprechung ein klares Bild zeichne. Er bitte um telefonische Rückmeldung zwecks Absprache einer Vorgehensweise, die sowohl für ihn, als auch die zuständige Gerichtsabteilung in Wahrung der ständigen Rechtsprechung möglich sei.
  9. Mit Stellungnahme vom 24.04.2023 nahm die Rechtsvertretung des BF Bezug auf das Parteiengehör des BVwG vom 11.04.2023, wobei das bisherige Vorbringen unter Verweis auf diverse Quellen im Wesentlichen wiederholt wurde.
  10. Mit Eingabe vom 30.04.2023 wurde von der Rechtsvertretung eine Entscheidung des BVwG als weiteres Beweismittel zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF stellte am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 02.11.2021 zum Verfahren zugelassen. Die Behörde beraumte eine Einvernahme für den 26.07.2022 an, welche wieder abberaumt wurde. Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 erhob der BF das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Sein Antrag vom 01.11.2021 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Den BF trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung: Österreich verzeichnete im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % auf rund 40.000 Personen. Diese Lage hat sich im Jahr 2022 weiter verschärft, indem die Zahl der Anträge auf rund 109.000 stieg. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Damit wurden im vergangenen Jahr laufend neue Spitzenwerte erreicht, die weit über den vom VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu Grunde gelegten Werten liegen. Gleichzeitig waren Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten von rund 15.000 ebenso wie Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten von rund 24.000 Verfahren durch das BFA zu bewältigen, womit die Behörde auch dadurch vor unvorhersehbare Herausforderungen stand, die in dieser Form 2015-2016 nicht gegeben waren. Bereits im Sommer 2021 wurden von Seiten des BFA auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Zusätzlich wurden weitere 47 neue Mitarbeiter aufgenommen, die sich zum Teil noch in Ausbildung befinden und zu einer spürbaren Entlastung beitragen sollen. Ein weiteres Personalpaket befindet sich bereits am Beginn der Umsetzung. Die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen einer besonders intensiven Schulung, weshalb sämtliche Personalmaßnahmen erst zeitversetzt Wirkung zeigen können. Mangels Interessierter konnten bislang nur zwei Mitarbeiter des BFA aus eigenem Wunsch zurück in den Dienststand aufgenommen werden. Trotz der bereits umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene

§ 62Asyl

G 2005 zu dokumentieren war, die Behörde vor weiteren unvorhersehbaren Herausforderungen, und zwar inhaltlicher wie organisatorischer Natur. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene

Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, die Behörde vor weiteren unvorhersehbaren Herausforderungen, und zwar inhaltlicher wie organisatorischer Natur. Im Jahr 2022 wurden durch das BFA insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt und zusätzlich Feststellungsbescheide im Falle des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen erlassen. Nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 aufgrund des Krankheitserregers SARS-CoV-2 galt ein eingeschränkter Betrieb bei sämtlichen öffentlichen Stellen, welcher nur schrittweise abgebaut wurde. Im Herbst/Winter 2022/23 waren erhöhte Krankenstands- und Pflegeurlaubszahlen zu verzeichnen, weil neben Corona zusätzlich noch eine Influenzawelle und zahlreiche Erkrankungen mit dem RS-Virus auftraten. Auch das BFA und die dort zu bewältigenden Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren waren von all dem betroffen. Das BFA kann als Folge dieser Entwicklungen die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu Verzögerungen kam.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zulassung des Verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage (AS 25 und 43). Ebenso lässt sich die durch das BFA für den 26.07.2022 zunächst anberaumte und sodann wieder abberaumte Einvernahme dem Akt entnehmen (AS 53). Die Nichterledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist und die Erhebung der Säumnisbeschwerde ergeben sich ebenfalls aus der unstrittigen Aktenlage. Selbiges gilt für das Nichtvorliegen eines Verschuldens des BF an der Verfahrensverzögerung. Die Feststellungen zu den Umständen, welche der fristgerechten Erledigung des gegenständlichen Antrages des BF auf internationalen Schutz entgegenstanden und die dargestellte Lage zu den Verfahrenszahlen ergeben sich primär durch Einsicht in die Asylstatistik des BM.I für die Jahre 2021 (https://www.bmi.gv.at/301/ Statistiken/files/Jahresstatistiken/Jahresstatistik_2021_v2.pdf) und 2022 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Asylstatistik_Jahresstatistik_2022.pdf). Des Weiteren lässt sich der Asylstatistik entnehmen, dass bereits bis Mai 2022 (dem Ende der sechsmonatigen Frist anlässlich des fallgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 01.11.2021) insgesamt 21.810 Anträge gestellt wurden (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Mai_2022.pdf). Bis Jahresende wurden 108.781 Anträge, also um ca. ein Viertel mehr als im Jahr 2015 insgesamt, verzeichnet (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Dezember2022.pdf). Die hinzukommenden relevanten Zahlen zu den Dublin-Verfahren ergeben sich aus der Asylstatistik des BM.I zu den Wesentliche Eckdaten des BFA zum
  2. bis
  3. Quartal 2022 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFAKennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf). Dementsprechend befasste sich das BFA im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen. Die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.01.2023 geschilderten vorgenommenen personellen Maßnahmen (OZ 4) sowie jene aus dem Dokument „Argumentation in Säumnisverfahren“ vom 18.01.2023 (OZ 9) werden als wahr angenommen und zur Feststellung erhoben. Einsicht genommen wurde auch in die Stellungahme des Bundesministerium für Inneres vom 28.02.2023 zu Säumnisbeschwerden gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu W156 2264097-1ua (im Folgenden: Stellungnahme BM.I vom 28.02.2023). Aus diesen ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung bereits im Jahr 2021 begonnen hat und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde. Es scheint dem Gericht plausibel, dass die in Gang gesetzten Maßnahmen aufgrund der Ausbildungsphase und intensiven Einschulungen der neuen Mitarbeiter ihre Wirkung nur nachträglich entfalten können, da die Erteilung einer Approbationsbefugnis erfahrungsgemäß nicht mit Arbeitsantritt möglich ist, weshalb die Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz führen ebenso zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Soweit der Rechtsvertreter des BF speziell in der zuletzt abgegebenen Stellungnahme vom 24.04.2023 moniert, einfache Verfahrensschritte würden auch von ungeschultem Personal nach einer zweistündigen Einschulung vorgenommen werden können, kann dem angesichts der komplexen Materie des Asyl- und Fremdenrechts nicht gefolgt werden, da auch die bloße Sachbearbeitung von Akten ein Mindestmaß an Grundkenntnissen und eine damit einhergehende, angemessene Einschulung erfordert, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um einen „einfachen Mitarbeiter ohne Matura-Abschluss“ handeln mag, oder nicht. Soweit zusätzlich moniert wird, es seien nicht genügend Anreize für die Zurückholung von bereits pensioniertem Personal gesetzt worden, handelt es sich dabei um Mutmaßungen kann dies nicht sachgemäß verifiziert werden (OZ 11, S. 12f). Der Stellungnahme des BM.I vom 28.02.2023 ist weiters in Zusammenhang mit der Ukraine-Krise zu entnehmen, dass mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und es daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig war, völlig neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Auch waren umfangreiche technische Umprogrammierungen notwendig, um die Druckaufträge für den Ausweis für Vertriebene an die Österreichische Staatsdruckerei (ÖSD) übermitteln zu können und den Betroffenen damit rasch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu weiteren wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen

der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und stellte das BFA nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Ausweise für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO aus, indem es die Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelte (Stellungnahme BM.I vom 28.02.2023, S. 1f). Entgegen der pauschalen Behauptung der Rechtsvertretung, wonach diese Verfahren keinen Mehraufwand darstellen würden, ist sehr wohl beim behördlichen Tätigwerden im Zuge der Ausstellung dieser Ausweise ein Mindeststandard an Qualität einzuhalten und durchaus ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal die Behörde für die Ausstellung der Ausweise für Vertriebene das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und für den Fall ihres Nicht-Vorliegens einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Glaubhaft sind die Ausführungen in der Stellungahme des BM.I vom 28.02.2023, wonach die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar gewesen seien (Stellungnahme BM.I S. 2). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Glaubhaft sind die Ausführungen in der Stellungahme des BM.I vom 28.02.2023, wonach die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar gewesen seien (Stellungnahme BM.I S. 2). Soweit die Rechtsvertretung mit Hinweis auf diversen Zeitungsartikeln in ihren Stellungnahmen vom 17.01.2023 und vom 24.04.2023 deckungsgleich anführt, nur die Zahlen der Grundversorgung seien von Bedeutung (OZ 6, S. 8f und OZ 11 S. 9 und 11f), kann dem nicht gefolgt werden, da vielmehr der tatsächliche sowie messbare, weit überproportionale Anstieg an Anträgen relevant ist und auch die Anträge jener Personen, die sich nur kurze Zeit in der Grundversorgung aufhalten, einen verfahrensrechtlichen Mehraufwand für die Behörde bedeuten, selbst wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlreichen Einstellungen gekommen sein mag. Es kann nicht ex ante prognostiziert werden, welcher Antragsteller in Grundversorgung bleiben wird und welcher nicht bzw. zu welchem Zeitpunkt er sich dieser entziehen würde, weshalb die Zahl der sich in Grundversorgung befindlichen Personen keinesfalls als verlässlichen Wert für den vorliegenden Verwaltungsaufwand herangezogen werden kann, zumal auch einmal untergetauchte Personen jederzeit wieder in der Grundversorgung aufscheinen können. Obzwar die Visafreiheit für tunesische und indische Staatsangehörige durch Serbien wieder aufgehoben wurde, was durchaus zu einem Rückgang der Asylantragszahlen beitragen kann, wurde diese Aufhebung jedoch erst mit Ende des Jahres 2022 verfügt, folglich zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlen, wie oben bereits näher dargestellt, längst ein klares Bild gezeichnet haben. Zudem erfordert die hohe Anzahl an Asylwerbern aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit einen noch stärkeren Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren; dies aufgrund der rechtlichen Verpflichtung, Verfahren mit kürzeren Entscheidungsfristen zuerst zu erledigen, worauf hin im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr erfolgt sei und insgesamt 23.333 rasche Verfahren entschieden wurden (Stellungnahme BM.I vom 28.02.2023, S. 2), weshalb auch die diesbezüglichen Behauptungen der Rechtsvertretung ins Leere gehen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 17.01.2023 werden des Weiteren diverse Verfahren aufgelistet, bei welchen die Behörde nach Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen und das Verfahren eingestellt hat (OZ 6, Pkte. 28-33). Dabei wird von der Rechtsvertretung die Behauptung geäußert, die Einstellung von Verfahren hinsichtlich Säumnisbeschwerden durch das BFA impliziere ein Schuldeingeständnis der Behörde. Im Falle einer Säumnisbeschwerde sieht das Gesetz jedoch klar vor, dass die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen kann. Wird der Bescheid nachgeholt oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Inwieweit es sich um ein Schuldeingeständnis des BFA handeln soll erschließt sich dem BVwG nicht, vielmehr entbehrt sich diese Argumentation jedweder Grundlage, denn liegt es sogar im Sinne des Gesetzes, dass die Behörde den Bescheid erlässt, soweit die hierfür erforderlichen Kapazitäten im Einzelfall gegeben sind. Auch würde die beantragte Zeugeneinvernahme der namhaft gemachten Sachbearbeiter des BFA zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen, da den vorgelegten Bescheiden zweifelsfrei zu entnehmen wäre, dass das Verfahren lediglich aufgrund der Nachholung der Bescheide eingestellt wurde und diesbezüglich generell nicht über das Verschulden der Behörde abgesprochen wird.In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 17.01.2023 werden des Weiteren diverse Verfahren aufgelistet, bei welchen die Behörde nach Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen und das Verfahren eingestellt hat (OZ 6, Pkte. 28-33). Dabei wird von der Rechtsvertretung die Behauptung geäußert, die Einstellung von Verfahren hinsichtlich Säumnisbeschwerden durch das BFA impliziere ein Schuldeingeständnis der Behörde. Im Falle einer Säumnisbeschwerde sieht das Gesetz jedoch klar vor, dass die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen kann. Wird der Bescheid nachgeholt oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG). Inwieweit es sich um ein Schuldeingeständnis des BFA handeln soll erschließt sich dem BVwG nicht, vielmehr entbehrt sich diese Argumentation jedweder Grundlage, denn liegt es sogar im Sinne des Gesetzes, dass die Behörde den Bescheid erlässt, soweit die hierfür erforderlichen Kapazitäten im Einzelfall gegeben sind. Auch würde die beantragte Zeugeneinvernahme der namhaft gemachten Sachbearbeiter des BFA zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen, da den vorgelegten Bescheiden zweifelsfrei zu entnehmen wäre, dass das Verfahren lediglich aufgrund der Nachholung der Bescheide eingestellt wurde und diesbezüglich generell nicht über das Verschulden der Behörde abgesprochen wird. Dass die Säumnis der Behörde tatsächlich, wie von der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2023 behauptet, lediglich die Regionaldirektion Steiermark des BFA beträfe, konnte nicht verifiziert werden und legte die Rechtsvertretung – abgesehen von ihrer eigenen Erfahrung bei der Erhebung von Säumnisbeschwerden – keine nennenswerten oder überprüfbaren Zahlen vor (OZ 6, S. 5f; OZ 11 S. 6f). Wenn auch die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BFA etwa 3,5 Monate dauern mag kann es dennoch, wie im gegenständlichen und in vielen anderen vor dem BVwG anhängigen Verfahren, zu Verfahrensverzögerungen kommen, zumal die Behörde – wie vom BM.I näher erläutert und oben bereits wiedergegeben – die Verfahren nach bestimmten Kriterien priorisieren muss. Dass der Ausbruch der Pandemie und die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 zu einem eingeschränkten Betrieb im öffentlichen Bereich (wie auch in zahlreichen anderen Sektoren) führten, ist als notorisch anzusehen. Insoweit ist es notorisch und denklogisch, dass die hohen Zahlen eine erhöhte Zahl an Krankenständen und Mitarbeiterausfällen (auch beim BFA) zur Folge hatte. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der zu wahrenden Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie Sicherheitsabstände im Vergleich zu etwa 2015/16 nur eine geringere Anzahl an Einvernahmen durchgeführt werden konnte, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das gilt nicht nur für die Zeiträume der Ausgangsregelungen, sondern auch für die Zeit danach, weil auch dann noch vielfach entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden mussten. Im Herbst/Winter 2022/23 bestanden zwar keine vergleichbaren Regelungen in Zusammenhang mit Corona mehr, allerdings ist es aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch, dass auch in dieser Zeit landesweit erhöhte Krankenstands- und Pflegeurlaubszahlen zu verzeichnen waren, weil neben Corona zusätzlich noch eine Influenzawelle und zahlreiche Erkrankungen mit dem RS-Virus auftraten. Dies betraf und betrifft nach wie vor nicht nur die Bediensteten des BFA, sondern naturgemäß auch Antragsteller, Dolmetscher und weitere am Verfahren Beteiligte, was unweigerlich zu entsprechenden Verzögerungen und Rückständen führen musste. Nicht unerwähnt bleiben soll letztlich, dass aufgrund der Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen Außerlandesbringungen über einen längeren Zeitpunkt weitgehend verunmöglicht waren, was auch einen Anstieg / Rückstau an derartigen Verfahren und Maßnahmen bedingte, die das BFA in weiterer Folge zusätzlich zu bearbeiten und abzuwickeln hatte, was die Argumentation des Rechtsvertreters, wonach die Verunmöglichten Abschiebungen nach Afghanistan und in die Russische Föderation zu einer Entlastung geführt hätten (OZ 11, S. 13), wiederum deutlich relativiert. Soweit die Rechtsvertretung im Rahmen ihren Stellungnahmen (OZ 6, OZ 7 und OZ 11) also zusammenfassend festhält, die aktuelle Situation sei nicht mit jener aus den Jahren 2015/2016 vergleichbar, ist dem zu entgegnen, dass die Statistik – wie oben dargestellt – ein klares Bild zeichnet und in Zusammenschau mit dem Ukraine-Krieg, der Corona-bedingten Lage, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken, durchaus von einer vergleichbaren, wenn nicht anspruchsvolleren Situation im Vergleich zu 2015/2016 auszugehen ist. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben gilt es, dass insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands das erhöhte Verfahrensaufkommen nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte, weshalb insgesamt betrachtet kein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden konnte.Soweit die Rechtsvertretung im Rahmen ihren Stellungnahmen (OZ 6, OZ 7 und OZ 11) also zusammenfassend festhält, die aktuelle Situation sei nicht mit jener aus den Jahren 2015 aus 2016, vergleichbar, ist dem zu entgegnen, dass die Statistik – wie oben dargestellt – ein klares Bild zeichnet und in Zusammenschau mit dem Ukraine-Krieg, der Corona-bedingten Lage, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken, durchaus von einer vergleichbaren, wenn nicht anspruchsvolleren Situation im Vergleich zu 2015 aus 2016, auszugehen ist. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben gilt es, dass insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands das erhöhte Verfahrensaufkommen nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte, weshalb insgesamt betrachtet kein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden konnte. Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127) schließlich nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall im Mai 2022 ab, hingegen setzte das BFA bereits zu Beginn des Jahres 2021 personelle Maßnahmen, um Verfahrensverzögerungen möglichst entgegenzuwirken, die auch im Jahr 2022 fortgesetzt wurden, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer verschuldeten Verzögerung von Seiten der Behörde auszugehen ist. Das BVwG stützt sich auf die dem Verfahren zu Grunde gelegten Beweismittel, die der Rechtsvertretung des BF im Rahmen des zuletzt am 11.04.2023 ergangenen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden (OZ 9). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 14.04.2023 (OZ 10) wurden diese Beweismittel nicht in Zweifel gezogen oder bestritten. Soweit darin vielmehr angedeutet wird, das BVwG möge auf die Rechtsvertretung telefonisch zukommen, um eine „Vorgehensweise“ zu besprechen, die sowohl für den Rechtsvertreter, als auch für die Gerichtsabteilung im Sinne der Rechtsprechung gelegen wäre, ist dem zu entgegnen, dass durch eine solche Herangehensweise und Absprache der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien nicht gewahrt wäre, weshalb davon Abstand zu nehmen war. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei den drei zitierten Judikaten eines davon im RIS gar nicht auffindbar ist („Ra 2017/01/0123“) und die zwei weiteren Zitate zwei idente Zahlen aufweisen und dieses (sohin nur) eine Judikat Ra 2017/20/0133 einen Fall betrifft, bei welchem schon bei Erhebung der zeitgerechten Säumnisbeschwerde die zu diesem Zeitpunkt vom Gesetzgeber vorgegebene und bereits auf 15 Monatige erstreckte Entscheidungsfrist um 7 Monate überschritten wurde, was im gegenständlich zu behandelnden Fall bei Weitem nicht so war, da die Säumnisbeschwerde vier Monate nach Ende der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erhoben wurde und ein Verschulden der Behörde erst zu prüfen war. In der zuletzt abgegebenen Stellungnahme vom 24.04.2023 (OZ 11) werden weitere Beweismittel und Anträge gestellt, die ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis führen und nichts am Sachverhalt zu verändern vermögen, zumal auf die jeweiligen Argumente und Anträge – die im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen in der Stellungahme vom 17.01.2023 (OZ 6) sind – weiter oben bereits ausführlich eingegangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; VwGH 24.04.2003, 2000/20/0231). Im Gegenständlichen Fall konnten die wesentlichen Feststellungen aufgrund der öffentlich einsehbaren Asylstatistiken erhoben werden. Diese wurden der Behörde und dem BF im Rahmen von Parteiengehören vorgelegt und nahmen beide Parteien die Gelegenheit wahr, Stellungnahmen abzugeben, welche ebenfalls in das Verfahren eingeflossen sind. Aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der dem Verfahren zu Grunde gelegten Stellungnahmen beider Parteien im Zusammenhang mit den vorliegenden objektiven Asylstatistiken ist die von der Rechtsvertretung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme namentlich genannter Personen nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist, deren Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und den herangezogenen objektiven Quellen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Infolge Entscheidungsreife und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verfahrensökonomie waren die gestellten Beweisanträge daher abzulehnen. Soweit schließlich ausgeführt wird, das BVwG gebe laufend Säumnisbeschwerden statt (OZ 12), ist darauf hinzuweisen, dass bei Säumnisbeschwerden, die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Es handelt sich daher – wie auch im gegenständlichen Fall – um Einzelfallentscheidungen aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Abweisung der Beschwerde:

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145 Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.

  1. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Während nach den Rekordwerten im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme der Asylantragszahlen beobachtet werden konnte, stiegen die Antragszahlen – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem
  2. Halbjahr 2021 stark an und wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das BFA bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, sodass die seit dem Jahr 2018 durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylverfahren auch im Jahr 2021 nur etwa 3,2 Monate betrug. Wie beweiswürdigend ausgeführt gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH zudem nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall eben nicht von jenen, in denen in der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis verneint wurde, weil diese allein auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war (VwGH 14.09.2016 Ra 2016/18/0127; Hinweis E vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und B vom 29.07.2016, Ro 2016/18/0004). Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall im Mai 2022 ab, hingegen setzte das BFA bereits im Jahr 2021 personelle Maßnahmen um Verfahrensverzögerungen möglichst entgegenzuwirken, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer verschuldeten Verzögerung von Seiten der Behörde auszugehen ist. Darüber hinaus wird die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt hat, welche nicht hätte vorhergesehen werden können. Hervorzuheben ist letztlich die beweiswürdigend bereits dargelegte gesundheitliche wie organisatorische Ausnahmesituation in Form der Pandemie und der daraus resultierenden weiteren Krankheitswellen sowie der damit einhergehenden beschränkenden Maßnahmen, die besonders erschwerend in die Abläufe der Behörde eingriffen. Zusammengefasst gilt es festzuhalten, dass die explosionsartige Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das BFA einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. Schließlich waren auch die Beweisanträge der Rechtsvertretung des BF auf die angeführten zeugenschaftlichen Vernehmungen namhaft gemachter Personen mangels Erheblichkeit abzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nämlich die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.2003, 2000/20/0231). Im Hinblick auf die Aussagekraft der im Verfahren herangezogenen Asylstatistiken war die Einvernahme der durch die Rechtsvertretung namentlich genannten Personen und die diesbezüglichen Beweisanträge abzulehnen, da zum einen unklar blieb, welche Tatsachen im Verfahren hierdurch genau hätten geklärt werden sollen, die nicht bereits durch die Statistiken und Stellungahmen erhoben werden konnten und zum anderen auch nicht zu erwarten war, dass diese zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätten. Die Säumnisbeschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. 3.
  3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist die von der Rechtsvertretung des BF beantragte Einvernahme namentlich genannter Personen für die Erläuterung der Faktenlage nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist, deren Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und den herangezogenen objektiven Quellen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener von 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener von 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2263618.1.00

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