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{'item': 'W289 2264101-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 52§ 55§ 34§ 77§ 76§ 40§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlW289 2264101-1 Spruch, W289 2264101-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.12.2022 bis 15.12.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.12.2022 bis 15.12.2022 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu seinen Handen Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu seinen Handen Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte in Österreich am 17.02.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 07.06.2022 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG i

Vm § 9 Abs. 1-3 BFA-VG erlassen. Seine Abschiebung wurde

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG für zulässig erklärt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55FPG gewährt.

Der diesbezügliche Bescheid erwuchs am 20.07.2022 in Rechtskraft. 2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom 07.06.2022 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG erlassen. Seine Abschiebung wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG gewährt. Der diesbezügliche Bescheid erwuchs am 20.07.2022 in Rechtskraft. 3. Der BF verblieb im Bundesgebiet und wurde am 16.09.2022 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und mit Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen ( XXXX Der BF gab bei der Festnahme an, er wohne an seiner gemeldeten Adresse und lebe seit 04.05.2022 in Wien ( XXXX Am 23.09.2022 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, er könne bei einem Freund wohnen und habe mittlerweile auch die Wohnungsschlüssel ( XXXX 3. Der BF verblieb im Bundesgebiet und wurde am 16.09.2022 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und mit Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen ( römisch 40 Der BF gab bei der Festnahme an, er wohne an seiner gemeldeten Adresse und lebe seit 04.05.2022 in Wien ( römisch 40 Am 23.09.2022 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, er könne bei einem Freund wohnen und habe mittlerweile auch die Wohnungsschlüssel ( römisch 40 4. Mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 wurde dem BF zur Sicherung der Abschiebung

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG eine periodische Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel auferlegt und angeordnet, er müsse an einer bestimmten Adresse Unterkunft nehmen und sich beginnend mit 26.09.2022 jeden zweiten Tag an der Polizeiinspektion anwesend melden ( XXXX ). 4. Mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 wurde dem BF zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine periodische Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel auferlegt und angeordnet, er müsse an einer bestimmten Adresse Unterkunft nehmen und sich beginnend mit 26.09.2022 jeden zweiten Tag an der Polizeiinspektion anwesend melden ( römisch 40 ).

  1. Am 27.09.2022 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des BF bei der Indischen Botschaft eingeleitet ( XXXX ).
  2. Am 27.09.2022 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des BF bei der Indischen Botschaft eingeleitet ( römisch 40 ).
  3. Entsprechend des Berichtes der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.10.2022 kam der BF seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( XXXX ). Mit Aktenvermerk vom 02.11.2022 wurde das gelindere Mittel gegen den BF aufgehoben ( XXXX ).
  4. Entsprechend des Berichtes der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.10.2022 kam der BF seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( römisch 40 ). Mit Aktenvermerk vom 02.11.2022 wurde das gelindere Mittel gegen den BF aufgehoben ( römisch 40 ).
  5. Am 05.12.2022 wurde der BF um 03:50 einer Lenkerkontrolle und Identitätsfeststellung unterzogen. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA wurde festgestellt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege und er im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Es wurde eine Direkteinlieferung in das PAZ verfügt, nachdem durch den BFA Journaldienst um 03:50 die Festnahme verfügt wurde ( XXXX ).
  6. Am 05.12.2022 wurde der BF um 03:50 einer Lenkerkontrolle und Identitätsfeststellung unterzogen. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA wurde festgestellt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege und er im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Es wurde eine Direkteinlieferung in das PAZ verfügt, nachdem durch den BFA Journaldienst um 03:50 die Festnahme verfügt wurde ( römisch 40 ).
  7. Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Österreich bereits einmal verlassen habe und ihm kein anderes Land außer Österreich gefalle. Er könne nicht zurück, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe Angst bekommen und sei daher im September 2022 ausgereist und erst vorgestern (am 03.12.2022) aus Deutschland eingereist. Er wohne jetzt wieder in der Unterkunft, zu der das gelindere Mittel und die Meldepflicht angeordnet worden seien. Er lebe dort mit zwei weiteren Indern und habe dort auch alle seine Sachen. In Zukunft würde er sich jeden Tag behördlich melden. Seine derzeitigen finanziellen Mittel von XXXX habe ihm sein Bruder aus Indien geschickt ( XXXX ).
  8. Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Österreich bereits einmal verlassen habe und ihm kein anderes Land außer Österreich gefalle. Er könne nicht zurück, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe Angst bekommen und sei daher im September 2022 ausgereist und erst vorgestern (am 03.12.2022) aus Deutschland eingereist. Er wohne jetzt wieder in der Unterkunft, zu der das gelindere Mittel und die Meldepflicht angeordnet worden seien. Er lebe dort mit zwei weiteren Indern und habe dort auch alle seine Sachen. In Zukunft würde er sich jeden Tag behördlich melden. Seine derzeitigen finanziellen Mittel von römisch 40 habe ihm sein Bruder aus Indien geschickt ( römisch 40 ).
  9. Am 05.12.2022 stellte der BF im Stande der Anhaltung und im Zuge der Einvernahme vor dem BFA einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ( XXXX ). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine alten Asylgründe noch immer aufrecht seien. Er habe damals nicht angegeben, dass er von der Familie seiner Freundin verfolgt werde.
  10. Am 05.12.2022 stellte der BF im Stande der Anhaltung und im Zuge der Einvernahme vor dem BFA einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ( römisch 40 ). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine alten Asylgründe noch immer aufrecht seien. Er habe damals nicht angegeben, dass er von der Familie seiner Freundin verfolgt werde.
  11. Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass der BF während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt habe. Es werde die Schubhaft verhängt, er verbleibe im PAZ ( XXXX ).
  12. Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass der BF während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt habe. Es werde die Schubhaft verhängt, er verbleibe im PAZ ( römisch 40 ).
  13. Am 05.12.2022, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus und davon, dass der BF seinen Folgeantrag gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern ( XXXX ).11. Am 05.12.2022, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus und davon, dass der BF seinen Folgeantrag gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern ( römisch 40 ). 12. Am 13.12.2022 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.12.2022, gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 05.12.2022 und gegen die Fortsetzung seiner Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF werde trotz Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Schubhaft angehalten, obwohl kein Fall des § 40 Abs. 5 BFA-VG vorliege. Ein Aktenvermerk sei zwar erstellt worden, dieser enthalte aber keine Anmerkungen zum Vorliegen der Voraussetzungen

§ 40Abs.

5 BFA-VG. Die Schubhaft sei

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG verhängt worden, ohne die Voraussetzung der Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu prüfen. Eine solche gehe vom BF nicht aus. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei Herrn XXXX . Zum Beweis der Wohnmöglichkeit werde dessen zeugenschaftliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem beantragte der BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Der BF beantragte zudem, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. Mit Beschwerde wurde die Vollmacht des BF vorgelegt ( XXXX ).12. Am 13.12.2022 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.12.2022, gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 05.12.2022 und gegen die Fortsetzung seiner Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF werde trotz Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Schubhaft angehalten, obwohl kein Fall des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorliege. Ein Aktenvermerk sei zwar erstellt worden, dieser enthalte aber keine Anmerkungen zum Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG. Die Schubhaft sei

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt worden, ohne die Voraussetzung der Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu prüfen. Eine solche gehe vom BF nicht aus. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei Herrn römisch 40 . Zum Beweis der Wohnmöglichkeit werde dessen zeugenschaftliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem beantragte der BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Der BF beantragte zudem, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. Mit Beschwerde wurde die Vollmacht des BF vorgelegt ( römisch 40 ).

  1. Am 15.12.2022 um 08:15 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  2. Das Bundesamt legte am 15.12.2022 den gegenständlichen Akt vor ( XXXX ).
  3. Das Bundesamt legte am 15.12.2022 den gegenständlichen Akt vor ( römisch 40 ).
  4. Mit Schreiben vom 17.12.2022 teilte das BFA mit, ausnahmsweise im konkreten Verfahren von einer schriftlichen Stellungnahme abzusehen und ersuchte das BVwG, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zudem wurde eine Anfragebeantwortung den BF betreffend übermittelt ( XXXX ).
  5. Mit Schreiben vom 17.12.2022 teilte das BFA mit, ausnahmsweise im konkreten Verfahren von einer schriftlichen Stellungnahme abzusehen und ersuchte das BVwG, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zudem wurde eine Anfragebeantwortung den BF betreffend übermittelt ( römisch 40 ).
  6. Mit Schreiben des BVwG vom 19.12.2022 wurde dem BF ein Parteiengehör mit Möglichkeit zur Stellungnahme bis 23.12.2022 gewährt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  9. bis I.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  11. bis römisch eins.
  12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  13. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  14. Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. 1.2.
  15. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.2.
  16. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig ( XXXX ).1.2.
  17. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig ( römisch 40 ). 1.2.
  18. Am 05.12.2022 wurde der BF in Schubhaft genommen. 1.2.
  19. Am 15.12.2022 wurde der BF vom BFA aus der Schubhaft entlassen. 1.2.
  20. Die Festnahme des BF am 05.12.2022 basierte auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, es erging kein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 und war daher kein Fall des § 40 Abs. 5 BFA-VG gegeben.1.2.6. Die Festnahme des BF am 05.12.2022 basierte auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, es erging kein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3 und war daher kein Fall des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gegeben. 1.2.

  1. Vom BF geht keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus. 1.
  2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  3. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. 1.3.
  4. Der BF hielt sich seit spätestens 17.02.2022 immer wieder im Bundesgebiet auf. 1.3.
  5. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 07.06.2022 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG i

Vm § 9 Abs. 1-3 BFA-VG erlassen. Seine Abschiebung wurde

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG für zulässig erklärt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55FPG gewährt.1.3.3.

Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 07.06.2022 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG erlassen. Seine Abschiebung wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG gewährt. Der diesbezügliche Bescheid erwuchs am 20.07.2022 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 05.12.2022 bestand gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.

  1. Gegen den BF wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 ein gelinderes Mittel auferlegt, nämlich eine periodische Meldeverpflichtung. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 jedoch nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( XXXX ). Er reiste im September 2022 aus Österreich nach Deutschland und kehrte am 03.12.2022 wieder zurück nach Österreich ( XXXX ).1.3.
  2. Gegen den BF wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 ein gelinderes Mittel auferlegt, nämlich eine periodische Meldeverpflichtung. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 jedoch nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( römisch 40 ). Er reiste im September 2022 aus Österreich nach Deutschland und kehrte am 03.12.2022 wieder zurück nach Österreich ( römisch 40 ). 1.3.
  3. Der BF war von 18.02.2022 bis 04.03.2022 in einem Flüchtlingsquartier und von 04.05.2022 bis 06.10.2022 an einer privaten Unterkunft durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 16.09.2022 bis 23.09.2022 sowie von 05.12.2022 bis 15.12.2022 wurde er in einem Polizeianhaltezentrum angehalten ( XXXX ).1.3.
  4. Der BF war von 18.02.2022 bis 04.03.2022 in einem Flüchtlingsquartier und von 04.05.2022 bis 06.10.2022 an einer privaten Unterkunft durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 16.09.2022 bis 23.09.2022 sowie von 05.12.2022 bis 15.12.2022 wurde er in einem Polizeianhaltezentrum angehalten ( römisch 40 ). 1.3.
  5. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren aber bereits einmal versucht unterzutauchen und das über ihn mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 verhängte gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung missachtet. Der BF war aber zuvor von 18.02.2022 bis 04.03.2022 in einem Flüchtlingsquartier und von 04.05.2022 bis 06.10.2022 an einer privaten Unterkunft durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zudem gab er an, einer neuerlichen Meldeverpflichtung nachkommen zu wollen und Österreich nicht nochmals verlassen zu wollen. In Zukunft würde er sich jeden Tag behördlich melden ( XXXX ).1.3.
  6. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren aber bereits einmal versucht unterzutauchen und das über ihn mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 verhängte gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung missachtet. Der BF war aber zuvor von 18.02.2022 bis 04.03.2022 in einem Flüchtlingsquartier und von 04.05.2022 bis 06.10.2022 an einer privaten Unterkunft durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zudem gab er an, einer neuerlichen Meldeverpflichtung nachkommen zu wollen und Österreich nicht nochmals verlassen zu wollen. In Zukunft würde er sich jeden Tag behördlich melden ( römisch 40 ). 1.
  7. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  8. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern leben in Indien, sein Bruder lebt in XXXX ).1.4.
  9. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern leben in Indien, sein Bruder lebt in römisch 40 ). 1.4.
  10. Der BF verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er kann in einer Wohnung in der XXXX Unterkunft nehmen, an der er bereits zuvor wohnhaft war und an der über ihn die periodische Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel auferlegt wurde. Der BF kam zwar seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( XXXX ). Er reiste aber laut eigenen Angaben am 03.12.2022 wieder von Deutschland nach Österreich ein und wohnte dann wieder an der genannten Unterkunft. Dort lebt er mit zwei weiteren Indern und hat dort auch alle seine Sachen ( XXXX ). Auch wenn der BF in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nicht Folge geleistet hat, verfügt er trotzdem über einen gesicherten Wohnsitz, an den er zurückkehren kann.Er kann in einer Wohnung in der römisch 40 Unterkunft nehmen, an der er bereits zuvor wohnhaft war und an der über ihn die periodische Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel auferlegt wurde. Der BF kam zwar seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( römisch 40 ). Er reiste aber laut eigenen Angaben am 03.12.2022 wieder von Deutschland nach Österreich ein und wohnte dann wieder an der genannten Unterkunft. Dort lebt er mit zwei weiteren Indern und hat dort auch alle seine Sachen ( römisch 40 ). Auch wenn der BF in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung nicht Folge geleistet hat, verfügt er trotzdem über einen gesicherten Wohnsitz, an den er zurückkehren kann. Der BF hat zudem einen weiteren gesicherten Wohnsitz, er verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei Herrn XXXX Dieser verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU gültig bis XXXX und laut Melderegisterauszug vom 14.12.222 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung seit 11.01.2021 XXXX .Der BF hat zudem einen weiteren gesicherten Wohnsitz, er verfügt über eine Wohnmöglichkeit bei Herrn römisch 40 Dieser verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU gültig bis römisch 40 und laut Melderegisterauszug vom 14.12.222 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung seit 11.01.2021 römisch 40 . 1.4.
  11. Der BF ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert und hat einen Freundeskreis. Er hält sich seit spätestens 17.02.2022, somit seit einem Jahr im Bundesgebiet auf und hat Freunde und die Möglichkeit, bei diesen zu wohnen ( XXXX ).1.4.
  12. Der BF ist zumindest in einem gewissen Maße in Österreich sozial verankert und hat einen Freundeskreis. Er hält sich seit spätestens 17.02.2022, somit seit einem Jahr im Bundesgebiet auf und hat Freunde und die Möglichkeit, bei diesen zu wohnen ( römisch 40 ). 1.4.
  13. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert ( XXXX ).1.4.
  14. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert ( römisch 40 ).
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  16. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
  17. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  18. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, sowie der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht fest, er ist indischer Staatsbürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( XXXX ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.
  19. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, sowie der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht fest, er ist indischer Staatsbürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2.
  20. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( XXXX ).2.2.
  21. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( römisch 40 ). 2.2.
  22. Hinweise auf eine Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Einvernahme vor dem BFA gab er selbst an, gesund zu sein ( XXXX ).2.2.
  23. Hinweise auf eine Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Einvernahme vor dem BFA gab er selbst an, gesund zu sein ( römisch 40 ). 2.2.
  24. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( XXXX ). 2.2.
  25. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( römisch 40 ). 2.2.
  26. Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt. 2.2.
  27. In der Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion an das BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass die Festnahme des BF nach Behördenauftrag

§ 34Abs. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG verfügt wurde ( XXXX ). In der am selben Tag erfolgten Einvernahme des BF durch das BFA wurde dem BF der Sachverhalt erläutert und geschildert, es sei über ihn

§ 40Abs.

1 Z 3 die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt worden ( XXXX ).2.2.6. In der Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion an das BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass die Festnahme des BF nach Behördenauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG verfügt wurde ( römisch 40 ). In der am selben Tag erfolgten Einvernahme des BF durch das BFA wurde dem BF der Sachverhalt erläutert und geschildert, es sei über ihn

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt worden ( römisch 40 ). Die belangte Behörde legte im anschließend erlassenen Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft vom 05.12.2022 sowohl im Verfahrensgang des Bescheides ( XXXX ) als auch in den Feststellungen des Bescheides ( XXXX ) und im Zuge der rechtlichen Beurteilung ( XXXX ) dar, dass die Festnahme des BF auf § 40 Abs. 1 Z 3 FPG basierte. Die belangte Behörde legte im anschließend erlassenen Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft vom 05.12.2022 sowohl im Verfahrensgang des Bescheides ( römisch 40 ) als auch in den Feststellungen des Bescheides ( römisch 40 ) und im Zuge der rechtlichen Beurteilung ( römisch 40 ) dar, dass die Festnahme des BF auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, FPG basierte. Dementsprechend steht fest, dass kein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 vorgelegen hat, sondern die Festnahme des BF auf § 40 Abs. 1 Z 3 FPG basierte.Dementsprechend steht fest, dass kein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, vorgelegen hat, sondern die Festnahme des BF auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, FPG basierte. 2.2.

  1. Die belangte Behörde verabsäumte es, das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF zu prüfen oder festzustellen. Im Falle des BF liegt keine derartige Gefährdung vor. Der BF ist unbescholten und hat bisher in keiner Weise ein Verhalten an den Tag gelegt, bei dem von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen wäre. 2.
  2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  3. Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
  4. Dass sich der BF seit spätestens 17.02.2022 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seiner ersten Asylantragstellung an diesem Tag. 2.3.
  5. Die Feststellung zur Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters. 2.3.
  6. Die Feststellungen zum bereits auferlegten gelinderen Mittel mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Unterlagen ( XXXX Laut Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.10.2022 kam der BF seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( XXXX ). Mit Aktenvermerk vom 02.11.2022 wurde das gelindere Mittel gegen den BF sodann aufgehoben ( XXXX ). Die Feststellungen zur Aus- und Einreise des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 ( XXXX ).2.3.
  7. Die Feststellungen zum bereits auferlegten gelinderen Mittel mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Unterlagen ( römisch 40 Laut Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.10.2022 kam der BF seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 nicht nach und entzog sich dem gelinderen Mittel ( römisch 40 ). Mit Aktenvermerk vom 02.11.2022 wurde das gelindere Mittel gegen den BF sodann aufgehoben ( römisch 40 ). Die Feststellungen zur Aus- und Einreise des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 ( römisch 40 ). 2.3.
  8. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Melderegisterauszug ( XXXX ).2.3.
  9. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Melderegisterauszug ( römisch 40 ). 2.3.
  10. Dass der BF bereits einmal versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Unterlagen betreffend die verhängte periodische Meldeverpflichtung (vgl. 2.3.4.).2.3.
  11. Dass der BF bereits einmal versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Unterlagen betreffend die verhängte periodische Meldeverpflichtung vergleiche 2.3.4.). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 gab der BF sodann an, dass er Österreich bereits einmal verlassen habe, ihm aber kein anderes Land außer Österreich gefalle. Er habe Angst bekommen und sei daher im September 2022 ausgereist und erst vorgestern (am 03.12.2022) wieder aus Deutschland eingereist. Er wohne jetzt wieder an der Adresse der Unterkunft, zu der das gelindere Mittel und die Meldepflicht verhängt wurden. Dort habe er auch all seine Sachen. In Zukunft würde er sich jeden Tag behördlich melden ( XXXX ).Bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 gab der BF sodann an, dass er Österreich bereits einmal verlassen habe, ihm aber kein anderes Land außer Österreich gefalle. Er habe Angst bekommen und sei daher im September 2022 ausgereist und erst vorgestern (am 03.12.2022) wieder aus Deutschland eingereist. Er wohne jetzt wieder an der Adresse der Unterkunft, zu der das gelindere Mittel und die Meldepflicht verhängt wurden. Dort habe er auch all seine Sachen. In Zukunft würde er sich jeden Tag behördlich melden ( römisch 40 ). 2.
  12. Zur familiären und sozialen Komponente 2.4.
  13. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 ( XXXX ).2.4.
  14. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 ( römisch 40 ). 2.4.
  15. Dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, da er in der Wohnung Unterkunft nehmen kann, in der er bereits zuvor gewohnt hat und zu der ihm bereits das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 ( XXXX ) und der Tatsache, dass der BF bereits zuvor dort gelebt hat und auch zum Zeitpunkt der Festnahme dort wohnhaft war.2.4.
  16. Dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, da er in der Wohnung Unterkunft nehmen kann, in der er bereits zuvor gewohnt hat und zu der ihm bereits das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 ( römisch 40 ) und der Tatsache, dass der BF bereits zuvor dort gelebt hat und auch zum Zeitpunkt der Festnahme dort wohnhaft war. Der BF gab bei seiner ersten Festnahme am 16.09.2022 an, er wohne an seiner gemeldeten Adresse und lebe seit 04.05.2022 in Wien ( XXXX Am 23.09.2022 gab der BF bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA an, er könne bei einem Freund wohnen und habe mittlerweile auch die Wohnungsschlüssel ( XXXX ).Der BF gab bei seiner ersten Festnahme am 16.09.2022 an, er wohne an seiner gemeldeten Adresse und lebe seit 04.05.2022 in Wien ( römisch 40 Am 23.09.2022 gab der BF bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA an, er könne bei einem Freund wohnen und habe mittlerweile auch die Wohnungsschlüssel ( römisch 40 ). Die Feststellung, dass der BF noch über einen weiteren möglichen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde. Der BF brachte vor, er verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei Herrn XXXX . Der vom BF genannte Zeuge verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU gültig bis XXXX und laut Melderegisterauszug vom 14.12.222 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung seit 11.01.2021 in XXXX ).Die Feststellung, dass der BF noch über einen weiteren möglichen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde. Der BF brachte vor, er verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei Herrn römisch 40 . Der vom BF genannte Zeuge verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU gültig bis römisch 40 und laut Melderegisterauszug vom 14.12.222 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung seit 11.01.2021 in römisch 40 ). 2.4.
  17. Dass der BF in Österreich zumindest in einem gewissen Maße sozial verankert ist, ergibt sich bereits aus dem glaubhaften Vorbringen zu seinen Wohnmöglichkeiten bei Freunden ( XXXX .).2.4.
  18. Dass der BF in Österreich zumindest in einem gewissen Maße sozial verankert ist, ergibt sich bereits aus dem glaubhaften Vorbringen zu seinen Wohnmöglichkeiten bei Freunden ( römisch 40 .). 2.4.
  19. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich daraus, dass er niemals angab, in Österreich erwerbstätig zu sein oder gewesen zu sein. Er konnte auch keinen Nachweis erbringen, der auf eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet hindeuten würde. Zudem gab er in der Einvernahme vor dem BFA an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und erst am 03.02.2022 wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein ( XXXX ).2.4.
  20. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich daraus, dass er niemals angab, in Österreich erwerbstätig zu sein oder gewesen zu sein. Er konnte auch keinen Nachweis erbringen, der auf eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet hindeuten würde. Zudem gab er in der Einvernahme vor dem BFA an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und erst am 03.02.2022 wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein ( römisch 40 ). 2.4.
  21. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  24. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  25. Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Aufenthaltsverbot (FPG) „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmenbegründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (…)“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:„§ 34.Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:, „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ Der mit „Festnahme“ überschriebene § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Festnahme“ überschriebene Paragraph 40, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zur Notwenigkeit einer Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit § 40 Abs. 5 BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003, aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden. Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FPG unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14). Zur Notwenigkeit einer Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003, aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden. Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FPG unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 05.12.2022 lag gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich die mit Bescheid vom 07.06.2022 erlassene Rückkehrentscheidung. Der diesbezügliche Bescheid erwuchs am 20.07.2022 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 05.12.2022 bestand gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.1.
  3. Zur Grundlage der Festnahme des BF und der Anordnung der Schubhaft: Am 05.12.2022 wurde der BF einer Lenkerkontrolle und Identitätsfeststellung unterzogen. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA wurde festgestellt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege und er im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Es wurde eine Direkteinlieferung in das PAZ verfügt, nachdem durch den BFA Journaldienst um 03:50 die Festnahme

§ 34Abs. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG verfügt wurde.Am 05.12.2022 wurde der BF einer Lenkerkontrolle und Identitätsfeststellung unterzogen. Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA wurde festgestellt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege und er im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Es wurde eine Direkteinlieferung in das PAZ verfügt, nachdem durch den BFA Journaldienst um 03:50 die Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG verfügt wurde. Am selben Tag stellte der BF im Stande der Anhaltung und im Zuge der erfolgten Einvernahme vor dem BFA seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BF gestellt, noch bevor über ihn die Schubhaft durch Mandatsbescheid verhängt wurde. Der § 76 Abs. 6 FPG ist daher gegenständlich nicht anwendbar. Am selben Tag stellte der BF im Stande der Anhaltung und im Zuge der erfolgten Einvernahme vor dem BFA seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BF gestellt, noch bevor über ihn die Schubhaft durch Mandatsbescheid verhängt wurde. Der Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist daher gegenständlich nicht anwendbar. In der genannten Einvernahme wurde dem BF durch das BFA der Sachverhalt erläutert und geschildert, es sei über ihn

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt worden.In der genannten Einvernahme wurde dem BF durch das BFA der Sachverhalt erläutert und geschildert, es sei über ihn

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt worden. Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass der BF während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hat („Es wird die Schubhaft verhängt, Verbleib im PAZ HG“). Mehr wurde nicht vermerkt ( XXXX ).Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass der BF während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hat („Es wird die Schubhaft verhängt, Verbleib im PAZ HG“). Mehr wurde nicht vermerkt ( römisch 40 ). Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.12.2022

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus und davon, dass der BF seinen Folgeantrag stellte, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern ( XXXX ).Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.12.2022

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus und davon, dass der BF seinen Folgeantrag stellte, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern ( römisch 40 ). Der BF wurde sodann vom 05.12.2022 bis zum 15.12.2022 in Schubhaft angehalten.

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG). § 40 Abs. 5 BFA-VG hingegen normiert, dass eine Anhaltung gegen einen Fremden, welcher während der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, welcher dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist.Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG hingegen normiert, dass eine Anhaltung gegen einen Fremden, welcher während der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, welcher dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 34Abs.

3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,). Der BF wurde fallgegenständlich weder auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 BFA-VG festgenommen, noch wurde mit Aktenvermerk durch das BFA festgehalten, dass der Folgeantrag des BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Der BF wurde fallgegenständlich weder auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG festgenommen, noch wurde mit Aktenvermerk durch das BFA festgehalten, dass der Folgeantrag des BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. In der Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion an das BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass die Festnahme des BF nach Behördenauftrag

§ 34Abs. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG verfügt wurde ( XXXX ). In der am selben Tag erfolgten Einvernahme des BF durch das BFA wurde dem BF der Sachverhalt erläutert und ihm geschildert, dass über ihn

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt wurde ( XXXX ). Die belangte Behörde legte im anschließend erlassenen Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft vom 05.12.2022 sowohl im Verfahrensgang des Bescheides ( XXXX ), als auch in den Feststellungen ( XXXX und im Zuge der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ( XXXX ) dar, dass die Festnahme des BF auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG basierte. In der Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion an das BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass die Festnahme des BF nach Behördenauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG verfügt wurde ( römisch 40 ). In der am selben Tag erfolgten Einvernahme des BF durch das BFA wurde dem BF der Sachverhalt erläutert und ihm geschildert, dass über ihn

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt wurde ( römisch 40 ). Die belangte Behörde legte im anschließend erlassenen Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft vom 05.12.2022 sowohl im Verfahrensgang des Bescheides ( römisch 40 ), als auch in den Feststellungen ( römisch 40 und im Zuge der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ( römisch 40 ) dar, dass die Festnahme des BF auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG basierte. Dementsprechend steht fest, dass kein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 vorgelegen hat und daher kein Fall des § 40 Abs. 5 BFA-VG gegeben war. Vielmehr basierte die Festnahme des BF auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und hätte eine Schubhaftverhängung

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen einer Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfolgen dürfen.Dementsprechend steht fest, dass kein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, vorgelegen hat und daher kein Fall des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gegeben war. Vielmehr basierte die Festnahme des BF auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und hätte eine Schubhaftverhängung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur bei Vorliegen einer Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfolgen dürfen.

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF sei

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen worden und habe bei der Einvernahme einen Folgeantrag gestellt, nur um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern XXXX Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass der BF während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hat („Es wird die Schubhaft verhängt, Verbleib im PAZ HG“). Mehr wurde jedoch nicht vermerkt ( XXXX ). Es liegt somit zwar ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.12.2022 vor, aus diesem geht jedoch weder hervor, dass es sich um einen Fall

§ 40Abs.

5 BFA-VG handelt noch wird das Vorliegen der Voraussetzungen – nämlich, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung gestellt worden wäre – behandelt.Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF sei

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen worden und habe bei der Einvernahme einen Folgeantrag gestellt, nur um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern römisch 40 Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.12.2022 wurde vermerkt, dass der BF während der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gestellt hat („Es wird die Schubhaft verhängt, Verbleib im PAZ HG“). Mehr wurde jedoch nicht vermerkt ( römisch 40 ). Es liegt somit zwar ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.12.2022 vor, aus diesem geht jedoch weder hervor, dass es sich um einen Fall

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG handelt noch wird das Vorliegen der Voraussetzungen – nämlich, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung gestellt worden wäre – behandelt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass ein Asylverfahren anhängig sei und der BF über faktischen Abschiebeschutz verfüge. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer Anhaltung gestellt habe, falle er in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG ohne dass es einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe ( XXXX ).Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass ein Asylverfahren anhängig sei und der BF über faktischen Abschiebeschutz verfüge. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz während einer Anhaltung gestellt habe, falle er in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ohne dass es einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedürfe ( römisch 40 ). Dem ist jedoch, wie bereits dargelegt, entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Schubhaftverhängung

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG prüfen hätte müssen, ob im Fall des BF auch die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG vorlag, da eben kein Fall des § 40 Abs.

5 BFA-VG gegeben war.Dem ist jedoch, wie bereits dargelegt, entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Schubhaftverhängung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG prüfen hätte müssen, ob im Fall des BF auch die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG vorlag, da eben kein Fall des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gegeben war. Entsprechend § 67 Abs. 1 FPG muss das persönliche Verhalten, welches die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG muss das persönliche Verhalten, welches die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Wie der VwGH in der Entscheidung vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, klargestellt hat, „erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).“Wie der VwGH in der Entscheidung vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, klargestellt hat, „erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).“ Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, Rz 8) verlangt eine Schubhaftverhängung

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG als Tatbestandsvoraussetzung ua. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 67FPG. Das BVw

G hat darauf einzugehen und eine Prüfung der Annahme der Gefährdung

§ 67

FPG und dessen Begründung durch das BFA, durchzuführen.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, Rz 8) verlangt eine Schubhaftverhängung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als Tatbestandsvoraussetzung ua. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, FPG. Das BVwG hat darauf einzugehen und eine Prüfung der Annahme der Gefährdung

Paragraph 67, FPG und dessen Begründung durch das BFA, durchzuführen. Die belangte Behörde verabsäumte es aber, das Vorliegen einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu prüfen oder festzustellen. Im Falle des BF liegt auch keine derartige Gefährdung vor. Der BF ist unbescholten und hat bisher in keiner Weise ein Verhalten an den Tag gelegt, bei dem von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen wäre. Bereits aus diesem Grund erweist sich die gegenständliche Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig. 3.1.5. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr

§ 76

FPG an und ging davon aus, dass der BF seinen Folgeantrag stellte, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern ( XXXX ).3.1.5. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr

Paragraph 76, FPG an und ging davon aus, dass der BF seinen Folgeantrag stellte, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern ( römisch 40 ). Das BFA sah im angefochtenen Bescheid § 76 Abs. 3 Z 5 FPG als erfüllt an, da gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand ( XXXX . Das BFA bejahte eine Fluchtgefahr des BF, weil davon auszugehen sei, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Er habe trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 07.06.2022 das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe sich dem gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 entzogen. Aufgrund seines Vorverhaltens sei er nicht vertrauenswürdig. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung und seinem bisherigen Verhalten könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden ( XXXX ).Das BFA sah im angefochtenen Bescheid Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG als erfüllt an, da gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand ( römisch 40 . Das BFA bejahte eine Fluchtgefahr des BF, weil davon auszugehen sei, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern. Er habe trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 07.06.2022 das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe sich dem gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 entzogen. Aufgrund seines Vorverhaltens sei er nicht vertrauenswürdig. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung und seinem bisherigen Verhalten könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden ( römisch 40 ). In der Beschwerde hingegen wurde vorgebracht, beim BF liege keine Fluchtgefahr vor und die Behörde habe das Vorliegen einer solchen mangelhaft begründet ( XXXX ).In der Beschwerde hingegen wurde vorgebracht, beim BF liege keine Fluchtgefahr vor und die Behörde habe das Vorliegen einer solchen mangelhaft begründet ( römisch 40 ). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (samt Verweis auf VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (samt Verweis auf VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Entsprechend § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.Entsprechend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Asylantrages am 05.12.2022 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Ziffer 5 des § 76 Abs. 3 FPG ist somit erfüllt. Zu beachten ist aber, dass sich der BF zum Zeitpunkt seiner Folgeantragstellung noch nicht in Schubhaft befand und er, wie festgestellt, nicht aufgrund von § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG, sondern basierend auf § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgehalten wurde.Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Asylantrages am 05.12.2022 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Ziffer 5 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist somit erfüllt. Zu beachten ist aber, dass sich der BF zum Zeitpunkt seiner Folgeantragstellung noch nicht in Schubhaft befand und er, wie festgestellt, nicht aufgrund von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG, sondern basierend auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgehalten wurde. Entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar (vgl dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Der BF hielt sich seit spätestens 17.02.2022 immer wieder im Bundesgebiet auf. Gegen ihn wurde mit Bescheid des BFA vom 07.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der diesbezügliche Bescheid erwuchs am 20.07.2022 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus. Gegen den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 23.09.2022 bereits ein gelinderes Mittel auferlegt, nämlich eine periodische Meldeverpflichtung. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung seit 30.09.2022 nicht nach und entzog si

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