4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.11.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und eine 14-tägige Frist zur Ausreise festgesetzt. Der Bescheid wurde durch den BF am 04.11.2016 übernommen und erwuchs unangefochten am 21.11.2016 in Rechtskraft. Der BF stellte am 09.02.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 wurde der Antrag des BF
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Der BF stellte am 09.02.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 wurde der Antrag des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2017, Zl. W202 2154821-1/2E, wurde die Beschwerde des BF gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0210-8, zurückgewiesen. Am 25.01.2018 bracht der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 22.08.2018
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Abermals wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Am 25.01.2018 bracht der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 22.08.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Abermals wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Das BFA versuchte, dem BF diesen Bescheid durch die Polizei an seiner gemeldeten Adresse zustellen zu lassen. Aus einem Polizeibericht vom 23.08.2018 ist zu entnehmen, dass bei einer Erhebung der Polizei an dieser Adresse am 22.08.2018 der Wohnungsmieter angetroffen worden sei, der angegeben habe, seit Februar 2018 dort zu wohnen und den BF nicht zu kennen, und dieser daher auch nicht dort wohne. Das BFA stellte in der Folge den Bescheid durch Hinterlegung im Akt zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018, Zl. W202 2154821-2/2E, wurde die Beschwerde des BF gegen den zuletzt genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.06.2019 wurde dem BF
§ § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet, bis zu seiner Ausreise binnen drei Tagen Unterkunft an einer bestimmten Adresse zu nehmen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.06.2019 zugestellt. Der BF negierte den Bescheid und erhob am 26.06.2019 Vorstellung gegen den Bescheid. Ein neuerlicher Bescheid wurde seitens des BFA nicht erlassen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.06.2019 wurde dem BF
Paragraph Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet, bis zu seiner Ausreise binnen drei Tagen Unterkunft an einer bestimmten Adresse zu nehmen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.06.2019 zugestellt. Der BF negierte den Bescheid und erhob am 26.06.2019 Vorstellung gegen den Bescheid. Ein neuerlicher Bescheid wurde seitens des BFA nicht erlassen. Mit Bescheid vom 21.11.2019 wurde dem BF – adressiert an seine damalige rechtliche Vertretung –
Vm § 19 AVG aufgetragen bei der Antragstellung für die Ausstellung eines Ersatzreisepasses mitzuwirken und sich am 11.12.2019 vor dem BFA einzufinden und die entsprechenden Formblätter zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) einzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 21.11.2019 wurde dem BF – adressiert an seine damalige rechtliche Vertretung –
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen bei der Antragstellung für die Ausstellung eines Ersatzreisepasses mitzuwirken und sich am 11.12.2019 vor dem BFA einzufinden und die entsprechenden Formblätter zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) einzubringen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Durch den BF bzw. die rechtliche Vertretung wurden die HRZ Formblätter ausgefüllt, wobei der BF zwei verschiedene Identitäten mit einem Alias-Namen angab. Das BFA erließ am 06.09.2022 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF, mit der Anordnung, ihn zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 09.09.2022 in einem polizeilichen Anhaltezentrum (PAZ) der indischen Delegation vorzuführen. Das BFA erließ am 06.09.2022 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF, mit der Anordnung, ihn zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 09.09.2022 in einem polizeilichen Anhaltezentrum (PAZ) der indischen Delegation vorzuführen. Aus einem Polizeibericht vom 08.09.2022 an das BFA geht hervor, dass der BF am 08.09.2022 an seiner gemeldeten Wohnadresse aufgesucht worden sei. Der BF habe dort nicht angetroffen werden können, sondern eine andere Person, die angab, dass er den BF zuletzt vor ca. 2-3 Wochen gesehen habe, der BF habe angegeben, bei seiner Freundin zu leben und halte sich vermutlich in einem bestimmten Bezirk auf und arbeite als Zeitungslieferant. Am 21.09.2022 leitete das BFA bei der zuständigen Behörde ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung des BF ein. Am 17.10.2022 erließ das BFA neuerlich einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. Am 17.10.2022 erließ das BFA neuerlich einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. Der BF wurde am 16.12.2022 zufällig im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei im Bundesgebiet aufgegriffen und legitimierte sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte
G 2005. Da gegen den BF ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA am 16.12.2022 um 02:45 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Gegen den BF wurde Anzeige
FPG erstattet.Der BF wurde am 16.12.2022 zufällig im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei im Bundesgebiet aufgegriffen und legitimierte sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG 2005. Da gegen den BF ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA am 16.12.2022 um 02:45 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Gegen den BF wurde Anzeige
Paragraph 120, FPG erstattet. Der BF wurde am 16.12.2022 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er besitze keinen Reisepass, habe kein Vermögen, Barmittel von EUR 50 und er arbeite als Zeitungsausträger. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Österreich keine Familie, nur Freunde. Auf Vorhalt, dass er nicht an seiner Adresse aufhältig gewesen sei, gab er an, dass er dort wohne, er sei jedoch zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen. Er habe bei einem Freund gewohnt, der krank gewesen sei, um ihm zu helfen. Der BF konnte nicht erklären, wieso er nicht von sich aus mit der Polizei oder dem BFA in Kontakt getreten sei, obwohl er von seinem Mitbewohner gewusst habe, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Am Ende der Einvernahme stellte der BF am 16.12.2022 im Zuge der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er habe dieselben Fluchtgründe wie von 2018. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags
5 BFA-VG aufrechterhalten.Der BF wurde am 16.12.2022 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er besitze keinen Reisepass, habe kein Vermögen, Barmittel von EUR 50 und er arbeite als Zeitungsausträger. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Österreich keine Familie, nur Freunde. Auf Vorhalt, dass er nicht an seiner Adresse aufhältig gewesen sei, gab er an, dass er dort wohne, er sei jedoch zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen. Er habe bei einem Freund gewohnt, der krank gewesen sei, um ihm zu helfen. Der BF konnte nicht erklären, wieso er nicht von sich aus mit der Polizei oder dem BFA in Kontakt getreten sei, obwohl er von seinem Mitbewohner gewusst habe, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Am Ende der Einvernahme stellte der BF am 16.12.2022 im Zuge der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er habe dieselben Fluchtgründe wie von 2018. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2022 wurde über den BF
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF wird seit 16.12.2022, 21:15 Uhr in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF wird seit 16.12.2022, 21:15 Uhr in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Abermals wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 17.01.2023 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Abermals wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dem BF wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 17.01.2023 in Rechtskraft. Am 13.01.2023 – und in der Folge auch am 10.02.2023 und 01.03.2023 – erfolgte seitens des BFA die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom BFA jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege.Am 13.01.2023 – und in der Folge auch am 10.02.2023 und 01.03.2023 – erfolgte seitens des BFA die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom BFA jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. Mit 31.01.2023 wurde der BF der indischen Delegation zwecks Identitätsprüfung vorgeführt. Mit 08.03.2023 folgte eine Urgenz per Mail seitens des BFA an die indische Botschaft bzgl. Ausstellung eines HRZ. Eine weitere Urgenz seitens des BFA bzgl. Ausstellung eines HRZ folgte am 17.03.2023, sowie am 04.04.2023. Am 13.03.2023 wurde durch die BBU eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF zeigte sich laut Protokoll nicht rückkehrwillig. Am 05.04.2023 langte beim BFA ein E-Mail der HRZ-Abteilung des BFA ein. Es wurde bekanntgeben, dass die indische Botschaft weitere Informationen bzgl. dem BF benötige, da dieser im Rahmen des Vorführungstermins keine korrekten Angaben zu seinen Personalien getätigt habe. Der BF ist diesbezüglich für eine neuerliche Vorführung vor die Delegation der indischen Botschaft am 13.04.2023 vorgemerkt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2023 (wobei der Eingang aufgrund des Feiertages erst am 11.04.2023 protokolliert wurde) den Verwaltungsakt
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF seine Anhaltung seit Beginn an durch die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz in die Länge prolongiert habe und ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ erst ab dem 17.01.2023 rechtlich geführt werden habe können. Der BF sei am 31.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden und am 05.04.2023 sei bekannt geworden, dass der BF falsche Angaben bezüglich seiner Identität gemacht habe, sodass sich die Identifizierung des BF zwecks Ausstellung des HRZ aus durch den BF verursachten Gründen langwierig gestalte. Es sei jedoch aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2023 (wobei der Eingang aufgrund des Feiertages erst am 11.04.2023 protokolliert wurde) den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF seine Anhaltung seit Beginn an durch die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz in die Länge prolongiert habe und ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ erst ab dem 17.01.2023 rechtlich geführt werden habe können. Der BF sei am 31.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden und am 05.04.2023 sei bekannt geworden, dass der BF falsche Angaben bezüglich seiner Identität gemacht habe, sodass sich die Identifizierung des BF zwecks Ausstellung des HRZ aus durch den BF verursachten Gründen langwierig gestalte. Es sei jedoch aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2023, dem BF sowie seiner Vertretung zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 07.04.2023 übermittelt und die Gelegenheit gegeben, zu dieser innerhalb einer Frist ebenfalls Stellung zu nehmen. Der BF erstattete mit Schreiben vom 12.04.2023 durch seine Vertretung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, der BF sei stets kooperativ gewesen und habe entgegen den Ausführungen des BFA gegenüber der indischen Delegation keine falschen Angaben zu seiner Identität gemacht. Dennoch sei bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden und sei somit davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden könne. Somit sei die Anhaltung des BF jedenfalls unverhältnismäßig. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der Sicherungszweck der Schubhaft sei unerreichbar und diese in ihrer Dauer unverhältnismäßig, zudem wäre jedenfalls die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens vollkommen ausreichend gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auszusprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023 wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 27.04.2023 wurde durch die BBU erneut eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF zeigte sich laut Protokoll wieder nicht rückkehrwillig. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2023 (wobei der Eingang aufgrund des Wochenendes erst am 08.05.2023 protokolliert wurde) den Verwaltungsakt
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2023, dem BF sowie seiner Vertretung zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Der BF erstattete mit Schreiben vom 10.05.2023 durch seine Vertretung eine Stellungnahme, in der auf die Stellungnahme vom 12.04.2023 verwiesen sowie ausgeführt wurde, der BF sei stets kooperativ gewesen und habe auch am 13.04.2023 gegenüber der indischen Delegation keine falschen Angaben zu seiner Identität gemacht. Dennoch sei bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden und sei somit davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden könne. Somit sei die Anhaltung des BF jedenfalls unverhältnismäßig. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der Sicherungszweck der Schubhaft sei unerreichbar und diese in ihrer Dauer unverhältnismäßig, zudem wäre jedenfalls die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens vollkommen ausreichend gewesen. Zudem würde der BF seit Beginn der Schubhaft an Zahnschmerzen und Schmerzen im Bein leiden.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2023 (wobei der Eingang aufgrund des Wochenendes erst am 08.05.2023 protokolliert wurde) den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2023, dem BF sowie seiner Vertretung zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Der BF erstattete mit Schreiben vom 10.05.2023 durch seine Vertretung eine Stellungnahme, in der auf die Stellungnahme vom 12.04.2023 verwiesen sowie ausgeführt wurde, der BF sei stets kooperativ gewesen und habe auch am 13.04.2023 gegenüber der indischen Delegation keine falschen Angaben zu seiner Identität gemacht. Dennoch sei bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden und sei somit davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden könne. Somit sei die Anhaltung des BF jedenfalls unverhältnismäßig. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der Sicherungszweck der Schubhaft sei unerreichbar und diese in ihrer Dauer unverhältnismäßig, zudem wäre jedenfalls die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens vollkommen ausreichend gewesen. Zudem würde der BF seit Beginn der Schubhaft an Zahnschmerzen und Schmerzen im Bein leiden. Beantragt wurde die Beischaffung des medizinischen Aktes der Sanitätsstelle des PAZ inklusive aller in Bezug auf den BF vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere eines psychiatrischen Gutachtens des Vereins Dialog und zudem die Einvernahme des den BF im PAZ behandelnden Amtsarztes zum Beweis dafür, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig und daher unzulässig sei. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ausspruch, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
3 Z 1 BFA-VG seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er habe dieselben Fluchtgründe wie von 2018. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde inzwischen rechtskräftig mit 17.01.2023 abgewiesen. Der BF stellte am 16.12.2022 während seiner Einvernahme zu einer möglichen Schubhaftverhängung im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, er habe dieselben Fluchtgründe wie von
3 Z 1 BFA-VG, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten. Die Stellung eines vierten Antrages auf internationalen Schutz und dass zu diesem Zeitpunkt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er sich im Stande der Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten. Der BF ist, entgegen der Behauptung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12.04.2023, wonach der BF kooperativ und rückkehrwillig sei, nicht rückkehrwillig. Am 13.03.2023 wurde durch die BBU eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF zeigte sich laut dem im Akt aufliegenden Rückkehrberatungsprotokoll nicht rückkehrwillig. Der BF hat während des gesamten Verfahrensverlaufes immer angegeben, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben – seine Mutter und seine zwei Schwestern würden sich noch in Indien befinden – und er hat nie eine nennenswerte Integration geltend gemacht. Er hat in der Einvernahme am 16.12.2022 zwar angegeben, Freunde zu haben, tiefgreifende soziale Kontakte sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Er ist nach seiner eigenen Aussage ledig und hat keine Kinder. Nach seinen Angaben arbeitet er seit seiner Einreise nach Österreich als Zeitungsausträger. Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten hat keinen Treffer ergeben. Mag der BF auch einer Beschäftigung nachgehen, so ist diese aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und mangels eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels jedenfalls nicht legal. Der BF hat in der Einvernahme die Frage nach Eigentum, Grund, Wohnung oder Haus verneint und hat angegeben, dass sich seine Barmittel derzeit auf EUR 50 belaufen würden. Er verdiene im Monat EUR 450 und verwende dies für eine Monatskarte und Lebensmittel. Für die Unterkunft bezahle er EUR 150 im Monat an den Mitbewohner, der das Geld an den Vermieter weitergebe. Somit war insgesamt festzustellen, dass der BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Bezüglich eines Wohnsitzes ist Folgendes auszuführen: Nach den Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung könne der BF an seiner vor dem BFA bekanntgegebenen Adresse Aufenthalt nehmen. Der BF ist auch tatsächlich an einer Adresse in Wien seit 25.07.2018 aufrecht gemeldet, konnte aber in der Einvernahme vor dem BFA am 16.12.2022 nicht glaubhaft machen, dort tatsächlich dauerhaft zu wohnen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus einem Polizeibericht vom 08.09.2022 an das BFA, dass der BF am 08.09.2022 an seiner gemeldeten Wohnadresse aufgesucht worden sei. Der BF habe dort nicht angetroffen werden können, sondern eine andere Person, die angab, dass er den BF zuletzt vor ca. 2-3 Wochen gesehen habe, der BF habe angegeben, bei seiner Freundin zu leben und halte sich vermutlich in einem bestimmten Bezirk auf. Der BF hat sich in der Einvernahme damit verantwortet, dort zu wohnen und zur Zeit des Besuches der Polizei in der Arbeit gewesen zu sein. Bei der vom Mitbewohner angegebenen Freundin handle es sich um einen Freund, der krank gewesen sei und bei dem der BF gewohnt habe, um ihm zu helfen. Der BF wurde vom BFA gefragt, ob der Mitbewohner ihm gesagt habe, dass er von der Polizei aufgesucht worden sei, als er wieder in der Wohnung gewesen sei. Der BF gab an, ja, der Mitbewohner habe das gesagt, aber der BF brauche einen Dolmetscher, um zur Polizei zu gehen. Der BF wurde weiters gefragt, wie es sein könne, dass die Polizei am 08.09.2022 bei ihm gewesen sei und er bis zum Datum der Einvernahme, am 16.12.2022, niemanden finden habe können, der ihm geholfen habe, bei der Polizei zu dolmetschen. Der BF gab an, er entschuldige sich dafür, die ersten zwei Wochen habe er sich bemüht, dann habe er es unterlassen. Aus den Angaben des BF wird deutlich, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt und dass er zum einen jedenfalls nicht durchgehend an dieser Adresse wohnt und zum anderen kein Interesse daran hat, in den ihn betreffenden Verfahren ausreichend mitzuwirken. Das BFA weist im Schubhaftbescheid zutreffend darauf hin, dass der BF in der Einvernahme nicht die korrekte Adresse nennen konnte, an der er nach seinen Angaben bereits seit drei bis vier Jahren wohne (er gab die Hausnummer 10/7 an anstatt richtig 3/10), zudem wurde er in der Einvernahme befragt, wieviele Personen mit ihm in der Wohnung leben würden, was er mit zwei Personen (mit dem BF somit insgesamt drei) beantwortete. Laut einer Abfrage durch das BFA sind jedoch fünf Personen unter dieser Adresse gemeldet. Zudem behauptete der BF in der Einvernahme am 16.12.2022, er habe einen Wohnungsschlüssel und dieser sei ihm von der Polizei abgenommen worden. Wie das BFA ausführt und durch das Bundesverwaltungsgericht auch überprüft wurde, scheint in der Anhaltedatei bei der Effektenverwaltung Eingang jedoch kein Wohnungsschlüssel auf, sondern lediglich Geldbörse, Handy, Asylkarte und ein Rucksack. Der BF ist auch nicht der Mieter, sondern gibt nach seinen Angaben die Bezahlung an den Mitbewohner, der das Geld an den Vermieter weitergibt. Insgesamt kann somit nicht erkannt werden, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Andere Hinweise auf eine verfestigte Integration des BF in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und hat sich auch nicht ernsthaft um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht. Er hat in der Einvernahme am 16.12.2022 angegeben, er sei 2019 bei der Botschaft gewesen. Er habe keinen Personalausweis und könne sich daher kein Reisedokument bei der Botschaft besorgen. Eine Bestätigung habe er nicht, die Botschaft habe ihm gesagt, dass ohne ein Identitätsdokument sie ihm auch keine Bestätigung ausstellen könnten. Eigene ausreichende Bemühungen des BF um ein Reisedokument können darin nicht erkannt werden. Die Feststellung, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, dass der BF am 31.01.2023 und am 13.04.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde und das Bundesamt mehrfach bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert hat, stützt sich auf das entsprechende Vorbringen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 07.04.2023 und auf den Verwaltungsakt. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung wird ausgeführt, der BF habe entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde gegenüber der indischen Delegation keine falschen Angaben zu seiner Identität gemacht und sei stets kooperativ gewesen. Wenn dies zutreffend ist, so stellt sich jedoch die Frage, warum für den BF bisher kein HRZ ausgestellt werden konnte. Laut den Informationen im Akt waren die Angaben, die der Botschaft bisher vorliegen, offenbar nicht ausreichend. Aus der bisherigen Nichtausstellung eines HRZ lässt sich jedenfalls nicht ableiten, wie in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann. Die Vertretung stellt in Frage, ob tatsächlich eine gute Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft gegeben sei, könne nicht beurteilt werden und es könne daraus auch nicht abgeleitet werden, ob das Verfahren zur Erlangung eines HRZ dadurch beschleunigt werde. Ausgehend von den Darlegungen des BFA und entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden laufenden Informationen des BFA (Länderinformationen zu Flugverbindungen und HRZ), wonach HRZ ausgestellt werden und Flugverbindungen vorhanden sind, ist aus derzeitiger Sicht realistisch zu erwarten, dass der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach Indien rückgeführt werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise wie folg:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise wie folg: „Schubhaft (FPG) § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Der BF befindet sich seit dem 16.12.2022 in Schubhaft, die Frist der gegenständlichen Haftprüfung endet somit am 14.05.
2 Z 1 FPG angeordnete Schubhaft galt
5 FPG ab 17.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.12.2022 zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche unangefochten am 17.01.2023 in Rechtskraft römisch eins erwuchs. Ab diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnete Schubhaft galt
Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab 17.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer – wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert – nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonats- bzw. Vierwochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und ohne Wohnsitz ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen des BF in Österreich bisher gar nicht entstanden sind, und eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF bisher nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und hat diese auch bereits mehrfach in Anspruch genommen (zweimal Zahnarzt und einmal AKH). Daher konnte von der beantragten Beischaffung des medizinischen Aktes der Sanitätsstelle des PAZ inklusive aller in Bezug auf den BF vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere eines psychiatrischen Gutachtens des Vereins Dialog und die Einvernahme des den BF im PAZ behandelnden Amtsarztes, abgesehen werden. Der BF wird seit 16.12.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist ausschließlich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind weiterhin nicht erkennbar. Es zeigte sich bisher in allen durchgeführten Verfahren, dass das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Abschiebung des BF im vorliegenden Fall als sehr hoch anzusehen ist. Demgegenüber sind die privaten Interessen des BF auch im Hinblick auf seine fehlenden sozialen Kontakte und seiner nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft als äußerst gering ausgeprägt zu bezeichnen. In Gesamtbetrachtung mit seiner mangelnden Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Annäherung an die gesetzliche Höchstanhaltefrist von 18 Monaten in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist derzeit nicht gegeben. Es steht dem BF weiterhin frei durch die Kooperation mit der Botschaft die laufende Schubhaft zeitnahe zu beenden und in sein Herkunftsland zurückzukehren. Es war daher
4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und er hat von der Möglichkeit der Äußerung Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Stellungnahme auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt und er hat von der Möglichkeit der Äußerung Gebrauch gemacht. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Stellungnahme auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2269876.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.