Obsah (13)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 43§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlG303 2246712-1 Spruch, G303 2246712-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.05.2021 per E-Mail beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen. Da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ war, wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen zugleich auch ein Verfahren zur Überprüfung dieser Zusatzeintragung eingeleitet.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Aktengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.06.2021 wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. In dem eingeholten Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.06.2021 wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Es finde sich kein Hinweis für eine derart hochgradige dauerhafte Funktionseinschränkung im Bewegungs- und Stützapparat, dem cardiopulmonalem System oder andere gleichrangige Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dauer nicht zulassen würden. Die cardiale Situation zeige sich stabil; laut Vorgutachten würden bei Wirbelsäulenschädigung nach Bandscheiben-OP L5/S1 links 02/2000 lediglich sensible Restsymptome bestehen; Lähmungen seien nicht beschrieben worden. Auch werde im Vorgutachten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar bewertet. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Es finde sich kein Hinweis für eine derart hochgradige dauerhafte Funktionseinschränkung im Bewegungs- und Stützapparat, dem cardiopulmonalem System oder andere gleichrangige Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dauer nicht zulassen würden. Die cardiale Situation zeige sich stabil; laut Vorgutachten würden bei Wirbelsäulenschädigung nach Bandscheiben-OP L5/S1 links 02 aus 2000, lediglich sensible Restsymptome bestehen; Lähmungen seien nicht beschrieben worden. Auch werde im Vorgutachten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar bewertet.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2021 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der festgestellte Grad der Behinderung nunmehr 60 % betrage. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem BF jedoch laut aktuellem Gutachten zumutbar, sodass der entsprechende Zusatz, welcher seinerzeit nur aufgrund des Besitzes eines Parkausweises eingetragen worden sei, nicht mehr zustehe. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit E-Mail vom 05.07.2021 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass im Behindertenausweis die Zusatzeintragung dauerhaft gewährt worden sei. Der Amtsarzt habe nach eingehender Untersuchung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung als unzumutbar befundet. Der BF brachte ein Ärztliches Attest sowie eine Kopie seines Behindertenpasses in Vorlage.
- Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
- Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF die Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 23.08.2021 wurde - nach persönlicher Untersuchung des BF am 16.08.2021 - ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. 4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 23.08.2021 wurde - nach persönlicher Untersuchung des BF am 16.08.2021 - ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen in einem solchen Ausmaß bestehen würden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Austeigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Der BF sei in der Lage eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen, wenige Stufen in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen und in selbigen transportiert werden zu können. Die Funktion von Wirbelsäule und Gelenken sei dazu ausreichend, der BF präsentiere sich mit einer Unterarmstützkrücke und dies sei bei individuellem Bedürfnis dazu zumutbar.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: XXXX , wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit 60 % neu festgesetzt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit 60 % neu festgesetzt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: XXXX , wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden und die Zusatzeintragung im Behindertenpass daher zu entfernen sei. Zudem sei der Behindertenpass unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: römisch 40 , wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden und die Zusatzeintragung im Behindertenpass daher zu entfernen sei. Zudem sei der Behindertenpass unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. 6.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen. Trotz der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwände sei die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.6.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen. Trotz der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwände sei die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 02.09.2021 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Begründend brachte er zusammengefasst vor, dass die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung für ihn unbedingt notwendig sei und der BF weitere Befunde übermitteln werde.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.09.2021 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 10.01.2022 übermittelte die belangte Behörde den nachgereichten Befund des BF.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 10.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.10.2022, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 26.09.2022, zur Zusatzeintragung folgendes festgehalten:10.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.10.2022, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 26.09.2022, zur Zusatzeintragung folgendes festgehalten: Es würden keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zulassen würden. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen, seitens der Wirbelsäule würde keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen bestehen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit sei trotz „KHK“ nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liege nicht vor. Die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ seien somit nicht erfüllt. Zum vorgelegten hausärztlichem Attest von Dr. XXXX vom 02.07.2021 wurde angemerkt, dass keinerlei Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der kardialen Belastbarkeitsbreite bestehe, im Gegenteil, diese scheine gut erhalten. Die Gesamtmobilität nach der Wirbelsäulenoperation sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Parkausweises objektivierbar schlechter als zum Zeitpunkt des beanstandeten Gutachtens, zudem sei seitens des Wirbelsäulenleidens und der Gelenksproblematik die therapeutische Reserve sowohl hinsichtlich Therapien als auch Medikation in hohem Maße gegeben. Zum vorgelegten hausärztlichem Attest von Dr. römisch 40 vom 02.07.2021 wurde angemerkt, dass keinerlei Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der kardialen Belastbarkeitsbreite bestehe, im Gegenteil, diese scheine gut erhalten. Die Gesamtmobilität nach der Wirbelsäulenoperation sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Parkausweises objektivierbar schlechter als zum Zeitpunkt des beanstandeten Gutachtens, zudem sei seitens des Wirbelsäulenleidens und der Gelenksproblematik die therapeutische Reserve sowohl hinsichtlich Therapien als auch Medikation in hohem Maße gegeben.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.10.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.10.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11.
- In seiner Stellungnahme vom 29.10.2022 brachte der BF vor, dass sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtere. Der BF sei bereits jetzt schon auf eine Gehhilfe angewiesen und nehme jeden Tag Schmerzmittel. Da sich die Symptome verschlechtern würden, habe der BF auch mit psychischen Problemen zu kämpfen. Der BF sei auf seinen Parkausweis angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: XXXX , wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit 60 % neu festgesetzt. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass mit 60 % neu festgesetzt. Der BF war davor Inhaber eines am 10.10.2002 ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert und mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: XXXX , wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2021, Zl. OB: römisch 40 , wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Abnützungsbedingte Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen in mehreren Etagen, vor allem in Hals- und Lendenwirbelsäule - Koronare Herzerkrankung II (KHK)- Koronare Herzerkrankung römisch zwei (KHK) - Schmerzzustände am Bewegungsapparat, an den Gelenken und den gelenksnahen Arealen - Reaktive Dysthymie und depressive Verstimmung - Gastroösophagealer Reflux Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht das Wirbelsäulenleiden und die bestehenden Schmerzzustände am gesamten Bewegungsapparat, insbesondere an den Gelenken. Diesbezüglich wurden die bestehenden Therapieoptionen (Behandlungen, Medikation) nicht ausgeschöpft. Bei dem BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor und bedingen die bestehenden orthopädischen Leiden keine erhebliche Gangerschwernis. Das Gangbild und die Gesamtmobilität ist ausreichend sicher und verwendet der BF eine Unterarmstützkrücke als zumutbaren Gehbehelf. Zudem leidet der BF an einer koronaren Herzerkrankung. Die kardiale Belastbarkeitsbreite ist jedoch nicht eingeschränkt, sodass keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit dadurch gegeben sind. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Der BF ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke – gegebenenfalls unter Benützung eines Gehbehelfes - selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus einer im Akt einliegenden Kopie des Behindertenpasses konnte festgestellt werden, dass dieser am 10.10.2002 mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe 50% und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt wurde. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.10.2022, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.10.2022, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Sofern der BF in seiner Stellungnahme vom 29.10.2022 im Rahmen seines Parteiengehörs vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert habe, er auf eine Gehhilfe angewiesen sei und jeden Tag Schmerzmittel nehme, wird festgehalten, dass laut Ausführungen der Sachverständigen seitens des Wirbelsäulenleidens und der Gelenksproblematik die therapeutische Reserve sowohl hinsichtlich Therapien als auch Medikation in hohem Maße gegeben ist. Zudem ist die Verwendung einer Gehhilfe aus medizinischer Sicht zumutbar. Durch das Sachverständigengutachten wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. XXXX und Dr. XXXX in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, bestätigt, wonach dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und das Überwinden von Niveauunterschieden - trotz den bestehenden Gesundheitsschädigungen - möglich ist.Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, bestätigt, wonach dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und das Überwinden von Niveauunterschieden - trotz den bestehenden Gesundheitsschädigungen - möglich ist. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch Dr. XXXX wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild des BF ausreichend sicher ist, und er eine Unterarmstützkrücke verwendet. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf.Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch Dr. römisch 40 wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild des BF ausreichend sicher ist, und er eine Unterarmstützkrücke verwendet. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen basieren darauf. Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Da auch gutachterlich eindeutig festgehalten wurde, dass die bestehenden Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Gangerschwernis bedingen und im Bereich der oberen Extremitäten die Hantierfunktion ausreichend und damit das Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel sicher möglich ist. Insbesondere wurde zudem gutachterlich ausgeführt, dass seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis und keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Des Weiteren wurde im Gutachten von Dr. XXXX konkret festgehalten, dass beim BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Des Weiteren wurde im Gutachten von Dr. römisch 40 konkret festgehalten, dass beim BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX kann weiters entnommen werden, dass die körperliche Belastbarkeit trotz der koronaren Herzerkrankung nicht erheblich eingeschränkt ist, sondern gut erhalten erscheint. Dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 kann weiters entnommen werden, dass die körperliche Belastbarkeit trotz der koronaren Herzerkrankung nicht erheblich eingeschränkt ist, sondern gut erhalten erscheint. Insgesamt ergibt sich aus der persönlichen medizinischen Begutachtung des BF, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, vorliegen. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 14.10.2022 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der vom BF erstatteten Stellungnahme wurde dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 14.10.2022 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der vom BF erstatteten Stellungnahme wurde dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substanziiert beeinsprucht. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substanziiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 43Abs.
1 BBG diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Paragraph 43, Absatz eins, BBG diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43Abs.
2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF - gegebenenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe - selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht mehr vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2246712.1.00