Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlG303 2256405-1 Spruch, G303 2256405-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden: mj. BF) brachte als gesetzliche Vertreterin am 20.08.2021 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit ein. Des Weiteren wurde am 01.09.2021 die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beantragt.
Des Weiteren wurde am 01.09.2021 die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beantragt. Den Anträgen waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 17.10.2021, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des mj. BF am 12.10.2021, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 17.10.2021, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des mj. BF am 12.10.2021, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2021 wurde dem mj. BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht möglich sei, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Bundesbehindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Dem mj. BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit E-Mail vom 15.11.2021 ersuchte die gesetzliche Vertreterin des mj. BF um Fristverlängerung, da ihr Sohn am 02.12.2021 einen Termin in der Kinderklinik XXXX habe. 3.
- Mit E-Mail vom 15.11.2021 ersuchte die gesetzliche Vertreterin des mj. BF um Fristverlängerung, da ihr Sohn am 02.12.2021 einen Termin in der Kinderklinik römisch 40 habe.
- Mit weiterem E-Mail vom 16.12.2021 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des mj. BF einen aktuellen Befund des LKH XXXX , Univ. Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 09.12.2021 sowie einen physiotherapeutischen Behandlungsplan vom 16.11.
- Zudem teilte sie mit, dass der mj. BF nicht geheilt sei, täglich Unterstützung benötige und weitere Operationen geplant seien.
- Mit weiterem E-Mail vom 16.12.2021 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des mj. BF einen aktuellen Befund des LKH römisch 40 , Univ. Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 09.12.2021 sowie einen physiotherapeutischen Behandlungsplan vom 16.11.
- Zudem teilte sie mit, dass der mj. BF nicht geheilt sei, täglich Unterstützung benötige und weitere Operationen geplant seien.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten medizinischen Beweismittel den ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten. 5.
- In dem eingeholten Aktengutachten vom 17.04.2022 wurde seitens des Sachverständigengutachters festgehalten, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten 10/2021 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. 5.
- In dem eingeholten Aktengutachten vom 17.04.2022 wurde seitens des Sachverständigengutachters festgehalten, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten 10 aus 2021, keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2022 wurde der Antrag des mj. BF vom 20.08.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt wären. 6.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die eingeholten, oben angeführten, ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX . Danach betrage der Grad der Behinderung des mj. BF 40 %. Die genannten Gutachten des Sachverständigen vom 17.10.2021 und vom 17.04.2022 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.6.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die eingeholten, oben angeführten, ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Danach betrage der Grad der Behinderung des mj. BF 40 %. Die genannten Gutachten des Sachverständigen vom 17.10.2021 und vom 17.04.2022 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
- Mit Schreiben vom 08.06.2022 erhob der mj. BF durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der mj. BF an einer spondyloepiphysären beidseitigen Hüftdysplasie leide, die ihm im Alltag vor allem in seiner gesamten Motorik noch immer große Probleme bereite. Trotz zweier Operationen habe der mj. BF oft starke Schmerzen, die sich vor allem beim langen Stehen und Sitzen sofort bemerkbar machen würden. Aufgrund der deutlichen Gangstörung und der Schmerzsymptomatik müsse der mj. BF laufend eine intensive Physiotherapie und entsprechende Verlaufskontrollen am LKH XXXX machen. Aus den Ambulanzbefunden dieser Kontrollen gehe klar hervor, dass sich beim mj. BF zwar das Gangbild gebessert habe, er sei aber immer noch in seiner Gesamtmotorik deutlich eingeschränkt und bei entsprechender Belastung der linken Hüfte komme es nach wie vor zu einer deutlichen Schmerzauslösung der betroffenen Gelenke. Zusätzlich würden belastungsabhängige Beschwerden an der Lendenwirbelsäule vorliegen, die vom Gutachter als nicht nennenswert beschrieben worden seien und beim Gesamtbehinderungsgrad unberücksichtigt geblieben seien. Eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation sei von der ÖGKK genehmigt worden. Es wurde um nochmalige Überprüfung des Grades der Behinderung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Krankheitsverlaufes und der aktuellen Befunde ersucht. Mit der Beschwerde wurde abermals der Kontrollbefund vom 09.12.2021 vom LKH XXXX , Univ. Klinik für Orthopädie und Traumatologie, in Vorlage gebracht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der mj. BF an einer spondyloepiphysären beidseitigen Hüftdysplasie leide, die ihm im Alltag vor allem in seiner gesamten Motorik noch immer große Probleme bereite. Trotz zweier Operationen habe der mj. BF oft starke Schmerzen, die sich vor allem beim langen Stehen und Sitzen sofort bemerkbar machen würden. Aufgrund der deutlichen Gangstörung und der Schmerzsymptomatik müsse der mj. BF laufend eine intensive Physiotherapie und entsprechende Verlaufskontrollen am LKH römisch 40 machen. Aus den Ambulanzbefunden dieser Kontrollen gehe klar hervor, dass sich beim mj. BF zwar das Gangbild gebessert habe, er sei aber immer noch in seiner Gesamtmotorik deutlich eingeschränkt und bei entsprechender Belastung der linken Hüfte komme es nach wie vor zu einer deutlichen Schmerzauslösung der betroffenen Gelenke. Zusätzlich würden belastungsabhängige Beschwerden an der Lendenwirbelsäule vorliegen, die vom Gutachter als nicht nennenswert beschrieben worden seien und beim Gesamtbehinderungsgrad unberücksichtigt geblieben seien. Eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation sei von der ÖGKK genehmigt worden. Es wurde um nochmalige Überprüfung des Grades der Behinderung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Krankheitsverlaufes und der aktuellen Befunde ersucht. Mit der Beschwerde wurde abermals der Kontrollbefund vom 09.12.2021 vom LKH römisch 40 , Univ. Klinik für Orthopädie und Traumatologie, in Vorlage gebracht.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 9.
- Im fachärztlichen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.11.2022 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des mj. BF am 31.10.2022, im Wesentlichen folgendes festgehalten:9.
- Im fachärztlichen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.11.2022 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des mj. BF am 31.10.2022, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hereditäre Spondyloepiphysäre Dysplasie (genetisch nicht verfiziert). Hüftdeformität beidseits mit Watschelgang und chronischen Schmerzen. St.p. Tripel- Becken- Osteotomie mit Psoasrelease zum Containmenterhalt beidseits (rechts 7/2019 und links 7/2020)Hüftdeformität beidseits mit Watschelgang und chronischen Schmerzen. , St.p. Tripel- Becken- Osteotomie mit Psoasrelease zum Containmenterhalt beidseits (rechts 7 aus 2019, und links 7 aus 2020,) 02.05.10 50 2 Mäßige lumbale Skoliose nach rechts 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Grad der Behinderung (GdB) des Hüftleidens wurde ausgeführt, dass dieser durch eine Bewegungseinschränkung in der Abduktion und in der Außenrotation in beiden deformierten Hüftgelenken (rechts > links), durch die chronische Schmerzsymptomatik (bedingt durch die Präarthrose, das Impegement und die Muskelsteifheit) und durch einen watschelnden Gang bei nicht heilbarer, genetischer Grunderkrankung des Knorpelkollagens (spondyloepiphysäre Dysplasie) begründet sei. Die Tripel-Becken-Osteotomie mit Psoasrelease (rechts 7/2019 und links 7/2020) habe zwar zu einem Containementerhalt der Hüftgelenke geführt, aber der „Watschelgang“ sei mäßig gebessert, die Schmerzsymptomatik sei wenig beeinflusst und die begrenzte physische Belastbarkeit des mf. BF sei gleich geblieben. Der später notwendige Einsatz von Hüftendoprothesen im frühen Erwachsenenalter könne damit nicht umgangen werden. Als Begründung für den Grad der Behinderung (GdB) des Hüftleidens wurde ausgeführt, dass dieser durch eine Bewegungseinschränkung in der Abduktion und in der Außenrotation in beiden deformierten Hüftgelenken (rechts > links), durch die chronische Schmerzsymptomatik (bedingt durch die Präarthrose, das Impegement und die Muskelsteifheit) und durch einen watschelnden Gang bei nicht heilbarer, genetischer Grunderkrankung des Knorpelkollagens (spondyloepiphysäre Dysplasie) begründet sei. Die Tripel-Becken-Osteotomie mit Psoasrelease (rechts 7 aus 2019, und links 7 aus 2020,) habe zwar zu einem Containementerhalt der Hüftgelenke geführt, aber der „Watschelgang“ sei mäßig gebessert, die Schmerzsymptomatik sei wenig beeinflusst und die begrenzte physische Belastbarkeit des mf. BF sei gleich geblieben. Der später notwendige Einsatz von Hüftendoprothesen im frühen Erwachsenenalter könne damit nicht umgangen werden. Die mäßige Skoliose mit wiederkehrenden Schmerzen und unter regelmäßiger Physiotherapie erreiche jetzt auch einen Grad der Behinderung mit 20 v.H. Da der GdB der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch den GdB der GS 2 wegen negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde, betrage der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. seit 11/
- Da der GdB der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch den GdB der GS 2 wegen negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde, betrage der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. seit 11 aus 2022,. Keinen Grad der Behinderung würden die Adipositas und die mäßigen Plattfüße beidseits erreichen. Eine Nachuntersuchung sei in fünf Jahren angezeigt, um den weiteren Verlauf bei dieser seltenen Erkrankung zu überprüfen.
- Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 14.11.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 10. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 14.11.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 10.
- Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der mj. BF hat einen Wohnsitz im Inland. Am XXXX 2019 wurde dem mj. BF ein bis zum XXXX 2021 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Am römisch 40 2019 wurde dem mj. BF ein bis zum römisch 40 2021 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Am 20.08.2021 stellte die gesetzliche Vertreterin des mj. BF einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 20.04.2022 abgewiesen, da der Grad der Behinderung mit 40% festgestellt wurde. Der mj. BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: Hereditäre Spondyloepiphysäre Dysplasie (Grad der Behinderung: 50 %) Mäßige lumbale Skoliose nach rechts (Grad der Behinderung: 20 %) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (v.H.). Dieser wird vom führenden Leiden, nämlich der „Hereditären Spondyloepiphysäre Dysplasie“ gebildet, und wird durch die Funktionseinschränkung der lumbalen Skoliose um eine Stufe gesteigert, da eine negative Leidensbeeinflussung besteht. Weitere behinderungsrelevante Leiden konnten nicht festgestellt werden. Beim gesundheitlichen Hauptleiden „Hereditären Spondyloepiphysäre Dysplasie“ handelt es sich um eine sehr seltene Erberkrankung. Der Verlauf dieser Erkrankung bedarf in fünf Jahren einer Überprüfung, da Veränderungen des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen sind.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus einer im Akt einliegenden Kopie des Behindertenpasses konnte festgestellt werden, dass dieser am 24.10.2019 mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe 50% ausgestellt wurde. Die Feststellung zum Wohnsitz des mj. BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des mj. BF bei der Antragstellung. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.11.2022, festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.11.2022, festgestellt. Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des mj. BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des mj. BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens des mj. BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des mj. BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des mj. BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens des mj. BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung
der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Im Vergleich zu den Vorgutachten, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, wurde seitens des fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX nunmehr die „Hereditäre Spondyloepiphysäre Dysplasie“ mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 % unter der Positionsnummer 02.05.
- neu eingeschätzt. Die Erhöhung wurde damit schlüssig begründet, dass die Tripel-Becken-Osteotomie mit Psoasrelease zwar zu einem Containementerhalt der Hüftgelenke geführt hat, aber der „Watschelgang“ sich nur mäßig gebessert hat und die Schmerzsymptomatik nach wie vor besteht. Auch wurde dargelegt, dass die physische Belastbarkeit des mj. BF weiterhin begrenzt ist. Im Vergleich zu den Vorgutachten, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, wurde seitens des fachärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 nunmehr die „Hereditäre Spondyloepiphysäre Dysplasie“ mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 % unter der Positionsnummer 02.05.
- neu eingeschätzt. Die Erhöhung wurde damit schlüssig begründet, dass die Tripel-Becken-Osteotomie mit Psoasrelease zwar zu einem Containementerhalt der Hüftgelenke geführt hat, aber der „Watschelgang“ sich nur mäßig gebessert hat und die Schmerzsymptomatik nach wie vor besteht. Auch wurde dargelegt, dass die physische Belastbarkeit des mj. BF weiterhin begrenzt ist. Des Weiteren wurde seitens des fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX im medizinischen Gutachten ausgeführt, dass die mäßige lumbale Skoliose aufgrund wiederkehrender Schmerzen und unter regelmäßiger Physiotherapie einen Grad der Behinderung von 20 v.H. erreicht und unter der Positionsnummer 02.02.01 einzuschätzen ist. Auch wurde festgehalten, dass diese Erkrankung aufgrund negativer Leidensbeeinflussung eine Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe bewirkt.Des Weiteren wurde seitens des fachärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 im medizinischen Gutachten ausgeführt, dass die mäßige lumbale Skoliose aufgrund wiederkehrender Schmerzen und unter regelmäßiger Physiotherapie einen Grad der Behinderung von 20 v.H. erreicht und unter der Positionsnummer 02.02.01 einzuschätzen ist. Auch wurde festgehalten, dass diese Erkrankung aufgrund negativer Leidensbeeinflussung eine Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe bewirkt. Da das Hauptleiden „Hereditäre Spondyloepiphysäre Dysplasie“ zusätzlich durch die festgestellte Skoliose negativ beeinflusst wird, ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert. Zudem wurde gutachterlich eine Nachuntersuchung des Gesundheitszustandes des mf. BF in fünf Jahren als erforderlich erachtet, um den Verlauf dieser sehr seltenen Erkrankung zu überprüfen. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 10.11.2022 wurde von Verfahrensparteien im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 10.11.2022 wurde von Verfahrensparteien im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Das fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.11.2022 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 10.11.2022 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen fachärztlichen Untersuchung des mj. BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des mj. BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des mj. BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
§ 42Abs.
2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
§ 45Abs.
1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.11.2022, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 10.11.2022, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Die Gesundheitsschädigungen des mj. BF wurden vom Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert insgesamt festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen
§ 40Abs.
1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen
Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Da der weitere Verlauf des Hauptleidens des mf. BF, „Hereditäre Spondyloepiphysäre Dysplasie“, überprüft werden muss und mögliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des mf. BF diesbezüglich nicht ausgeschlossen sind und somit eine Änderung in den Voraussetzungen im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG möglich ist bzw. erwartet werden kann, ist der Behindertenpass befristet bis zum 31.05.2028 auszustellen. Da der weitere Verlauf des Hauptleidens des mf. BF, „Hereditäre Spondyloepiphysäre Dysplasie“, überprüft werden muss und mögliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des mf. BF diesbezüglich nicht ausgeschlossen sind und somit eine Änderung in den Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist bzw. erwartet werden kann, ist der Behindertenpass befristet bis zum 31.05.2028 auszustellen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des mj. BF 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses befristet bis zum 31.05.2028 vorliegen. Was schließlich den Antrag des mj. BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag nach der vorliegenden Aktenlage bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des mj. BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag nach der vorliegenden Aktenlage bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des mj. BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des mj. BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2256405.1.00