G festzustellen sowie dem BFA aufzutragen, ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das BFA den BF und dessen Familienangehörige, insbesondere die Lebensgefährtin, nicht vernommen habe, obwohl es verpflichtet gewesen wäre, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Bei einer solchen Einvernahme hätte sich ergeben, dass sich das Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Entscheidung maßgeblich geändert habe. Er habe sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vor über zwei Jahren wohlverhalten. Er sei seit XXXX in einem Substitutionsprogramm und habe eine Einstellungszusage für die Zeit nach der Haftentlassung. Seit XXXX werde er im gelockerten Vollzug angehalten, was ihm häufige Besuche bei seiner Familie ermögliche. Das Substitutionsmedikament erhalte er seither alle drei Wochen mittels Depotinjektion. Seine Lebensgefährtin sei psychisch erkrankt; sie sei seit XXXX arbeitsunfähig, seit XXXX habe sich ihr Zustand massiv verschlechtert. Bei Abschiebung des BF drohe die Gefahr einer Destabilisierung seiner Kinder und seiner Partnerin. Seine Töchter hätten im XXXX eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, was derzeit aufgrund der Wiederherstellung der Vater-Kind-Beziehung infolge der Vollzugslockerungen nicht mehr erforderlich sei. Der BF plane, nach der Haftentlassung die Obsorge für seine Kinder zu übernehmen. Es hätte daher eine neue Interessenabwägung in Bezug auf das Kindeswohl vorgenommen werden müssen. Die Antragszurückweisung sei daher rechtswidrig.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Verhandlung und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin) beantragt, den Antrag auf Erteilung eines
G festzustellen sowie dem BFA aufzutragen, ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das BFA den BF und dessen Familienangehörige, insbesondere die Lebensgefährtin, nicht vernommen habe, obwohl es verpflichtet gewesen wäre, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Bei einer solchen Einvernahme hätte sich ergeben, dass sich das Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Entscheidung maßgeblich geändert habe. Er habe sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vor über zwei Jahren wohlverhalten. Er sei seit römisch 40 in einem Substitutionsprogramm und habe eine Einstellungszusage für die Zeit nach der Haftentlassung. Seit römisch 40 werde er im gelockerten Vollzug angehalten, was ihm häufige Besuche bei seiner Familie ermögliche. Das Substitutionsmedikament erhalte er seither alle drei Wochen mittels Depotinjektion. Seine Lebensgefährtin sei psychisch erkrankt; sie sei seit römisch 40 arbeitsunfähig, seit römisch 40 habe sich ihr Zustand massiv verschlechtert. Bei Abschiebung des BF drohe die Gefahr einer Destabilisierung seiner Kinder und seiner Partnerin. Seine Töchter hätten im römisch 40 eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, was derzeit aufgrund der Wiederherstellung der Vater-Kind-Beziehung infolge der Vollzugslockerungen nicht mehr erforderlich sei. Der BF plane, nach der Haftentlassung die Obsorge für seine Kinder zu übernehmen. Es hätte daher eine neue Interessenabwägung in Bezug auf das Kindeswohl vorgenommen werden müssen. Die Antragszurückweisung sei daher rechtswidrig. Das BFA übermittelte den Beschwerdeakt dem BVwG, erstattete eine Gegenäußerung und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragszurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG sei jener der Bescheiderlassung. Das BVwG habe die Richtigkeit der Zurückweisung nur auf Basis des Antragsvorbringens zu prüfen. Diesem sei nichts zu entnehmen, was zu einer Neubeurteilung führen könnte. Das Parteiengehör sei durch den begründeten schriftlichen Antrag des BF gewahrt worden. Das BFA übermittelte den Beschwerdeakt dem BVwG, erstattete eine Gegenäußerung und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sei jener der Bescheiderlassung. Das BVwG habe die Richtigkeit der Zurückweisung nur auf Basis des Antragsvorbringens zu prüfen. Diesem sei nichts zu entnehmen, was zu einer Neubeurteilung führen könnte. Das Parteiengehör sei durch den begründeten schriftlichen Antrag des BF gewahrt worden. Am XXXX 2023 übermittelte das BFA dem BVwG den Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr vom XXXX 2023.Am römisch 40 2023 übermittelte das BFA dem BVwG den Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr vom römisch 40 2023. Am XXXX wurde der BF aus der Haft entlassen. Am selben Tag übermittelte er dem BVwG das Protokoll des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX und den Beschluss vom selben Tag, mit dem die Obsorge für seine Kinder, die zuvor von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt worden war, der Mutter vorläufig entzogen und der BF damit vorläufig alleine betraut wurde. Dies wurde mit der angespannten Situation der Mutter, die angegeben hatte, sie könne die Kinder nur mit der Unterstützung ihrer Eltern versorgen, und ihrem Gesundheitszustand begründet; vor einer endgültigen Obsorgeübertragung seien noch Überprüfungsschritte des Gerichts (u.a. Einholung einer Stellungnahme des Jugendamts, Überprüfung der Wohnverhältnisse) durchzuführen. Der BF brachte dazu vor, dass er als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitze, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der EU geltend machen könne, wenn sich das Kind ansonsten gezwungen sähe, das Gebiet der Union zu verlassen. Am XXXX übermittelte auch das BFA dem BVwG Protokoll und Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX . Am römisch 40 wurde der BF aus der Haft entlassen. Am selben Tag übermittelte er dem BVwG das Protokoll des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 und den Beschluss vom selben Tag, mit dem die Obsorge für seine Kinder, die zuvor von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt worden war, der Mutter vorläufig entzogen und der BF damit vorläufig alleine betraut wurde. Dies wurde mit der angespannten Situation der Mutter, die angegeben hatte, sie könne die Kinder nur mit der Unterstützung ihrer Eltern versorgen, und ihrem Gesundheitszustand begründet; vor einer endgültigen Obsorgeübertragung seien noch Überprüfungsschritte des Gerichts (u.a. Einholung einer Stellungnahme des Jugendamts, Überprüfung der Wohnverhältnisse) durchzuführen. Der BF brachte dazu vor, dass er als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitze, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der EU geltend machen könne, wenn sich das Kind ansonsten gezwungen sähe, das Gebiet der Union zu verlassen. Am römisch 40 übermittelte auch das BFA dem BVwG Protokoll und Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Am XXXX 2023 übermittelte das BFA dem BVwG einen Aktenvermerk über die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF, der den Antrag auf freiwillige Rückkehr am XXXX 2023 widerrufen hatte, in den Kosovo. Am römisch 40 2023 übermittelte das BFA dem BVwG einen Aktenvermerk über die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF, der den Antrag auf freiwillige Rückkehr am römisch 40 2023 widerrufen hatte, in den Kosovo. Am XXXX 2023 übermittelte das BFA dem BVwG einen Polizeibericht über die versuchte Festnahme des BF am XXXX 2023, die wegen seines unbekannten Aufenthalts gescheitert war. Am XXXX 2023 übermittelte das BFA dem BVwG weitere Polizeiberichte, nach denen der Aufenthalt des BF bis XXXX 2023 nach wie vor unbekannt war.Am römisch 40 2023 übermittelte das BFA dem BVwG einen Polizeibericht über die versuchte Festnahme des BF am römisch 40 2023, die wegen seines unbekannten Aufenthalts gescheitert war. Am römisch 40 2023 übermittelte das BFA dem BVwG weitere Polizeiberichte, nach denen der Aufenthalt des BF bis römisch 40 2023 nach wie vor unbekannt war. Am XXXX 2023 legte der BF eine Bestätigung über seine Betreuung im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom XXXX 2023 vor und regte an, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am römisch 40 2023 legte der BF eine Bestätigung über seine Betreuung im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom römisch 40 2023 vor und regte an, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Feststellungen: Der BF reiste im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in das Bundesgebiet ein, wo die Familie am XXXX internationalen Schutz beantragte. Seither hält er sich im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf, wo er nach der Pflichtschule keine weiterführende Ausbildung absolvierte und in den letzten Jahren nur vereinzelt erwerbstätig war. Er war in Österreich ab XXXX immer wieder in Haft, zuletzt von XXXX bis XXXX . Für die Zeit nach seiner Haftentlassung bestand eine Einstellungszusage eines Handelsunternehmens; der BF hat den zugesagten Arbeitsplatz jedoch bislang nicht angetreten.Der BF reiste im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in das Bundesgebiet ein, wo die Familie am römisch 40 internationalen Schutz beantragte. Seither hält er sich im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf, wo er nach der Pflichtschule keine weiterführende Ausbildung absolvierte und in den letzten Jahren nur vereinzelt erwerbstätig war. Er war in Österreich ab römisch 40 immer wieder in Haft, zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 . Für die Zeit nach seiner Haftentlassung bestand eine Einstellungszusage eines Handelsunternehmens; der BF hat den zugesagten Arbeitsplatz jedoch bislang nicht angetreten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die im Kosovo nicht behandelbar wären. Er unterzieht sich seit XXXX wegen seiner Drogensucht einer Substitutionstherapie. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die im Kosovo nicht behandelbar wären. Er unterzieht sich seit römisch 40 wegen seiner Drogensucht einer Substitutionstherapie. Der seit ca. XXXX bestehenden Lebensgemeinschaft des BF mit einer Österreicherin entstammen drei Kinder (geboren XXXX bzw. XXXX ), die österreichische Staatsbürger sind und hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Wenn er nicht in Haft war, lebte der BF mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Im XXXX vereinbarte er mit seiner Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für die drei Kinder. Mit Beschluss vom XXXX betraute das Bezirksgericht XXXX den BF vorläufig alleine mit der Obsorge, um seine Lebensgefährtin, die wegen einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung ist und bislang von ihren Eltern bei der Versorgung der Kinder unterstützt wurde, zu entlasten. Bei der vorangegangenen Befragung hatte der BF zum Grund, warum er in Haft sei, angegeben: „Ich hatte im Jahr XXXX eine Auseinandersetzung … mit einem Jugendlichen. Dieser ist damals zu Sturz gekommen, er fiel auf den Kopf. Ich habe dann die Rettungskette in Gang gesetzt … Dieser Junge war damals alkoholisiert und hat Drogen genommen. Ich war weder alkoholisiert noch habe ich Drogen genommen …“.Der seit ca. römisch 40 bestehenden Lebensgemeinschaft des BF mit einer Österreicherin entstammen drei Kinder (geboren römisch 40 bzw. römisch 40 ), die österreichische Staatsbürger sind und hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Wenn er nicht in Haft war, lebte der BF mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Im römisch 40 vereinbarte er mit seiner Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für die drei Kinder. Mit Beschluss vom römisch 40 betraute das Bezirksgericht römisch 40 den BF vorläufig alleine mit der Obsorge, um seine Lebensgefährtin, die wegen einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung ist und bislang von ihren Eltern bei der Versorgung der Kinder unterstützt wurde, zu entlasten. Bei der vorangegangenen Befragung hatte der BF zum Grund, warum er in Haft sei, angegeben: „Ich hatte im Jahr römisch 40 eine Auseinandersetzung … mit einem Jugendlichen. Dieser ist damals zu Sturz gekommen, er fiel auf den Kopf. Ich habe dann die Rettungskette in Gang gesetzt … Dieser Junge war damals alkoholisiert und hat Drogen genommen. Ich war weder alkoholisiert noch habe ich Drogen genommen …“. Der BF bezog nach der Haftentlassung ab XXXX bis voraussichtlich XXXX Arbeitslosengeld. Seine Lebensgefährtin bezieht seit XXXX Arbeitslosengeld, nachdem sie zuvor Krankengeld und von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der BF bezog nach der Haftentlassung ab römisch 40 bis voraussichtlich römisch 40 Arbeitslosengeld. Seine Lebensgefährtin bezieht seit römisch 40 Arbeitslosengeld, nachdem sie zuvor Krankengeld und von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der BF ist seit XXXX an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wie seine Lebensgefährtin und seine Kinder. Seit XXXX hält er sich jedoch nicht mehr dort auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Seine Lebensgefährtin und die Kinder leben mittlerweile bei den Eltern der Lebensgefährtin und haben die zuvor gemeinsam mit dem BF bewohnte Wohnung aufgegeben.Der BF ist seit römisch 40 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wie seine Lebensgefährtin und seine Kinder. Seit römisch 40 hält er sich jedoch nicht mehr dort auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Seine Lebensgefährtin und die Kinder leben mittlerweile bei den Eltern der Lebensgefährtin und haben die zuvor gemeinsam mit dem BF bewohnte Wohnung aufgegeben. Der nach Art 8 EMRK maßgebliche Sachverhalt hat sich seit der Entscheidung des BVwG vom 11.08.2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids, der dem BF am XXXX zugestellt wurde, nicht geändert. Abgesehen von der Haftentlassung des BF, der vorläufigen Übertragung der alleinigen Obsorge, dem Bezug von Arbeitslosengeld und dem unbekannten Aufenthalt des BF sind auch bis zu dieser Entscheidung keine Änderungen eingetreten; insbesondere wurde der BF nicht erneut straffällig.Der nach Artikel 8, EMRK maßgebliche Sachverhalt hat sich seit der Entscheidung des BVwG vom 11.08.2020 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids, der dem BF am römisch 40 zugestellt wurde, nicht geändert. Abgesehen von der Haftentlassung des BF, der vorläufigen Übertragung der alleinigen Obsorge, dem Bezug von Arbeitslosengeld und dem unbekannten Aufenthalt des BF sind auch bis zu dieser Entscheidung keine Änderungen eingetreten; insbesondere wurde der BF nicht erneut straffällig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Asylverfahren und zu seiner Ausbildung ergeben sich aus den aktenkundigen Vorentscheidungen. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) bestehen seit XXXX Wohnsitzmeldungen in Österreich. Eine Kopie des Datenblatts des Konventionsreisepasses des BF liegt vor.Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Asylverfahren und zu seiner Ausbildung ergeben sich aus den aktenkundigen Vorentscheidungen. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) bestehen seit römisch 40 Wohnsitzmeldungen in Österreich. Eine Kopie des Datenblatts des Konventionsreisepasses des BF liegt vor. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Die Zeiten, in denen er in Haft war, können anhand der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt werden. Demnach war er von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Haft. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Die Zeiten, in denen er in Haft war, können anhand der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt werden. Demnach war er von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Haft. Die Einstellungszusage liegt vor (Seite 47 der Verwaltungsakten). Laut Versicherungsdatenauszug hat der BF den zugesagten Arbeitsplatz nach der Haftentlassung am XXXX bislang nicht angetreten, zumal sich aus den Polizeiberichten vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX ergibt, dass er unbekannten Aufenthalts ist.Die Einstellungszusage liegt vor (Seite 47 der Verwaltungsakten). Laut Versicherungsdatenauszug hat der BF den zugesagten Arbeitsplatz nach der Haftentlassung am römisch 40 bislang nicht angetreten, zumal sich aus den Polizeiberichten vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 ergibt, dass er unbekannten Aufenthalts ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Vermögens- und Gewaltdelikten gehen aus dem Strafregister hervor. Demnach wurde er zwischen XXXX und XXXX vier Mal wegen Jugendstraftaten verurteilt, wobei ein Mal die bedingte Strafnachsicht widerrufen werden musste und ein Mal eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zwischen XXXX und XXXX folgten vier Verurteilungen als junger Erwachsener, wobei er zum XXXX bedingt entlassen wurde. XXXX folgte seine bislang letzte Verurteilung, die einzige als Erwachsener, zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wobei er die letzte Tat laut Strafregister am XXXX beging. Die Entlassung aus dem Vollzug dieser Strafe am XXXX geht übereinstimmend aus dem Strafregister und dem ZMR hervor. Da weder aus dem Strafregister noch aus dem übrigen Akteninhalt Anhaltspunkte für weitere Straftaten des BF hervorgehen, ist davon auszugehen, dass er seit XXXX nicht mehr straffällig wurde.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Vermögens- und Gewaltdelikten gehen aus dem Strafregister hervor. Demnach wurde er zwischen römisch 40 und römisch 40 vier Mal wegen Jugendstraftaten verurteilt, wobei ein Mal die bedingte Strafnachsicht widerrufen werden musste und ein Mal eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zwischen römisch 40 und römisch 40 folgten vier Verurteilungen als junger Erwachsener, wobei er zum römisch 40 bedingt entlassen wurde. römisch 40 folgte seine bislang letzte Verurteilung, die einzige als Erwachsener, zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wobei er die letzte Tat laut Strafregister am römisch 40 beging. Die Entlassung aus dem Vollzug dieser Strafe am römisch 40 geht übereinstimmend aus dem Strafregister und dem ZMR hervor. Da weder aus dem Strafregister noch aus dem übrigen Akteninhalt Anhaltspunkte für weitere Straftaten des BF hervorgehen, ist davon auszugehen, dass er seit römisch 40 nicht mehr straffällig wurde. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den Entscheidungen in den Vorverfahren und aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, wonach er sich seit XXXX einer Substitutionstherapie unterzieht. Hinweise für weitere gesundheitliche Probleme liegen nicht vor.Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den Entscheidungen in den Vorverfahren und aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, wonach er sich seit römisch 40 einer Substitutionstherapie unterzieht. Hinweise für weitere gesundheitliche Probleme liegen nicht vor. Die Lebensgemeinschaft des BF mit einer Österreicherin und die drei gemeinsamen Kinder gehen aus der Vorentscheidung des BVwG sowie aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin vor dem Bezirksgericht XXXX hervor. Laut ZMR ist der BF seit XXXX an derselben Adresse gemeldet wie seine Lebensgefährtin. Aus den zuletzt übermittelten Polizeiberichten geht allerdings hervor, dass er sich nicht mehr an dieser Adresse aufhält, sodass seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Die Erklärung der gemeinsamen Obsorge vom XXXX liegt vor (Seiten 41 ff der Verwaltungsakten), ebenso der Beschluss über die vorläufige Betrauung des BF mit der alleinigen Obsorge für seine Kinder vom XXXX . Seine Angaben vor dem Bezirksgericht XXXX gehen aus dem angeschlossenen Protokoll vom selben Tag hervor. Die Lebensgefährtin des BF gab vor dem Bezirksgericht XXXX glaubhaft an, dass sie teilweise gemeinsam mit den Kindern bei ihren Eltern lebe und diese sie auch bei deren Betreuung und Pflege unterstützen würden. Dies steht im Einklang mit dem Polizeibericht vom XXXX , nach dem sie und die Kinder mittlerweile wieder bei ihren Eltern leben und die zuvor gemeinsam mit dem BF bewohnte Wohnung aufgegeben wurde. Der schlechte psychische Gesundheitszustand der Lebensgefährtin der BF ist durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Seiten 33 ff der Verwaltungsakten) belegt, wobei sie derzeit offenbar arbeitsfähig ist, wie der Bezug von Arbeitslosengeld zeigt. Die Lebensgemeinschaft des BF mit einer Österreicherin und die drei gemeinsamen Kinder gehen aus der Vorentscheidung des BVwG sowie aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin vor dem Bezirksgericht römisch 40 hervor. Laut ZMR ist der BF seit römisch 40 an derselben Adresse gemeldet wie seine Lebensgefährtin. Aus den zuletzt übermittelten Polizeiberichten geht allerdings hervor, dass er sich nicht mehr an dieser Adresse aufhält, sodass seine amtliche Abmeldung veranlasst wurde. Die Erklärung der gemeinsamen Obsorge vom römisch 40 liegt vor (Seiten 41 ff der Verwaltungsakten), ebenso der Beschluss über die vorläufige Betrauung des BF mit der alleinigen Obsorge für seine Kinder vom römisch 40 . Seine Angaben vor dem Bezirksgericht römisch 40 gehen aus dem angeschlossenen Protokoll vom selben Tag hervor. Die Lebensgefährtin des BF gab vor dem Bezirksgericht römisch 40 glaubhaft an, dass sie teilweise gemeinsam mit den Kindern bei ihren Eltern lebe und diese sie auch bei deren Betreuung und Pflege unterstützen würden. Dies steht im Einklang mit dem Polizeibericht vom römisch 40 , nach dem sie und die Kinder mittlerweile wieder bei ihren Eltern leben und die zuvor gemeinsam mit dem BF bewohnte Wohnung aufgegeben wurde. Der schlechte psychische Gesundheitszustand der Lebensgefährtin der BF ist durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Seiten 33 ff der Verwaltungsakten) belegt, wobei sie derzeit offenbar arbeitsfähig ist, wie der Bezug von Arbeitslosengeld zeigt. Da dem entscheidungswesentlichen Vorbringen des BF zu seiner Familiensituation und zur Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern gefolgt wird, ist die beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin entbehrlich. Die Feststellung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung vom 11.08.2020 nicht geändert hat, basiert darauf, dass sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens relevante Neuerungen ergeben. Über die Feststellungen hinausgehende, nach Bescheiderlassung eingetretene Änderungen lassen sich weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des BF entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist zunächst, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die Behörde einen Antrag (wie hier) zurückgewiesen hat. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Daher liegen die auf inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines
G und Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gerichteten Beschwerdeanträge außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens. Da sich aus dem Inhalt der Beschwerde jedoch eindeutig ergibt, dass der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Auftrag an das BFA, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen, anstrebt, kann die Beschwerde insoweit meritorisch behandelt werden. Vorauszuschicken ist zunächst, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die Behörde einen Antrag (wie hier) zurückgewiesen hat. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Daher liegen die auf inhaltliche Behandlung des Antrags auf Erteilung eines
G und Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gerichteten Beschwerdeanträge außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens. Da sich aus dem Inhalt der Beschwerde jedoch eindeutig ergibt, dass der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Auftrag an das BFA, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen, anstrebt, kann die Beschwerde insoweit meritorisch behandelt werden. Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen keine Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht. Das Fehlen dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht Folge gegeben werden kann, weil diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des VwGH einschränkend auszulegen ist, sodass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG bezieht (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen keine Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Das Fehlen dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht Folge gegeben werden kann, weil diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des VwGH einschränkend auszulegen ist, sodass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG bezieht (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Anträge auf Erteilung eines
G sind gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 58 Abs 10 AsylG zulässig (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Vergleichsmaßstab ist dabei der letzte materiell rechtliche Abspruch (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren wurde eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in diesem Sinn trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen verneint (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Anträge auf Erteilung eines
G sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Vergleichsmaßstab ist dabei der letzte materiell rechtliche Abspruch vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren wurde eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in diesem Sinn trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen verneint vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Relevant für die Prüfung, ob ein geänderter Sachverhalt in diesem Sinn vorliegt, sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (siehe VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs 10 AsylG ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgeblich, für die Erlassung einer Rückehrentscheidung hingegen der Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Relevant für die Prüfung, ob ein geänderter Sachverhalt in diesem Sinn vorliegt, sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (siehe VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids maßgeblich, für die Erlassung einer Rückehrentscheidung hingegen der Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 10 AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK zu unterbleiben; das BVwG hat nur die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung zu prüfen (siehe VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das BVwG hat nur die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung zu prüfen (siehe VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Vor diesem Hintergrund ist die Zurückweisung des Antrags vom XXXX nicht zu beanstanden. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot. Ein Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK gebieten würde, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Schon aufgrund der kurzen zusätzlichen Aufenthaltsdauer ist nicht vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen auszugehen, zumal seit der letzten inhaltlichen Entscheidung, die am 11.08.2020 getroffen wurde, bis zum Zurückweisungsbescheid des BFA nur ca. zwei Jahre und fünf Monate (und bis zu dieser Entscheidung weitere vier Monate) verstrichen sind. Der BF war den Großteil dieser Zeit in Haft. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwHJ 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Angesichts der häufigen und raschen Rückfälle des BF und der zuletzt sehr schwerwiegenden Straftaten reicht der äußerst kurze Zeitraum seines Wohlverhaltens seit der Haftentlassung bei weitem nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF noch am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX die im Jahr XXXX begangene absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, die (zusammen mit einem Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch) zur Verhängung einer 5 ½ jährigen Freiheitsstrafe führte, bagatellisierte und dem Opfer die Schuld für die Tat zuschrieb. Diese Verharmlosung und der Versuch einer Täter-Opfer-Umkehr zeigt ebenfalls, dass die Zukunftsprognose noch nicht positiv ausfallen kann, und widerspricht der vom BF bekundeten Reue für seine Straftaten. Vor diesem Hintergrund ist die Zurückweisung des Antrags vom römisch 40 nicht zu beanstanden. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot. Ein Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK gebieten würde, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Schon aufgrund der kurzen zusätzlichen Aufenthaltsdauer ist nicht vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen auszugehen, zumal seit der letzten inhaltlichen Entscheidung, die am 11.08.2020 getroffen wurde, bis zum Zurückweisungsbescheid des BFA nur ca. zwei Jahre und fünf Monate (und bis zu dieser Entscheidung weitere vier Monate) verstrichen sind. Der BF war den Großteil dieser Zeit in Haft. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwHJ 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Angesichts der häufigen und raschen Rückfälle des BF und der zuletzt sehr schwerwiegenden Straftaten reicht der äußerst kurze Zeitraum seines Wohlverhaltens seit der Haftentlassung bei weitem nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF noch am römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 die im Jahr römisch 40 begangene absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, die (zusammen mit einem Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch) zur Verhängung einer 5 ½ jährigen Freiheitsstrafe führte, bagatellisierte und dem Opfer die Schuld für die Tat zuschrieb. Diese Verharmlosung und der Versuch einer Täter-Opfer-Umkehr zeigt ebenfalls, dass die Zukunftsprognose noch nicht positiv ausfallen kann, und widerspricht der vom BF bekundeten Reue für seine Straftaten. Der lange Inlandsaufenthalt des BF, die gelockerten Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat und sein Familienleben im Bundesgebiet wurden im Vorverfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ebenso berücksichtigt wie die seither im Wesentlichen unveränderte wirtschaftliche Lage im Kosovo, die Gesundheitsversorgung dort sowie die Situation der Volksgruppe der Roma, Ashkali und Ägypter. Der BF unterzog sich bereits seit XXXX einer Substitutionstherapie, sodass auch insoweit keine relevante Neuerung vorliegt, auch wenn er das Substitutionsmedikament zuletzt mittels Depotinjektion erhielt. Die Haftentlassung, der anschließende Bezug von Arbeitslosengeld und die allfällig Betreuung durch die Haftentlassenenhilfe sind keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen, die eine solche Bedeutung hätten, dass eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK getroffen werden müsste, zumal das BVwG schon bei seiner Entscheidung im August 2020 auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise des BF bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen hatte, die gemäß § 59 Abs 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben war (siehe VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Der lange Inlandsaufenthalt des BF, die gelockerten Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat und sein Familienleben im Bundesgebiet wurden im Vorverfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ebenso berücksichtigt wie die seither im Wesentlichen unveränderte wirtschaftliche Lage im Kosovo, die Gesundheitsversorgung dort sowie die Situation der Volksgruppe der Roma, Ashkali und Ägypter. Der BF unterzog sich bereits seit römisch 40 einer Substitutionstherapie, sodass auch insoweit keine relevante Neuerung vorliegt, auch wenn er das Substitutionsmedikament zuletzt mittels Depotinjektion erhielt. Die Haftentlassung, der anschließende Bezug von Arbeitslosengeld und die allfällig Betreuung durch die Haftentlassenenhilfe sind keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen, die eine solche Bedeutung hätten, dass eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK getroffen werden müsste, zumal das BVwG schon bei seiner Entscheidung im August 2020 auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise des BF bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen hatte, die gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben war (siehe VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Die Beziehung des BF zu seinen XXXX bzw. XXXX geborenen Kindern und deren Wohl wurden ebenfalls bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Diese wurden bislang hauptsächlich von ihrer Mutter, der langjährigen Lebensgefährtin des BF, betreut, zumal der BF während eines großen Teils ihres Lebens (von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ) inhaftiert war (auch wenn die Besuchskontakte während des Strafvollzugs berücksichtigt werden) und mittlerweile unbekannten Aufenthalts ist. Auch die Vorbildwirkung des BF für seine Kinder darf vor dem Hintergrund seiner Drogensucht und der massiven und wiederholten Straffälligkeit, die er auch nach ihrer Geburt fortsetzte, bezweifelt werden. Die Beziehung des BF zu seinen römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen Kindern und deren Wohl wurden ebenfalls bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Diese wurden bislang hauptsächlich von ihrer Mutter, der langjährigen Lebensgefährtin des BF, betreut, zumal der BF während eines großen Teils ihres Lebens (von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 ) inhaftiert war (auch wenn die Besuchskontakte während des Strafvollzugs berücksichtigt werden) und mittlerweile unbekannten Aufenthalts ist. Auch die Vorbildwirkung des BF für seine Kinder darf vor dem Hintergrund seiner Drogensucht und der massiven und wiederholten Straffälligkeit, die er auch nach ihrer Geburt fortsetzte, bezweifelt werden. Auch die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte vorläufige Übertragung der alleinigen Obsorge an den BF führt zu keiner maßgeblichen Verschiebung der Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art 8 EMRK zu seinen Gunsten. Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es gemäß § 158 Abs 1 ABGB zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten. § 107 Abs 2 AußStrG erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, u.a. zur Schaffung von Rechtsklarheit, ohne dass es dabei auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls ankommt, wenn für die endgültige Regelung der Obsorge noch weitere Erhebungen notwendig sind. Hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensgefährtin des BF durch ihr Verhalten das Wohl der Kinder gefährden würde; die vorläufige Entziehung der Obsorge erfolgte vielmehr zu ihrer Entlastung im Hinblick auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand. Einerseits verhindert der BF aktuell durch sein Untertauchen eine reibungslose Bewältigung des Erziehungsalltags, der nunmehr offenbar ohnedies wieder (wie schon vor der Haftentlassung und der vorläufigen Obsorgeübertragung an ihn) von seiner Lebensgefährtin mit der Unterstützung ihrer Eltern bewältigt werden muss. Andererseits kann er als vorläufig mit der Alleinobsorge betrauter Elternteil die daraus resultierenden Betreuungsaufgaben auch an Dritte (z.B. an seine Lebensgefährtin, die Großeltern der Kinder oder auch den Kinder- und Jugendhilfeträger) übertragen, sofern ihm die Oberaufsicht bleibt und das Kindeswohl nicht gefährdet wird (vgl. Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 158 Rz 3). Die Ausübung der Obsorge wird ihm somit (jedenfalls für die Zeit bis zur endgültigen Regelung der Obsorge) auch nach der Rückkehr in den Kosovo möglich sein, zumal sowohl bei der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge als auch bei der Übertragung der vorläufigen Alleinobsorge sein unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war. § 178 Abs 1 ABGB nennt als Fälle, in denen ein Elternteil die Obsorge tatsächlich nicht ausüben kann, dessen Tod, einen unbekannten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten und den Fall, dass eine Verbindung mit dem Elternteil nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden kann. Auch dies zeigt, dass der BF die Obsorge grundsätzlich auch vom Ausland aus ausüben kann, zumal idR eine Verbindung mit modernen Kommunikationsmitteln, z.B. via Telefon oder Internet (E-Mail, soziale Medien), ausreicht und kein Grund ersichtlich ist, warum bei deren Benutzung eine rasche Kontaktaufnahme zwischen dem Kosovo und Österreich nicht möglich sein sollte (siehe Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 178 Rz 2). Da die Kinder mit ihrer Mutter und ihren Großeltern geeignete, ihnen nahestehende Betreuungspersonen im Inland haben und keine Abhängigkeit zum BF besteht, der während ihres bisherigen Lebens nur selten anwesend war, sind sie nicht dazu gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen und dem BF in den Kosovo zu folgen, sodass ihm auch aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht zugestanden werden muss. Auch die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte vorläufige Übertragung der alleinigen Obsorge an den BF führt zu keiner maßgeblichen Verschiebung der Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu seinen Gunsten. Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ABGB zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten. Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, u.a. zur Schaffung von Rechtsklarheit, ohne dass es dabei auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls ankommt, wenn für die endgültige Regelung der Obsorge noch weitere Erhebungen notwendig sind. Hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensgefährtin des BF durch ihr Verhalten das Wohl der Kinder gefährden würde; die vorläufige Entziehung der Obsorge erfolgte vielmehr zu ihrer Entlastung im Hinblick auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand. Einerseits verhindert der BF aktuell durch sein Untertauchen eine reibungslose Bewältigung des Erziehungsalltags, der nunmehr offenbar ohnedies wieder (wie schon vor der Haftentlassung und der vorläufigen Obsorgeübertragung an ihn) von seiner Lebensgefährtin mit der Unterstützung ihrer Eltern bewältigt werden muss. Andererseits kann er als vorläufig mit der Alleinobsorge betrauter Elternteil die daraus resultierenden Betreuungsaufgaben auch an Dritte (z.B. an seine Lebensgefährtin, die Großeltern der Kinder oder auch den Kinder- und Jugendhilfeträger) übertragen, sofern ihm die Oberaufsicht bleibt und das Kindeswohl nicht gefährdet wird vergleiche Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 158, Rz 3). Die Ausübung der Obsorge wird ihm somit (jedenfalls für die Zeit bis zur endgültigen Regelung der Obsorge) auch nach der Rückkehr in den Kosovo möglich sein, zumal sowohl bei der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge als auch bei der Übertragung der vorläufigen Alleinobsorge sein unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war. Paragraph 178, Absatz eins, ABGB nennt als Fälle, in denen ein Elternteil die Obsorge tatsächlich nicht ausüben kann, dessen Tod, einen unbekannten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten und den Fall, dass eine Verbindung mit dem Elternteil nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden kann. Auch dies zeigt, dass der BF die Obsorge grundsätzlich auch vom Ausland aus ausüben kann, zumal idR eine Verbindung mit modernen Kommunikationsmitteln, z.B. via Telefon oder Internet (E-Mail, soziale Medien), ausreicht und kein Grund ersichtlich ist, warum bei deren Benutzung eine rasche Kontaktaufnahme zwischen dem Kosovo und Österreich nicht möglich sein sollte (siehe Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 178, Rz 2). Da die Kinder mit ihrer Mutter und ihren Großeltern geeignete, ihnen nahestehende Betreuungspersonen im Inland haben und keine Abhängigkeit zum BF besteht, der während ihres bisherigen Lebens nur selten anwesend war, sind sie nicht dazu gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen und dem BF in den Kosovo zu folgen, sodass ihm auch aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht zugestanden werden muss. Da aus dem Vorbringen des BF kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht, wurde sein Antrag zu Recht zurückgewiesen. Da aus dem Vorbringen des BF kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht, wurde sein Antrag zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 59 Abs 5 FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (siehe VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018). Allfällige Änderungen der privaten und familiären Situation des BF sind keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG, sodass auch das Unterbleiben einer neuerlichen Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nicht korrekturbedürftig ist. Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (siehe VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018). Allfällige Änderungen der privaten und familiären Situation des BF sind keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, sodass auch das Unterbleiben einer neuerlichen Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nicht korrekturbedürftig ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (siehe VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). Die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (siehe VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Wenn der BF mit seiner „Anregung“ vom XXXX versucht, seine Rückführung in den Kosovo (vorerst) hintanzuhalten, ist ihm zu entgegnen, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, der Durchführung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegensteht und in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Gemäß § 16 Abs 5 BFA-VG begründet auch seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Wenn der BF mit seiner „Anregung“ vom römisch 40 versucht, seine Rückführung in den Kosovo (vorerst) hintanzuhalten, ist ihm zu entgegnen, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, der Durchführung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegensteht und in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet auch seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2134359.5.00
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