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{'item': 'G314 2271370-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlG314 2271370-1 Spruch, G314 2271370-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Portugal, hält sich seit XXXX 2021 im Bundesgebiet auf. Am XXXX 2022 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er ist ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung. Im Bundesgebiet war er nur von Februar bis Juni 2022 und für einige Tage im September 2022 unselbständig erwerbstätig. Mit dem Urteil des XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls (§§ 127, 15 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er zwischen Juni und September 2022 vier Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Portugal, hält sich seit römisch 40 2021 im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 2022 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er ist ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung. Im Bundesgebiet war er nur von Februar bis Juni 2022 und für einige Tage im September 2022 unselbständig erwerbstätig. Mit dem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraphen 127, 15, StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er zwischen Juni und September 2022 vier Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Am XXXX 2022 wurde der BF verhaftet; in der Folge wurde er in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, die zunächst in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er bei einem Angriff im XXXX 2021 sowie bei sechs weiteren Angriffen zwischen XXXX 2022 in verschiedene Objekte eingebrochen war und dabei insgesamt Bargeld von über EUR 1.400 erbeutet hatte, wobei es bei einem Angriff teilweise beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus. Der BF war zuvor in Portugal zwei Mal wegen Raubes in Haft, und zwar von XXXX und XXXX sowie von XXXX bis XXXX . Am römisch 40 2022 wurde der BF verhaftet; in der Folge wurde er in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2, 15 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, die zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er bei einem Angriff im römisch 40 2021 sowie bei sechs weiteren Angriffen zwischen römisch 40 2022 in verschiedene Objekte eingebrochen war und dabei insgesamt Bargeld von über EUR 1.400 erbeutet hatte, wobei es bei einem Angriff teilweise beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus. Der BF war zuvor in Portugal zwei Mal wegen Raubes in Haft, und zwar von römisch 40 und römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 . Der BF lebte in Österreich von XXXX 2021 bis XXXX 2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit einer portugiesischen Staatsangehörigen, die seit XXXX hier lebt, zusammen. Im XXXX kam der gemeinsame Sohn zur Welt, dessen Mutter allein mit der Obsorge betraut ist. Wegen der Drogenprobleme des BF, der vor seiner Festnahme regelmäßig (intravenös) Heroin konsumiert hatte, trennte sie sich kurz nach der Geburt des Kindes von ihm. Seit der BF in Haft ist, hat er keinen Kontakt zu seinem Sohn; davor kam es immer wieder zu (durch seinen Suchtmittelkonsum beeinträchtigten) Besuchskontakten.Der BF lebte in Österreich von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit einer portugiesischen Staatsangehörigen, die seit römisch 40 hier lebt, zusammen. Im römisch 40 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, dessen Mutter allein mit der Obsorge betraut ist. Wegen der Drogenprobleme des BF, der vor seiner Festnahme regelmäßig (intravenös) Heroin konsumiert hatte, trennte sie sich kurz nach der Geburt des Kindes von ihm. Seit der BF in Haft ist, hat er keinen Kontakt zu seinem Sohn; davor kam es immer wieder zu (durch seinen Suchtmittelkonsum beeinträchtigten) Besuchskontakten. Mit Schreiben vom XXXX 2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und weiterer Anzeigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit würde sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass seine sofortige Ausreise aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und weiterer Anzeigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit würde sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Verhandlung, der Einvernahme seiner (früheren) Lebensgefährtin als Zeugin und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, hilfsweise die Reduktion von dessen Dauer, und stellt eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem schützenswerten Privat- und Familienleben des BF in Österreich begründet, dessen Lebensgefährtin und Kind sich hier aufhielten. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen und den Angaben der früheren Lebensgefährtin des BF, die vom BFA niederschriftlich zum Zusammenleben mit dem BF und zu dessen Beziehung zum gemeinsamen Kind befragt wurde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem portugiesischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Laut ZMR ist er seit XXXX 2021 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass seine Behauptung, er würde sich seither im Inland aufhalten, glaubhaft ist. Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem portugiesischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Laut ZMR ist er seit römisch 40 2021 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass seine Behauptung, er würde sich seither im Inland aufhalten, glaubhaft ist. Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Der Familienstand des BF und der Umstand, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war, ergibt sich aus dem Strafurteil vom XXXX , aus dem auch seine Vorstrafen in Portugal hervorgehen.Die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Der Familienstand des BF und der Umstand, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war, ergibt sich aus dem Strafurteil vom römisch 40 , aus dem auch seine Vorstrafen in Portugal hervorgehen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und der Strafvollzug gehen aus den Strafurteilen, dem Strafregister und der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die Feststellungen zur mittlerweile beendeten Beziehung des BF zur Mutter seines Sohnes und zu diesem basieren auf ihren Angaben als Zeugin vor dem BFA, in dem sie schilderte, dass sie die Beziehung aufgrund der Drogenprobleme des BF beendet hatte, die sich auch auf die Besuche des BF bei seinem Sohn nach der Trennung auswirkten, zumal er ihn etwa nicht wickeln oder baden konnte. Besuche beim BF während der Haft verneinte sie. Ihre Darstellung ist auch deshalb glaubhaft, weil der Drogenkonsum des BF auch im Polizeibericht vom XXXX 2022 dokumentiert ist, laut dem er sich geständig zum Konsum von Heroin zeigte und angab, dass er dieses Suchtmittel seit zwei Jahren täglich konsumiere. Da bei der Betretung durch die Polizei zwei zur Injektion fertig zubereitete Spritzen mit Heroin in seinem Besitz waren, ist von intravenösem Konsum auszugehen.Die Feststellungen zur mittlerweile beendeten Beziehung des BF zur Mutter seines Sohnes und zu diesem basieren auf ihren Angaben als Zeugin vor dem BFA, in dem sie schilderte, dass sie die Beziehung aufgrund der Drogenprobleme des BF beendet hatte, die sich auch auf die Besuche des BF bei seinem Sohn nach der Trennung auswirkten, zumal er ihn etwa nicht wickeln oder baden konnte. Besuche beim BF während der Haft verneinte sie. Ihre Darstellung ist auch deshalb glaubhaft, weil der Drogenkonsum des BF auch im Polizeibericht vom römisch 40 2022 dokumentiert ist, laut dem er sich geständig zum Konsum von Heroin zeigte und angab, dass er dieses Suchtmittel seit zwei Jahren täglich konsumiere. Da bei der Betretung durch die Polizei zwei zur Injektion fertig zubereitete Spritzen mit Heroin in seinem Besitz waren, ist von intravenösem Konsum auszugehen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF noch nicht lange in Österreich aufhält und vor seiner Festnahme noch keine nachhaltige Integration am hiesigen Arbeitsmarkt bestand. Angesichts seiner Vorstrafen in Portugal, des raschen Rückfalls und der zuletzt gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten ist – auch in Zusammenschau mit seinem Suchtmittelkonsum - von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass trotz der (derzeit haftbedingt unterbrochenen) Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Kleinkind keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist. Daher ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF noch nicht lange in Österreich aufhält und vor seiner Festnahme noch keine nachhaltige Integration am hiesigen Arbeitsmarkt bestand. Angesichts seiner Vorstrafen in Portugal, des raschen Rückfalls und der zuletzt gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten ist – auch in Zusammenschau mit seinem Suchtmittelkonsum - von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass trotz der (derzeit haftbedingt unterbrochenen) Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Kleinkind keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist. Daher ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2271370.1.00

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