RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlI414 2268541-1 Spruch, I414 2268541-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin, wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 11.10.2022 über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Kenntnis gesetzt und wurde ihr zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich ihrer privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. In dem am 08.11.2022 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin sodann zusammengefasst vor, dass eine Außerlandesbringung aufgrund ihres in Österreich bestehenden ausgeprägten Privat- und Familienlebens nicht rechtmäßig sei. Ihre teils noch minderjährigen Kinder und Enkel seien im Bundesgebiet aufhältig und pflege sie ein sehr gutes Verhältnis zu diesen. Zudem habe sie im Zuge ihres seit 2015 andauernden Aufenthaltes Freundschaften geschlossen und sei sie im Bundesgebiet nicht straffällig geworden. Sie habe einen ordentlichen Lebensstil geführt und sei sie bis zum 05.11.2022 einer Beschäftigung nachgegangen. Ferner habe sie die Diagnose Brustkrebs erhalten und gelte mittlerweile als geheilt, jedoch verspüre sie wieder Schmerzen und seien nach wie vor regelmäßige Kontrollen erforderlich. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.02.2023 erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte sie ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spurchpunkt II.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres strafrechtswidrigen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ihr Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Es zeige sich ein Charakterbild, welches eine Achtung der österreichischen Rechtsordnung und insbesondere von strafrechtlichen Bestimmungen vermissen lasse. Es seien keinerlei Umstände hervorgekommen die zu ihren Gunsten in die Gefährdungsprognose miteinzufließen hätten und sei daher von einer Fortsetzung ihres die Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtigenden Verhaltens auszugehen. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege daher in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, der damit verbundene Eingriff in ihr Familienleben sei jedenfalls zulässig und notwendig. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 14.02.2023 erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte sie ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spurchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres strafrechtswidrigen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ihr Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Es zeige sich ein Charakterbild, welches eine Achtung der österreichischen Rechtsordnung und insbesondere von strafrechtlichen Bestimmungen vermissen lasse. Es seien keinerlei Umstände hervorgekommen die zu ihren Gunsten in die Gefährdungsprognose miteinzufließen hätten und sei daher von einer Fortsetzung ihres die Grundinteressen der Gesellschaft beeinträchtigenden Verhaltens auszugehen. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege daher in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, der damit verbundene Eingriff in ihr Familienleben sei jedenfalls zulässig und notwendig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.03.2023, in welcher unter anderem moniert wurde, dass sich das Bundesamt entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft habe, zumal sie keiner Einvernahme unterzogen worden sei im Zuge derer sie jedoch darlegen hätte können, dass sie ihrer Taten bereue und in Zukunft ein straffreies Leben führe möchte. Ferner wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten sei, sie auch in Ungarn nur eine Verurteilung aufweise und die Behörde keine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erstellt habe. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass sie seit 2015 immer erwerbstätig gewesen sei, sie mit massiven gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe und sie vor ihrer Inhaftierung mit ihrem Ehemann, ihrem jüngeren Sohn, ihrer Tochter und der Familie derselben im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Beschwerdeführerin stehe zu ihren Kindern in einem psychischen und finanziellen Abhängigkeitsverhältnis und pflege sie mit diesen sowie mit ihren Enkelkindern eine enge Beziehung. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 14.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 28.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch wurde die Beschwerdeführerin per Videokonferenz unter anderem zu ihrer Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen und ihrer strafgerichtlichen Verurteilung befragt, ihre Tochter wurde als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Ihre Identität steht fest. Die volljährige Beschwerdeführerin ist ungarisch-serbische Doppelstaatsbürgerin und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Ihre Identität steht fest. Bei der Beschwerdeführerin wurde Brustkrebs diagnostiziert, sie wurde jedoch operiert und gilt dieser mittlerweile als geheilt. Sie hat sich jedoch nach wie vor regelmäßiger Kontrolltermine zu unterziehen, eine weitere Operation ist ausständig. Die Beschwerdeführerin spricht ungarisch, serbisch, kroatisch und etwas Deutsch. Sie wurde in Debeljaca, Serbien geboren. Von 1999 bis zum Jahr 2015 lebte sie in Ungarn in der Stadt XXXX , seit August 2015 ist sie durchgehend in Österreich aufhältig. Seit dem 03.08.2015 ist sie im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, vom 07.08.2015 bis zum 10.12.2022 ist sie nahezu durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 12.07.2017 wurde ihr eine unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt. Die Beschwerdeführerin spricht ungarisch, serbisch, kroatisch und etwas Deutsch. Sie wurde in Debeljaca, Serbien geboren. Von 1999 bis zum Jahr 2015 lebte sie in Ungarn in der Stadt römisch 40 , seit August 2015 ist sie durchgehend in Österreich aufhältig. Seit dem 03.08.2015 ist sie im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, vom 07.08.2015 bis zum 10.12.2022 ist sie nahezu durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 12.07.2017 wurde ihr eine unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt. Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder und drei Enkelkinder, die allesamt seit mehreren Jahren in Österreich leben. Mit diesen pflegt sie ein sehr gutes Verhältnis. Der jüngste Sohn, geb. am 29.12.2005, ist noch minderjährig und lebt bei seinem volljährigen Bruder. Ferner hat die Beschwerdeführerin in Österreich Freundschaften geschlossen. Ihr Ehegatte ist mazedonischer Staatsbürger und befindet sich seit rund zwei Jahren in Ungarn in Strafhaft, zumal er – wie auch die Beschwerdeführerin – rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Szeged vom 21.09.2017, Zl. XXXX ., rechtskräftig seit 25.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin neben anderen Angeklagten (unter anderem neben ihrem Ehegatten als Erstangeklagten) wegen des gewerbsmäßigen Verbrechens der Schlepperei nach § 218 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. c im Rahmen einer kriminellen Vereinigung des ungarischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin war bei der Urteilsverkündung nicht persönlich anwesend, jedoch war sie durch einen Verteidiger vertreten. Der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (die Beschwerdeführerin wird im Folgenden als Zweitangeklagte bzw. als J.I. bezeichnet): „Die Angeklagten haben in gegenseitiger Kenntnis von ihren Tätigkeiten, in Willenseinigung, regelmäßigen Vermögensvorteil anstrebend, im Zeitraum zwischen dem
- November 2009 und dem
- September 2010 Migranten, die aus Richtung Serbien nach Ungarn kamen, dazu verholfen, Ungarns Staatsgrenzen in illegaler Weise zu überschreiten. Nach der Arbeitsteilung innerhalb der Organisation wurden die betroffenen Migranten im Ausland, meistens im Kosovo, von Personen aufgesammelt, die innerhalb des Verfahrens unbekannt geblieben sind. Diese Personen haben dann den Transport der Migranten in die Zielländer organisiert, sowie die zur Ausführung der Straftat benötigte materielle Deckung gesichert und das Entgelt für die Durchführung an die Personen, die an der Ausführung der Tat beteiligt waren, gesichert. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Szeged vom 21.09.2017, Zl. römisch 40 ., rechtskräftig seit 25.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin neben anderen Angeklagten (unter anderem neben ihrem Ehegatten als Erstangeklagten) wegen des gewerbsmäßigen Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 218, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera c, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung des ungarischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin war bei der Urteilsverkündung nicht persönlich anwesend, jedoch war sie durch einen Verteidiger vertreten. Der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (die Beschwerdeführerin wird im Folgenden als Zweitangeklagte bzw. als J.I. bezeichnet): , „Die Angeklagten haben in gegenseitiger Kenntnis von ihren Tätigkeiten, in Willenseinigung, regelmäßigen Vermögensvorteil anstrebend, im Zeitraum zwischen dem
- November 2009 und dem
- September 2010 Migranten, die aus Richtung Serbien nach Ungarn kamen, dazu verholfen, Ungarns Staatsgrenzen in illegaler Weise zu überschreiten. Nach der Arbeitsteilung innerhalb der Organisation wurden die betroffenen Migranten im Ausland, meistens im Kosovo, von Personen aufgesammelt, die innerhalb des Verfahrens unbekannt geblieben sind. Diese Personen haben dann den Transport der Migranten in die Zielländer organisiert, sowie die zur Ausführung der Straftat benötigte materielle Deckung gesichert und das Entgelt für die Durchführung an die Personen, die an der Ausführung der Tat beteiligt waren, gesichert. In Ungarn wurde die Tätigkeit der Organisation von den Angeklagten S.I. und J.I. geleitet. Am
- November 2009 beauftragte der Erstangeklagte S.I. den ihm bereits von früher bekannten J.T., in seiner Wohnung in Bicske, drei, sich illegal auf Ungarns Gebiet aufhaltende Migrantenpersonen unterzubringen, dann sollte er sie am
- November 2009 mit dem PKW des Typs Peugeot 306, Kennzeichen: xxx xxx, der sich im Eigentum der Zweitangeklagten, J.I., befand, nach Wien, an einen von S.I. genau angegebenen Ort transportieren. Am
- November 2009 wurde der von J.T. gelenkte PKW am Grenzübergang Hegyeshalom angehalten, die Identität der Insassen kontrolliert, dann wurde J.T. zusammen mit den Migranten, die keinen rechtmäßigen ungarischen Aufenthalt ausweisen konnten, vorgeführt. (…) Der Erstangeklagte S.I. hatte vor dem
- Februar 2010 zwecks der Verschaffung von Vermögensvorteil mit X.B. vereinbart, bei dem Einschleusen einer Migrantenperson über Serbien, Ungarn nach Italien mitzuwirken. Die genannte Person gelang in einer im Laufe des Verfahrens unbekannt gebliebenen Weise nach XXXX , dort haben der Erstangeklagte S.I. und die Zweitangeklagte J.I. in ihrem eigenen Haus für die Erholung der Migranten gesorgt, dann haben sie unter Versprechen von Vermögensvorteil Z.S. dazu gebracht, die Migrantenperson nach Italien weiterzufahren. Der Transport erfolgte am
- Februar 2010, im Laufe der Durchführung hielten der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte die ganze Zeit telefonischen Kontakt zu Z.S. und versahen ihn kontinuierlich mit Anweisungen und Ratschlägen, bis zur Ankunft in Triest, Italien. Der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte, sowie Z.S., hatten vereinbart, dass im Falle eines erfolgreichen Transportes der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte 200 Euro, ferner die Kosten bezahlen, aber Z.S. verlangte nach dem erfolgreichen Transport über das Vereinbarte hinaus noch zusätzlich 100 Euro von dem Erstangeklagten und der Zweitangeklagten. Der Erstangeklagte S.I. hatte vor dem
- Februar 2010 zwecks der Verschaffung von Vermögensvorteil mit römisch zehn.B. vereinbart, bei dem Einschleusen einer Migrantenperson über Serbien, Ungarn nach Italien mitzuwirken. Die genannte Person gelang in einer im Laufe des Verfahrens unbekannt gebliebenen Weise nach römisch 40 , dort haben der Erstangeklagte S.I. und die Zweitangeklagte J.I. in ihrem eigenen Haus für die Erholung der Migranten gesorgt, dann haben sie unter Versprechen von Vermögensvorteil Z.S. dazu gebracht, die Migrantenperson nach Italien weiterzufahren. Der Transport erfolgte am
- Februar 2010, im Laufe der Durchführung hielten der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte die ganze Zeit telefonischen Kontakt zu Z.S. und versahen ihn kontinuierlich mit Anweisungen und Ratschlägen, bis zur Ankunft in Triest, Italien. Der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte, sowie Z.S., hatten vereinbart, dass im Falle eines erfolgreichen Transportes der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte 200 Euro, ferner die Kosten bezahlen, aber Z.S. verlangte nach dem erfolgreichen Transport über das Vereinbarte hinaus noch zusätzlich 100 Euro von dem Erstangeklagten und der Zweitangeklagten. Am
- März 2010 organisierten der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte den Auslandstransport der erwähnten Person, was sie auch mit X.B. abgesprochen haben. Dementsprechend wies der Erstangeklagte S.I. den Siebtangeklagten L.O., sowie den Viertangeklagten D.B. an, nach Debrecen zum vereinbarten Busbahnhof zu reisen, dort I.E. aufzunehmen und ihn zur Wohnung des Erstangeklagten und der Zweitangeklagten zu bringen. Der Viert- und der Siebtangeklagte brachten I.E. den Anweisungen des Erstangeklagten entsprechend in den frühen Morgenstunden des
- März 2010 von XXXX nach XXXX . Im Laufe des Transports hielten der Erstangeklagte S.I. und die Zweitangeklagte J.I. die ganze Zeit telefonischen Kontakt zu X.B., der nach dem Transport, für den Transport, über die Bank Pro Kredit 400 Euro auf das Konto der Zweitangeklagten J.I. überwies, die die Zweitangeklagte vom Konto abhob. Anschließend beförderte der Erstangeklagte S.I. den I.E. mit dem selbst gefahrenen PKW nach Österreich, nach XXXX , während der Fahrt sicherte der Siebtangeklagte L.O. mit einem anderen PKW vor dem Erstangeklagten fahrend, den Transport. Am
- März 2010 organisierten der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte den Auslandstransport der erwähnten Person, was sie auch mit römisch zehn.B. abgesprochen haben. Dementsprechend wies der Erstangeklagte S.I. den Siebtangeklagten L.O., sowie den Viertangeklagten D.B. an, nach Debrecen zum vereinbarten Busbahnhof zu reisen, dort römisch eins.E. aufzunehmen und ihn zur Wohnung des Erstangeklagten und der Zweitangeklagten zu bringen. Der Viert- und der Siebtangeklagte brachten römisch eins.E. den Anweisungen des Erstangeklagten entsprechend in den frühen Morgenstunden des
- März 2010 von römisch 40 nach römisch 40 . Im Laufe des Transports hielten der Erstangeklagte S.I. und die Zweitangeklagte J.I. die ganze Zeit telefonischen Kontakt zu römisch zehn.B., der nach dem Transport, für den Transport, über die Bank Pro Kredit 400 Euro auf das Konto der Zweitangeklagten J.I. überwies, die die Zweitangeklagte vom Konto abhob. Anschließend beförderte der Erstangeklagte S.I. den römisch eins.E. mit dem selbst gefahrenen PKW nach Österreich, nach römisch 40 , während der Fahrt sicherte der Siebtangeklagte L.O. mit einem anderen PKW vor dem Erstangeklagten fahrend, den Transport. Der Erstangeklagte S.I. und die Zweitangeklagte J.I. hatten vor dem
- März 2011 das Einschleusen dreier Migrantenpersonen nach Ungarn, ihre Erholung, und dann ihr Weiterschleusen organisiert, deshalb schickte der Erstangeklagte den Viertangeklagten D.B. nach Szeged, um sich mit den drei ausländischen Personen zu treffen, die — in einer im Laufe des Verfahrens unbekannt gebliebenen Weise und mit Hilfe von Personen, die im Laufe des Verfahrens unbekannt geblieben sind — die ungarische Grenze illegal passierten, dann verschickte er auch den Siebtangeklagten L.O. — ihm 20.000 Forint versprechend — nach Szeged, um sich mit dem Viertangeklagten D.B., sowie den erwähnten drei Personen zu treffen. Nachdem das Treffen erfolgt war, brachte der Siebtangeklagte L.O. den Viertangeklagten und die erwähnten Personen zum Szegeder Bahnhof, wo diese zusammen mit dem Viertangeklagten in einen Zug stiegen und bis zur Haltestelle XXXX reisten. Hier hat sie der Siebtangeklagte L.O.— der parallel mit seinem PKW des Typs Ssangyong fuhr — bei sich einsteigen lassen, und dann hat er den Viertangeklagten und die Migranten bis zum Ostbahnhof gefahren, die mit dem Zug nach XXXX reisten, wo S.I. sie in die von R.P. gemietete Wohnung brachte, der zugestimmt hatte, dass diese Personen sich in der von ihm gemieteten Immobilie ausruhen konnten. Der Erstangeklagte S.I. und die Zweitangeklagte J.I. hatten vor dem
- März 2011 das Einschleusen dreier Migrantenpersonen nach Ungarn, ihre Erholung, und dann ihr Weiterschleusen organisiert, deshalb schickte der Erstangeklagte den Viertangeklagten D.B. nach Szeged, um sich mit den drei ausländischen Personen zu treffen, die — in einer im Laufe des Verfahrens unbekannt gebliebenen Weise und mit Hilfe von Personen, die im Laufe des Verfahrens unbekannt geblieben sind — die ungarische Grenze illegal passierten, dann verschickte er auch den Siebtangeklagten L.O. — ihm 20.000 Forint versprechend — nach Szeged, um sich mit dem Viertangeklagten D.B., sowie den erwähnten drei Personen zu treffen. Nachdem das Treffen erfolgt war, brachte der Siebtangeklagte L.O. den Viertangeklagten und die erwähnten Personen zum Szegeder Bahnhof, wo diese zusammen mit dem Viertangeklagten in einen Zug stiegen und bis zur Haltestelle römisch 40 reisten. Hier hat sie der Siebtangeklagte L.O.— der parallel mit seinem PKW des Typs Ssangyong fuhr — bei sich einsteigen lassen, und dann hat er den Viertangeklagten und die Migranten bis zum Ostbahnhof gefahren, die mit dem Zug nach römisch 40 reisten, wo S.I. sie in die von R.P. gemietete Wohnung brachte, der zugestimmt hatte, dass diese Personen sich in der von ihm gemieteten Immobilie ausruhen konnten. R.P. hatte zu dieser Zeit keine Kenntnis davon, dass die erwähnten Personen illegale Migranten waren, seines Wissens handelte es sich um Verwandte des Erstangeklagten. Den späteren Transport der Migrantenpersonen organisierten der Erstangeklagte und die Zweitangeklagte, im Laufe des Verfahrens blieben die näheren Umstände ihres Weitertransports unbekannt. " Mit Europäischem Haftbefehl des Gerichtshofs Szeged vom 08.06.2020, Zl. XXXX . wurde die Beschwerdeführerin zur Festnahme und Übergabe an die ungarischen Behörden zwecks Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren ausgeschrieben. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde per europäischem Haftbefehl gesucht und in Österreich verhaftet.Mit Europäischem Haftbefehl des Gerichtshofs Szeged vom 08.06.2020, Zl. römisch 40 . wurde die Beschwerdeführerin zur Festnahme und Übergabe an die ungarischen Behörden zwecks Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren ausgeschrieben. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde per europäischem Haftbefehl gesucht und in Österreich verhaftet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021, Zl. XXXX wurde gemäß § 41b Abs. 1 EU-JZG iVm § 41j Z 1 EU-JZG die Vollstreckung der über die Beschwerdeführerin mit dem vorangeführten Urteil des Amtsgerichtes Szeged ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren übernommen und wurde die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe gemäß § 41b Abs. 2 EU-JZG iVm § 41j Z 1 EU-JZG mit sechs Jahren festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Innsbruck vom 19.08.2022, Zl. XXXX nicht Folge gegeben und befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 20.09.2022 in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 20.09.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021, Zl. römisch 40 wurde gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 41 j, Ziffer eins, EU-JZG die Vollstreckung der über die Beschwerdeführerin mit dem vorangeführten Urteil des Amtsgerichtes Szeged ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren übernommen und wurde die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 41 b, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 41 j, Ziffer eins, EU-JZG mit sechs Jahren festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Innsbruck vom 19.08.2022, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben und befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 20.09.2022 in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 20.09.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme vom 08.11.2022, in die seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Nachweise, in den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021 sowie in den Beschluss des OLG Innsbruck vom 19.08.
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Schengener Informationssystem und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurde eine Haft- bzw. Strafauskunft sowie die Besucher- und Telefonliste bei der Justizanstalt Schwarzau seitens des erkennenden Richters angefordert und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darüber hinaus wurden die Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023 sowie jene ihrer als Zeugin einvernommenen Tochter dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volljährigkeit und Doppelstaatsbürgerschaft ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ihres ungarischen Personalausweises, gültig bis 02.04.2026 sowie aus ihren Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (AS 119-129) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Richter waren die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand zu treffen. Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Einreise und zu ihrem Aufenthalt in Ungarn und Österreich sowie dazu, dass sie seit dem 03.08.2015 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, beruhen auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.11.2022 und im Beschwerdeschriftsatz. Dass die Beschwerdeführerin vom 07.08.2015 bis zum 10.12.2022 nahezu durchgehend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist durch die Eintragungen der Beschäftigungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversichungsträger belegt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin am 12.07.2017 eine unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den familiären Anbindungen der Beschwerdeführerin an das österreichische Bundesgebiet, zu ihrem noch minderjährigen Sohn und ihrem in Ungarn in Strafhaft befindlichen Ehegatten sowie dazu, dass sie in Österreich während ihres Aufenthaltes Freundschaften geschlossen hat und sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Kindern und Enkelkindern pflegt, fußen auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.11.2022, auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf der in diesem Zusammenhang ins Verfahren eingebrachten Stellungnahme ihres Sohnes vom 26.04.2023 (Beilage A). Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Szeged, zu dem ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, zur Übernahme der Vollstreckung und zur Festsetzung der Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Feldkirch sowie zur Beschwerdeerhebung an das OLG Innsbruck ergeben sich zweifelsfrei aus dem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021, Zl. XXXX sowie aus dem Beschluss des OLG Innsbruck vom 19.08.2022, Zl. XXXX . Dass die Beschwerdeführerin bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, sie jedoch durch einen Verteidiger vertreten war und sie zur Festnahme und Übergabe an die ungarischen Behörden zwecks Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe ausgeschrieben war, ist ebenso dem vorangeführten Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu entnehmen und lässt sich dies im Übrigen auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Einklang bringen. Dass auch ihr Ehegatte in die ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen involviert war und per europäischem Haftbefehl gesucht und in Österreich verhaftet wurde, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst eingeräumt und ergibt sich dies ebenso zweifelsfrei aus dem im Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021 auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Amtsgerichtes Szeged vom 21.09.
- Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Szeged, zu dem ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, zur Übernahme der Vollstreckung und zur Festsetzung der Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Feldkirch sowie zur Beschwerdeerhebung an das OLG Innsbruck ergeben sich zweifelsfrei aus dem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021, Zl. römisch 40 sowie aus dem Beschluss des OLG Innsbruck vom 19.08.2022, Zl. römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, sie jedoch durch einen Verteidiger vertreten war und sie zur Festnahme und Übergabe an die ungarischen Behörden zwecks Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe ausgeschrieben war, ist ebenso dem vorangeführten Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu entnehmen und lässt sich dies im Übrigen auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Einklang bringen. Dass auch ihr Ehegatte in die ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen involviert war und per europäischem Haftbefehl gesucht und in Österreich verhaftet wurde, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst eingeräumt und ergibt sich dies ebenso zweifelsfrei aus dem im Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021 auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Amtsgerichtes Szeged vom 21.09.
- Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin seit dem 20.09.2022 in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 20.09.2028 ist, ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 10.11.2022 (AS 5) sowie aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 21.09.2022 und vom 08.02.
- Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin seit dem 20.09.2022 in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 20.09.2028 ist, ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 10.11.2022 (AS 5) sowie aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 21.09.2022 und vom 08.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2 Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine serbisch-ungarische Doppelstaatsbürgerschaft. Als Staatsangehörige von Ungarn ist sie EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt sie damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine serbisch-ungarische Doppelstaatsbürgerschaft. Als Staatsangehörige von Ungarn ist sie EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt sie damit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Wie festgestellt hält sich die Beschwerdeführerin seit August 2015 und damit seit etwas mehr als siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Seit dem 03.08.2015 ist sie in Österreich melderechtlich erfasst, am 12.07.2017 wurde ihr eine unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt. Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren damit vorliegend nicht erfüllt ist, kommt der erhöhte Gefährdungsmaßstab im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG nicht zur Anwendung. Jedoch hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben. Somit gelangt gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin wäre sohin nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren damit vorliegend nicht erfüllt ist, kommt der erhöhte Gefährdungsmaßstab im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG nicht zur Anwendung. Jedoch hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben. Somit gelangt gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin wäre sohin nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Szeged vom 21.09.2017, Zl. XXXX . neben anderen Angeklagten wegen des gewerbsmäßigen Verbrechens der Schlepperei nach § 218 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. c im Rahmen einer kriminellen Vereinigung des ungarischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021, Zl. XXXX wurde gemäß § 41b Abs. 1 EU-JZG iVm § 41j Z 1 EU-JZG die Vollstreckung der über die Beschwerdeführerin mit dem Urteil des Amtsgerichtes Szeged ausgesprochenen Freiheitsstrafe übernommen und wurde die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe gemäß § 41b Abs. 2 EU-JZG iVm § 41j Z 1 EU-JZG mit sechs Jahren festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Szeged vom 21.09.2017, Zl. römisch 40 . neben anderen Angeklagten wegen des gewerbsmäßigen Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 218, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera c, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung des ungarischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021, Zl. römisch 40 wurde gemäß Paragraph 41 b, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 41 j, Ziffer eins, EU-JZG die Vollstreckung der über die Beschwerdeführerin mit dem Urteil des Amtsgerichtes Szeged ausgesprochenen Freiheitsstrafe übernommen und wurde die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 41 b, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 41 j, Ziffer eins, EU-JZG mit sechs Jahren festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Es steht außer Frage, dass das festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.). Es steht außer Frage, dass das festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.). Ebenso wenig lässt das erkennende Gericht es außer Acht, dass die Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde – dies im Hinblick auf einen Strafrahmen von bis zu acht Jahren – und sie (sowie auch die Mitbeteiligten) einen regelmäßigen Vermögensvorteil anstrebte. Ferner hat sich die der Verurteilung zugrundeliegende Tathandlung über einen Zeitraum von rund einem Jahr erstreckt und hat die Beschwerdeführerin ihr delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäterin, sondern gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken und arbeitsteilig mit weiteren Mittätern begangen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Durch ihr qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich des Menschenhandels hat die Beschwerdeführerin somit zweifelsohne ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Beim Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um ein sozialschädliches und ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten. Ebenso wenig lässt das erkennende Gericht es außer Acht, dass die Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde – dies im Hinblick auf einen Strafrahmen von bis zu acht Jahren – und sie (sowie auch die Mitbeteiligten) einen regelmäßigen Vermögensvorteil anstrebte. Ferner hat sich die der Verurteilung zugrundeliegende Tathandlung über einen Zeitraum von rund einem Jahr erstreckt und hat die Beschwerdeführerin ihr delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäterin, sondern gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken und arbeitsteilig mit weiteren Mittätern begangen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Durch ihr qualifiziertes, strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich des Menschenhandels hat die Beschwerdeführerin somit zweifelsohne ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Beim Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um ein sozialschädliches und ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten. Trotz der damit zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen erreicht das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten – dies auch in Anbetracht dessen, dass die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie offenkundig den Zweck verfolgt, dass ein Unionsbürger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat das Recht zum Daueraufenthalt erlangt hat (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228) – in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände jedoch nicht das geforderte Maß einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG.Trotz der damit zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen erreicht das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten – dies auch in Anbetracht dessen, dass die Bestimmung des Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie offenkundig den Zweck verfolgt, dass ein Unionsbürger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat das Recht zum Daueraufenthalt erlangt hat vergleiche VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228) – in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände jedoch nicht das geforderte Maß einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG. So liegt die Tathandlung mehr als 12 Jahre zurück und hat sich die Beschwerdeführerin seither wohlverhalten und weist sie insbesondere in Österreich, wo sie sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren aufhält und bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einen ordentlichen Lebenswandel auf. Darüber hinaus hat sie sich zwar nicht mit ihrer Verurteilung auseinandergesetzt, sich dem Gerichtsverfahren in Ungarn nicht gestellt und sich damit ihrer Verantwortung entzogen, jedoch konnte sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus einen einsichtigen und reumütigen Eindruck vermitteln und hat sie insbesondere wiederholt glaubhaft dargelegt ihre Taten zu bereuen und hinkünftig ein straffreies Leben führen zu wollen. Im Lichte der in § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhält und der am 12.07.2017 eine unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt wurde, im Bundesgebiet fest verankert ist. So hat sie während ihres Aufenthaltes Freundschaften geschlossen und ging sie bis zu ihrer Inhaftierung nahezu durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, womit sie unzweifelhaft gezeigt hat, dass sie gewillt ist ihren Lebensunterhalt auf legalem Wege sicherzustellen. Ferner verfügt sie im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen, sowohl ihre Kinder – wobei ein Sohn noch minderjährig ist – als auch ihre Enkelkinder leben allesamt in Österreich und pflegt sie mit diesen ein sehr gutes Verhältnis. Das bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund daher jedenfalls als schützenswert zu beurteilen. So liegt die Tathandlung mehr als 12 Jahre zurück und hat sich die Beschwerdeführerin seither wohlverhalten und weist sie insbesondere in Österreich, wo sie sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren aufhält und bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einen ordentlichen Lebenswandel auf. Darüber hinaus hat sie sich zwar nicht mit ihrer Verurteilung auseinandergesetzt, sich dem Gerichtsverfahren in Ungarn nicht gestellt und sich damit ihrer Verantwortung entzogen, jedoch konnte sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus einen einsichtigen und reumütigen Eindruck vermitteln und hat sie insbesondere wiederholt glaubhaft dargelegt ihre Taten zu bereuen und hinkünftig ein straffreies Leben führen zu wollen. Im Lichte der in Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhält und der am 12.07.2017 eine unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt wurde, im Bundesgebiet fest verankert ist. So hat sie während ihres Aufenthaltes Freundschaften geschlossen und ging sie bis zu ihrer Inhaftierung nahezu durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, womit sie unzweifelhaft gezeigt hat, dass sie gewillt ist ihren Lebensunterhalt auf legalem Wege sicherzustellen. Ferner verfügt sie im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen, sowohl ihre Kinder – wobei ein Sohn noch minderjährig ist – als auch ihre Enkelkinder leben allesamt in Österreich und pflegt sie mit diesen ein sehr gutes Verhältnis. Das bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund daher jedenfalls als schützenswert zu beurteilen. Seitens des erkennenden Gerichtes bleibt keineswegs unberücksichtigt, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN) und die Beschwerdeführerin sich derzeit in Strafhaft befindet, weshalb grundsätzlich noch keine abschließende positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Fallbezogen ist jedoch – insbesondere aufgrund der langen Wohlverhaltensphase von über 12 Jahren, dem bisher ordentlichen Lebenswandel in Österreich sowie aufgrund der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen strukturierten familiären Verhältnisse und der Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – nach Ansicht des erkennenden Richters von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen und der Beschwerdeführerin, die nunmehr erstmals das Haftübel verspürt, eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Die Beschwerdeführerin wurde offenkundig von ihrer Vergangenheit eingeholt, aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie erneut straffällig wird und erscheint die künftige Abkehr von strafrechtlichem Verhalten – wie dies ohnehin seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet der Fall ist – in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände somit als wahrscheinlich. Der Annahme des Bundesamtes, wonach im Falle der Beschwerdeführerin von einer besonders hohen kriminellen Neigung auszugehen sei, sie auf eine hohe verbrecherische Energie hinweise und aufgrund ihres strafbaren Verhaltens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Fortsetzung desselben zu rechnen sei, kann vor diesem Hintergrund demnach nicht beigetreten werden. Seitens des erkennenden Gerichtes bleibt keineswegs unberücksichtigt, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN) und die Beschwerdeführerin sich derzeit in Strafhaft befindet, weshalb grundsätzlich noch keine abschließende positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Fallbezogen ist jedoch – insbesondere aufgrund der langen Wohlverhaltensphase von über 12 Jahren, dem bisher ordentlichen Lebenswandel in Österreich sowie aufgrund der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen strukturierten familiären Verhältnisse und der Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – nach Ansicht des erkennenden Richters von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen und der Beschwerdeführerin, die nunmehr erstmals das Haftübel verspürt, eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Die Beschwerdeführerin wurde offenkundig von ihrer Vergangenheit eingeholt, aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie erneut straffällig wird und erscheint die künftige Abkehr von strafrechtlichem Verhalten – wie dies ohnehin seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet der Fall ist – in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände somit als wahrscheinlich. Der Annahme des Bundesamtes, wonach im Falle der Beschwerdeführerin von einer besonders hohen kriminellen Neigung auszugehen sei, sie auf eine hohe verbrecherische Energie hinweise und aufgrund ihres strafbaren Verhaltens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Fortsetzung desselben zu rechnen sei, kann vor diesem Hintergrund demnach nicht beigetreten werden. Festzuhalten gilt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt. Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 MRK (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal auch der EGMR wiederholt klargestellt hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 36 sowie VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222). Festzuhalten gilt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt. Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal auch der EGMR wiederholt klargestellt hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffen vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt vergleiche die ErläutRV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 36 sowie VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222). Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass an der Verhinderung von Straftaten und insbesondere an der Bekämpfung der Schlepperei ein großes öffentliches Interesse besteht und die Beschwerdeführerin ein sozialschädliches und ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten gesetzt hat. Dennoch kommt das erkennende Gericht nach Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und aller für und wider die Beschwerdeführerin sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Es ist aufgrund der aufgezeigten Umstände von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sofern die Beschwerdeführerin wider Erwarten erneut straffällig werden sollte, so wird die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes jedoch neuerlich zu prüfen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass an der Verhinderung von Straftaten und insbesondere an der Bekämpfung der Schlepperei ein großes öffentliches Interesse besteht und die Beschwerdeführerin ein sozialschädliches und ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten gesetzt hat. Dennoch kommt das erkennende Gericht nach Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und aller für und wider die Beschwerdeführerin sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Es ist aufgrund der aufgezeigten Umstände von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Sofern die Beschwerdeführerin wider Erwarten erneut straffällig werden sollte, so wird die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes jedoch neuerlich zu prüfen sein. Bei der Behebung eines Aufenthaltsverbotes ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH, 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet jedoch über ein schützenwertes Privat- und Familienleben verfügt, kommt eine Ausweisung gegenständlich nicht in Betracht. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes respektive einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegen, ist das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot zu beheben, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihr kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes III., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben.Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes respektive einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegen, ist das in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot zu beheben, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihr kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes römisch drei., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2268541.1.00