Obsah (13)
§ 13Art 133§ 55§ 57§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlI416 2271325-1 SpruchI416 2271325-1/4Z, I416 2271325-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
§ 13Abs. 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 kommt somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2023 gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei moslemischen Glaubens. In Marokko habe er 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Marokko würden noch seine Eltern und zwei Schwestern und ein Bruder leben, eine Schwester sei in Spanien und hätte dort Asyl. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Oktober 2022 legal aus Marokko ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wörtlich an: “Die Wirtschaftslage in Marokko ist sehr schlecht. Es gibt weder Arbeit noch die medizinische Grundversorgung bzw. ist das Gesundheitssystem sehr schlecht. Ich habe auch gesundheitliche Probleme mit Nieren, rechtes Auge und ich bin Epileptiker. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazu gehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: “Armut und Arbeitslosigkeit“
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2023 gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei moslemischen Glaubens. In Marokko habe er 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Marokko würden noch seine Eltern und zwei Schwestern und ein Bruder leben, eine Schwester sei in Spanien und hätte dort Asyl. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Oktober 2022 legal aus Marokko ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wörtlich an: “Die Wirtschaftslage in Marokko ist sehr schlecht. Es gibt weder Arbeit noch die medizinische Grundversorgung bzw. ist das Gesundheitssystem sehr schlecht. Ich habe auch gesundheitliche Probleme mit Nieren, rechtes Auge und ich bin Epileptiker. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazu gehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: “Armut und Arbeitslosigkeit“
- Am 27.02.2023 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er auf dem rechten Auge blind sei und ein Glaukom habe, mit dem linken Auge sei jedoch alles in Ordnung. Weiters gab er an, dass er Nierensteine habe, er jedoch bezüglich einer Dialyse noch keine Verordnung habe. Das mit seinem Auge sei 2017 in Marokko passiert, er sei diesbezüglich auch in seiner Heimat behandelt worden. Er führte weiters aus, dass er auch immer wieder ohnmächtig werden würde und habe er diese Probleme seit dem Vorfall mit seinem Auge. Er gab weiters an, dass er in Marokko beim Arzt gewesen sei, die Ärzte jedoch gesagt hätten, dass er nichts habe. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände gab der Beschwerdeführer nunmehr entgegen seinen Angaben in der Ersteinvernahme an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei. Er gab an, dass er nicht wisse welcher Volksgruppe er angehöre, sprechen würde er berberisch und arabisch. Er gab weiters an, dass er bis zur Matura zur Schule gegangen sei, diese jedoch nicht bestanden habe und habe er auch keine Berufsausbildung. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Ersteinvernahme eine andere Identität angegeben habe, gab er an, dass er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden und er erst als der Dolmetscher ihm versichert habe, dass er nicht abgeschoben werde, seine Angaben revidiert habe. Seinen richtigen Reisepass habe er weggeworfen, da er dachte, dass man in ohne Ausweis nicht abschieben könne. Zu seinen Familienangehörigen, gab er an, dass er in Spanien eine Schwester habe, sowie in Frankreich einen Onkel und eine Tante zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er führte weiters aus, dass er ledig sei, seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden noch in Marokko aufhältig sein. Auf Nachfrage gab er weiters an, dass er sich von 2015 bis 2022 in Spanien aufgehalten habe und er von den spanischen Behörden abgeschoben worden sei, nach seiner Rückkehr aus Spanien habe er in Restaurants gearbeitet, er habe Strom und Wasserrechnungen verteilt. Er habe jedoch nicht kontinuierlich gearbeitet, er habe nicht so viel verdient, dass er überleben konnte. Freunde hätten ihm Geld für Medikamente gegeben und hätte ihm auch sein Gesundheitszustand es nicht erlaubt, zu viel zu arbeiten. Auf die Frage, dass, er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass er sein Land wegen der schlechten Wirtschaftslage und der schlechten medizinischen Grundversorgung verlassen habe und gesundheitliche Probleme angeführt habe und ob dies alles seine Gründe seien, warum er Marokko verlassen habe, antwortete der BF wörtlich: „Das stimmt. Das sind meine Gründe.“ Nachgefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Marokko befürchte gab der BF wörtlich an: „Armut und nicht in der Lage zu sein meine Krankheiten behandeln zu lassen.“ Auf Vorhalt, dass Marokko zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt, gab der BF an, dass es zwar ein sicheres Land sei, aber man nicht tun könne was man wolle, wenn man nicht fasten wolle, dann werde man geschlagen, deshalb sei er auch auf einem Auge blind. Nachgefragt, gab er an, dass er von einem Jungen geschlagen worden sei, weil dieser nicht akzeptiert habe, dass er wegen seiner Nierensteine viel trinken müsse und deshalb nicht Fasten könne. Er habe diesen Vorfall auch bei der Polizei angezeigt, die Jungen, die bei dem Vorfall dabei gewesen seien, seien auch von der Polizei festgenommen und verhört worden, er wisse jedoch nicht was mit diesen passiert sei. Auf Vorhalt, dass er in Marokko behandelt worden sei, gab er an, dass das stimmen würde, er wurde teilweise behandelt, in öffentlichen Spitälern müsse man jedoch 4 bis 5 Monate warten, ein Privatspital könne er sich nicht leisten und die Medikamente seien sehr teuer. Zu den Länderinformationen zur Lage im Marokko, führte er aus, dass Marokko ein sicheres Herkunftsland sei, es gebe jedoch keine Glaubensfreiheit er könnte querschnittsgelähmt oder umgebracht werden, wegen den Fastens. Die Ärzte würden zudem sagen, dass er sein linkes Auge immer kontrollieren müsse, da dieses vielleicht auch beschädigt werde. Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er letztlich aus, dass er keine Familie und keine Verwandten hier habe, im Fall, dass sein Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden würde, würde er entweder Berufung erheben oder Österreich verlassen.
- Am 27.02.2023 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er auf dem rechten Auge blind sei und ein Glaukom habe, mit dem linken Auge sei jedoch alles in Ordnung. Weiters gab er an, dass er Nierensteine habe, er jedoch bezüglich einer Dialyse noch keine Verordnung habe. Das mit seinem Auge sei 2017 in Marokko passiert, er sei diesbezüglich auch in seiner Heimat behandelt worden. Er führte weiters aus, dass er auch immer wieder ohnmächtig werden würde und habe er diese Probleme seit dem Vorfall mit seinem Auge. Er gab weiters an, dass er in Marokko beim Arzt gewesen sei, die Ärzte jedoch gesagt hätten, dass er nichts habe. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände gab der Beschwerdeführer nunmehr entgegen seinen Angaben in der Ersteinvernahme an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei. Er gab an, dass er nicht wisse welcher Volksgruppe er angehöre, sprechen würde er berberisch und arabisch. Er gab weiters an, dass er bis zur Matura zur Schule gegangen sei, diese jedoch nicht bestanden habe und habe er auch keine Berufsausbildung. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Ersteinvernahme eine andere Identität angegeben habe, gab er an, dass er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden und er erst als der Dolmetscher ihm versichert habe, dass er nicht abgeschoben werde, seine Angaben revidiert habe. Seinen richtigen Reisepass habe er weggeworfen, da er dachte, dass man in ohne Ausweis nicht abschieben könne. Zu seinen Familienangehörigen, gab er an, dass er in Spanien eine Schwester habe, sowie in Frankreich einen Onkel und eine Tante zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er führte weiters aus, dass er ledig sei, seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden noch in Marokko aufhältig sein. Auf Nachfrage gab er weiters an, dass er sich von 2015 bis 2022 in Spanien aufgehalten habe und er von den spanischen Behörden abgeschoben worden sei, nach seiner Rückkehr aus Spanien habe er in Restaurants gearbeitet, er habe Strom und Wasserrechnungen verteilt. Er habe jedoch nicht kontinuierlich gearbeitet, er habe nicht so viel verdient, dass er überleben konnte. Freunde hätten ihm Geld für Medikamente gegeben und hätte ihm auch sein Gesundheitszustand es nicht erlaubt, zu viel zu arbeiten. Auf die Frage, dass, er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, dass er sein Land wegen der schlechten Wirtschaftslage und der schlechten medizinischen Grundversorgung verlassen habe und gesundheitliche Probleme angeführt habe und ob dies alles seine Gründe seien, warum er Marokko verlassen habe, antwortete der BF wörtlich: „Das stimmt. Das sind meine Gründe.“ Nachgefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Marokko befürchte gab der BF wörtlich an: „Armut und nicht in der Lage zu sein meine Krankheiten behandeln zu lassen.“ Auf Vorhalt, dass Marokko zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt, gab der BF an, dass es zwar ein sicheres Land sei, aber man nicht tun könne was man wolle, wenn man nicht fasten wolle, dann werde man geschlagen, deshalb sei er auch auf einem Auge blind. Nachgefragt, gab er an, dass er von einem Jungen geschlagen worden sei, weil dieser nicht akzeptiert habe, dass er wegen seiner Nierensteine viel trinken müsse und deshalb nicht Fasten könne. Er habe diesen Vorfall auch bei der Polizei angezeigt, die Jungen, die bei dem Vorfall dabei gewesen seien, seien auch von der Polizei festgenommen und verhört worden, er wisse jedoch nicht was mit diesen passiert sei. Auf Vorhalt, dass er in Marokko behandelt worden sei, gab er an, dass das stimmen würde, er wurde teilweise behandelt, in öffentlichen Spitälern müsse man jedoch 4 bis 5 Monate warten, ein Privatspital könne er sich nicht leisten und die Medikamente seien sehr teuer. Zu den Länderinformationen zur Lage im Marokko, führte er aus, dass Marokko ein sicheres Herkunftsland sei, es gebe jedoch keine Glaubensfreiheit er könnte querschnittsgelähmt oder umgebracht werden, wegen den Fastens. Die Ärzte würden zudem sagen, dass er sein linkes Auge immer kontrollieren müsse, da dieses vielleicht auch beschädigt werde. Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er letztlich aus, dass er keine Familie und keine Verwandten hier habe, im Fall, dass sein Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden würde, würde er entweder Berufung erheben oder Österreich verlassen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.04.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Behördenwillkür, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde in der Beschwerde erstmalig vorgebracht, dass der BF homosexuell und er seine Verfolgungsgründe aus Scham und Angst bisher nicht habe vorbringen können, da er in seinem Herkunftsstaat deswegen bereits misshandelt worden sei. Dazu führte er weiters erstmalig an, dass er am 18.10.2022 von seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit einem Freund erwischt worden sei und ihn sein Vater daraufhin zusammengeschlagen habe den BF sei es jedoch gelungen wegzulaufen und habe er sich beim Freund bis zu seiner Ausreise versteckt. Dem BF sei nach diesem Vorfall klar gewesen, dass sein Vater und sein Onkel sollten sie seinen Aufenthaltsort herausfinden, ihn umbringen würden da er für die gesamte Familie eine Schande sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme; sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigten plus
§ 55Asyl
G vorliegen und dem BF daher eine solche von Amts wegen zu erteilen; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme; sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigten plus
Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher eine solche von Amts wegen zu erteilen; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. Beschwerde und Verwaltungsakt sind bei der zuständigen Gerichtabteilung am 08.05.2023 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen, Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Zu 2.2 Spruchpunkt A) 2.2.
- Behebung Spruchpunkt VI.:2.2.
- Behebung Spruchpunkt römisch sechs.: Die belangte Behörde erkannte gegenständlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich hierbei auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt“. Die belangte Behörde erkannte gegenständlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich hierbei auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, wonach "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt“. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe mir. Zudem habe er keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da er weder über verfahrensrelevante familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. In dieser Beschwerdesache ist eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2023 anberaumt und die Ladungen bereits zugestellt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können. Sollte der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.Sollte der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs.
6a BFA-VG entfallen.Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2271325.1.01