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{'item': 'I416 2271517-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 70§ 9§ 52§ 61§ 66§ 18Art 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlI416 2271517-1 SpruchI416 2271517-1/3E, I416 2271517-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 28.02.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Am 19.09.2022 wurde der BF wegen des Verdachtes des schweren Raubes und der schweren Nötigung zusammen mit einem weiteren rumänischen Staatsangehörigen festgenommen.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 20.09.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF wegen § 15 StGB §§ 142

(1), 143
(1)2. Fall StGB; § 105
(1)StGB; § 106
(1)Z1 StGB die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr verhängt. 3. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 20.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall StGB; Paragraph 105,
(1)StGB; Paragraph 106,
(1)Z1 StGB die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr verhängt.
  1. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 13.10.2022 zugestellt. Eine Stellungnahme des BF langte weder in der vorgegebenen Frist noch danach bei der belangten Behörde ein.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 2 Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 2 Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Ein Aufenthaltsverbot greife auch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ein. 6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Ein Aufenthaltsverbot greife auch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ein.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.04.2023 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass der BF von der belangten Behörde nicht persönlich befragt worden sei und würde die bloße Gewährung des Parteiengehörs mittels Stellungnahme nicht ausreichen, da der BF der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und sich in Haft befinde. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass der BF vor seiner Inhaftierung einer Beschäftigung nachgegangen und ihm eine Wiederbeschäftigung nach seiner Haftentlassung auch verbal zugesichert worden sei. Letztlich wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich verwurzelt sei und einen sozialen Kreis in Österreich habe und habe er einen Freund, bei dem er nach der Enthaftung unterkommen könne, sodass ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege und schon aus diesen Gründen ein Aufenthaltsverbot, vor allem in gegenständlich vorliegender Höhe nicht vertretbar sei. Vom BF würde zudem keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Allgemeinheit ausgehen, dies lässt auch die Strafhöhe mit 1 Jahr unbedingt und 2 Jahren bedingt erkenne, und könne keinesfalls eine negative Zukunftsprognose abgleitet werden und lasse das bisherige Verhalten entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde keinesfalls auf eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit schließen. Es werde der beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich verkürzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub gewähren.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.04.2023 fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass der BF von der belangten Behörde nicht persönlich befragt worden sei und würde die bloße Gewährung des Parteiengehörs mittels Stellungnahme nicht ausreichen, da der BF der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und sich in Haft befinde. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass der BF vor seiner Inhaftierung einer Beschäftigung nachgegangen und ihm eine Wiederbeschäftigung nach seiner Haftentlassung auch verbal zugesichert worden sei. Letztlich wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich verwurzelt sei und einen sozialen Kreis in Österreich habe und habe er einen Freund, bei dem er nach der Enthaftung unterkommen könne, sodass ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege und schon aus diesen Gründen ein Aufenthaltsverbot, vor allem in gegenständlich vorliegender Höhe nicht vertretbar sei. Vom BF würde zudem keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Allgemeinheit ausgehen, dies lässt auch die Strafhöhe mit 1 Jahr unbedingt und 2 Jahren bedingt erkenne, und könne keinesfalls eine negative Zukunftsprognose abgleitet werden und lasse das bisherige Verhalten entgegen der Beweiswürdigung der belangten Behörde keinesfalls auf eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit schließen. Es werde der beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich verkürzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub gewähren.
  3. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 04.05.2023 (eingelangt am 10.05.2023) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist im Bundesgebiet seit 28.02.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet und befindet sich seit 19.09.2023 durchgehend in Strafhaft. Der BF war im Bundesgebiet vom 09.03.2022 bis 18.09.2022 erwerbstätig. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2023, XXXX , wurde der BF des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein weiterer rumänischer Staatsangehöriger im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 19.9.2022 in XXXX H. D. unter Verwendung einer Waffe dadurch, dass sie das Messer gegen ihn richteten und ihn aufforderten, Kokain herauszugeben, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) eine fremde Sache, nämlich Suchtgift, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht haben, um sich oder Dritte durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass Sie L.M. gefährlich mit dem Tode bedroht haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihm in Anschluss an die oben beschriebene Tat verfolgten und F. N. ihn gegen die Wand drückte und äußerte, dass er einer Gruppierung der Mafia angehöre und jederzeit einen Menschen umbringen könne, wobei er ein Messer an den Hals von L.M. ansetzte und der BF dahinterstand und ein Messer in der Hand hielt. Hinsichtlich der Strafbemessung war erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB zu werten, wohingegen mildernd der Umstand, dass das Verbrechen des schweren Raubes beim Versuch geblieben ist, gewertet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass beim BF hinsichtlich der Strafbemessung die Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs. 1a StGB vorliegen würden und schuldgravierend das Zusammenwirken des BF mit einer weiteren Person, sowie die leugnende Verantwortung gewesen sei. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2023, römisch 40 , wurde der BF des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein weiterer rumänischer Staatsangehöriger im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 19.9.2022 in römisch 40 H. D. unter Verwendung einer Waffe dadurch, dass sie das Messer gegen ihn richteten und ihn aufforderten, Kokain herauszugeben, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde Sache, nämlich Suchtgift, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht haben, um sich oder Dritte durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass Sie L.M. gefährlich mit dem Tode bedroht haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihm in Anschluss an die oben beschriebene Tat verfolgten und F. N. ihn gegen die Wand drückte und äußerte, dass er einer Gruppierung der Mafia angehöre und jederzeit einen Menschen umbringen könne, wobei er ein Messer an den Hals von L.M. ansetzte und der BF dahinterstand und ein Messer in der Hand hielt. Hinsichtlich der Strafbemessung war erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu werten, wohingegen mildernd der Umstand, dass das Verbrechen des schweren Raubes beim Versuch geblieben ist, gewertet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass beim BF hinsichtlich der Strafbemessung die Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB vorliegen würden und schuldgravierend das Zusammenwirken des BF mit einer weiteren Person, sowie die leugnende Verantwortung gewesen sei. Es wird festgestellt, dass der BF die genannte Straftat begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellte eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist derzeit in Strafhaft. Das europäische Strafregister-Informationssystem weist insgesamt 2 Vorverurteilungen des BF (davon 1 einschlägig) in Rumänien auf, wobei die Bewährungsfrist der letzten Verurteilung in Rumänien noch offen ist.
  5. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Wenn im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF nach seiner Haftentlassung bei einer Person Unterkunft nehmen könne und diese Person dahingehend als Zeugen beantragt wird, wird damit jedoch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt aufgezeigt, da der BF auch vor seiner Inhaftierung über eine Wohnmöglichkeit verfügte und erwerbstätig war, sodass dieser Umstand in Zusammenschau mit seiner strafrechtlichen Verurteilung und seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, auch bei einer allfälligen Einvernahme des beantragten Zeugen zu keinem anderen Ergebnis führen kann. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund des im IZR anageführten Identitätsdokumentes zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner Wohnsitzmeldung, seiner Erwerbstätigkeit und seiner Arbeitsfähigkeit, sowie seiner Herkunft ergeben sich ua. aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2023 sowie den diesbezüglich unangefochten gebliebenen Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2023 und den Auszügen aus dem ZMR und AJ-Web. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner Wohnsitzmeldung, seiner Erwerbstätigkeit und seiner Arbeitsfähigkeit, sowie seiner Herkunft ergeben sich ua. aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2023 sowie den diesbezüglich unangefochten gebliebenen Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2023 und den Auszügen aus dem ZMR und AJ-Web. Dass er in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige maßgeblichen sozialen Kontakte verfügt, ergibt sich zum einen schon aus der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, ein Familienleben wurde zudem nicht behauptet. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich den dieser strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen bezüglich der Strafbemessung ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung. Dass der BF seit 19.09.2022 durchgehend in Haft (Untersuchungs- und Strafhaft) ist ergibt sich aus dem vorliegende aktuellen ZMR- Auszug. Seine insgesamt 2 rechtskräftigen strafgerichtlichen Vorverurteilungen in Rumänien, ergeben sich aus den dem Akt inneliegenden Speicherauszügen aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem – ECRIS. Im Verwaltungsakt liegt die Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde und die Zustellbestätigung ein. Diese Verständigung wurde vom BF nachweislich am 13.10.2022 in der Justizanstalt persönlich übernommen. Eine allfällige Stellungnahme liegt im Verwaltungsakt nicht ein, die vom BF im Rahmen der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass er sich nicht an den Erhalt erinnern könne ist aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes als reine Schutzbehauptung einzustufen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  11. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da der BF aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der BF aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet öffentlichen Interessen widerspreche. Vom BF gehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Diesen Erwägungen der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen zu folgen: Der BF wurde vor seiner Verurteilung in Österreich bereits 2-mal in Rumänien straffällig, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2021 einschlägiger Natur war und er sich noch innerhalb der Probezeit befindet. Bereits aus diesem „Vorleben“ des BF ergibt sich aus Sicht des erkennenden Richters eindeutig, dass der BF zu Wiederholungstaten neigt und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts XXXX im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes, in Tateinheit mit dem Vergehen der gefährlichen Drohung, mildernd lediglich der Umstand, dass es beim Raub beim Versuch geblieben ist, zu berücksichtigen war. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine, wie auch das Strafgericht feststellte, dass die leugnende Verantwortung aus den im Strafurteil angeführten Gründen als reine Schutzbehauptung anzusehen ist, sodass auch keinesfalls von einer Schuld- und Tateinsicht auszugehen ist. Erschwerend kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass der Auslöser der Tat letztlich der Versuch sich illegal Drogen zu beschaffen gewesen ist. Sein zeitlich naher Rückfall, bezogen auf die Straftat in Rumänien, die damit einhergehende widerholte Tatbegehung aufgrund derselben schädlichen Neigung und vor allem die letzte Tatbegehung innerhalb offener Probezeit bringen unweigerlich ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlichen, dass auch ein durch ein Strafurteil bewirkter Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts römisch 40 im Rahmen seiner Verurteilung in Österreich wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes, in Tateinheit mit dem Vergehen der gefährlichen Drohung, mildernd lediglich der Umstand, dass es beim Raub beim Versuch geblieben ist, zu berücksichtigen war. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine, wie auch das Strafgericht feststellte, dass die leugnende Verantwortung aus den im Strafurteil angeführten Gründen als reine Schutzbehauptung anzusehen ist, sodass auch keinesfalls von einer Schuld- und Tateinsicht auszugehen ist. Erschwerend kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass der Auslöser der Tat letztlich der Versuch sich illegal Drogen zu beschaffen gewesen ist. Sein zeitlich naher Rückfall, bezogen auf die Straftat in Rumänien, die damit einhergehende widerholte Tatbegehung aufgrund derselben schädlichen Neigung und vor allem die letzte Tatbegehung innerhalb offener Probezeit bringen unweigerlich ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlichen, dass auch ein durch ein Strafurteil bewirkter Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt und auf das oben gezeigte Persönlichkeitsbild, stellt das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist damit erfüllt.Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt und auf das oben gezeigte Persönlichkeitsbild, stellt das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist damit erfüllt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Seine Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen teilbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird. Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Seine Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen teilbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Besonders berücksichtigungswürdige Punkte zu seinem Privatleben in Österreich wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, zudem sind allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewalt- Suchtmitteldelikten in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Besonders berücksichtigungswürdige Punkte zu seinem Privatleben in Österreich wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, zudem sind allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewalt- Suchtmitteldelikten in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Der BF befindet sich darüberhinaus erst seit 14 Monaten im Bundesgebiet, wobei er mehr als die Hälfte der Zeit (8 Monate) in Haft ist. Der BF führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Auch sonstige besonders berücksichtigungswürdige Aspekte der beruflichen oder sozialen Integration des BF kamen im Verfahren nicht hervor, die seitens des BF vorgebrachte Erwerbstätigkeit und Unterkunftsmöglichkeit ist dahingehend zu relativieren, dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat, ebenfalls erwerbstätig war und eine reguläre Unterkunft hatte, ihn dies aber nicht von der Begehung der Straftat hat abhalten könne. Die vor seiner Inhaftierung sohin erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des BF ist durch seine Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Dementsprechend war auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde auch nicht näher einzugehen und waren keine weiteren Beweise hinsichtlich eines in Österreich schützenswertes Privat- und Familienlebens aufzunehmen. Der BF befindet sich darüberhinaus erst seit 14 Monaten im Bundesgebiet, wobei er mehr als die Hälfte der Zeit (8 Monate) in Haft ist. Der BF führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Auch sonstige besonders berücksichtigungswürdige Aspekte der beruflichen oder sozialen Integration des BF kamen im Verfahren nicht hervor, die seitens des BF vorgebrachte Erwerbstätigkeit und Unterkunftsmöglichkeit ist dahingehend zu relativieren, dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat, ebenfalls erwerbstätig war und eine reguläre Unterkunft hatte, ihn dies aber nicht von der Begehung der Straftat hat abhalten könne. Die vor seiner Inhaftierung sohin erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des BF ist durch seine Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Dementsprechend war auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde auch nicht näher einzugehen und waren keine weiteren Beweise hinsichtlich eines in Österreich schützenswertes Privat- und Familienlebens aufzunehmen. Angesichts der Straffälligkeit, des Persönlichkeitsbildes und der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auch kein besonderes Gewicht beizumessen. Dass er bei einer Rückkehr nach Rumänien mit etwaigen Schwierigkeiten zu rechnen hat, ist von ihm angesichts seines Verhaltens zu akzeptieren. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des BF, sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines BF geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wieder strafbare Handlungen begeht, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, besteht außerdem bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, allfällige persönliche Angelegenheiten zu regeln. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes bewirkt im gegenständlichen Fall, dass der BF unmittelbar nach seiner bedingten Haftentlassung, das Bundesgebiet ohne weitere Frist zu verlassen hat.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF

Art 2

oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF

Artikel 2

, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 10.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 12.05.2023 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 10.05.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 12.05.2023 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu A) II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu A) römisch zwei. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei Paragraph 38, VwGG gilt. Dem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH

§ 18Abs.

5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Dem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua). In Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des BF war der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. 4. Zum Parteiengehör und zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2022 nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde und wurde dem BF dieses Schreiben nachweislich am 13.10.2022 persönlich ausgehändigt. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid erst am 23.03.2023 erlassen wurde, erweist sich die Zeit zur Abgabe einer (allenfalls auch außerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist liegenden) Stellungnahme als ausreichend. Wenn in der Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der BF von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten. Eine wie in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal der BF von der Behörde aufgefordert worden war, zum konkret dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und dazu Fragen zu beantworten, wobei diese trotz nachweislicher Zustellung nicht erfolgte. Dem BF wurde sohin durch die an Ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme des BF einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, den BF anzuhören, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier durch das Schreiben vom 13.10.2022 entsprochen. Seine persönliche Einvernahme war zudem nicht zwingend geboten. Ungeachtet dessen hätte sich der BF (der zum Zeitpunkt des Parteiengehörs in der Justizanstalt aufhältig war) bei der Verfassung der Stellungnahme an den dortigen Sozialen Dienst wenden können. Wenn dahingehend im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF die deutsche Sprache nicht beherrschen würde und sohin den Inhalt des Schreibens nicht verstanden habe, ist dahingehend darauf hinzuweisen, dass der in der Justizanstalt bestehende Soziale Dienst, gerade in solchen Fällen Hilfestellung für die Häftlinge bietet und wäre ihm die Kontaktaufnahme mit dem sozialen Dienst bzw. Inanspruchnahme der Hilfe zumutbar und möglich gewesen, sodass das dahingehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht Selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme, die zudem ein detailliertes, entscheidungsrelevantes Vorbringen erstattet, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zudem lässt sich dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme insbesondere des BF hätte gelangen können, sodass auch die nunmehr beantragte Einvernahme des Zeugen keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erkennen lässt, da weder eine Unterkunftsmöglichkeit, noch eine letztlich nur behauptete Arbeitsaufnahme, vor dem Hintergrund des strafgesetzwidrigen Verhaltens in Zusammenschau mit seiner kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründen kann und weitere Ermittlungsschritte erforderlich machen würde.Zudem lässt sich dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme insbesondere des BF hätte gelangen können, sodass auch die nunmehr beantragte Einvernahme des Zeugen keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erkennen lässt, da weder eine Unterkunftsmöglichkeit, noch eine letztlich nur behauptete Arbeitsaufnahme, vor dem Hintergrund des strafgesetzwidrigen Verhaltens in Zusammenschau mit seiner kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründen kann und weitere Ermittlungsschritte erforderlich machen würde.

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Im vorliegenden Verfahren musste sich das Bundesverwaltungsgericht auch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2271517.1.00

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