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{'item': 'I422 2127165-2'}

Obsah (9)§ 8Art. 133§ 57§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlI422 2127165-2 SpruchI422 2127165-2/7E, I422 2127165-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.“„

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.“ III. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:römisch drei. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: „Es wird

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien unzulässig ist.“„Es wird

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien unzulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 27.05.2014 unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit seiner schweren Diabeteserkrankung und der für ihn nicht zugänglichen Krankenversicherung sowie eines nicht vorhandenen Obdachs in Algerien begründete. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, Zl. I405 2127165-1/5E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer infolge seiner gehäuften Straffälligkeit ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.06.2014 verloren hat und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 27.05.2014 unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit seiner schweren Diabeteserkrankung und der für ihn nicht zugänglichen Krankenversicherung sowie eines nicht vorhandenen Obdachs in Algerien begründete. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016, Zl. I405 2127165-1/5E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer infolge seiner gehäuften Straffälligkeit ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.06.2014 verloren hat und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 18.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes unmöglich sei, in sein Heimatland zurückzureisen. Er leide an Diabetes, habe mittlerweile ein Bein verloren und sehe auch sehr schlecht. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zu sterben, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und niemand auf ihn aufpassen werde. Zugleich brachte er eine schriftliche Stellungnahme seiner gewillkürten Rechtsvertretung samt einem Konvolut an medizinischen Unterlagen und Beweismitteln in Vorlage. Am 26.01.2023 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen an, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da sich dort niemand um ihn kümmere, er keinen Versicherungsschutz habe und „noch mehr krank als vorher“ sei. Er habe nur noch ein Bein und sei aufgrund dessen seit dem Jahr 2016 auf einen Rollstuhl angewiesen, zudem leide er an Sehproblemen, Bluthochdruck und Diabetes. Seine Eltern seien bereits verstorben, zwei Geschwister von ihm würden nach wie vor in Algerien leben und stehe er zu diesen auch in telefonischem Kontakt, jedoch seien diese „schon alt“, wären in Pension und würden ihrerseits von der Unterstützung ihrer Kinder leben. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung der Caritas und werde er hier auch ohne Versicherungsschutz in zwei Kliniken medizinisch behandelt. Mit Schriftsatz vom 06.02.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung noch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme samt einem Konvolut an medizinischen Befunden bei der belangten Behörde ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Algerien vorgebracht und bestehe auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage gerate, da er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, grundsätzlich erwerbsfähig sei und auch adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung stünde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Algerien vorgebracht und bestehe auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage gerate, da er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, grundsätzlich erwerbsfähig sei und auch adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung stünde. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.04.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei Verfahrensmängel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2023 vorgelegt und langten am 27.04.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Algier an der Nordküste Algeriens. Er hat in seinem Herkunftsstaat sieben Jahre die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt als Marktverkäufer sowie Bauarbeiter bestritten, einen Beruf hat er nicht erlernt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Ein Bruder und eine Schwester von ihm, zu welchen er in telefonischem Kontakt steht, leben jeweils mit ihren Ehepartnern und Kindern nach wie vor in Algerien. Beide sind bereits in Pension und werden von ihren Kindern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer trat erstmalig im Februar 2013 in Österreich in Erscheinung, als er ohne Wohnsitzmeldung und Aufenthaltsrecht bei Eigentumskriminalität auf frischer Tat betreten und festgenommen worden war. Von 10.02.2013 bis 08.03.2013, von 10.04.2013 bis 17.01.2014 und von 01.06.2014 bis 31.05.2016 befand er sich jeweils in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nach seiner Haftentlassung und rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016 war er ab 09.01.2017 nur noch in Unterkünften gemeinnütziger Organisationen gemeldet, wobei seine melderechtliche Erfassung von 25.10.2019 bis 12.08.2020 eine durchgehende Unterbrechung aufweist. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblich intensiven Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt und verfügt auch über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache, zudem ist er nicht Mitglied eines Vereins und ging im Bundesgebiet auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Lediglich von 03.10.2018 bis 12.12.2019 besuchte er die Tagesstruktur des Österreichischen Verbands für Spastiker-Eingliederung, welche ihm durch eine Bezugsperson in einer Caritas-Unterkunft vermittelt worden war, und führte hierbei verschiedene Tätigkeiten – überwiegend in der Holzwerkstatt – aus, wofür er als Anerkennung etwa 20 Euro Taschengeld pro Woche erhielt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt in einer Unterkunft der Caritas, wo er langfristig betreut wird und ein regelmäßiges Taschengeld erhält, darüber hinaus bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seine medizinischen Behandlungen erhielt er bislang auch ohne Versicherungsschutz kostenlos in zwei Kliniken. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.03.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro im Zweifel nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte, und zwar einem Opfer am 09.02.2013 eine Handtasche im Wert von 550 Euro, ein Ohrgehänge im Wert von 500 Euro, ein Handy im Wert von 300 Euro sowie Bargeld in Höhe von 89,75 Euro. Darüber hinaus hatte er noch am 27.12.2012 zwei Opfern jeweils eine Tasche samt Inhalt in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert wegzunehmen versucht. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro im Zweifel nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte, und zwar einem Opfer am 09.02.2013 eine Handtasche im Wert von 550 Euro, ein Ohrgehänge im Wert von 500 Euro, ein Handy im Wert von 300 Euro sowie Bargeld in Höhe von 89,75 Euro. Darüber hinaus hatte er noch am 27.12.2012 zwei Opfern jeweils eine Tasche samt Inhalt in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert wegzunehmen versucht. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerende Umstände kamen keine hervor.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.05.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 09.04.2013 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) einem unbekannt gebliebenen sowie einem namentlich bekannten Opfer das in deren Geldbörsen befindliche Bargeld, sohin fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte, indem er deren Geldbörsen aus deren Jacken herauszog. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, während erschwerend der rasche Rückfall des Beschwerdeführers, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie seine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner vorangegangener Verurteilung widerrufen und begründend ausgeführt, dass es im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall auch des Vollzugs der bedingt nachgesehenen Strafe bedürfe, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.05.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 09.04.2013 gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) einem unbekannt gebliebenen sowie einem namentlich bekannten Opfer das in deren Geldbörsen befindliche Bargeld, sohin fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hatte, indem er deren Geldbörsen aus deren Jacken herauszog. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, während erschwerend der rasche Rückfall des Beschwerdeführers, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie seine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner vorangegangener Verurteilung widerrufen und begründend ausgeführt, dass es im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall auch des Vollzugs der bedingt nachgesehenen Strafe bedürfe, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1Z 4, 130 erster Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 31.05.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Anderen fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen hatte, indem er und sein Mittäter in einem ÖBB-Zug zwei Rücksäcke samt diverser elektronischer Geräte im Gesamtwert von 1.400 Euro, eine Umhängetasche samt diverser elektronischer Geräte von einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert sowie Bargeld in Höhe von 1.400 Euro, einen Rucksack samt diverser elektronischer Geräte, Schuhe, fünf Zigarettenpackungen sowie Bargeld in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert, drei Reisepässe, einen Führerschein, eine Bankomatkarte und insgesamt drei Kreditkarten in einem unbeobachteten Moment an sich nahmen und damit aus dem Zug stiegen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Sicherstellung der Beute gewertet, erschwerend wurden hingegen Zusammentreffen von einem Verbrechen mit acht Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers berücksichtigt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2014, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins Z, 4, 130 erster Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 31.05.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Anderen fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen hatte, indem er und sein Mittäter in einem ÖBB-Zug zwei Rücksäcke samt diverser elektronischer Geräte im Gesamtwert von 1.400 Euro, eine Umhängetasche samt diverser elektronischer Geräte von einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert sowie Bargeld in Höhe von 1.400 Euro, einen Rucksack samt diverser elektronischer Geräte, Schuhe, fünf Zigarettenpackungen sowie Bargeld in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert, drei Reisepässe, einen Führerschein, eine Bankomatkarte und insgesamt drei Kreditkarten in einem unbeobachteten Moment an sich nahmen und damit aus dem Zug stiegen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Sicherstellung der Beute gewertet, erschwerend wurden hingegen Zusammentreffen von einem Verbrechen mit acht Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers berücksichtigt.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.11.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich am 23.08.2022 ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von ca. 390 Euro, welches ein Anderer bei einer Supermarkt-Filiale verloren hatte, mit Bereicherungsvorsatz zueignete. Darüber hinaus hatte er am selben Tag noch einem Anderen mit Bereicherungsvorsatz einen Rucksack samt einer sich darin befindlichen Geldbörse mit 5 Euro Bargeld, Führerschein, Reisepass und Zivildienstvertrag sowie Bankomatkarte gestohlen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurden hingegen seine drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Fakten berücksichtigt.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.11.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich am 23.08.2022 ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von ca. 390 Euro, welches ein Anderer bei einer Supermarkt-Filiale verloren hatte, mit Bereicherungsvorsatz zueignete. Darüber hinaus hatte er am selben Tag noch einem Anderen mit Bereicherungsvorsatz einen Rucksack samt einer sich darin befindlichen Geldbörse mit 5 Euro Bargeld, Führerschein, Reisepass und Zivildienstvertrag sowie Bankomatkarte gestohlen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurden hingegen seine drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Fakten berücksichtigt. 1.
  11. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer leidet bereits seit dem Jahr 1996 an einer schweren Form von Diabetes, mittlerweile sowohl an Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2 (Doppel-Diabetes), welche eine Vielzahl unterschiedlicher Folgeerkrankungen nach sich zieht, insbesondere im Hinblick auf Durchblutungsstörungen, Augenprobleme sowie kognitive Defizite. Er ist dauerhaft und engmaschig kontroll- sowie behandlungsbedürftig und auf eine Vielzahl unterschiedlicher medizinischer Präparate angewiesen. Infolge einer falschen Insulineinstellung musste ihm am 21.07.2016 das rechte Bein amputiert werden, wodurch er seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Zuletzt war er aufgrund einer Entgleisung seiner Blutzuckerwerte von 31.08.2022 bis 05.09.2022 stationär in der Klinik XXXX aufgenommen worden, wobei folgende Diagnosen bei seiner Entlassung gestellt wurden:Der Beschwerdeführer leidet bereits seit dem Jahr 1996 an einer schweren Form von Diabetes, mittlerweile sowohl an Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2 (Doppel-Diabetes), welche eine Vielzahl unterschiedlicher Folgeerkrankungen nach sich zieht, insbesondere im Hinblick auf Durchblutungsstörungen, Augenprobleme sowie kognitive Defizite. Er ist dauerhaft und engmaschig kontroll- sowie behandlungsbedürftig und auf eine Vielzahl unterschiedlicher medizinischer Präparate angewiesen. Infolge einer falschen Insulineinstellung musste ihm am 21.07.2016 das rechte Bein amputiert werden, wodurch er seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Zuletzt war er aufgrund einer Entgleisung seiner Blutzuckerwerte von 31.08.2022 bis 05.09.2022 stationär in der Klinik römisch 40 aufgenommen worden, wobei folgende Diagnosen bei seiner Entlassung gestellt wurden: ● Hyperglykämisch entgleister double Diabetes: Diabetes mellitus Typ I, HbA1c 17,3% (E10.7 nach ICD-10) Hyperglykämisch entgleister double Diabetes: Diabetes mellitus Typ römisch eins, HbA1c 17,3% (E10.7 nach ICD-10) ● Metabolisches Syndrom (E88.9 nach ICD-10) ● Non-Compliance ● Pulmonale Stauung Gad I (I50.9 nach ICD-10) Pulmonale Stauung Gad römisch eins (I50.9 nach ICD-10) ● Diabetische Retinopathie, Makulopathie (E14.3 nach ICD-10) ● Diabetische Nephropathie (E14.2 nach ICD-10) ● Arterielle Hypertonie (I10 nach ICD-10) ● Adipositas per magna (BMI 43 kg/m²) (E66.8 nach ICD-10) ● Hyperlipidämie (E78.5 nach ICD-10) ● Periphere arterielle Verschlusskrankheit (I73.9 nach ICD-10) - Zustand nach Oberschenkelamputation rechts am 21.07.2016 - Zustand nach Exartikulation Hüfte rechts und Explantation des inf. Bypasses rechts am 29.07.2016 - Zustand nach Instent-Verschluss bei seriellen Stents in die rechten AFS - Zustand nach femoropoplitealem Venenbypass 02/2015 (Rezidiv Eingriff wegen FP I KBP Verschluss)- Zustand nach femoropoplitealem Venenbypass 02 aus 2015, (Rezidiv Eingriff wegen FP römisch eins KBP Verschluss) - Zustand nach Patsch Plastik A. profunda fem. dext. Und TEA A. fem. Com.+ A. profunda fem. dext. 06/2015 - Zustand nach Amputation Hallux sin. ● Cerebrale arterielle Verschlusskrankheit (I65.2 nach ICD-10) ● Gastroskopie vom 14.07.2021: Refluxösophagitis Grad 3, Antrumgastritis Duodenitis (K21.0 nach ICD-10) ● Paroxysmales Vorhofflimmern (OAK mit Lixiana) CHAD2 DS2 VASc Score 4 (I81 nach ICD-10) ● Linksanteriorer Hemiblock (I44.4 nach ICD-10) ● Chronischer Nikotinabusus (F17.1 nach ICD-10) ● Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) ● Angststörung (F41.9 nach ICD-10) ● Depression (F32.9 nach ICD-10) ● Katarakt präsenilis o.u. (Anm.: Trübung der Augenlinse) Katarakt präsenilis o.u. Anmerkung, Trübung der Augenlinse) ● Zustand nach Trabekulektomie bds. (Anm.: ophthalmologischer Eingriff, bei dem das juxtakanalikuläre Trabekelmaschenwerk des Auges eingeschnitten wird, um die Zirkulation des Kammerwassers zu verbessern und den Augeninnendruck zu senken) Zustand nach Trabekulektomie bds. Anmerkung, ophthalmologischer Eingriff, bei dem das juxtakanalikuläre Trabekelmaschenwerk des Auges eingeschnitten wird, um die Zirkulation des Kammerwassers zu verbessern und den Augeninnendruck zu senken) ● Zustand nach postoperativem Lymphödem rechts ● Zustand nach Knochenmarksödem Spina iliaca antero superior und Hüftpfanne rechts ● Zustand nach Cannabis Abusus Folgende Medikationen wurde ihm bei seiner Entlassung am 05.09.2022 zur täglichen bzw. im Falle eines der Insulinpräparate zur wöchentlichen Einnahme anempfohlen (und im Wesentlichen unverändert seitens einer Ärztin für Allgemeinmedizin am 04.11.2022 verordnet): ● Spirono Genericon 50 mg Tabletten (Wirkstoff: Spironolacton) ● Metagelan 500 mg Tabletten (Wirkstoff: Metamizol-Natrium) ● Amlodipin +pharma 10 mg Tabletten (Wirkstoff: Amlodipin) ● Cipralex 10 mg Filmtabletten (Wirkstoff: Escitalopram) ● Lixiana 60 mg Filmtabletten (Wirkstoff: Edoxaban) ● Enalapril +pharma 10 mg Tabletten (Wirkstoff: Enalaprilmaleat) ● Halcion 0,25 mg Tabletten (Wirkstoff: Triazolam) ● Oleovit D3 Tropfen 12,5 ml (Vitaminpräparat) ● Bisoprolol Accord 2,5 mg Filmtabletten (Wirkstoff: Bisoprolol) ● Pregabalin Accord 75 mg Hartkapseln (Wirkstoff: Pregabalin) ● Dorzo-Vision Augentropfen 20 mg/ml 5 ml (Wirkstoff: Dorzolamid hydrochlorid) ● Allergodil Augentropfen 6 ml (Wirkstoff: Azelastin hydrochlorid) ● Ozempic Injektionslösung in einem Fertigpen 1 mg (Wirkstoff: Semaglutid) ● Ezeato Tabletten 10 mg/80 mg (Wirkstoffe: Ezetimib und Atorvastatin) ● Depakine chrono retard 500 mg Filmtabletten (Wirkstoffe: Natriumvalproat und Valproinsäure) ● Novomix 30 FlexPen 100 E/ml (Wirkstoffe: Insulin aspart und Insulin aspart-Isophan) ● Metformin 1A Pharma 1000 mg Filmtabletten (Wirkstoff: Metformin hydrochlorid) Als weitere Maßnahmen wurden dem Beschwerdeführer bei seiner Entlassung am 05.09.2022 empfohlen: ● Kontrolle der Nierenparameter und Elektrolyte in zwei Wochen, danach regelmäßig ● Kontrolle der Lipide in vier Wochen ● Kontrolle in der Diabetesambulanz am 07.10.2022 ● Kontrolle beim niedergelassenen Augenfacharzt ● Abdomen-Sonographie und Duplex der Halsgefäße im niedergelassenen Bereich ● Kontrolle der Albumin-Kreatinin-Ratio in drei Monaten ● Über die Notwendigkeit einer Beendigung des Nikotinkonsums wurde der Patient wiederholt informiert ● Kontrolle des peripheren Gefäßstatus in einem Jahr Am 11.11.2022 fand sich der Beschwerdeführer neuerlich für einen Kontrolltermin in der Klinik XXXX ein und wurde bei ihm am frühen Morgen ein anamnestisch zu hoher Blutzuckerspiegel von 211 mg/dl gemessen, der diagnostizierte HbA1c-Wert von 12,1% wurde in dem Befundbericht mit "schrecklich" bezeichnet. Infolge dessen wurde der Beschwerdeführer zu einem weiteren kurzfristigen Kontrolltermin am 12.12.2022 beordert, wobei sich seine gemessenen Werte abermals verschlechtert hatten, der Blutzuckerspiegel war auf 383 mg/dl, der HbA1c-Wert auf 13,5% gestiegen, sodass ein neuerlicher Kontrolltermin für den 21.12.2022 vereinbart wurde, von welchem der Beschwerdeführer jedoch keine Befunde mehr in Vorlage brachte. Die dem Beschwerdeführer anempfohlene Medikation wurde unverändert belassen, da er jedoch zugleich über Probleme beim Sehen und eine seit etwa zwei Wochen bestehende Kraftlosigkeit im linken Arm klagte, wurde ihm eine dringende Abklärung bei einem Augenarzt sowie seinem Hausarzt angeraten. Über Zuweisung seiner Hausärztin fand sich der Beschwerdeführer bezüglich der Probleme mit seinem linken Arm letztlich noch am 03.01.2023 für eine elektroneurodiagnostische Befundung in einer neurologischen Ordination ein, wobei der erhobene Befund für ein geringgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits sprach.Am 11.11.2022 fand sich der Beschwerdeführer neuerlich für einen Kontrolltermin in der Klinik römisch 40 ein und wurde bei ihm am frühen Morgen ein anamnestisch zu hoher Blutzuckerspiegel von 211 mg/dl gemessen, der diagnostizierte HbA1c-Wert von 12,1% wurde in dem Befundbericht mit "schrecklich" bezeichnet. Infolge dessen wurde der Beschwerdeführer zu einem weiteren kurzfristigen Kontrolltermin am 12.12.2022 beordert, wobei sich seine gemessenen Werte abermals verschlechtert hatten, der Blutzuckerspiegel war auf 383 mg/dl, der HbA1c-Wert auf 13,5% gestiegen, sodass ein neuerlicher Kontrolltermin für den 21.12.2022 vereinbart wurde, von welchem der Beschwerdeführer jedoch keine Befunde mehr in Vorlage brachte. Die dem Beschwerdeführer anempfohlene Medikation wurde unverändert belassen, da er jedoch zugleich über Probleme beim Sehen und eine seit etwa zwei Wochen bestehende Kraftlosigkeit im linken Arm klagte, wurde ihm eine dringende Abklärung bei einem Augenarzt sowie seinem Hausarzt angeraten. Über Zuweisung seiner Hausärztin fand sich der Beschwerdeführer bezüglich der Probleme mit seinem linken Arm letztlich noch am 03.01.2023 für eine elektroneurodiagnostische Befundung in einer neurologischen Ordination ein, wobei der erhobene Befund für ein geringgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits sprach. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2020 überdies örtlich, zeitlich und zur Person fehlorientiert gezeigt und dahingehend Hilfestellungen benötigt hatte, wurde seitens des Bezirksgerichts XXXX auf Anregung des Krankenhauses ein Pflegschaftsverfahren eingeleitet und ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf die Fragen, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt, die dazu führt, dass er einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, und ob es ihm sein Gesundheitszustand erlaubt, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder seine Anwesenheit dort sein Wohl gefährden würde, beauftragt. Dieses Gutachten vom 01.12.2020 gelangte auf Grundlage einer Einsicht in die Gerichtsunterlagen sowie persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2020 im Rahmen eines Hausbesuches zum Schluss, dass er an einer einfachen Primärstruktur (F70.0 nach ICD-10) sowie kognitiver Einschränkungen infolge seiner vorliegenden somatischen Erkrankungen leide. Anamnestisch finde sich bei ihm eine somatische Multimorbidität und damit einhergehende kognitive Einschränkungen, psychopathologisch fänden sich Störungen der kognitiven Erfassung und Verarbeitung im Rahmen eines somatisch bedingten organischen Psychosyndroms. Seine Kritik- und Urteilsfähigkeit seien als schwankend zu beurteilen, die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend als nicht gegeben. Es fände sich ein deutliches Selbstfürsorgedefizit und bedürfe der Beschwerdeführer aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik aus medizinischer Sicht der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, sowie in der Handhabung seiner Einkommensverwaltung. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.01.2021, Zl. XXXX der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Die Erwachsenenvertretung endet vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens (§ 128 AußStrG) am 11.01.2024.Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2020 überdies örtlich, zeitlich und zur Person fehlorientiert gezeigt und dahingehend Hilfestellungen benötigt hatte, wurde seitens des Bezirksgerichts römisch 40 auf Anregung des Krankenhauses ein Pflegschaftsverfahren eingeleitet und ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf die Fragen, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt, die dazu führt, dass er einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, und ob es ihm sein Gesundheitszustand erlaubt, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder seine Anwesenheit dort sein Wohl gefährden würde, beauftragt. Dieses Gutachten vom 01.12.2020 gelangte auf Grundlage einer Einsicht in die Gerichtsunterlagen sowie persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2020 im Rahmen eines Hausbesuches zum Schluss, dass er an einer einfachen Primärstruktur (F70.0 nach ICD-10) sowie kognitiver Einschränkungen infolge seiner vorliegenden somatischen Erkrankungen leide. Anamnestisch finde sich bei ihm eine somatische Multimorbidität und damit einhergehende kognitive Einschränkungen, psychopathologisch fänden sich Störungen der kognitiven Erfassung und Verarbeitung im Rahmen eines somatisch bedingten organischen Psychosyndroms. Seine Kritik- und Urteilsfähigkeit seien als schwankend zu beurteilen, die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend als nicht gegeben. Es fände sich ein deutliches Selbstfürsorgedefizit und bedürfe der Beschwerdeführer aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik aus medizinischer Sicht der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, sowie in der Handhabung seiner Einkommensverwaltung. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.01.2021, Zl. römisch 40 der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Die Erwachsenenvertretung endet vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens (Paragraph 128, AußStrG) am 11.01.
  12. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ausgeprägten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er keinen Beruf erlernt und lediglich Berufserfahrung im Rahmen einfacher körperlicher Tätigkeiten wie Marktverkäufer oder Bauarbeiter gesammelt hat. 1.
  13. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Algerien keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Es besteht jedoch in Anbetracht seiner ausgeprägten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, resultierend in einem deutlichen Selbstfürsorgedefizit und einer erheblichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, die reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein und ihm seine Lebensgrundlage dort gänzlich entzogen werden wird. 1.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat:

§ 1Z 10 HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 10, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Die algerischen Behörden melden nur mehr wenige COVID-19-Neuinfektionen pro Tag (BMEIA 12.9.2022). Der Flugverkehr von Algerien nach Europa bzw. anderen Destinationen ist erst zu einem geringen Teil wiederaufgenommen, weitere Flugöffnungen sind angekündigt. Der Passagier-Fährverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen (BMEIA 12.9.2022). Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022).Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen (BMEIA 12.9.2022). Es bestehen im ganzen Land keine Ausgangssperren mehr. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen. Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert (AA 28.7.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.3.2022): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 20.9.2022 Politische Lage

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020).In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020). Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021). Nach einem umfassenden Vorgehen gegen die "Hirak", eine reformorientierte Protestbewegung, die Präsident Abdelaziz Bouteflika im April 2019 zum Rücktritt gezwungen hatte, weiteten die algerischen Behörden die Repressionen 2021 auf Islamisten und Aktivisten für die Autonomie der Region Kabylei aus. Zahlreiche Demonstranten, Politiker, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, einige von ihnen wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, häufig aufgrund von Anschuldigungen wegen Meinungsäußerungen, während politische Parteien geschlossen wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Verhaftungen überwacht, befanden sich im November 2021 mehr als 230 Personen aufgrund ihrer friedlichen Äußerungen oder ihres Aktivismus in Haft (HRW 13.1.2022). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021 ● ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022 ● DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 20.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 20.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022 Sicherheitslage Demonstrationen In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 28.2.2022, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist, schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre

  1. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 12.4.2022). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Sicherheitsbehörden Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 9.9.2022). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 6.10.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit
  2. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022 ● IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 9.9.2022). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vgl. USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vergleiche USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020).

Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020).

Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor und werfen ihren Anhängern vor den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht verstoßen zu haben (FH 28.2.2022). Laut Angaben von Ahmadi-Führern waren zu Jahresende 2021 50 Verfahren gegen Gemeindemitglieder beim Obersten Gerichtshof anhängig. Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Die jüdische Gemeinde ist ebenso von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden betroffen. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v. a. gegenüber Konvertiten (USDOS 2.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073977.html, Zugriff 19.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Ethnische Minderheiten Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit von etwa 15 % identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 1 % der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 9.9.2022). Keine spezifische ethnische Gruppe dominiert die staatlichen Institutionen, dort sind sowohl Araber als auch ethnische Berber vertreten (FH 28.2.2022). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 11.7.2020). Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 11.7.2020). Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminierendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.9.2022): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 12.4.2022). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022 ● BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.9.2022): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 29.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 19.9.2022 Medizinische Versorgung Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,3 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 4,3 Jahre niedriger (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 209,86 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 19.9.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 81.600 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,
  1. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 19.9.2022). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● LD - Laenderdaten.info (19.9.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  2. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Einvernahmeprotokoll vom 26.01.2023) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragungsprotokoll vom 18.10.2022), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Algerien sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten schriftlichen Stellungnahmen und Beweismittel. Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I405 2127165-1 bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer nunmehr in Vorlage gebrachten Identitätsbestätigung der Algerischen Botschaft in Wien, wonach die Echtheit der Kopie eines seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Reisepasses sowie seiner vorliegenden Geburtsurkunde bestätigt werde, fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Dass er über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wurde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.01.2023 gewonnenen Eindrucks festgestellt und wurde dieser Feststellung in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Daraus ergibt sich zugleich unweigerlich seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit. Sein Besuch der Tagesstruktur des Österreichischen Verbands für Spastiker-Eingliederung von 03.10.2018 bis 12.12.2019 ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben. Die vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Die Feststellungen bezüglich seinen diesen Verurteilungen jeweils zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt der betreffenden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigeschafften Strafurteile. 2.
  5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit dem Konvolut an von ihm im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden und Beweismitteln, insbesondere einem umfangreichen Patientenbrief der Klinik XXXX vom 05.09.2022, einem elektroneurodiagnostischen Befund einer neurologischen Ordination vom 03.01.2023, einem ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 12.12.2022, einer Diabetesdokumentation der Klinik XXXX vom 11.11.2022, einem Verordnungsplan einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2022, dem psychiatrischen Gutachten von Univ. Doz. Dr. Kurt M. vom 01.12.2020 sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.01.2021 zur Zl. XXXX .Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit dem Konvolut an von ihm im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden und Beweismitteln, insbesondere einem umfangreichen Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 05.09.2022, einem elektroneurodiagnostischen Befund einer neurologischen Ordination vom 03.01.2023, einem ambulanten Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 12.12.2022, einer Diabetesdokumentation der Klinik römisch 40 vom 11.11.2022, einem Verordnungsplan einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2022, dem psychiatrischen Gutachten von Univ. Doz. Dr. Kurt M. vom 01.12.2020 sowie dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.01.2021 zur Zl. römisch 40 . 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen und damit einhergehenden Lebensumständen. Er habe nur noch ein Bein und sei aufgrund dessen seit dem Jahr 2016 auf einen Rollstuhl angewiesen, zudem leide er an Sehproblemen, Bluthochdruck und Diabetes. Seine Eltern seien bereits verstorben, zwei Geschwister von ihm würden nach wie vor in Algerien leben und stehe er zu diesen auch in telefonischem Kontakt, jedoch seien diese „schon alt“, wären in Pension und würden ihrerseits von der Unterstützung ihrer Kinder leben. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien würde sich niemand um ihn kümmern und habe er dort auch keinen Versicherungsschutz. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Gefahr einer individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung wegen eines der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) dargetan hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Gefahr einer individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung wegen

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