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{'item': 'I423 2267698-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlI423 2267698-1 SpruchI423 2267700-1/22EI423 2267702-1/18EI423 2267698-1/18EI423 2267696-1/18E, I423 2267700-1/22E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 bis BF4), welche allesamt über die ägyptische Staatsangehörigkeit verfügen.
  2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 14.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz, den die BF1 in ihrer Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass sie sich geweigert habe, zum Islam zu konvertieren und von den terroristischen Islamisten bedroht worden sei. Die BF2 bis BF4 stützten ihre Asylanträge auf die Fluchtgründe der BF
  3. Am 24.11.2022 und 25.11.2022 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, statt. Im Zuge derer schilderte die BF1 zusammengefasst, in Ägypten entführt, mehrere Wochen festgehalten und zur Konversion zum Islam gezwungen worden zu sein. Seither gelte sie als Muslimin und wäre ihre Ehe mit ihrem Ehemann nicht mehr gültig.
  4. Mit Bescheiden jeweils vom 11.01.2023 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit Bescheiden jeweils vom 11.01.2023 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihnen wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diese Bescheide richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 20.02.
  7. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden wären und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Die BF1 erfahre eine Verfolgung wegen der Zwangskonversion zum Islam und resultiere daraus ein Verbot des weiteren Zusammenlebens mit dem Ehepartner.
  8. Mit Schriftsatz vom 24.02.2023, eingelangt am 27.02.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der BF1 bis BF4 samt Verwaltungsakte vor.
  9. Am 31.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurden. Ein Vertreter / eine Vertreterin der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  10. Am 02.05.2023 erfolgte nach Parteiengehör, mit dem den Beschwerdeführern und der belangten Behörde weitere länderspezifischen Berichte übermittelt wurden, eine weitere mündliche Verhandlung statt. Im Zuge derer wurden diese Berichte erneut erörtert. Die Beschwerdeführer erschienen samt ihrer Rechtsvertretung. Eine Dolmetscherin für die arabische Sprache und einer Vertreterin der belangten Behörde nahmen außerdem teil. Die Entscheidung wurde sogleich nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.
  11. Noch am selben Tag beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zu den Personen der Beschwerdeführer und zum Fluchtvorbringen Die BF1 ist mit dem BF2 verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen Töchter BF3 und BF
  14. Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige und bekennen sich zum christlichen Glauben. Die BF1 wurde in Ägypten entführt, mehrere Wochen festgehalten und zur Konversion zum Islam gezwungen. Seither gilt sie als Muslimin. Die BF1 wird aufgrund ihrer Religion in Ägypten verfolgt, sie kann sich nicht dem Schutz ihres Herkunftslandes bedienen, von dem die Verfolgung ausgeht. Damit die BF1 weiterhin mit dem BF2, der Christ ist, verheiratet bleiben und das Ehe- und Familienleben führen kann, müsste der BF2 ebenso zum Islam konvertieren. 1.
  15. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022) der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.2.
  16. Rechtschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.2.2 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022)Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.2.
  17. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.2.
  18. Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsene und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.2.
  19. Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, mhttps://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 1.2.5.1 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten, Stand Dezember 2021, Auswärtiges Amt (Kapitel 1.
  20. Religionsfreiheit) Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die sunnitische Mehrheitsreligion ist mit dem Staat ideell durch die Bestimmung des Islam als Staatsreligion und der Scharia als Quelle des Rechts, sowie institutionell durch die staatliche Rolle der Al-Azhar, ihres Großimams und des Ministeriums für religiöse Stiftungen verbunden. Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor, und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nicht-sunnitischer Muslim*innen ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslim*innen, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen. Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger*innen „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt. Kopt*innen machen etwa 10 % der ägyptischen Bevölkerung aus und stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopt*innen sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer*innen sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker*innen, Ärzt*innen oder Rechtsanwält*innen, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes, und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft. Kopt*innen sind trotzdem immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Mehrheitsgesellschaft. Vor allem in Oberägypten, hier spezifisch in der Region Minya, mündet diese teilweise in Gewalt, insofern als Streitigkeiten auf lokaler Ebene oder Gerüchte in Gewalttaten gegen Kopt*innen münden können. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden. Christ*innen waren in der Vergangenheit, besonders in der Phase nach 2011, auch das Ziel von Anschlägen und Angriffen radikal islamischer Gruppierungen. Unter der Regierung von Staatspräsident El-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christ*innen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, verstärkt an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen, zuletzt am
  21. November 2018 mit sieben Todesopfern. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt. Publikationen über Diskriminierungen von Kopt*innen werden teils strafrechtlich geahndet. Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben. Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiit*innen. In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffenen führt. Zwar ist eine solche Konversion nach staatlichem Recht nicht verboten, aufgrund islamischer religiöser Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertit*innen in Ägypten aber mit gesellschaftlicher Ächtung und massiver Repression durch Dritte zu rechnen. Konvertit*innen sehen sich häufig gezwungen, unterzutauchen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der verpflichtende Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offenbleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann. Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden. Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor. Das ägyptische Strafrecht sieht für Blasphemie bis zu fünf Jahre Haft vor. Der Paragraph wird weiterhin angewendet. Es kommt vereinzelt zu Verurteilungen mit mehrjährigen Haftstrafen. Prozentual zur Gesamtbevölkerung gesehen sind Christ*innen überproportional von der Anwendung des Blasphemieparagraphen betroffen. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten und Atheist*innen vorgebracht. 1.2.5.
  22. Asylländerbericht zu Ägypten der österreichischen Botschaft vom Juni 2022 (Kapitel 4.
  23. Religionsfreiheit) Die Verfassung aus 2014 garantiert den drei Buchreligionen (Islam, Christentum, Judentum) das Recht der freien Religionsausübung und der Errichtung von Gotteshäusern. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Verstößen. Vom Bereich „Kopten“ abgesehen (vgl dazu Pkt 5) ist quantitativ der Themenkomplex Konversionen, und negative Religionsfreiheit (Atheismus sowie Herabwürdigung von Religionen) bedeutsam. Eine detaillierte Übersicht zur Frage der Religionsfreiheit in ÄG bieten die Egypt International Religious Freedom Reports des US Department of State aus 2020: https://www.state.gov/reports/2020-countryreports- on-human-rights-practices/egypt/ Die Verfassung aus 2014 garantiert den drei Buchreligionen (Islam, Christentum, Judentum) das Recht der freien Religionsausübung und der Errichtung von Gotteshäusern. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Verstößen. Vom Bereich „Kopten“ abgesehen vergleiche dazu Pkt 5) ist quantitativ der Themenkomplex Konversionen, und negative Religionsfreiheit (Atheismus sowie Herabwürdigung von Religionen) bedeutsam. Eine detaillierte Übersicht zur Frage der Religionsfreiheit in ÄG bieten die Egypt International Religious Freedom Reports des US Department of State aus 2020: https://www.state.gov/reports/2020-countryreports- on-human-rights-practices/egypt/ Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ÄG Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. 1.2.5.
  24. „Report of International Religious Freedom: Egypt des USDOS vom Juni 2022 [Auszug] […] Neither the constitution nor the civil or penal codes prohibit apostasy from Islam, nor efforts to proselytize. The law states individuals may change their religion. However, the government recognizes conversion to Islam, but generally not from Islam to any other religion. The government recognizes conversion from Islam for individuals who were not born Muslim but later converted to Islam, according to a Ministry of Interior decree pursuant to a court order. Reverting to Christianity requires presentation of a document from the receiving church, an identity card, and fingerprints. After a determination is made that the intent of the change – which often also entails a name change – is not to evade prosecution for a crime committed under the Muslim name, a new identity document is issued with the Christian name and religious designation. In cases in which Muslims not born Muslim convert from Islam, their minor children, and in some cases adult children who were minors when their parents converted, remain classified as Muslims. When these children reach the age of 18, they have the option of converting to Christianity and having that reflected on their identity cards. The law stipulates Muslim women are not permitted to marry non-Muslim men. Non-Muslim men who wish to marry Muslim women must convert to Islam. Christian and Jewish women are not required to convert to Islam in order to marry Muslim men. A married non-Muslim woman who converts to Islam must divorce her husband if he is not Muslim and is unwilling to convert. If a married man is discovered to have left Islam, his marriage to a woman whose official religious designation is Muslim is dissolved.The law stipulates Muslim women are not permitted to marry non-Muslim men. Non-Muslim men who wish to marry Muslim women must convert to Islam. Christian and Jewish women are not required to convert to Islam in order to marry Muslim men. A married non-Muslim woman who converts to Islam must divorce her husband if he is not Muslim and is unwilling to convert. römisch eins f a married man is discovered to have left Islam, his marriage to a woman whose official religious designation is Muslim is dissolved. […]
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerden und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde sowie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten mit Stand Dezember 2021 vom 26.01.2022 (Kapitel 1.
  27. Religionsfreiheit), den Asylländerbericht zu Ägypten der österreichischen Botschaft vom Juni 2022 (Kapitel 4.
  28. Religionsfreiheit) und den „Report of International Religious Freedom: Egypt des USDOS vom Juni 2022 (auszugsweise). Zudem wurde am 31.03.2023 und am 02.05.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung einvernommen und die Entscheidung nach Schluss der Verhandlung am 02.05.2023 sogleich mündlich verkündet wurde. 2.
  29. Zu den Personen der Beschwerdeführer und zum Fluchtvorbringen Der Umstand, dass die BF1 mit dem BF2 verheiratet ist und sie die Eltern der BF3 und der BF4 sind, welche allesamt über die ägyptische Staatsangehörigkeit verfügen, stellt sich vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben im Verfahren [Erstbefragung vom 14.09.2022, AS 3 und AS 7 (BF1); niederschriftliche Einvernahme vom 25.11.2022, AS 67 und AS 69 bzw. AS 91 und AS 95 (BF1); Protokoll vom 14.09.2022, AS 3 und AS 7 (BF2), Protokoll vom 24.11.2022, AS 63, AS 64 , AS 65 und AS 66 bzw. AS 85, AS 87, AS 89 und AS 91 (BF2); Protokoll vom 14.09.2022, AS 9 (BF4); Protokoll vom 24.11.2022, AS 69 und AS 73 bzw. AS 87 und AS 95 (BF3); Protokoll vom 14.09.2022, AS 11 und AS 13 (BF3); Protokoll vom 25.11.2022, AS 56 bzw. AS 71 (BF3); VH am 31.03.2023, S 5 ff (BF1), S 15 ff (BF2), S 19 ff (BF3) und S 21 ff (BF4)] bzw. den in den Verwaltungsakten als Kopie einliegenden und auch miteinander übereinstimmenden Dokumenten [AS 19 (Reisepass BF1), AS 119 und AS 121 (Personalausweis BF1, vorgelegt im Original), AS 144 und AS 144 (Führerschein BF1, vorgelegt im Original); AS 129 und AS 131 (Führerschein BF2, vorgelegt im Original); AS 133 und AS 135 (Personalausweis BF2, vorgelegt im Original); AS 19 und AS 78 (Reisepass BF4); AS 23 (Reisepass BF3)] als glaubhaft dar. Zusätzlich wurden hinsichtlich der minderjährigen Töchter auch die Geburtsurkunden in Kopie in Vorlage gebracht (AS 129 im Verwaltungsakt der BF1 zur BF3; AS 113 im Verwaltungsakt des BF2 zur BF4). Das Bekenntnis der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben stellt sich vor dem Hintergrund ihrer durchwegs gleichlautenden Angaben [Protokoll vom 14.09.2022, AS 5 und AS 13 (BF1); Protokoll vom 25.11.2022, AS 67, AS 69 und AS 71 ff bzw. AS 91, AS 95 und AS 99 ff (BF1), Protokoll vom 14.09.2022, AS 3 (BF2); Protokoll vom 24.11.2022, AS 63 bzw. AS 85 (BF2); Protokoll vom 14.09.2022, AS 5 (BF4); Protokoll vom 24.11.2022, AS 68, AS 71 und AS 73 bzw. AS 85, AS 91 und AS 95 (BF4); Protokoll vom 14.09.2022, AS 9 (BF3); Protokoll vom 25.11.2022, AS 56 bzw. AS 71 (BF3); VH am 31.03.2023, S 5 ff (BF1), S 15 (BF2), S 19 (BF3) und S 21 (BF4)] und vor dem Hintergrund der ebenfalls damit in Einklang stehenden Urkunden, deren Übersetzung vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst wurde [AS 123 (Geburtsurkunde BF1, in welcher ihr christlicher Glaube verschriftlicht ist); AS 127 (Bescheinigung über das Konvertieren zum Islam, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegt wurde und deren Übersetzung vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst wurde (Protokoll vom 31.03.2023, S 23); AS 119 und AS 121 (Personalausweis BF1, vorgelegt im Original) ebenfalls als glaubhaft dar. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage eines Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich die erkennende Richterin vor allem auf die unmittelbaren Angaben der BF
  30. Der Ablauf, die Umstände und auch alle Nebenschauplätze rund um die Entführung legte die BF1 in sich stimmig, detailliert und glaubhaft dar. Ihre Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH am 31.03.2023, S 5 ff) decken sich mit den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 25.11.2022, AS 71 ff bzw. AS 99 ff) und ergaben sich auch bei Beantwortung der spezifischen Fragen zum Fluchtvorbringen keinerlei Widersprüche. Bereits im Zuge ihrer Erstbefragung nahm sie Bezug auf eine Konversion zum Islam (Protokoll vom 24.09.2022, AS 13). Auch der BF2 und die Töchter BF3 und BF4 wichen in ihren Darlegungen und Antworten nicht von den Angaben der Gattin bzw. Mutter ab und geht die erkennende Richterin nach Verschaffung des persönlichen Eindrucks aller vier Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen von einem glaubhaften Fluchtvorbringen aus. Nicht zuletzt stimmen die Schilderungen der Beschwerdeführer auch mit den Inhalten der weiteren in Vorlage gebrachten Urkunden, nämlich einem Arztbericht vom 14.02.2022 und einem Polizeibericht vom 25.10.2022 überein. Der Religionswechsel ist durch Vorlage der Konversionsurkunde im Original (Beilage D, VH am 31.03.2023) belegt, welche sowohl in zeitlicher Hinsicht mit den Schilderungen der BF1 übereinstimmt, als auch in Hinblick auf ihren Inhalt. Das BFA ging in den angefochtenen Bescheiden noch von einem unglaubhaften Fluchtvorbringen aus. Für die Verhandlung am 02.05.2023 wurde die Teilnahme eines/r informierten Vertreters/in aufgetragen, für den ersten Verhandlungstermin entschuldigte die Behörde das Fernbleiben eines Vertreters/einer Vertreterin. Damit ließ die Behörde die Chancen verstreichen, Fragen an die Beschwerdeführer zu richten. Auch in der Verhandlung am 02.05.2023 stellte die Behördenvertreterin keine Fragen mehr an die Beschwerdeführer und wurde keine Stellungnahme abgegeben. Es ist davon auszugehen, dass sich für die Behörde auch vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit der ersten Beschwerdeverhandlung (das Protokoll wurde übermittelt) keine Fragen ergeben haben und der Sachverhalt sowie auch die Länderfeststellungen unbestritten blieben. 2.
  31. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Weder die belangten Behörde, noch die volljährigen Beschwerdeführer BF1 und BF2, die als gesetzliche Vertreter der BF3 und BF4 auftreten, traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Im gegenständlichen Fall brachte die BF1 vor, in Ägypten entführt, mehrere Wochen festgehalten und zur Konversion zum Islam gezwungen worden zu sein und nunmehr mit ihrem Mann, welcher (nach wie vor) christlichen Glaubens ist, keine Ehe mehr führen zu können. Aus allen für die Entscheidung herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die ägyptische Verfassung grundsätzlich den drei Buchreligionen Islam, Christentum und dem Judentum das Recht der freien Religionsausübung und der Errichtung von Gotteshäusern garantiert. Auch der Religionswechsel ist nicht verboten. So berichtet beispielsweise das Auswärtige Amt (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
  33. Jänner 2022 (Kapitel 1.4 Religionsfreiheit; vgl. Punkt II. 1.2.5.1): „Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffenen führt. Zwar ist eine solche Konversion nach staatlichem Recht nicht verboten, aufgrund islamischer religiöser Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertit*innen in Ägypten aber mit gesellschaftlicher Ächtung und massiver Repression durch Dritte zu rechnen. Konvertit*innen sehen sich häufig gezwungen, unterzutauchen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen.“Aus allen für die Entscheidung herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die ägyptische Verfassung grundsätzlich den drei Buchreligionen Islam, Christentum und dem Judentum das Recht der freien Religionsausübung und der Errichtung von Gotteshäusern garantiert. Auch der Religionswechsel ist nicht verboten. So berichtet beispielsweise das Auswärtige Amt (AA – Auswärtiges Amt (Deutschland): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
  34. Jänner 2022 (Kapitel 1.4 Religionsfreiheit; vergleiche Punkt römisch zwei. 1.2.5.1): „Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffenen führt. Zwar ist eine solche Konversion nach staatlichem Recht nicht verboten, aufgrund islamischer religiöser Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertit*innen in Ägypten aber mit gesellschaftlicher Ächtung und massiver Repression durch Dritte zu rechnen. Konvertit*innen sehen sich häufig gezwungen, unterzutauchen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen.“ Die Religionszugehörigkeit wird in Ägypten auch in Personaldokumente eingetragen (vgl. Punkt II. 1.2.5., 1.2.5.1) Die Religionszugehörigkeit wird in Ägypten auch in Personaldokumente eingetragen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.2.5., 1.2.5.1) Da die BF1 glaubhaft machte, zur Konversion zum Islam gezwungen worden zu sein und dies auch durch eine Urkunde (Bescheinigung über das Konvertieren zum Islam) belegt ist, wird das Glaubensbekenntnis in ihren Personaldokumenten einzutragen sein. Eine erneute Rück-Konversion zum Christentum ist aus den oben genannten Gründen als beinahe unmöglich anzusehen. Der Bericht von USDOS – US Department of State: 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt,
  35. Juni 2022 (vgl. Punkt II. 1.2.5.3) spricht davon, dass die Regierung den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion nicht anerkennt: „[…] The law states individuals may change their religion. However, the government recognizes conversion to Islam, but generally not from Islam to any other religion.“Da die BF1 glaubhaft machte, zur Konversion zum Islam gezwungen worden zu sein und dies auch durch eine Urkunde (Bescheinigung über das Konvertieren zum Islam) belegt ist, wird das Glaubensbekenntnis in ihren Personaldokumenten einzutragen sein. Eine erneute Rück-Konversion zum Christentum ist aus den oben genannten Gründen als beinahe unmöglich anzusehen. Der Bericht von USDOS – US Department of State: 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt,
  36. Juni 2022 vergleiche Punkt römisch zwei. 1.2.5.3) spricht davon, dass die Regierung den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion nicht anerkennt: „[…] The law states individuals may change their religion. However, the government recognizes conversion to Islam, but generally not from Islam to any other religion.“ Beide zuvor genannten Berichte einschließlich die Österreichische Botschaft in Kairo (Österreichische Botschaften: Asylländerbericht zu Ägypten, Juni 2022 (Kapitel 4.
  37. Religionsfreiheit, Punkt II. 1.2.5.2) zitieren, dass nach ägyptischen Recht die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen nicht zulässig ist. „[...] Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. [...] Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt." Gleiches berichtet das Auswärtige Amt: „Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden. Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden [...]" und USDOS: „[...] A married non- Muslim woman who converts to Islam must divorce her husband if he is not Muslim and is unwilling to convert".Beide zuvor genannten Berichte einschließlich die Österreichische Botschaft in Kairo (Österreichische Botschaften: Asylländerbericht zu Ägypten, Juni 2022 (Kapitel 4.
  38. Religionsfreiheit, Punkt römisch zwei. 1.2.5.2) zitieren, dass nach ägyptischen Recht die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen nicht zulässig ist. „[...] Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. [...] Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt." Gleiches berichtet das Auswärtige Amt: „Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden. Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden [...]" und USDOS: „[...] A married non- Muslim woman who converts to Islam must divorce her husband if he is not Muslim and is unwilling to convert". Damit die BF1 weiterhin mit dem BF2, der Christ ist, verheiratet bleiben und das Ehe- und Familienleben führen kann, müsste der BF2 ebenso zum Islam konvertieren. Im Lichte der Religionsfreiheit kann von ihm das nicht verlangt werden und lehnt er eine Konversion auch persönlich ab (VH am 02.05.2023, S 4). Im Ergebnis ist damit nicht nur die BF1 durch ihre Zwangskonversion und der Unmöglichkeit der Rück-Konversion zum Christentum wegen Nichtanerkennung durch die ägyptische Regierung einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt, sondern auch der BF2, dem ein Ehe- und Zusammenleben mit seiner Frau verwehrt wird, sollte er nicht seine Religionsfreiheit aufgeben. BF1 und BF2 sind im Ergebnis aufgrund ihrer Religion asylrelevant verfolgt im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und können sie sich nicht dem Schutz ihres Herkunftsstaates bedienen, da die Verfolgung von diesem ausgeht. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Asylausschluss- oder Endigungsgründe liegen nicht vor und waren allen Beschwerdeführern im Ergebnis gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 (BF3 und BF4) der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.BF1 und BF2 sind im Ergebnis aufgrund ihrer Religion asylrelevant verfolgt im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention und können sie sich nicht dem Schutz ihres Herkunftsstaates bedienen, da die Verfolgung von diesem ausgeht. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Asylausschluss- oder Endigungsgründe liegen nicht vor und waren allen Beschwerdeführern im Ergebnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 (BF3 und BF4) der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung eines glaubhaften Fluchtvorbringens ([Zwangs-] Religionswechsel), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung eines glaubhaften Fluchtvorbringens ([Zwangs-] Religionswechsel), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zumal es sich in Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens um eine Einzelfallentscheidung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2267698.1.00

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