GVG) aufgehoben und der Antrag von Herrn XXXX , vom 04.02.2022 (eingelangt im SMS am 09.02.2022) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.12.2022, OB römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und der Antrag von Herrn römisch 40 , vom 04.02.2022 (eingelangt im SMS am 09.02.2022) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH mit Wirksamkeit vom 27.02.2019 unbefristet ausgestellt. Die Ausstellung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Orthopädie vom 25.07.2019, in welchem zum Gesundheitszustand auszugsweise wie folgt ausgeführt wurde: Medikamente: Tramal, Deflamat, Novalgin u. Pantoprazol bei Bedarf Klinischer Status-Fachstatus: Linkes Kniegelenk: geringe Schwellung, kein Erguss, Extension-Flexion: 0 - 5 - 90° endlagig schmerzhaftig Rechtes Kniegelenk: geringe Schwellung, kein Erguss, Extension-Flexion: 0 - 0 - 110° bds. Band stabil Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Bewegungs- und Funktionseinschränkung beide Kniegelenke nach Knietotalendoprothesen Die nach wie vor bestehende Bewegungseinschränkung vor allem links mit Entzündungszeichen ergibt im Vergleich zum Vorgutachten die erhöhte Einschätzung. 02.05.23 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Dauerzustand Mit dem am 09.02.2022 eingelangten Antrag begehrte die bP
den Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde sodann eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 09.11.2022 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: Medikamente: Deflamat, Tramal 100 mg, PPI sowie 2 chinesische Arzneimittelspezialitäten. Klinischer Status-Fachstatus: Kniegelenke: die Kniegelenke beidseits etwas synovitisch geschwollen, beidseits in S 0-0-100 Grad beweglich, geringgradiger intraartikulärer Erguss links etwas mehr als rechts Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Kniegelenksbeschwerden; Z.n. Implantation einer Knieendoprothese beidseits, anamnestisch rechts 2012 oder 2013, links 2017, anhaltender synovialer Reizzustand links mehr als rechts, postoperative Bewegungseinschränkung links mehr als rechts, keine aktuellen radiologischen Befunde vorliegend, kein Gehbehelf, keine ärztlich bestätigte Liste der Medikamente 02.05.21 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden Nummer 1 (Kniegelenksbeschwerden): Besserung der Beweglichkeit, Neueinschätzung 40 %; Neue Leiden sind nicht hinzugekommen Dauerzustand Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung mit 40 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung, obwohl eine Verbesserung nicht eingetreten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom
Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Akt nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/ 0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)). Es war daher mit Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages vorzugehen.
Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Akt nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/ 0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom 18.06.2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,)). Es war daher mit Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages vorzugehen. Zu B)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2266409.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.