Obsah (9)
§ 28Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL501 2267745-1 Spruch, L501 2267745-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit am 24.08.2022 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neuausstellung ihres Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Parkausweises. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2022 wird von einem namentlich angeführten Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte hochgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit echtem Wirbelgleiten L5/S1 Grad 2 sowie Wirbelkanaleinengung der gesamten Lendenwirbelsäule (Röntgen 10/2017, MR 07/2020), reduzierte Gehstrecke/Claudicatio spinalis, kein radikuläres neurologisches Defizit, regelmäßige Schmerzmedikation (WHO Stufe 2), kein aktueller radiologischer Befund vorliegendBekannte hochgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit echtem Wirbelgleiten L5/S1 Grad 2 sowie Wirbelkanaleinengung der gesamten Lendenwirbelsäule (Röntgen 10 aus 2017,, MR 07 aus 2020,), reduzierte Gehstrecke/Claudicatio spinalis, kein radikuläres neurologisches Defizit, regelmäßige Schmerzmedikation (WHO Stufe 2), kein aktueller radiologischer Befund vorliegend 02.01.03 70 02 Handgelenksversteifung rechts 07/2021;Handgelenksversteifung rechts 07 aus 2021,; Arthrodese mit Beckenspongiosa und Platte am 09.07.2021, klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.06.24 30 03 Hüftprothese beidseits; Beckenosteotomie links wegen Hüftdysplasie 1986, HTEP links 06/2014 und rechts 06/2017, beidseits gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;Beckenosteotomie links wegen Hüftdysplasie 1986, HTEP links 06 aus 2014, und rechts 06 aus 2017,, beidseits gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.05.08 20 04 Schulterbeschwerden rechts; Radiologisch deutliche degenerative Veränderungen am Schultereckgelenk (Röntgen 11/2022), eingeschränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen;Radiologisch deutliche degenerative Veränderungen am Schultereckgelenk (Röntgen 11 aus 2022,), eingeschränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen; 02.06.03 20 05 Depressive Störung; Medikamentöse Kombinationstherapie, soziale Integration, kein Nachweis laufende Psychotherapie oder stationäre psychiatrische Aufenthalte, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend 03.06.01 20 06 Knieprothese rechts 10/2017;Knieprothese rechts 10 aus 2017,; Gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 70 %. Die Leiden Nummer 2-5 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Das Leiden Nummer 6 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (Wirbelsäulenbeschwerden): Neueinschätzung mit 70 %; Leiden Nummer 2 (Handgelenksversteifung rechts): unveränderte Einschätzung mit 30 % am höchsten Rahmensatz; Leiden Nummer 3 (Hüftprothese beidseits): unveränderte Einschätzung mit 20 %; Leiden Nummer 4 (Schulterbeschwerden rechts): neu hinzugekommen mit 20 %: Leiden Nummer 5 (depressive Störung): Neueinschätzung mit 20 % nach medikamentöser Therapie und vorliegenden Befunden; Leiden Nummer 6 (Knieprothese rechts): unveränderte Einschätzung mit 10 % Nachuntersuchung 11/2025 - Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch Therapie/Operation möglichNachuntersuchung 11 aus 2025, - Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch Therapie/Operation möglich Die Frage hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt beantwortet: Die Mobilität der Patientin ist aufgrund ihrer bekannten hochgradigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Wirbelkanaleinengung und Claudicatio spinalis Symptomatik weiterhin glaubhaft hochgradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke von 400m nicht aus eigener Kraft und ohne Pausen zurückgelegt werden. Es werden Gehbehelfe benötigt und es besteht Sturzgefahr. Es besteht eine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesonders in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Gegen den vom Sozialministeriumservice in der Folge mit Schreiben vom 27.12.2022 versandten – bis 30.11.2025 befristeten - Behindertenpass erhob die bP fristgerecht Beschwerde, mit der sie die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses begehrte. Bereits 2001 sei ihr ein Grad der Behinderung von 70 v.H. zuerkannt worden und wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, haben Art und Ausmaß sowie Anzahl ihrer Beschwerden zugenommen und sei zu keinem Zeitpunkt seit 2001 eine Besserung eingetreten, weshalb keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten seien. Es seien bereits zahlreiche Operationen vorgenommen worden, alle von ihr unternommenen Therapien und Anstrengungen hätten gleichfalls keine Verbesserung bewirkt. Eine Wirbelsäulenoperation lehne sie ab, da ihr hiervon aufgrund der damit verbundenen Risiken sogar von den Ärzten abgeraten worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte hochgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit echtem Wirbelgleiten L5/S1 Grad 2 sowie Wirbelkanaleinengung der gesamten Lendenwirbelsäule (Röntgen 10/2017, MR 07/2020), reduzierte Gehstrecke/Claudicatio spinalis, kein radikuläres neurologisches Defizit, regelmäßige Schmerzmedikation (WHO Stufe 2), kein aktueller radiologischer Befund vorliegendBekannte hochgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit echtem Wirbelgleiten L5/S1 Grad 2 sowie Wirbelkanaleinengung der gesamten Lendenwirbelsäule (Röntgen 10 aus 2017,, MR 07 aus 2020,), reduzierte Gehstrecke/Claudicatio spinalis, kein radikuläres neurologisches Defizit, regelmäßige Schmerzmedikation (WHO Stufe 2), kein aktueller radiologischer Befund vorliegend 02.01.03 70 02 Handgelenksversteifung rechts 07/2021;Handgelenksversteifung rechts 07 aus 2021,; Arthrodese mit Beckenspongiosa und Platte am 09.07.2021, klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.06.24 30 03 Hüftprothese beidseits; Beckenosteotomie links wegen Hüftdysplasie 1986, HTEP links 06/2014 und rechts 06/2017, beidseits gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;Beckenosteotomie links wegen Hüftdysplasie 1986, HTEP links 06 aus 2014, und rechts 06 aus 2017,, beidseits gute Beweglichkeit in Beugung und Rotation, kein Streckdefizit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.05.08 20 04 Schulterbeschwerden rechts; Radiologisch deutliche degenerative Veränderungen am Schultereckgelenk (Röntgen 11/2022), eingeschränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen;Radiologisch deutliche degenerative Veränderungen am Schultereckgelenk (Röntgen 11 aus 2022,), eingeschränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen; 02.06.03 20 05 Depressive Störung; Medikamentöse Kombinationstherapie, soziale Integration, kein Nachweis laufende Psychotherapie oder stationäre psychiatrische Aufenthalte, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend 03.06.01 20 06 Knieprothese rechts 10/2017;Knieprothese rechts 10 aus 2017,; Gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 70 %. Die Leiden Nummer 2-5 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Das Leiden Nummer 6 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Die Mobilität der bP ist aufgrund der hochgradigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Wirbelkanaleinengung und Claudicatio spinalis Symptomatik hochgradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke von 400m nicht aus eigener Kraft und ohne Pausen zurückgelegt werden. Es werden Gehbehelfe benötigt und es besteht Sturzgefahr. Es besteht eine Einschränkung der Standhaftigkeit, insbesondere im Hinblick auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen der bP sind im Verfahrensakt der belangten Behörde seit dem Jahr 2001 dokumentiert. Bereits in einem von der belangten Behörde am 22.10.2001 eingeholten Sachverständigengutachten werden „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall C4/C5, C5/C6, ein Wirbelgleiten L5/S1 und eine Protrusion L3/L4 mit Lumboischialgien rechts“ beschrieben und mit 50 vH eingeschätzt. Aufgrund eines Antrages der bP auf Ausstellung eines Parkausweises wurde seitens der belangten Behörde das Gutachten vom 01.02.2017 eingeholt, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 vH festgehalten wurde. Es kam zur Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Im Zuge eines Antrages auf Verlängerung des Passes wurde ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.10.2018 eingeholt, in dem die Wirbelsäulenveränderungen mit 70 vH eingeschätzt und wie folgt beschrieben wurden: „Wirbelsäulenbeschwerden, Listhese L5/S1 II°, multisegmentale Osteochondrose, Kyphoskoliose der WS; Claudicatio spinalis, das Tragen eines Lendenstützmieder und von Schuheinlagen ist unbedingt notwendig, erhebliche Mobilitätseinschränkung“; Nachuntersuchung wurde für 11/2020 – „Besserung durch Operation möglich“ – empfohlen. Im Zuge des folgenden Verlängerungsantrages wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 09.11.2020 eingeholt, in dem die Wirbelsäulenveränderungen mit 50 vH eingeschätzt und wie folgt beschrieben wurden: „Wirbelsäulenbeschwerden; Wurzelreizsyndrom L5 und S1 wechselseitig ohne neuromotorische Ausfallserscheinungen, zusätzlich absolute Wirbelkanalverengung der gesamten Lendenwirbelsäule, Keilwirbel L5, zusätzlich Instabilität L5/S1 Grad II nach Meyerding, Z.n. Nervendenervierung L2 und L3 links 2001, radiologischer Befund (MRT LWS) vorliegend, Analgetika der Stufe 2 nach dem WHO Stufenschema, eine Operationsindikation wurde rezent nicht gestellt“. Nachuntersuchung wurde für 12/2022 – „von einer Verbesserung durch weiterführende Therapien wird ausgegangen“ – empfohlen. In dem verfahrensgegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.12.2022 wurde eine Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden festgestellt, diese mit 70 vH eingeschätzt und wie folgt beschrieben: „Bekannte hochgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit echtem Wirbelgleiten L5/S1 Grad 2 sowie Wirbelkanaleinengung der gesamten Lendenwirbelsäule (Röntgen 10/2017, MR 07/2020), reduzierte Gehstrecke/Claudicatio spinalis, kein radikuläres neurologisches Defizit, regelmäßige Schmerzmedikation (WHO Stufe 2)“.Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen der bP sind im Verfahrensakt der belangten Behörde seit dem Jahr 2001 dokumentiert. Bereits in einem von der belangten Behörde am 22.10.2001 eingeholten Sachverständigengutachten werden „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall C4/C5, C5/C6, ein Wirbelgleiten L5/S1 und eine Protrusion L3/L4 mit Lumboischialgien rechts“ beschrieben und mit 50 vH eingeschätzt. Aufgrund eines Antrages der bP auf Ausstellung eines Parkausweises wurde seitens der belangten Behörde das Gutachten vom 01.02.2017 eingeholt, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 vH festgehalten wurde. Es kam zur Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Im Zuge eines Antrages auf Verlängerung des Passes wurde ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.10.2018 eingeholt, in dem die Wirbelsäulenveränderungen mit 70 vH eingeschätzt und wie folgt beschrieben wurden: „Wirbelsäulenbeschwerden, Listhese L5/S1 II°, multisegmentale Osteochondrose, Kyphoskoliose der WS; Claudicatio spinalis, das Tragen eines Lendenstützmieder und von Schuheinlagen ist unbedingt notwendig, erhebliche Mobilitätseinschränkung“; Nachuntersuchung wurde für 11 aus 2020, – „Besserung durch Operation möglich“ – empfohlen. Im Zuge des folgenden Verlängerungsantrages wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin und Orthopädie vom 09.11.2020 eingeholt, in dem die Wirbelsäulenveränderungen mit 50 vH eingeschätzt und wie folgt beschrieben wurden: „Wirbelsäulenbeschwerden; Wurzelreizsyndrom L5 und S1 wechselseitig ohne neuromotorische Ausfallserscheinungen, zusätzlich absolute Wirbelkanalverengung der gesamten Lendenwirbelsäule, Keilwirbel L5, zusätzlich Instabilität L5/S1 Grad römisch zwei nach Meyerding, Z.n. Nervendenervierung L2 und L3 links 2001, radiologischer Befund (MRT LWS) vorliegend, Analgetika der Stufe 2 nach dem WHO Stufenschema, eine Operationsindikation wurde rezent nicht gestellt“. Nachuntersuchung wurde für 12 aus 2022, – „von einer Verbesserung durch weiterführende Therapien wird ausgegangen“ – empfohlen. In dem verfahrensgegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.12.2022 wurde eine Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden festgestellt, diese mit 70 vH eingeschätzt und wie folgt beschrieben: „Bekannte hochgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit echtem Wirbelgleiten L5/S1 Grad 2 sowie Wirbelkanaleinengung der gesamten Lendenwirbelsäule (Röntgen 10 aus 2017,, MR 07 aus 2020,), reduzierte Gehstrecke/Claudicatio spinalis, kein radikuläres neurologisches Defizit, regelmäßige Schmerzmedikation (WHO Stufe 2)“. Die bP wird laut den vorgelegten Befunden wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden seit über zwei Jahrzehnten medizinisch betreut. Im Hinblick auf die Wirbelsäulenbeschwerden ist eine im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG geforderte Änderung in den Voraussetzungen nicht zu erwarten.Die bP wird laut den vorgelegten Befunden wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden seit über zwei Jahrzehnten medizinisch betreut. Im Hinblick auf die Wirbelsäulenbeschwerden ist eine im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, BBG geforderte Änderung in den Voraussetzungen nicht zu erwarten. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. In der Beschwerde wird der Wegfall der Befristung des Behindertenpasses begehrt. Die vom Sachverständigen im verfahrensgegenständlichen Gutachten für möglich erachtete Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch Therapie/Operation erreicht vor dem Hintergrund der zum Gutachten aus dem Jahr 2020 eingetretenen Verschlechterung, des dokumentierten Krankheitsverlaufs sowie der von der bP im Hinblick auf eine ev. Operation vorgebrachten Bedenken nicht die im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG erforderliche Erwartungssicherheit.Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. In der Beschwerde wird der Wegfall der Befristung des Behindertenpasses begehrt. Die vom Sachverständigen im verfahrensgegenständlichen Gutachten für möglich erachtete Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch Therapie/Operation erreicht vor dem Hintergrund der zum Gutachten aus dem Jahr 2020 eingetretenen Verschlechterung, des dokumentierten Krankheitsverlaufs sowie der von der bP im Hinblick auf eine ev. Operation vorgebrachten Bedenken nicht die im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, BBG erforderliche Erwartungssicherheit. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Im Hinblick auf den dokumentierten Krankheitsverlauf ist eine Änderung in den Voraussetzungen im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG nicht zu erwarten und der Behindertenpass sohin unbefristet auszustellen. Es steht jedoch im Ermessen der belangten Behörde von Amts wegen jederzeit eine Überprüfung des Grades der Behinderung vorzunehmen.Im Hinblick auf den dokumentierten Krankheitsverlauf ist eine Änderung in den Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, BBG nicht zu erwarten und der Behindertenpass sohin unbefristet auszustellen. Es steht jedoch im Ermessen der belangten Behörde von Amts wegen jederzeit eine Überprüfung des Grades der Behinderung vorzunehmen. , Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2267745.1.00