Obsah (16)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 20§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL508 2145314-2 Spruch, L508 2145314-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Doppelstaatsangehörige aus dem Libanon und Syrien, der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben armenisch-apostolischer Prägung zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren beiden zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern (L508 XXXX und L508 XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9).1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Doppelstaatsangehörige aus dem Libanon und Syrien, der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben armenisch-apostolischer Prägung zugehörig, reiste gemeinsam mit ihren beiden zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern (L508 römisch 40 und L508 römisch 40 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9). 2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 7 - 17) gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie eine christliche Armenierin sei und sich aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und im Libanon unsicher fühlen würde. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst vor der unsicheren Lage in Syrien. 3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 01.06.2016 (AS 121
- ff)gab sie zunächst an, syrische Staatsangehörige zu sein und ausschließlich in Syrien verfolgt zu werden. Ihr Lebensmittelpunkt sei zuletzt in Damaskus in Syrien gewesen. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass es sich bei ihr um eine syrisch-armenische Christin handle. In Syrien herrsche derzeit Krieg und an ihrem letzten Aufenthaltsort XXXX im Libanon hätte sie aufgrund der islamistischen Gruppen als Christin Schwierigkeiten gehabt normal zu leben. Im Libanon würden verschiedene Volksgruppen leben und die Armenier seien dort eine Minderheit. Ihre Familie sei nach XXXX gezogen, weil dort mehrheitlich Armenier leben würden und die Sicherheitslage von Anfang an sehr gut gewesen sei. Der Ort XXXX liege an der syrischen Grenze. Auf der syrischen Seite liege die Stadt XXXX , die von islamistischen Gruppen kontrolliert werde. Die syrische Armee habe Allianzen mit mehreren Milizen geschlossen und würde nun gegen diese Gruppen vorgehen. Die Islamisten hätten zu verlieren begonnen und die Stadt XXXX auf dem Weg nach XXXX passiert. Die in XXXX lebenden Armenier müssten ihre Stadt verteidigen und jeder habe eine Waffe erhalten, um die Familie und die Nachbarn zu verteidigen. Ihr Gatte habe dort mitgemacht, um die Stadt zu verteidigen. Die armenischen Buben hätten sie auch gefragt, ob ihr Sohn bei der Verteidigung der Stadt mithelfen könne. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn Waffen trage. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass es sich bei ihr um eine syrisch-armenische Christin handle. In Syrien herrsche derzeit Krieg und an ihrem letzten Aufenthaltsort römisch 40 im Libanon hätte sie aufgrund der islamistischen Gruppen als Christin Schwierigkeiten gehabt normal zu leben. Im Libanon würden verschiedene Volksgruppen leben und die Armenier seien dort eine Minderheit. Ihre Familie sei nach römisch 40 gezogen, weil dort mehrheitlich Armenier leben würden und die Sicherheitslage von Anfang an sehr gut gewesen sei. Der Ort römisch 40 liege an der syrischen Grenze. Auf der syrischen Seite liege die Stadt römisch 40 , die von islamistischen Gruppen kontrolliert werde. Die syrische Armee habe Allianzen mit mehreren Milizen geschlossen und würde nun gegen diese Gruppen vorgehen. Die Islamisten hätten zu verlieren begonnen und die Stadt römisch 40 auf dem Weg nach römisch 40 passiert. Die in römisch 40 lebenden Armenier müssten ihre Stadt verteidigen und jeder habe eine Waffe erhalten, um die Familie und die Nachbarn zu verteidigen. Ihr Gatte habe dort mitgemacht, um die Stadt zu verteidigen. Die armenischen Buben hätten sie auch gefragt, ob ihr Sohn bei der Verteidigung der Stadt mithelfen könne. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn Waffen trage. Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem libanesischen Mann habe sie die libanesische Staatsbürgerschaft und den libanesischen Reisepass erhalten. Seither verfüge sie über eine Doppelstaatsbürgerschaft. Ihre syrische Staatsbürgerschaft hätte sie nicht zurückgelegt. Des Weiteren legte die BF dar, dass im April 2015 eine Gruppe von Islamisten zu ihr nach Hause gekommen sei. Diese hätten versucht, sie sexuell zu belästigen. 4. Mit Telefax vom 13.07.2016 (AS 165
- ff)sowie vom 27.09.2016 (AS 253
- ff)langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils für die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder gemeinsam verfasste Stellungnahmen ein. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016 (AS 275
- ff)wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Libanon
§ 46
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016 (AS 275 ff) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Libanon
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder fristgerecht eine gemeinsam verfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 349 ff). Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Mit Telefax vom 23.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gemeinsam verfasste Beschwerdeergänzung ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 (AS 391 ff) wurde in Erledigung der Beschwerde vom 13.01.2017 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 (AS 391 ff) wurde in Erledigung der Beschwerde vom 13.01.2017 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt wörtlich fest: „2.2.
- Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat: 2.2.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass dem Bundesamt nicht gefolgt werden kann, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich in knapper Weise ausführt, dass sich das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig darstelle. So erweist sich die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angesichts der notorischerweise komplexen Lage für Angehörige der armenischen Volksgruppe und einer christlichen Religionsgemeinschaft im Libanon als qualifiziert unschlüssig und mangelhaft. Der allgemeine Verweis auf vage Schilderungen und Divergenzen im Fluchtvorbringen, vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil um die bloße eineinhalbseitige Wiederholung der von der BF im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen zum Grund der Ausreise und zum anderen hat die belangte Behörde - wie auch in der Beschwerde dargelegt - keine tragfähigen Widersprüche in den umfangreichen Angaben der Beschwerdeführerin anzuführen vermocht, sodass dass BVwG nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Selbiges gilt im Übrigen für den nicht näher ausgeführten Verweis der belangten Behörde auf vage Schilderungen der BF. Bei den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung handelt es sich sohin zum überwiegenden Teil um die bloße Wiederholung der von der BF im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin tragfähig zu begründen. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. In einer Gesamtschau hat sich die belangte Behörde somit im Wesentlichen in ihrer individuellen Beweiswürdigung in Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin auf die bloße Wiederholung der von der BF im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen gestützt. Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“. 2.2.2.
- Überdies ist zu konstatieren, dass die belangte Behörde ohne substantiierte Begründung zu der Annahme gelangte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin einzig um einen libanesische, nicht jedoch um eine syrische Staatsangehörige handelt und der Person der BF bereits aus diesem Grunde jegliche Glaubwürdigkeit versagte. Die belangte Behörde hat hierbei die Ausführungen in der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2016 unberücksichtigt gelassen. Darin wird wörtlich dargelegt: „… Die Asylwerberin ist definitiv Libanesin mit libanesischem Reisepass. Da sie in Damaskus geboren ist, kann es natürlich sein, dass sie zusätzlich auch Syrerin ist. Syrische Staatsbürgerschaften können ja nicht verloren werden. Fall sie mit Geburt Syrerin war, wird sie das jetzt auch noch sein. …“ (vgl. AS 247 - 249).Die belangte Behörde hat hierbei die Ausführungen in der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2016 unberücksichtigt gelassen. Darin wird wörtlich dargelegt: „… Die Asylwerberin ist definitiv Libanesin mit libanesischem Reisepass. Da sie in Damaskus geboren ist, kann es natürlich sein, dass sie zusätzlich auch Syrerin ist. Syrische Staatsbürgerschaften können ja nicht verloren werden. Fall sie mit Geburt Syrerin war, wird sie das jetzt auch noch sein. …“ vergleiche AS 247 - 249). Dies wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und ist der Bescheid daher auch insoweit mit groben Verfahrensmängeln behaftet. Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, die Staatsbürgerschaft(en) der Beschwerdeführerin zu klären und sodann - basierend auf ihrer individuellen Lebenssituation - soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land/ den Ländern zu treffen in das/ in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde. Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin auch der Instanzenzug abgeschnitten würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen haben. 2.2.2.
- Letztlich hat das Bundesamt im Ergebnis eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen nicht vorgenommen und stützt sich der angefochtene Bescheid zusätzlich darauf, dass die Beschwerdeführerin ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht geltend gemacht habe. Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insoweit nicht in hinreichender Weise gewürdigt: Sofern keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sein mögen, da die Rechtsposition vertreten wird, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant darstelle, so sind diese Ausführungen in dieser allgemeinen Form nicht haltbar. Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass dem Fluchtvorbringen vorweg und ohne näherer Prüfung ein Asylkonnex nicht abgesprochen werden kann und hätte sich die belangte Behörde, sofern sie das Fluchtvorbringen als glaubwürdig beurteilt, mit einer Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Motiven im Libanon näher auseinanderzusetzen gehabt, was im Falle der Subsumierung des Sachverhaltes unter eines dieser Motive in weiterer Folge auch die Prüfung der Schutzfähigkeit des libanesischen Staates vor Verfolgung gegen Privatpersonen wie auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative inkludiert. Im Falle der Bejahung eines Konventionsgrundes gilt es darüber hinaus zu beachten, dass auch eine nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein kann und zwar insofern, als der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Diesfalls wird die belangte Behörde folglich entsprechende Ausführungen bzw. Feststellungen zur Schutzfähigkeit des libanesischen Staates zu treffen haben. Ferner wird sich die belangte Behörde, sollte sie eine solche bejahen, auch umfassend mit der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinanderzusetzten haben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich zweifelsfrei als nicht ausreichend und ist der belangte Behörde anzulasten, dass sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt hat. 2.2.2.
- Ferner ist zu konstatieren, dass sich das BFA auch mit den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 13.07.2016 und 27.09.2016 zu den getroffenen Länderfeststellungen bzw. zum Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bzw. allenfalls rudimentär auseinandergesetzt hat, wozu es aber jedenfalls bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre, andernfalls die Stellungnahmemöglichkeit der Partei ad absurdum geführt werden würde. Auf die zahlreichen im Asylverfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Länderberichte zur Situation im Libanon wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Beschwerdeführerin gehört der Minderheit der Armenier und einer christlichen Religionsgemeinschaft an und lässt der angefochtene Bescheid zu dieser Thematik und den hierzu übermittelten Stellungnahmen eine ausreichende Auseinandersetzung vermissen. Eine tatsächliche Würdigung der die BF betreffenden Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit hat die belangte Behörde unterlassen; dies wäre aber vor allem bei Betrachtung der seitens der BF übermittelten Länderberichte im Wege der Stellungnahmen von Bedeutung gewesen, ergibt sich daraus doch, dass sich vor allem die Situation von Christen in gewissen Bereichen (in der Grenzregion zu Syrien) problematisch darstellt und es zu Übergriffen und Diskriminierungen gegenüber Christen kommen kann. Entsprechende Ermittlungen und/oder eine entsprechende Auseinandersetzung, warum dies für die BF nicht zutreffe, lässt der angefochtene Bescheid aber zur Gänze vermissen. Ebenso wenig setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ausreichendem Ausmaß mit den christlichen Selbstverteidigungsgruppen (Milizen bzw. Bürgerwehren) im Libanon und allfälligen Anwerbungsversuchen sowie einer befürchteten Zwangsrekrutierung hinsichtlich des Sohnes der BF auseinander. 2.2.2.
- Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
§ 20Abs. 1 Asyl
G ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, wenn er seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Nach dem Zweck des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 sollte so der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirkt werden (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).2.2.2.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 20, Absatz eins, AsylG ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, wenn er seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 sollte so der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirkt werden vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119). In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, hinzuweisen, in welcher er unter Heranziehung internationaler Dokumente, insbesondere des Beschlusses des Exekutiv-Komitees der UNHCR Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, die Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997) auslegt und Folgendes ausführt:In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, hinzuweisen, in welcher er unter Heranziehung internationaler Dokumente, insbesondere des Beschlusses des Exekutiv-Komitees der UNHCR Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, die Vorgängerbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997) auslegt und Folgendes ausführt: "Dass sich in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG verfolgte Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann"."Dass sich in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG verfolgte Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann". Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit der Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts
§ 20Abs. 1 Asyl
G auch die Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts umfasst (vgl. auch VwGH 08.09.2010, 2008/01/0345 bis 0347). Dieses Recht impliziert die Verpflichtung der Behörde, den Asylwerber von diesem Recht in Kenntnis zu setzen und ihm somit die Möglichkeit zu geben, das Recht auch auszuüben. Anderenfalls würde dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) gerade nicht adäquat Rechnung getragen werden.Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit der Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts
Paragraph 20, Absatz eins, AsylG auch die Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts umfasst vergleiche auch VwGH 08.09.2010, 2008/01/0345 bis 0347). Dieses Recht impliziert die Verpflichtung der Behörde, den Asylwerber von diesem Recht in Kenntnis zu setzen und ihm somit die Möglichkeit zu geben, das Recht auch auszuüben. Anderenfalls würde dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck (Abbau von Hemmschwellen) gerade nicht adäquat Rechnung getragen werden. Fallbezogen handelte es sich bei der Leiterin der Amtshandlung zwar um eine Frau. Die Einvernahme wurde jedoch von einer männlichen Person unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers durchgeführt. Aus der aktenkundigen Niederschrift geht weder hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Einvernahme durch eine Person desselben Geschlechts oder der Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts belehrt worden wäre, noch dass sie eine Einvernahme durch eine männliche Person unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers verlangt hätte. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet und wurde der Sachverhalt bereits aus diesem Grund nur unzulänglich ermittelt und ist darüber hinaus in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es wurde nicht versucht, Hemmschwellen soweit wie möglich zu beseitigen, und der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Möglichkeit eingeräumt, ihre Asylgründe umfassend und detailliert darzulegen. Was den Umstand betrifft, wonach nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher - anders als in anderen Verwaltungsmaterien - für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 10 zu § 19 AsylG). Insoweit ging auch noch § 19 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 144/2013 – ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme – soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war – durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte (vgl. § 19 Absatz 2 vorletzter Satz AsylG idF BGBl. I Nr. 144/2013). Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt I Nr. 70/2015) wurde allerdings der vorletzte Satz in § 19 AsylG 2005 gestrichen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 19 AsylG 2005 (RV 582 BlgNR XXV. GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Abs. 2 um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist. Insoweit stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel mehr dar, mag mitunter jedoch indizieren, dass die belangte Behörde vor allem eine rasche Verfahrensabwicklung beabsichtigte, was sich in der Folge in einer offenkundig mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde widerspiegelt. Selbiges zeigt sich im Übrigen im Umstand, wonach in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides eine falsche Rechtsmittelfrist angeführt wurde. Was den Umstand betrifft, wonach nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher - anders als in anderen Verwaltungsmaterien - für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 10 zu Paragraph 19, AsylG). Insoweit ging auch noch Paragraph 19, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, – ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme – soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war – durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte vergleiche Paragraph 19, Absatz 2 vorletzter Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,). Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70 aus 2015,) wurde allerdings der vorletzte Satz in Paragraph 19, AsylG 2005 gestrichen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 19, AsylG 2005 Regierungsvorlage 582 BlgNR römisch 25 . GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Absatz 2, um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist. Insoweit stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel mehr dar, mag mitunter jedoch indizieren, dass die belangte Behörde vor allem eine rasche Verfahrensabwicklung beabsichtigte, was sich in der Folge in einer offenkundig mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde widerspiegelt. Selbiges zeigt sich im Übrigen im Umstand, wonach in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides eine falsche Rechtsmittelfrist angeführt wurde. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes und dessen Ergänzung nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen, auch jenen zur befürchteten Zwangsrekrutierung des Sohnes der BF, auseinanderzusetzen haben wird. 2.2.
- Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin, speziell auch bezüglich ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, getätigt hat und sich auch die getroffene Beweiswürdigung als nicht haltbar erweist.“
- Im fortgesetzten Verfahren wurde die BF am 16.01.2020 ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 531 ff). Die BF führte hierbei zunächst aus, dass sie am XXXX in Damaskus geboren worden, verheiratet, der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-apostolischen Glauben zugehörig sei. Sie wolle aber betonen, dass sie in Scheidung leben würde. Ihr Ehegatte habe die Scheidung beim armenischen Patriarchat in Beirut im Dezember 2018 eingereicht. Es habe bereits zwei Verhandlungen gegeben. Im Oktober 2019 hätte eine dritte Verhandlung stattfinden sollen. Sie sei bei keiner Verhandlung dabei gewesen und hätte eine schriftliche Stellungnahme abgeben müssen. Sie besitze eine Doppelstaatsbürgerschaft. Aufgrund ihrer Geburt sei sie syrische Staatsangehörige. Diese Staatsbürgerschaft bleibe auch immer bestehen. Aufgrund ihrer Heirat hätte sie auch die libanesische Staatsbürgerschaft. Beide Kinder hätten durch den Vater die libanesische Staatsbürgerschaft.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde die BF am 16.01.2020 ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 531 ff). Die BF führte hierbei zunächst aus, dass sie am römisch 40 in Damaskus geboren worden, verheiratet, der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-apostolischen Glauben zugehörig sei. Sie wolle aber betonen, dass sie in Scheidung leben würde. Ihr Ehegatte habe die Scheidung beim armenischen Patriarchat in Beirut im Dezember 2018 eingereicht. Es habe bereits zwei Verhandlungen gegeben. Im Oktober 2019 hätte eine dritte Verhandlung stattfinden sollen. Sie sei bei keiner Verhandlung dabei gewesen und hätte eine schriftliche Stellungnahme abgeben müssen. Sie besitze eine Doppelstaatsbürgerschaft. Aufgrund ihrer Geburt sei sie syrische Staatsangehörige. Diese Staatsbürgerschaft bleibe auch immer bestehen. Aufgrund ihrer Heirat hätte sie auch die libanesische Staatsbürgerschaft. Beide Kinder hätten durch den Vater die libanesische Staatsbürgerschaft. Zu ihren Ausreisegründen befragt, schilderte die BF, dass diese noch aufrecht seien. Im Sommer 2015, noch bevor sie nach Österreich gereist seien, habe die Bevölkerung ihres Dorfs XXXX ein System eingeführt, dass die Männer das Dorf selbst mit Waffen beschützen können. Der Dorfvorsteher habe die Männer dazu gezwungen und auch ihr Ehegatte habe dies tun müssen. Niemand habe sich gegen diese Entscheidung stellen können. Im Sommer 2015 seien auch die männlichen Jugendlichen des Dorfs dazu gezwungen worden, Waffenausbildungen zu absolvieren. Anfänglich seien diese mit Jagdgewehren ausgebildet worden. Ihr Sohn habe zum ersten Mal eine Waffe in der Hand gehabt und auch versucht diese zu benutzen. Dies sei für ihn zwar sehr „cool“ gewesen, für sie jedoch nicht. Es sei sehr gelegen gekommen, dass sie im Sommer 2015 und dann im September 2015 wieder nach Österreich gereist seien. Dadurch habe sie sie aus dieser Umgebung herausholen können. Noch vor Schulbeginn seien sie in den Libanon zurückgekehrt. Ihr Ehegatte habe ihnen mitgeteilt, dass die Verantwortlichkeiten nach ihrem Sohn fragen würden. Diese hätten gewollt, dass er nachmittags als Wache im Dorf tätig sei. Ihr Sohn sei zu diesem Zeitpunkt noch 15 Jahre gewesen, habe aber bereits einen Bart gehabt und wie 18 Jahre alt ausgesehen. Sie und ihr Ehegatte seien damit nicht einverstanden gewesen und beschlossen, dass es die einzige Möglichkeit für sie sei, mit den Kindern zu ihrer Familie nach Österreich zu reisen. Sie seien Armenier und im Libanon eine Minderheit. Ihre Sicherheit sei immer in Gefahr und sei ihr Leben nicht sicher gewesen.Zu ihren Ausreisegründen befragt, schilderte die BF, dass diese noch aufrecht seien. Im Sommer 2015, noch bevor sie nach Österreich gereist seien, habe die Bevölkerung ihres Dorfs römisch 40 ein System eingeführt, dass die Männer das Dorf selbst mit Waffen beschützen können. Der Dorfvorsteher habe die Männer dazu gezwungen und auch ihr Ehegatte habe dies tun müssen. Niemand habe sich gegen diese Entscheidung stellen können. Im Sommer 2015 seien auch die männlichen Jugendlichen des Dorfs dazu gezwungen worden, Waffenausbildungen zu absolvieren. Anfänglich seien diese mit Jagdgewehren ausgebildet worden. Ihr Sohn habe zum ersten Mal eine Waffe in der Hand gehabt und auch versucht diese zu benutzen. Dies sei für ihn zwar sehr „cool“ gewesen, für sie jedoch nicht. Es sei sehr gelegen gekommen, dass sie im Sommer 2015 und dann im September 2015 wieder nach Österreich gereist seien. Dadurch habe sie sie aus dieser Umgebung herausholen können. Noch vor Schulbeginn seien sie in den Libanon zurückgekehrt. Ihr Ehegatte habe ihnen mitgeteilt, dass die Verantwortlichkeiten nach ihrem Sohn fragen würden. Diese hätten gewollt, dass er nachmittags als Wache im Dorf tätig sei. Ihr Sohn sei zu diesem Zeitpunkt noch 15 Jahre gewesen, habe aber bereits einen Bart gehabt und wie 18 Jahre alt ausgesehen. Sie und ihr Ehegatte seien damit nicht einverstanden gewesen und beschlossen, dass es die einzige Möglichkeit für sie sei, mit den Kindern zu ihrer Familie nach Österreich zu reisen. Sie seien Armenier und im Libanon eine Minderheit. Ihre Sicherheit sei immer in Gefahr und sei ihr Leben nicht sicher gewesen. Weitere Angaben zu ihren ausreisekausalen Problemen machte die Beschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung. Abschließend wurden der BF Länderinformationsquellen zum Libanon und zu Syrien zur Kenntnis gebracht.
- Mit Telefax vom 12.02.2020 (AS 571 - 589) langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder gemeinsam verfasste Stellungnahme ein.
- Das belangte Bundesamt richtete am 27.08.2020 (AS 639 ff) und 08.10.2020 (AS 707 ff) Anfragen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zur Situation von alleinstehenden (getrennt/ geschieden) armenischen Frauen im Libanon, insbesondere im Fall der Zugehörigkeit zur armenisch-apostolischen Konfession. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung langte im Februar 2021 bei der belangten Behörde ein.
- Am 28.09.2020 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 661 - 681). Zunächst wurde die BF im Wesentlichen zu dem im Libanon laufenden Scheidungsverfahren, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und zum sozialen Status ihrer Person, ihres Gatten und ihrer Familie vor ihrer Ausreise befragt. Was ihre ausreisekausalen Probleme betrifft, führte die BF aus, dass sie ihre Fluchtgründe aufrechterhalte. Diese hätten sich nicht geändert. Sie wolle jedoch noch ergänzen, dass sich die Lage im Libanon - verglichen mit der Zeit als sie nach Österreich gekommen sei - massiv verschlechtert habe. Des Weiteren wiederholte die BF, dass sie die syrische und libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Die syrische Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt und die libanesische Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Heirat. Sie hätte die libanesische Staatsangehörigkeit hauptsächlich wegen des Antrags für das österreichische Visum beantragt. Ihr Mann sei Libanese und sie sei Syrerin gewesen. In diesem Fall hätte ihre Schwester zwei Antragsformulare an zwei Botschaften senden müssen. Diese Verfahren wären komplizierter und zeitaufwendiger gewesen. Deshalb hätte sie die libanesische Staatsangehörigkeit angenommen. Die libanesische Staatsangehörigkeit bleibe ihr im Falle der Scheidung - außer sie würde die Staatsangehörigkeit von sich aus zurücklegen - erhalten. Die Kinder hätten aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters dessen Staatsangehörigkeit. Diese hätten auch keine Möglichkeit die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Abschließend wurden der BF die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zum Libanon und zu Syrien zur Kenntnis gebracht. Sie verzichtete auf die Möglichkeit einer Stellungnahme.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2021 (AS 767 - 904) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser
§ 8Abs.
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Fluchtvorbringen der BF bezüglich der Rekrutierung ihres Sohnes durch christliche Milizen, des versuchten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmtheit und der sexuellen Belästigung im Libanon als unglaubwürdig erachtet. Hingegen wurde das Vorbringen, den Herkunftsstaat Syrien zuvor zur Verbesserung ihrer Lebenssituation aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Richtung Libanon verlassen zu haben, als glaubhaft erachtet. Zwar sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Versorgungslage im Entscheidungszeitpunkt könnte die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Libanon jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei ihr um eine in Scheidung lebende Frau armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Mutter einer minderjährigen Tochter sowie eines jungen Erwachsenen handle. Des Weiteren stünde fest, dass eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2021 (AS 767 - 904) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Fluchtvorbringen der BF bezüglich der Rekrutierung ihres Sohnes durch christliche Milizen, des versuchten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmtheit und der sexuellen Belästigung im Libanon als unglaubwürdig erachtet. Hingegen wurde das Vorbringen, den Herkunftsstaat Syrien zuvor zur Verbesserung ihrer Lebenssituation aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Richtung Libanon verlassen zu haben, als glaubhaft erachtet. Zwar sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Versorgungslage im Entscheidungszeitpunkt könnte die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Libanon jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei ihr um eine in Scheidung lebende Frau armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Mutter einer minderjährigen Tochter sowie eines jungen Erwachsenen handle. Des Weiteren stünde fest, dass eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage eine Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 (AS 909 ff) wurde der Beschwerdeführerin
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 (AS 909 ff) wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.07.2021 gemeinsam für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (AS 921 ff). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.07.2021 gemeinsam für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (AS 921 ff). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Am 04.11.2021 übermittelte die BF per Telefax im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Beschwerdeergänzung (OZ 4). Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Eingabe wird ebenfalls auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2022 erging an die Parteien des Verfahrens eine Verständigung über eine Beweisaufnahme und wurden darin die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und wurde die BF bzw. der BFV aufgefordert, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen sowie Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben innerhalb einer Frist von 2 Wochen bekannt zu geben.
- Am 05.01.2023 langte eine - gemeinsam für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfasste - Stellungnahme der Rechtsvertretung beim BVwG ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die BF Staatsangehörige Syriens sowie des Libanons sei und der armenischen Ethnie sowie dem christlichen Glauben zugehörig sei. Aufgrund des Krieges seien sie von Syrien in den Libanon geflüchtet. Dort seien sie als syrische Flüchtlinge angesehen worden und ebenso einer Gefährdung ausgesetzt gewesen. Die BF1 sei nach längerem Scheidungsverfahren seit Juni 2022 von ihrem Ehemann geschieden. In Syrien hätten die BF Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens zu gewärtigen. Die BF1 gehöre darüber hinaus der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien an. Im Libanon seien die BF aufgrund der ihnen zukommenden, unabänderlichen und in ihrer Person liegenden Merkmale gefährdet. Ihre Zugehörigkeit zur armenischen Ethnie als auch ihr christlicher Glauben führten im Zusammenhang mit ihrer Flüchtlingseigenschaft zu einer nachhaltigen und massiven sozialen Ausgrenzung und ökonomischen Benachteiligung. In Zusammenschau aller geschilderten Verfolgungsgefahren und der besonderen Vulnerabilität der BF und der sich aus den Länderberichten ergeben katastrophalen Sicherheitslage liege daher begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund kumulativer Gründe vor.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die aktuellen Versionen der erstinstanzlich vom BFA bereits als Beweisquellen herangezogenen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Syrien und dem Libanon, durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt: 2.1.1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist sowohl syrische als auch libanesische Staatsangehörige, gehört der armenischen Volksgruppe an und ist armenisch-apostolische Christin. Die BF ist mittlerweile geschieden und Mutter eines zwanzigjährigen Sohnes und einer zwölfjährigen Tochter. Die BF ist in Damaskus in Syrien geboren und dort aufgewachsen. Sie hielt sich dort bis zu ihrer Ausreise in den Libanon im Jahr 2013 auf. Die BF besuchte in Damaskus sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule mit Maturaabschluss. Im Anschluss absolvierte sie eine zweijährige landwirtschaftliche Ausbildung an der Universität Damaskus. Während des Studiums arbeitete die BF in einer Apotheke. Nach der Beendigung ihres Studiums übte sie von 1992 bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 2001 eine berufliche Beschäftigung als Lehrerin an der armenischen Schule aus. Im Anschluss ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die BF reiste Ende Dezember 2015 legal auf dem Luftweg aus dem Libanon nach Österreich aus. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet stellte sie am 26.01.2016 ihren Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither hier auf. Zwei Schwestern, drei Brüder und die Mutter der BF befinden sich in Österreich. Die Brüder erlangten bereits die österreichische Staatsangehörigkeit. Die Mutter und die Schwestern verfügen über Titel zum legalen Aufenthalt. In Syrien leben keine Verwandten der BF. Die Beschwerdeführerin spricht Armenisch als Muttersprache und verfügt ebenso über sehr gute Kenntnisse der arabischen Sprache. Die BF ist bis dato strafgerichtlich unbescholten. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aktuell durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. 2.1.1.
- Die Beschwerdeführerin hat Syrien wegen des Kriegs und der schlechten Sicherheitslage im Jahr 2013 in Richtung Libanon verlassen. Sie erhielt wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage im Libanon und der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2021 subsidiären Schutz in Österreich. Da sich in Syrien, insbesondere in ihrer Heimatstadt Damaskus, keine Verwandten mehr befinden, kann die BF kein nennenswertes bzw. für sie taugliches soziales Netz in Syrien aufweisen. Selbiges gilt für den Libanon. Aufgrund der persönlichen Situation (Scheidung, keine Familienangehörigen in Syrien und Libanon, engste Familienangehörige befinden sich in Österreich) ist die Beschwerdeführerin als alleinstehend anzusehen. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien ist anzunehmen, dass sie mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staats aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation schutzlos Verfolgungen von Oppositionsgruppen, die gegen Armenier und Christen gerichtet sind, ausgesetzt wäre. Hinzu tritt eine Gefährdung wegen der (zumindest unterstellten) Ablehnung des syrischen Regimes aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und ihrer persönlichen Situation als alleinstehende Frau. Auch im Libanon ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Scheidung von ihrem Ehemann als alleinstehende Frau anzusehen und ist sie dort aufgrund ihrer dortigen Flüchtlingseigenschaft, ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Ethnie, ihres christlichen Glaubens sowie als alleinstehende Frau von sozialer Ausgrenzung und dem Wegfall ausreichender Existenzgrundlage betroffen und ist dem in einer Gesamtschau aufgrund der Spezifika des gegenständlichen Falles jedenfalls Asylrelevanz beizumessen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien und/oder dem Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien und dem Libanon war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der Beschwerdeführerin - seitens der belangten Behörde am 28.09.2020 (AS 681) - offengelegten Quellen festzustellen: 2.1.2.
- Syrien Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bd a7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Dem ersten bestätigten Fall folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch für die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 29.9.2020). Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 1.2.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 1.2.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise, lässt vermuten, dass nun wahrscheinlich mehr Familien in die Ernährungsunsicherheit gedrängt wurden (UNOCHA/WHO 29.9.2020). Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn eine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Ba’ath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 11.3.2020). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018). Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 11.3.2020), wodurch dieser für weitere sieben Jahre im Amt bestätigt wurde (WKO 11.2018). Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer „Farce“ (Ha’aretz 4.6.2014). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba’ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba’ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen zumindest 177 der 250 Sitze (TWP 22.7.2020; vgl. AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen (DS 21.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba’ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Ba’athMitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba’ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba’ath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen zumindest 177 der 250 Sitze (TWP 22.7.2020; vergleiche AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen (DS 21.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba’ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Ba’athMitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba’ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba’ath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert (AA 4.12.2020). Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht dieAbsicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba’ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba’ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 11.3.2020). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Sicherheitslage Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Der Menschenrechtsmonitor Syrian Network for Human Rights spricht sogar von einem Rückgang an Militäroperationen von 85%, wobei die verbleibenden Militäroperationen sich hauptsächlich auf Bodenoffensiven konzentrieren, bei denen es jedoch nicht mehr zu maßgeblichem Vorrücken kommt (SHNR 26.1.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete unterliegen keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die GroßstädteAleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Nach einer Zunahme der IS-Aktivitäten Anfang 2020 ist die Zahl der Angriffe durch den IS seit April 2020 zurückgegangen. Gegenwärtig gehören zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im zweiten Quartal 2020 insgesamt 1.555 Todesopfer gezählt. Die meisten wurden durch Kämpfe
(760)oder Explosionen/Fernangriffe
(496)getötet, vor allem in den Provinzen Deir ez-Zour
(255)und Hama
(200), gefolgt von Idlib
(196)und Raqqa
(194). Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 28.10.2020). Versöhnungsabkommen Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „Reconciliation Agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 29.9.2020). Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 29.9.2020). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung z.B. für Spionage zur Verfügung zu stehen (STDOK 8.2017).Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „Reconciliation Agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 29.9.2020). Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 29.9.2020). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung z.B. für Spionage zur Verfügung zu stehen (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara‘a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOSIm Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara‘a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020). Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 4.12.2020).Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 4.12.2020). Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vgl. SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vergleiche SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vgl. FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vgl. UNHCR 14.8.2020).Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vergleiche FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vergleiche UNHCR 14.8.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court – CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund „terroristischer Taten“ gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Zahlreiche Berichte kritisieren das CTC und die Militärgerichte wegen Mängeln bezüglich eines fairen Verfahrens (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Verhandlungen sollen als Beweise oft nur unter Folter erzwungene Geständnisse enthalten (USDOS 11.3.2020) und Militärgerichte können beispielsweise die Bestellung eines Rechtsanwaltes verweigern (EIP 6.2019). Die Richter der Militärgerichte sind zudem weder unparteiisch noch unabhängig, da sie der militärischen Befehlskette unterstehen (FH 4.3.2020). Formal existieren Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen – insbesondere Terrorismus- oder Spionagevorwürfen – sogar unmöglich (BS 29.4.2020).Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court – CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund „terroristischer Taten“ gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Zahlreiche Berichte kritisieren das CTC und die Militärgerichte wegen Mängeln bezüglich eines fairen Verfahrens (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Verhandlungen sollen als Beweise oft nur unter Folter erzwungene Geständnisse enthalten (USDOS 11.3.2020) und Militärgerichte können beispielsweise die Bestellung eines Rechtsanwaltes verweigern (EIP 6.2019). Die Richter der Militärgerichte sind zudem weder unparteiisch noch unabhängig, da sie der militärischen Befehlskette unterstehen (FH 4.3.2020). Formal existieren Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen – insbesondere Terrorismus- oder Spionagevorwürfen – sogar unmöglich (BS 29.4.2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden üben auf die Gerichte jedoch oft politischen Einfluss aus. Staatsanwälte und Strafverteidiger sind oft Gegenstand von Einschüchterung und Misshandlung. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen schon vorbestimmt zu sein (USDOS 11.3.2020). Das Justizsystem in Syrien kann nicht als unabhängig und transparent angesehen werden. Es steht unter der Kontrolle der Exekutivgewalt und ihrer Zweige (ÖB 29.9.2020; vgl. AA 4.12.2020), und Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden üben auf die Gerichte jedoch oft politischen Einfluss aus. Staatsanwälte und Strafverteidiger sind oft Gegenstand von Einschüchterung und Misshandlung. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen schon vorbestimmt zu sein (USDOS 11.3.2020). Das Justizsystem in Syrien kann nicht als unabhängig und transparent angesehen werden. Es steht unter der Kontrolle der Exekutivgewalt und ihrer Zweige (ÖB 29.9.2020; vergleiche AA 4.12.2020), und Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch angewachsene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt (ÖB 29.9.2020). Die Unabhängigkeit der syrischen Justiz war bereits vor dem Aufstand mangelhaft. Der Aufstand und der bewaffnete Konflikt in Syrien gehen mit massiver Repression, grassierender Korruption und einer Politisierung des Gerichtswesens und der Justiz durch die Regierung einher. Mittlerweile sind syrische Gerichte, ganz gleich ob Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit, korrupt, nicht unabhängig, und werden für politische Zwecke missbraucht. In keinem Teil Syriens gibt es Rechtssicherheit oder verlässlichen Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter (AA 4.12.2020). Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vgl. BS 29.4.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist der Luftwaffennachrichtendienst dafür bekannt, der geringsten Kontrolle zu unterliegen (BS 29.4.2020).In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch angewachsene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt (ÖB 29.9.2020). Die Unabhängigkeit der syrischen Justiz war bereits vor dem Aufstand mangelhaft. Der Aufstand und der bewaffnete Konflikt in Syrien gehen mit massiver Repression, grassierender Korruption und einer Politisierung des Gerichtswesens und der Justiz durch die Regierung einher. Mittlerweile sind syrische Gerichte, ganz gleich ob Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit, korrupt, nicht unabhängig, und werden für politische Zwecke missbraucht. In keinem Teil Syriens gibt es Rechtssicherheit oder verlässlichen Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter (AA 4.12.2020). Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist der Luftwaffennachrichtendienst dafür bekannt, der geringsten Kontrolle zu unterliegen (BS 29.4.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein unabhängiges, jedoch nicht unbedingt öffentliches Gerichtsverfahren vor. Die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch. Regierungsbehörden verhafteten Zehntausende Menschen, u.a. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, religiöse Führer sowie Mitarbeiter von NGOs, Hilfsorganisationen und medizinischen Einrichtungen ohne diesen Zugang zu einem fairen öffentlichen Verfahren zu garantieren. Berichten zufolge werden Verdächtige auch ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) und für überlange Zeit festgehalten. Bei Vorwürfen, welche die nationale Sicherheit betreffen, wird häufig von geheimen Verhaftungen berichtet (USDOS 11.3.2020). Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 4.12.2020). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 11.3.2020). Es gibt Möglichkeiten zur Rückforderung von Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten. Das syrische Regime erschwert die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand und Beratung in diesem Bereich jedoch, indem es die hierfür zugelassenen Rechtsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht (BS 29.4.2020). Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 4.12.2020). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und beider Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 10.6.2020). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von derArabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen. Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020).In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 4.12.2020). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und beider Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 10.6.2020). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von derArabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen. Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020). Gebiete unter kurdischer Kontrolle Die kurdischen Behörden setzen in den von ihnen kontrollierten Gebieten einen Rechtskodex, basierend auf einer „Sozialcharta“, durch. In Berichten wird diese „Sozialcharta“ beschrieben als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht mit Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Die in den Gebieten unter kurdischer Kontrolle geschaffenen Institutionen erscheinen zwar fortschrittlicher als jene des syrischen Regimes, sind in der Realität allerdings nicht demokratisch und stehen unter der strikten Kontrolle der PYD (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die kurdischen Behörden setzen in den von ihnen kontrollierten Gebieten einen Rechtskodex, basierend auf einer „Sozialcharta“, durch. In Berichten wird diese „Sozialcharta“ beschrieben als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht mit Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Die in den Gebieten unter kurdischer Kontrolle geschaffenen Institutionen erscheinen zwar fortschrittlicher als jene des syrischen Regimes, sind in der Realität allerdings nicht demokratisch und stehen unter der strikten Kontrolle der PYD (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die kurdischen Behörden haben den sogenannten „Defense of the People Court“ eingerichtet, der über ehemalige Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in kurdischer Gefangenschaft urteilen soll. Das Gericht wird jedoch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Die Höchststrafe, die dieses Gericht verhängt, ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei es sich de facto um eine zwanzigjährige Haftstrafe handelt. Gerichtsurteile werden bei guter Führung oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. Diese „mildere Vorgehensweise“ hat zum einen den Zweck, der arabischen Mehrheitsbevölkerung Ost-Syriens, die den kurdischen Machthabern misstraut, guten Willen zu zeigen, zum anderen soll dadurch die Regierungskompetenz hervorgehoben und internationale Legitimität gewonnen werden. Das System weist jedoch auch gravierende Mängel auf, so haben die Angeklagten keinen Zugang zu einem Verteidiger und es gibt keine Möglichkeit, Berufung einzulegen (Ha’aretz 8.5.2018). Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische und einheimische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, Hizbollah, Islamische Revolutionsgarden und nicht uniformierte regierungstreue Milizen wie die National Defense Forces (NDF) (USDOS 11.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung und Korruption bekannt. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische und einheimische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, Hizbollah, Islamische Revolutionsgarden und nicht uniformierte regierungstreue Milizen wie die National Defense Forces (NDF) (USDOS 11.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung und Korruption bekannt. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonst