G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Mag. Daniel ZIPFEL - Asyl-Rechtsberatung - Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Daniel ZIPFEL - Asyl-Rechtsberatung - Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer,
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Staatsangehörige des Libanon, der armenischen Volksgruppe sowie dem christlichen Glauben armenisch-apostolischer Prägung zugehörig und reisten gemeinsam mit ihrer Mutter legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 26.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF1 ist der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und mittlerweile volljährige Sohn und die BF2 ist die minderjährige Tochter der XXXX (L508 XXXX ).Der BF1 ist der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und mittlerweile volljährige Sohn und die BF2 ist die minderjährige Tochter der römisch 40 (L508 römisch 40 ).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 bezüglich des BF1 und vom 12.12.2016 bezüglich der BF2 wurde der jeweilige Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
GVG iVm § 34 Absatz 4 AsylG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 wurden in Erledigung der Beschwerde vom 13.01.2017 jeweils die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 AsylG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesen
4 leg. cit. jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Zwar sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Versorgungslage könnte im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei deren Mutter um eine in Scheidung lebende Frau armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Mutter einer minderjährigen Tochter sowie eines jungen Erwachsenen handle, weshalb jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.15. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.05.2021 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und vom 16.06.2021 bezüglich des Erstbeschwerdeführers wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesen
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zwar sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Versorgungslage könnte im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei deren Mutter um eine in Scheidung lebende Frau armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Mutter einer minderjährigen Tochter sowie eines jungen Erwachsenen handle, weshalb jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
G 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Mutter der beschwerdeführenden Parteien mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005).
G 2005 ist ein Fremder im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass den beschwerdeführenden Parteien
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die beschwerdeführenden Parteien sind leibliche und ledige Kinder ihrer Mutter (L508 XXXX ), wobei der BF1 im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und die BF2 selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch minderjährig ist. Der Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht strafmündig. Somit ist er nicht bzw. kann sie auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 geworden (sein). Gegen die Mutter der der beschwerdeführenden Parteien ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, den beschwerdeführenden Parteien den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Die beschwerdeführenden Parteien sind leibliche und ledige Kinder ihrer Mutter (L508 römisch 40 ), wobei der BF1 im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und die BF2 selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch minderjährig ist. Der Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht strafmündig. Somit ist er nicht bzw. kann sie auch nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 geworden (sein). Gegen die Mutter der der beschwerdeführenden Parteien ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, den beschwerdeführenden Parteien den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die beschwerdeführenden Parteien auch eigene Fluchtgründe haben, nicht einzugehen, da den beschwerdeführenden Parteien bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die beschwerdeführenden Parteien auch eigene Fluchtgründe haben, nicht einzugehen, da den beschwerdeführenden Parteien bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 26.01.2016 (vgl. Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 und 3 Abs. 4b AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
G im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und den beschwerdeführenden Parteien daher
G jeweils eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt (§ 75 Abs. 24 AsylG 2005).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 26.01.2016 vergleiche Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 und 3 Absatz 4 b, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und den beschwerdeführenden Parteien daher
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG jeweils eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien wurde vollinhaltlich stattgegeben. Das belangte Bundesamt hat zwar nicht vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen respektive eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage oder der ergänzenden Beweisaufnahme vom 20.12.2022 erfolgten seitens der belangten Behörde allerdings ebenso wenig. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich bereits aus der Aktenlage und bedurfte die Erörterung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage keiner Verhandlung. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die unter Punkt
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche die unter Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.