← Österreich

{'item': 'L508 2145319-2'}

Obsah (20)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 34§ 2§ 75§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL508 2145319-2 Spruch, L508 2145323-2/7E L508 2145319-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Mag. Daniel ZIPFEL - Asyl-Rechtsberatung - Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Daniel ZIPFEL - Asyl-Rechtsberatung - Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer,

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Staatsangehörige des Libanon, der armenischen Volksgruppe sowie dem christlichen Glauben armenisch-apostolischer Prägung zugehörig und reisten gemeinsam mit ihrer Mutter legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 26.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF1 ist der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und mittlerweile volljährige Sohn und die BF2 ist die minderjährige Tochter der XXXX (L508 XXXX ).Der BF1 ist der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und mittlerweile volljährige Sohn und die BF2 ist die minderjährige Tochter der römisch 40 (L508 römisch 40 ).

  1. Im Rahmen der Erstbefragung gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Mutter der Beschwerdeführer befragt zu ihren Fluchtgründen jeweils zu Protokoll, dass sie christliche Armenier seien und sich aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und im Libanon unsicher fühlen würden. Bei einer Rückkehr hätten sie Angst vor der unsicheren Lage in Syrien.
  2. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 01.06.2016 gab die Mutter der beschwerdeführenden Parteien zunächst an, syrische Staatsangehörige zu sein und ausschließlich in Syrien verfolgt zu werden. Ihr Lebensmittelpunkt sei zuletzt in Damaskus in Syrien gewesen. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass es sich bei ihr um eine syrisch-armenische Christin handle. In Syrien herrsche derzeit Krieg und an ihrem letzten Aufenthaltsort XXXX im Libanon hätte sie aufgrund der islamistischen Gruppen als Christin Schwierigkeiten gehabt normal zu leben. Im Libanon würden verschiedene Volksgruppen leben und die Armenier seien dort eine Minderheit. Ihre Familie sei nach XXXX gezogen, weil dort mehrheitlich Armenier leben würden und die Sicherheitslage von Anfang an sehr gut gewesen sei. Der Ort XXXX liege an der syrischen Grenze. Auf der syrischen Seite liege die Stadt XXXX , die von islamistischen Gruppen kontrolliert werde. Die syrische Armee habe Allianzen mit mehreren Milizen geschlossen und würde nun gegen diese Gruppen vorgehen. Die Islamisten hätten zu verlieren begonnen und die Stadt XXXX auf dem Weg nach XXXX passiert. Die in XXXX lebenden Armenier müssten ihre Stadt verteidigen und jeder habe eine Waffe erhalten, um die Familie und die Nachbarn zu verteidigen. Ihr Gatte habe dort mitgemacht, um die Stadt zu verteidigen. Die armenischen Buben hätten sie auch gefragt, ob ihr Sohn bei der Verteidigung der Stadt mithelfen könne. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn Waffen trage. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass es sich bei ihr um eine syrisch-armenische Christin handle. In Syrien herrsche derzeit Krieg und an ihrem letzten Aufenthaltsort römisch 40 im Libanon hätte sie aufgrund der islamistischen Gruppen als Christin Schwierigkeiten gehabt normal zu leben. Im Libanon würden verschiedene Volksgruppen leben und die Armenier seien dort eine Minderheit. Ihre Familie sei nach römisch 40 gezogen, weil dort mehrheitlich Armenier leben würden und die Sicherheitslage von Anfang an sehr gut gewesen sei. Der Ort römisch 40 liege an der syrischen Grenze. Auf der syrischen Seite liege die Stadt römisch 40 , die von islamistischen Gruppen kontrolliert werde. Die syrische Armee habe Allianzen mit mehreren Milizen geschlossen und würde nun gegen diese Gruppen vorgehen. Die Islamisten hätten zu verlieren begonnen und die Stadt römisch 40 auf dem Weg nach römisch 40 passiert. Die in römisch 40 lebenden Armenier müssten ihre Stadt verteidigen und jeder habe eine Waffe erhalten, um die Familie und die Nachbarn zu verteidigen. Ihr Gatte habe dort mitgemacht, um die Stadt zu verteidigen. Die armenischen Buben hätten sie auch gefragt, ob ihr Sohn bei der Verteidigung der Stadt mithelfen könne. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn Waffen trage. Aufgrund ihrer Eheschließung mit einem libanesischen Mann habe sie die libanesische Staatsbürgerschaft und den libanesischen Reisepass erhalten. Seither verfüge sie über eine Doppelstaatsbürgerschaft. Ihre syrische Staatsbürgerschaft hätte sie nicht zurückgelegt. Des Weiteren legte die Mutter der beschwerdeführenden Parteien dar, dass im April 2015 eine Gruppe von Islamisten zu ihr nach Hause gekommen sei. Diese hätten versucht, sie sexuell zu belästigen.
  3. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.06.2016 zunächst einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter. In der Folge gab der BF1 zu Protokoll, dass er keine eigenen Fluchtgründe hätte. Die Islamisten seien zwar einmal über die Berge ins Dorf gekommen. Er sei aber zu Hause geblieben. Er hätte keinen direkten Kontakt gehabt. Des Weiteren gebe es in seinem Dorf eine Scout-Gruppe. Er und seine Freunde seien manchmal dort gewesen und hätten Fuß- und Basketball gespielt. Jedes Mal seien dort ältere Armenier gewesen. Diese hätten sie zu einer Waffenübung zum Selbstschutz gegen die Terroristen mitgenommen. Sie seien freiwillig mitgegangen. Im Libanon gebe es immer wieder Explosionen. Sie würden an der Grenze leben und nicht wissen, wann die Terroristen kommen.
  4. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.06.2016 zunächst einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter. In der Folge gab der BF1 zu Protokoll, dass er keine eigenen Fluchtgründe hätte. Die Islamisten seien zwar einmal über die Berge ins Dorf gekommen. Er sei aber zu Hause geblieben. Er hätte keinen direkten Kontakt gehabt. Des Weiteren gebe es in seinem Dorf eine Scout-Gruppe. Er und seine Freunde seien manchmal dort gewesen und hätten Fuß- und Basketball gespielt. Jedes Mal seien dort ältere Armenier gewesen. Diese hätten sie zu einer Waffenübung zum Selbstschutz gegen die Terroristen mitgenommen. Sie seien freiwillig mitgegangen. Im Libanon gebe es immer wieder Explosionen. Sie würden an der Grenze leben und nicht wissen, wann die Terroristen kommen.
  5. Mit Telefax vom 13.07.2016 sowie vom 27.09.20216 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils für die beschwerdeführenden Parteien und ihre Mutter gemeinsam verfasste Stellungnahmen ein.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 bezüglich des BF1 und vom 12.12.2016 bezüglich der BF2 wurde der jeweilige Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 bezüglich des BF1 und vom 12.12.2016 bezüglich der BF2 wurde der jeweilige Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien und ihre Mutter fristgerecht eine gemeinsam verfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Mit Telefax vom 23.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine für die beschwerdeführenden Parteien und ihre Mutter gemeinsam verfasste Beschwerdeergänzung ein.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 wurden in Erledigung der Beschwerde vom 13.01.2017 jeweils die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

§ 28Absatz 3 Vw

GVG iVm § 34 Absatz 4 AsylG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 wurden in Erledigung der Beschwerde vom 13.01.2017 jeweils die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 AsylG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF1 am 16.01.2020 ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF1 führte hierbei zunächst aus, dass er libanesischer Staatsangehöriger sei und ausschließlich im Libanon verfolgt werden würde. Er würde aber auch in Syrien verfolgt werden, weil er dort gelebt hätte. Er sei der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-apostolischen Glauben zugehörig. Zu seinen Ausreisegründen befragt, legte der BF1 dar, dass in Syrien Krieg herrsche und sie in den Libanon gemusst hätten. Dort im Libanon gebe es keine Sicherheit. Aufgrund der Religion und der Politik komme es ständig zu Kämpfen. In ihrem von Muslimen bewohnten Nachbardorf habe es einige Male Kämpfe gegeben. Sie hätten gehört, dass dort viele Angehörige des Islamischen Staates leben würden. Ihr Dorf liege an der syrischen Grenze. Es seien Personen aus Syrien gewesen, die versucht hätten, in ihr Dorf zu flüchten. Er sei Augenzeuge eines Vorfalles gewesen. Im Jahr 2015 hätten einige Personen mit schwarzen Fahnen in der Hand in ihrem Schulhof ein Video aufgenommen. Diese hätten gesagt, sie hätten XXXX schon besetzt und die Armenier aus dem Dorf vertrieben. Zwei Stunden später hätten sie erfahren, dass die Polizei diese Männer festgenommen habe. Was dann passiert sei, wisse er nicht mehr. In der Nähe ihres Dorfes gebe es einen Berg und einige Male sei dort eine Bombe explodiert. Die Ursache und von welcher Seite die Bombe gekommen sei, wisse er nicht. Es habe ihnen aber große Angst gemacht. Es habe im Dorf ein örtliches Bewachungssystem gegeben. Auch er hätte Wache stehen sollen. Seine Eltern hätten dies aber nicht gewollt. Das Komitee sei einige Male zu ihrem Basketballspiel gekommen und hätten ihn und einige Freunde mitgenommen. Zweimal habe er eine Waffenausbildung mitmachen müssen. Seine Eltern seien dagegen gewesen, dass er eine Waffe in die Hand nehme. Einige Male hätten sie von der Seite hinter dem Berg - syrischem Gebiet - Explosionen gehört und nachts auch das helle Licht der Explosionen gesehen. In Beirut seien auch einige Bomben explodiert und sehr viele Menschen getötet worden.Zu seinen Ausreisegründen befragt, legte der BF1 dar, dass in Syrien Krieg herrsche und sie in den Libanon gemusst hätten. Dort im Libanon gebe es keine Sicherheit. Aufgrund der Religion und der Politik komme es ständig zu Kämpfen. In ihrem von Muslimen bewohnten Nachbardorf habe es einige Male Kämpfe gegeben. Sie hätten gehört, dass dort viele Angehörige des Islamischen Staates leben würden. Ihr Dorf liege an der syrischen Grenze. Es seien Personen aus Syrien gewesen, die versucht hätten, in ihr Dorf zu flüchten. Er sei Augenzeuge eines Vorfalles gewesen. Im Jahr 2015 hätten einige Personen mit schwarzen Fahnen in der Hand in ihrem Schulhof ein Video aufgenommen. Diese hätten gesagt, sie hätten römisch 40 schon besetzt und die Armenier aus dem Dorf vertrieben. Zwei Stunden später hätten sie erfahren, dass die Polizei diese Männer festgenommen habe. Was dann passiert sei, wisse er nicht mehr. In der Nähe ihres Dorfes gebe es einen Berg und einige Male sei dort eine Bombe explodiert. Die Ursache und von welcher Seite die Bombe gekommen sei, wisse er nicht. Es habe ihnen aber große Angst gemacht. Es habe im Dorf ein örtliches Bewachungssystem gegeben. Auch er hätte Wache stehen sollen. Seine Eltern hätten dies aber nicht gewollt. Das Komitee sei einige Male zu ihrem Basketballspiel gekommen und hätten ihn und einige Freunde mitgenommen. Zweimal habe er eine Waffenausbildung mitmachen müssen. Seine Eltern seien dagegen gewesen, dass er eine Waffe in die Hand nehme. Einige Male hätten sie von der Seite hinter dem Berg - syrischem Gebiet - Explosionen gehört und nachts auch das helle Licht der Explosionen gesehen. In Beirut seien auch einige Bomben explodiert und sehr viele Menschen getötet worden. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen machte der Erstbeschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung.
  2. Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde im fortgesetzten Verfahren ebenfalls am 16.01.2020 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien führte hierbei zunächst aus, dass sie am XXXX in Damaskus geboren worden, verheiratet, der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-apostolischen Glauben zugehörig sei. Sie wolle aber betonen, dass sie in Scheidung leben würde. Ihr Ehegatte habe die Scheidung beim armenischen Patriarchat in Beirut im Dezember 2018 eingereicht. Es habe bereits zwei Verhandlungen gegeben. Im Oktober 2019 hätte eine dritte Verhandlung stattfinden sollen. Sie sei bei keiner Verhandlung dabei gewesen und hätte eine schriftliche Stellungnahme abgeben müssen. Sie besitze eine Doppelstaatsbürgerschaft. Aufgrund ihrer Geburt sei sie syrische Staatsangehörige. Diese Staatsbürgerschaft bleibe auch immer bestehen. Aufgrund ihrer Heirat hätte sie auch die libanesische Staatsbürgerschaft. Beide Kinder hätten durch den Vater die libanesische Staatsbürgerschaft.
  3. Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde im fortgesetzten Verfahren ebenfalls am 16.01.2020 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien führte hierbei zunächst aus, dass sie am römisch 40 in Damaskus geboren worden, verheiratet, der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-apostolischen Glauben zugehörig sei. Sie wolle aber betonen, dass sie in Scheidung leben würde. Ihr Ehegatte habe die Scheidung beim armenischen Patriarchat in Beirut im Dezember 2018 eingereicht. Es habe bereits zwei Verhandlungen gegeben. Im Oktober 2019 hätte eine dritte Verhandlung stattfinden sollen. Sie sei bei keiner Verhandlung dabei gewesen und hätte eine schriftliche Stellungnahme abgeben müssen. Sie besitze eine Doppelstaatsbürgerschaft. Aufgrund ihrer Geburt sei sie syrische Staatsangehörige. Diese Staatsbürgerschaft bleibe auch immer bestehen. Aufgrund ihrer Heirat hätte sie auch die libanesische Staatsbürgerschaft. Beide Kinder hätten durch den Vater die libanesische Staatsbürgerschaft. Zu ihren Ausreisegründen befragt, schilderte die Mutter der beschwerdeführenden Parteien, dass diese noch aufrecht seien. Im Sommer 2015, noch bevor sie nach Österreich gereist seien, habe die Bevölkerung ihres Dorfs XXXX ein System eingeführt, dass die Männer das Dorf selbst mit Waffen beschützen können. Der Dorfvorsteher habe die Männer dazu gezwungen und auch ihr Ehegatte habe dies tun müssen. Niemand habe sich gegen diese Entscheidung stellen können. Im Sommer 2015 seien auch die männlichen Jugendlichen des Dorfs dazu gezwungen worden, Waffenausbildungen zu absolvieren. Anfänglich seien diese mit Jagdgewehren ausgebildet worden. Ihr Sohn habe zum ersten Mal eine Waffe in der Hand gehabt und auch versucht diese zu benutzen. Dies sei für ihn zwar sehr „cool“ gewesen, für sie jedoch nicht. Es sei sehr gelegen gekommen, dass sie im Sommer 2015 und dann im September 2015 wieder nach Österreich gereist seien. Dadurch habe sie sie aus dieser Umgebung herausholen können. Noch vor Schulbeginn seien sie in den Libanon zurückgekehrt. Ihr Ehegatte habe ihnen mitgeteilt, dass die Verantwortlichkeiten nach ihrem Sohn fragen würden. Diese hätten gewollt, dass er nachmittags als Wache im Dorf tätig sei. Ihr Sohn sei zu diesem Zeitpunkt noch 15 Jahre gewesen, habe aber bereits einen Bart gehabt und wie 18 Jahre alt ausgesehen. Sie und ihr Ehegatte seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten beschlossen, dass es die einzige Möglichkeit für sie sei, mit den Kindern zu ihrer Familie nach Österreich zu reisen. Sie seien Armenier und im Libanon eine Minderheit. Ihre Sicherheit sei immer in Gefahr und sei ihr Leben nicht sicher gewesen.Zu ihren Ausreisegründen befragt, schilderte die Mutter der beschwerdeführenden Parteien, dass diese noch aufrecht seien. Im Sommer 2015, noch bevor sie nach Österreich gereist seien, habe die Bevölkerung ihres Dorfs römisch 40 ein System eingeführt, dass die Männer das Dorf selbst mit Waffen beschützen können. Der Dorfvorsteher habe die Männer dazu gezwungen und auch ihr Ehegatte habe dies tun müssen. Niemand habe sich gegen diese Entscheidung stellen können. Im Sommer 2015 seien auch die männlichen Jugendlichen des Dorfs dazu gezwungen worden, Waffenausbildungen zu absolvieren. Anfänglich seien diese mit Jagdgewehren ausgebildet worden. Ihr Sohn habe zum ersten Mal eine Waffe in der Hand gehabt und auch versucht diese zu benutzen. Dies sei für ihn zwar sehr „cool“ gewesen, für sie jedoch nicht. Es sei sehr gelegen gekommen, dass sie im Sommer 2015 und dann im September 2015 wieder nach Österreich gereist seien. Dadurch habe sie sie aus dieser Umgebung herausholen können. Noch vor Schulbeginn seien sie in den Libanon zurückgekehrt. Ihr Ehegatte habe ihnen mitgeteilt, dass die Verantwortlichkeiten nach ihrem Sohn fragen würden. Diese hätten gewollt, dass er nachmittags als Wache im Dorf tätig sei. Ihr Sohn sei zu diesem Zeitpunkt noch 15 Jahre gewesen, habe aber bereits einen Bart gehabt und wie 18 Jahre alt ausgesehen. Sie und ihr Ehegatte seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten beschlossen, dass es die einzige Möglichkeit für sie sei, mit den Kindern zu ihrer Familie nach Österreich zu reisen. Sie seien Armenier und im Libanon eine Minderheit. Ihre Sicherheit sei immer in Gefahr und sei ihr Leben nicht sicher gewesen. Weitere Angaben zu ihren ausreisekausalen Problemen machte die Mutter der beschwerdeführenden Parteien nach entsprechenden Fragen durch die Leiterin der Amtshandlung.
  4. Mit Telefax vom 12.02.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere für die beschwerdeführenden Parteien und ihre Mutter gemeinsam verfasste Stellungnahme ein.
  5. Das belangte Bundesamt richtete am 27.08.2020 und 08.10.2020 Anfragen an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zur Situation von alleinstehenden (getrennt/ geschieden) armenischen Frauen im Libanon, insbesondere im Fall der Zugehörigkeit zur armenisch-apostolischen Konfession. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung langte im Februar 2021 bei der belangten Behörde ein.
  6. Am 28.09.2020 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Mutter der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zunächst wurde die Mutter der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen zu dem im Libanon laufenden Scheidungsverfahren, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und zum sozialen Status ihrer Person, ihres Gatten und ihrer Familie vor ihrer Ausreise befragt. Was ihre ausreisekausalen Probleme betrifft, führte die Mutter der beschwerdeführenden Parteien aus, dass sie ihre Fluchtgründe aufrechterhalte. Diese hätten sich nicht geändert. Sie wolle jedoch noch ergänzen, dass sich die Lage im Libanon - verglichen mit der Zeit als sie nach Österreich gekommen sei - massiv verschlechtert habe. Des Weiteren wiederholte die Mutter der beschwerdeführenden Parteien, dass sie die syrische und libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Die syrische Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt und die libanesische Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Heirat. Sie hätte die libanesische Staatsangehörigkeit hauptsächlich wegen des Antrags für das österreichische Visum beantragt. Ihr Mann sei Libanese und sie sei Syrerin gewesen. In diesem Fall hätte ihre Schwester zwei Antragsformulare an zwei Botschaften senden müssen. Diese Verfahren wären komplizierter und zeitaufwendiger gewesen. Deshalb hätte sie die libanesische Staatsangehörigkeit angenommen. Die libanesische Staatsangehörigkeit bleibe ihr im Falle der Scheidung - außer sie würde die Staatsangehörigkeit von sich aus zurücklegen - erhalten. Die Kinder hätten aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters dessen Staatsangehörigkeit. Diese hätten auch keine Möglichkeit die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Abschließend wurden der BF die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zum Libanon und zu Syrien zur Kenntnis gebracht. Sie verzichtete auf die Möglichkeit einer Stellungnahme.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.05.2021 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und vom 16.06.2021 bezüglich des Erstbeschwerdeführers wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesen

§ 8Abs.

4 leg. cit. jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Zwar sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Versorgungslage könnte im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei deren Mutter um eine in Scheidung lebende Frau armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Mutter einer minderjährigen Tochter sowie eines jungen Erwachsenen handle, weshalb jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.15. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.05.2021 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und vom 16.06.2021 bezüglich des Erstbeschwerdeführers wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesen

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zwar sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen schlechten wirtschaftlichen Versorgungslage könnte im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Libanon jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei deren Mutter um eine in Scheidung lebende Frau armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Mutter einer minderjährigen Tochter sowie eines jungen Erwachsenen handle, weshalb jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. der beiden Bescheide des BFA erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.07.2021 eine mit ihrer Mutter gemeinsam verfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der beiden Bescheide des BFA erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.07.2021 eine mit ihrer Mutter gemeinsam verfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Am 04.11.2021 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien und ihre Mutter per Telefax im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Beschwerdeergänzung. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Eingabe wird ebenfalls auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
  4. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2022 erging an die Parteien des Verfahrens eine Verständigung über eine Beweisaufnahme und wurden darin die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und wurden die BF bzw. der BFV aufgefordert, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, sowie Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben innerhalb einer Frist von 2 Wochen bekannt zu geben.
  5. Am 05.01.2023 langte eine für die beschwerdeführenden Parteien und ihre Mutter gemeinsam verfasste Stellungnahme beim BVwG ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Mutter der BF Staatsangehörige Syriens sowie des Libanons sei und der armenischen Ethnie sowie dem christlichen Glauben zugehörig sei. Aufgrund des Krieges sei sie mit den Kindern von Syrien in den Libanon geflüchtet. Dort seien sie als syrische Flüchtlinge angesehen worden und ebenso einer Gefährdung ausgesetzt gewesen. Die Mutter der BF sei nach längerem Scheidungsverfahren seit Juni 2022 von ihrem Ehemann geschieden. In Syrien hätten die BF Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens zu gewärtigen. Die Mutter der BF gehöre darüber hinaus der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien an. Im Libanon seien die BF aufgrund der ihnen zukommenden, unabänderlichen und in ihrer Person liegenden Merkmale gefährdet. Ihre Zugehörigkeit zur armenischen Ethnie als auch ihr christlicher Glauben führten im Zusammenhang mit ihrer Flüchtlingseigenschaft zu einer nachhaltigen und massiven sozialen Ausgrenzung und ökonomischen Benachteiligung. In Zusammenschau aller geschilderten Verfolgungsgefahren und der besonderen Vulnerabilität der BF und der sich aus den Länderberichten ergeben katastrophalen Sicherheitslage liege daher begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund kumulativer Gründe vor.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  7. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Verfahrensbestimmungen 1.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den jeweiligen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien und deren Mutter sowie der von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die aktuelle Version des erstinstanzlich vom BFA bereits als Beweisquelle herangezogenen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien wird festgestellt: 1.
  4. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht fest. Die beschwerdeführenden Parteien führen in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurden zum dort angegebenen Datum geboren. Sie sind libanesische Staatsangehörige, gehören der armenischen Volksgruppe an und sind Christen. Der BF1 war im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und die BF2 ist auch aktuell noch minderjährig. Beide beschwerdeführenden Parteien sind ledig. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um die leiblichen Kinder der XXXX (L508 XXXX ). In Österreich leben die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Mutter im aufrechten Familienverband.Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um die leiblichen Kinder der römisch 40 (L508 römisch 40 ). In Österreich leben die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Mutter im aufrechten Familienverband. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Mutter der beschwerdeführenden Parteien mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zu und stellte

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Mutter der beschwerdeführenden Parteien mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zu und stellte

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.

  1. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in Österreich und zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben des BF1 und der Mutter der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren in Zusammenschau mit dem jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz, den jeweils im Original vorgelegten libanesischen Reisepass und aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Bereits die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Identität der beschwerdeführenden Parteien feststehe. Dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich bezüglich der BF2 bereits daraus, dass diese erst ca. zwölf Jahre alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (§ 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 JGG). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF1 ließ sich anhand des entsprechenden Datenbankauszugs feststellen.Dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich bezüglich der BF2 bereits daraus, dass diese erst ca. zwölf Jahre alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (Paragraph eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, JGG). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF1 ließ sich anhand des entsprechenden Datenbankauszugs feststellen. 2.
  5. Dass und wann das Bundesverwaltungsgericht der Mutter der beschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L508 XXXX , konkret aus dem darin enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag. 2.
  6. Dass und wann das Bundesverwaltungsgericht der Mutter der beschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L508 römisch 40 , konkret aus dem darin enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 34Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005).

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass den beschwerdeführenden Parteien

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass den beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die beschwerdeführenden Parteien sind leibliche und ledige Kinder ihrer Mutter (L508 XXXX ), wobei der BF1 im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und die BF2 selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch minderjährig ist. Der Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht strafmündig. Somit ist er nicht bzw. kann sie auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 geworden (sein). Gegen die Mutter der der beschwerdeführenden Parteien ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, den beschwerdeführenden Parteien den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Die beschwerdeführenden Parteien sind leibliche und ledige Kinder ihrer Mutter (L508 römisch 40 ), wobei der BF1 im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und die BF2 selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch minderjährig ist. Der Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht strafmündig. Somit ist er nicht bzw. kann sie auch nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 geworden (sein). Gegen die Mutter der der beschwerdeführenden Parteien ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, den beschwerdeführenden Parteien den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die beschwerdeführenden Parteien auch eigene Fluchtgründe haben, nicht einzugehen, da den beschwerdeführenden Parteien bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die beschwerdeführenden Parteien auch eigene Fluchtgründe haben, nicht einzugehen, da den beschwerdeführenden Parteien bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 26.01.2016 (vgl. Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 und 3 Abs. 4b AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und den beschwerdeführenden Parteien daher

§ 3Abs. 4 Asyl

G jeweils eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt (§ 75 Abs. 24 AsylG 2005).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 26.01.2016 vergleiche Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 und 3 Absatz 4 b, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und den beschwerdeführenden Parteien daher

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG jeweils eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien wurde vollinhaltlich stattgegeben. Das belangte Bundesamt hat zwar nicht vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen respektive eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage oder der ergänzenden Beweisaufnahme vom 20.12.2022 erfolgten seitens der belangten Behörde allerdings ebenso wenig. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich bereits aus der Aktenlage und bedurfte die Erörterung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage keiner Verhandlung. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L508.2145319.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.