Obsah (21)
§ 53§ 52§ 57§ 10§ 46§ 18§ 5§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67Art 11§ 20§ 99§ 37§ 366RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL510 2271409-1 Spruch, L510 2271409-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. B) Die Revision ist nicht zulässig.Die Revision ist nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte den Sachverhalt folgend dar: „Sie wurden am 03.02.2023 durch die uniformierte Streife „ XXXX “ in XXXX auf der Autobahn XXXX einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Auto beförderten Sie sechs weitere türkische Personen, welche weder ein Reisedokument noch eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet vorweisen konnten. Da Sie bei der entgeltlichen Beförderung von sechs, nicht zum Aufenthalt berechtigten Personen, auf frischer Tat betreten wurden, erfolgte um 16:25 Uhr gem. den Bestimmungen der StPO die Festnahme wegen des Verdachts der Schlepperei nach § 114 FPG Abs.
- „Sie wurden am 03.02.2023 durch die uniformierte Streife „ römisch 40 “ in römisch 40 auf der Autobahn römisch 40 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Auto beförderten Sie sechs weitere türkische Personen, welche weder ein Reisedokument noch eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet vorweisen konnten. Da Sie bei der entgeltlichen Beförderung von sechs, nicht zum Aufenthalt berechtigten Personen, auf frischer Tat betreten wurden, erfolgte um 16:25 Uhr gem. den Bestimmungen der StPO die Festnahme wegen des Verdachts der Schlepperei nach Paragraph 114, FPG Absatz 3, Am XXXX 2023 wurde vom LG XXXX die Untersuchungshaft über Sie verhängt und von der Staatsanwaltschaft XXXX nach §§ 114
(1), 114
(3)Z 2 FPG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlung erhoben. Am römisch 40 2023 wurde vom LG römisch 40 die Untersuchungshaft über Sie verhängt und von der Staatsanwaltschaft römisch 40 nach Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, FPG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlung erhoben. Im Zuge des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs wurde Sie mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und die Feststellungen zur Länderinformation zu Ihrem Herkunftsstaat beigelegt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich Ihrer persönlichen Verhältnisse und der Länderinformation geboten. Dieses Schreiben wurde nachweislich von Ihnen am 14.02.2023 übernommen. Am 22.02.2023 langte durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung folgende Stellungnahme (incl. Beilagen) ein:
- Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Sie werden ersucht eine diesbezügliche Vollmacht zu übermitteln. Sollten Sie keine Vollmacht übermitteln, geht das Bundesamt davon aus, dass keine Vertretung besteht. A: Dr. Helmut Blum ist die Rechtsvertretung.
- Geben Sie an, wann Sie zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sind und was der Zweck Ihrer Einreise war. A: Am 3.2.2023 reiste ich in das Bundesgebiet ein.
- Sind Sie legal oder illegal eingereist, verfügen Sie über ein Reisedokument? A: Ich bin legal eingereist mit meiner Fiktionsbescheinigung, ausgestellt in Deutschland.
- Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundegebiet auf? A: Seit 3.2.2023 halte ich mich im Bundesgebiet mangels aufrechter Meldeadresse in Österreich in U-Haft.
- Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie? A: Ja, ich bin gesund.
- Welche Schul- Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert? A: Die Pflichtschule habe ich in der Türkei abgeschlossen, auch das Gymnasium. Ich besuchte dann die Universität XXXX (Schiffbau und engineering). Aufgrund des Krieges musste ich die Ausbildung unterbrechen.A: Die Pflichtschule habe ich in der Türkei abgeschlossen, auch das Gymnasium. Ich besuchte dann die Universität römisch 40 (Schiffbau und engineering). Aufgrund des Krieges musste ich die Ausbildung unterbrechen.
- Sind Sie verheiratet, wenn ja, geben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Beschäftigung Ihres Ehegatten/in an? A: Nein
- Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft, wenn ja, geben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Beschäftigung Ihres Lebensgefährten/in an? A: Ja, mit der ukrainischen Staatsbürgerin Frau XXXX , Aufenthaltstitel in Deutschland, lebe ich in einer Lebensgemeinschaft. Wir sind verlobt und Frau XXXX ist zudem in der
- Woche schwanger. Wir erwarten unser erstes gemeinsames Kind (siehe Aufenthaltstitel von Frau XXXX ). Wir leben in XXXX .A: Ja, mit der ukrainischen Staatsbürgerin Frau römisch 40 , Aufenthaltstitel in Deutschland, lebe ich in einer Lebensgemeinschaft. Wir sind verlobt und Frau römisch 40 ist zudem in der
- Woche schwanger. Wir erwarten unser erstes gemeinsames Kind (siehe Aufenthaltstitel von Frau römisch 40 ). Wir leben in römisch 40 .
- Haben Sie Kinder, wenn ja, geben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnort Ihrer Kinder an? A: Derzeit wird das erste Kind erwartet.
- Sind Sie unterhaltspflichtig und kommen Sie dieser Pflicht nach? A: Derzeit nicht.
- Sind Sie für die Kinder Obsorge berechtigt? A: Derzeit nicht.
- Haben Sie weitere Familienangehörige in Österreich, wenn ja, Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten an? A: Nein.
- Haben Sie Familienangehörige in einem anderen Staat der Europäischen Union, wenn ja, Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten an? A: Ja, in Deutschland habe ich meine Verlobte und Verwandte.
- Verfügen Sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat der Europäischen Union? A: Ja, Fiktionsbestätigung in Deutschland.
- Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an bzw. wann sind Sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen (Name und Anschrift des Arbeitgebers) A: Die letzte Beschäftigung war bei der Firma XXXX , Deutschland.A: Die letzte Beschäftigung war bei der Firma römisch 40 , Deutschland.
- Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? Haben Sie Besitz in Österreich? A: Ich habe vor der Ingewahrsamnahme (U-Haft) gearbeitet. Meinen Lebensunterhalt und den von meiner Verlobten habe ich durch meine Beschäftigung bestritten.
- Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich? (z.B.: Tätigkeit bei karitativen Organisation, Feuerwehr, Rettung, Vereinstätigkeit, Freundeskreis – wenn möglich konkrete Angaben wie Namen und Anschrift, udgl.) A: Nein. Ich beabsichtige keine Niederlassung in Österreich. Ich möchte nach Deutschland zurückkehren. Ich habe dort ein schützenswertes Privatleben und bald ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.A: Nein. Ich beabsichtige keine Niederlassung in Österreich. Ich möchte nach Deutschland zurückkehren. Ich habe dort ein schützenswertes Privatleben und bald ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
- Sprechen Sie Deutsch? A: Ja, ich spreche ein wenig Deutsch.
- Welche Bemühungen haben Sie unternommen, um Ihre Integration in Österreich voranzutreiben? A: Mein Lebensmittelpunkt befindet sich nicht in Österreich. Ich befinde mich seit 3.2.2023 in Österreich, deshalb ich keine Integrationsschritte nachweisen kann.
- Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu Ihrem Heimatland? (Familie, Freundeskreis, udgl.)A: Ich habe meine Eltern in der Türkei, allerdings befindet sich mein Lebensmittelpunkt in Deutschland.
- Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu Ihrem Heimatland? (Familie, Freundeskreis, udgl.), A: Ich habe meine Eltern in der Türkei, allerdings befindet sich mein Lebensmittelpunkt in Deutschland.
- Haben Sie eine Wohnanschrift in Ihrem Heimatland? (Wenn ja: Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) A: ---------------------
- Über wieviel Barmittel verfügen Sie derzeit? A: Etwa 200 Euro.
- Welche Bemühungen zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit haben Sie unternommen. A: Vor der Ingewahrsamnahme war ich selbsterhaltungsfähig.
- Würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren? A: Ich würde nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren, aber ich möchte freiwillig nach Deutschland zurückkehren.
- Gibt es Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe, die Ihr Verhalten und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in irgendeiner Form rechtfertigen könnten? A: Ich darf anmerken, dass ich bis dato strafgerichtlich unbescholten bin. Zum Tatzeitpunkt war ich XXXX Jahre alt (junger Erwachsener). Ich habe sofort mit der Polizei kooperiert. Die fehlende Meldeadresse in Österreich ist der einzige Grund für die Verhängung von U-Haft. Ich habe mit meiner Verfahrenshelferin Rücksprache gehalten. Ich werde um eine diversionelle Erledigung ersuchen. Eine diversionelle Erledigung ist keine strafgerichtliche Verurteilung. Zudem möchte ich nach der Hauptverhandlung, wenn mir der zuständige Strafrichter erlaubt, nach Deutschland zurückkehren. Ich habe dort ein schützenswertes Privatleben und bald sogar eine Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Ich ersuche daher, von der Verhängung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen. Für den Erlass eines Einreiseverbots müssen gesetzliche Voraussetzungen iSd § 53 FPG erfüllt sein. Ich bin bis dato strafgerichtlich nicht verurteilt.A: Ich darf anmerken, dass ich bis dato strafgerichtlich unbescholten bin. Zum Tatzeitpunkt war ich römisch 40 Jahre alt (junger Erwachsener). Ich habe sofort mit der Polizei kooperiert. Die fehlende Meldeadresse in Österreich ist der einzige Grund für die Verhängung von U-Haft. Ich habe mit meiner Verfahrenshelferin Rücksprache gehalten. Ich werde um eine diversionelle Erledigung ersuchen. Eine diversionelle Erledigung ist keine strafgerichtliche Verurteilung. Zudem möchte ich nach der Hauptverhandlung, wenn mir der zuständige Strafrichter erlaubt, nach Deutschland zurückkehren. Ich habe dort ein schützenswertes Privatleben und bald sogar eine Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Ich ersuche daher, von der Verhängung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen. Für den Erlass eines Einreiseverbots müssen gesetzliche Voraussetzungen iSd Paragraph 53, FPG erfüllt sein. Ich bin bis dato strafgerichtlich nicht verurteilt. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung in die Türkei darf ich festhalten, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei, vor allem in den zehn Bezirken drastisch verschlechtert hat. Nicht nur die aufeinanderfolgenden Erdbeben haben ein Chaos verursacht, auch das Erdbeben vor zwei Tagen kostete Menschenleben. Mehr als 48.000 Tote und Millionen Menschen sind derzeit ohne Unterkunft. Seit zwei Wochen herrscht Chaos in der Türkei. Vom Erdbeben sind die zehn Regionen massiv betroffen, allerdings werden noch weitere Erdbeben in den Nachbarregionen, aber auch im Westen der Türkei erwartet. Ich ersuche aus oben genannten Gründen, von der Verhängung eines Einreiseverbots und von einer Rückkehrentscheidung in die Türkei abzusehen. Ich werde nach meiner Entlassung unverzüglich und freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Sie wurden am XXXX .2023 (RK) vom LG XXXX nach §§ 114
(1), 114
(3)Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre (Junger Erwachsener) verurteilt. Sie wurden am römisch 40 .2023 (RK) vom LG römisch 40 nach Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre (Junger Erwachsener) verurteilt. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Ihr berechneter Entlassungstermin ist der XXXX .2023.Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Ihr berechneter Entlassungstermin ist der römisch 40 .2023. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“, 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 30.03.2023 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18
Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 30.03.2023 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz der Vertretung vom 27.04.2023 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
- Mit 10.05.2023 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei stellte das BFA folgend fest, diesen Feststellungen wird seitens des BVwG nicht entgegen getreten: „Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren. Sie sind türkischer Staatsangehöriger. Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. Sie sind türkischer Staatsangehöriger. Sie sind Drittstaatsangehöriger und Fremder iSd FPG. Sie haben in der Türkei die Pflichtschule und das Gymnasium abgeschlossen. Sie besuchten zuletzt die Universität XXXX . Aufgrund des Krieges mussten Sie die Ausbildung abbrechen. Sie haben in der Türkei die Pflichtschule und das Gymnasium abgeschlossen. Sie besuchten zuletzt die Universität römisch 40 . Aufgrund des Krieges mussten Sie die Ausbildung abbrechen. Sie sind ledig. Sie sind gesund. Sie waren bis zur aktuellen Verurteilung gerichtlich unbescholten. Sie haben eine Fiktionsbescheinigung vorgelegt, die am 10.01.2023 in XXXX ausgestellt wurde. Laut den deutschen Behörden ist die Fiktionsbescheinigung am 21.03.2023 erloschen. Diese wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, wenn sich der Aufenthalt des Fremden in Prüfung befindet. Es handelt sich um ein vorläufiges und kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Sie haben eine Fiktionsbescheinigung vorgelegt, die am 10.01.2023 in römisch 40 ausgestellt wurde. Laut den deutschen Behörden ist die Fiktionsbescheinigung am 21.03.2023 erloschen. Diese wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, wenn sich der Aufenthalt des Fremden in Prüfung befindet. Es handelt sich um ein vorläufiges und kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Ihre Einreise bzw. Durchreise in das Bundesgebiet diente der strafbaren und kriminellen Handlung der Schlepperei und war somit unrechtmäßig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich seither abgesehen vom Zeitpunkt der Straftaten bzw. Ihrer Strafhaft jemals in Österreich aufgehalten hätten. Sie verfügen im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch gingen Sie jemals einer legalen Beschäftigung nach. Sie haben keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie wurden des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre (Junger Erwachsener) verurteilt. Derzeit befinden Sie sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Ihre Einreise bzw. Durchreise in das Bundesgebiet diente der strafbaren und kriminellen Handlung der Schlepperei und war somit unrechtmäßig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich seither abgesehen vom Zeitpunkt der Straftaten bzw. Ihrer Strafhaft jemals in Österreich aufgehalten hätten. Sie verfügen im Bundesgebiet weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch gingen Sie jemals einer legalen Beschäftigung nach. Sie haben keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie wurden des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre (Junger Erwachsener) verurteilt. Derzeit befinden Sie sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind ledig. Sie haben keine familiären oder sonstige private Anknüpfungspunkte im österr. Bundesgebiet. Sie sind hier in keinster Form integriert. Sie haben kein Interesse an einer Niederlassung in Österreich. Sie führen mit der XXXX eine Lebensgemeinschaft in Deutschland. Ihre Verlobte erwartet von Ihnen ein Kind. Sie sind ledig. Sie haben keine familiären oder sonstige private Anknüpfungspunkte im österr. Bundesgebiet. Sie sind hier in keinster Form integriert. Sie haben kein Interesse an einer Niederlassung in Österreich. Sie führen mit der römisch 40 eine Lebensgemeinschaft in Deutschland. Ihre Verlobte erwartet von Ihnen ein Kind. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat: Version 6 Datum der Veröffentlichung: 22.09.2022 (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels) Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 19.09.2022…. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbot: Ihre rechtskräftige Verurteilung und Ihr kriminelles Verhalten: Sie wurden am XXXX .2023 (RK) vom LG XXXX nach §§ 114
(1), 114
(3)Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Sie wurden am römisch 40 .2023 (RK) vom LG römisch 40 nach Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Straftenor zugrunde: Sachverhalt:XXXX ist schuldig, er hat am XXXX 2023 in XXXX und anderen Orten die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurden, und zwar durch Beförderung von insgesamt acht nicht zum Aufenthalt bzw. zur Einreise berechtigten türkischen Staatsbürgern mit dem PKW XXXX ab der ungarisch-serbischen Grenze gegen eine in Aussicht gestellte Entlohnung von EUR 2.000,00, und zwarSachverhalt:, römisch 40 ist schuldig, er hat am römisch 40 2023 in römisch 40 und anderen Orten die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurden, und zwar durch Beförderung von insgesamt acht nicht zum Aufenthalt bzw. zur Einreise berechtigten türkischen Staatsbürgern mit dem PKW römisch 40 ab der ungarisch-serbischen Grenze gegen eine in Aussicht gestellte Entlohnung von EUR 2.000,00, und zwar 1.) einer männlichen und einer weiblichen Person bis zum Ausstiegsort in XXXX ;1.) einer männlichen und einer weiblichen Person bis zum Ausstiegsort in römisch 40 ; 2.) der weiteren Personen F. POL., R. KA., I. ISK., V. ESK., M. F. ATA. und M. ATA. bis zum Zielort nach der deutschen Grenze.2.) der weiteren Personen F. POL., R. KA., römisch eins. ISK., römisch fünf. ESK., M. F. ATA. und M. ATA. bis zum Zielort nach der deutschen Grenze. Sie haben die strafbaren Handlungen das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 FPG begangen. Sie haben die strafbaren Handlungen das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG begangen. Bei den Strafbemessungsgründen schlugen sich mildernd das Geständnis und Unbescholtenheit und erschwerend kein Umstand zu Buche. Durch die begangenen Straftaten und der daraus resultierten rechtskräftigen Verurteilung ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Ihr angeführtes Fehlverhalten stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und ist die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar. Die Erlassung eines Einreiseverbots war nach ha. Ansicht zudem notwendig, um einen positiven Sinneswandel im Hinblick auf die Bestimmungen des Migrationsrechtes der Europäischen Union und damit auch die der österreichischen Republik bei Ihnen bewirken zu können. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides ist nach ha. Ansicht dringend geboten und zulässig. Es konnte keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entgegenstehen würden.“ Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig: − Kopie des deutschen Aufenthaltstitel Nr. XXXX gültig bis 04.03.2024 und Zusatzblatt Nr. XXXX – Ausnahmefall nach § 78 abs. 1 Nr. 2 AuftenthG.- lautend auf die ukrainische Staatsbürgerin XXXX . − Kopie des deutschen Aufenthaltstitel Nr. römisch 40 gültig bis 04.03.2024 und Zusatzblatt Nr. römisch 40 – Ausnahmefall nach Paragraph 78, abs. 1 Nr. 2 AuftenthG.- lautend auf die ukrainische Staatsbürgerin römisch 40 . − Kopie der Bescheinigung der Schwangerschaft Weitere vom BFA herangezogene Beweismittel: − Akteninhalt des vorliegenden Fremdenaktes zu IFA XXXX − Akteninhalt des vorliegenden Fremdenaktes zu IFA römisch 40 − Schriftliche Urteilsausfertigung zu LG XXXX − Schriftliche Urteilsausfertigung zu LG römisch 40 − Stellungnahme vom 22.02.2023 − Fiktionsbescheinigung XXXX , ausgestellt von Behörde XXXX am 10.01.
- − Fiktionsbescheinigung römisch 40 , ausgestellt von Behörde römisch 40 am 10.01.
- − Ukrainischer Aufenthaltstitel Nr. XXXX , ausgestellt am 27.09.2021 gültig bis 31.08.2025.− Ukrainischer Aufenthaltstitel Nr. römisch 40 , ausgestellt am 27.09.2021 gültig bis 31.08.
- − Auszug aus dem österr. Strafregister − Auszug aus dem AJ Web − Auszüge aus dem ZMR, IZR und KA − Vollzugsinformationen − Anfragebeantwortung XXXX − Anfragebeantwortung römisch 40 − Abschlussbericht des XXXX − Abschlussbericht des römisch 40 Das BFA legte beweiswürdigend folgend dar: „Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest, da Sie in Besitz eines entsprechenden Dokumentes sind. Alle weiteren Feststellungen zu Familienstand und Ausbildung ergeben sich aus Ihrer Stellungnahme und den Angaben vor Gericht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen gehen laut Aktenlage nicht hervor und wurden von Ihnen auch nicht behauptet. Laut Strafregister waren Sie zuvor gerichtlich unbescholten. Die Feststellungen zu Ihrer vorgelegten Fiktionsbescheinigung ergeben sich aus den Auskünften der deutschen Behörden. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zu Ihren unrechtmäßigen Einreisen bzw. Durchreisen im österr. Bundesgebiet zur Begehung von kriminellen Straftaten ergeben sich aufgrund des vorliegenden Abschlussberichtes des XXXX . Laut dem zentralen Melderegister verfügen Sie, außer der aktuellen Strafhaft, über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Laut Auszug aus dem AJ Web gingen Sie niemals legalen Beschäftigungen nach. Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Verurteilung und den Strafdelikten sind dem österr. Strafregister entnommen. Laut Vollzugsinformation befinden Sie sich derzeit in der JA XXXX in Haft.Die Feststellungen zu Ihren unrechtmäßigen Einreisen bzw. Durchreisen im österr. Bundesgebiet zur Begehung von kriminellen Straftaten ergeben sich aufgrund des vorliegenden Abschlussberichtes des römisch 40 . Laut dem zentralen Melderegister verfügen Sie, außer der aktuellen Strafhaft, über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Laut Auszug aus dem AJ Web gingen Sie niemals legalen Beschäftigungen nach. Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Verurteilung und den Strafdelikten sind dem österr. Strafregister entnommen. Laut Vollzugsinformation befinden Sie sich derzeit in der JA römisch 40 in Haft. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen, dass Sie ledig sind und mit Ihrer Verlobten eine Lebensgemeinschaft in Deutschland führen, ergeben sich aus Ihren Angaben in der schriftlichen Stellungnahme. Weiters führten sie in der Stellungnahme an, dass Sie kein Interesse an einer Niederlassung in Österreich hatten bzw. haben. Integrationsmerkmale haben Sie in Ihrer Stellungnahme auch nicht vorgebracht. Es liegen somit keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass eine auf Ihr persönliches Verhalten basierendes Einreiseverbot in unzulässiger Weise in Ihr Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen würde.Die Feststellungen, dass Sie ledig sind und mit Ihrer Verlobten eine Lebensgemeinschaft in Deutschland führen, ergeben sich aus Ihren Angaben in der schriftlichen Stellungnahme. Weiters führten sie in der Stellungnahme an, dass Sie kein Interesse an einer Niederlassung in Österreich hatten bzw. haben. Integrationsmerkmale haben Sie in Ihrer Stellungnahme auch nicht vorgebracht. Es liegen somit keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass eine auf Ihr persönliches Verhalten basierendes Einreiseverbot in unzulässiger Weise in Ihr Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen würde. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat: Die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist
§ 5
BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist
Paragraph 5, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Betreffend Gründen für Erlassung eines Einreiseverbotes: Die Feststellungen zur Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots gründen sich auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX und Ihrem kriminellen Verhalten.“Die Feststellungen zur Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots gründen sich auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 und Ihrem kriminellen Verhalten.“ Dieser Beweiswürdigung wird seitens des BVwG nicht entgegen getreten. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. , 3. Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. Zu Spruchpunkt I. 1. Zu Spruchpunkt römisch eins. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 1.1.
§ 58Abs 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.1.1.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.,
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.,
(3)Ein Antrag
Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.,
(4)Ein Antrag
Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. 2.
- Die bP hat keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Ihre ein- bzw. Durchreise diente der strafbaren Handlung der Schlepperei und war somit schon an sich unrechtmäßig. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der bP im Bundesgebiet vor und fällt sie auch nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Das BFA prüfte somit entsprechend der einschlägigen Bestimmungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G. Es lagen gegenständlich jedoch keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich selbst in der Beschwerde nichts Derartiges dargetan.Das BFA prüfte somit entsprechend der einschlägigen Bestimmungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Es lagen gegenständlich jedoch keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich selbst in der Beschwerde nichts Derartiges dargetan. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war somit abzuweisen. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war somit abzuweisen. , 2. Zu Spruchpunkt II. 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Rückkehrentscheidung 2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
§ 10Abs 2 Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die gegenständliche Entscheidung war daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 2.2.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 2.2.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Art 8 EMRK: Artikel 8, EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 2.
- In Österreich leben weder Familienangehörige noch Verwandte der bP. Ihre Ein- bzw. Durchreise beschränkte sich auf die kriminelle Handlung der Schlepperei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die bP abgesehen vom Zeitpunkt der Straftaten und ihrer Strafhaft jemals in Österreich aufgehalten hat. Sie hat kein Interesse an einer Niederlassung in Österreich und weist in Österreich keine familiären- oder privaten Anknüpfungspunkte auf. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen Eingriff in das Recht auf Familien- oder Privatleben in Bezug auf Österreich. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH v. 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Mit der erlassenen Rückkehrentscheidung (und dem erlassenen Einreiseverbot) liegt somit vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen in Bezug auf die bP ein nicht unbeachtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP in Bezug auf Deutschland vor. Dies ergibt sich daraus, dass die bP bisher eine Lebensgemeinschaft führte, ihre Verlobte bald ein gemeinsames Kind zur Welt bringt, die bP in Deutschland einer Arbeit nachging, sie Verwandte in Deutschland hat und ihr weiteres Leben in Deutschland gestalten möchte. Doch selbst private- und familiäre Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich entgegen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Deutschland) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Festzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die bP in Deutschland über gar keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt, da die Fiktionsbescheinigung mit 21.03.2023 bereits erloschen ist und überdies mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Deutschland ohnehin im gegenständlichen Fall erloschen wäre (AS 75, unbestritten gebliebene Antwort der deutschen Behörden). Mit der erlassenen Rückkehrentscheidung (und dem erlassenen Einreiseverbot) liegt somit vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen in Bezug auf die bP ein nicht unbeachtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP in Bezug auf Deutschland vor. Dies ergibt sich daraus, dass die bP bisher eine Lebensgemeinschaft führte, ihre Verlobte bald ein gemeinsames Kind zur Welt bringt, die bP in Deutschland einer Arbeit nachging, sie Verwandte in Deutschland hat und ihr weiteres Leben in Deutschland gestalten möchte. Doch selbst private- und familiäre Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich entgegen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Deutschland) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25,, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Festzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die bP in Deutschland über gar keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt, da die Fiktionsbescheinigung mit 21.03.2023 bereits erloschen ist und überdies mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Deutschland ohnehin im gegenständlichen Fall erloschen wäre (AS 75, unbestritten gebliebene Antwort der deutschen Behörden). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf den hohen Stellenwert der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – hingewiesen. Das BFA führte diesbezüglich folgend aus: „Sie setzten sich mit einer türkischen Telefonnummer, die Sie über eine Zufallsbekanntschaft erhalten haben, in Verbindung. Daraufhin wurde von einem Ihnen unbekannten Organisator über Whatsapp die Schleppung von acht türkischen Personen organisiert. Es wurde Ihnen ein Standort in der Nähe von XXXX übermittelt, wo Ihnen ein Fahrzeug für die Schleppung bereitgestellt wurde. Die Aufnahme der acht Geschleppten erfolgte in XXXX in der Ortschaft XXXX und die Einreise nach Österreich erfolgte im XXXX über einen kleinen Grenzübergang im Wald. Zwei Personen haben Sie in XXXX aussteigen lassen, da diese weiter in die Schweiz geschleppt werden sollten. Die restlichen sechs Personen sollten weiter in Richtung Deutschland geschleppt werden. „Sie setzten sich mit einer türkischen Telefonnummer, die Sie über eine Zufallsbekanntschaft erhalten haben, in Verbindung. Daraufhin wurde von einem Ihnen unbekannten Organisator über Whatsapp die Schleppung von acht türkischen Personen organisiert. Es wurde Ihnen ein Standort in der Nähe von römisch 40 übermittelt, wo Ihnen ein Fahrzeug für die Schleppung bereitgestellt wurde. Die Aufnahme der acht Geschleppten erfolgte in römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 und die Einreise nach Österreich erfolgte im römisch 40 über einen kleinen Grenzübergang im Wald. Zwei Personen haben Sie in römisch 40 aussteigen lassen, da diese weiter in die Schweiz geschleppt werden sollten. Die restlichen sechs Personen sollten weiter in Richtung Deutschland geschleppt werden. Die Ausführung der Tat im Rahmen einer Schlepperorganisation zeigt ein hohes Schuldmaß, da es sich bei den geschleppten Personen um illegale Fremde handelte, Sie durch Ihre Taten das wirtschaftliche und soziale Gefüge im Bundesgebiet störten und die Not anderer zu Ihrem finanziellen Vorteil ausnutzten. Sie rechtfertigten die durchgeführte Schlepperfahrt mit der Begleichung von Schulden. Sie berufen sich in Ihrer Stellungnahme auf die sofortige Kooperation mit der Polizei. Dazu ist anzumerken, dass Sie während der Anhaltung durch die Polizei die Geschleppten baten anzugeben, dass sie neben der Straße gewartet haben und versucht haben ein Auto anzuhalten. Sie haben diese lediglich zufällig mitgenommen. Außerdem haben Sie laut Polizeibericht während der Anhaltung die Kommunikation der Schleppung per Whatsapp gänzlich gelöscht. Eine Wiederherstellung der Daten war somit nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu VwGH vom
- 12.2012, Zl. 2012/23/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu VwGH vom
- 12.2012, Zl. 2012/23/0011). Die organisierte Schlepperei ist eine skrupellose und mörderische Form schwerster Kriminalität, der man europaweit konsequent entgegenwirken muss. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass neben der strafrechtlichen Verurteilung die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen – insbesondere zum Schutz der potentiellen Opfer - dringend erforderlich ist. Somit läuft Ihr sozialschädigendes Verhalten einem gedeihlichen Zusammenleben zuwider. Vielmehr weisen Ihre begangenen Straftaten daraufhin, dass Sie kein Interesse an einem ordentlichen und rechtskonformen Leben in Österreich haben und sich über die Gesetze der europäischen Gemeinschaft hinwegsetzen, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Angesichts der verübten Straftaten und Ihrem kriminellen Verhalten muss auch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden.“ Das BVwG schließt sich diesen Ausführungen an. Zudem konnte auch die Aussicht, ihre Verlobte und das gemeinsame bald auf die Welt kommende Kind, im Falle einer Verurteilung zu einer Haftstrafe, nur noch eingeschränkt sehen oder kontaktieren zu können, die bP nicht davon abhalten, diese Straftat zu begehen. Vorweg wird auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Schlepperei um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten handelt. Bei der Schlepperkriminalität besteht Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343). Der Verwaltungsgerichthof judiziert daher ein großes Interesse an der Verhinderung von Schlepperei (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 13; sowie auch VwGH 24.01.2013, 2010/21/0523; VwGH 20.12.2012, 2012/23/0011; VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103 und VwGH 16.02.2012, 2008/18/0727; vgl. schließlich noch VwGH 18.10.2012, 2011/23/0322). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Schwere vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Vorweg wird auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Schlepperei um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten handelt. Bei der Schlepperkriminalität besteht Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343). Der Verwaltungsgerichthof judiziert daher ein großes Interesse an der Verhinderung von Schlepperei vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 13; sowie auch VwGH 24.01.2013, 2010/21/0523; VwGH 20.12.2012, 2012/23/0011; VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103 und VwGH 16.02.2012, 2008/18/0727; vergleiche schließlich noch VwGH 18.10.2012, 2011/23/0322). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Schwere vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Den öffentlichen Interessen an der unionsweiten Bekämpfung des Schlepperwesens ist eine besonders große Bedeutung beizumessen und überwiegt dies gegenständlich die persönlichen Interessen der bP an einem Aufenthalt im Raum der Union. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass eine in Österreich verhängte Rückkehrentscheidung und ein verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.
Art 11
Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt der bP, sich allenfalls wieder um einen deutschen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen.An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass eine in Österreich verhängte Rückkehrentscheidung und ein verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt.
Artikel 11
, Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt der bP, sich allenfalls wieder um einen deutschen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise nach Deutschland zu bemühen. Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Art 25 Absatz 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Artikel 25, Absatz 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Selbst bei Bestehen eines Aufenthaltstitels durch Deutschland wird dessen Gültigkeit von einer allfälligen Ausschreibung der bP zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt, womit auch kein Eingriff in ein allfällig in Deutschland geführtes Privat- und Familienleben vorliegt. Ob die deutschen Behörden einen Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, können sie unter Wahrung des Art 8 EMRK autonom entscheiden, selbst bei Inkrafttreten des Einreiseverbots.Selbst bei Bestehen eines Aufenthaltstitels durch Deutschland wird dessen Gültigkeit von einer allfälligen Ausschreibung der bP zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt, womit auch kein Eingriff in ein allfällig in Deutschland geführtes Privat- und Familienleben vorliegt. Ob die deutschen Behörden einen Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, können sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK autonom entscheiden, selbst bei Inkrafttreten des Einreiseverbots. Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Was das Kindeswohl betrifft ist festzustellen, dass das Kind mit seiner Mutter in Deutschland verbleiben kann und das Leben dort gestalten kann. Es bleibt der Verlobten mit dem Kind auch unbenommen, den Kontakt durch Besuche in der Türkei aufrecht zu erhalten oder der bP in die Türkei zu folgen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung der bP im Bereich der Schlepperei und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr - an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib im EU-Raum überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die persönlichen Bindungen lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
- Zu Spruchpunkt III.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. Zulässigkeit der Abschiebung 3.1.
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.
- Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte.3.
- Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte. Zu den Darlegungen in Bezug auf die Erdbebengefahr in der Türkei legte bereits das BFA dar, dass das Epizentrum der katastrophalen Erdbeben-Serie im Südosten der Türkei im Grenzgebiet zu Syrien liegt. Besonders betroffen sind die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanliurfa. Für diese Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt und laut Auswärtigem Amt wurde eine Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) ausgerufen. Es gibt keine Warnungen für die gesamte Türkei. Auch beliebte Reisegebiete sind vom Erdbeben nicht betroffen. Ihr Reisepass wurde im Jahr 2020 in Kusadasi ausgestellt – ca. 1500 km vom Erdbebengebiet entfernt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Vor allem stellte jedoch selbst die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz, auch nicht in Bezug auf Gründe im Zusammenhang mit subsidiärem Schutz. Zu den Darlegungen in Bezug auf die Erdbebengefahr in der Türkei legte bereits das BFA dar, dass das Epizentrum der katastrophalen Erdbeben-Serie im Südosten der Türkei im Grenzgebiet zu Syrien liegt. Besonders betroffen sind die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazığ, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanliurfa. Für diese Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt und laut Auswärtigem Amt wurde eine Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) ausgerufen. Es gibt keine Warnungen für die gesamte Türkei. Auch beliebte Reisegebiete sind vom Erdbeben nicht betroffen. Ihr Reisepass wurde im Jahr 2020 in Kusadasi ausgestellt – ca. 1500 km vom Erdbebengebiet entfernt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Vor allem stellte jedoch selbst die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz, auch nicht in Bezug auf Gründe im Zusammenhang mit subsidiärem Schutz. , Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs 9 i
Vm § 50 FPG getroffene Feststellung sind somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. 4. Zu Spruchpunkt IV.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. Einreiseverbot 4.1. Einreiseverbot § 53 FPG 4.1. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013).Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013). 4.
- Das BFA verhängte gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z. 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP.4.
- Das BFA verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP. Begründend legte das BFA folgend dar: „Sie wurden am XXXX 03.2023 (RK) vom LG XXXX nach §§ 114
(1), 114
(3)Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre (Junger Erwachsener) verurteilt. Sie haben die strafbaren Handlungen das Verbrechen der Schlepperei begangen. „Sie wurden am römisch 40 03.2023 (RK) vom LG römisch 40 nach Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 (acht) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre (Junger Erwachsener) verurteilt. Sie haben die strafbaren Handlungen das Verbrechen der Schlepperei begangen. Bei den Strafbemessungsgründen schlugen sich mildernd das Geständnis und Unbescholtenheit und erschwerend kein Umstand zu Buche. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
§ 53Abs.
3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen: Sie setzten sich mit einer türkischen Telefonnummer, die Sie über eine Zufallsbekanntschaft erhalten haben, in Verbindung. Daraufhin wurde von einem Ihnen unbekannten Organisator über Whatsapp die Schleppung von acht türkischen Personen organisiert. Es wurde Ihnen ein Standort in der Nähe XXXX übermittelt, wo Ihnen ein Fahrzeug für die Schleppung bereitgestellt wurde. Die Aufnahme der acht Geschleppten erfolgte in XXXX in der Ortschaft XXXX und die Einreise nach Österreich erfolgte im XXXX über einen kleinen Grenzübergang im Wald. Zwei Personen haben Sie in XXXX aussteigen lassen, da diese weiter in die Schweiz geschleppt werden sollten. Die restlichen sechs Personen sollten weiter in Richtung Deutschland geschleppt werden. Sie setzten sich mit einer türkischen Telefonnummer, die Sie über eine Zufallsbekanntschaft erhalten haben, in Verbindung. Daraufhin wurde von einem Ihnen unbekannten Organisator über Whatsapp die Schleppung von acht türkischen Personen organisiert. Es wurde Ihnen ein Standort in der Nähe römisch 40 übermittelt, wo Ihnen ein Fahrzeug für die Schleppung bereitgestellt wurde. Die Aufnahme der acht Geschleppten erfolgte in römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 und die Einreise nach Österreich erfolgte im römisch 40 über einen kleinen Grenzübergang im Wald. Zwei Personen haben Sie in römisch 40 aussteigen lassen, da diese weiter in die Schweiz geschleppt werden sollten. Die restlichen sechs Personen sollten weiter in Richtung Deutschland geschleppt werden. Die Ausführung der Tat im Rahmen einer Schlepperorganisation zeigt ein hohes Schuldmaß, da es sich bei den geschleppten Personen um illegale Fremde handelte, Sie durch Ihre Taten das wirtschaftliche und soziale Gefüge im Bundesgebiet störten und die Not anderer zu Ihrem finanziellen Vorteil ausnutzten. Sie rechtfertigten die durchgeführte Schlepperfahrt mit der Begleichung von Schulden. Sie berufen sich in Ihrer Stellungnahme auf die sofortige Kooperation mit der Polizei. Dazu ist anzumerken, dass Sie während der Anhaltung durch die Polizei die Geschleppten baten anzugeben, dass sie neben der Straße gewartet haben und versucht haben ein Auto anzuhalten. Sie haben diese lediglich zufällig mitgenommen. Außerdem haben Sie laut Polizeibericht während der Anhaltung die Kommunikation der Schleppung per Whatsapp gänzlich gelöscht. Eine Wiederherstellung der Daten war somit nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu VwGH vom
- 12.2012, Zl. 2012/23/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche dazu VwGH vom
- 12.2012, Zl. 2012/23/0011). Die organisierte Schlepperei ist eine skrupellose und mörderische Form schwerster Kriminalität, der man europaweit konsequent entgegenwirken muss. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass neben der strafrechtlichen Verurteilung die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen – insbesondere zum Schutz der potentiellen Opfer - dringend erforderlich ist. Somit läuft Ihr sozialschädigendes Verhalten einem gedeihlichen Zusammenleben zuwider. Vielmehr weisen Ihre begangenen Straftaten daraufhin, dass Sie kein Interesse an einem ordentlichen und rechtskonformen Leben in Österreich haben und sich über die Gesetze der europäischen Gemeinschaft hinwegsetzen, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Angesichts der verübten Straftaten und Ihrem kriminellen Verhalten muss auch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit Wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Sie befinden sich derzeit in Haft. Sohin kann auch in dieser Hinsicht noch keine positive Gefährdungsprognose getroffen werden. Aufgrund der Schwere der Tat kann Ihnen kein Vertrauensvorschuss gewährt werden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit Wohlverhalten hat (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Sie befinden sich derzeit in Haft. Sohin kann auch in dieser Hinsicht noch keine positive Gefährdungsprognose getroffen werden. Aufgrund der Schwere der Tat kann Ihnen kein Vertrauensvorschuss gewährt werden. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119)., In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Demnach wurden Sie der schweren kriminellen Tat des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig verurteilt. Sie reisten unrechtmäßig in weitere Staaten und missachteten wissentlich das Migrationsrecht der Europäischen Union und damit auch die der österreichischen Republik. Aufgrund Ihres jungen Alters und Ihrer Unbescholtenheit erscheint jedoch ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren als ausreichend, um einen positiven Gesinnungswandel herbeizuführen. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche anderen gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist