GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1 – bP3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die bP1 ist die Mutter der weiblichen bP2 und männlichen bP
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1 – bP3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die bP1 ist die Mutter der weiblichen bP2 und männlichen bP
G auf. Bezüglich der bP1 wurde festgestellt, dass sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und es seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 zu keiner maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei.Die bB hob mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 10.4.2018 den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Bezüglich der bP1 wurde festgestellt, dass sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und es seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 zu keiner maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.4.2018, GZ L523 2128778-3/4E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.4.2018, GZ L523 2128778-3/4E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidung vom 11.06.2019 stattgegeben und der Beschluss des ho. Gerichts vom 18.04.2018 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2019, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G nicht rechtmäßig ist. Die Bescheide vom 10.04.2018 wurden aufgehoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2019, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig ist. Die Bescheide vom 10.04.2018 wurden aufgehoben. Mit Bescheiden der bB vom 21.02.2020 wurden die Anträge der bP vom 20.03.2018
AVG sowohl im Hinblick auf den Status der Asylbereichtigten als auch im Hinblick auf den Satus der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
B vom 21.02.2020 wurden die Anträge der bP vom 20.03.2018
Paragraph 68, AVG sowohl im Hinblick auf den Status der Asylbereichtigten als auch im Hinblick auf den Satus der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2020, gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, § 68 Abs. 1 AVG, §§ 57, 10 AsylG iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2020, gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 57, 10, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision wurde nicht erhoben. Die bP entsprachen neuerlich nicht ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. I.1.
GG dem BVwG sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister übermittelt. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2022 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 23.06.2022 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde eine außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2022 wurde
Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG dem BVwG sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister übermittelt. Mit Beschluss des BVwG vom 15.07.2022 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 23.06.2022 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofs vom 23.08.2022 wurde die Revision gegen das BVwG Erkenntnis zurückgewiesen. Die bP entsprachen neuerlich nicht ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren: I.2.1. Die bP stellten am 30.09.2022 gegenständliche (Erst-)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G. Sie brachten vor, dass die bP1 seit 03.02.2021 über einen Gewerbeschein verfügen würde, die bP seit August 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezögen, die bP2 und bP3 über positive Pflichtschulabschlusszeugnisse verfügen würden, die bP2 darüber hinaus aktuell einen Aufbaulehrgang der Handelsschule besuchen würde und die bP allesamt krankenversichert seien. römisch eins.2.1. Die bP stellten am 30.09.2022 gegenständliche (Erst-)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Sie brachten vor, dass die bP1 seit 03.02.2021 über einen Gewerbeschein verfügen würde, die bP seit August 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezögen, die bP2 und bP3 über positive Pflichtschulabschlusszeugnisse verfügen würden, die bP2 darüber hinaus aktuell einen Aufbaulehrgang der Handelsschule besuchen würde und die bP allesamt krankenversichert seien. Mitvorgelegt wurden im Wesentlichen nachfolgende Integrationsunterlagen: ● Einkommensnachweise (bP1 und bP3) ● B1 Zertifikat (bP1) ● C1 Zertifikat (bP3) ● Schulzeugnis (bP2) ● Diverse Arbeitsvorverträge (bP1) ● Mietvertrag (sämtliche bP) Mit Ladung vom 10.10.2022 wurden die bP zur persönlichen Antragstellung für den 20.10.2022 vorgeladen. Am 20.10.2022 bzw. 21.10.2022 brachten sie ihre Erstanträge persönlich ein. I.2.
G als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Juni 2022 eine höchst aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die bP bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK genau geprüft worden seien. Seit den letzten Entscheidungen hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben und wären bereits die gleichen Entscheidungs-grundlagen vorgelegen wie nunmehr. Die Verhältnisse der bP hätten sich in dem Zeitraum von einigen Monaten nicht maßgeblich geändert, dies trotz bescheinigter ehrenamtlicher Tätigkeiten, Gewerbeausübung durch die bP1, Deutschkenntnissen und sozialer Kontakte. römisch eins.2.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 26.01.2023 wies die bB die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Juni 2022 eine höchst aktuelle und zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die bP bestehe, in welcher ihre persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK genau geprüft worden seien. Seit den letzten Entscheidungen hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben und wären bereits die gleichen Entscheidungs-grundlagen vorgelegen wie nunmehr. Die Verhältnisse der bP hätten sich in dem Zeitraum von einigen Monaten nicht maßgeblich geändert, dies trotz bescheinigter ehrenamtlicher Tätigkeiten, Gewerbeausübung durch die bP1, Deutschkenntnissen und sozialer Kontakte. I.2.5.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Zu den Spruchpunkten A) –Stattgabe der Beschwerderömisch zwei.3.3. Zu den Spruchpunkten A) –Stattgabe der Beschwerde II.3.3.1. Prüfungsumfang, relevante Bestimmungen und Judikatur römisch zwei.3.3.1. Prüfungsumfang, relevante Bestimmungen und Judikatur
GVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerde-verfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Eine meritorische Entscheidung in Bezug auf § 56 AsylG hat durch das ho. Gericht nicht zu erfolgen.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Eine meritorische Entscheidung in Bezug auf Paragraph 56, AsylG hat durch das ho. Gericht nicht zu erfolgen.
G, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).
Abs. 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3).
Absatz 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
G sind Anträge
G als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011–“ nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG bestimmt, dass Anträge
G als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen 24. GP) nur wie auch der vormalige § 44b NAG im Grunde nur auf den § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 10 Satz 1 AsylG, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011–“ nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bestimmt, dass Anträge
Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen 24. Gesetzgebungsperiode nur wie auch der vormalige Paragraph 44 b, NAG im Grunde nur auf den Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, Satz 1 AsylG, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr)
G zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte § 44b NAG auf die Anträge
2 und 44 Abs. 3 NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat – und Familienleben des Art. 8 EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des § 56 AsylG in der derzeitigen Fassung, welche sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte Paragraph 44 b, NAG auf die Anträge
Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat – und Familienleben des Artikel 8, EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des Paragraph 56, AsylG in der derzeitigen Fassung, welche sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7. Haupt-stück des AsylG (§ 54 ff) werden für den § 56 AsylG im Vergleich zu § 55 AsylG gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies
Sd Art. 8 EMRK geboten ist“, der § 56 AsylG unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
G ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7. Haupt-stück des AsylG (Paragraph 54, ff) werden für den Paragraph 56, AsylG im Vergleich zu Paragraph 55, AsylG gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist“, der Paragraph 56, AsylG unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in § 56 AsylG geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133).Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in Paragraph 56, AsylG geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Artikel 8, EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133). So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gege-ben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
G ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). So ist der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gege-ben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Die Behörde hat dabei –immer den Fall das Vorliegens eines besonders berücksichtigungs-würdigen Falles vorausgesetzt (vgl. den Einleitungssatz der leg. cit.)- den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die erstrebte Erteilung des Dispens zur Verpflichtung, das Bundesgebiet beim Vorliegen eines qualifzierten Ausreiseunwillens zu verlassen zählt jedenfalls nicht zu den besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Gerade jene Fälle, in denen sich die Aufenthaltsdauer lediglich aus der Stellung von unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen auf inter-nationalen Schutz und des qualifizierten Unwillens der bP, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen und das Bundesgebiet zu verlassen sind vom Anwendungsbereich des § 56 AsylG nicht erfasst. Der bloße Unwille das Bundesgebiet zu verlassen, bzw. das sich aus dem Verlassen des Bundesgebietes ergebende Ungemach und der allfälligen Zerrüttung der sich hieraus ergebenden Zukunftsplanung stellen für sich alleine noch einen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt dar, da diese Umstände quasi regelmäßig nach der Ablehnung eines Antrages auf ein Bleiberecht, in welcher Form auch immer auftreten und die Antragsteller nicht aus ihrem qualifiziert rechtwidrigen Verhalten im Ergebnis Vorteile schöpfen können (vgl. ho. Erk. vom 7.7.2022, L515 2151436-6/4E, L515 2151439-5/3E, L515 2151438-6/5E, L515 2151433-6/4E, L515 2204190-5/4E mwN; ho. Erk. vom 12.5.2022, L515 2174728-2/5E, L515 2253173-1/3E, L515 2174727-2/3E; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308), was letztlich zu einer Benachteiligung jener rechtswidrig aufhältigen Fremden führen würde, welche sich rechtskonform verhalten, indem sie ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes beachten bzw. vorab rechtmäßig in dieses Einreisen.Die Behörde hat dabei –immer den Fall das Vorliegens eines besonders berücksichtigungs-würdigen Falles vorausgesetzt vergleiche den Einleitungssatz der leg. cit.)- den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die erstrebte Erteilung des Dispens zur Verpflichtung, das Bundesgebiet beim Vorliegen eines qualifzierten Ausreiseunwillens zu verlassen zählt jedenfalls nicht zu den besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Gerade jene Fälle, in denen sich die Aufenthaltsdauer lediglich aus der Stellung von unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen auf inter-nationalen Schutz und des qualifizierten Unwillens der bP, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen und das Bundesgebiet zu verlassen sind vom Anwendungsbereich des Paragraph 56, AsylG nicht erfasst. Der bloße Unwille das Bundesgebiet zu verlassen, bzw. das sich aus dem Verlassen des Bundesgebietes ergebende Ungemach und der allfälligen Zerrüttung der sich hieraus ergebenden Zukunftsplanung stellen für sich alleine noch einen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt dar, da diese Umstände quasi regelmäßig nach der Ablehnung eines Antrages auf ein Bleiberecht, in welcher Form auch immer auftreten und die Antragsteller nicht aus ihrem qualifiziert rechtwidrigen Verhalten im Ergebnis Vorteile schöpfen können vergleiche ho. Erk. vom 7.7.2022, L515 2151436-6/4E, L515 2151439-5/3E, L515 2151438-6/5E, L515 2151433-6/4E, L515 2204190-5/4E mwN; ho. Erk. vom 12.5.2022, L515 2174728-2/5E, L515 2253173-1/3E, L515 2174727-2/3E; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308), was letztlich zu einer Benachteiligung jener rechtswidrig aufhältigen Fremden führen würde, welche sich rechtskonform verhalten, indem sie ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes beachten bzw. vorab rechtmäßig in dieses Einreisen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung für die bB handelt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977; vgl. auch Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032). Das ho. Gericht hätte daher im Rahme eines meritorischen Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG) und ist es ihm sogar verwehrt sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2).Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung für die bB handelt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977; vergleiche auch Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032). Das ho. Gericht hätte daher im Rahme eines meritorischen Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG) und ist es ihm sogar verwehrt sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2). II.3.3.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligen Erkenntnissen vom 23.06.2022 gegen die bP erfolgten Rückkehrentscheidungen sind rechtskräftig und durchsetzbar.römisch zwei.3.3.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit jeweiligen Erkenntnissen vom 23.06.2022 gegen die bP erfolgten Rückkehrentscheidungen sind rechtskräftig und durchsetzbar. Das erkennende Gericht verkennt zunächst nicht, dass die bP die gegenständlichen Anträge nur 7 Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und nur fünf Monate nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof einbrachten und in den wenigen Monaten wohl auch keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug auf den sozialen, beruflichen und sprachlichen Integrationsgrad der bP eingetreten sind, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung iSv Art. 8 EMRK bei der Rückkehrentscheidung gewürdigt und berücksichtigt wurden.Das erkennende Gericht verkennt zunächst nicht, dass die bP die gegenständlichen Anträge nur 7 Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und nur fünf Monate nach der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof einbrachten und in den wenigen Monaten wohl auch keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug auf den sozialen, beruflichen und sprachlichen Integrationsgrad der bP eingetreten sind, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung iSv Artikel 8, EMRK bei der Rückkehrentscheidung gewürdigt und berücksichtigt wurden. Ausgehend von der oben ausgeführten Rechtsprechung, geht das erkennende Gericht in den gegenständlichen Fällen allerdings nicht davon aus, dass mit den vorangegangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen insoweit der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, als von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache auszugehen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in den vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnissen eine Rückkehrentscheidung gegen die bP auf Grundlage von § 52 FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Vm Art. 8 EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag
G liegt gegenständlich jedoch nicht vor und kann – in Ansehung der oben ausgeführten Rechtsprechung und der nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Behörde bzw. dem Gericht bereits untersuchte und entschiedene Sachverhalt nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Ausgehend von der oben ausgeführten Rechtsprechung, geht das erkennende Gericht in den gegenständlichen Fällen allerdings nicht davon aus, dass mit den vorangegangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen insoweit der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, als von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache auszugehen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in den vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnissen eine Rückkehrentscheidung gegen die bP auf Grundlage von Paragraph 52, FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag
Paragraph 56, AsylG liegt gegenständlich jedoch nicht vor und kann – in Ansehung der oben ausgeführten Rechtsprechung und der nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Behörde bzw. dem Gericht bereits untersuchte und entschiedene Sachverhalt nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Gerade die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen vom 23.06.2022 als Prüfungsmaßstab herangezogen wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung
G nicht erreicht werden.Gerade die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen vom 23.06.2022 als Prüfungsmaßstab herangezogen wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung
Paragraph 56, AsylG nicht erreicht werden. Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung der Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G zu Unrecht. Im Fall der bP wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Art. 8 EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zu § 56 AsylG und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK bei der Prüfung des § 56 AsylG gerade nicht erreicht werden muss.Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung der Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 58, Absatz 10, Satz 2 AsylG zu Unrecht. Im Fall der bP wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zu Paragraph 56, AsylG und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK bei der Prüfung des Paragraph 56, AsylG gerade nicht erreicht werden muss. Weiters liegt im gegenständlichen Fall keine bereits ergangene inhaltliche Entscheidung über einen Antrag gem. § 56 AsylG vor, welcher eine res iudicata bilden würde.Weiters liegt im gegenständlichen Fall keine bereits ergangene inhaltliche Entscheidung über einen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG vor, welcher eine res iudicata bilden würde. Somit wären die Anträge der bP auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungs-würdigen Fällen einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen. Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Für das von der bB fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge der bP weiter unerledigt sind. Somit hat die bB die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Unrecht
G zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge vorzunehmen sowie nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Für das von der bB fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge der bP weiter unerledigt sind. Somit hat die bB die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Unrecht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge vorzunehmen sowie nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Den Beschwerden war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. II.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abweicht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wurde auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen berücksichtigt. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2128778.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.