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{'item': 'L521 2270940-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2023 GeschäftszahlL521 2270940-1 Spruch, L521 2270940-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsanwältin in Salzburg und klagende Partei des vor dem Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee zu XXXX geführten Verfahrens. Mit der am 17.05.2021 (nach Verbesserungsauftrag) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Oppositionsklage begehrte die beschwerdeführende Partei, den in einem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee wider die beschwerdeführende Partei betriebenen Anspruch von EUR 4.408,00 für erloschen zu erklären, die bezughabenden Vollstreckbarkeitsbestätigungen aufzuheben und die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Klage aufzuschieben. Das Grundverfahren ist aufgrund einer seitens der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee vom 14.12.2022 nicht rechtskräftig abgeschlossen.
  2. Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsanwältin in Salzburg und klagende Partei des vor dem Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee zu römisch 40 geführten Verfahrens. Mit der am 17.05.2021 (nach Verbesserungsauftrag) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Oppositionsklage begehrte die beschwerdeführende Partei, den in einem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee wider die beschwerdeführende Partei betriebenen Anspruch von EUR 4.408,00 für erloschen zu erklären, die bezughabenden Vollstreckbarkeitsbestätigungen aufzuheben und die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Klage aufzuschieben. Das Grundverfahren ist aufgrund einer seitens der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee vom 14.12.2022 nicht rechtskräftig abgeschlossen.
  3. Zur Vorgeschichte in Bezug auf das nunmehrige gebührenrechtliche Verfahren wird zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, verwiesen. Mittels dieser Entscheidung wurde die beschwerdeführende Partei im Instanzenzug zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für eine im Grundverfahren überreichte Revision, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG verpflichtet. Der Beschwerde gegen eine im erstinstanzlichen Verfahren verhängte Mutwillensstrafe von EUR 363,00 wurde hingegen Folge gegeben und der justizverwaltungsbehördliche Bescheid insoweit aufgehoben.
  4. Zur Vorgeschichte in Bezug auf das nunmehrige gebührenrechtliche Verfahren wird zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, verwiesen. Mittels dieser Entscheidung wurde die beschwerdeführende Partei im Instanzenzug zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für eine im Grundverfahren überreichte Revision, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG verpflichtet. Der Beschwerde gegen eine im erstinstanzlichen Verfahren verhängte Mutwillensstrafe von EUR 363,00 wurde hingegen Folge gegeben und der justizverwaltungsbehördliche Bescheid insoweit aufgehoben. Ferner wird auf das am 06.09.2022 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L521 2258909-1/2E, hingewiesen. Mit dieser Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei im Instanzenzug zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 (in Verbindung mit Anm 3) GGG für eine im Grundverfahren eingebrachte Wiederaufnahmeklage, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG. Darüber hinaus wurde die wider die beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 bestätigt.Ferner wird auf das am 06.09.2022 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L521 2258909-1/2E, hingewiesen. Mit dieser Entscheidung verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei im Instanzenzug zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 (in Verbindung mit Anmerkung 3) GGG für eine im Grundverfahren eingebrachte Wiederaufnahmeklage, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG. Darüber hinaus wurde die wider die beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 bestätigt.
  5. Die beschwerdeführende Partei wurde im hier gegenständlichen Grundverfahren – nach fehlgeschlagener Einziehung von Pauschalgebühr vom im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Einziehungskonto – mit Zahlungsauftrag vom 07.02.2023, XXXX -VNR 2, zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 23,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
  6. Die beschwerdeführende Partei wurde im hier gegenständlichen Grundverfahren – nach fehlgeschlagener Einziehung von Pauschalgebühr vom im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Einziehungskonto – mit Zahlungsauftrag vom 07.02.2023, römisch 40 -VNR 2, zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
  7. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Eingabe vom 27.02.2023 Vorstellung.
  8. Infolgedessen erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 18.03.2023, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 23,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 185,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet (Spruchpunkt I.). Außerdem wurde wider die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 736,00 verhängt (Spruchpunkt II.).
  9. Infolgedessen erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 18.03.2023, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 185,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem wurde wider die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 736,00 verhängt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, gegen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu hegen. Entgegen der in der Vorstellung vertretenen Ansicht komme es auch nicht auf eine einzelfallbezogene Äquivalenz der Gebühr im Verhältnis zu den gerichtlichen Amtshandlungen an. Die erhobene Vorstellung erweise sich als mutwillig, da die Argumentation der beschwerdeführenden Partei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, und in zahlreichen weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verworfen worden sei. Sie müsse sich die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bewusst sei, setze aber dennoch ihr Verhalten fort, Rechtsmittel mit bausteinartigen Formulierungen ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall einzubringen. Ungeachtet ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken habe die beschwerdeführende Partei bislang in keinem von ihr angestrengten Verfahren die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner bereits im Erkenntnis vom 26.01.2022 darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben der beschwerdeführenden Partei als rechtsmissbräuchlich anzusehen wären, insbesondere wenn die Anrufung des Verfassungsgerichthofes oder des Verwaltungsgerichtshofes zur höchstgerichtlichen Klärung der behaupteten Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit weiterhin unterbleibe. Da die beschwerdeführende Partei ihr Verhalten trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesverwaltungsgerichtes und bereits ausgesprochener Mutwillensstrafen weiterhin nicht einstelle, sei nunmehr – wie in einem vorangehenden Verfahren bereits angedroht – eine Mutwillensstrafe unter Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstbetrages zu verhängen.
  10. Gegen den vorstehend angeführten und der beschwerdeführenden Partei am 21.03.2023 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch § 4 Abs. 4 GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Konto[s]“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften verpöntes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus denselben Gründen erweise sich die Einhebung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG als nicht zulässig. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch Paragraph 4, Absatz 4, GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Konto[s]“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften verpöntes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus denselben Gründen erweise sich die Einhebung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG als nicht zulässig. Die beschwerdeführende Partei beabsichtige, „die zu hohen Gerichtsgebühren bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an[zu]fechten“ und habe deshalb die fehlgeschlagene Abbuchung von Gerichtsgebühren herbeiführen müssen. In weiterer Folge widmet sich die Beschwerde mit umfangreichen Ausführungen dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Prozessgegners nach dem Obsiegen im Grundverfahren (sodass sich der „Gewinner die Gerichtskosten in die Haare schmieren“ könne), den „extrem hohen zuzusprechenden Anwaltsgebühren“, der Abgabenquote in Österreich im Allgemeinen und einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren im Besonderen, die eine Art „verbotene Steuer“ darstellen würden. Die Gerichtsgebühren von „571,00 Euro“ erschienen zwar auf den ersten Blick nicht allzu hoch zu sein, allerdings sei die beschwerdeführende Partei in diverse Rechtsstreitigkeiten mit ihrem „Noch-Ehemann rund um das Scheidungsverfahren“ verwickelt und würden ihre Anträge auf Verfahrenshilfe ständig abgewiesen. Die die beschwerdeführende Partei fechte „vorsichtshalber sämtliche Gerichtsgebühren im Rechtsweg“ an, da „analog zur Aufhebung der Kopierkosten, über kurz oder lang auch eine ähnliche Entscheidung für die zivilrechtlichen Gerichtskosten zu erwarten“ sei. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe erweise sich aus den in der Hauptsache vorgebrachten Argumenten als unzulässig, darüber hinaus stelle sich die Mutwillensstrafe als überhöht dar. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorliegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. § 9 GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, hilfsweise „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“. Das Verlangen nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV sowie eines Gesetzprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG wird damit begründet, dass „wegen der exorbitanten Grundkosten“ ein verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in das Eigentum bestehen würde.Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorliegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. Paragraph 9, GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, hilfsweise „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“. Das Verlangen nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV sowie eines Gesetzprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG wird damit begründet, dass „wegen der exorbitanten Grundkosten“ ein verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in das Eigentum bestehen würde.
  11. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.05.2023, Zl. 710 Jv 400/23z, wurde die Höhe der mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2023 verhängten Mutwillensstrafe dahingehend berichtigt, dass anstelle des Betrag EUR 736,00 der Betrag EUR 726,00 tritt.
  12. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.05.2023, Zl. 710 Jv 400/23z, wurde die Höhe der mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2023 verhängten Mutwillensstrafe dahingehend berichtigt, dass anstelle des Betrag EUR 736,00 der Betrag EUR 726,00 tritt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Die beschwerdeführende Partei ist selbständige Rechtsanwältin. Mit der am 17.05.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee eingebrachten und auf § 35 der Exekutionsordnung (EO) gestützten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei, den in einem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee wider die beschwerdeführende Partei betriebenen Anspruch von EUR 4.408,00 für erloschen zu erklären, die bezughabenden Vollstreckbarkeitsbestätigungen aufzuheben und die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Klage aufzuschieben. 1.
  15. Die beschwerdeführende Partei ist selbständige Rechtsanwältin. Mit der am 17.05.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee eingebrachten und auf Paragraph 35, der Exekutionsordnung (EO) gestützten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei, den in einem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee wider die beschwerdeführende Partei betriebenen Anspruch von EUR 4.408,00 für erloschen zu erklären, die bezughabenden Vollstreckbarkeitsbestätigungen aufzuheben und die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Klage aufzuschieben. Einen Verfahrenshilfeantrag brachte die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren nicht ein. 1.
  16. Das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee wies die am 17.05.2021 eingebrachte Oppositionsklage mit Urteil vom 14.12.2022 – nebst einer hier nicht gegenständlichen Zurückweisung einer in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2022 vorgenommenen Klagsänderung als unzulässig – hinsichtlich titulierter Forderungen im Betrag von EUR 4.4.00,18 ab und verpflichtete die beschwerdeführende Partei zum Kostenersatz. Die beschwerdeführende Partei erhob daraufhin mit am 19.01.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung und erklärte, das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee vom 14.12.2022 seinem gesamten Umfang nach anzufechten. 1.
  17. Die Einziehung von Pauschalgebühr für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung vom im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Einziehungskonto der beschwerdeführenden Partei konnte von der Justizverwaltungsbehörde nicht erfolgreich durchgeführt werden. Auch nach Erlassung des (am 27.02.2023 mit Vorstellung angefochtenen) Zahlungsauftrages vom 07.02.2023, XXXX -VNR 2, womit die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 23,00 verhalten wurde, wurde keine Pauschalgebühr entrichtet.Auch nach Erlassung des (am 27.02.2023 mit Vorstellung angefochtenen) Zahlungsauftrages vom 07.02.2023, römisch 40 -VNR 2, womit die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00 verhalten wurde, wurde keine Pauschalgebühr entrichtet. 1.
  18. Die beschwerdeführende Partei erhob – mit weitestgehend wortidenten Ausführungen – bereits gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021, Zl. 710 Jv 69/21w-33, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Schon mit dieser Entscheidung wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr nach dem GGG verpflichtet und wider die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe verhängt. 1.
  19. Die beschwerdeführende Partei erhob – mit weitestgehend wortidenten Ausführungen – bereits gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021, Zl. 710 Jv 69/21w-33, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Schon mit dieser Entscheidung wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr nach dem GGG verpflichtet und wider die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe verhängt. Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, teilweise statt und hob den die Verhängung einer Mutwillensstrafe betreffenden Spruchpunkt des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021 auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: „Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall (noch) nicht erkennbar. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin führt aus, das Einhebungsverfahren deshalb herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zum Zweck einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschreiten. In dieser konkreten Situation ist noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Im Verfahren L521 2245863-1 kam eine Anfechtung von Bestimmungen des GGG betreffend Gerichtsgebühren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mangels Präjudizialität von vornherein nicht in Betracht (vgl. zur bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe gebotenen Differenzierung bei Verfahren mit unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Die gegenständliche Rechtssache eröffnet diese Möglichkeit und ist damit prozessual gesehen keinesfalls ungeeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Zudem besteht zwar gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren in Österreich, allerdings folgt daraus nicht von Vornherein die Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und schon gar nicht die Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für die die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Die Herbeiführung eines Einhebungsverfahrens zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist vor diesem Hintergrund (noch) nicht als mutwillig anzusehen. … Die beschwerdeführende Rechtsanwältin wird allerdings darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn in diesem Verfahren von der beabsichtigten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient (vgl. zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei, statt aller VwGH 28.06.2019, So 2019/03/0002).“Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, teilweise statt und hob den die Verhängung einer Mutwillensstrafe betreffenden Spruchpunkt des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021 auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: „Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall (noch) nicht erkennbar. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin führt aus, das Einhebungsverfahren deshalb herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zum Zweck einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschreiten. In dieser konkreten Situation ist noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Im Verfahren L521 2245863-1 kam eine Anfechtung von Bestimmungen des GGG betreffend Gerichtsgebühren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mangels Präjudizialität von vornherein nicht in Betracht vergleiche zur bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe gebotenen Differenzierung bei Verfahren mit unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Die gegenständliche Rechtssache eröffnet diese Möglichkeit und ist damit prozessual gesehen keinesfalls ungeeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Zudem besteht zwar gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren in Österreich, allerdings folgt daraus nicht von Vornherein die Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und schon gar nicht die Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für die die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Die Herbeiführung eines Einhebungsverfahrens zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist vor diesem Hintergrund (noch) nicht als mutwillig anzusehen. … Die beschwerdeführende Rechtsanwältin wird allerdings darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn in diesem Verfahren von der beabsichtigten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient vergleiche zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei, statt aller VwGH 28.06.2019, So 2019/03/0002).“ Die beschwerdeführende Partei erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, allerdings weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
  20. Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren und sind zahlreiche Verfahren anhängig, in welchen die beschwerdeführende Partei Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren jeweils mit der unter Punkt 6 des Verfahrensganges geschilderten, textbausteinähnlichen Argumentation (insbesondere der Behauptung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren verpflichtende Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs) und ohne Bezugnahme auf den Einzelfall anfocht. In den Verfahren L524 2245861-1 (Erkenntnis vom 04.02.2022), L521 2245863-1 (Erkenntnis vom 21.09.2021), L521 2246439-1 (Erkenntnis vom 21.09.2021), L524 2247632-1 (Erkenntnis vom 22.11.2021), L521 2253642-1 (Erkenntnis vom 25.04.2022), L521 2255720-1 (Erkenntnis vom 15.06.2021), L524 2263691-1 (Erkenntnis vom 15.12.2022) und L523 2263694-1 (Erkenntnis vom 17.02.2023, von einer Weitergabe der zahlreichen sonst noch in vergleichbaren Angelegenheiten der beschwerdeführenden Partei ergangenen Entscheidungen wird abgesehen) wurde die Argumentation der beschwerdeführenden Partei vom Bundesverwaltungsgericht – jeweils mit näherer Begründung – verworfen. Die beschwerdeführende Partei erhob in keinem dieser Fälle Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, um die behauptete Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren verpflichtende Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs einer höchstgerichtlichen Klärung zuzuführen. 1.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.09.2022, L521 2258909-1/2E, erstmals ein gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe wider die beschwerdeführende Partei gerichtetes Rechtsmittel ab. Es führte dazu (auszugsweise) aus: „Das Bundesverwaltungsgericht tritt … der Einschätzung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg im angefochtenen Bescheid bei, dass die wiederholte Einbringung inhaltsgleicher und auf Textbausteinen basierender Vorstellungen nicht der Betreibung behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsvorschriften diente bzw. im nunmehr gegenständlichen Fall dient, sondern der Verzögerung des Einbringungsverfahrens. Dass sich die gegenständliche Beschwerde inhaltlich gar nicht auf die mit dem angefochtenen Bescheid (auch) vorgenommene Verhängung einer Mutwillensstrafe eingeht, sondern zum wiederholten Male lediglich die bekannte Argumentation wiederholt wird, untermauert den gewonnenen Eindruck. Der Justizverwaltungsbehörde kann bei diesem Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn die im gegenständlichen Verfahren erhobenen Vorstellungen (eine davon erwies sich als von vornherein unzulässig) als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Sinn des § 35 AVG gesehen wurden. Die beschwerdeführende Partei ist von Beruf Rechtsanwältin und es kann schon aus diesem Grund und außerdem in Anbetracht der zahlreichen abschlägig entschiedenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (notabene ohne die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und insbesondere den Verfassungsgerichtshof mit der behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu befassen) vorausgesetzt werden, dass ihr die Aussichtslosigkeit der eingebrachten Vorstellungen (wie auch der gegen die Spruchpunkte 1 bis 3 des hier angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde) bewusst war. Da die Justizverwaltungsbehörde dennoch zum wiederholten Male von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes in Anspruch genommen wurde, liegt eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinn des § 35 AVG vor, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist.“Der Justizverwaltungsbehörde kann bei diesem Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn die im gegenständlichen Verfahren erhobenen Vorstellungen (eine davon erwies sich als von vornherein unzulässig) als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Sinn des Paragraph 35, AVG gesehen wurden. Die beschwerdeführende Partei ist von Beruf Rechtsanwältin und es kann schon aus diesem Grund und außerdem in Anbetracht der zahlreichen abschlägig entschiedenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (notabene ohne die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und insbesondere den Verfassungsgerichtshof mit der behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu befassen) vorausgesetzt werden, dass ihr die Aussichtslosigkeit der eingebrachten Vorstellungen (wie auch der gegen die Spruchpunkte 1 bis 3 des hier angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde) bewusst war. Da die Justizverwaltungsbehörde dennoch zum wiederholten Male von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes in Anspruch genommen wurde, liegt eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinn des Paragraph 35, AVG vor, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist.“ In weiterer Folge wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 20.02.2023, W195 2264027-1/2E, W195 2264029-1/2E und W195 2266835-1/2E, jeweils Beschwerden gegen justizverwaltungsbehördliche Bescheide ab, mit welchen wider die beschwerdeführende Partei eine Mutwillensstrafe im Betrag von jeweils EUR 500,00 verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte insbesondere aus, dass die beschwerdeführende Partei trotz der klaren Entscheidungen in früheren Verfahren weitere Anträge stellte, ohne diese inhaltlich substantiell zu ändern oder neue tragende Gründe vorzubringen. 1.
  22. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.05.2023, Zl. 710 Jv 400/23z, wurde die Höhe der mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2023 verhängten Mutwillensstrafe dahingehend berichtigt, dass anstelle des Betrag EUR 736,00 der Betrag EUR 726,00 tritt. Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.05.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei am 11.05.2023 zugestellt.1.
  23. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.05.2023, Zl. 710 Jv 400/23z, wurde die Höhe der mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2023 verhängten Mutwillensstrafe dahingehend berichtigt, dass anstelle des Betrag EUR 736,00 der Betrag EUR 726,00 tritt. Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.05.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei am 11.05.2023 zugestellt.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 400/23z des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee enthält.2.
  26. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 400/23z des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee enthält. 2.
  27. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die beschwerdeführende Partei zum wiederholten Mal gegen die – aus ihrer Sicht – „zu hoch bemessenen Gerichtsgebühren“ wendet. Die Einbringung einer Berufung gegen das im Grundverfahren ergangene Urteil des Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee vom 14.12.2022 ist ob des Akteninhaltes erwiesen und wurde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. 2.
  28. Die unter den Punkten 1.4., 1.
  29. und 1.
  30. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der jeweils angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die zum überwiegenden Teil bereits im angefochtenen Bescheid zitiert werden. Die beschwerdeführende Partei war an den angeführten Verfahren beteiligt und es wurden ihr die zitierten Entscheidungen als Partei zugestellt. Die Entscheidungen sind der beschwerdeführenden Partei demnach bekannt und mussten ihr – zumal sich schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf stützt – nicht nochmals zu Gehör gebracht werden (VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098). 2.
  31. Der Berichtigungsbescheid vom 09.05.2023 wurde samt Zustellnachweis seitens der Justizverwaltungsbehörde nachgereicht, es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der bezughabenden Unterlagen zu zweifeln.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  33. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.3.
  34. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 18.03.2023, Zl. 710 Jv 400/23z-33, enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit – zum wiederholten Mal – als unzulässig zurückzuweisen.Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 18.03.2023, Zl. 710 Jv 400/23z-33, enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit – zum wiederholten Mal – als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  35. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 124/2022, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.
  36. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022,, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr wird § 2 Z. 1 lit. c GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1
  37. Fall GGG der Rechtsmittelwerber.Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,
  38. Fall GGG der Rechtsmittelwerber. Im gegenständlichen Fall brachte die beschwerdeführenden Partei am 19.01.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Rechtsmittel der Berufung gegen das im Grundverfahren ergangene Urteil des Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee vom 14.12.2022 ein. Da das Grundverfahren Streitigkeiten über eine Oppositionsklage gemäß § 35 EO betrifft, beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. d GGG EUR 750,00.Im gegenständlichen Fall brachte die beschwerdeführenden Partei am 19.01.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Rechtsmittel der Berufung gegen das im Grundverfahren ergangene Urteil des Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee vom 14.12.2022 ein. Da das Grundverfahren Streitigkeiten über eine Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO betrifft, beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG EUR 750,
  39. Der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) unterliegen alle Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte entschieden wird. Bei einem Berufungsinteresse von über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 beträgt die Pauschalgebühr EUR 154,
  40. Der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) unterliegen alle Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte entschieden wird. Bei einem Berufungsinteresse von über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 beträgt die Pauschalgebühr EUR 154,
  41. Mit der Überreichung des Rechtsmittels ist somit ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Die beschwerdeführende Partei ist als Rechtsmittelwerberin gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1
  42. Fall GGG zahlungspflichtig (VwGH 18.06.2002, Zl. 2002/16/0129). Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, zumal der beschwerdeführenden Partei der Aktenlage nach keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Mit der Überreichung des Rechtsmittels ist somit ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 154,00 entstanden, zumal gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Die beschwerdeführende Partei ist als Rechtsmittelwerberin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,
  43. Fall GGG zahlungspflichtig (VwGH 18.06.2002, Zl. 2002/16/0129). Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, zumal der beschwerdeführenden Partei der Aktenlage nach keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 erfolgt gemäß § 6a Abs. 1 GEG, zumal die gegenständliche Pauschalgebühr nicht im Wege der Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde und selbst nach Erlassung eines Zahlungsauftrages keine Einzahlung erfolgte.Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 erfolgt gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, zumal die gegenständliche Pauschalgebühr nicht im Wege der Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde und selbst nach Erlassung eines Zahlungsauftrages keine Einzahlung erfolgte. Da die Einziehung der geschuldete Pauschalgebühr vom im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Einziehungskonto fehlgeschlagen ist und die Pauschalgebühr auch nicht anderweitig beigebracht wurde, ist außerdem gemäß § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei für den Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG nicht als Bevollmächtigte gemäß § 31 Abs. 2 GGG haftet, sondern ihr der Mehrbetrag schon als zur Zahlung verpflichtete Person § 31 Abs. 1 letzter Halbsatz GGG vorzuschreiben ist. Die in der Beschwerde ausführlich thematisierte Frage der Haftung eines Bevollmächtigten „für die Gerichtsgebühren“ stellt sich im gegenständlichen Fall somit – zum wiederholten Mal – von Vornherein nicht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Da die Einziehung der geschuldete Pauschalgebühr vom im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Einziehungskonto fehlgeschlagen ist und die Pauschalgebühr auch nicht anderweitig beigebracht wurde, ist außerdem gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei für den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG nicht als Bevollmächtigte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG haftet, sondern ihr der Mehrbetrag schon als zur Zahlung verpflichtete Person Paragraph 31, Absatz eins, letzter Halbsatz GGG vorzuschreiben ist. Die in der Beschwerde ausführlich thematisierte Frage der Haftung eines Bevollmächtigten „für die Gerichtsgebühren“ stellt sich im gegenständlichen Fall somit – zum wiederholten Mal – von Vornherein nicht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung durch den angefochtenen Bescheid stellt sich somit ebenso wie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG als auch eines Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG als rechtmäßig dar. Die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die am 19.01.2023 eingebrachte Berufung durch den angefochtenen Bescheid stellt sich somit ebenso wie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als auch eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG als rechtmäßig dar. 3.
  44. Die beschwerdeführende Partei setzt der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Gerichtsgebühren der Sache nach nichts Substantiiertes entgegen. Vielmehr offenbart die unrichtige Bezifferung der Gebührenschuld mit einmal EUR 571,00 und ein weiteres Mal mit EUR 601,00 zum wiederholten Mal die unreflektierte Verwendung der aus den zahlreichen vergangenen Eingaben der beschwerdeführenden Partei bereits bekannten Textbausteine. Auf die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde über verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen das System der „überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt“ ist deshalb nicht mehr im Detail einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht weist lediglich – abermals zum wiederholten Mal – darauf hin, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014; VfGH 07.03.2018, G 97/2017). 3.
  45. Die beschwerdeführende Partei setzt der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Gerichtsgebühren der Sache nach nichts Substantiiertes entgegen. Vielmehr offenbart die unrichtige Bezifferung der Gebührenschuld mit einmal EUR 571,00 und ein weiteres Mal mit EUR 601,00 zum wiederholten Mal die unreflektierte Verwendung der aus den zahlreichen vergangenen Eingaben der beschwerdeführenden Partei bereits bekannten Textbausteine. Auf die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde über verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen das System der „überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt“ ist deshalb nicht mehr im Detail einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht weist lediglich – abermals zum wiederholten Mal – darauf hin, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg. 19.590 aus 2011,, 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,; VfGH 07.03.2018, G 97 aus 2017,). Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfSlg 17.958/2006). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfSlg. 18.070/2007, 19.666/2012, 20.243/2018; jüngst VfGH 28.11.2022, E 1762/2022). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Grundverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,; VfSlg 17.958 aus 2006,). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfSlg. 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,, 20.243 aus 2018,; jüngst VfGH 28.11.2022, E 1762 aus 2022,). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Grundverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht beeinträchtigen und damit gegen Art. 6 und 13 EMRK verstoßen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO, der Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG als hinreichend angesehen hat, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der beschwerdeführenden Partei ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG offensteht (eine entsprechende Antragstellung ist der Aktenlage nach bereits erfolgt) und die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unterlassen wurde. Der beschwerdeführenden Partei wäre es nämlich offengestanden, vor oder anlässlich der Einbringung der Klage oder anlässlich der Berufung für das Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe zu beantragen. Die beschwerdeführende Partei hat diesen – in Anbetracht des Vorbringens in ihrem nunmehrigen Rechtsmittel naheliegenden – Schritt unterlassen. Wenn Sie nunmehr in ihrem Rechtsmittel die Höhe der für das Berufungsverfahren anfallenden Pauschalgebühr kritisiert, ist der beschwerdeführenden Partei somit entgegenzuhalten, dass sie die gebotenen Schritte zur Abwendung der Gebührenlast (trotz eigener Fachkunde) unterlassen hat. Der Argumentation in der Beschwerde ist damit der Boden entzogen. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht beeinträchtigen und damit gegen Artikel 6 und 13 EMRK verstoßen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO, der Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als hinreichend angesehen hat, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der beschwerdeführenden Partei ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG offensteht (eine entsprechende Antragstellung ist der Aktenlage nach bereits erfolgt) und die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages unterlassen wurde. Der beschwerdeführenden Partei wäre es nämlich offengestanden, vor oder anlässlich der Einbringung der Klage oder anlässlich der Berufung für das Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe zu beantragen. Die beschwerdeführende Partei hat diesen – in Anbetracht des Vorbringens in ihrem nunmehrigen Rechtsmittel naheliegenden – Schritt unterlassen. Wenn Sie nunmehr in ihrem Rechtsmittel die Höhe der für das Berufungsverfahren anfallenden Pauschalgebühr kritisiert, ist der beschwerdeführenden Partei somit entgegenzuhalten, dass sie die gebotenen Schritte zur Abwendung der Gebührenlast (trotz eigener Fachkunde) unterlassen hat. Der Argumentation in der Beschwerde ist damit der Boden entzogen. Zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen und jüngst erst wieder bekräftigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert an dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren kein Unionsrecht anzuwenden ist. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren als unzulässig zurückzuweise.Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen und jüngst erst wieder bekräftigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert an dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren kein Unionsrecht anzuwenden ist. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren als unzulässig zurückzuweise. Die im erhobenen Rechtsmittel eventualiter begehrte Herabsetzung der geschuldeten und von der beschwerdeführenden Partei geschuldeten Pauschalgebühr durch das Bundesverwaltungsgericht „da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehe[n]“ kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen nicht in Betracht. Hinsichtlich des in der Beschwerde ferner gestellten Antrages auf Stundung der „Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ ist festzuhalten, dass über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 GEG nicht die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern § 9 Abs. 4 GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle entscheidet. Der diesbezügliche Eventualantrag ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 9 Abs. 4 GEG zurückzuweisen.Die im erhobenen Rechtsmittel eventualiter begehrte Herabsetzung der geschuldeten und von der beschwerdeführenden Partei geschuldeten Pauschalgebühr durch das Bundesverwaltungsgericht „da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehe[n]“ kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen nicht in Betracht. Hinsichtlich des in der Beschwerde ferner gestellten Antrages auf Stundung der „Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ ist festzuhalten, dass über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern Paragraph 9, Absatz 4, GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle entscheidet. Der diesbezügliche Eventualantrag ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GEG zurückzuweisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt somit keine Berechtigung zu, sie ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Z. 1 lit. c GGG, § 7 Abs. 1 GGG, § 31 Abs. 1 GGG sowie TP 2 GGG und § 6a Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kommt somit keine Berechtigung zu, sie ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG, Paragraph 7, Absatz eins, GGG, Paragraph 31, Absatz eins, GGG sowie TP 2 GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als unbegründet abzuweisen. 3.
  46. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die Justizverwaltungsbehörde (nach Berichtigung) wider die beschwerdeführende Rechtsanwältin eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 verhängt. 3.
  47. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die Justizverwaltungsbehörde (nach Berichtigung) wider die beschwerdeführende Rechtsanwältin eine Mutwillensstrafe von EUR 726,00 verhängt. § 35 AVG zufolge kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,00 verhängen.Paragraph 35, AVG zufolge kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,00 verhängen. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Die Justizverwaltungsbehörde bezieht sich zur Begründung der verhängten Mutwillensstrafe tragend auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, und vom 06.09.2022, L521 2258909-1/2E. Mit der erstangeführten Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Rechtsanwältin gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.11.2021 insoweit Folge, als die damit gemäß § 35 AVG verhängte Mutwillensstrafe von EUR 363,00 aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall im Sinn der zitierten Rechtsprechung deshalb (noch) nicht erkennbar sei, weil die beschwerdeführende Rechtsanwältin vorgebracht habe, das Einhebungsverfahren herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zu beschreiten. In dieser konkreten Situation sei noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Zwar bestehe gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren in Österreich, allerdings folge daraus nicht von Vornherein die Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und schon gar nicht die Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für die die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Das Bundesverwaltungsgericht wies die beschwerdeführende Rechtsanwältin allerdings darauf hin, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn in diesem Verfahren von der beabsichtigten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient. Es bezog sich dabei auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei (VwGH 01.08.2019; Ra 2015/06/0099; 28.06.2019, So 2019/03/0002). Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach sie diese Verfahren führe, um eine höchstgerichtliche Rechtsprechung der angesprochenen Rechtsfragen herbeizuführen, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst – wenngleich von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren in Österreich inhaltlich nie beigetreten wurde – wurden somit zunächst als zur Rechtsverteidigung notwendiger Schritt anerkannt.Mit der erstangeführten Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Rechtsanwältin gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 25.11.2021 insoweit Folge, als die damit gemäß Paragraph 35, AVG verhängte Mutwillensstrafe von EUR 363,00 aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall im Sinn der zitierten Rechtsprechung deshalb (noch) nicht erkennbar sei, weil die beschwerdeführende Rechtsanwältin vorgebracht habe, das Einhebungsverfahren herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zu beschreiten. In dieser konkreten Situation sei noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Zwar bestehe gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren in Österreich, allerdings folge daraus nicht von Vornherein die Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und schon gar nicht die Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für die die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Das Bundesverwaltungsgericht wies die beschwerdeführende Rechtsanwältin allerdings darauf hin, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn in diesem Verfahren von der beabsichtigten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient. Es bezog sich dabei auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei (VwGH 01.08.2019; Ra 2015/06/0099; 28.06.2019, So 2019/03/0002). Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach sie diese Verfahren führe, um eine höchstgerichtliche Rechtsprechung der angesprochenen Rechtsfragen herbeizuführen, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst – wenngleich von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren in Österreich inhaltlich nie beigetreten wurde – wurden somit zunächst als zur Rechtsverteidigung notwendiger Schritt anerkannt. Die beschwerdeführende Partei hat allerdings in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie setzte vielmehr ihr Verhalten fort, Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg und zwischenzeitlich auch in anderen Bundesländern in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren jeweils mit der unter Punkt 6 des Verfahrensganges geschilderten Argumentation mit Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG bzw. mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die stets nur mit behaupteter Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs begründeten Rechtsmittel stets verworfen. Die beschwerdeführende Partei nutzte ungeachtet ihrer wiederkehrenden Behauptungen in keinem einzigen der in den Feststellungen zitierten Verfahren die Möglichkeit, den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof anzurufen und die behauptete Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit geltend zu machen. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei in inhaltlich vergleichbaren Fällen weitere Anträge und Rechtsmittel (hier eine Vorstellung) jeweils mit gleichartiger, textbausteinähnlicher Begründung eingebracht, dies trotz erfolgten Hinweises, dass weitere vergleichbaren Eingaben als mutwillig zu beurteilen sein werden. Eine Anfechtung der deshalb ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes unterblieb, auch wenn die beschwerdeführende Partei regelmäßig die Erhebung ihrer Rechtsmittel damit begründete, eine neue und der gesicherten Rechtsprechung entgegenstehende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. des Europäischen Gerichtshofes erwirken zu wollen.Die beschwerdeführende Partei hat allerdings in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, L521 2250022-1/2E, weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie setzte vielmehr ihr Verhalten fort, Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg und zwischenzeitlich auch in anderen Bundesländern in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren jeweils mit der unter Punkt 6 des Verfahrensganges geschilderten Argumentation mit Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG bzw. mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die stets nur mit behaupteter Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Pauschalgebühren nach dem GGG sowie deren Einhebung durch Abbuchung und Einziehung bei Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs begründeten Rechtsmittel stets verworfen. Die beschwerdeführende Partei nutzte ungeachtet ihrer wiederkehrenden Behauptungen in keinem einzigen der in den Feststellungen zitierten Verfahren die Möglichkeit, den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof anzurufen und die behauptete Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit geltend zu machen. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei in inhaltlich vergleichbaren Fällen weitere Anträge und Rechtsmittel (hier eine Vorstellung) jeweils mit gleichartiger, textbausteinähnlicher Begründung eingebracht, dies trotz erfolgten Hinweises, dass weitere vergleichbaren Eingaben als mutwillig zu beurteilen sein werden. Eine Anfechtung der deshalb ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes unterblieb, auch wenn die beschwerdeführende Partei regelmäßig die Erhebung ihrer Rechtsmittel damit begründete, eine neue und der gesicherten Rechtsprechung entgegenstehende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. des Europäischen Gerichtshofes erwirken zu wollen. Mit Erkenntnis vom 06.09.2022, L521 2258909-1/2E, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen erstmals die in erster Instanz erfolgte Verhängung einer Mutwillensstrafe wider die beschwerdeführende Partei (im Betrag von EUR 363,00). Zuletzt verhängte das Bundesverwaltungsgericht mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen vom 20.02.2023, W195 2264027-1/2E, W195 2264029-1/2E und W195 2266835-1/2E, Mutwillensstrafe im Betrag von jeweils EUR 500,00, da die beschwerdeführende Partei ihr Verhalten fortsetzte, Entscheidungen der Justizverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren mit der unter Punkt 6 des Verfahrensganges geschilderten Argumentation anzufechten, ohne auch nur in einem Verfahren anschließend den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten werden, dass die wiederkehrende Einbringung inhaltsgleicher, auf Textbausteinen basierender Rechtsmittel im justizverwaltungsbehördlichen Einbringungsverfahren nicht der Betreibung behaupteten Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsvorschriften diente bzw. im gegenständlichen Fall dient, sondern der Verzögerung des Einbringungsverfahrens. Da die beschwerdeführende Partei die in Aussicht gestellten weiteren Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nie ergriff, ist eine Argumentation, dass eine geänderte höchstgerichtliche Rechtsprechung angestrebt wird, weder glaubwürdig noch plausibel. Die beschwerdeführende Partei wurde bereits wiederholt in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme einer Behörde als mutwillig zu betrachten ist, wenn wiederkehrend gleichlautende oder vergleichbare Anträge und Rechtsmittel eingebracht werden, diese aber im Instanzenzug nicht zu Ende betrieben werden und das Argument der Herbeiführung einer geänderten höchstgerichtlichen Rechtsprechung das einzige im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragene Argument ist. Dass sich die gegenständliche Beschwerde – auch wenn die Beschwerdeeinbringung mit der gegenständlichen Mutwillensstrafe nicht inkriminiert wird, sondern schon das Verhalten im Verfahren erster Instanz – inhaltlich gar nicht auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Pauschalgebühr im Betrag von EUR 2.288,00 beschäftigt, sondern zum wiederholten Male Textbausteine aus vorangehenden Rechtsmitteln betreffend Pauschalgebühren im Betrag von EUR 571,00 oder EUR 601,00 verwendet und ansonsten lediglich die bekannte Argumentation wiederholt wird, untermauert den Eindruck, dass die beschwerdeführenden Partei im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit ihre Begehrens handelt und es insgesamt lediglich um eine Verzögerung der Einbringung der zu Recht bestehenden Gebührenforderung des Bundes geht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr bereits über Jahre in zahlreichen gebührenrechtlichen Verfahren Anträge stellt und Rechtsmittel einbringt, die stets mit der Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren in Österreich unter Heranziehung gleichartiger Textbausteine begründet wurden und werden. Trotz der eindeutigen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in früheren Verfahren stellte die beschwerdeführende Partei weitere solche Anträge und Rechtsmittel, ohne diese inhaltlich substantiell zu ändern oder neue tragende Gründe vorzubringen. Die beschwerdeführende Partei ist von Beruf Rechtsanwältin und es kann schon aus diesem Grund und außerdem in Anbetracht der zahlreichen abschlägig entschiedenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (notabene ohne die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und insbesondere den Verfassungsgerichtshof mit der behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu befassen) vorausgesetzt werden, dass ihr die Aussichtslosigkeit der am 27.02.2023 eingebrachten Vorstellung bewusst war. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die beschwerdeführende Partei nicht um die Folgen ihrer Rechtshandlungen wusste oder sie von Seiten Dritter unzureichend oder falsch informiert wurde. Da die Justizverwaltungsbehörde dennoch zum wiederholten Male von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes in Anspruch genommen wurde, ist die am 27.02.2023 eingebrachte Vorstellung als offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde (Präsident des Landesgerichtes Salzburg) im Sinn des § 35 AVG anzusehen, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten und ebenfalls einen Rechtsanwalt betreffenden Sachverhalt VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Die beschwerdeführende Partei hält dem in der eingebrachten Beschwerde dem Grunde nach nichts Substantiiertes entgegen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr bereits über Jahre in zahlreichen gebührenrechtlichen Verfahren Anträge stellt und Rechtsmittel einbringt, die stets mit der Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren in Österreich unter Heranziehung gleichartiger Textbausteine begründet wurden und werden. Trotz der eindeutigen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in früheren Verfahren stellte die beschwerdeführende Partei weitere solche Anträge und Rechtsmittel, ohne diese inhaltlich substantiell zu ändern oder neue tragende Gründe vorzubringen. Die beschwerdeführende Partei ist von Beruf Rechtsanwältin und es kann schon aus diesem Grund und außerdem in Anbetracht der zahlreichen abschlägig entschiedenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (notabene ohne die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und insbesondere den Verfassungsgerichtshof mit der behaupteten Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu befassen) vorausgesetzt werden, dass ihr die Aussichtslosigkeit der am 27.02.2023 eingebrachten Vorstellung bewusst war. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die beschwerdeführende Partei nicht um die Folgen ihrer Rechtshandlungen wusste oder sie von Seiten Dritter unzureichend oder falsch informiert wurde. Da die Justizverwaltungsbehörde dennoch zum wiederholten Male von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Standpunktes in Anspruch genommen wurde, ist die am 27.02.2023 eingebrachte Vorstellung als offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde (Präsident des Landesgerichtes Salzburg) im Sinn des Paragraph 35, AVG anzusehen, die nach dieser Bestimmung zu ahnden ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten und ebenfalls einen Rechtsanwalt betreffenden Sachverhalt VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Die beschwerdeführende Partei hält dem in der eingebrachten Beschwerde dem Grunde nach nichts Substantiiertes entgegen. 3.
  48. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst festzuhalten, dass eine Mutwillensstrafe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (VwGH 15.12.1999, Zl. 98/12/0406). Fallbezogen wurde mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe im Betrag von EUR 736,00 das gesetzliche Höchstausmaß von EUR 726,00 überschritten, was eine Korrektur des angefochtenen Bescheides erfordert. Die erforderliche Korrektur wurde seitens der Justizverwaltungsbehörde im Wege der Erlassung eines Berichtigungsbescheides – worin sich die Justizverwaltungsbehörde in Anbetracht der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar auf einen Schreibfehler bei der Abfassung des Spruchs beruft – am 09.05.2023 vorgenommen. Der Der Berichtigungsbescheid bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche dem Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen ist (VwGH 10.06.2022, Ra 2020/09/0060 mwN). Von einer Korrektur des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeverfahren konnte daher zufolge rechtzeitiger Erlassung des Berichtigungsbescheides Abstand genommen werden. Zuletzt wurde wider die beschwerdeführende Partei mit (vor Einbringung der im gegenständlichen Verfahren inkriminierten Vorstellung vom 27.02.2023 erlassenen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, W195 2264027-1/2E, W195 2264029-1/2E und W195 2266835-1/2E, zur Zahlung einer Mutwillensstrafe von jeweils EUR 500,00 (insgesamt daher EUR 1.500,00) verhalten. Die beschwerdeführende Partei ließ sich dadurch jedoch nicht davon abhalten, die hier inkriminierten Vorstellung vom 27.02.2023 einzubringen. Es ist daher eine weitere Erhöhung des Strafbetrages angezeigt. Bei der hier gegebenen regelmäßig wiederkehren und Inanspruchnahme der Behörde ist es sowohl aus generalpräventiver, als auch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, eine deutliche Steigerung gegenüber der zuletzt verhängen Strafe vorzunehmen, um ein weiteres Fehlverhalten hintanzuhalten. Da schon eine Steigerung von zunächst auf EUR 363,00 auf EUR 500,00 einerseits sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe von jeweils EUR 500,00 in drei Fällen, somit im Gesamtbetrag von EUR 1.500,00, andererseits zu keiner Abstandnahme von der weiteren mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde geführt haben und eine Verhaltensänderung auch in Anbetracht des neuerlich aus den bereits bekannten Textbausteinen bestehenden Rechtsmittels nicht absehbar ist, ist die Verhängung der Höchststrafe von EUR 726,00 fallbezogen vertretbar. Außerdem ist zu Lasten der beschwerdeführenden Partei neuerlich der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zu berücksichtigen, zumal die Entrichtung anfallender Pauschalgebühr durch aussichtslose Rechtsmittel verzögert wurde und die Einbringung dieser aussichtslosen Rechtsmittel auch personelle Ressourcen der Justizverwaltung über Gebühr in Anspruch nahm und nimmt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang – wie bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, W195 2264027-1/2E, W195 2264029-1/2E und W195 2266835-1/2E ausgeführt – in Anschlag zu bringen, dass sich das Verhalten der beschwerdeführenden Partei durch die langjährige mutwillige Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Zielrichtung des § 35 AVG bei der Bemessung der Höhe des Strafbetrages zu berücksichtigen. In Anbetracht des andauernden Fehlverhaltens der beschwerdeführenden Partei und der erörterten Umstände ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß angemessen. Es ist daher eine weitere Erhöhung des Strafbetrages angezeigt. Bei der hier gegebenen regelmäßig wiederkehren und Inanspruchnahme der Behörde ist es sowohl aus generalpräventiver, als auch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, eine deutliche Steigerung gegenüber der zuletzt verhängen Strafe vorzunehmen, um ein weiteres Fehlverhalten hintanzuhalten. Da schon eine Steigerung von zunächst auf EUR 363,00 auf EUR 500,00 einerseits sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe von jeweils EUR 500,00 in drei Fällen, somit im Gesamtbetrag von EUR 1.500,00, andererseits zu keiner Abstandnahme von der weiteren mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde geführt haben und eine Verhaltensänderung auch in Anbetracht des neuerlich aus den bereits bekannten Textbausteinen bestehenden Rechtsmittels nicht absehbar ist, ist die Verhängung der Höchststrafe von EUR 726,00 fallbezogen vertretbar. Außerdem ist zu Lasten der beschwerdeführenden Partei neuerlich der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zu berücksichtigen, zumal die Entrichtung anfallender Pauschalgebühr durch aussichtslose Rechtsmittel verzögert wurde und die Einbringung dieser aussichtslosen Rechtsmittel auch personelle Ressourcen der Justizverwaltung über Gebühr in Anspruch nahm und nimmt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang – wie bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, W195 2264027-1/2E, W195 2264029-1/2E und W195 2266835-1/2E ausgeführt – in Anschlag zu bringen, dass sich das Verhalten der beschwerdeführenden Partei durch die langjährige mutwillige Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Zielrichtung des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Höhe des Strafbetrages zu berücksichtigen. In Anbetracht des andauernden Fehlverhaltens der beschwerdeführenden Partei und der erörterten Umstände ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß angemessen. Die Vermögens- und Einkommenssituation der beschwerdeführenden Partei, die in ihrem Rechtsmittel von einem „Härtefall“ spricht, konnte schon mangels entsprechender Darlegung nicht berücksichtigt werden. § 35 AVG gebietet ferner nicht, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwSlg. 14.064 A/1994 zur vergleichbaren Regelung des § 34 AVG).Die Vermögens- und Einkommenssituation der beschwerdeführenden Partei, die in ihrem Rechtsmittel von einem „Härtefall“ spricht, konnte schon mangels entsprechender Darlegung nicht berücksichtigt werden. Paragraph 35, AVG gebietet ferner nicht, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwSlg. 14.064 A/1994 zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 34, AVG). Die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde erweist sich somit ebenfalls als unbegründet, sie ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde erweist sich somit ebenfalls als unbegründet, sie ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG abzuweisen. 3.
  49. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
  50. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127, zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen einen Rechtsanwalt mit Verweis auf die Urteile des EGMR vom 22.02.1996, Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß § 235 StPO und vom 23.03.1994, Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar², 181 und 193; 23.03.1999, Zl. 97/19/0022). Die verhängte Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 650,00 (auch die nach dem Gesetz maximal mögliche Geldstrafe) ist im Lichte des relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen wäre. Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 34 ff AVG stellen auch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden muss (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159).Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK (VwGH 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127, zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen einen Rechtsanwalt mit Verweis auf die Urteile des EGMR vom 22.02.1996, Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 235, StPO und vom 23.03.1994, Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung sowie Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar², 181 und 193; 23.03.1999, Zl. 97/19/0022). Die verhängte Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 650,00 (auch die nach dem Gesetz maximal mögliche Geldstrafe) ist im Lichte des relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK anzusehen wäre. Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Paragraphen 34, ff AVG stellen auch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden muss (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/03/0159). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der rechtlichen Qualifikation einer Lastschriftanzeige sowie zur Festsetzung von Pauschalgebühr nach TP 2 GGG bei einer exekutionsrechtlichen Klage sowie zu § 35 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der rechtlichen Qualifikation einer Lastschriftanzeige sowie zur Festsetzung von Pauschalgebühr nach TP 2 GGG bei einer exekutionsrechtlichen Klage sowie zu Paragraph 35, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2270940.1.00

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